stehende Verwaltungsübertretung(
D erfolgte immer gemeinsam. Ausgangspunkt war immer der St. Mp. Von dort aus schwärmten die Mitglieder der Bettelgruppe in Richtung Innenstadt aus und bezogen ihre Bettelstandorte. Sie bezogen dabei stets dieselben Bettelstandorte: Stadtgarage – Abgang M, Eingang Sa, S – Anfang Ep, Eingang S M. Alle Beteiligten betteln dabei in derselben Weise, nämlich sitzend mit einem Becher vorgehalten. Die Beschuldigte ist während des Betteln oftmals zu den anderen Mitgliedern der Bettlergruppe hingegangen und hat mit diesen kommuniziert, woraufhin die Bettlerinnen aufgestanden sind und der Beschuldigten irgendwohin gefolgt sind, zumeist in den Martinspark. Es war immer die Beschuldigte, die zu den anderen Mitgliedern der Bettlergruppe hingegangen ist, nie ein anderes Mitglied.Die Beschuldigte war zum Tatzeitpunkt Mitglied einer Bettlergruppe, bestehend aus folgenden Mitgliedern: E G, JG römisch 40 , E G JG YYYY, J S und römisch fünf C. Die Mitglieder der Bettlergruppe wurden vor dem Tatzeitpunkt regelmäßig gemeinsam im Innenstadtbereich von D beim Betteln angetroffen. Die Anreise
D erfolgte immer gemeinsam. Ausgangspunkt war immer der St. Mp. Von dort aus schwärmten die Mitglieder der Bettelgruppe in Richtung Innenstadt aus und bezogen ihre Bettelstandorte. Sie bezogen dabei stets dieselben Bettelstandorte: Stadtgarage – Abgang M, Eingang Sa, S – Anfang Ep, Eingang S M. Alle Beteiligten betteln dabei in derselben Weise, nämlich sitzend mit einem Becher vorgehalten. Die Beschuldigte ist während des Betteln oftmals zu den anderen Mitgliedern der Bettlergruppe hingegangen und hat mit diesen kommuniziert, woraufhin die Bettlerinnen aufgestanden sind und der Beschuldigten irgendwohin gefolgt sind, zumeist in den Martinspark. Es war immer die Beschuldigte, die zu den anderen Mitgliedern der Bettlergruppe hingegangen ist, nie ein anderes Mitglied. Am Tattag haben E G JG XXXX in der Ep und E G JG YYYY beim Eingang Cp und J S beim Eingang Sa in der Innenstadt von D demütig gebettelt. Zum Tatzeitpunkt hat die Beschuldigte in Begleitung von V C die drei Bettlerinnen gemeinsam gezielt abgeklappert. Die drei Bettlerinnen haben der Beschuldigten sowie V C das erbettelte Geld übergeben. Die Beschuldigte sowie V C sind daraufhin gemeinsam zur B P Filiale in D gegangen und haben per Western Union eine Überweisung getätigt. Die Beschuldigte überwies einen Geldbetrag in Höhe von 150 Euro an ihre Mutter L C
Rumänien.Am Tattag haben E G JG römisch 40 in der Ep und E G JG YYYY beim Eingang Cp und J S beim Eingang Sa in der Innenstadt von D demütig gebettelt. Zum Tatzeitpunkt hat die Beschuldigte in Begleitung von römisch fünf C die drei Bettlerinnen gemeinsam gezielt abgeklappert. Die drei Bettlerinnen haben der Beschuldigten sowie römisch fünf C das erbettelte Geld übergeben. Die Beschuldigte sowie römisch fünf C sind daraufhin gemeinsam zur B P Filiale in D gegangen und haben per Western Union eine Überweisung getätigt. Die Beschuldigte überwies einen Geldbetrag in Höhe von 150 Euro an ihre Mutter L C
Rumänien.
D sei immer gemeinsam erfolgt. Vom Mp aus seien die fünf Bettlerinnen dann in die Innenstadt von D ausgeschwärmt und hätten ihre Bettelstandorte (Sg – Abgang Mp, Eingang Sa, S – Anfang Ep, Eingang S M) eingenommen und
dem gleichen Bettelmuster gebettelt. Am Tattag hätten er und Insp M beobachtet, wie die Beschuldigte gemeinsam mit V C die anderen drei Bettlerinnen gezielt abgeklappert habe. Sie hätten nur bei einer der Bettlerinnen die Geldübergabe an die Beschuldigten und V C unmittelbar wahrgenommen, bei den anderen sei die Sicht immer durch Körperteile etc verdeckt gewesen. Sie hätten aber angenommen, dass es zu Geldübergaben gekommen sei.
