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{'item': ['LVwG-1-215/2015-R9', 'LVwG-1-216/2015-R9']}

Obsah (13)§ 50§ 64§ 25aArt 4§ 119§ 38§ 116§ 144§ 193§ 45§ 57§ 9§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum20.05.2016 GeschäftszahlLVwG-1-215/2015-R9; LVwG-1-216/2015-R9 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgeri

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als - die zu Spruchpunkt

  1. des angefochtenen Straferkenntnisses verhängte Geldstrafe auf 700 Euro und die im Falle ihrer Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe auf 77 Stunden sowie - die zu Spruchpunkt
  2. des angefochtenen Straferkenntnisses verhängte Geldstrafe auf 1.500 Euro und die im Falle ihrer Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden herabgesetzt werden. Im Übrigen wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis nach Maßgabe des im Pkt 3 festgestellten Sachverhaltes bestätigt. Der

§ 64Abs 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz (VSt

G) iVm § 38 VwGVG zu leistende Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens verringert sich auf 220 Euro.Der

Paragraph 64, Absatz eins und 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG zu leistende Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens verringert sich auf 220 Euro. Dieser Kostenbeitrag ist zusammen mit den herabgesetzten Geldstrafen an die Bezirkshauptmannschaft B zu entrichten. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung

  1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen: „
  2. Sie haben es als gem. § 9 VStG Verantwortlicher (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der "B" S-S-B GmbH in W, H, zu verantworten, dass die Firma die Auflage des angeführten Bescheides nicht erfüllte.Sie haben es als gem. Paragraph 9, VStG Verantwortlicher (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der "B" S-S-B GmbH in W, H, zu verantworten, dass die Firma die Auflage des angeführten Bescheides nicht erfüllte. Es wurde die Auflage, eine Sicherheitsleistung in Form einer unbefristeten Bankgarantie in der Höhe von 50.000 Euro bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Abbauarbeiten zu erbringen, nicht erfüllt.
  3. Sie haben es als gem. § 9 VStG Verantwortlicher (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der "B" S-S-B GmbH in W, H, zu verantworten, dass die Firma die Auflage des angeführten Bescheides nicht erfüllte.Sie haben es als gem. Paragraph 9, VStG Verantwortlicher (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der "B" S-S-B GmbH in W, H, zu verantworten, dass die Firma die Auflage des angeführten Bescheides nicht erfüllte. Es wurde die Auflage, eine Sicherheitsleistung in Form einer unbefristeten Bankgarantie in der Höhe von 50.000 Euro bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Abbauarbeiten zu erbringen, nicht erfüllt. Tatzeit: 24.11.2014 bis 29.01.2015 Tatort: B, S auf den GSt, KG B Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
  4. § 193 Abs 2 Mineralrohstoffgesetz iVm § 144 leg cit und dem Spruchpunkt IV. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft B vom 18.05.2009Paragraph 193, Absatz 2, Mineralrohstoffgesetz in Verbindung mit Paragraph 144, leg cit und dem Spruchpunkt römisch vier. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft B vom 18.05.2009
  5. § 57 Abs.1 lit. e Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung iVm Spruchpunkt IV. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft B vom 18.05.2009Paragraph 57, Absatz eins, Litera e, Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung in Verbindung mit Spruchpunkt römisch vier. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft B vom 18.05.2009 Wegen dieser/diesen Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt: Punkt Geldstrafe falls diese uneinbringlich

Euro ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 1.000,00 118 Stunden § 193 Abs. 2 MineralrohstoffgesetzParagraph 193, Absatz 2, Mineralrohstoffgesetz 2 2.000,00 35 Stunden § 57 Abs. 2 Gesetz über Naturschutz und LandschaftsentwicklungParagraph 57, Absatz 2, Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung Ferner haben Sie zu bezahlen: Betrag für Euro 300,00 Strafverfahrenskosten

§ 64Abs.1+2 VSt

G Strafverfahrenskosten

Paragraph 64, Absatz eins +, 2, VStG Zu zahlender Gesamtbetrag (Strafe/Barauslagen): Euro 3.300,00“

  1. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, er sei handelsrechtlicher Geschäftsführer der „B“ S-S-B GmbH, dies jedoch erst seit dem 04.11.
  2. Für den Vorwurf, auf das Aufforderungsschreiben vom 15.01.2014 nicht reagiert zu haben und einer Verpflichtung „in der Zeit vom 24.01.2014 bis 24.03.2014“ nicht nachgekommen zu sein, sei der Beschwerdeführer nicht verantwortlich. Die „B“ S-S-B GmbH, A, habe mittels Notariatsakt vom 26.09.2013 die A R GmbH, D, erworben. Der damalige handelsrechtliche Geschäftsführer der A R GmbH sei während des Erwerbs aufgefordert worden, eine Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000 Euro zu erbringen. Den Aufforderungen der Bezirkshauptmannschaft B sei vom damaligen Geschäftsführer keine Folge geleistet worden. Der vormalige Geschäftsführer der „B“ S-S-B GmbH, M G, der Vorgänger des Beschwerdeführers, habe damals auf das Schreiben der Bezirkshauptmannschaft B vom 24.01.2014 reagiert. Er habe um Fristerstreckung für den Erlag der Sicherheitsleistung ersucht. Auf das damalige Fristerstreckungsgesuch sei keinerlei Reaktion der belangten Behörde erfolgt. Es sei daraufhin ein Verwaltungsstrafverfahren gegen M G eingeleitet worden. Dieser sei im Erkenntnis zur Zl LVwG-1-376 und 1-377/R15-2014 zu einer Verwaltungsstrafe von 1.200 Euro verurteilt worden. Es liege somit eine entschiedene Rechtssache vor. Die nochmalige Einleitung eines Strafverfahrens sei nicht zulässig. Ein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot liege auch aus einem anderen Grund vor. Mit Bescheid vom 28.05.2009 wurde in Spruchpunkt IV. eine Sicherheitsleistung auferlegt. Es liege somit ein Delikt und ein Verstoß gegen einen behördlichen Auftrag vor. Dass sich der behördliche Auftrag, eine Sicherheitsleistung zu erlegen, auf zwei gesetzliche Grundlagen stütze, sei irrelevant. Der gegenständliche Bescheid verstoße gegen das Doppelbestrafungs- und Doppelverfolgungsverbot

Art 47. ZPMRK.

