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{'item': 'LVwG-1-226/2015-R13'}

Obsah (8)§ 50§ 52§ 25a§ 64§ 7§ 8§ 19Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum01.06.2016 GeschäftszahlLVwG-1-226/2015-R13 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass bei beiden Spruchpunkten

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass bei beiden Spruchpunkten ● bei der Umschreibung der Tathandlung die Wortfolge „in besonders rücksichtsloser Weise die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört“ durch die Wortfolge „an öffentlichen Orten in aufdringlicher Weise gebettelt“ ersetzt wird; ● die verletzten Rechtsvorschriften „§ 15 Abs 1 lit d iVm § 7 Abs 1 lit a Landes-Sicherheitsgesetz, LGBl Nr 1/1987, idF LGBl Nr 61/2013“ zu lauten haben;die verletzten Rechtsvorschriften „§ 15 Absatz eins, Litera d, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, Landes-Sicherheitsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 1 aus 1987,, in der Fassung LGBl Nr 61/2013“ zu lauten haben; ● die Strafnorm „§ 15 Abs 2 lit a Landes-Sicherheitsgesetz, LGBl Nr 1/1987, idF LGBl Nr 61/2013“ zu lauten hat.die Strafnorm „§ 15 Absatz 2, Litera a, Landes-Sicherheitsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 1 aus 1987,, in der Fassung LGBl Nr 61/2013“ zu lauten hat.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über sie verhängten Geldstrafen, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 28 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit den Geldstrafen und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft F zu entrichten.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über sie verhängten Geldstrafen, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 28 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit den Geldstrafen und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft F zu entrichten. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung 1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschuldigten vorgeworfen: „Sie haben nachstehende Verwaltungsübertretung(

  1. en)begangen: 1. Sie haben durch das unten beschriebene Verhalten in besonders rücksichtsloser Weise die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört. Sie haben vor einer Kirche die Kirchenbesu- cher angesprochen (begrüßt) und durch Vorhalten der ausgestreckten Handflächen nach Geld angebettelt. Sie saßen dabei mitten auf einer Stiege, wodurch Kirchenbesucher Ihnen ausweichen mussten, um in die Kirche zu gelangen. Tatzeit: 02.08.2015, 09:20 Uhr Tatort: F, D, Stiegenaufgang/Stiegenabgang 2. Sie haben durch das unten beschriebene Verhalten in besonders rücksichtsloser Weise die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört. Sie haben Sie haben vor einer Kirche die Kir- chenbesucher angesprochen (begrüßt) und durch Vorhalten der ausgestreckten Handflächen nach Geld angebettelt. Sie saßen dabei mitten auf einer Stiege, wodurch Kirchgänger Ihnen ausweichen mussten, um in die Kirche zu gelangen. Tatzeit: 02.08.2015, 10:55 Uhr Tatort: F, D, Stiegenaufgang/Stiegenabgang Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(
  2. en)verletzt: 1. § 81 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. 566/911. Paragraph 81, Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. 566/91 2. § 81 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. 566/912. Paragraph 81, Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. 566/91 Wegen dieser/diesen Verwaltungsübertretung(
  3. en)wird über Sie folgende Strafe Zu Geldstrafe falls diese uneinbringlich

Euro ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 70,00 66 Stunden § 81 Abs 1 SicherheitspolizeigesetzParagraph 81, Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetz 70,00 66 Stunden § 81 Abs 1 SicherheitspolizeigesetzParagraph 81, Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetz Zu Freiheitsstrafe

Ferner haben Sie zu bezahlen: Betrag Für Euro 20,00 Strafverfahrenskosten

§ 64Abs.1+2 VSt

G Strafverfahrenskosten

Paragraph 64, Absatz eins +, 2, VStG Zu zahlender Gesamtbetrag (Strafe/Barauslagen): Euro 160,00“ 2.

