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{'item': 'LVwG-1-340/R13-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum27.05.2016 GeschäftszahlLVwG-1-340/R13-2015 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat

stehende Verwaltungsübertretung(

  1. en)begangen: Sie haben andere Personen zum Betteln in einer organisierten Gruppe veranlasst, indem Sie diesen Personen (J S. und E G.) die Standorte zum Betteln zuwiesen und anschließend von diesen Personen das erbettelte Geld abkassierten. Tatzeit: 09.02.2015, 10:45 Uhr Tatort: D, M, Ep, M 1, St. Mp Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(
  2. en)verletzt: § 15 Abs 1 lit. e iVm. § 7 Abs 2 Landes-Sicherheitsgesetz LGBl. Nr. 1/1987 idgF.Paragraph 15, Absatz eins, Litera e, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 2, Landes-Sicherheitsgesetz Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1987, idgF. Wegen dieser/diesen Verwaltungsübertretung(
  3. en)wird über Sie folgende Strafe verhängt: Zu Geldstrafe falls diese uneinbringlich Gemäß Euro ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1.000,00 33 Stunden § 15 Abs 2 lit. a Landes-Sicherheitsgesetz LGBl. Nr.1/1987 idgFParagraph 15, Absatz 2, Litera a, Landes-Sicherheitsgesetz Landesgesetzblatt Nr.1 aus 1987, idgF Zu Freiheitsstrafe Gemäß Ferner haben Sie zu bezahlen: Betrag Für Euro 4,69 Strafen - Sozialhilfe , Erlös der illegalen Bettelei 100,00 Strafverfahrenskosten gemäß § 64 Abs.1+2 VStG Strafverfahrenskosten gemäß Paragraph 64, Absatz eins +, 2, VStG Summe (Strafe, Barauslagen) Euro 1.104,69 bereits bezahlt Euro 4,69 zu zahlender Gesamtbetrag: Euro 1.100,00 Verfall Gegenstand Für verfallen erklärt gemäß € 4,69 Bargeld § 15 Abs. 4 Landes-Sicherheitsgesetz“Paragraph 15, Absatz 4, Landes-Sicherheitsgesetz“ 2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt sie im Wesentlichen vor, dass sie Kontakt mit ihren Landsleuten habe. Sie sei aber nicht kriminell. Sie sei in erster Linie eine Mutter die still für ihre Kinder bettle und beim Betteln handle es sich um ein Menschenrecht. Sie habe das Betteln nicht organisiert oder das Geld anderer Bettler abgenommen. Es stehe ihr auch aufgrund ihrer Tradition nicht zu älteren Personen Geld abzunehmen. Dass sie sich mit anderen bettelnden Menschen abspreche, stelle schließlich kein Merkmal für das Vorliegen einer Organisation dar. Auch seien J S und E G nicht zum Sachverhalt einvernommen worden. Die Feststellungen der belangten Behörde, dass die Beamten der Stadtpolizei F feststellen hätten können, wie die Beschuldigte das erbettelte Geld eingesammelt und dieses anschließend überwiesen habe und sie bis dato keine Beobachtungen gemacht hätten, in der das Geld einer anderen Person übergeben worden sei, seien falsch. Im Erkenntnis des Landesgerichtes vom 26.02.2015, sei dies nicht festgestellt worden. Auch habe der Meldungsleger in der mündlichen Verhandlung im Verfahren angegeben, dass er beobachtet habe, dass ein Mann am Bahnhof D Anweisungen erteilt habe. Sie habe am 09.02.2015 um 09.45 bzw am 13.02.2015 von 09.41 bis 09.56 nicht im Sinne der ihr zur Last gelegten Tatbestände gebettelt. Es sei nicht zulässig, dass die Behörde aufgrund früherer oder spätere Beobachtungen Schlüsse ziehe, weil genau an jenem Zeitpunkt das Tatbild verwirklicht sein müsse. Sie sei nicht die Person, die den anderen Anweisungen erteile. Auch hätte die belangte Behörde aufgrund ihres Rechtfertigungsschreibens zu Unrecht keine Strafverfügung erlassen. Am 02.02.2016 brachte die Beschuldige eine Beschwerdeergänzung ein. In dieser wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschuldigte mit dem Betteln aufgehört habe und seit 7 Monaten keine Verwaltungsstraftat mehr begangen habe und auch künftig keine mehr begehen werde. Sie habe zwischenzeitlich geheiratet und mit ihrer Familie eine eigene Wohnung. Die Familie sei nicht von der Mindestsicherung abhängig, da aus dem Titel Lohn, Wohnbeihilfe, Kinderbeihilfe und künftig Karenzgeld genügend Einkommen zur Verfügung habe. Der Ausspruch einer Ermahnung werde angeregt. 3. Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: Die Beschuldigte war zum Tatzeitpunkt Mitglied einer Bettlergruppe, bestehend aus folgenden Mitgliedern: E GJG XXXX, E G JG YYYY, J S und V C. Die Mitglieder der Bettlergruppe wurden vor dem Tatzeitpunkt regelmäßig gemeinsam im Innenstadtbereich von D beim Betteln angetroffen. Die Anreise

