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{'item': 'LVwG-1-342/2016-R3'}

Obsah (5)§ 50§ 52§ 25a§ 64§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum02.06.2016 GeschäftszahlLVwG-1-342/2016-R3 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat d

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 90 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft F zu entrichten.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 90 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft F zu entrichten. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung 1. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt: „Sie haben nachstehende Verwaltungsübertretung(

  1. en)begangen: Fahrzeug: XXXFahrzeug: römisch 30 1. Sie sind als Lenker/in des angeführten Fahrzeuges mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben Ihr Fahrzeug nicht sofort angehalten. 2. Sie sind mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt, obwohl Sie und die Person(
  2. en)in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihre Namen und Anschriften nicht nachgewiesen haben. 3. Sie haben sich beim Rückwärtsfahren nicht von einer geeigneten Person einweisen lassen, obwohl es die Verkehrssicherheit erfordert hätte. Tatzeit: 01.09.2015, zwischen 11:00 Uhr 11:30 Uhr Tatort: H, L Straße - Parkplatz der Fa. H Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(
  3. en)verletzt: 1. § 4 Abs. 1 lit. a StVOParagraph 4, Absatz eins, Litera a, StVO 2. § 4 Abs. 5 StVOParagraph 4, Absatz 5, StVO 3. § 14 Abs. 3 StVOParagraph 14, Absatz 3, StVO Wegen dieser/diesen Verwaltungsübertretung(
  4. en)wird über Sie folgende Strafe verhängt: Zu Geldstrafe falls diese uneinbringlich

Euro ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 200,00 99 Stunden § 99 Abs. 2 lit. a StVOParagraph 99, Absatz 2, Litera a, StVO 2 150,00 69 Stunden § 99 Abs. 3 lit. b StVOParagraph 99, Absatz 3, Litera b, StVO 3 50,00 23 Stunden § 99 Abs. 3 lit. a StVOParagraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO Zu Freiheitsstrafe

Ferner haben Sie zu bezahlen: Betrag Für Euro 45,00 Strafverfahrenskosten

§ 64Abs.1+2 VSt

G Strafverfahrenskosten

Paragraph 64, Absatz eins +, 2, VStG Zu zahlender Gesamtbetrag (Strafe/Barauslagen): Euro 445,00“