  1. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt sie im Wesentlichen vor, dass sie nicht mitten auf der Stiege gebettelt, sondern ganz links unten auf der ersten Stufe gesessen sei, sodass die Kirchgänger problemlos in die Kirche konnten. Sie habe höflich gebettelt, indem sie freundlich die Kirchgänger begrüßt habe. Das Straferkenntnis dürfte vom Gesetzeswortlaut des § 7 Abs 1 lit a Sicherheits- und Polizeigesetz nicht gedeckt sein, weil in dieser demonstrativen Aufzählung Begrüßen und Sitzen auf einer Stiege nicht angeführt sei. Sie ersuche um Nennung der Namen der Personen, die sich durch ihr verbales Betteln gestört gefühlt hätten sollen, damit sie sich bei diesen entschuldigen könne. 2.
  2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt sie im Wesentlichen vor, dass sie nicht mitten auf der Stiege gebettelt, sondern ganz links unten auf der ersten Stufe gesessen sei, sodass die Kirchgänger problemlos in die Kirche konnten. Sie habe höflich gebettelt, indem sie freundlich die Kirchgänger begrüßt habe. Das Straferkenntnis dürfte vom Gesetzeswortlaut des Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, Sicherheits- und Polizeigesetz nicht gedeckt sein, weil in dieser demonstrativen Aufzählung Begrüßen und Sitzen auf einer Stiege nicht angeführt sei. Sie ersuche um Nennung der Namen der Personen, die sich durch ihr verbales Betteln gestört gefühlt hätten sollen, damit sie sich bei diesen entschuldigen könne. Sie verweise auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 04.09.2015, LVwG-1-067/R4-2015, das ganz klar sinngemäß zum Ausdruck bringe, dass verbale Aufforderungen auch eindeutig zu Reaktionen der Betroffenen führen müssten. Im Lichte der Judikatur des VfGH könne somit im vorliegenden Fall nicht von einer besonders aktiven, insistierenden Form des Bettelns gesprochen werden (vgl VfGH 30.06.2012, G132/11).Sie verweise auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 04.09.2015, LVwG-1-067/R4-2015, das ganz klar sinngemäß zum Ausdruck bringe, dass verbale Aufforderungen auch eindeutig zu Reaktionen der Betroffenen führen müssten. Im Lichte der Judikatur des VfGH könne somit im vorliegenden Fall nicht von einer besonders aktiven, insistierenden Form des Bettelns gesprochen werden vergleiche VfGH 30.06.2012, G132/11). 2.
  3. Die Beschuldigte hat mit Eingabe vom 23.11.2015 eine Beschwerdeergänzung erstattet. In dieser wird im Wesentlichen vorgebracht, dass ihr nicht bewusst sei, inwiefern sie durch das Sitzen auf einer Stiege und Begrüßung der Kirchenbesucher/innen die öffentliche Ordnung gestört haben solle. Unter der Bezeichnung „besonders rücksichtsloses Verhalten“ im Sinne des § 81 Abs 1 SPG verstehe sie jedenfalls etwas anderes. Zudem entnehme sie der Formulierung der Aussage von Insp S: „Ein Teil der Kirchenbesucher drehte um in Richtung S, vermutlich um den Seiteneingang sseitig zu benützen“, dass es sich hierbei lediglich um Spekulationen handle. Sie ersuche um Ladung der Personen, die sich von ihrem Verhalten belästigt gefühlt hätten. Unter Berücksichtigung der Breite der Stiege zum Haupteingang des Domes könne eine einzelne Person sitzen und keinesfalls den Zugang zum Dom versperren, geschweige denn Kirchenbesucher dazu bringen, sich vorbeizudrängen. Es sei bekannt, dass bettelnde Menschen in Vorarlberg unangenehme Gefühle auslösen würden. Es gelte allerdings trotzdem zu unterscheiden, ob die bloße Anwesenheit von bettelnden Personen unangenehm sei oder ob der bettelnde Mensch sich wirklich rücksichtslos verhalte. Sie habe auf jeden Fall nicht die öffentliche Ordnung gestört. Sie habe für sich still gebettelt. Dieses Betteln sei durch Art 10 EMRK gedeckt. Die belangte Behörde hätte in einer Prognoseentscheidung beurteilen müssen, ob das Erbitten um freiwillige Gabe den in Art 10 Abs 2 EMRK genannten Interessen, insbesondere die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit, erheblich gefährden würde. Es werde der Antrag gestellt, jene Personen zu laden, die sich angeblich durch ihre Handlung, freiwillige Gaben zu erbitten, gestört gefühlt haben sollten.2.
  4. Die Beschuldigte hat mit Eingabe vom 23.11.2015 eine Beschwerdeergänzung erstattet. In dieser wird im Wesentlichen vorgebracht, dass ihr nicht bewusst sei, inwiefern sie durch das Sitzen auf einer Stiege und Begrüßung der Kirchenbesucher/innen die öffentliche Ordnung gestört haben solle. Unter der Bezeichnung „besonders rücksichtsloses Verhalten“ im Sinne des Paragraph 81, Absatz eins, SPG verstehe sie jedenfalls etwas anderes. Zudem entnehme sie der Formulierung der Aussage von Insp S: „Ein Teil der Kirchenbesucher drehte um in Richtung S, vermutlich um den Seiteneingang sseitig zu benützen“, dass es sich hierbei lediglich um Spekulationen handle. Sie ersuche um Ladung der Personen, die sich von ihrem Verhalten belästigt gefühlt hätten. Unter Berücksichtigung der Breite der Stiege zum Haupteingang des Domes könne eine einzelne Person sitzen und keinesfalls den Zugang zum Dom versperren, geschweige denn Kirchenbesucher dazu bringen, sich vorbeizudrängen. Es sei bekannt, dass bettelnde Menschen in Vorarlberg unangenehme Gefühle auslösen würden. Es gelte allerdings trotzdem zu unterscheiden, ob die bloße Anwesenheit von bettelnden Personen unangenehm sei oder ob der bettelnde Mensch sich wirklich rücksichtslos verhalte. Sie habe auf jeden Fall nicht die öffentliche Ordnung gestört. Sie habe für sich still gebettelt. Dieses Betteln sei durch Artikel 10, EMRK gedeckt. Die belangte Behörde hätte in einer Prognoseentscheidung beurteilen müssen, ob das Erbitten um freiwillige Gabe den in Artikel 10, Absatz 2, EMRK genannten Interessen, insbesondere die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit, erheblich gefährden würde. Es werde der Antrag gestellt, jene Personen zu laden, die sich angeblich durch ihre Handlung, freiwillige Gaben zu erbitten, gestört gefühlt haben sollten.
