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§ 58§ 57a§ 134§ 103§ 4§ 6RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum02.06.2016 GeschäftszahlLVwG-1-121/2015-R15 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat
stehende Verwaltungsübertretung(
- en)begangen: Fahrzeug: XXXFahrzeug: römisch 30 1. Der/die Verantwortliche der Firma N Transporte in I, diese ist Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ hat nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von T N gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass beim Anhänger die Bremsanlage nicht den Vorschriften des § 6 KFG entspricht, obwohl Bremsanlagen so beschaffen und eingebaut sein müssen, dass mit ihnen bei betriebsüblicher Beanspruchung und ordnungsgemäßer Wartung trotz Erschütterung, Alterung, Abnützung und Korrosion die vorgeschriebene Wirksamkeit erreicht wird. Es wurde festgestellt, dass die Betriebsbremse Bremsscheiben an der 1. Achse links folgenden Mangel aufwies: umlaufend ausssen 25 mm Rostrand - Rost platzt teilweise ab.Der/die Verantwortliche der Firma N Transporte in römisch eins, diese ist Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ hat nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. , Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von T N gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass beim Anhänger die Bremsanlage nicht den Vorschriften des Paragraph 6, KFG entspricht, obwohl Bremsanlagen so beschaffen und eingebaut sein müssen, dass mit ihnen bei betriebsüblicher Beanspruchung und ordnungsgemäßer Wartung trotz Erschütterung, Alterung, Abnützung und Korrosion die vorgeschriebene Wirksamkeit erreicht wird. , Es wurde festgestellt, dass die Betriebsbremse Bremsscheiben an der 1. Achse links folgenden Mangel aufwies: umlaufend ausssen 25 mm Rostrand - Rost platzt teilweise ab. 2. Der/die Verantwortliche der Firma N Transporte in I, diese ist Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ hat nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von T N gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass beim Anhänger die Bremsanlage nicht den Vorschriften des § 6 KFG entspricht, obwohl Bremsanlagen so beschaffen und eingebaut sein müssen, dass mit ihnen bei betriebsüblicher Beanspruchung und ordnungsgemäßer Wartung trotz Erschütterung, Alterung, Abnützung und Korrosion die vorgeschriebene Wirksamkeit erreicht wird. Es wurde festgestellt, dass die Betriebsbremse Bremsscheiben an der 1. Achse rechts folgenden Mangel aufwies: umlaufend aussen 25 mm Rostrand - Rost platzt teilweise ab.Der/die Verantwortliche der Firma N Transporte in römisch eins, diese ist Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ hat nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. , Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von T N gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass beim Anhänger die Bremsanlage nicht den Vorschriften des Paragraph 6, KFG entspricht, obwohl Bremsanlagen so beschaffen und eingebaut sein müssen, dass mit ihnen bei betriebsüblicher Beanspruchung und ordnungsgemäßer Wartung trotz Erschütterung, Alterung, Abnützung und Korrosion die vorgeschriebene Wirksamkeit erreicht wird. , Es wurde festgestellt, dass die Betriebsbremse Bremsscheiben an der 1. Achse rechts folgenden Mangel aufwies: umlaufend aussen 25 mm Rostrand - Rost platzt teilweise ab. 3. Der/die Verantwortliche der Firma N Transporte in I, diese ist Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ hat nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von T N gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass beim Anhänger die Bremsanlage nicht den Vorschriften des § 6 KFG entspricht, obwohl Bremsanlagen so beschaffen und eingebaut sein müssen, dass mit ihnen bei betriebsüblicher Beanspruchung und ordnungsgemäßer Wartung trotz Erschütterung, Alterung, Abnützung und Korrosion die vorgeschriebene Wirksamkeit erreicht wird. Es wurde festgestellt, dass die Betriebsbremse an der 2. Achse folgenden Mangel aufwies: stark ungleich 32% im Endbereich und 35% im Teilbereich.Der/die Verantwortliche der Firma N Transporte in römisch eins, diese ist Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ hat nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. , Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von T N gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass beim Anhänger die Bremsanlage nicht den Vorschriften des Paragraph 6, KFG entspricht, obwohl Bremsanlagen so beschaffen und eingebaut sein müssen, dass mit ihnen bei betriebsüblicher Beanspruchung und ordnungsgemäßer Wartung trotz Erschütterung, Alterung, Abnützung und Korrosion die vorgeschriebene Wirksamkeit erreicht wird. , Es wurde festgestellt, dass die Betriebsbremse an der 2. Achse folgenden Mangel aufwies: stark ungleich 32% im Endbereich und 35% im Teilbereich. 4. Der/die Verantwortliche der Firma N Transporte in I, diese ist Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ hat nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des Anhängers den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht.Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von T N gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des angeführten Fahrzeuges maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen.Es wurde festgestellt, dass Stossdämpfer an der 2. Achse links oben lose ist.Der/die Verantwortliche der Firma N Transporte in römisch eins, diese ist Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ hat nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des Anhängers den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht., Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von T N gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des angeführten Fahrzeuges maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen., Es wurde festgestellt, dass Stossdämpfer an der 2. Achse links oben lose ist. 5. Der/die Verantwortliche der Firma N Transporte in I, diese ist Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ hat nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des Anhängers den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von T N gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des angeführten Fahrzeuges maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen.Es wurde festgestellt, dass das Knotenblech an der 1. Achse links einen Riss hat.Der/die Verantwortliche der Firma N Transporte in römisch eins, diese ist Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ hat nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des Anhängers den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. , Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von T N gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des angeführten Fahrzeuges maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen., Es wurde festgestellt, dass das Knotenblech an der 1. Achse links einen Riss hat. Tatzeit: 23.04.2015, 09:48 Uhr Tatort: S, Istraße Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(
