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{'item': 'LVwG-1-110/2016-R15'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum19.05.2016 GeschäftszahlLVwG-1-110/2016-R15 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Reinhold Köpfle über die Beschwerde des N A D, M, vertreten durch Heinzle Nagel Rechtsanwälte, Bregenz, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F vom 14.12.2015, Zl X-9-2015/47607, zu Recht erkannt: Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.Gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung

  1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 27.09.2015 um 00.05 Uhr in D, Sstraße, Abzweigung L, vorsätzlich Beihilfe zu einer Verwaltungsübertretung geleistet, da er das Fahrzeug mit dem Kennzeichen XXX M O zum Lenken überlassen habe, obwohl dieser sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. Das Fahrzeug sei zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,88 mg/l gelenkt worden. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte darin eine Übertretung des § 7 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) iVm § 99 Abs 1 lit a iVm § 5 Abs 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO). Es wurde eine Geldstrafe von 1.600 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 336 Stunden festgesetzt.
  2. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 27.09.2015 um 00.05 Uhr in D, Sstraße, Abzweigung L, vorsätzlich Beihilfe zu einer Verwaltungsübertretung geleistet, da er das Fahrzeug mit dem Kennzeichen römisch 30 M O zum Lenken überlassen habe, obwohl dieser sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. Das Fahrzeug sei zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,88 mg/l gelenkt worden. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte darin eine Übertretung des Paragraph 7, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, der Straßenverkehrsordnung (StVO). Es wurde eine Geldstrafe von 1.600 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 336 Stunden festgesetzt.
  3. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, die Sachverhaltsannahme, dass er vorsätzlich Beihilfe zu einer Verwaltungsübertretung geleistet habe, indem er am 27.09.2015 um 00.05 Uhr M O sein Fahrzeug zum Lenken überlassen habe, obwohl sich dieser in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe, sei unrichtig. Richtig sei, dass er seinen PKW mit dem amtlichen Kennzeichen XXX seinem Kollegen M O übergeben habe. Er habe seinen PKW dem M O am 27.09.2015 (gemeint wohl: 26.09.2015) gegen 14.00 Uhr überlassen. Dieser habe ihn darum zur Erledigung einiger Besorgungsfahrten gebeten. Wie sich später herausgestellt habe, habe Herr O nach Erledigung seiner Besorgungen ein Fußballspiel besucht und sei anschließend zu einem Kollegen nach D gefahren. Zum Zeitpunkt der Übergabe des PKW sei Herr O nüchtern gewesen. Spät abends habe M O ihn kontaktiert und gefragt, wo er sich gerade aufhalte. Er sei zu diesem Zeitpunkt in D gewesen. Herr O habe deshalb vorgeschlagen, dass man sich treffen und zu O nach Hause fahren könne. Von dort könne er (der Beschuldigte) mit seinem PKW nach Hause fahren. M O habe ihn dann abgeholt. Er sei zu O, der am Steuer gesessen sei, in das Fahrzeug gestiegen. Für ihn sei nicht erkennbar gewesen, dass M O durch Alkohol beeinträchtigt gewesen sei. Dies sei ihm erst durch die Fahrzeugkontrolle bewusst geworden. Hätte er dies vorher erkannt, wäre er selbst mit dem PKW gefahren und hätte seinen Kollegen nicht mehr fahren lassen.