  5. Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: Die Beschuldigte ist zu den Tatzeitpunkten (jeweils Beginn der Messe) auf der Stiege des Domes gesessen. Sie hat die Kirchenbesucher angesprochen (begrüßt) und durch Vorhalten der ausgestreckten Handflächen nach Geld gebettelt. Sie saß dabei mitten auf der Stiege, wodurch Kirchenbesucher ihr ausweichen mussten, um in die Kirche zu gelangen. Ein Teil der Kirchenbesucher drängte sich an der Beschuldigten bei dem Stiegenaufgang vorbei, ein Teil der Kirchenbesucher drehte um und ging Richtung S in Richtung Seiteneingang. Einige Kirchenbesucher beschwerten sich bei den einschreitenden Polizeibeamten der Stadtpolizei F über die Beschuldigte. Die Polizeibeamten wiesen die Beschuldigte bei der ersten Amtshandlung um 09.20 Uhr von der Stiege weg und teilten ihr mit, dass ihr Verhalten strafbar ist.
  6. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der mündlichen Verhandlung, als erwiesen angenommen. Der Meldungsleger Insp S hat glaubwürdig angegeben, dass zu den Tatzeitpunkten auf beiden Treppen des Domes (Vorder- und Hintereingang) jeweils eine Bettlerin gesessen sei. Eine von ihnen sei die Beschuldigte gewesen. Jeweils zu Beginn der Messe habe sich ein Teil der Kirchenbesucher an den beiden Bettlerinnen vorbeigedrängt, ein anderer Teil der Kirchenbesucher habe sich umgedreht und sei in Richtung Seiteneingang gelaufen. Bei beiden Tatzeitpunkten hätten sich einige Personen beiden ihnen beschwert. Als sie um 09.20 Uhr bei dem Dom eingetroffen seien, hätten sie die Beschuldigte weggewiesen und ihr mitgeteilt, dass sie wegen einer Ordnungsstörung angezeigt werde. Noch dazu hätten sie der Beschuldigten zwischen der ersten und der zweiten Übertretung zwei Mal erklärt, dass ihr Verhalten strafbar sei. Der unter Wahrheitspflicht stehende Zeuge machte auf das Landesverwaltungsgericht einen glaubwürdigen Eindruck, weshalb es seine Angaben dem festgestellten Sachverhalt zugrunde legt. Die Behauptung der Beschuldigten, dass sie ganz unten an der Treppe gesessen sei und die Leute problemlos an ihr vorbeigehen hätten können, wird als Schutzbehauptung angesehen. 5.
  7. Nach § 81 Abs 1 SPG, BGBl Nr 566/1991, idF BGBl I Nr 13/2012, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 350 Euro zu bestrafen, wer durch besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt stört. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.5.
  8. Nach Paragraph 81, Absatz eins, SPG, Bundesgesetzblatt Nr 566 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 13 aus 2012,, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 350 Euro zu bestrafen, wer durch besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt stört. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden. 5.
  9. Nach § 7 Abs 1 lit a Landes-Sicherheitsgesetz, LGBl Nr 1/1987, idF LGBl Nr 61/2013, ist es verboten, an öffentlichen Orten oder im Umherziehen von Haus zu Haus oder von Wohnung zu Wohnung in aufdringlicher oder aggressiver Weise, wie durch Anfassen, unaufgefordertes Begleiten, Nachgehen oder Beschimpfen zu betteln.5.
  10. Nach Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, Landes-Sicherheitsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 1 aus 1987,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 61 aus 2013,, ist es verboten, an öffentlichen Orten oder im Umherziehen von Haus zu Haus oder von Wohnung zu Wohnung in aufdringlicher oder aggressiver Weise, wie durch Anfassen, unaufgefordertes Begleiten, Nachgehen oder Beschimpfen zu betteln. In den Gesetzesmaterialien, RV 75/2013 Blg VlbgLT,
  11. GP, S 9, ist ausgeführt, dass § 7 Abs 1 lit a Landes-Sicherheitsgesetz das aufdringliche oder aggressive Betteln verbietet. Zur Verdeutlichung sind im Gesetzestext beispielhaft einzelne Verhaltensweisen angeführt, die als „aufdringlich“ oder „aggressiv“ anzusehen sind. Darüber hinaus sind auch andere Verhaltungsweisen – wie z.B. ein In-den-Weg-Stellen und damit ein Behindern anderer Personen am ungestörten Weitergehen, ein lautstarkes oder penetrantes Einreden u.dgl. – als aufdringlich oder aggressiv zu bewerten. Das bloße Klingeln an der Haus oder Wohnungstür gilt noch nicht als aufdringlich; demgegenüber ist aber z.B. das Nichtverlassen des Eingangsbereiches des Hauses oderIn den Gesetzesmaterialien, Regierungsvorlage 75 aus 2013, Blg VlbgLT,
  12. GP, S 9, ist ausgeführt, dass Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, Landes-Sicherheitsgesetz das aufdringliche oder aggressive Betteln verbietet. Zur Verdeutlichung sind im Gesetzestext beispielhaft einzelne Verhaltensweisen angeführt, die als „aufdringlich“ oder „aggressiv“ anzusehen sind. Darüber hinaus sind auch andere Verhaltungsweisen – wie z.B. ein In-den-Weg-Stellen und damit ein Behindern anderer Personen am ungestörten Weitergehen, ein lautstarkes oder penetrantes Einreden u.dgl. – als aufdringlich oder aggressiv zu bewerten. Das bloße Klingeln an der Haus oder Wohnungstür gilt noch nicht als aufdringlich; demgegenüber ist aber z.B. das Nichtverlassen des Eingangsbereiches des Hauses oder der Wohnung trotz erfolgter Aufforderung als aufdringlich zu bewerten. Nach § 15 Abs 1 lit d Landes-Sicherheitsgesetz, LGBl Nr 1/1987, idF LGBl Nr 61/2013, begeht eine Übertretung, wer dem § 7 Abs 1, § 7 Abs 2 lit b oder einer