- en)verletzt: 1. § 103 Abs. 1 Ziffer 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 KFGParagraph 103, Absatz eins, Ziffer 1 in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, KFG 2. § 103 Abs. 1 Ziffer 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 KFGParagraph 103, Absatz eins, Ziffer 1 in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, KFG 3. § 103 Abs. 1 Ziffer 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 KFGParagraph 103, Absatz eins, Ziffer 1 in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, KFG 4. § 103 Abs. 1 Ziffer 1 KFG i. V. m. § 4 Abs. 2 KFGParagraph 103, Absatz eins, Ziffer 1 KFG i. römisch fünf. m. Paragraph 4, Absatz 2, KFG 5. § 103 Abs. 1 Ziffer 1 KFG i. V. m. § 4 Abs. 2 KFGParagraph 103, Absatz eins, Ziffer 1 KFG i. römisch fünf. m. Paragraph 4, Absatz 2, KFG Wegen dieser/diesen Verwaltungsübertretung(
- en)wird über Sie folgende Strafe verhängt: Zu Geldstrafe falls diese uneinbringlich Gemäß Euro ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 80,00 16 Stunden § 134 Abs. 1 KFGParagraph 134, Absatz eins, KFG 2 80,00 16 Stunden § 134 Abs. 1 KFGParagraph 134, Absatz eins, KFG 3 80,00 16 Stunden § 134 Abs. 1 KFGParagraph 134, Absatz eins, KFG 4 80,00 16 Stunden § 134 Abs. 1 KFGParagraph 134, Absatz eins, KFG 5 80,00 16 Stunden § 134 Abs. 1 KFGParagraph 134, Absatz eins, KFG Ferner haben Sie zu bezahlen: Betrag Für Euro 50,00 Strafverfahrenskosten gemäß § 64 Abs.1+2 VStG Strafverfahrenskosten gemäß Paragraph 64, Absatz eins +, 2, VStG Zu zahlender Gesamtbetrag (Strafe/Barauslagen): Euro 450,00“ 2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt sie im Wesentlichen vor, sie rechtfertige ihre Beschwerde wie folgt: Zu 1): Das Fahrzeug sei am 19.09.2014 von einer autorisierten Fachwerkstätte gemäß § 57a Abs 4 KFG 1967 überprüft worden. Dabei sei leichter Rost an den Bremsscheiben festgestellt worden (leichter Mangel). Somit sei zum Zeitpunkt der gegenständlichen Fahrt nicht damit zu rechnen gewesen, dass sich innerhalb eines halben Jahres bei einem lediglich 2 ½ Jahre alten Hänger die Rostbildung derart massiv entwickle. Zu 1): Das Fahrzeug sei am 19.09.2014 von einer autorisierten Fachwerkstätte gemäß Paragraph 57 a, Absatz 4, KFG 1967 überprüft worden. Dabei sei leichter Rost an den Bremsscheiben festgestellt worden (leichter Mangel). Somit sei zum Zeitpunkt der gegenständlichen Fahrt nicht damit zu rechnen gewesen, dass sich innerhalb eines halben Jahres bei einem lediglich 2 ½ Jahre alten Hänger die Rostbildung derart massiv entwickle. Zu 2): Bei der § 57a-Überprüfung am 19.09.2014 sei leichter Rost an den Bremsscheiben festgestellt worden (leichter Mangel). Somit sei zum Zeitpunkt der gegenständlichen Fahrt nicht damit zu rechnen gewesen, dass sich innerhalb eines halben Jahres bei einem lediglich 2 ½ Jahre alten Hänger die Rostbildung derart massiv entwickle. Zu 2): Bei der Paragraph 57 a, -, Ü, b, e, r, p, r, ü, f, u, n, g, am 19.09.2014 sei leichter Rost an den Bremsscheiben festgestellt worden (leichter Mangel). Somit sei zum Zeitpunkt der gegenständlichen Fahrt nicht damit zu rechnen gewesen, dass sich innerhalb eines halben Jahres bei einem lediglich 2 ½ Jahre alten Hänger die Rostbildung derart massiv entwickle. Zu 3): Bei der § 57a-Überprüfung am 19.09.2014 sei eine zu hohe Bremsdifferenz an der Hinterachse festgestellt worden. Dieser schwere Mangel sei im Rahmen der Überprüfung behoben worden (siehe Anlage Gutachten). Somit sei zum Zeitpunkt der gegenständlichen Fahrt nicht mit zu hoher Bremsdifferenz zu rechnen gewesen. Es sei dem Fahrer weder bei der Überprüfung auf Verkehrs- und Betriebssicherheit vor Antritt der Fahrt im Rahmen einer zumutbaren Überprüfung noch während der Fahrt möglich gewesen, eine zu hohe Bremsdifferenz an der 2. Achse des Anhängers festzustellen. Zu 3): Bei der Paragraph 57 a, -, Ü, b, e, r, p, r, ü, f, u, n, g, am 19.09.2014 sei eine zu hohe Bremsdifferenz an der Hinterachse festgestellt worden. Dieser schwere Mangel sei im Rahmen der Überprüfung behoben worden (siehe Anlage Gutachten). Somit sei zum Zeitpunkt der gegenständlichen Fahrt nicht mit zu hoher Bremsdifferenz zu rechnen gewesen. Es sei dem Fahrer weder bei der Überprüfung auf Verkehrs- und Betriebssicherheit vor Antritt der Fahrt im Rahmen einer zumutbaren Überprüfung noch während der Fahrt möglich gewesen, eine zu hohe Bremsdifferenz an der 2. Achse des Anhängers festzustellen. Zu 4): Bei der § 57a-Überprüfung am 19.09.2014 seien keine Mängel, wie zB ein lockerer Stoßdämpfer, festgestellt worden. Somit sei zum Zeitpunkt der gegenständlichen Fahrt nicht mit einem losen Stoßdämpfer zu rechnen gewesen. Bei der Überprüfung auf Verkehrs- und Betriebssicherheit vor Antritt der Fahrt sei es dem Fahrer im Rahmen einer zumutbaren Überprüfung nicht möglich gewesen, einen losen Stoßdämpfer festzustellen, da dies im Rahmen einer Rundgangkontrolle nicht sichtbar sei. Zu 4): Bei der Paragraph 57 a, -, Ü, b, e, r, p, r, ü, f, u, n, g, am 19.09.2014 seien keine Mängel, wie zB ein lockerer Stoßdämpfer, festgestellt worden. Somit sei zum Zeitpunkt der gegenständlichen Fahrt nicht mit einem losen Stoßdämpfer zu rechnen gewesen. Bei der Überprüfung auf Verkehrs- und Betriebssicherheit vor Antritt der Fahrt sei es dem Fahrer im Rahmen einer zumutbaren Überprüfung nicht möglich gewesen, einen losen Stoßdämpfer festzustellen, da dies im Rahmen einer Rundgangkontrolle nicht sichtbar sei. Zu 5): Bei der § 57a-Überprüfung am 19.09.2014 seien keine derartigen Mängel festgestellt worden. Bei der Überprüfung auf Verkehrs- und Betriebssicherheit vor Antritt der Fahrt sei es dem Fahrer im Rahmen einer zumutbaren Überprüfung