  4. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, die Sachverhaltsannahme, dass er vorsätzlich Beihilfe zu einer Verwaltungsübertretung geleistet habe, indem er am 27.09.2015 um 00.05 Uhr M O sein Fahrzeug zum Lenken überlassen habe, obwohl sich dieser in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe, sei unrichtig. Richtig sei, dass er seinen PKW mit dem amtlichen Kennzeichen römisch 30 seinem Kollegen M O übergeben habe. Er habe seinen PKW dem M O am 27.09.2015 (gemeint wohl: 26.09.2015) gegen 14.00 Uhr überlassen. Dieser habe ihn darum zur Erledigung einiger Besorgungsfahrten gebeten. Wie sich später herausgestellt habe, habe Herr O nach Erledigung seiner Besorgungen ein Fußballspiel besucht und sei anschließend zu einem Kollegen nach D gefahren. Zum Zeitpunkt der Übergabe des PKW sei Herr O nüchtern gewesen. Spät abends habe M O ihn kontaktiert und gefragt, wo er sich gerade aufhalte. Er sei zu diesem Zeitpunkt in D gewesen. Herr O habe deshalb vorgeschlagen, dass man sich treffen und zu O nach Hause fahren könne. Von dort könne er (der Beschuldigte) mit seinem PKW nach Hause fahren. M O habe ihn dann abgeholt. Er sei zu O, der am Steuer gesessen sei, in das Fahrzeug gestiegen. Für ihn sei nicht erkennbar gewesen, dass M O durch Alkohol beeinträchtigt gewesen sei. Dies sei ihm erst durch die Fahrzeugkontrolle bewusst geworden. Hätte er dies vorher erkannt, wäre er selbst mit dem PKW gefahren und hätte seinen Kollegen nicht mehr fahren lassen.
  5. Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher der Beschuldigte und die Zeugen M O und der Polizeibeamte S einvernommen wurden. Folgender Sachverhalt steht fest: Am 26.09.2015 um ca 14.00 Uhr überließ der Beschuldigte seinen PKW mit dem Kennzeichen XXX dem M O zur Durchführung diverser Besorgungsfahrten. Zu diesem Zeitpunkt befand sich M O nicht in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand. Am späten Abend des 26.09.2015 kontaktierte M O den Beschuldigten per Telefon und sie vereinbarten, dass M O den Beschuldigten beim Gasthof „K“ in D-H abholen werde. Um ca Mitternacht holte M O den Beschuldigten mit dem gegenständlichen PKW am vereinbarten Treffpunkt beim Gasthaus „K“ ab, wobei der Beschuldigte zu O, der am Steuer saß, in das Fahrzeug einstieg und auf dem Beifahrersitz Platz nahm. In der Folge lenkte M O das Fahrzeug auf der L weiter in Richtung D-I; der Beschuldigte saß dabei auf dem Beifahrersitz. Auf Höhe des Stadtbades D fiel das Fahrzeug einer Polizeistreife auf, weil der Lenker nicht angegurtet war. Das Fahrzeug wurde deshalb von der Polizeistreife um 00.05 Uhr im Bereich der Abzweigung mit der L angehalten und kontrolliert. Aufgrund des beim Lenker M O festgestellten Alkoholgeruchs sowie dessen Angaben zu seinem Alkoholkonsum wurde bei diesem zunächst ein Alkoholvortest durchgeführt, welcher einen Messwert von 0,70 mg/l ergab. Daraufhin wurde bei M O eine Untersuchung der Atemluft mit einem geeichten Alkomaten durchgeführt. Diese ergab um 00.29 Uhr einen Messwert von 0,88 mg/l. M O hat damit eine Übertretung des § 99 Abs 1 lit a iVm § 5 Abs 1 StVO begangen. Ein gegen ihn wegen dieser Übertretung von der Bezirkshauptmannschaft D erlassenes Straferkenntnis ist in Rechtskraft erwachsen.Am 26.09.2015 um ca 14.00 Uhr überließ der Beschuldigte seinen PKW mit dem Kennzeichen römisch 30 dem M O zur Durchführung diverser Besorgungsfahrten. Zu diesem Zeitpunkt befand sich M O nicht in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand. Am