dem die Beschuldigte und V C die anderen drei Bettlerinnen abgeklappert hätten, seien sie auf direktem Weg zur Bank gegangen. Er habe durch das Fenster beobachtet, wie sie eine Überweisung getätigt hätten. Aus dem im Akt befindlichen Kundenbeleg ergibt sich, dass die Beschuldigte per Western Union 150 Euro an ihre Mutter L C überwiesen hat. Die in der Bank befindlichen Kunden hätten ihm mitgeteilt, dass die Beschuldigten und V C mehrmals pro Woche Überweisungen in der Höhe von 100 bis 300 Euro tätigen würden. Beim Verlassen der Bank hätten sie die Beschuldigte und V C kontrolliert. Die Angaben des Zeugen Insp M decken sich im Wesentlichen mit den Angaben des Zeugen Insp R. Beide Zeugen haben angegeben, dass sie am Tattag keine Wahrnehmungen zum Zuweisen der Bettelstandorte durch die Beschuldigte gemacht hätten. Sie hätten lediglich vor und
dem Tattag diesbezügliche Wahrnehmungen getätigt. Insp R gab an, dass sie wiederholt wahrgenommen hätten, dass die Beschuldigte zu den einzelnen Bettlerinnen hingegangen sei und mit diesen kommuniziert habe, woraufhin die Bettlerinnen aufgestanden seien und der Beschuldigten irgendwohin gefolgt seien, zumeist in den Mp. Es sei immer die Beschuldigte gewesen, die zu den anderen Bettlern hingegen sei, nie ein anderer Bettler oder eine andere Bettlerin. Für sie seien die Beschuldigte sowie V C die beiden Schlüsselfiguren gewesen. Insp R gab diesbezüglich an, dass die Einteilung der Bettler immer im Mp erfolgt sei. Die Einteilung sei vorwiegend durch C erfolgt, die Beschuldigte sei jedoch beim Einteilen immer dabei gewesen. 4.1. Der Meldungslegers Insp R hat im Wesentlichen angegeben, dass die fünf Bettlerinnen vor dem Tatzeitpunkt wiederholt gemeinsam angetroffen worden seien. Die Anreise der fünf Bettlerinnen
D sei immer gemeinsam erfolgt. Vom Mp aus seien die fünf Bettlerinnen dann in die Innenstadt von D ausgeschwärmt und hätten ihre Bettelstandorte (Sg – Abgang Mp, Eingang Sa, S – Anfang Ep, Eingang S M) eingenommen und
dem gleichen Bettelmuster gebettelt. Am Tattag hätten er und Insp M beobachtet, wie die Beschuldigte gemeinsam mit römisch fünf C die anderen drei Bettlerinnen gezielt abgeklappert habe. Sie hätten nur bei einer der Bettlerinnen die Geldübergabe an die Beschuldigten und römisch fünf C unmittelbar wahrgenommen, bei den anderen sei die Sicht immer durch Körperteile etc verdeckt gewesen. Sie hätten aber angenommen, dass es zu Geldübergaben gekommen sei.
dem die Beschuldigte und römisch fünf C die anderen drei Bettlerinnen abgeklappert hätten, seien sie auf direktem Weg zur Bank gegangen. Er habe durch das Fenster beobachtet, wie sie eine Überweisung getätigt hätten. Aus dem im Akt befindlichen Kundenbeleg ergibt sich, dass die Beschuldigte per Western Union 150 Euro an ihre Mutter L C überwiesen hat. Die in der Bank befindlichen Kunden hätten ihm mitgeteilt, dass die Beschuldigten und römisch fünf C mehrmals pro Woche Überweisungen in der Höhe von 100 bis 300 Euro tätigen würden. Beim Verlassen der Bank hätten sie die Beschuldigte und römisch fünf C kontrolliert. Die Angaben des Zeugen Insp M decken sich im Wesentlichen mit den Angaben des Zeugen Insp R. Beide Zeugen haben angegeben, dass sie am Tattag keine Wahrnehmungen zum Zuweisen der Bettelstandorte durch die Beschuldigte gemacht hätten. Sie hätten lediglich vor und
dem Tattag diesbezügliche Wahrnehmungen getätigt. Insp R gab an, dass sie wiederholt wahrgenommen hätten, dass die Beschuldigte zu den einzelnen Bettlerinnen hingegangen sei und mit diesen kommuniziert habe, woraufhin die Bettlerinnen aufgestanden seien und der Beschuldigten irgendwohin gefolgt seien, zumeist in den Mp. Es sei immer die Beschuldigte gewesen, die zu den anderen Bettlern hingegen sei, nie ein anderer Bettler oder eine andere Bettlerin. Für sie seien die Beschuldigte sowie römisch fünf C die beiden Schlüsselfiguren gewesen. Insp R gab diesbezüglich an, dass die Einteilung der Bettler immer im Mp erfolgt sei. Die Einteilung sei vorwiegend durch C erfolgt, die Beschuldigte sei jedoch beim Einteilen immer dabei gewesen. Die