Dornbirn erfolgte immer gemeinsam. Ausgangspunkt war immer der St. Mp. Von dort aus schwärmten die Mitglieder der Bettelgruppe in Richtung Innenstadt aus und bezogen ihre Bettelstandorte. Sie bezogen dabei stets dieselben Bettelstandorte: Sg – Abgang M, Eingang Sa, Sg – Anfang Ep, Eingang S Mp. Alle Beteiligten betteln dabei in derselben Weise, nämlich sitzend mit einem Becher vorgehalten. Die Beschuldigte ist während des Bettelns oftmals zu den anderen Mitgliedern der Bettlergruppe hingegangen und hat mit diesen kommuniziert, woraufhin die Bettlerinnen aufgestanden sind und der Beschuldigten irgendwohin gefolgt sind, zumeist in den Mp. Es war immer die Beschuldigte, die zu den anderen Mitgliedern der Bettlergruppe hingegangen ist, nie ein anderes Mitglied.Die Beschuldigte war zum Tatzeitpunkt Mitglied einer Bettlergruppe, bestehend aus folgenden Mitgliedern: E GJG römisch 40 , E G JG YYYY, J S und römisch fünf C. Die Mitglieder der Bettlergruppe wurden vor dem Tatzeitpunkt regelmäßig gemeinsam im Innenstadtbereich von D beim Betteln angetroffen. Die Anreise

Dornbirn erfolgte immer gemeinsam. Ausgangspunkt war immer der St. Mp. Von dort aus schwärmten die Mitglieder der Bettelgruppe in Richtung Innenstadt aus und bezogen ihre Bettelstandorte. Sie bezogen dabei stets dieselben Bettelstandorte: Sg – Abgang M, Eingang Sa, Sg – Anfang Ep, Eingang S Mp. Alle Beteiligten betteln dabei in derselben Weise, nämlich sitzend mit einem Becher vorgehalten. Die Beschuldigte ist während des Bettelns oftmals zu den anderen Mitgliedern der Bettlergruppe hingegangen und hat mit diesen kommuniziert, woraufhin die Bettlerinnen aufgestanden sind und der Beschuldigten irgendwohin gefolgt sind, zumeist in den Mp. Es war immer die Beschuldigte, die zu den anderen Mitgliedern der Bettlergruppe hingegangen ist, nie ein anderes Mitglied. Am Tattag zur Tatzeit gingen die Beschuldigte und V C, welche beide nicht bettelten, in der Innenstadt von D gezielt von Bettlerin zu Bettlerin. Sie kamen gemeinsam aus Richtung Norden auf den Mp und gingen zuerst auf J S zu, welche bettelnd am Eingang der Sa saß und bereits Geld von Passanten bekommen hatte. Sie sprachen diese an, woraufhin J S aufstand und mit der Beschuldigten und V C gemeinsam zu E G JG XXXX und E G JG YYYY ging, welche beide bettelnd bei der Ep auf Höhe Abgang Sg saßen und ebenfalls bereits Geld von Passanten bekommen hatten. Diese standen ebenfalls auf. Alle fünf Personen, unter ihnen die Beschuldigte, gingen daraufhin gemeinsam in die Damentoilette des St. Mp. Dort kassierten die Beschuldigte und V C das erbettelte Geld von den anderen Bettlerinnen ab. Beim Verlassen der Damentoilette wurde die Gruppe von Polizeibeamten der Stadt Dornbirn kontrolliert. Die Beschuldigte hatte Münzgeld in der Höhe von 4,69 Euro sowie 2 CHF und V C insgesamt 6,61 Euro bei sich. J S und die beiden E G führten kein Bargeld mit sich.Am Tattag zur Tatzeit gingen die Beschuldigte und römisch fünf C, welche beide nicht bettelten, in der Innenstadt von D gezielt von Bettlerin zu Bettlerin. Sie kamen gemeinsam aus Richtung Norden auf den Mp und gingen zuerst auf J S zu, welche bettelnd am Eingang der Sa saß und bereits Geld von Passanten bekommen hatte. Sie sprachen diese an, woraufhin J S aufstand und mit der Beschuldigten und römisch fünf C gemeinsam zu E G JG römisch 40 und E G JG YYYY ging, welche beide bettelnd bei der Ep auf Höhe Abgang Sg saßen und ebenfalls bereits Geld von Passanten bekommen hatten. Diese standen ebenfalls auf. Alle fünf Personen, unter ihnen die Beschuldigte, gingen daraufhin gemeinsam in die Damentoilette des St. Mp. Dort kassierten die Beschuldigte und römisch fünf C das erbettelte Geld von den anderen Bettlerinnen ab. Beim Verlassen der Damentoilette wurde die Gruppe von Polizeibeamten der Stadt Dornbirn kontrolliert. Die Beschuldigte hatte Münzgeld in der Höhe von 4,69 Euro sowie 2 CHF und römisch fünf C insgesamt 6,61 Euro bei sich. J S und die beiden E G führten kein Bargeld mit sich. 4. Dieser Sachverhalt wird aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund der mündlichen Verhandlung, als erwiesen angenommen. 4.1. Der Meldungslegers Insp R hat im Wesentlichen angegeben, dass die fünf Bettlerinnen vor dem Tatzeitpunkt wiederholt gemeinsam angetroffen worden seien. Die Anreise der fünf Bettlerinnen