Der Beschwerdeführer solle wegen eines Verstoßes (Nichtzahlung der Sicherheitsleistung) nach zwei Gesetzesbestimmungen verurteilt werden. Der Sachverhalt sei jedoch ident. Die beiden Strafnormen seien bei verfassungskonformer Interpretation im Verhältnis der Konsumtion bzw der Subsidiarität zu sehen. Dies auch, wenn dies nicht ausdrücklich normiert sei. Eine verfassungskonforme Interpretation gebiete, dass eine Bestrafung nur nach dem Delikt, das mit strengerer Strafe bedroht sei, erfolgen dürfe. Richtig sei zwar, dass der Beschuldigte handelsrechtlicher Geschäftsführer der B S-S-B GmbH sei und damit grundsätzlich nach außen zur Vertretung berufenes Organ. Dennoch sei die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit nach § 9 VStG keine Erfolgshaftung, sondern abhängig vom Vorliegen eines Verschuldens. Ein solches sei dem Beschwerdeführer nicht bzw höchstens in eingeschränktem Ausmaß vorzuwerfen. Sinn und Zweck des Erlags einer Sicherheitsleistung

§ 119Minro

G sowie

§ 38

des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung sei, dass bei einem allfälligen Betriebsunfall eine Sicherheitsleistung bestehe, um über entsprechende liquide Mittel zu verfügen, um einen allfälligen Schaden zu beseitigen. Lediglich wenn Zweifel bestehen würden, dass Maßnahmen gefasst würden, welche schwere Unfälle begrenzen oder beseitigen würden, sei eine Sicherheitsleistung zu erlegen. Zweck der Norm sei es nicht, Geschäftsführer finanziell zu schädigen. Der Beschwerdeführer sei - und sei nachweisbar - bestrebt gewesen, die Sicherheitsleistung zu erbringen. Es sei mit diversen Bankinstituten korrespondiert worden, um die Sicherheitsleistung zu erlegen. Ein Schadensfall im Steinbruch sei nicht zu befürchten. Für die finanzielle Situation des Unternehmens, die schon in dieser Form vorgelegen sei, als er als Geschäftsführer eingetreten sei, treffe den Beschwerdeführer kein Verschulden. Die rechtliche Beurteilung der Bezirkshauptmannschaft B würde im Ergebnis eine reine Erfolgshaftung darstellen. Der Beschwerdeführer habe sich nachweislich und redlich bemüht, die Sicherheitsleistung aufzubringen. Ihm sei dies faktisch bislang aber nicht möglich gewesen. Die verhängte Geldstrafe sei jedenfalls überhöht. Dies insbesondere auch angesichts des, wenn überhaupt nur geringfügigen Verschuldens des Beschwerdeführers. Die Behörde hätte es hier bei einer Ermahnung belassen müssen. Das tatbildmäßige Verhalten des Beschwerdeführers bleibe jedenfalls erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurück. Der Beschwerdeführer habe lange nach bescheidmäßiger Anordnung des Erlages einer Sicherheitsleistung die Position als Geschäftsführer übernommen. Dass die Gesellschaft derzeit nur erschwert in der Lage sei, diese zu erlegen, sei ihm nicht anzulasten.

  1. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, er sei handelsrechtlicher Geschäftsführer der „B“ S-S-B GmbH, dies jedoch erst seit dem 04.11.
  2. Für den Vorwurf, auf das Aufforderungsschreiben vom 15.01.2014 nicht reagiert zu haben und einer Verpflichtung „in der Zeit vom 24.01.2014 bis 24.03.2014“ nicht nachgekommen zu sein, sei der Beschwerdeführer nicht verantwortlich. Die „B“ S-S-B GmbH, A, habe mittels Notariatsakt vom 26.09.2013 die A R GmbH, D, erworben. Der damalige handelsrechtliche Geschäftsführer der A R GmbH sei während des Erwerbs aufgefordert worden, eine Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000 Euro zu erbringen. Den Aufforderungen der Bezirkshauptmannschaft B sei vom damaligen Geschäftsführer keine Folge geleistet worden. Der vormalige Geschäftsführer der „B“ S-S-B GmbH, M G, der Vorgänger des Beschwerdeführers, habe damals auf das Schreiben der Bezirkshauptmannschaft B vom 24.01.2014 reagiert. Er habe um Fristerstreckung für den Erlag der Sicherheitsleistung ersucht. Auf das damalige Fristerstreckungsgesuch sei keinerlei Reaktion der belangten Behörde erfolgt. Es sei daraufhin ein Verwaltungsstrafverfahren gegen M G eingeleitet worden. Dieser sei im Erkenntnis zur Zl LVwG-1-376 und 1-377/R15-2014 zu einer Verwaltungsstrafe von 1.200 Euro verurteilt worden. Es liege somit eine entschiedene Rechtssache vor. Die nochmalige Einleitung eines Strafverfahrens sei nicht zulässig. Ein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot liege auch aus einem anderen Grund vor. Mit Bescheid vom 28.05.2009 wurde in Spruchpunkt römisch vier. eine Sicherheitsleistung auferlegt. Es liege somit ein Delikt und ein Verstoß gegen einen behördlichen Auftrag vor. Dass sich der behördliche Auftrag, eine Sicherheitsleistung zu erlegen, auf zwei gesetzliche Grundlagen stütze, sei irrelevant. Der gegenständliche Bescheid verstoße gegen das Doppelbestrafungs- und Doppelverfolgungsverbot

Artikel 4, 7.