  1. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben.
  2. Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: Am 01.09.2015 zwischen 11.00 Uhr und 11.30 Uhr lenkte der Beschwerdeführer den LKW mit dem Kennzeichen XXX in H, Lstraße, auf dem Parkplatz der Firma H. Dabei kollidierte er im Zuge eines Ausparkvorganges in rückwärtiger Fahrt mit einem auf dem Parkplatz abgestellten näher bezeichneten PKW der Marke VW Touareg. Dabei kam es im Bereich der linken hinteren Türe und des hinteren linken Kotflügels des Touareg zu leichten Beulen und Lackschäden. Der Beschuldigte hielt weder an der Unfallstelle an, noch verständigte er die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall mit Sachschaden. Weiters hat sich der Beschwerdeführer dabei beim Rückwärtsfahren nicht von einer geeigneten Person einweisen lassen, obwohl es die Verkehrssicherheit erfordert hätte.Am 01.09.2015 zwischen 11.00 Uhr und 11.30 Uhr lenkte der Beschwerdeführer den LKW mit dem Kennzeichen römisch 30 in H, Lstraße, auf dem Parkplatz der Firma H. Dabei kollidierte er im Zuge eines Ausparkvorganges in rückwärtiger Fahrt mit einem auf dem Parkplatz abgestellten näher bezeichneten PKW der Marke VW Touareg. Dabei kam es im Bereich der linken hinteren Türe und des hinteren linken Kotflügels des Touareg zu leichten Beulen und Lackschäden. Der Beschuldigte hielt weder an der Unfallstelle an, noch verständigte er die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall mit Sachschaden. Weiters hat sich der Beschwerdeführer dabei beim Rückwärtsfahren nicht von einer geeigneten Person einweisen lassen, obwohl es die Verkehrssicherheit erfordert hätte.
  3. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der durchgeführten mündlichen Beschwerdeverhandlung, als erwiesen angenommen. Der Beschuldigte hat vorgebracht, dass er damals mit seinem LKW ausgeparkt habe. Es sei damals eine äußerst schwierige Situation gewesen, um auszuparkieren. Links sei das Häuschen der Einkaufswagen gewesen und nach vorne habe er nicht wegfahren können. Der gegnerische PKW sei so knapp hinter ihm gewesen, dass er fast keine Chance gehabt habe, dort auszuparkieren. Er habe mehrmals nach vorne und nach hinten fahren müssen. Es sei weder ein Schaden entstanden noch habe er etwas bemerkt. Der Unfallgegner hat als Zeuge dargetan, der beim Auto vorhandene Schaden sei zu dem Zeitpunkt, als er vom Fahrzeug weggegangen sei, ganz sicher noch nicht vorhanden gewesen. Als er zum Auto zurückgekommen sei, hätten ihn zwei Personen darauf aufmerksam gemacht, dass sein Fahrzeug angefahren worden sei. Der den Unfall beobachtende Zeuge K. hat ausgesagt, er sei damals auf dem Parkplatz des Geschäftes H gestanden. Ein grauer Touareg sei in der Ladezone gestanden. Der Beschwerdeführer sei dann mit dem weißen Lieferwagen rückwärts gefahren. Er habe dabei den Touareg touchiert. Er habe dies genau gesehen. Er habe die Berührung akustisch wahrgenommen und auch gesehen, dass der Touareg bei der Berührung gewackelt habe. Der Beschwerdeführer sei dann wieder vorgefahren und noch einmal rückwärts gefahren und dann ohne auszusteigen weggefahren. Der verkehrstechnische Sachverständige hat in seinem Gutachten ausgeführt, dass der Touareg nach Maßgabe der vom Meldungsleger erstellten Lichtbilder im Bereich der linken hinteren Türe bzw des hinteren linken Kotflügels Kratz- bzw Lackabtragsspuren aufweise. Diese Beschädigungen würden sich in einer Höhe von 72 bis 85 cm (vom Boden weg gemessen) befinden. Das Fahrzeug des Beschwerdeführers weise an den vertikal verlaufenden Streben Lackabtragsspuren auf. Zudem befinde sich ein Gummipuffer an den hinteren Ecken; dieser überragende Teil befinde sich in einer Höhe von ca 72 bis 80 cm (vom Boden weg gemessen). Aufgrund der gleichen Höhen der Beschädigung am Fahrzeug des Geschädigten sowie der größten Überragung am Fahrzeug des Beschwerdeführers wäre es aus technischer Sicht möglich, dass die Beschädigung am Fahrzeug des Geschädigten vom Fahrzeug des Beschwerdeführers verursacht worden sei. Das Fahrzeug des Beschwerdeführers sei im serienmäßigen Zustand mit jeweils einem außenliegenden Rückblickspiegel ausgestattet. Durch den Rückblickspiegel könne vom Lenkerplatz aus die jeweilige Fahrzeugseite (bis zur hinteren jeweiligen Ecke) eingesehen werden. Der Beschwerdeführer hätte mit einem Blick in den linken außenliegenden Rückblickspiegel vom Lenkerplatz aus jedenfalls erkennen können, dass sich das Fahrzeug des