Beschuldigte gab an, dass sie niemanden zum Betteln geschickt habe und von niemanden Geld abkassiert habe. Sie habe die Frauen nicht zum Betteln aufgefordert. Die Zeugin E G, JG XXXX, bestätigte die Angaben der Beschuldigten. Es stimme nicht, dass die Beschuldigte sie zum Betteln zugewiesen habe und anschließend das erbettelte Geld abkassiert habe. Sie würde ausschließlich für sich selbst und ihre sieben Kinder in Rumänien betteln. Sie habe der Beschuldigten zu keinem Zeitpunkt Geld gegeben, auch nicht zum Tatzeitpunkt. Vielleicht gebe sie der Beschuldigten ab und zu am Bahnhof Geld, damit diese für sie Zigaretten und Essen kaufe. Sie kenne keine V C. Sie habe auch nie in der Nähe einer Passage gebettelt.Die Zeugin E G, JG römisch 40 , bestätigte die Angaben der Beschuldigten. Es stimme nicht, dass die Beschuldigte sie zum Betteln zugewiesen habe und anschließend das erbettelte Geld abkassiert habe. Sie würde ausschließlich für sich selbst und ihre sieben Kinder in Rumänien betteln. Sie habe der Beschuldigten zu keinem Zeitpunkt Geld gegeben, auch nicht zum Tatzeitpunkt. Vielleicht gebe sie der Beschuldigten ab und zu am Bahnhof Geld, damit diese für sie Zigaretten und Essen kaufe. Sie kenne keine römisch fünf C. Sie habe auch nie in der Nähe einer Passage gebettelt. 4.
F LGBl Nr 61/2013, begeht eine Übertretung begeht, wer dem § 7 Abs 2 lit a zuwiderhandelt.5.1.
Paragraph 15, Absatz eins, Litera e, Landes-Sicherheitsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 1 aus 1987,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 61 aus 2013,, begeht eine Übertretung begeht, wer dem Paragraph 7, Absatz 2, Litera a, zuwiderhandelt.
F LGBl Nr 61/2013, sind von der Bezirkshauptmannschaft Übertretungen
Abs 1 lit e mit einer Geldstrafe bis 10.000 Euro zu bestrafen.
Paragraph 15, Absatz 2, Litera c, Landes-Sicherheitsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 1 aus 1987,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 61 aus 2013,, sind von der Bezirkshauptmannschaft Übertretungen
Absatz eins, Litera e, mit einer Geldstrafe bis 10.000 Euro zu bestrafen.
F LGBl Nr 61/2013, ist es verboten, eine Person zum Betteln in einer organisierten Gruppe zu veranlassen oder sonst das Betteln durch eine Gruppe zu organisieren.
Paragraph 7, Absatz 2, Litera a, Landes-Sicherheitsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 1 aus 1987,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 61 aus 2013,, ist es verboten, eine Person zum Betteln in einer organisierten Gruppe zu veranlassen oder sonst das Betteln durch eine Gruppe zu organisieren. In den Gesetzesmaterialien, RV 75/2013 BlgVlbgLT, 29. GP, S 8, ist ausgeführt, dass im Unterschied zu § 7 Abs 1, der an die bettelnde Person gerichtet ist, der § 7 Abs 2 die Personen erfasst, die das Betteln organisieren bzw veranlassen.
der lit a ist es zum einen verboten, eine andere Person zum Betteln in einer organisierten Gruppe (im Sinne des Abs 1 lit c) zu veranlassen. Ein Veranlassen liegt beispielsweise vor, wenn eine Person (z.B. ein Bettelorganisator) eine andere Person mit dem Betteln beauftragt oder das Betteln anordnet oder eine andere Person sonst dazu bringt, dass sie bettelt. Zum anderen sind auch sonstige Handlungen, die im Zusammenhang mit dem Organisieren des Bettelns durch eine Gruppe stehen, verboten. Solche Handlungen können beispielsweise organisatorische Maßnahmen, die dem Aufbau und der Erhaltung einer gewissen Bettellogistik dienen, wie die Bereitstellung von Fahrzeugen zur Anreise an Orte, an denen gebettelt werden soll, oder die Übernahme und Verwahrung oder Veranlagung des erbettelten Geldes; weiters auch Maßnahmen, wie die (passive) Anwerbung von Personen zum Betteln, ohne sie zum Betteln zu veranlassen (zB durch Aufruf im Internet).In den Gesetzesmaterialien, Regierungsvorlage 75 aus 2013, BlgVlbgLT, 29. GP, S 8, ist ausgeführt, dass im Unterschied zu Paragraph 7, Absatz eins,, der an die bettelnde Person gerichtet ist, der Paragraph 7, Absatz 2, die Personen erfasst, die das Betteln organisieren bzw veranlassen.