ZPMRK. Der Beschwerdeführer solle wegen eines Verstoßes (Nichtzahlung der Sicherheitsleistung) nach zwei Gesetzesbestimmungen verurteilt werden. Der Sachverhalt sei jedoch ident. Die beiden Strafnormen seien bei verfassungskonformer Interpretation im Verhältnis der Konsumtion bzw der Subsidiarität zu sehen. Dies auch, wenn dies nicht ausdrücklich normiert sei. Eine verfassungskonforme Interpretation gebiete, dass eine Bestrafung nur nach dem Delikt, das mit strengerer Strafe bedroht sei, erfolgen dürfe. Richtig sei zwar, dass der Beschuldigte handelsrechtlicher Geschäftsführer der B S-S-B GmbH sei und damit grundsätzlich nach außen zur Vertretung berufenes Organ. Dennoch sei die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit nach Paragraph 9, VStG keine Erfolgshaftung, sondern abhängig vom Vorliegen eines Verschuldens. Ein solches sei dem Beschwerdeführer nicht bzw höchstens in eingeschränktem Ausmaß vorzuwerfen. Sinn und Zweck des Erlags einer Sicherheitsleistung

Paragraph 119, MinroG sowie

Paragraph 38, des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung sei, dass bei einem allfälligen Betriebsunfall eine Sicherheitsleistung bestehe, um über entsprechende liquide Mittel zu verfügen, um einen allfälligen Schaden zu beseitigen. Lediglich wenn Zweifel bestehen würden, dass Maßnahmen gefasst würden, welche schwere Unfälle begrenzen oder beseitigen würden, sei eine Sicherheitsleistung zu erlegen. Zweck der Norm sei es nicht, Geschäftsführer finanziell zu schädigen. Der Beschwerdeführer sei - und sei nachweisbar - bestrebt gewesen, die Sicherheitsleistung zu erbringen. Es sei mit diversen Bankinstituten korrespondiert worden, um die Sicherheitsleistung zu erlegen. Ein Schadensfall im Steinbruch sei nicht zu befürchten. Für die finanzielle Situation des Unternehmens, die schon in dieser Form vorgelegen sei, als er als Geschäftsführer eingetreten sei, treffe den Beschwerdeführer kein Verschulden. Die rechtliche Beurteilung der Bezirkshauptmannschaft B würde im Ergebnis eine reine Erfolgshaftung darstellen. Der Beschwerdeführer habe sich nachweislich und redlich bemüht, die Sicherheitsleistung aufzubringen. Ihm sei dies faktisch bislang aber nicht möglich gewesen. Die verhängte Geldstrafe sei jedenfalls überhöht. Dies insbesondere auch angesichts des, wenn überhaupt nur geringfügigen Verschuldens des Beschwerdeführers. Die Behörde hätte es hier bei einer Ermahnung belassen müssen. Das tatbildmäßige Verhalten des Beschwerdeführers bleibe jedenfalls erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurück. Der Beschwerdeführer habe lange nach bescheidmäßiger Anordnung des Erlages einer Sicherheitsleistung die Position als Geschäftsführer übernommen. Dass die Gesellschaft derzeit nur erschwert in der Lage sei, diese zu erlegen, sei ihm nicht anzulasten. 3. Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: Mit Spruchpunkt IV. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft B vom 18.05.2009, wurde der A R GmbH, S,

§ 116Abs 11 des Mineralrohstoffgesetzes (Minro

G) sowie

§ 38

des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung (GNL) aufgetragen, für die projekts- und bescheidgemäße Ausführung des in den Spruchpunkten I. und III. näher beschriebenen Gesteinsabbaues mit anschließender Verfüllung eine Sicherheitsleistung in Form einer unbefristeten Bankgarantie in Höhe von 50.000 Euro bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Abbauarbeiten zu erbringen. Mit Spruchpunkt römisch vier. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft B vom 18.05.2009, wurde der A R GmbH, S,