§ 7

Abs 3 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt oder ohne Bewilligung

§ 8

Abs 1 bettelt oder in einer Bewilligung

§ 8Abs 3 enthaltene Auflagen nicht erfüllt.

Nach Paragraph 15, Absatz eins, Litera d, Landes-Sicherheitsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 1 aus 1987,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 61 aus 2013,, begeht eine Übertretung, wer dem Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 7, Absatz 2, Litera b, oder einer

Paragraph 7, Absatz 3, erlassenen Verordnung zuwiderhandelt oder ohne Bewilligung

Paragraph 8, Absatz eins, bettelt oder in einer Bewilligung

Paragraph 8, Absatz 3, enthaltene Auflagen nicht erfüllt. Nach § 15 Abs 2 lit a Landes-Sicherheitsgesetz, LGBl Nr 1/1987, idF LGBl Nr 61/2013, sind von der Bezirkshauptmannschaft Übertretungen nach Abs 1 lit a, d und f mit einer Geldstrafe bis 700 Euro zu bestrafen.Nach Paragraph 15, Absatz 2, Litera a, Landes-Sicherheitsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 1 aus 1987,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 61 aus 2013,, sind von der Bezirkshauptmannschaft Übertretungen nach Absatz eins, Litera a, d und f mit einer Geldstrafe bis 700 Euro zu bestrafen. 5.