späten Abend des 26.09.2015 kontaktierte M O den Beschuldigten per Telefon und sie vereinbarten, dass M O den Beschuldigten beim Gasthof „K“ in D-H abholen werde. Um ca Mitternacht holte M O den Beschuldigten mit dem gegenständlichen PKW am vereinbarten Treffpunkt beim Gasthaus „K“ ab, wobei der Beschuldigte zu O, der am Steuer saß, in das Fahrzeug einstieg und auf dem Beifahrersitz Platz nahm. In der Folge lenkte M O das Fahrzeug auf der L weiter in Richtung D-I; der Beschuldigte saß dabei auf dem Beifahrersitz. Auf Höhe des Stadtbades D fiel das Fahrzeug einer Polizeistreife auf, weil der Lenker nicht angegurtet war. Das Fahrzeug wurde deshalb von der Polizeistreife um 00.05 Uhr im Bereich der Abzweigung mit der L angehalten und kontrolliert. Aufgrund des beim Lenker M O festgestellten Alkoholgeruchs sowie dessen Angaben zu seinem Alkoholkonsum wurde bei diesem zunächst ein Alkoholvortest durchgeführt, welcher einen Messwert von 0,70 mg/l ergab. Daraufhin wurde bei M O eine Untersuchung der Atemluft mit einem geeichten Alkomaten durchgeführt. Diese ergab um 00.29 Uhr einen Messwert von 0,88 mg/l. M O hat damit eine Übertretung des Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO begangen. Ein gegen ihn wegen dieser Übertretung von der Bezirkshauptmannschaft D erlassenes Straferkenntnis ist in Rechtskraft erwachsen.
  6. Im angefochtenen Straferkenntnis wird der Beschuldigte wegen Beihilfe zu dieser Verwaltungsübertretung bestraft. Gemäß § 7 VStG unterliegt derjenige, der vorsätzlich veranlasst, dass ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht, oder der vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, der auf diese Übertretung gesetzten Strafe, und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter nicht strafbar ist.
  7. Im angefochtenen Straferkenntnis wird der Beschuldigte wegen Beihilfe zu dieser Verwaltungsübertretung bestraft. Gemäß Paragraph 7, VStG unterliegt derjenige, der vorsätzlich veranlasst, dass ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht, oder der vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, der auf diese Übertretung gesetzten Strafe, und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter nicht strafbar ist. Es ist daher zu prüfen, ob der Beschuldigte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Darunter ist zu verstehen, dass der Täter den tatbildmäßigen Erfolg zwar nicht bezweckt, seinen Eintritt auch nicht als gewiss voraussieht, ihn aber ernstlich für möglich hält und sich mit ihm abfindet. Von der so genannten bewussten Fahrlässigkeit unterscheidet sich der bedingte Vorsatz dadurch, dass der Täter sich trotz der erkannten Möglichkeit der Verwirklichung des Tatbildes zur Tat entschließt, weil er auch einen solchen nachteiligen Ablauf der Ereignisse hinzunehmen gewillt ist. Der Täter muss die das Tatbild verwirklichende Sachverhaltsgestaltung positiv bewertet haben, bloße Gleichgültigkeit genügt nicht. Der Täter muss sich sohin mit den Möglichkeiten, die aus seinem Verhalten entstehen könnten, emotional auseinandergesetzt und ihre Verwirklichung bejaht haben (VwGH 20.06.1990, 89/01/0068). Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht aus (VwGH 20.10.1992, 92/08/0042). Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass sich der Beihilfe zu Übertretungen nach § 5 Abs 1 StVO derjenige schuldig macht, der in dem Bewusstsein, dass ein anderer Alkoholmengen zu sich genommen hat, die eine Blutalkoholkonzentration von 0,8 Promille bei diesem möglich erscheinen lassen, diesem die Lenkung seines Fahrzeuges überlässt. Die Beweislast dafür obliegt der Behörde. Wenn ihr ein solcher Nachweis nicht gelingt, ist sie nicht berechtigt, mit einem Schuldspruch vorzugehen (VwGH 23.10.1974, 0753/73).Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass sich der Beihilfe zu Übertretungen nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO derjenige schuldig macht, der in dem Bewusstsein, dass ein anderer Alkoholmengen zu sich genommen hat, die eine Blutalkoholkonzentration von 0,8 Promille bei diesem möglich erscheinen lassen, diesem die Lenkung seines Fahrzeuges überlässt. Die Beweislast dafür obliegt der Behörde. Wenn ihr ein solcher Nachweis nicht gelingt, ist sie nicht berechtigt, mit einem Schuldspruch vorzugehen (VwGH 23.10.1974, 0753/73). Der Beschuldigte gab in der mündlichen Verhandlung an, er habe seinen PKW am 26.09.2015 um ca 14.00 Uhr Herrn O bei seiner Arbeitsstelle in A übergeben. Herr O sei nach A gekommen, um dort den PKW abzuholen. Zu diesem Zeitpunkt sei Herr O jedenfalls nüchtern gewesen. Nach der Arbeit sei er (der Beschuldigte) zunächst nach Hause nach M und anschließend nach D-H gefahren, wo er sich ab ca 19.00/20.00 Uhr bei einer Bekannten aufgehalten habe. Spät abends habe ihn Herr O angerufen und zu ihm gesagt, dass er nun in D sei und er den PKW wieder haben könne. Sie hätten dann ausgemacht, dass Herr O ihn in D bei der Kreuzung beim Gasthof „K“ abhole. Bei diesem Telefongespräch mit Herrn O sei ihm nicht aufgefallen, dass dieser alkoholisiert gewesen wäre oder irgendwelche Alkoholisierungssymptome gehabt hätte. Als Herr O mit dem PKW aus Richtung D-S gekommen sei, sei er direkt beim Gasthaus „K“ zu ihm ins Fahrzeug eingestiegen und sie seien wieder in Richtung D-S gefahren. Auf Höhe des Stadtbades D habe er dann das Polizeifahrzeug bemerkt, das ihnen mit Blaulicht gefolgt sei. Der Zeitraum, als er zu Herrn O ins Auto gestiegen sei bis zur Polizeikontrolle sei weniger als fünf Minuten gewesen. Die Polizeikontrolle habe deshalb stattgefunden, weil Herr O damals nicht angeschnallt gewesen sei. Als er zu Herrn O in das Fahrzeug gestiegen sei, habe er keinen Alkoholgeruch bei Herrn O wahrgenommen und es sei ihm auch nicht aufgefallen, dass dieser träge gewesen wäre oder überheblich oder sonst irgendwie auffällig. Er habe Herrn O auch nicht gefragt, ob er etwas getrunken hatte, als er zu ihm ins Auto gestiegen sei. Er sei ja davon ausgegangen, dass Herr O nichts getrunken habe. Wenn er gewusst oder auch nur geahnt hätte, dass Herr O damals alkoholisiert gewesen war, hätte er ihn nicht weiterfahren lassen, sondern hätte sich selbst ans Steuer gesetzt. M O sagte als Zeuge im Wesentlichen aus, er habe den PKW von Herrn D am 26.09.2015 am Nachmittag um ca 14.00 Uhr bei der Arbeitsstelle des Herrn D in A abgeholt. Nach ein paar Besorgungsfahrten mit dem PKW sei er anschließend auf ein Fußballspiel in A gegangen. Dort habe er auch schon Alkohol konsumiert, allerdings nur ca 1 bis 1 ½ Bier. Anschließend sei er nach D gefahren, wo er einen Kollegen getroffen habe. Gemeinsam seien sie ins Lokal „I“ in D gegangen, wo er wesentlich mehr Alkohol konsumiert habe. Kurz vor Mitternacht habe er dann Herrn D angerufen und mit ihm ausgemacht, dass er ihm den PKW wieder übergeben werde. Sie hätten vereinbart, sich bei der Kreuzung beim Gasthaus „K“ zu treffen. Er sei dann vom Lokal „I“ zum Gasthaus „K“ gefahren, habe das Fahrzeug