Paragraph 116, Absatz 11, des Mineralrohstoffgesetzes (MinroG) sowie

Paragraph 38, des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung (GNL) aufgetragen, für die projekts- und bescheidgemäße Ausführung des in den Spruchpunkten römisch eins. und römisch drei. näher beschriebenen Gesteinsabbaues mit anschließender Verfüllung eine Sicherheitsleistung in Form einer unbefristeten Bankgarantie in Höhe von 50.000 Euro bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Abbauarbeiten zu erbringen. Die „B“ S-S-B GmbH, A (mit nunmehrigem Sitz in W), ist Rechtsnachfolgerin der A R GmbH, S. Der Beschwerdeführer ist seit dem 04.11.2014 Gesellschafter und selbständig vertretungsbefugter (handelsrechtlicher) Geschäftsführer der „B“ S-S-B GmbH. Im Zeitraum vom 24.11.2014 bis zum 29.01.2015 ist die „B“ S-S-B GmbH der Verpflichtung der Erbringung einer Sicherheitsleistung (in Form einer unbefristeten Bankgarantie in Höhe von 50.000 Euro) nicht nachgekommen. Mit Schreiben vom 29.01.2015 hat die Bezirkshauptmannschaft B die „B“ S-S-B GmbH aufgefordert, die bescheidmäßig vorgeschriebene Sicherheitsleistung in Form einer unbefristeten Bankgarantie in Höhe von 50.000 Euro bis spätestens zwei Wochen zu erbringen. Laut den im vorgelegten Verwaltungsakt enthaltenen Unterlagen sind weitere Aufforderungsschreiben zu jener Zeit ergangen, in der der Beschwerdeführer noch nicht handelsrechtlicher Geschäftsführer der betroffenen GmbH war. 4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 20.04.2016, als erwiesen angenommen. Dieser Sachverhalt ist soweit unbestritten. In der Verhandlung gab der Beschuldigte im Wesentlichen an, dass er im Herbst des letzten Jahres im Verfahren LVwG-1-434 und 435/R5-2015 zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen Stellung genommen habe. Er sei seit dem 04.11.2014 selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der „B“ S-S-B GmbH und auch seit diesem Zeitpunkt mit einem Prozent an dieser Gesellschaft beteiligt. M G sei sein Vorgänger gewesen. Gleichzeitig mit seiner Bestellung sei M G abberufen worden. In dem ihm vorgeworfenen Tatzeitraum (24.11.2014 bis 29.01.2015) sei M G nicht mehr handelsrechtlicher Geschäftsführer gewesen. Die „B“ S-S-B GmbH, damals noch mit Sitz in A, nunmehr mit Sitz in W, sei Rechtsnachfolgerin der A R GmbH. Er kenne den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 18.05.2009, mit dem der A R GmbH die Verpflichtung, eine Sicherheitsleistung zu legen, aufgetragen worden sei. Er wisse, dass dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen sei. Er wisse, dass Spruchpunkt IV. aufgrund der Rechtsnachfolge nun die „B“ S-S-B GmbH treffe. Seit November 2014 sei ihm bekannt bzw bewusst, dass diese Verpflichtung bislang nicht erfüllt worden sei. Bislang sei auch dieser Verpflichtung nicht nachgekommen worden. Er meine, dass W G von der Bezirkshauptmannschaft B ihm im Rahmen eines E-Mails mitgeteilt habe, dass die Verpflichtung, eine Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000 Euro zu erbringen, noch offen sei. Meines Wissens sei die Information von Seiten der Bezirkshauptmannschaft ergangen, nachdem er zum Geschäftsführer bestellt worden sei. Er vermute, es sei am 24.11.2014 gewesen. Die GmbH verfüge derzeit nicht über die Mittel, dieser Verpflichtung nachzukommen. Bei der Übernahme des Unternehmens im Jahr 2013 durch C G sei das Unternehmen „ausgeräumt“ gewesen. Diesbezüglich laufe eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft. Es sei dem Unternehmen nicht gelungen, im Zeitraum von Oktober 2013 bis dato diese Geldmittel aufzutreiben oder sicherzustellen. Dies auch im Hinblick dahin, dass bis dato die Hausbank jegliche Zusammenarbeit verwehrt habe. Es sei jedoch zur Erleichterung zwischen der Hausbank und dem Unternehmen gekommen. Erschwerend für die (Nicht-)Erfüllung der Sicherheitsleistung komme hinzu, dass von Seiten der Bezirkshauptmannschaft B ein Sicherheitsnetz vorgeschrieben worden sei. Er glaube, dies sei im Herbst 2015 erfolgt.In der Verhandlung gab der Beschuldigte im Wesentlichen an, dass er im Herbst des letzten Jahres im Verfahren LVwG-1-434 und 435/R5-2015 zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen Stellung genommen habe. Er sei seit dem 04.11.2014 selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der „B“ S-S-B GmbH und auch seit diesem Zeitpunkt mit einem Prozent an dieser Gesellschaft beteiligt. M G sei sein Vorgänger gewesen. Gleichzeitig mit seiner Bestellung sei M G abberufen worden. In dem ihm vorgeworfenen Tatzeitraum (24.11.2014 bis 29.01.2015) sei M G nicht mehr handelsrechtlicher Geschäftsführer gewesen. Die „B“ S-S-B GmbH, damals noch mit Sitz in A, nunmehr mit Sitz in W, sei Rechtsnachfolgerin der A R GmbH. Er kenne den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 18.05.2009, mit dem der A R GmbH die Verpflichtung, eine Sicherheitsleistung zu legen, aufgetragen worden sei. Er wisse, dass dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen sei. Er wisse, dass Spruchpunkt römisch vier. aufgrund der Rechtsnachfolge nun die „B“ S-S-B GmbH treffe. Seit November 2014 sei ihm bekannt bzw bewusst, dass diese Verpflichtung bislang nicht erfüllt worden sei. Bislang sei auch dieser Verpflichtung nicht nachgekommen worden. Er meine, dass W G von der Bezirkshauptmannschaft B ihm im Rahmen eines E-Mails mitgeteilt habe, dass die Verpflichtung, eine Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000 Euro zu erbringen, noch offen sei. Meines Wissens sei die Information von Seiten der Bezirkshauptmannschaft ergangen, nachdem er zum Geschäftsführer bestellt worden sei. Er vermute, es sei am 24.11.2014 gewesen. Die GmbH verfüge derzeit nicht über die Mittel, dieser Verpflichtung nachzukommen. Bei der Übernahme des Unternehmens im Jahr 2013 durch C G sei das Unternehmen „ausgeräumt“ gewesen. Diesbezüglich laufe eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft. Es sei dem Unternehmen nicht gelungen, im Zeitraum von Oktober 2013 bis dato diese Geldmittel aufzutreiben oder sicherzustellen. Dies auch im Hinblick dahin, dass bis dato die Hausbank jegliche Zusammenarbeit verwehrt habe. Es sei jedoch zur Erleichterung zwischen der Hausbank und dem Unternehmen gekommen. Erschwerend für die (Nicht-)Erfüllung der Sicherheitsleistung komme hinzu, dass von Seiten der Bezirkshauptmannschaft B ein Sicherheitsnetz vorgeschrieben worden sei. Er glaube, dies sei im Herbst 2015 erfolgt. Die Angaben des Beschwerdeführers sind glaubwürdig. Es bestehen keine Anhaltspunkte, an diesen Angaben zu zweifeln. 5.1.

§ 116Abs 11 Minro

G, BGBl I Nr 38/1999, idF BGBl I Nr 129/2013, kann die Behörde bei Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes, wenn es erforderlich ist, vorschreiben, dass der Bergbauberechtigte bei Inangriffnahme des Abbaues die zu erwartenden Kosten der Maßnahmen zum Schutz der Oberfläche (Abs 1 Z 4) und zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung des Abbaus (Abs 1 Z 8) sicherstellt. Die Vorschreibung einer Sicherheitsleistung ist insbesondere insoweit nicht erforderlich, als nach anderen Rechtsvorschriften eine angemessene Sicherheitsleistung oder dergleichen für Maßnahmen, die dem Inhalt nach ebenfalls dem Schutz der Oberfläche und der Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit dienen, vorgeschrieben wurde. Die Sicherheitsleistung kann in jeder Art (Garantie, Versicherung, grundbücherliche Sicherstellung und dergleichen) erfolgen, sofern diese geeignet und ausreichend ist. Die Behörde kann die Sicherheitsleistung für die ihr oder der Vollstreckungsbehörde bei einer notwendigen Ersatzvornahme (§ 178) von Maßnahmen der in Satz 1 genannten Art entstandenen Kosten verwenden bzw hierfür eine allfällige Versicherung in Anspruch nehmen. Die (verbliebene) Sicherheitsleistung ist dem Bergbauberechtigten in dem Maß auszufolgen, als mit einer weiteren Gefährdung der Oberfläche nicht mehr zu rechnen ist oder weitere Maßnahmen zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung des Abbaues nicht mehr erforderlich sind.5.1.