  1. Die Bestimmungen des § 81 SPG stützen sich auf den Kompetenztatbestand des Art 10 Abs 1 Z 7 B-VG. Dieser weist die „Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit einschließlich der ersten allgemeinen Hilfeleistung ...“ in Gesetzgebung und Vollziehung dem Bund zu, nimmt aber ausdrücklich die „örtliche Sicherheitspolizei“ davon aus.5.
  2. Die Bestimmungen des Paragraph 81, SPG stützen sich auf den Kompetenztatbestand des Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 7, B-VG. Dieser weist die „Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit einschließlich der ersten allgemeinen Hilfeleistung ...“ in Gesetzgebung und Vollziehung dem Bund zu, nimmt aber ausdrücklich die „örtliche Sicherheitspolizei“ davon aus. Regelungen über die Bettelei stellen Angelegenheiten der örtlichen Sicherheitspolizei dar (vgl VfGH vom 30.6.2012, G 132/11-23, Rz 54 und 55).Regelungen über die Bettelei stellen Angelegenheiten der örtlichen Sicherheitspolizei dar vergleiche , VfGH vom 30.6.2012, G 132/11-23, Rz 54 und 55). Wie sich aus dem unter Punkt
  3. festgestellten Sachverhalt ergibt, ist die Beschuldigte bettelnd mitten auf einer Kirchenstiege gesessen ist, wodurch die Kirchenbesucher ihr ausweichen mussten um in die Kirche zu gelangen. Durch die von der Beschuldigten gewählten Begehungsform des Bettelns liegt ein aufdringliches Betteln iSd § 15 Abs 1 lit d iVm § 7 Abs 1 lit a Landes-Sicherheitsgesetz vor. Wie sich aus dem unter Punkt
  4. festgestellten Sachverhalt ergibt, ist die Beschuldigte bettelnd mitten auf einer Kirchenstiege gesessen ist, wodurch die Kirchenbesucher ihr ausweichen mussten um in die Kirche zu gelangen. Durch die von der Beschuldigten gewählten Begehungsform des Bettelns liegt ein aufdringliches Betteln iSd Paragraph 15, Absatz eins, Litera d, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, Landes-Sicherheitsgesetz vor. Zum Wesen einer Ordnungsstörung im Sinne des § 81 Abs 1 SPG gehört, dass am konkreten Zustand der öffentlichen Ordnung durch das Verhalten des Beschuldigten eine Änderung eingetreten ist. Soweit die behauptete Störung der öffentlichen Ordnung nach § 81 Abs 1 SPG aber in einem Verhalten besteht, das  wie hier  zweifelsfrei ausschließlich als aufdringliches und aggressives Betteln zu qualifizieren ist, und sich demgemäß die Störung der öffentlichen Ordnung in einer solchen Form des Bettelns erschöpft, fehlt dem Bund die Kompetenz, ein solches Verhalten unter Strafe zu stellen. Ein derartiges Verhalten unterfällt daher ausschließlich den nach landespolizeilichen Vorschriften bestehenden Strafbestimmungen.Zum Wesen einer Ordnungsstörung im Sinne des Paragraph 81, Absatz eins, SPG gehört, dass am konkreten Zustand der öffentlichen Ordnung durch das Verhalten des Beschuldigten eine Änderung eingetreten ist. Soweit die behauptete Störung der öffentlichen Ordnung nach Paragraph 81, Absatz eins, SPG aber in einem Verhalten besteht, das wie hier zweifelsfrei ausschließlich als aufdringliches und aggressives Betteln zu qualifizieren ist, und sich demgemäß die Störung der öffentlichen Ordnung in einer solchen Form des Bettelns erschöpft, fehlt dem Bund die Kompetenz, ein solches Verhalten unter Strafe zu stellen. Ein derartiges Verhalten unterfällt daher ausschließlich den nach landespolizeilichen Vorschriften bestehenden Strafbestimmungen. 5.
