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LVwG-1-300/2016-R3

Obsah (11)§ 50§ 9§ 130§ 25a§ 45§ 82§ 161§ 118§ 155§ 5§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum03.06.2016 GeschäftszahlLVwG-1-300/2016-R3 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat d

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und gegenüber DI A S folgendes Erkenntnis erlassen:

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und gegenüber DI A S folgendes Erkenntnis erlassen: „Herr DI A S ist als

§ 9Abs 2 VSt

G bestellter verantwortlich Beauftragter der Firma H & J GmbH, F, dafür verantwortlich, dass am 28.05.2015 um ca 08.00 Uhr auf der Baustelle S K, K, ein großflächiges Schalungselement ausgeschalt wurde und dabei die an beiden seitlichen Enden oberhalb des Schwerpunktes des Schalungselementes angebrachten Abstützungen entfernt wurden, obwohl dieses Schalungselement noch nicht am Anschlagmittel des Hebezeuges angehängt war. Dieses Schalungselement war nur mit einem schräg gestellten Stipper fixiert.„Herr DI A S ist als

Paragraph 9, Absatz 2, VStG bestellter verantwortlich Beauftragter der Firma H & J GmbH, F, dafür verantwortlich, dass am 28.05.2015 um ca 08.00 Uhr auf der Baustelle S K, K, ein großflächiges Schalungselement ausgeschalt wurde und dabei die an beiden seitlichen Enden oberhalb des Schwerpunktes des Schalungselementes angebrachten Abstützungen entfernt wurden, obwohl dieses Schalungselement noch nicht am Anschlagmittel des Hebezeuges angehängt war. Dieses Schalungselement war nur mit einem schräg gestellten Stipper fixiert. DI A S hat dadurch eine Übertretung nach § 82 Abs 6 iVm § 161 Bauarbeiterschutzverordnung (BArbSchV) und § 118 Abs 3 und § 130 Abs 5 Z 1 ArbeiternehmerInnenschutzgesetz (ASchG) begangen.DI A S hat dadurch eine Übertretung nach Paragraph 82, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 161, Bauarbeiterschutzverordnung (BArbSchV) und Paragraph 118, Absatz 3 und Paragraph 130, Absatz 5, Ziffer eins, ArbeiternehmerInnenschutzgesetz (ASchG) begangen. Es wird daher über DI A S

§ 130Abs 5 ASch

G eine Geldstrafe in der Höhe von 3.000 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 121 Stunden verhängt.“Es wird daher über DI A S

Paragraph 130, Absatz 5, ASchG eine Geldstrafe in der Höhe von 3.000 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 121 Stunden verhängt.“ Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung 1. Mit angefochtenem Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft F das gegen DI A S anhängige Verwaltungsstrafverfahren

§ 45Abs 1 Z 2 VSt

G eingestellt, weil dieser die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen habe.1. Mit angefochtenem Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft F das gegen DI A S anhängige Verwaltungsstrafverfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt, weil dieser die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen habe.