Paragraph 116, Absatz 11, MinroG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 38 aus 1999,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 129 aus 2013,, kann die Behörde bei Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes, wenn es erforderlich ist, vorschreiben, dass der Bergbauberechtigte bei Inangriffnahme des Abbaues die zu erwartenden Kosten der Maßnahmen zum Schutz der Oberfläche (Absatz eins, Ziffer 4,) und zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung des Abbaus (Absatz eins, Ziffer 8,) sicherstellt. Die Vorschreibung einer Sicherheitsleistung ist insbesondere insoweit nicht erforderlich, als nach anderen Rechtsvorschriften eine angemessene Sicherheitsleistung oder dergleichen für Maßnahmen, die dem Inhalt nach ebenfalls dem Schutz der Oberfläche und der Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit dienen, vorgeschrieben wurde. Die Sicherheitsleistung kann in jeder Art (Garantie, Versicherung, grundbücherliche Sicherstellung und dergleichen) erfolgen, sofern diese geeignet und ausreichend ist. Die Behörde kann die Sicherheitsleistung für die ihr oder der Vollstreckungsbehörde bei einer notwendigen Ersatzvornahme (Paragraph 178,) von Maßnahmen der in Satz 1 genannten Art entstandenen Kosten verwenden bzw hierfür eine allfällige Versicherung in Anspruch nehmen. Die (verbliebene) Sicherheitsleistung ist dem Bergbauberechtigten in dem Maß auszufolgen, als mit einer weiteren Gefährdung der Oberfläche nicht mehr zu rechnen ist oder weitere Maßnahmen zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung des Abbaues nicht mehr erforderlich sind.

§ 144Minro

G, BGBl I Nr 38/1999, wird die Wirksamkeit von Bewilligungen, Genehmigungen, Zulassungen, Anerkennungen und Anordnungen nach diesem Bundesgesetz, nach den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder nach sonstigen von den Behörden anzuwendenden Rechtsvorschriften durch einen Wechsel in der Person des Bergbauberechtigten nicht berührt. Dies gilt auch für Bewilligungen, Genehmigungen, Zulassungen, Anerkennungen und Anordnungen, die nach § 218 aufrecht bleiben oder auf Verordnungen beruhen, die nach § 195 Abs 1 oder § 196 Abs 1 weiter gelten.

Paragraph 144, MinroG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 38 aus 1999,, wird die Wirksamkeit von Bewilligungen, Genehmigungen, Zulassungen, Anerkennungen und Anordnungen nach diesem Bundesgesetz, nach den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder nach sonstigen von den Behörden anzuwendenden Rechtsvorschriften durch einen Wechsel in der Person des Bergbauberechtigten nicht berührt. Dies gilt auch für Bewilligungen, Genehmigungen, Zulassungen, Anerkennungen und Anordnungen, die nach Paragraph 218, aufrecht bleiben oder auf Verordnungen beruhen, die nach Paragraph 195, Absatz eins, oder Paragraph 196, Absatz eins, weiter gelten.

§ 193Abs 2 Minro

G, BGBl I Nr 38/1999, idF BGBl I Nr 21/2002, begehen Bergbauberechtigte, Fremdunternehmen und durch Gericht oder Verwaltungsbehörde bestellte Verwalter (§ 143 Abs 3), die diesem Bundesgesetz, den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, sonstigen von den Behörden anzuwendenden Rechtsvorschriften oder Verfügungen der Behörden zuwiderhandeln, eine Verwaltungsübertretung und sind, sofern die Tat nicht nach anderen Gesetzen strenger zu ahnden ist, von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu vier Wochen, zu bestrafen.

Paragraph 193, Absatz 2, MinroG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 38 aus 1999,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 21 aus 2002,, begehen Bergbauberechtigte, Fremdunternehmen und durch Gericht oder Verwaltungsbehörde bestellte Verwalter (Paragraph 143, Absatz 3,), die diesem Bundesgesetz, den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, sonstigen von den Behörden anzuwendenden Rechtsvorschriften oder Verfügungen der Behörden zuwiderhandeln, eine Verwaltungsübertretung und sind, sofern die Tat nicht nach anderen Gesetzen strenger zu ahnden ist, von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu vier Wochen, zu bestrafen. 5.2.

§ 38

Abs 1 GNL, LGBl Nr 22/1997, ist, soweit in Einzelfällen begründete Zweifel bestehen, dass dem Inhalt des Bewilligungsbescheides entsprochen wird, dem Antragsteller eine Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlichen Kosten einer Ersatzvornahme vorzuschreiben. Im Bescheid kann auch festgelegt werden, dass vor Erbringung der Sicherheitsleistung mit der Durchführung des Vorhabens nicht begonnen werden darf. Die Sicherheitsleistung kann in der Hinterlegung von Bargeld, im Nachweis einer Bankgarantie oder einer ähnlichen Sicherheit bestehen. Die Sicherheitsleistung ist zur Deckung der Kosten einer allfälligen Ersatzvornahme zu verwenden. Sie ist freizugeben, wenn der Sicherstellungszweck nicht mehr gegeben ist.5.2.

Paragraph 38, Absatz eins, GNL, Landesgesetzblatt Nr 22 aus 1997,, ist, soweit in Einzelfällen begründete Zweifel bestehen, dass dem Inhalt des Bewilligungsbescheides entsprochen wird, dem Antragsteller eine Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlichen Kosten einer Ersatzvornahme vorzuschreiben. Im Bescheid kann auch festgelegt werden, dass vor Erbringung der Sicherheitsleistung mit der Durchführung des Vorhabens nicht begonnen werden darf. Die Sicherheitsleistung kann in der Hinterlegung von Bargeld, im Nachweis einer Bankgarantie oder einer ähnlichen Sicherheit bestehen. Die Sicherheitsleistung ist zur Deckung der Kosten einer allfälligen Ersatzvornahme zu verwenden. Sie ist freizugeben, wenn der Sicherstellungszweck nicht mehr gegeben ist.

§ 45Abs 1 erster Satz GNL, LGBl Nr 22/1997, id

F LGBl Nr 44/2013, gehen die sich aus Entscheidungen nach diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten auf den Rechtsnachfolger über.

Paragraph 45, Absatz eins, erster Satz GNL, Landesgesetzblatt Nr 22 aus 1997,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 44 aus 2013,, gehen die sich aus Entscheidungen nach diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten auf den Rechtsnachfolger über.

§ 57Abs 1 lit e GNL, LGBl Nr 22/1997, id

F LGBl Nr 44/2013, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer die in Entscheidungen, die aufgrund dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen ergangen sind, enthaltenen Verfügungen nicht befolgt.