D sei immer gemeinsam erfolgt. Vom Mp aus seien die fünf Bettlerinnen dann in die Innenstadt von D ausgeschwärmt und hätten ihre Bettelstandorte (Sg – Abgang Mp, Eingang Sa, Schulgasse – Anfang Ep, Eingang S M) eingenommen und

dem gleichen Bettelmuster gebettelt. Zum Tatzeitpunkt hätten er und Insp A beobachtet, dass die beiden E G sowie J S Betteleinnahmen getätigt hätten. Die Beschuldigte sei gemeinsam mit V C gezielt auf die drei Frauen zugegangen und diese seien ihnen daraufhin auf die Toilette des Mp gefolgt.

dem die Bettlerinnen die Damentoilette im St. Mp wieder verlassen hätten, hätten sie eine Kontrolle durchgeführt. Dabei hätten sie festgestellt, dass die beiden E G sowie J S kein Bargeld bei sich gehabt hätten. Lediglich die Beschuldigte und V C seien im Besitz von Bargeld gewesen. Aufgrund mangelnder Ressourcen werde nicht bei jeder Kontrolle geprüft, ob es zu einer solchen Geldverschiebung gekommen sei. Am Tattag sei das jedoch gezielt kontrolliert worden. Die Rolle von der Beschuldigten beim Herumgehen sei klar ersichtlich gewesen. Es sei offensichtlich gewesen, dass sie gemeinsam mit C V die Bettlerinnen zugewiesen und das Geld abgenommen habe. Die Angaben des Zeugen Insp A decken sich im Wesentlichen mit den Angaben des Zeugen Insp R. Beide Zeugen haben angegeben, dass sie am Tattag keine Wahrnehmungen zum Zuweisen der Bettelstandorte durch die Beschuldigte gemacht hätten. Sie hätten lediglich vor und

dem Tattag diesbezügliche Wahrnehmungen getätigt. Insp Rusch gab an, dass sie wiederholt wahrgenommen hätten, dass die Beschuldigte zu den einzelnen Bettlerinnen hingegangen sei und mit diesen kommuniziert habe, woraufhin die Bettlerinnen aufgestanden seien und der Beschuldigten irgendwohin gefolgt seien, zumeist in den Mp. Es sei immer die Beschuldigte gewesen, die zu den anderen Bettlern hingegen sei, nie ein anderer Bettler oder eine andere Bettlerin. Für sie seien die Beschuldigte sowie V C die beiden Schlüsselfiguren gewesen. Die Beschuldigte sei am Tattag auch gezielt auf die Bettlerinnen zugegangen und habe nicht

diesen suchen müssen.4.1. Der Meldungslegers Insp R hat im Wesentlichen angegeben, dass die fünf Bettlerinnen vor dem Tatzeitpunkt wiederholt gemeinsam angetroffen worden seien. Die Anreise der fünf Bettlerinnen