  1. Gegen diesen Einstellungsbescheid hat das Arbeitsinspektorat rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt es im Wesentlichen vor, es liege eine Übertretung des § 82 Abs 6 BArbschV vor, da das Schalungselement beim Ausschalen nicht am Anschlagmittel des Hebezeuges angehängt gewesen sei, wodurch dieses umstürzen habe können. Bei der Unfallerhebung vor Ort sei seitens des Bauleiters eine Unterweisung des Verunfallten P B vom 07.03.2015 vorgelegt worden, welche keine Inhalte zum Thema Schalungsarbeiten beinhaltet habe. Im Gutachten von DI D sei angeführt, dass B über Sicherungsmaßnahmen auf der Baustelle informiert worden sei. Es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern B über die Sicherungsmaßnahme auf der Baustelle informiert gewesen sei bzw über die Durchführung von Schalungsarbeiten unterwiesen gewesen sei. Erst aufgrund der Aufforderung des Arbeitsinspektorates vom 08.07.2015 seien die Kurzanweisung angepasst und die Schalungsarbeiten aufgenommen worden. Somit liege keine nachweisliche Unterweisung in Bezug auf Schalungsarbeit vor. Es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern sich das Gutachten auf die Einhaltung der maßgeblichen Bestimmungen der BArbSchV beziehe.
  2. Gegen diesen Einstellungsbescheid hat das Arbeitsinspektorat rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt es im Wesentlichen vor, es liege eine Übertretung des Paragraph 82, Absatz 6, BArbschV vor, da das Schalungselement beim Ausschalen nicht am Anschlagmittel des Hebezeuges angehängt gewesen sei, wodurch dieses umstürzen habe können. Bei der Unfallerhebung vor Ort sei seitens des Bauleiters eine Unterweisung des Verunfallten P B vom 07.03.2015 vorgelegt worden, welche keine Inhalte zum Thema Schalungsarbeiten beinhaltet habe. Im Gutachten von DI D sei angeführt, dass B über Sicherungsmaßnahmen auf der Baustelle informiert worden sei. Es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern B über die Sicherungsmaßnahme auf der Baustelle informiert gewesen sei bzw über die Durchführung von Schalungsarbeiten unterwiesen gewesen sei. Erst aufgrund der Aufforderung des Arbeitsinspektorates vom 08.07.2015 seien die Kurzanweisung angepasst und die Schalungsarbeiten aufgenommen worden. Somit liege keine nachweisliche Unterweisung in Bezug auf Schalungsarbeit vor. Es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern sich das Gutachten auf die Einhaltung der maßgeblichen Bestimmungen der BArbSchV beziehe.
  3. Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: DI A S ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der Fa H & J GmbH, F. Mit Bestellungsurkunde vom 13.05.2013 wurde DI S als verantwortlicher Beauftragter

§ 9VSt

G für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften bestellt.DI A S ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der Fa H & J GmbH, F. Mit Bestellungsurkunde vom 13.05.2013 wurde DI S als verantwortlicher Beauftragter

Paragraph 9, VStG für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften bestellt. Die Firma H & J GmbH errichtete das S K. Am 28.05.2015 nahmen auf dieser Baustelle ua T Z und P B Ausschalarbeiten am Liftraum sowie am angrenzenden Technikraum im Haus B im Obergeschoss vor. Um ca 08.00 Uhr löste Z bei der Westwand – nachdem er die Schalung der Westwand an den Krankhaken fixiert hatte – den letzten Anker; unmittelbar darauf fiel die Schalung der Südwand, die nur mehr durch einen schräg gestellten Stipper fixiert war, um. Das Schalungselement der Südwand hatte ein Ausmaß von ca 2,70 m x 2,90 m und wog ca 450 kg. Das Schalungselement der Südwand begrub P B unter sich. P B erlitt dabei schwerste innere Verletzungen, an welchen er kurze Zeit später erlegen ist. 4. Dieser Sachverhalt wird aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund der mündlichen Beschwerdeverhandlung als erwiesen angenommen. Dieser Sachverhalt ist insoweit unstrittig. 5.1.

§ 82Abs 6 BArb

SchV müssen großflächige Schalungselemente auf ebenen, tragfähigen Flächen standsicher aufgestellt sein. Nach Erfordernis müssen zugfeste Abspannungen, zugfeste Verankerungen oder druckfeste Abstützungen angebracht sein. Jedes Schalungselement muss an beiden seitlichen Enden oberhalb seines Schwerpunktes abgestützt werden. Schalungselemente dürfen vom Anschlagmittel des Hebezeuges erst abgehängt werden, wenn die Abstützungen wirksam sind. Beim Ausschalen dürfen die Abstützungen erst entfernt werden, wenn das Schalungselement am Anschlagmittel des Hebezeuges angehängt ist.5.1.