§ 57

Abs 2 GNL sind Übertretungen

Abs 1 von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 14.000 Euro zu bestrafen. Bei Vorliegen erschwerender Umstände können auch Geldstrafen bis zu 29.000 Euro verhängt werden.

Paragraph 57, Absatz eins, Litera e, GNL, Landesgesetzblatt Nr 22 aus 1997,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 44 aus 2013,, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer die in Entscheidungen, die aufgrund dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen ergangen sind, enthaltenen Verfügungen nicht befolgt.

Paragraph 57, Absatz 2, GNL sind Übertretungen

Absatz eins, von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 14.000 Euro zu bestrafen. Bei Vorliegen erschwerender Umstände können auch Geldstrafen bis zu 29.000 Euro verhängt werden. 6.

  1. Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist (§ 9 Abs 1 VStG). Das ist im Falle einer GmbH deren handelsrechtlicher Geschäftsführer (VwGH 25.09.1992, 92/09/0148).6.
  2. Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist (Paragraph 9, Absatz eins, VStG). Das ist im Falle einer GmbH deren handelsrechtlicher Geschäftsführer (VwGH 25.09.1992, 92/09/0148). In der Praxis kommt es durchaus häufig zur parallelen Verfolgung mehrerer Vertretungsorgane. Da der unterschiedliche Personenbezug eine je unterschiedliche Verwaltungsstrafsache begründet, schließt die rechtskräftige Beendigung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen einen Organwalter die nachfolgende Führung eines weiteren Verfahrens gegen einen anderen Organwalter ungeachtet desselben faktischen Grundsachverhalts nicht aus; es fehlt im Rechtssinn an Tatidentität (s Lewisch in: Lewisch/Fister/Weilguni, VStG, § 9, Rz 15). In der Praxis kommt es durchaus häufig zur parallelen Verfolgung mehrerer Vertretungsorgane. Da der unterschiedliche Personenbezug eine je unterschiedliche Verwaltungsstrafsache begründet, schließt die rechtskräftige Beendigung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen einen Organwalter die nachfolgende Führung eines weiteren Verfahrens gegen einen anderen Organwalter ungeachtet desselben faktischen Grundsachverhalts nicht aus; es fehlt im Rechtssinn an Tatidentität (s Lewisch in: Lewisch/Fister/Weilguni, VStG, Paragraph 9,, Rz 15). Aufgrund des unter Punkt
  3. festgestellten Sachverhaltes steht zweifelsfrei fest, dass der Beschuldigte als

§ 9Abs 1 VSt

G verantwortliches, zur Vertretung nach außen berufenes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der "B" S-S-B GmbH die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen begangen hat.Aufgrund des unter Punkt 3. festgestellten Sachverhaltes steht zweifelsfrei fest, dass der Beschuldigte als

Paragraph 9, Absatz eins, VStG verantwortliches, zur Vertretung nach außen berufenes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der "B" S-S-B GmbH die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen begangen hat. 6.

  1. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 18.03.2015, Zlen LVwG-1-376 und 377/R15-2014, wurde der Beschwerde des früheren Geschäftsführers M G, dem dieselben Rechtsvorschriften zur Last gelegt wurden wie dem hier Beschuldigten, insoweit Folge gegeben, als die verhängten Geldstrafen zu Spruchpunkt
  2. (MinroG) auf 200 Euro und zu Spruchpunkt
  3. (GNL) auf 1.200 Euro und die für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafen jeweils herabgesetzt wurden. Im Übrigen wurde der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis, das als Tatzeit den 24.03.2014 beinhaltete, bestätigt. Da sowohl der Täter als auch die Tatzeit unterschiedlich sind, liegt keine Tatidentität vor. Somit wurde nicht – wie behauptet – gegen das sog Doppelbestrafungsverbot bzw nicht gegen den Grundsatz „ne bis in idem“ verstoßen. Eine sog „res iudicata“ liegt nur im Hinblick auf die rechtskräftige Bestrafung des früheren Geschäftsführers M G betreffend den 24.03.2014 vor, nicht aber hinsichtlich der Bestrafung des Beschwerdeführers H A betreffend den Zeitraum 24.11.2014 bis zum 29.01.
  4. 6.