  5. Zum Beschwerdevorbringen ist Folgendes auszuführen: Von einem bloß „stummen“ Betteln kann aufgrund der von der Beschuldigen gewählten Bettelform entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht gesprochen werden. Entgegen dem Beschwerdevorbringen kommt es nicht darauf an, ob sich Kirchenbesucher durch die von der Beschuldigten gewählte Bettelform gestört gefühlt haben oder nicht, weshalb eine Einvernahme der Kirchenbesucher entbehrlich war. Eine derartige Vorgangsweise, nämlich, es alleinig von der jeweils angebettelten Person abhängig zu machen, ob die Tatbestände des aufdringlichen oder aggressiven Bettelns vorliegen, würde zu unerwünschten Ergebnissen führen, da dadurch das Verbot aufdringlichen oder aggressiven Bettelns teilweise umgangen oder auch ausgehebelt werden könnte, weil es nicht darauf ankommt, wie die Person, welche angebettelt wird, diesen Vorgang subjektiv bzw höchstpersönlich empfindet. Jedoch ist in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen, dass das Beweisverfahren ergeben hat, dass sich einige Kirchenbesucher bei den Polizeibeamten über die Beschuldigte beschwert haben.
  6. Nach der Rechtsprechung des VwGH war die Berufungsbehörde in Verwaltungsstrafsachen berechtigt, die als erwiesen angenommene Tat  unter Beachtung der durch das Verbot der reformatio in peius (§ 51 Abs 6 VStG, vgl nun § 42 VwGVG 2014) gezogenen Grenzen  einer anderen rechtlichen Subsumtion, etwa der Unterstellung unter eine andere Strafnorm, zu unterziehen (vgl E
  7. Oktober 2007, 2006/09/0031). Die Richtigstellung sowohl der verletzten Verwaltungsvorschrift sowie auch der Strafsanktionsnorm ist zulässig (vgl die in Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes,
  8. Auflg. 2004, S. 1525, abgedruckte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Sache ist die der Beschuldigten im behördlichen Strafverfahren zur Last gelegte TAT (nicht aber deren rechtliche Beurteilung). Im Hinblick auf die den Verwaltungsgerichten übertragene Pflicht, in Verwaltungsstrafsachen über Beschwerden meritorisch zu entscheiden (Art 130 Abs 4 erster Satz B-VG und § 50 VwGVG 2014), kann für das Beschwerdeverfahren gegen Straferkenntnisse der Verwaltungsbehörden vor den Verwaltungsgerichten nichts anderes gelten (vgl VwGH 30.03.2016, Ra 2016/09/0027).
  9. Nach der Rechtsprechung des VwGH war die Berufungsbehörde in Verwaltungsstrafsachen berechtigt, die als erwiesen angenommene Tat unter Beachtung der durch das Verbot der reformatio in peius (Paragraph 51, Absatz 6, VStG, vergleiche nun Paragraph 42, VwGVG 2014) gezogenen Grenzen einer anderen rechtlichen Subsumtion, etwa der Unterstellung unter eine andere Strafnorm, zu unterziehen vergleiche E
  10. Oktober 2007, 2006/09/0031). Die Richtigstellung sowohl der verletzten Verwaltungsvorschrift sowie auch der Strafsanktionsnorm ist zulässig vergleiche die in Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes,
  11. Auflg. 2004, S. 1525, abgedruckte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Sache ist die der Beschuldigten im behördlichen Strafverfahren zur Last gelegte TAT (nicht aber deren rechtliche Beurteilung). Im Hinblick auf die den Verwaltungsgerichten übertragene Pflicht, in Verwaltungsstrafsachen über Beschwerden meritorisch zu entscheiden (Artikel 130, Absatz 4, erster Satz B-VG und Paragraph 50, VwGVG 2014), kann für das Beschwerdeverfahren gegen Straferkenntnisse der Verwaltungsbehörden vor den Verwaltungsgerichten nichts anderes gelten vergleiche VwGH 30.03.2016, Ra 2016/09/0027). Im vorliegenden Fall wird der Beschwerdeführerin nach dem Spruch der Behörde zum Vorwurf gemacht, dass sie vor einer Kirche Kirchenbesucher angesprochen und durch Vorhalten der ausgestreckten Handflächen angebettelt (begrüßt) hat und dabei mitten auf einer Kirchenstiege gesessen ist, wodurch die Kirchenbesucher ihr ausweichen mussten um in die Kirche zu gelangen. Durch die Richtigstellung der „verba legalia“, der verletzten Verwaltungsvorschriften sowie der Strafnorm wird der Beschuldigten kein anderer Sachverhalt zur Last gelegt. Das Landesverwaltungsgericht war daher zur Richtigstellung berechtigt und verpflichtet. 7.