D sei immer gemeinsam erfolgt. Vom Mp aus seien die fünf Bettlerinnen dann in die Innenstadt von D ausgeschwärmt und hätten ihre Bettelstandorte (Sg – Abgang Mp, Eingang Sa, Schulgasse – Anfang Ep, Eingang S M) eingenommen und

dem gleichen Bettelmuster gebettelt. Zum Tatzeitpunkt hätten er und Insp A beobachtet, dass die beiden E G sowie J S Betteleinnahmen getätigt hätten. Die Beschuldigte sei gemeinsam mit römisch fünf C gezielt auf die drei Frauen zugegangen und diese seien ihnen daraufhin auf die Toilette des Mp gefolgt.

dem die Bettlerinnen die Damentoilette im St. Mp wieder verlassen hätten, hätten sie eine Kontrolle durchgeführt. Dabei hätten sie festgestellt, dass die beiden E G sowie J S kein Bargeld bei sich gehabt hätten. Lediglich die Beschuldigte und römisch fünf C seien im Besitz von Bargeld gewesen. Aufgrund mangelnder Ressourcen werde nicht bei jeder Kontrolle geprüft, ob es zu einer solchen Geldverschiebung gekommen sei. Am Tattag sei das jedoch gezielt kontrolliert worden. Die Rolle von der Beschuldigten beim Herumgehen sei klar ersichtlich gewesen. Es sei offensichtlich gewesen, dass sie gemeinsam mit C römisch fünf die Bettlerinnen zugewiesen und das Geld abgenommen habe. Die Angaben des Zeugen Insp A decken sich im Wesentlichen mit den Angaben des Zeugen Insp R. Beide Zeugen haben angegeben, dass sie am Tattag keine Wahrnehmungen zum Zuweisen der Bettelstandorte durch die Beschuldigte gemacht hätten. Sie hätten lediglich vor und

dem Tattag diesbezügliche Wahrnehmungen getätigt. Insp Rusch gab an, dass sie wiederholt wahrgenommen hätten, dass die Beschuldigte zu den einzelnen Bettlerinnen hingegangen sei und mit diesen kommuniziert habe, woraufhin die Bettlerinnen aufgestanden seien und der Beschuldigten irgendwohin gefolgt seien, zumeist in den Mp. Es sei immer die Beschuldigte gewesen, die zu den anderen Bettlern hingegen sei, nie ein anderer Bettler oder eine andere Bettlerin. Für sie seien die Beschuldigte sowie römisch fünf C die beiden Schlüsselfiguren gewesen. Die Beschuldigte sei am Tattag auch gezielt auf die Bettlerinnen zugegangen und habe nicht

diesen suchen müssen. Die Beschuldigte hat den Tatvorwurf bestritten. Zuerst gab sie an, dass sie Geld von J S und den beiden E G bekommen habe. Sie habe das Geld aber nicht von den Frauen abkassiert. Sie hätte das Geld erhalten, um für die Bettlerinnen Essen und Zigaretten zu kaufen. Die Übergabe des Geldes habe auf der Damentoilette erfolgt, weil es draußen kalt gewesen sei. Sie habe auf der Damentoilette des St. Mp kein Geld abkassiert. Über Vorhalt der Angaben in der Anzeige, dass sie auf die Frauen zugegangen sei, diese ihr auf die Toilette gefolgt seien und beim Herauskommen lediglich sie und V C Bargeld gehabt hätten, gab sie an, dass sie sich es nur so erklären könne, dass es sich um ihr eigenes Geld gehandelt habe.Die Beschuldigte hat den Tatvorwurf bestritten. Zuerst gab sie an, dass sie Geld von J S und den beiden E G bekommen habe. Sie habe das Geld aber nicht von den Frauen abkassiert. Sie hätte das Geld erhalten, um für die Bettlerinnen Essen und Zigaretten zu kaufen. Die Übergabe des Geldes habe auf der Damentoilette erfolgt, weil es draußen kalt gewesen sei. Sie habe auf der Damentoilette des St. Mp kein Geld abkassiert. Über Vorhalt der Angaben in der Anzeige, dass sie auf die Frauen zugegangen sei, diese ihr auf die Toilette gefolgt seien und beim Herauskommen lediglich sie und römisch fünf C Bargeld gehabt hätten, gab sie an, dass sie sich es nur so erklären könne, dass es sich um ihr eigenes Geld gehandelt habe. Die Zeugin E G JG XXXX bestätigte die Angaben der Beschuldigten. Sie würde ausschließlich für sich selbst und ihre sieben Kinder in Rumänien betteln. Sie habe der Beschuldigten zu keinem Zeitpunkt Geld gegeben, auch nicht zum Tatzeitpunkt. Vielleicht gebe sie der Beschuldigten ab und zu am Bahnhof Geld, damit diese für sie Zigaretten und Essen kaufe. Über Vorhalt der Angaben in der Anzeige gab sie an, dass sie keine V C kenne. Das bei der Beschuldigten festgestellte Geld habe dieser selbst gehört. Sie sei lediglich auf die Damentoilette gegangen um ihre Notdurft zu verrichten. Es würde nicht stimmen, dass sie alle gemeinsam auf der Damentoilette des St. Mp gewesen seien. Über Frage, warum sie