nicht möglich gewesen, einen Riss am Knotenblech festzustellen, da dies im Rahmen einer Rundgangkontrolle nicht sichtbar sei.Zu 5): Bei der Paragraph 57 a, -, Ü, b, e, r, p, r, ü, f, u, n, g, am 19.09.2014 seien keine derartigen Mängel festgestellt worden. Bei der Überprüfung auf Verkehrs- und Betriebssicherheit vor Antritt der Fahrt sei es dem Fahrer im Rahmen einer zumutbaren Überprüfung nicht möglich gewesen, einen Riss am Knotenblech festzustellen, da dies im Rahmen einer Rundgangkontrolle nicht sichtbar sei. Ergänzend zu ihrem Beschwerdevorbringen hat die Beschuldigte eine Stellungnahme jener Werkstätte beigelegt, welche die Überprüfung am 19.09.2014 durchgeführt hat. In dieser Stellungnahme ist zu Spruchpunkt 1. und 2. angeführt, dass die Beurteilung mit einem schweren Mangel sicherlich korrekt gewesen sei, die Bremsscheiben an der Vorderachse dann soforterneuert worden seien. Zur Zeit der § 57a-Überprüfung im September 2014 sei die Anlage ok gewesen. Eine Beurteilung bzw Erkennung dieses Mangels sei für den Fahrer oder auch den Zulassungsbesitzer nicht möglich. Im Fall der ungleichen Bremswirkung an der Hinterachse habe einer der Bremszylinder nicht mehr richtig gearbeitet. Dieser Mangel sei nur mittels Bremsenprüfstand zu erkennen gewesen, für den Fahrer sei dies unmöglich zu erkennen gewesen. Der Mangel betreffend den Stoßdämpfer an der Hinterachse sei nur zu erkennen, wenn man sich unter das Fahrzeug begebe. Auch der Riss im Knotenblech sei dem Fahrer anlässlich einer Fahrzeugkontrolle nur schwer erkennbar. Ergänzend zu ihrem Beschwerdevorbringen hat die Beschuldigte eine Stellungnahme jener Werkstätte beigelegt, welche die Überprüfung am 19.09.2014 durchgeführt hat. In dieser Stellungnahme ist zu Spruchpunkt 1. und 2. angeführt, dass die Beurteilung mit einem schweren Mangel sicherlich korrekt gewesen sei, die Bremsscheiben an der Vorderachse dann sofort, erneuert worden seien. Zur Zeit der Paragraph 57 a, -, Ü, b, e, r, p, r, ü, f, u, n, g, im September 2014 sei die Anlage ok gewesen. Eine Beurteilung bzw Erkennung dieses Mangels sei für den Fahrer oder auch den Zulassungsbesitzer nicht möglich. Im Fall der ungleichen Bremswirkung an der Hinterachse habe einer der Bremszylinder nicht mehr richtig gearbeitet. Dieser Mangel sei nur mittels Bremsenprüfstand zu erkennen gewesen, für den Fahrer sei dies unmöglich zu erkennen gewesen. Der Mangel betreffend den Stoßdämpfer an der Hinterachse sei nur zu erkennen, wenn man sich unter das Fahrzeug begebe. Auch der Riss im Knotenblech sei dem Fahrer anlässlich einer Fahrzeugkontrolle nur schwer erkennbar. 3. Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: Die Beschuldigte ist handelsrechtliche Geschäftsführerin der N Transporte GmbH in I, welche Zulassungsbesitzerin des LKW-Anhängers mit dem amtlichen Kennzeichen XXX ist.Die Beschuldigte ist handelsrechtliche Geschäftsführerin der N Transporte GmbH in römisch eins, welche Zulassungsbesitzerin des LKW-Anhängers mit dem amtlichen Kennzeichen römisch 30 ist. Am 23.04.2015 um 09.48 Uhr wurde der genannte LKW-Anhänger von N T gelenkt. Der Anhänger wurde in S, Istraße 2, einer technischen Kontrolle gemäß § 58 KFG durch die Firma K.S unterzogen. Bei dieser Kontrolle wurden folgende Mängel festgestellt:Am 23.04.2015 um 09.48 Uhr wurde der genannte LKW-Anhänger von N T gelenkt. Der Anhänger wurde in S, Istraße 2, einer technischen Kontrolle gemäß Paragraph 58, KFG durch die Firma K.S unterzogen. Bei dieser Kontrolle wurden folgende Mängel festgestellt: 1) Die Bremsscheibe an der 1. Achse links wies außen umlaufend einen 25 mm breiten Rostrand auf – der Rost platzte schichtweise ab. Die Gesamtbreite der Reibfläche beträgt 80 mm. Somit wurden weniger als 75 % der Reibfläche bestrichen. Es handelt sich dabei um einen Langzeitmangel, der nicht erst während der Fahrt aufgetreten sein kann. 2) Die Bremsscheibe an der 1. Achse rechts wies außen umlaufend einen 25 mm breiten Rostrand auf – der Rost platzte schichtweise ab. Die Gesamtbreite der Reibfläche beträgt 80 mm. Somit wurden weniger als 75 % der Reibfläche bestrichen. Es handelt sich dabei um einen Langzeitmangel, der nicht erst während der Fahrt aufgetreten sein kann. 3) Die Betriebsbremse an der 2. Achse wirkte ungleich stark – 32 % im Endbereich und 35 % im Teilbereich. Die Bremskraft an einem Rad betrug weniger als 70 % der Bremskraft am anderen Rad derselben Achse. Dabei handelt es sich um einen schweren Mangel, der für den Lenker jedoch nicht erkennbar ist. Zur Feststellung einer Bremsdifferenz wird ein Bremsenprüfstand benötigt. Über den Zeitpunkt des Eintritts dieses Mangels kann keine Aussage getroffen werden. Im Gutachten gemäß § 57a KFG vom 19.09.2015 wurde derselbe Mangel als behoben vermerkt, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass der Mangel zum damaligen Zeitpunkt nicht fachgerecht repariert wurde. Die Betriebsbremse an der 2. Achse wirkte ungleich stark – 32 % im Endbereich und 35 % im Teilbereich. Die Bremskraft an einem Rad betrug weniger als 70 % der Bremskraft am anderen Rad derselben Achse. Dabei handelt es sich um einen schweren Mangel, der für den Lenker jedoch nicht erkennbar ist. Zur Feststellung einer Bremsdifferenz wird ein Bremsenprüfstand benötigt. Über den Zeitpunkt des Eintritts dieses Mangels kann keine Aussage getroffen werden. Im Gutachten gemäß Paragraph 57 a, KFG vom 19.09.2015 wurde derselbe Mangel als behoben vermerkt, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass der Mangel zum damaligen Zeitpunkt nicht fachgerecht repariert wurde. 4) Der Stoßdämpfer an der 2. Achse links oben war lose. Es handelt sich dabei um einen laufleistungsabhängigen Mangel, der nicht erst während der Fahrt aufgetreten sein kann. Der Mangel ist für den Lenker weder im Rahmen einer Abfahrtskontrolle noch während der Fahrt erkennbar gewesen. Der Mangel kann jedoch nicht erst kurzfristig entstanden sein, sondern hat sich abhängig von der Laufleistung exponentiell entwickelt. 5) Das Knotenblech an der 1. Achse links wies einen Riss auf. Auch wenn es sich bei diesem Mangel eher um einen Langzeitmangel handelt, kann der Zeitpunkt der Entstehung nicht festgestellt werden. Für den Lenker ist dieser Mangel auch nicht erkennbar. 