§ 19Verwaltungsstrafgesetz (VSt

G) iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Be-messung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. 7.

Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG sind Grundlage für die Be-messung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Schutzzweck der übertretenen Bestimmung ist die Verhinderung von aufdringlicher und aggressiver Bettelei. Diesem Schutzzweck wurde im konkreten Fall nicht unerheblich zuwidergehandelt. Erschwerend sind die vier einschlägigen Vorstrafen zu werten. Milderungsgründe sind keine hervorgekommen. Als Verschuldensform wird zumindest von grober Fahrlässigkeit ausgegangen. Auch wenn die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten als ungünstig zu beurteilen sind, können die von der Behörde festgesetzten Geldstrafen unter Berücksichtigung des im Vergleich zu § 81 Abs 1 SPG doppelt so hohen Strafrahmens (700 Euro statt 350 Euro), des Verschuldens und der Vorstrafenbelastung sowie auch aus general- und spezialpräventiven Gründen nicht herabgesetzt werden. Das Landesverwaltungsgericht ist der Auffassung, dass die festgesetzten Geldstrafen geeignet sein werden, die Beschuldigte hinkünftig von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen nachhaltig abzuhalten. Auch wenn die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten als ungünstig zu beurteilen sind, können die von der Behörde festgesetzten Geldstrafen unter Berücksichtigung des im Vergleich zu Paragraph 81, Absatz eins, SPG doppelt so hohen Strafrahmens (700 Euro statt 350 Euro), des Verschuldens und der Vorstrafenbelastung sowie auch aus general- und spezialpräventiven Gründen nicht herabgesetzt werden. Das Landesverwaltungsgericht ist der Auffassung, dass die festgesetzten Geldstrafen geeignet sein werden, die Beschuldigte hinkünftig von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen nachhaltig abzuhalten. Unter Würdigung des vorgetragenen Sachverhaltes und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin findet das Landesverwaltungsgericht die von der Behörde festgesetzten Strafen schuld-, tat-, vermögens- und einkommensangemessen. 8.

§ 25aAbs 4 Vw

GG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nach Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde. Im vorliegenden Fall durften Geldstrafen von bis zu 700 Euro und keine Freiheitsstrafen verhängt werden. Auch wurden im Erkenntnis nur Geldstrafen von 70 Euro ausgesprochen. Eine Revision wegen Verletzung in Rechten

Art 133

Abs 6 Z 1 B-VG ist daher nicht zulässig.8.

Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nach Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde. Im vorliegenden Fall durften Geldstrafen von bis zu 700 Euro und keine Freiheitsstrafen verhängt werden. Auch wurden im Erkenntnis nur Geldstrafen von 70 Euro ausgesprochen. Eine Revision wegen Verletzung in Rechten

Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG ist daher nicht zulässig. European Case Law Identifier

ECLI:AT:LVWGVO:2016:LVwG.1.226.2015.R13

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