Verlassen der Damentoilette das erbettelte Geld nicht mehr bei sich gehabt habe gab sie an, dass sie sich an den Tattag nicht mehr erinnern könne.Die Zeugin E G JG römisch 40 bestätigte die Angaben der Beschuldigten. Sie würde ausschließlich für sich selbst und ihre sieben Kinder in Rumänien betteln. Sie habe der Beschuldigten zu keinem Zeitpunkt Geld gegeben, auch nicht zum Tatzeitpunkt. Vielleicht gebe sie der Beschuldigten ab und zu am Bahnhof Geld, damit diese für sie Zigaretten und Essen kaufe. Über Vorhalt der Angaben in der Anzeige gab sie an, dass sie keine römisch fünf C kenne. Das bei der Beschuldigten festgestellte Geld habe dieser selbst gehört. Sie sei lediglich auf die Damentoilette gegangen um ihre Notdurft zu verrichten. Es würde nicht stimmen, dass sie alle gemeinsam auf der Damentoilette des St. Mp gewesen seien. Über Frage, warum sie

Verlassen der Damentoilette das erbettelte Geld nicht mehr bei sich gehabt habe gab sie an, dass sie sich an den Tattag nicht mehr erinnern könne. 4.2. Aufgrund der glaubwürdigen Angaben des Meldungslegers Insp R sowie des Insp A, denen das Landesverwaltungsgericht folgt, ist es als erwiesen anzusehen, dass die Beschuldigte gemeinsam mit V C von J S und den beiden E G das erbettelte Geld abkassiert hat. Weder die Beschuldigte noch die Zeugin E G hatten eine

vollziehbare Erklärung dafür, warum sie über Aufforderung der Beschuldigten und der V C alle gemeinsam die Damentoilette aufsuchten und bei Verlassen der Damentoilette lediglich die Beschuldigte und V C im Besitz von Bargeld waren, obwohl die beiden E G und J S zuvor Geld erbettelt hatten. Zudem waren ihre Aussagen widersprüchlich. Die Beschuldigte gab zuerst an, dass sie das Geld bekommen habe, um für die anderen Bettlerinnen Essen und Zigaretten zu kaufen, später gab sie an, dass es ihr eigenes Geld gewesen sei. Die Zeugin E G bestritt überhaupt, dass es zu einer Geldübergabe an den Tattagen gekommen sei. Auch war es für das Landesverwaltungsgericht nicht glaubwürdig, dass die Zeugin E G behauptete V C nicht zu kennen, obwohl die beiden wiederholt beim gemeinsamen Betteln in der Innenstadt von D angetroffen worden sind. Da die beiden einvernommenen Polizeibeamten am Tattag keine Wahrnehmungen zu dem Zuweisen der Bettelstandorte durch die Beschuldigte getätigt haben, kann nicht festgestellt werden, ob eine Zuweisung der Bettelstandorte auch am Tattag erfolgte. Vor dem Hintergrund, dass die fünf Bettlerinnen immer die gleichen Standorte eingenommen haben, kann aus dem Umstand, dass die Beschuldigte gezielt auf die Bettlerinnen zugegangen ist, nicht geschlossen werden, dass sie diesen zuvor die Standorte zugewiesen hat.4.2. Aufgrund der glaubwürdigen Angaben des Meldungslegers Insp R sowie des Insp A, denen das Landesverwaltungsgericht folgt, ist es als erwiesen anzusehen, dass die Beschuldigte gemeinsam mit römisch fünf C von J S und den beiden E G das erbettelte Geld abkassiert hat. Weder die Beschuldigte noch die Zeugin E G hatten eine