  5. Im Falle der Scheinkonkurrenz, also wenn der gesamte Unrechtsgehalt eines Deliktes von jenem eines anderen, ebenfalls verwirklichten in jeder Beziehung mitumfasst ist, ist es unzulässig, dem Täter ein und denselben Unwert mehrmals zuzurechnen. Neben der Spezialität und der Subsidiarität zählt die Konsumtion zu den Fällen der Scheinkonkurrenz. Konsumtion liegt vor, wenn die wertabwägende Auslegung der formal (durch eine Handlung oder durch mehrere Handlungen) erfüllten zwei Tatbestände zeigt, dass durch die Unterstellung der Tat(en) unter den einen der deliktische Gesamtunwert des zu beurteilenden Sachverhalts bereits für sich allein abgegolten ist. Voraussetzung ist, dass durch die Bestrafung wegen des einen Delikts tatsächlich der gesamte Unrechtsgehalt des Täterverhaltens erfasst wird (VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0148). Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg umfasste die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Bestrafung nach dem MinroG andere Aspekte des tatsächlichen Geschehens als die Gesichtspunkte, die für die gegenständliche Bestrafung des Beschwerdeführers nach den Bestimmungen des GNL relevant waren. Die mit § 116 Abs 11 MinroG verfolgten Ziele unterscheiden sich grundlegend von jenen des GNL und demzufolge divergieren die wesentlichen Tatbestandselemente beider Strafnormen. So dient die Vorschreibung einer Sicherheitsleistung nach § 116 Abs 11 MinroG dem Ersatz der Kosten der Maßnahmen zum Schutz der Oberfläche und der Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung des Abbaus, während eine Sicherheitsleistung nach § 38 Abs 1 GNL bei Vorliegen begründeter Zweifel, dass dem Inhalt des Bewilligungsbescheides entsprochen wird, vorgeschrieben werden kann. Die beiden Delikte (§ 116 Abs 11 iVm § 193 Abs 2 MinroG; § 38 Abs 1 iVm § 57 Abs 1 lit e GNL, jeweils iVm Spruchpunkt IV. des Bescheides vom 18.05.2009) stehen nicht in einem Verhältnis der Scheinkonkurrenz (Spezialität, Konsumtion oder stillschweigende Subsidiarität), weil es um den Schutz unterschiedlicher Rechtsgüter geht, sich die Tatbestandselemente voneinander unterscheiden und sie damit einen unterschiedlichen Unrechtsgehalt aufweisen (sinngemäß VwGH 03.10.2013, 2010/09/0152). Es liegen somit nicht Straftatbestände vor, die in ihren „wesentlichen Elementen“ gleich wären (EGMR, Urteil vom 29.05.2001, Franz Fischer, Nr 37 950/97, Z 25, zitiert in: VwGH 29.01.2009, 2006/10/0015). Im vorliegenden Fall war daher eine Bestrafung nach zwei Gesetzen zulässig. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg umfasste die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Bestrafung nach dem MinroG andere Aspekte des tatsächlichen Geschehens als die Gesichtspunkte, die für die gegenständliche Bestrafung des Beschwerdeführers nach den Bestimmungen des GNL relevant waren. Die mit Paragraph 116, Absatz 11, MinroG verfolgten Ziele unterscheiden sich grundlegend von jenen des GNL und demzufolge divergieren die wesentlichen Tatbestandselemente beider Strafnormen. So dient die Vorschreibung einer Sicherheitsleistung nach Paragraph 116, Absatz 11, MinroG dem Ersatz der Kosten der Maßnahmen zum Schutz der Oberfläche und der Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung des Abbaus, während eine Sicherheitsleistung nach Paragraph 38, Absatz eins, GNL bei Vorliegen begründeter Zweifel, dass dem Inhalt des Bewilligungsbescheides entsprochen wird, vorgeschrieben werden kann. Die beiden Delikte (Paragraph 116, Absatz 11, in Verbindung mit Paragraph 193, Absatz 2, MinroG; Paragraph 38, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, Litera e, GNL, jeweils in Verbindung mit Spruchpunkt römisch vier. des Bescheides vom 18.05.2009) stehen nicht in einem Verhältnis der Scheinkonkurrenz (Spezialität, Konsumtion oder stillschweigende Subsidiarität), weil es um den Schutz unterschiedlicher Rechtsgüter geht, sich die Tatbestandselemente voneinander unterscheiden und sie damit einen unterschiedlichen Unrechtsgehalt aufweisen (sinngemäß VwGH 03.10.2013, 2010/09/0152). Es liegen somit nicht Straftatbestände vor, die in ihren „wesentlichen Elementen“ gleich wären (EGMR, Urteil vom 29.05.2001, Franz Fischer, Nr 37 950/97, Ziffer 25,, zitiert in: VwGH 29.01.2009, 2006/10/0015). Im vorliegenden Fall war daher eine Bestrafung nach zwei Gesetzen zulässig. 6.
  6. Soweit der Beschuldigte vorbringt, er sei bestrebt gewesen, die Sicherheitsleistung zu erbringen, ist anzumerken, dass es sich bei der Nichterfüllung eines behördlichen Auftrages um ein Unterlassungsdelikt handelt. Der Pflicht zur Erfüllung des Auftrages wird nur dann entsprochen, wenn die geforderte Sicherheitsleistung auch tatsächlich erbracht wird. 7.