4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der durchgeführten Teiluntersuchung gemäß § 58 KFG 1967, Gutachten Nr 25334 vom 23.04.2015, sowie den Ausführungen des Amtssachverständigen für Kraftfahrtechnik in der mündlichen Verhandlung, als erwiesen angenommen.4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der durchgeführten Teiluntersuchung gemäß Paragraph 58, KFG 1967, Gutachten Nr 25334 vom 23.04.2015, sowie den Ausführungen des Amtssachverständigen für Kraftfahrtechnik in der mündlichen Verhandlung, als erwiesen angenommen. Der Vertreter der Beschuldigten sagte in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen aus, dass die letzte Überprüfung beim gegenständlichen Fahrzeug vor der Kontrolle am 01.10.2014 (gemeint wohl: 19.09.2014) gewesen sei. Die Firma H-N verfüge über eine eigene betriebsinterne Werkstätte. Zusätzliche Kontrollen über die gesetzlich vorgeschriebenen Kontrollen hinaus würden insbesondere dann stattfinden, wenn ein Fahrer eines LKWs vorbringe, dass etwas mit dem Fahrzeug nicht stimme. Ansonsten würden lediglich Sichtkontrollen der Fahrzeuge von außen stattfinden. Der Amtssachverständige für Kraftfahrtechnik führte in seinem Gutachten bzw in der mündlichen Verhandlung aus, dass es sich bei sämtlichen gegenständlichen Mängeln, die der Beschuldigten vorgeworfen werden, um Mängel handelt, die laut KFG im Verantwortungsbereich des Zulassungsbesitzers liegen. Zu den Spruchpunkten 1. und 2. führte der Amtssachverständige aus, die Gesamtbreite der Reibfläche betrage 80 mm. Von dieser seien 25 mm korrodiert und nicht mehr tragend gewesen. Somit seien weniger als 75 % der Reibfläche bestrichen gewesen, was einen schweren Mangel darstelle. Es handle sich hier um einen Langzeitmangel, der nicht erst während der Fahrt aufgetreten sein könne. Bereits am 19.09.2014 sei im Gutachten gemäß § 57a KFG (Firma R) ein diesbezüglicher (leichter) Mangel 1.1.14 („Bremsscheiben alle leicht rostig“) festgestellt worden. Es sei dem Zulassungsbesitzer demnach bekannt gewesen, dass hier ein Mangel vorgelegen sei. Auch leichte Mängel dürften nicht außer Acht gelassen werden und müssen behoben werden.Zu den Spruchpunkten 1. und 2. führte der Amtssachverständige aus, die Gesamtbreite der Reibfläche betrage 80 mm. Von dieser seien 25 mm korrodiert und nicht mehr tragend gewesen. Somit seien weniger als 75 % der Reibfläche bestrichen gewesen, was einen schweren Mangel darstelle. Es handle sich hier um einen Langzeitmangel, der nicht erst während der Fahrt aufgetreten sein könne. Bereits am 19.09.2014 sei im Gutachten gemäß Paragraph 57 a, KFG (Firma R) ein diesbezüglicher (leichter) Mangel 1.1.14 („Bremsscheiben alle leicht rostig“) festgestellt worden. Es sei dem Zulassungsbesitzer demnach bekannt gewesen, dass hier ein Mangel vorgelegen sei. Auch leichte Mängel dürften nicht außer Acht gelassen werden und müssen behoben werden. Zu Spruchpunkt 3. gab der Amtssachverständige an, dass es sich hier um einen schweren Mangel handle, da die Bremskraft an einem Rad weniger als 70 % der größten an einem anderen Rad derselben Achse betragen habe. Dieser Mangel sei für den Lenker nicht erkennbar gewesen, da dies im Fahrbetrieb nicht spürbar sei. Für die Feststellung einer Bremsdifferenz werde ein Bremsenprüfstand benötigt. Über den Zeitpunkt des Eintritts dieses Mangels könne keine Aussage getroffen werden. Im Gutachten gemäß § 57a KFG vom 19.09.2015 sei derselbe Mangel festgestellt worden, aber als behoben vermerkt. Aus technischer Sicht könne davon ausgegangen werden, dass der Mangel zum damaligen Zeitpunkt nicht fachgerecht repariert worden sei, da dieser wiederum bei der Überprüfung
§ 58KFG festgestellt worden sei.
Dieser Mangel könne dem Zulassungsbesitzer keinesfalls vorgeworfen werden. Zu Spruchpunkt 3. gab der Amtssachverständige an, dass es sich hier um einen schweren Mangel handle, da die Bremskraft an einem Rad weniger als 70 % der größten an einem anderen Rad derselben Achse betragen habe. Dieser Mangel sei für den Lenker nicht erkennbar gewesen, da dies im Fahrbetrieb nicht spürbar sei. Für die Feststellung einer Bremsdifferenz werde ein Bremsenprüfstand benötigt. Über den Zeitpunkt des Eintritts dieses Mangels könne keine Aussage getroffen werden. Im Gutachten gemäß Paragraph 57 a, KFG vom 19.09.2015 sei derselbe Mangel festgestellt worden, aber als behoben vermerkt. Aus technischer Sicht könne davon ausgegangen werden, dass der Mangel zum damaligen Zeitpunkt nicht fachgerecht repariert worden sei, da dieser wiederum bei der Überprüfung
Paragraph 58, KFG festgestellt worden sei. Dieser Mangel könne dem Zulassungsbesitzer keinesfalls vorgeworfen werden. Zu Spruchpunkt 4. führte der Amtssachverständige aus, es handle sich hier um einen laufleistungsabhängigen Mangel, der nicht erst während der Fahrt aufgetreten sein könne. Dieser Mangel sei für den Lenker im Rahmen einer Abfahrtskontrolle nicht erkennbar. Es sei aus technischer Sicht denkbar, dass sich dieser Mangel in der Zeit seit der letzten Begutachtung
§ 57aKFG eingestellt habe.
Der Mangel könne jedoch nicht erst kurzfristig entstanden sein, sondern habe sich abhängig von der Laufleistung eher exponentiell entwickelt.Zu Spruchpunkt 4. führte der Amtssachverständige aus, es handle sich hier um einen laufleistungsabhängigen Mangel, der nicht erst während der Fahrt aufgetreten sein könne. Dieser Mangel sei für den Lenker im Rahmen einer Abfahrtskontrolle nicht erkennbar. Es sei aus technischer Sicht denkbar, dass sich dieser Mangel in der Zeit seit der letzten Begutachtung
Paragraph 57 a, KFG eingestellt habe. Der Mangel könne jedoch nicht erst kurzfristig entstanden sein, sondern habe sich abhängig von der Laufleistung eher exponentiell entwickelt. Zu Spruchpunkt
- teilte der Sachverständige mit, dass diesbezüglich keine Informationen vorliegen und von der untersuchenden Werkstätte auch nichts fotografisch festgehalten wurde. Auch wenn es sich bei diesem Mangel eher um einen Langzeitmangel handeln dürfte, könne der Zeitpunkt der Entstehung nicht festgestellt werden. Dem Lenker sei zugute zu halten, dass auch dieser Mangel für ihn nicht erkennbar gewesen sei. Die Stellungnahme des Amtssachverständigen für Kraftfahrtechnik ist widerspruchsfrei und schlüssig. Im Verfahren sind keine Umstände hergekommen, die an der Richtigkeit der Stellungnahme Zweifel aufkommen lassen. Die Stellungnahme stützt sich auf Lichtbilder, die das Prüforgan anlässlich der Kontrolle des gegenständlichen Kraftfahrzeugs angefertigt hat. 5.