Paragraph 82, Absatz 6, BArbSchV müssen großflächige Schalungselemente auf ebenen, tragfähigen Flächen standsicher aufgestellt sein. Nach Erfordernis müssen zugfeste Abspannungen, zugfeste Verankerungen oder druckfeste Abstützungen angebracht sein. Jedes Schalungselement muss an beiden seitlichen Enden oberhalb seines Schwerpunktes abgestützt werden. Schalungselemente dürfen vom Anschlagmittel des Hebezeuges erst abgehängt werden, wenn die Abstützungen wirksam sind. Beim Ausschalen dürfen die Abstützungen erst entfernt werden, wenn das Schalungselement am Anschlagmittel des Hebezeuges angehängt ist.

§ 161BArb

SchV sind Übertretungen dieser Verordnung nach § 130 Abs 5 Z 1 ASchG zu bestrafen.

Paragraph 161, BArbSchV sind Übertretungen dieser Verordnung nach Paragraph 130, Absatz 5, Ziffer eins, ASchG zu bestrafen.

§ 118Abs 3 ASch

G gilt die BArbSchV nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung nach diesem Bundesgesetz.

Paragraph 118, Absatz 3, ASchG gilt die BArbSchV nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung nach diesem Bundesgesetz.

§ 130Abs 5 Z 1 ASch

G begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 bis 8.324 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 bis 16.659 Euro zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber/in den nach dem 9. Abschnitt weiter geltenden Bestimmungen zuwiderhandelt.

Paragraph 130, Absatz 5, Ziffer eins, ASchG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 bis 8.324 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 bis 16.659 Euro zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber/in den nach dem 9. Abschnitt weiter geltenden Bestimmungen zuwiderhandelt. 5.2. Der Schutz von Bauarbeitern bei der Ausführung von Bauarbeiten aller Art ist

§ 155BArb

SchV vom Arbeitgeber zu gewährleisten. Adressat für die Einhaltung der Schutzvorschriften ist also der Arbeitgeber (VwGH 2008/02/0127). 5.2. Der Schutz von Bauarbeitern bei der Ausführung von Bauarbeiten aller Art ist

Paragraph 155, BArbSchV vom Arbeitgeber zu gewährleisten. Adressat für die Einhaltung der Schutzvorschriften ist also der Arbeitgeber (VwGH 2008/02/0127). Übertretungen nach der BArbSchV iVm § 118 Abs 3 und § 130 Abs 5 Z 1 ASchG stellen Ungehorsamsdelikte dar, sodass es

§ 5Abs 1 2. Satz VSt

G dem Beschuldigten obliegt glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung dieser Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Übertretungen nach der BArbSchV in Verbindung mit Paragraph 118, Absatz 3 und Paragraph 130, Absatz 5, Ziffer eins, ASchG stellen Ungehorsamsdelikte dar, sodass es

Paragraph 5, Absatz eins, 2. Satz VStG dem Beschuldigten obliegt glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung dieser Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

§ 5Abs 1 VSt

G genügt zur Strafbarkeit, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. 5.