der Litera a, ist es zum einen verboten, eine andere Person zum Betteln in einer organisierten Gruppe (im Sinne des Absatz eins, Litera c,) zu veranlassen. Ein Veranlassen liegt beispielsweise vor, wenn eine Person (z.B. ein Bettelorganisator) eine andere Person mit dem Betteln beauftragt oder das Betteln anordnet oder eine andere Person sonst dazu bringt, dass sie bettelt. Zum anderen sind auch sonstige Handlungen, die im Zusammenhang mit dem Organisieren des Bettelns durch eine Gruppe stehen, verboten. Solche Handlungen können beispielsweise organisatorische Maßnahmen, die dem Aufbau und der Erhaltung einer gewissen Bettellogistik dienen, wie die Bereitstellung von Fahrzeugen zur Anreise an Orte, an denen gebettelt werden soll, oder die Übernahme und Verwahrung oder Veranlagung des erbettelten Geldes; weiters auch Maßnahmen, wie die (passive) Anwerbung von Personen zum Betteln, ohne sie zum Betteln zu veranlassen (zB durch Aufruf im Internet). 5.
Rumänien zu schicken sowie dass sie selbst einen Western Union Account besitzt ist anzumerken, dass diese Umstände nicht ausschließen, dass sie das erbettelte Geld von den drei Bettlerinnen abkassiert hat. Bezogen auf das Beschwerdevorbringen, dass aufgrund des Rechtfertigungsschreibens zuerst eine Strafverfügung hätte ergehen müssen, ist auszuführen, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer Strafverfügung – ua Geldstrafe bis zu 600 Euro – nicht vorgelegen sind.
dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.7. Gemäß Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die
dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Schutzzweck der Übertretungsbestimmung ist die Verhinderung der Organisation von Bettelei. Diesem Schutzzweck wurde im konkreten Fall in nicht unerheblichem Ausmaß zuwider gehandelt. Erschwerend ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte zum Tatzeitpunkt bereits viermal wegen Übertretungen
dem Landes-Sicherheitsgesetz bestraft wurde. Milderungsgründe sind keine hervorgekommen. Beim Verschulden wird zumindest bedingter Vorsatz angenommen.
G), BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 33/2013, hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.
G letzter Satz kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4, anstatt die Einstellung zu verfügen, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Paragraph 45, Absatz eins, VStG letzter Satz kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4,, anstatt die Einstellung zu verfügen, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Von einem geringen Verschulden ist nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt (vgl VwGH 06.11.2012, 2012/09/0066, zu § 21 Abs 1 VStG idF vor der Novelle BGBl I Nr 33/2013).Von einem geringen Verschulden ist nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt vergleiche VwGH 06.11.2012, 2012/09/0066, zu Paragraph 21, Absatz eins, VStG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,). Im gegenständlichen Fall ist nicht zu erkennen und wird von der Beschuldigten auch nicht dargetan, inwiefern das tatbildmäßige Verhalten hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt. Daher kann auch nicht von einem bloß geringen Verschulden ausgegangen werden. Die Bestimmung des § 45 Abs 1 Z 4 kann deshalb hier nicht zur Anwendung gelangen.Im gegenständlichen Fall ist nicht zu erkennen und wird von der Beschuldigten auch nicht dargetan, inwiefern das tatbildmäßige Verhalten hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt. Daher kann auch nicht von einem bloß geringen Verschulden ausgegangen werden. Die Bestimmung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, kann deshalb hier nicht zur Anwendung gelangen. Aufgrund der Einschränkung des Tatvorwurfes war die Strafe herabzusetzen. Die persönliche Situation der Beschuldigten ist als ungünstig anzusehen ist. Sie verfügt über kein regelmäßiges Einkommen und ist für drei Kinder sorgepflichtig. Eine weitere Herabsetzung der Geldstrafe ist aber unter Berücksichtigung des Strafrahmens, des Verschuldens und der Vorstrafenbelastung sowie im Hinblick auf general- wie auch spezialpräventive Gründe nicht vertretbar. Unter Würdigung des vorgetragenen Sachverhaltes und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin findet das Landesverwaltungsgericht die nunmehr festgesetzte Strafe schuld-, tat-, vermögens- und einkommensangemessen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.