- Anzuwendende gesetzliche Bestimmungen:
§ 134Abs 1 erster Satz Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), BGBl Nr 267/1967, id
F BGBl I Nr 43/2013, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl Nr 518/1975 idF BGBl Nr 2013/1993, zuwiderhandelt.
Paragraph 134, Absatz eins, erster Satz Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), Bundesgesetzblatt Nr 267 aus 1967,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 43 aus 2013,, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr 561 aus 2006,, der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), Bundesgesetzblatt Nr 518 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 2013 aus 1993,, zuwiderhandelt.
§ 103Abs 1 Z 1 KFG 1967, BGBl Nr 267/1967, id
F BGBl I Nr 43/2013, hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung – unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder –bewilligungen – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.
Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG 1967, Bundesgesetzblatt Nr 267 aus 1967,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 43 aus 2013,, hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung – unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder –bewilligungen – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.
§ 4Abs 2 KFG 1967, BGBl Nr 267/1967, id
F BGBl I Nr 43/2013, müssen Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigung oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Sie müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass der Lenker, beförderte Personen und andere Straßenbenützer bei Verkehrsunfällen möglichst geschützt sind. Sie dürfen innen und außen keine vermeidbaren vorspringenden Teile, Kanten oder zusätzliche Vorrichtungen aufweisen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen. Unvermeidbar vorspringende Teile, Kanten oder zusätzliche Vorrichtungen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen, müssen durch geeignete Schutzvorrichtungen entsprechend abgedeckt oder, wenn dies nicht ohne schwere Beeinträchtigung der Verwendbarkeit des Fahrzeuges im Rahmen seiner Zweckbestimmung durchführbar ist, entsprechend gekennzeichnet sein.
Paragraph 4, Absatz 2, KFG 1967, Bundesgesetzblatt Nr 267 aus 1967,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 43 aus 2013,, müssen Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigung oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Sie müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass der Lenker, beförderte Personen und andere Straßenbenützer bei Verkehrsunfällen möglichst geschützt sind. Sie dürfen innen und außen keine vermeidbaren vorspringenden Teile, Kanten oder zusätzliche Vorrichtungen aufweisen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen. Unvermeidbar vorspringende Teile, Kanten oder zusätzliche Vorrichtungen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen, müssen durch geeignete Schutzvorrichtungen entsprechend abgedeckt oder, wenn dies nicht ohne schwere Beeinträchtigung der Verwendbarkeit des Fahrzeuges im Rahmen seiner Zweckbestimmung durchführbar ist, entsprechend gekennzeichnet sein.
§ 6Abs 1 KFG 1967, BGBl Nr 267/1967, id
F BGBl I Nr 43/2013, müssen Kraftfahrzeuge, außer den in Abs 2 angeführten, mindestens zwei Bremsanlagen aufweisen, von denen jede aus einer Betätigungseinrichtung, einer Übertragungseinrichtung und den auf Räder wirkenden Bremsen besteht. Jede Bremsanlage muss vom Lenkerplatz aus betätigt werden können, Die Bremsanlagen müssen so beschaffen und eingebaut sein, dass mit ihnen bei betriebsüblicher Beanspruchung und ordnungsgemäßer Wartung trotz Erschütterung, Alterung, Abnützung und Korrosion die vorgeschriebene Wirksamkeit erreicht wird.
Paragraph 6, Absatz eins, KFG 1967, Bundesgesetzblatt Nr 267 aus 1967,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 43 aus 2013,, müssen Kraftfahrzeuge, außer den in Absatz 2, angeführten, mindestens zwei Bremsanlagen aufweisen, von denen jede aus einer Betätigungseinrichtung, einer Übertragungseinrichtung und den auf Räder wirkenden Bremsen besteht. Jede Bremsanlage muss vom Lenkerplatz aus betätigt werden können, Die Bremsanlagen müssen so beschaffen und eingebaut sein, dass mit ihnen bei betriebsüblicher Beanspruchung und ordnungsgemäßer Wartung trotz Erschütterung, Alterung, Abnützung und Korrosion die vorgeschriebene Wirksamkeit erreicht wird. § 10 Abs 2 Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung (PBStV), BGBl II Nr 78/1998, idF BGBl II Nr 240/2008, lautet:Paragraph 10, Absatz 2, Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung (PBStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 78 aus 1998,, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 240 aus 2008,, lautet: „
(2)Es sind folgende Mängelgruppen zu unterscheiden, wobei Vorschriftsmängel nur bei Fahrzeugprüfungen gemäß § 56 KFG 1967 oder bei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg in Betracht zu ziehen sind:„
(2)Es sind folgende Mängelgruppen zu unterscheiden, wobei Vorschriftsmängel nur bei Fahrzeugprüfungen gemäß Paragraph 56, KFG 1967 oder bei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg in Betracht zu ziehen sind:
- Ohne Mängel: Fahrzeuge, die keine Mängel aufweisen, die nicht übermäßigen Lärm, Rauch, üblen Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursachen und die den gesetzlichen Vorschriften entsprechen.
- Leichte Mängel (LM): Fahrzeuge mit Mängeln, die keinen nennenswerten Einfluss auf die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges haben, nicht übermäßigen Lärm, Rauch, üblen Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursachen und bei denen eine kurzzeitige Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften hingenommen werden kann. Diese Fahrzeuge weisen dann die Voraussetzung zur Erlangung einer Begutachtungsplakette gemäß § 57a Abs 5 KFG 1967 bzw der Bestätigung gemäß § 57 Abs 6 KFG 1967 auf. Bei Fahrzeugen mit leichten Mängeln ist der Fahrzeuglenker oder Zulassungsbesitzer darauf hinzuweisen, dass diese Mängel behoben werden müssen.Fahrzeuge mit Mängeln, die keinen nennenswerten Einfluss auf die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges haben, nicht übermäßigen Lärm, Rauch, üblen Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursachen und bei denen eine kurzzeitige Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften hingenommen werden kann. Diese Fahrzeuge weisen dann die Voraussetzung zur Erlangung einer Begutachtungsplakette gemäß Paragraph 57 a, Absatz 5, KFG 1967 bzw der Bestätigung gemäß Paragraph 57, Absatz 6, KFG 1967 auf. Bei Fahrzeugen mit leichten Mängeln ist der Fahrzeuglenker oder Zulassungsbesitzer darauf hinzuweisen, dass diese Mängel behoben werden müssen.