Geschädigten im Fahrkanal seines Fahrzeuges während des Ausparkvorganges befindet. Das gegenständliche Fahrzeug habe einen Kastenaufbau und sei nicht mit einer Rückfahrkamera ausgestattet. Demnach würden sich unmittelbar hinter dem Fahrzeug große sichttote Räume befinden, welche vom Lenkerplatz aus nicht direkt eingesehen werden könnten. Das gegenständliche Fahrzeug sei etwa doppelt so lang wie ein handelsüblicher PKW. Demnach sei für einen sicheren Rückfahrvorgang einerseits dafür zu sorgen, dass ausreichende Sichtverhältnisse und zwar vom Lenkerplatz aus vorherrschend seien sowie während des Rückfahrvorganges eine besondere Vorsicht angebracht sei. Um ausreichende Sichtverhältnisse vom Lenkerplatz aus zu schaffen, müsse im gegenständlichen Fall eine geeignete Person (Einweiser) dafür sorgen, dass die sichttoten Räume, welche vom Lenkerplatz aus des gegenständlichen Kraftfahrzeuges bestehen würden, zu kompensieren. Der Beschuldigte hat nie bestritten, zum Tatzeitpunkt am Tatort gewesen zu sein. Vielmehr hat er einerseits die Beschädigung in Zweifel gezogen und andererseits vorgebracht, nicht bemerkt zu haben, einen anderen PKW angefahren zu haben. Dass es im vorliegenden Fall zu einer Beschädigung des Touareg gekommen ist, ergib sich einerseits aus der Aussage des Unfallgegners, wonach die Beschädigung vor dem gegenständlichen Geschehen nicht gegeben gewesen sei. Weiters hat der Zeuge K. glaubwürdig ausgesagt, dass der Beschwerdeführer den Touareg touchiert habe und einerseits die Berührung akustisch wahrgenommen habe und andererseits der Touareg bei der Berührung gewackelt habe. Weiters hat der verkehrstechnische Sachverständige dargetan, dass das Fahrzeug des Beschwerdeführers an den vertikal verlaufenden Streben Lackabtragsspuren aufgewiesen habe und sich zudem ein Gummipuffer an den hinteren Ecken befindet, wobei er die Beschädigung auch aus technischer Sicht für möglich hielt. Zur Wahrnehmbarkeit des Schadens ist auf das verkehrstechnische Gutachten hinzuweisen, wonach der Beschwerdeführer bei einem Blick in den linken Außenspiegel erkennen hätte können, dass sich das gegnerische Fahrzeug im Fahrkanal seines Fahrzeuges befindet. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer selbst angegeben, dass der gegnerische PKW so knapp hinter ihm gestanden sei, dass er fast keine Chance gehabt habe, auszuparkieren. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist aber an schmalen Stellen ein erhöhter Grad der Aufmerksamkeit im Hinblick auf die Streifung abgestellter Fahrzeuge erforderlich (VwGH 85/02/0034). Weiters hat der Unfallzeuge angegeben, dass er den Unfall sowohl akustisch als auch optisch wahrgenommen habe; bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte somit auch der Beschwerdeführer den Unfall wahrnehmen können. Das Landesverwaltungsgericht stützt sich auf die glaubwürdigen Zeugenaussagen sowie auf das verkehrstechnische Gutachten und gelangt zur Auffassung, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Tat zu verantworten hat.
  4. Nach § 14 Abs 3 StVO muss sich der Lenker beim Rückwärtsfahren von einer geeigneten Person einweisen lassen, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert.
  5. Nach Paragraph 14, Absatz 3, StVO muss sich der Lenker beim Rückwärtsfahren von einer geeigneten Person einweisen lassen, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert. Nach § 4 Abs 1 lit a Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO, BGBl Nr 159/1960, idF BGBl I Nr 50/2012, haben alle Lenker von Fahrzeugen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhange steht, sofort anzuhalten. Wer gegen diese Bestimmung verstößt, begeht nach § 99 Abs 2 lit a StVO, BGBl Nr 159/1960, idF BGBl I Nr 50/2012, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen.Nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO, Bundesgesetzblatt Nr 159 aus 1960,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 50 aus 2012,, haben alle Lenker von Fahrzeugen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhange steht, sofort anzuhalten. Wer gegen diese Bestimmung verstößt, begeht nach Paragraph 99, Absatz 2, Litera a, StVO, Bundesgesetzblatt Nr 159 aus 1960,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 50 aus 2012,, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen. Nach § 4 Abs 5 StVO, BGBl Nr 159/1960, idF BGBl I Nr 50/2012, haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, wenn bei