§ 19VSt

G iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.7.

Paragraph 19, VStG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Hinsichtlich des Schutzzwecks und der Ziele des § 38 Abs 1 GNL und des § 116 Abs 11 MinroG wird auf die Ausführungen in Pkt 6.

  1. verwiesen. Durch die Nichterlegung der Sicherheitsleistung hat der Beschuldigte diesen Schutzzwecken und Zielen zuwider gehandelt. Als Verschuldensform ist von Fahrlässigkeit auszugehen.Hinsichtlich des Schutzzwecks und der Ziele des Paragraph 38, Absatz eins, GNL und des Paragraph 116, Absatz 11, MinroG wird auf die Ausführungen in Pkt 6.
  2. verwiesen. Durch die Nichterlegung der Sicherheitsleistung hat der Beschuldigte diesen Schutzzwecken und Zielen zuwider gehandelt. Als Verschuldensform ist von Fahrlässigkeit auszugehen. Der Beschuldigte ist nicht unbescholten. Weitere Erschwerungsgründe sind keine hervorgekommen. In der mündlichen Verhandlung hat der Beschuldigte darauf hingewiesen, dass er in einem Parallelverfahren bereits Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gemacht hat. Demnach verfügt er über ein Nettoeinkommen von 1.000 Euro monatlich. Weiters erzielt er Einnahmen durch die Vermietung/Verpachtung einer Tiefgarage in Höhe von 1.690 Euro monatlich und durch die Vermietung einer Wohnung in Höhe von 550 Euro monatlich. Bei der verhängten Strafe nach dem MinroG hat die Behörde den Strafrahmen (2.180 Euro) fast bis zur Hälfte ausgeschöpft. Fest steht, dass sich der, dem Beschwerdeführer vorgeworfene Tatzeitraum auf mehr als zwei Monate erstreckte (somit handelt es sich hiebei um einen weitaus längeren Tatzeitraum als jener, der M G zur Last gelegt wurde, s Pkt 6.2.). Weiters steht fest, dass der Beschuldigte nicht unbescholten war. Entgegen der Meinung der belangten Behörde war er jedoch nicht einschlägig vorbestraft (laut Verwaltungsstrafregister wurde der Beschuldigte wegen eines im November 2011 erfolgten Verstoßes gegen § 193 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 MinroG rechtskräftig bestraft und nicht wegen eines Verstoßes gegen § 193 Abs 2 iVm § 144 MinroG). Aufgrund des letztgenannten Umstandes erscheint es vertretbar zu sein, die gegenüber dem Beschuldigten verhängte Geldstrafe (s Spruchpunkt
  3. des angefochtenen Straferkenntnisses) auf 700 Euro (und auch die diesbezügliche Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend) herabzusetzen. Bei der verhängten Strafe nach dem MinroG hat die Behörde den Strafrahmen (2.180 Euro) fast bis zur Hälfte ausgeschöpft. Fest steht, dass sich der, dem Beschwerdeführer vorgeworfene Tatzeitraum auf mehr als zwei Monate erstreckte (somit handelt es sich hiebei um einen weitaus längeren Tatzeitraum als jener, der M G zur Last gelegt wurde, s Pkt 6.2.). Weiters steht fest, dass der Beschuldigte nicht unbescholten war. Entgegen der Meinung der belangten Behörde war er jedoch nicht einschlägig vorbestraft (laut Verwaltungsstrafregister wurde der Beschuldigte wegen eines im November 2011 erfolgten Verstoßes gegen Paragraph 193, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, MinroG rechtskräftig bestraft und nicht wegen eines Verstoßes gegen Paragraph 193, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 144, MinroG). Aufgrund des letztgenannten Umstandes erscheint es vertretbar zu sein, die gegenüber dem Beschuldigten verhängte Geldstrafe (s Spruchpunkt
  4. des angefochtenen Straferkenntnisses) auf 700 Euro (und auch die diesbezügliche Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend) herabzusetzen. Der im GNL vorgesehene Strafrahmen beträgt 14.000 Euro. In diesem Zusammenhang ist ebenfalls der lange Tatzeitraum zu berücksichtigen. Da der Beschwerdeführer auch hier nicht einschlägig vorbestraft war (laut Verwaltungsstrafregister wurde der Beschuldigte wegen eines im November 2011 erfolgten Verstoßes gegen § 57 Abs 1 lit a iVm § 24 Abs 2 und 3 GNL, und nicht nach § 57 Abs 1 lit e iVm § 38 Abs 1 GNL, rechtskräftig bestraft) und das Aufforderungsschreiben der belangten Behörde, den rechtmäßigen Zustand herzustellen, erst am letzten Tag des Tatzeitraumes verfasst wurde (s dazu das Schreiben vom 29.01.2015) sowie die bereits früher ergangenen Aufforderungsschreiben, auf die die belangte Behörde in ihrer Bescheidbegründung Bezug genommen hat, noch zu einem Zeitpunkt übermittelt wurden, an dem der Beschuldigte noch gar nicht Geschäftsführer der betroffenen GmbH war, waren die in Spruchpunkt
  5. des angefochtenen Straferkenntnisses verhängte Geldstrafe auf 1.500 Euro und die dazu festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend herabzusetzen.Der im GNL vorgesehene Strafrahmen beträgt 14.000 Euro. In diesem Zusammenhang ist ebenfalls der lange Tatzeitraum zu berücksichtigen. Da der Beschwerdeführer auch hier nicht einschlägig vorbestraft war (laut Verwaltungsstrafregister wurde der Beschuldigte wegen eines im November 2011 erfolgten Verstoßes gegen Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2 und 3 GNL, und nicht nach Paragraph 57, Absatz eins, Litera e, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, GNL, rechtskräftig bestraft) und das Aufforderungsschreiben der belangten Behörde, den rechtmäßigen Zustand herzustellen, erst am letzten Tag des Tatzeitraumes verfasst wurde (s dazu das Schreiben vom 29.01.2015) sowie die bereits früher ergangenen Aufforderungsschreiben, auf die die belangte Behörde in ihrer Bescheidbegründung Bezug genommen hat, noch zu einem Zeitpunkt übermittelt wurden, an dem der Beschuldigte noch gar nicht Geschäftsführer der betroffenen GmbH war, waren die in Spruchpunkt
  6. des angefochtenen Straferkenntnisses verhängte Geldstrafe auf 1.500 Euro und die dazu festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend herabzusetzen. Da beim Beschwerdeführer aufgrund der monatlichen Mieteinnahmen nicht von ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen ist, war eine weitere Herabsetzung der Geldstrafen nicht möglich. 8.

§ 45Abs 1 Z 4 VSt

G hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.8.

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.

§ 45Abs 1 letzter Satz VSt

G kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4, anstatt die Einstellung zu verfügen, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4,, anstatt die Einstellung zu verfügen, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Von geringem Verschulden ist nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldge-halt zurückbleibt (VwGH 07.11.1995, 95/05/0002, zur damals in Kraft gestandenen Bestimmung des § 21 Abs 1 VStG, der Vorgängerbestimmung des nunmehrigen § 45 Abs 1 Z 4 VStG).Von geringem Verschulden ist nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldge-halt zurückbleibt (VwGH 07.11.1995, 95/05/0002, zur damals in Kraft gestandenen Bestimmung des Paragraph 21, Absatz eins, VStG, der Vorgängerbestimmung des nunmehrigen Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann dann, wenn einem Beschuldigten bewusst sein musste, mit seinem Verhalten einem ihm rechtskräftig erteilten behördlichen Auftrag zuwiderzuhandeln und damit (weiterhin) die Rechtsordnung zu übertreten, von einem bloß geringfügigen Verschulden im Sinn des § 45 Abs 1 VStG keine Rede sein (VwGH 18.11.2014, Ra 2014/05/0008).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann dann, wenn einem Beschuldigten bewusst sein musste, mit seinem Verhalten einem ihm rechtskräftig erteilten behördlichen Auftrag zuwiderzuhandeln und damit (weiterhin) die Rechtsordnung zu übertreten, von einem bloß geringfügigen Verschulden im Sinn des Paragraph 45, Absatz eins, VStG keine Rede sein (VwGH 18.11.2014, Ra 2014/05/0008). Im vorliegenden Fall war dem Beschuldigten bewusst, dass eine Verpflichtung zur Erlegung einer Sicherheitsleistung besteht und diese Verpflichtung bislang nicht erfüllt wurde. Es kann daher nicht davon gesprochen werden, dass das tatbildmäßige Verhalten des Beschuldigten hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Die Voraussetzungen für eine Ermahnung liegen nicht vor. Unter Würdigung des vorgetragenen Sachverhaltes und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers findet das Landesverwaltungsgericht die nunmehrigen Geldstrafen schuld-, tat-, vermögens- und einkommensangemessen.

  1. Die im Spruch dieses Erkenntnisses getroffene Maßgaberegelung dient der Berichtigung des Sachverhaltes entsprechend Pkt
  2. dieses Erkenntnisses.
  3. Da der Beschwerde teilweise Folge gegeben wurde, entfällt diesbezüglich die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (s § 52 Abs 8 VwGVG).
  4. Da der Beschwerde teilweise Folge gegeben wurde, entfällt diesbezüglich die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (s Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG). Außerdem verringert sich der diesbezügliche Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens auf 10% der nunmehr herabgesetzten Strafen.
  5. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
  6. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2016:LVwG.1.215.2015.R9

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.