- Schwere Mängel (SM): Fahrzeuge mit Mängeln, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinträchtigen oder Fahrzeuge, die übermäßigen Lärm, Rauch, üblen Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursachen. Diese Fahrzeuge weisen nicht die Voraussetzung zur Erlangung einer Begutachtungsplakette gemäß § 57a Abs 5 KFG 1967 bzw der Bestätigung gemäß § 57 Abs 6 KFG 1967 auf. Bei Fahrzeugen mit schweren Mängeln ist der Fahrzeuglenker oder Zulassungsbesitzer darauf hinzuweisen, dass das Fahrzeug auf Grund des festgestellten Mangels nicht verkehrs- und betriebssicher ist und diese Mängel bei der nächsten in Betracht kommenden Werkstätte behoben werden müssen.Fahrzeuge mit Mängeln, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinträchtigen oder Fahrzeuge, die übermäßigen Lärm, Rauch, üblen Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursachen. Diese Fahrzeuge weisen nicht die Voraussetzung zur Erlangung einer Begutachtungsplakette gemäß Paragraph 57 a, Absatz 5, KFG 1967 bzw der Bestätigung gemäß Paragraph 57, Absatz 6, KFG 1967 auf. Bei Fahrzeugen mit schweren Mängeln ist der Fahrzeuglenker oder Zulassungsbesitzer darauf hinzuweisen, dass das Fahrzeug auf Grund des festgestellten Mangels nicht verkehrs- und betriebssicher ist und diese Mängel bei der nächsten in Betracht kommenden Werkstätte behoben werden müssen.
- Mängel mit Gefahr im Verzug (GV): Fahrzeuge mit Mängeln, die zu einer direkten und unmittelbaren Gefährdung der Verkehrssicherheit führen oder mit denen eine unzumutbare Belästigung durch Lärm, Rauch, üblem Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden. Der Lenker des Fahrzeuges ist darauf hinzuweisen, dass das Fahrzeug auf Grund des festgestellten Mangels nicht verkehrs- und betriebssicher ist und eine weitere Verwendung des Fahrzeuges eine direkte und unmittelbare Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt. Solche Mängel sind umgehend zu beheben. Wird ein solcher Mangel im Zuge einer Prüfung an Ort und Stelle gemäß § 58 KFG 1967 festgestellt, so sind im Sinne des § 58 Abs 2 letzter Satz KFG 1967 Zulassungsschein und Kennzeichentafeln abzunehmen.Fahrzeuge mit Mängeln, die zu einer direkten und unmittelbaren Gefährdung der Verkehrssicherheit führen oder mit denen eine unzumutbare Belästigung durch Lärm, Rauch, üblem Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden. Der Lenker des Fahrzeuges ist darauf hinzuweisen, dass das Fahrzeug auf Grund des festgestellten Mangels nicht verkehrs- und betriebssicher ist und eine weitere Verwendung des Fahrzeuges eine direkte und unmittelbare Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt. Solche Mängel sind umgehend zu beheben. Wird ein solcher Mangel im Zuge einer Prüfung an Ort und Stelle gemäß Paragraph 58, KFG 1967 festgestellt, so sind im Sinne des Paragraph 58, Absatz 2, letzter Satz KFG 1967 Zulassungsschein und Kennzeichentafeln abzunehmen.
- Vorschriftsmangel (VM): Diese Position ist nicht vorschriftsmäßig bzw entspricht nicht dem genehmigten Zustand. Diese Fahrzeuge weisen nicht die Voraussetzungen zur Erlangung einer Begutachtungsplakette gemäß § 57a KFG 1967 oder der Bestätigung gemäß § 57 Abs 6 KFG 1967 auf. Bei Fahrzeugen mit Vorschriftsmängeln ist der Fahrzeuglenker bzw Zulassungsbesitzer darauf hinzuweisen, dass das Fahrzeug umgehend in einen vorschriftskonformen Zustand zu versetzen ist. Gegebenenfalls hat der Zulassungsbesitzer die Änderung am Fahrzeug dem zuständigen Landeshauptmann gemäß § 33 KFG 1967 anzuzeigen.“Diese Position ist nicht vorschriftsmäßig bzw entspricht nicht dem genehmigten Zustand. Diese Fahrzeuge weisen nicht die Voraussetzungen zur Erlangung einer Begutachtungsplakette gemäß Paragraph 57 a, KFG 1967 oder der Bestätigung gemäß Paragraph 57, Absatz 6, KFG 1967 auf. Bei Fahrzeugen mit Vorschriftsmängeln ist der Fahrzeuglenker bzw Zulassungsbesitzer darauf hinzuweisen, dass das Fahrzeug umgehend in einen vorschriftskonformen Zustand zu versetzen ist. Gegebenenfalls hat der Zulassungsbesitzer die Änderung am Fahrzeug dem zuständigen Landeshauptmann gemäß Paragraph 33, KFG 1967 anzuzeigen.“ 5.
- Zu den Spruchpunkten
- und
- des angefochtenen Straferkenntnisses: Die umlaufenden Rostränder an den Bremsscheiben der
- Achse links und rechts im Ausmaß von 25 mm waren gemäß § 6 Abs 1 KFG 1967 iVm Prüfposition 1.1.14 in Anlage 6 PBStV als „schwerer Mangel“ zu beurteilen. Somit war das Fahrzeug mit einem Mangel versehen, der die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinträchtigte.Die umlaufenden Rostränder an den Bremsscheiben der
- Achse links und rechts im Ausmaß von 25 mm waren gemäß Paragraph 6, Absatz eins, KFG 1967 in Verbindung mit Prüfposition 1.1.14 in Anlage 6 PBStV als „schwerer Mangel“ zu beurteilen. Somit war das Fahrzeug mit einem Mangel versehen, der die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinträchtigte.
§ 103
Abs 1 Z 1 KFG 1967 muss der Zulassungsbesitzer dafür sorgen, dass das Fahrzeug den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht. Den Zulassungsbesitzer trifft eine Sorgfaltspflicht, dass er die je
den Umständen in Betracht kommenden wirksamen Maßnahmen trifft.
Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG 1967 muss der Zulassungsbesitzer dafür sorgen, dass das Fahrzeug den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht. Den Zulassungsbesitzer trifft eine Sorgfaltspflicht, dass er die je
den Umständen in Betracht kommenden wirksamen Maßnahmen trifft. Dieser Verpflichtung ist die Zulassungsbesitzerin nicht
gekommen. Die umlaufenden Rostränder an den Bremsscheiben sind ein Mangel, der in den Verantwortungsbereich des Zulassungsbesitzers fällt. Bei diesen Rosträndern handelt es sich zweifellos um einen Langzeitmangel, der bereits lange vor Fahrtantritt bestanden hat. Es wäre der Zulassungsbesitzerin daher zumutbar gewesen, entsprechende Vorkehrungen zu treffen, damit dieser Mangel entdeckt und behoben wird. Insbesondere hätte sie ein wirksames Kontrollsystem für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften einrichten müssen, um den gegenständlichen Mangel festzustellen (siehe dazu Punkt 5.6.). Da die Zulassungsbesitzerin diesbezüglich die erforderliche Sorgfaltspflicht außer Acht gelassen hat, hat die Beschuldigte als verwaltungsstrafrechtliche Verantwortliche (handelsrechtliche Geschäftsführerin) das ihr vorgeworfene Delikt zur verantworten. 5.