vollziehbare Erklärung dafür, warum sie über Aufforderung der Beschuldigten und der römisch fünf C alle gemeinsam die Damentoilette aufsuchten und bei Verlassen der Damentoilette lediglich die Beschuldigte und römisch fünf C im Besitz von Bargeld waren, obwohl die beiden E G und J S zuvor Geld erbettelt hatten. Zudem waren ihre Aussagen widersprüchlich. Die Beschuldigte gab zuerst an, dass sie das Geld bekommen habe, um für die anderen Bettlerinnen Essen und Zigaretten zu kaufen, später gab sie an, dass es ihr eigenes Geld gewesen sei. Die Zeugin E G bestritt überhaupt, dass es zu einer Geldübergabe an den Tattagen gekommen sei. Auch war es für das Landesverwaltungsgericht nicht glaubwürdig, dass die Zeugin E G behauptete römisch fünf C nicht zu kennen, obwohl die beiden wiederholt beim gemeinsamen Betteln in der Innenstadt von D angetroffen worden sind. Da die beiden einvernommenen Polizeibeamten am Tattag keine Wahrnehmungen zu dem Zuweisen der Bettelstandorte durch die Beschuldigte getätigt haben, kann nicht festgestellt werden, ob eine Zuweisung der Bettelstandorte auch am Tattag erfolgte. Vor dem Hintergrund, dass die fünf Bettlerinnen immer die gleichen Standorte eingenommen haben, kann aus dem Umstand, dass die Beschuldigte gezielt auf die Bettlerinnen zugegangen ist, nicht geschlossen werden, dass sie diesen zuvor die Standorte zugewiesen hat. 5.1.

§ 15Abs 1 lit e Landes-Sicherheitsgesetz, LGBl Nr 1/1987, id

F LGBl Nr 61/2013,5.1.

Paragraph 15, Absatz eins, Litera e, Landes-Sicherheitsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 1 aus 1987,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 61 aus 2013,, begeht eine Übertretung begeht, wer dem § 7 Abs 2 lit a zuwiderhandelt.begeht eine Übertretung begeht, wer dem Paragraph 7, Absatz 2, Litera a, zuwiderhandelt.

§ 15Abs 2 lit c Landes-Sicherheitsgesetz, LGBl Nr 1/1987, id

F LGBl Nr 61/2013, sind von der Bezirkshauptmannschaft Übertretungen

Abs 1 lit e mit einer Geldstrafe bis 10.000 Euro zu bestrafen.

Paragraph 15, Absatz 2, Litera c, Landes-Sicherheitsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 1 aus 1987,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 61 aus 2013,, sind von der Bezirkshauptmannschaft Übertretungen

Absatz eins, Litera e, mit einer Geldstrafe bis 10.000 Euro zu bestrafen.

§ 7Abs 2 lit a Landes-Sicherheitsgesetz, LGBl Nr 1/1987, id

F LGBl Nr 61/2013, ist es verboten, eine Person zum Betteln in einer organisierten Gruppe zu veranlassen oder sonst das Betteln durch eine Gruppe zu organisieren.

Paragraph 7, Absatz 2, Litera a, Landes-Sicherheitsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 1 aus 1987,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 61 aus 2013,, ist es verboten, eine Person zum Betteln in einer organisierten Gruppe zu veranlassen oder sonst das Betteln durch eine Gruppe zu organisieren. In den Gesetzesmaterialien, RV 75/2013 BlgVlbgLT, 29. GP, S 8, ist ausgeführt, dass im Unterschied zu § 7 Abs 1, der an die bettelnde Person gerichtet ist, der § 7 Abs 2 die Personen erfasst, die das Betteln organisieren bzw veranlassen.