diesem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, die nächste Polizeiinspektion vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.Nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO, Bundesgesetzblatt Nr 159 aus 1960,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 50 aus 2012,, haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, wenn bei diesem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, die nächste Polizeiinspektion vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben. Wer gegen den § 4 Abs 5 und den § 14 Abs 3 StVO verstößt, begeht nach § 99 Abs 3 lit b StVO, BGBl Nr 159/1960, idF BGBl I Nr 50/2012, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.Wer gegen den Paragraph 4, Absatz 5 und den Paragraph 14, Absatz 3, StVO verstößt, begeht nach Paragraph 99, Absatz 3, Litera b, StVO, Bundesgesetzblatt Nr 159 aus 1960,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 50 aus 2012,, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen. Voraussetzung für die Erfüllung des Tatbestandes des § 4 Abs 1 lit a StVO und des § 4 Abs 5 StVO ist der tatsächliche Eintritt eines Verkehrsunfalls mit Sachschaden sowie die Kenntnis des Täters hiervon. Hinsichtlich des letzteren Umstandes genügt es, wenn dem Täter objektive Umstände zu Bewusstsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalls mit Sachschaden zu erkennen vermocht hätte (VwGH 23.05.2002, 2001/03/0417).Voraussetzung für die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, StVO und des Paragraph 4, Absatz 5, StVO ist der tatsächliche Eintritt eines Verkehrsunfalls mit Sachschaden sowie die Kenntnis des Täters hiervon. Hinsichtlich des letzteren Umstandes genügt es, wenn dem Täter objektive Umstände zu Bewusstsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalls mit Sachschaden zu erkennen vermocht hätte (VwGH 23.05.2002, 2001/03/0417). Dem Beschuldigten war bewusst, dass sich in seinem Nahbereich links hinter ihm der Touareg (= PKW des Geschädigten) befunden hat. Er hätte im Zuge des von ihm vorgenommenen rückwärtigen Ausparkvorganges eine erhöhte Aufmerksamkeit walten lassen müssen und wäre es ihm zumutbar gewesen, sich durch einen Blick in den Rückspiegel über das hinter ihm liegende Verkehrsgeschehen Klarheit zu verschaffen. Weiters hätte ihm bei gehöriger Aufmerksamkeit zumindest die mit dem Anstoßgeschehen verbundene Bewegungsunregelmäßigkeit des Touareg auffallen müssen (vgl VwGH 17.04.1991, 90/02/0209 ua). Insofern fällt dem Beschuldigten fahrlässiges Verhalten zur Last, für das er einzustehen hat.Dem Beschuldigten war bewusst, dass sich in seinem Nahbereich links hinter ihm der Touareg (= PKW des Geschädigten) befunden hat. Er hätte im Zuge des von ihm vorgenommenen rückwärtigen Ausparkvorganges eine erhöhte Aufmerksamkeit walten lassen müssen und wäre es ihm zumutbar gewesen, sich durch einen Blick in den Rückspiegel über das hinter ihm liegende Verkehrsgeschehen Klarheit zu verschaffen. Weiters hätte ihm bei gehöriger Aufmerksamkeit zumindest die mit dem Anstoßgeschehen verbundene Bewegungsunregelmäßigkeit des Touareg auffallen müssen vergleiche VwGH 17.04.1991, 90/02/0209 ua). Insofern fällt dem Beschuldigten fahrlässiges Verhalten zur Last, für das er einzustehen hat. Da der Beschuldigte es unterlassen hat, an der Unfallstelle anzuhalten sowie die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, hat er die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen tatbestandsmäßig verwirklicht. Weiters hätte sich der Beschuldigte nach den Ausführungen des verkehrstechnischen Amtssachverständigen – im Hinblick auf die vorherrschenden großen sichttoten Räume aufgrund des Kastenaufbaues und im Hinblick auf das Fehlen einer Rückfahrkamera – eines Einweisers bedienen müssen. Dadurch, dass er sich keines Einweisers bedient hat, hat er auch die ihm nach § 14 Abs 3 StVO zur Last gelegte Tat zu verantworten.Weiters hätte sich der Beschuldigte nach den Ausführungen des verkehrstechnischen Amtssachverständigen – im Hinblick auf die vorherrschenden großen sichttoten Räume aufgrund des Kastenaufbaues und im Hinblick auf das Fehlen einer Rückfahrkamera – eines Einweisers bedienen müssen. Dadurch, dass er sich keines Einweisers bedient hat, hat er auch die ihm nach Paragraph 14, Absatz 3, StVO zur Last gelegte Tat zu verantworten. Nicht von Bedeutung ist, ob der Touareg allenfalls unberechtigt in einer Ladezone gestanden ist bzw 25 cm außerhalb der markierten Ladezone gestanden ist. 6.