- Zu Spruchpunkt
- des angefochtenen Straferkenntnisses: Die stark ungleiche Wirkung der Betriebsbremse an der
- Achse war gemäß § 6 Abs 1 KFG 1967 iVm Prüfposition 1.2.1 in Anlage 6 PBStV als „schwerer Mangel“ zu beurteilen. Somit war das Fahrzeug mit einem Mangel versehen, der die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinträchtigte. Die stark ungleiche Wirkung der Betriebsbremse an der
- Achse war gemäß Paragraph 6, Absatz eins, KFG 1967 in Verbindung mit Prüfposition 1.2.1 in Anlage 6 PBStV als „schwerer Mangel“ zu beurteilen. Somit war das Fahrzeug mit einem Mangel versehen, der die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinträchtigte.
dem dieser Mangel laut Gutachten gemäß § 57a KFG vom 19.09.2014 jedoch als behoben vermerkt wurde, laut dem KFZ-technischen Amtssachverständigen wahrscheinlich jedoch nicht fachgerecht repariert wurde und dieser Mangel auch für den Lenker nicht erkennbar war, kann die Zulassungsbesitzerin dafür nicht verantwortlich gemacht werden, zumal auch über den Zeitpunkt des Eintritts dieses Mangels keine Feststellung getroffen werden konnte.
dem dieser Mangel laut Gutachten gemäß Paragraph 57 a, KFG vom 19.09.2014 jedoch als behoben vermerkt wurde, laut dem KFZ-technischen Amtssachverständigen wahrscheinlich jedoch nicht fachgerecht repariert wurde und dieser Mangel auch für den Lenker nicht erkennbar war, kann die Zulassungsbesitzerin dafür nicht verantwortlich gemacht werden, zumal auch über den Zeitpunkt des Eintritts dieses Mangels keine Feststellung getroffen werden konnte. 5.4. Zu Spruchpunkt 4. des angefochtenen Straferkenntnisses: Der lose Stoßdämpfer an der 2. Achse links oben stellt
§ 6Abs 1 KFG 1967 i
Vm Prüfposition 5.3.2 in Anlage 6 PBStV einen „schweren Mangel“ dar, der die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinträchtigte.
§ 103
Abs 1 Z 1 KFG 1967 muss der Zulassungsbesitzer dafür sorgen, dass das Fahrzeug den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht. Den Zulassungsbesitzer trifft eine Sorgfaltspflicht, dass er die je
den Umständen in Betracht kommenden wirksamen Maßnahmen trifft.Der lose Stoßdämpfer an der 2. Achse links oben stellt
Paragraph 6, Absatz eins, KFG 1967 in Verbindung mit Prüfposition 5.3.2 in Anlage 6 PBStV einen „schweren Mangel“ dar, der die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinträchtigte.
Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG 1967 muss der Zulassungsbesitzer dafür sorgen, dass das Fahrzeug den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht. Den Zulassungsbesitzer trifft eine Sorgfaltspflicht, dass er die je
den Umständen in Betracht kommenden wirksamen Maßnahmen trifft. Auch bei diesem Tatvorwurf ist die Zulassungsbesitzerin ihrer Verpflichtung
§ 103
Abs 1 Z 1 KFG 1967 nicht
gekommen. Der lose Stoßdämpfer ist ein Mangel, der in den Verantwortungsbereich des Zulassungsbesitzers fällt. Es handelt sich dabei um einen laufleistungsbedingten Langzeitmangel, der bereits vor Fahrtantritt bestanden hat und sich seit der letzten Überprüfung exponentiell entwickelt hat. Es wäre der Zulassungsbesitzerin daher zumutbar gewesen, entsprechende Vorkehrungen zu treffen, damit dieser Mangel entdeckt und behoben wird. Insbesondere hätte sie ein wirksames Kontrollsystem für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften einrichten müssen, um den gegenständlichen Mangel festzustellen (siehe dazu Punkt 5.6.). Da die Zulassungsbesitzerin diesbezüglich die erforderliche Sorgfaltspflicht außer Acht gelassen hat, hat die Beschuldigte als verwaltungsstrafrechtliche Verantwortliche (handelsrechtliche Geschäftsführerin) das ihr vorgeworfene Delikt zur verantworten.Auch bei diesem Tatvorwurf ist die Zulassungsbesitzerin ihrer Verpflichtung
Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG 1967 nicht
gekommen. Der lose Stoßdämpfer ist ein Mangel, der in den Verantwortungsbereich des Zulassungsbesitzers fällt. Es handelt sich dabei um einen laufleistungsbedingten Langzeitmangel, der bereits vor Fahrtantritt bestanden hat und sich seit der letzten Überprüfung exponentiell entwickelt hat. Es wäre der Zulassungsbesitzerin daher zumutbar gewesen, entsprechende Vorkehrungen zu treffen, damit dieser Mangel entdeckt und behoben wird. Insbesondere hätte sie ein wirksames Kontrollsystem für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften einrichten müssen, um den gegenständlichen Mangel festzustellen (siehe dazu Punkt 5.6.). Da die Zulassungsbesitzerin diesbezüglich die erforderliche Sorgfaltspflicht außer Acht gelassen hat, hat die Beschuldigte als verwaltungsstrafrechtliche Verantwortliche (handelsrechtliche Geschäftsführerin) das ihr vorgeworfene Delikt zur verantworten. 5.
- Zu Spruchpunkt
- des angefochtenen Straferkenntnisses: Der Riss im Knotenblech an der
- Achse links war gemäß § 6 Abs 1 KFG 1967 iVm Prüfposition 6.1.1 in Anlage 6 PBStV als „schwerer Mangel“ zu beurteilen. Somit war das Fahrzeug auch hier mit einem Mangel versehen, der die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinträchtigte.Der Riss im Knotenblech an der
- Achse links war gemäß Paragraph 6, Absatz eins, KFG 1967 in Verbindung mit Prüfposition 6.1.1 in Anlage 6 PBStV als „schwerer Mangel“ zu beurteilen. Somit war das Fahrzeug auch hier mit einem Mangel versehen, der die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinträchtigte. Da jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass dieser Mangel erst kurzfristig während der Fahrt aufgetreten ist und dieser Mangel auch für den Lenker nicht erkennbar war, kann nicht mit der für die Verhängung einer Verwaltungsstrafe notwendigen Sicherheit festgestellt werden, dass die Zulassungsbesitzerin dafür zur Verantwortung gezogen werden kann. 5.