der lit a ist es zum einen verboten, eine andere Person zum Betteln in einer organisierten Gruppe (im Sinne des Abs 1 lit c) zu veranlassen. Ein Veranlassen liegt beispielsweise vor, wenn eine Person (z.B. ein Bettelorganisator) eine andere Person mit dem Betteln beauftragt oder das Betteln anordnet oder eine andere Person sonst dazu bringt, dass sie bettelt. Zum anderen sind auch sonstige Handlungen, die im Zusammenhang mit dem Organisieren des Bettelns durch eine Gruppe stehen, verboten. Solche Handlungen können beispielsweise organisatorische Maßnahmen, die dem Aufbau und der Erhaltung einer gewissen Bettellogistik dienen, wie die Bereitstellung von Fahrzeugen zur Anreise an Orte, an denen gebettelt werden soll, oder die Übernahme und Verwahrung oder Veranlagung des erbettelten Geldes; weiters auch Maßnahmen, wie die (passive) Anwerbung von Personen zum Betteln, ohne sie zum Betteln zu veranlassen (zB durch Aufruf im Internet).In den Gesetzesmaterialien, Regierungsvorlage 75 aus 2013, BlgVlbgLT, 29. GP, S 8, ist ausgeführt, dass im Unterschied zu Paragraph 7, Absatz eins,, der an die bettelnde Person gerichtet ist, der Paragraph 7, Absatz 2, die Personen erfasst, die das Betteln organisieren bzw veranlassen.

der Litera a, ist es zum einen verboten, eine andere Person zum Betteln in einer organisierten Gruppe (im Sinne des Absatz eins, Litera c,) zu veranlassen. Ein Veranlassen liegt beispielsweise vor, wenn eine Person (z.B. ein Bettelorganisator) eine andere Person mit dem Betteln beauftragt oder das Betteln anordnet oder eine andere Person sonst dazu bringt, dass sie bettelt. Zum anderen sind auch sonstige Handlungen, die im Zusammenhang mit dem Organisieren des Bettelns durch eine Gruppe stehen, verboten. Solche Handlungen können beispielsweise organisatorische Maßnahmen, die dem Aufbau und der Erhaltung einer gewissen Bettellogistik dienen, wie die Bereitstellung von Fahrzeugen zur Anreise an Orte, an denen gebettelt werden soll, oder die Übernahme und Verwahrung oder Veranlagung des erbettelten Geldes; weiters auch Maßnahmen, wie die (passive) Anwerbung von Personen zum Betteln, ohne sie zum Betteln zu veranlassen (zB durch Aufruf im Internet). 5.

  1. Wie sich aus dem Punkt
  2. festgestellten Sachverhalt ergibt, hat die Beschuldigte durch ihr Verhalten – Abkassieren des erbettelten Geldes von den anderen Mitgliedern der Bettlergruppe – ein dem Tatbestand des § 7 Abs 2 lit a Landes-Sicherheitsgesetz entsprechendes Verhalten gesetzt. 5.
  3. Wie sich aus dem Punkt
  4. festgestellten Sachverhalt ergibt, hat die Beschuldigte durch ihr Verhalten – Abkassieren des erbettelten Geldes von den anderen Mitgliedern der Bettlergruppe – ein dem Tatbestand des Paragraph 7, Absatz 2, Litera a, Landes-Sicherheitsgesetz entsprechendes Verhalten gesetzt. 5.
  5. Entgegen dem Beschwerdevorbringen handelt es sich beim Abkassieren von Bettelgeldern nicht um bloßen Kontakt mit anderen rumänischen Staatsangehörigen oder um ein erlaubtes stilles Betteln. Das Beschwerdevorbringen, dass im Verfahren Zl LVwG-1-835/R2-2014 nicht festgestellt worden sei, dass der Beschuldigten von einer anderen Person Geld übergeben worden sei, ist nicht zielführend, da der Beschuldigten in diesem Verfahren ein anderer Tatvorwurf gemacht wurde, nämlich der Vorwurf, dass sie am 17.09.2014 in F an öffentlichen Orten als Beteiligte einer organisierten Gruppe gebettelt habe. Dem weiteren Beschwerdevorbringen, dass der Meldungsleger im Verfahren Zl LVwG-1-835/R2-2014 angegeben habe, dass er festgestellt habe, dass ein Mann beim Treffpunkt Bahnhof D Anweisungen erteilt habe, ist sowohl entgegenzuhalten, dass diese Beobachtungen bereits ein halbes Jahr vor dem Tatzeitpunkt getätigt worden sind und dass es überdies in einer hierarchisch strukturierten Organisation nicht ausgeschlossen ist, dass Personen auf verschiedenen Ebenen Anweisungen geben. Zum Beschwerdevorbringen, dass die Beschuldigte aufgrund des Einkommens ihres Ehemanns in der Lage gewesen sei, Geld