§ 19Verwaltungsstrafgesetz (VSt

G) iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.6.

Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Schutzzweck des § 4 Abs 1 lit a StVO ist ua, dass sich alle Personen, die ursächlich an einem Verkehrsunfall beteiligt sind, an der Unfallstelle sofort nach dem Unfallereignis über die Art und den Umfang des Unfalles ein Bild machen können, um die allenfalls erforderlichen Maßnahmen treffen zu können. Schutzzweck des § 4 Abs 5 StVO ist, dass nach einem Unfallereignis die unfallbeteiligten Personen bzw der durch einen Unfall Geschädigte Kenntnis von der Identität des anderen Unfallbeteiligten bzw des Unfallverursachers erlangen können. Es soll diesen Personen die Möglichkeit gegeben werden, ohne unnötigen Aufwand und Schwierigkeiten klarstellen zu können, mit wem sie sich hinsichtlich der Schadensregelung in der Folge auseinanderzusetzen haben werden. Beiden Schutzzwecken wurde erheblich zuwidergehandelt.Schutzzweck des Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, StVO ist ua, dass sich alle Personen, die ursächlich an einem Verkehrsunfall beteiligt sind, an der Unfallstelle sofort nach dem Unfallereignis über die Art und den Umfang des Unfalles ein Bild machen können, um die allenfalls erforderlichen Maßnahmen treffen zu können. Schutzzweck des Paragraph 4, Absatz 5, StVO ist, dass nach einem Unfallereignis die unfallbeteiligten Personen bzw der durch einen Unfall Geschädigte Kenntnis von der Identität des anderen Unfallbeteiligten bzw des Unfallverursachers erlangen können. Es soll diesen Personen die Möglichkeit gegeben werden, ohne unnötigen Aufwand und Schwierigkeiten klarstellen zu können, mit wem sie sich hinsichtlich der Schadensregelung in der Folge auseinanderzusetzen haben werden. Beiden Schutzzwecken wurde erheblich zuwidergehandelt. Schutzzweck der Übertretung des § 14 Abs 3 StVO ist es, alle Gefahren zu vermeiden, die sich aus einem Rückfährtsfahren bei mangelnder Sicht nach hinten ergeben können.Schutzzweck der Übertretung des Paragraph 14, Absatz 3, StVO ist es, alle Gefahren zu vermeiden, die sich aus einem Rückfährtsfahren bei mangelnder Sicht nach hinten ergeben können. Als Verschulden wird Fahrlässigkeit angenommen. Milderungs- bzw Erschwerungsgründe sind keine hervorgekommen. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse hat der Beschwerdeführer angegeben, dass er arbeitslos sei. Er sei Zulassungsbesitzer eines LKW der Marke Mercedes, Jahrgang 1997. Er habe keine Schulden und keine Sorgepflichten. Unter Würdigung des vorgetragenen Sachverhaltes und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers findet das Landesverwaltungsgericht die von der Behörde festgesetzten Strafen schuld-, tat-, vermögens- und einkommensangemessen. 7. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.7. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2016:LVwG.1.342.2016.R3

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.