- Zum Vorbringen, dass das beanstandete Fahrzeug am 19.09.2014 der gesetzlich vorgeschriebenen § 57a Überprüfung zugeführt worden sei, ist anzumerken, dass es sich bei den in den Spruchpunkten 1.,
- und
- des angefochtenen Straferkenntnisses festgestellten Mängeln um Langzeitmängel bzw um Mängel handelt, die bereits vor Fahrtantritt bestanden haben und die bei entsprechender Wartung auch erkennbar gewesen wären. Es ist unwahrscheinlich, dass die angeführten Mängel bei einer firmeneigenen Kontrolle des Anhängers nicht aufgefallen wären. Den Zulassungsbesitzer trifft nicht nur die Verpflichtung, sich tauglicher Personen zu bedienen, vielmehr hat er durch die Errichtung eines wirksamen Kontrollsystems für die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften sowohl innerhalb als auch außerhalb des Betriebsgeländes zu sorgen (VwGH 21.04.1999, 98/03/0350). Der Zulassungsbesitzer hat im Falle eines festgestellten gesetzwidrigen Zustandes eines für ihn zugelassenen Fahrzeuges darzutun, weshalb ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Dies bedeutet im Falle des § 103 Abs 1 KFG, dass der Zulassungsbesitzer darzulegen hat, welche Maßnahmen (zB Kontrollen oder Beauftragung anderer Personen zur Vornahme dieser Kontrollen) er gesetzt hat, um derartige Verstöße zu vermeiden. Nur ein wirksames Kontrollsystem befreit den Zulassungsbesitzer von seiner Verantwortung für den vorschriftswidrigen Zustand seiner Kraftfahrzeuge. Ein solches wirksames Kontrollsystem liegt aber nur dann vor, wenn dadurch die Überwachung des Zustandes aller Fahrzeuge jederzeit sichergestellt werden kann (VwGH 13.11.1991, 91/03/0244). Der Hinweis auf die Durchführung der gesetzlich vorgeschriebenen Überprüfungen vermag ein solches Kontrollsystem nicht darzutun, wenn mit dem betreffenden Kraftfahrzeug seit der letzten Überprüfung bis zu 128.000 km zurückgelegt wurden, ohne dass eine weitere Kontrolle stattgefunden hat, zumal mit der gesetzlich vorgeschriebenen Überprüfung eine jederzeitige Überwachung des Zustandes nicht sichergestellt werden kann. Wenn die Zulassungsbesitzerin ein wirksames Kontrollsystem für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften eingerichtet hätte, dann hätten die gegenständlichen Mängel festgestellt werden müssen.5.
- Zum Vorbringen, dass das beanstandete Fahrzeug am 19.09.2014 der gesetzlich vorgeschriebenen Paragraph 57 a, Überprüfung zugeführt worden sei, ist anzumerken, dass es sich bei den in den Spruchpunkten 1.,
- und
- des angefochtenen Straferkenntnisses festgestellten Mängeln um Langzeitmängel bzw um Mängel handelt, die bereits vor Fahrtantritt bestanden haben und die bei entsprechender Wartung auch erkennbar gewesen wären. Es ist unwahrscheinlich, dass die angeführten Mängel bei einer firmeneigenen Kontrolle des Anhängers nicht aufgefallen wären. Den Zulassungsbesitzer trifft nicht nur die Verpflichtung, sich tauglicher Personen zu bedienen, vielmehr hat er durch die Errichtung eines wirksamen Kontrollsystems für die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften sowohl innerhalb als auch außerhalb des Betriebsgeländes zu sorgen (VwGH 21.04.1999, 98/03/0350). Der Zulassungsbesitzer hat im Falle eines festgestellten gesetzwidrigen Zustandes eines für ihn zugelassenen Fahrzeuges darzutun, weshalb ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Dies bedeutet im Falle des Paragraph 103, Absatz eins, KFG, dass der Zulassungsbesitzer darzulegen hat, welche Maßnahmen (zB Kontrollen oder Beauftragung anderer Personen zur Vornahme dieser Kontrollen) er gesetzt hat, um derartige Verstöße zu vermeiden. Nur ein wirksames Kontrollsystem befreit den Zulassungsbesitzer von seiner Verantwortung für den vorschriftswidrigen Zustand seiner Kraftfahrzeuge. Ein solches wirksames Kontrollsystem liegt aber nur dann vor, wenn dadurch die Überwachung des Zustandes aller Fahrzeuge jederzeit sichergestellt werden kann (VwGH 13.11.1991, 91/03/0244). Der Hinweis auf die Durchführung der gesetzlich vorgeschriebenen Überprüfungen vermag ein solches Kontrollsystem nicht darzutun, wenn mit dem betreffenden Kraftfahrzeug seit der letzten Überprüfung bis zu 128.000 km zurückgelegt wurden, ohne dass eine weitere Kontrolle stattgefunden hat, zumal mit der gesetzlich vorgeschriebenen Überprüfung eine jederzeitige Überwachung des Zustandes nicht sichergestellt werden kann. Wenn die Zulassungsbesitzerin ein wirksames Kontrollsystem für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften eingerichtet hätte, dann hätten die gegenständlichen Mängel festgestellt werden müssen.
- Gemäß § 19 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die
dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.6. Gemäß Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die
dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Schutzzweck der übertretenen Rechtsvorschriften ist die Verkehrssicherheit. Um eine Gefährdung im Straßenverkehr zu vermeiden, sollen nur verkehrs- und betriebssichere Fahrzeuge verwendet werden. Durch die festgestellten Mängel am gegenständlichen Kraftfahrzeug wurde diesem Schutzzweck erheblich zuwidergehandelt. Als Verschuldensform ist zumindest von fahrlässigem Verhalten auszugehen. Milderungsgründe sind keine hervorgekommen. Erschwerend war eine einschlägige Vorstrafe für ein am 18.07.2014 begangenes Delikt gemäß § 103 Abs 1 Z 1 iVm § 6 Abs 1 KFG zu berücksichtigen.Schutzzweck der übertretenen Rechtsvorschriften ist die Verkehrssicherheit. Um eine Gefährdung im Straßenverkehr zu vermeiden, sollen nur verkehrs- und betriebssichere Fahrzeuge verwendet werden. Durch die festgestellten Mängel am gegenständlichen Kraftfahrzeug wurde diesem Schutzzweck erheblich zuwidergehandelt. Als Verschuldensform ist zumindest von fahrlässigem Verhalten auszugehen. Milderungsgründe sind keine hervorgekommen. Erschwerend war eine einschlägige Vorstrafe für ein am 18.07.2014 begangenes Delikt gemäß Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, KFG zu berücksichtigen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschuldigten sind dem Landesverwaltungsgericht nicht bekannt. Die verhängte Geldstrafe, die sich jeweils im untersten Bereich des Strafrahmens (bis 5.000 Euro) bewegt, ist bei einer Person mit einem monatlichen Nettoeinkommen von ungefähr 1.500 Euro nicht als überhöht anzusehen. Bei einer Einschätzung der diesbezüglichen Verhältnisse der Beschuldigten ist sie jedenfalls nicht schlechter gestellt als die erwähnte Vergleichsperson. Unter Würdigung des vorgetragenen Sachverhaltes und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers findet das Landesverwaltungsgericht die festgesetzte Strafe schuld-, tat-, vermögens- und einkommensangemessen. 7. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.7. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2016:LVwG.1.121.2015.R15