Rumänien zu schicken sowie dass sie selbst einen Western Union Account besitzt ist anzumerken, dass diese Umstände nicht ausschließen, dass sie das erbettelte Geld von den drei Bettlerinnen abkassiert hat. Bezogen auf das Beschwerdevorbringen, dass aufgrund des Rechtfertigungsschreibens zuerst eine Strafverfügung hätte ergehen müssen, ist auszuführen, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer Strafverfügung – ua Geldstrafe bis zu 600 Euro – nicht vorgelegen sind.

  1. Der Tatvorwurf war aufgrund der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung einzuschränken. Das Landesverwaltungsgericht sieht es nicht als erwiesen an, dass die Beschuldigte den drei Bettlerinnen (am Tattag) die Standorte zum Betteln zugewiesen hat (siehe Punkt 4.). Auch waren die Umschreibung der Tathandlung sowie die verletzten Rechtsvorschriften zu präzisieren und die Strafnorm zu berichtigen.
  2. Gemäß § 19 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die

dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.7. Gemäß Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die

dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Schutzzweck der Übertretungsbestimmung ist die Verhinderung der Organisation von Bettelei. Diesem Schutzzweck wurde im konkreten Fall in nicht unerheblichem Ausmaß zuwider gehandelt. Erschwerend ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte zum Tatzeitpunkt bereits viermal wegen Übertretungen

dem Landes-Sicherheitsgesetz bestraft wurde. Milderungsgründe sind keine hervorgekommen. Beim Verschulden wird zumindest bedingter Vorsatz angenommen.

§ 45Abs 1 Z 4 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VSt

G), BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 33/2013, hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.

§ 45Abs 1 VSt

G letzter Satz kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4, anstatt die Einstellung zu verfügen, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Paragraph 45, Absatz eins, VStG letzter Satz kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4,, anstatt die Einstellung zu verfügen, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Von einem geringen Verschulden ist nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt (vgl VwGH 06.11.2012, 2012/09/0066, zu § 21 Abs 1 VStG idF vor der Novelle BGBl I Nr 33/2013).Von einem geringen Verschulden ist nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt vergleiche VwGH 06.11.2012, 2012/09/0066, zu Paragraph 21, Absatz eins, VStG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,). Im gegenständlichen Fall ist nicht zu erkennen und wird von der Beschuldigten auch nicht dargetan, inwiefern das tatbildmäßige Verhalten hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt. Daher kann auch nicht von einem bloß geringen Verschulden ausgegangen werden. Die Bestimmung des § 45 Abs 1 Z 4 kann deshalb hier nicht zur Anwendung gelangen.Im gegenständlichen Fall ist nicht zu erkennen und wird von der Beschuldigten auch nicht dargetan, inwiefern das tatbildmäßige Verhalten hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt. Daher kann auch nicht von einem bloß geringen Verschulden ausgegangen werden. Die Bestimmung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, kann deshalb hier nicht zur Anwendung gelangen. Aufgrund der Einschränkung des Tatvorwurfes war die Strafe herabzusetzen. Die persönliche Situation der Beschuldigten ist als ungünstig anzusehen ist. Sie verfügt über kein regelmäßiges Einkommen und ist für drei Kinder sorgepflichtig. Eine weitere Herabsetzung der Geldstrafe ist aber unter Berücksichtigung des Strafrahmens, des Verschuldens und der Vorstrafenbelastung sowie im Hinblick auf general- wie auch spezialpräventive Gründe nicht vertretbar. Unter Würdigung des vorgetragenen Sachverhaltes und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin findet das Landesverwaltungsgericht die nunmehr festgesetzte Strafe schuld-, tat-, vermögens- und einkommensangemessen.

  1. Da der Beschwerde teilweise Folge gegeben wurde, entfällt gemäß § 52 Abs 8 VwGVG die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außerdem verringert sich der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens auf 10% der nunmehr herabgesetzten Strafe, mindestens jedoch auf 10 Euro.
  2. Da der Beschwerde teilweise Folge gegeben wurde, entfällt gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außerdem verringert sich der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens auf 10% der nunmehr herabgesetzten Strafe, mindestens jedoch auf 10 Euro.
  3. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
  4. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2016:LVwG.1.340.R13.2015

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