am Beginn der Lstraße gewendet und den Beschuldigten beim Eingang zum Gasthaus „K“ abgeholt. Der Beschuldigte sei dort in den PKW auf den Beifahrersitz eingestiegen. Sie hätten dann zwar gesprochen, der Beschuldigte habe ihn jedoch nicht gefragt, ob er Alkohol getrunken hatte. Er habe ihm auch nicht gesagt, dass er Alkohol konsumiert hatte. Sie seien dann Richtung D-Z gefahren. Auf Höhe der Kreuzung beim Stadtbad habe ihnen ein Polizeiauto mit Blaulicht signalisiert stehen zu bleiben und er sei gleich darauf auch stehen geblieben. Er sei damals nicht angeschnallt gewesen. Bei der Anhaltung sei er dann von dem Polizisten danach gefragt worden, ob er etwas getrunken habe. Er wisse nicht mehr, was er damals geantwortet hatte. Nachdem der Beschuldigte zu ihm ins Fahrzeug gestiegen sei, sei er gleich losgefahren und er nehme an, dass sie maximal fünf Minuten unterwegs gewesen seien, bis die Anhaltung durch die Polizei erfolgte. Er könne nicht mehr sagen, warum sie damals keinen Fahrerwechsel gemacht haben. Bis zu ihm nach Hause sei es dann noch einen guten Kilometer gewesen. Er habe zum Beschuldigten damals einfach gesagt: „Steig ein“, ohne sich weiter Gedanken darüber zu machen. Er habe es sich damals auch nicht anmerken lassen wollen, dass er zuvor getrunken hatte. Der Meldungsleger, Polizeibeamter S von der Stadtpolizei D, sagte als Zeuge im Wesentlichen aus, er sei damals gemeinsam mit einem Kollegen auf der Stadtstraße unterwegs gewesen und sei hätten in Richtung Mstraße abbiegen wollen. Als sie auf der Linksabbiegespur gestanden sind, habe er bemerkt, dass der Fahrer im Fahrzeug neben ihnen nicht angeschnallt gewesen sei. Sie hätten sich dann hinter das Fahrzeug eingeordnet und mit Anhaltekelle und Blaulicht das Fahrzeug nach ca 200 m zum Anhalten gebracht. An der Fahrweise dieses Fahrzeuges sei ihm nichts aufgefallen. Das Einzige, was ihm aufgefallen sei, sei eben gewesen, dass der Fahrer nicht angegurtet gewesen sei. Bei der Anhaltung sei ihm dann aufgefallen, dass der Lenker, Herr O, nach Alkohol gerochen habe. Auf die Frage, ob er etwas getrunken habe und ob er mit einem Alkoholvortest einverstanden wäre, habe der Lenker zur Durchführung des Alkoholvortests eingewilligt. Zu seinem Alkoholkonsum habe er, soweit er sich erinnern könne, keine genauen Angaben gemacht. Abgesehen vom Alkoholgeruch habe er keine weiteren Alkoholsymptome beim Lenker wahrgenommen, insbesondere nicht, was Gang oder Sprache anbelangt. Er meine, dass der Alkoholgeruch beim Lenker auch im Fahrzeug wahrnehmbar gewesen wäre. Er selbst sei jedoch nicht im Fahrzeug des Beschuldigten bzw des Lenkers gewesen. Er könne heute nicht mehr angeben, warum er in der Anzeige gegen Herrn O nicht angeführt habe, dass dieser Alkoholgeruch aufgewiesen habe. In der Regel sei es sehr wohl so, dass jene Anhaltspunkte, die für eine Alkoholisierung eines Lenkers sprechen, in der Anzeige auch festgehalten werden. Im gegenständlichen Fall sei dies offensichtlich nicht passiert. Bei der Amtshandlung sei es so, dass er dem Lenker jeweils schon sehr nahe komme, wenn dieser das Fenster herunterkurble und er mit ihm spreche. Im vorliegenden Fall sei ihm klar gewesen, dass der Lenker nach Alkohol gerochen habe. Der Beschuldigte habe sich damals dahingehend verantwortet, dass er nicht überprüfen könne, ob der Lenker einen Führerschein habe und ob er alkoholisiert sei. Nach den Angaben des Beschuldigten und des Zeugen M O, die im Wesentlichen keine Widersprüche aufweisen, hat die Übergabe des PKW an Herrn O bereits am Nachmittag des 26.09.2015 stattgefunden. Nach den weiters übereinstimmenden und insoweit auch glaubwürdigen Angaben des genannten Zeugen und des Beschuldigten haben sie den Abend nicht gemeinsam verbracht und konnte der Beschuldigte daher nicht wissen, ob bzw welche alkoholischen Getränke der Zeuge konsumiert hat, bevor dieser das Fahrzeug in Betrieb nahm. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschuldigten zum Zeitpunkt, als er zu Herrn O ins Auto gestiegen ist, bewusst war, dass sich dieser in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befand. Auch aufgrund des bei M O offensichtlich einzig feststellbaren Alkoholisierungssymptoms, dem vom Polizeibeamten wahrgenommenen Alkoholgeruch, kann dem Beschuldigten nicht unterstellt werden, dass er die Alkoholbeeinträchtigung des M O nach dem Einsteigen in den PKW sicher bemerkt haben muss, zumal die Fahrt von dort bis zur Anhaltung – die Wegstrecke vom Gasthaus „K“ bis zum Anhalteort beträgt ca 800 m – maximal fünf Minuten gedauert hat. Laut den Angaben des Polizeibeamten war auch die Fahrweise des Lenkers nicht auffällig und nicht der Grund für die Anhaltung durch die Polizei. In der Anzeige gegen den Lenker selbst hat er keinerlei Alkoholisierungssymptome angegeben, sondern erfolgte der Alkomattest demnach aufgrund der Angaben des Lenkers über seinen Alkoholkonsum und des Ergebnisses des Alkoholvortestes. Darüber hinaus besteht auch kein Grund an der Aussage des Beschuldigten zu zweifeln, dass er Herrn O nicht weiterfahren lassen hätte, wenn ihm dessen Alkoholisierung bewusst gewesen wäre, zumal ein beim Beschuldigten ebenfalls durchgeführter Alkovortest einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,00 mg/l ergab und er daher vollkommen nüchtern war. Es kann daher auch nicht angenommen werden, dass der Beschuldigte sich damit abgefunden hat, dass M O sein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand lenkte. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht davon auszugehen ist, dass es der Beschuldigte zumindest ernstlich für möglich gehalten hat, dass M O sein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand lenkte und er sich damit abgefunden hat. Dass der Beschuldigte zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat, steht demnach nicht fest. Selbst wenn man dem Beschuldigten nach den gegebenen Umständen allenfalls eine auf grober Fahrlässigkeit beruhende Gleichgültigkeit zur Last legen könnte, reicht dies für eine Bestrafung wegen Beihilfe im Sinne des § 7 VStG jedoch nicht aus.Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht davon auszugehen ist, dass es der Beschuldigte zumindest ernstlich für möglich gehalten hat, dass M O sein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand lenkte und er sich damit abgefunden hat. Dass der Beschuldigte zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat, steht demnach nicht fest. Selbst wenn man dem Beschuldigten nach den gegebenen Umständen allenfalls eine auf grober Fahrlässigkeit beruhende Gleichgültigkeit zur Last legen könnte, reicht dies für eine Bestrafung wegen Beihilfe im Sinne des Paragraph 7, VStG jedoch nicht aus. Die verhängte Verwaltungsstrafe war daher aufzuheben und das Verfahren einzustellen.
  8. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
  9. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2016:LVwG.1.110.2016.R15

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