  1. DI S hat sich darauf gestützt, dass es eine Lehrlingsunterweisung, eine jährliche Unterweisung und spezifische Baustellenunterweisungen gebe. B sei unterwiesen worden und sei diesem die Anwenderinformation des Herstellers der Schalungselemente bei Arbeitsbeginn zum Studium übergeben worden. Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass – wie sich aus dem Protokoll vom 04.03.2015 ergibt – die durch G vorgenommene Unterweisung von B die Schalungsarbeiten nicht umfasste. Entgegen dem Vorbringen von DI S lässt sich eine die Schalungsarbeiten umfassende Unterweisung auch nicht aus dem – von der Staatsanwaltschaft in Auftrag gegebenen – Gutachten DI D ableiten; in diesem Gutachten wird wiederum lediglich auf die Unterweisung von 04.03.2015 verwiesen. Das Gutachten D ist diesbezüglich auch insofern nicht nachvollziehbar, als es – so wie DI S – darauf hinweist, dass die Anwenderinformation bei Arbeitsbeginn von G an B zum Studium übergeben worden sei. Tatsächlich hat G als Zeuge vor dem Landverwaltungsgericht glaubwürdig ausgesagt, dass er dieses Handbuch – welches bei ihm im Büro gewesen sei – B (nur) zur Einsicht gezeigt habe und ihm (nur) die Möglichkeit gegeben habe, dies zu lesen; er habe nicht gesehen, ob B dieses tatsächlich gelesen habe. Nicht nachvollziehbar ist für das Landesverwaltungsgericht auch der von DI D gezogene Schluss, dass B aufgrund der Unterweisung vom 04.03.2015 und der Übergabe des Handbuches „das System daher bekannt [gewesen sei] und …. in einer 6-wöchigen Tätigkeit das System durchaus begriffen [habe]“. Selbst wenn eine ordnungsgemäße Unterweisung von B erfolgt wäre, was aufgrund obiger Ausführungen nicht angenommen werden kann, wäre DI S vorzuwerfen, dass er nicht für eine im Sinne des § 5 VStG ausreichende Kontrolle allfälliger Unterweisungen gesorgt hat. Ein Kontrollsystem hätte die Aufgabe sicherzustellen, dass die Bestimmung des § 82 Abs 6 BArbSchV eingehalten wird und somit die Abstützungen beim Ausschalen erst entfernt werden, wenn das Schalungselement am Anschlagmittel des Hebezeuges angehängt ist. DI S hat lediglich ausgeführt, dass eine externe Sicherheitskraft wöchentliche Baustellenbesuche durchführe und laufend die Sicherheit auf den Baustellen evaluiere; allfällige Probleme würden mit den Polieren besprochen, um Lösungen umzusetzen. Dazu ist aber unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auszuführen, dass die Erteilung von Anordnungen sowie Schulungen nicht ausreichen (VwGH 2008/02/0128). Es kann kein Vertrauen darauf geben, dass die eingewiesenen, laufend geschulten und ordnungsgemäß ausgerüsteten Arbeitnehmer die Arbeitnehmerschutzvorschriften einhalten (VwGH 2010/02/0297). Im Lichte dieser Rechtsprechung ist es DI S nicht gelungen, mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen. DI S hat daher die ihm angelastete Verwaltungsübertretung nach den oben angeführten Rechtsvorschriften tatbestandsmäßig verwirklicht.Selbst wenn eine ordnungsgemäße Unterweisung von B erfolgt wäre, was aufgrund obiger Ausführungen nicht angenommen werden kann, wäre DI S vorzuwerfen, dass er nicht für eine im Sinne des Paragraph 5, VStG ausreichende Kontrolle allfälliger Unterweisungen gesorgt hat. Ein Kontrollsystem hätte die Aufgabe sicherzustellen, dass die Bestimmung des Paragraph 82, Absatz 6, BArbSchV eingehalten wird und somit die Abstützungen beim Ausschalen erst entfernt werden, wenn das Schalungselement am Anschlagmittel des Hebezeuges angehängt ist. DI S hat lediglich ausgeführt, dass eine externe Sicherheitskraft wöchentliche Baustellenbesuche durchführe und laufend die Sicherheit auf den Baustellen evaluiere; allfällige Probleme würden mit den Polieren besprochen, um Lösungen umzusetzen. Dazu ist aber unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auszuführen, dass die Erteilung von Anordnungen sowie Schulungen nicht ausreichen (VwGH 2008/02/0128). Es kann kein Vertrauen darauf geben, dass die eingewiesenen, laufend geschulten und ordnungsgemäß ausgerüsteten Arbeitnehmer die Arbeitnehmerschutzvorschriften einhalten (VwGH 2010/02/0297). Im Lichte dieser Rechtsprechung ist es DI S nicht gelungen, mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen. DI S hat daher die ihm angelastete Verwaltungsübertretung nach den oben angeführten Rechtsvorschriften tatbestandsmäßig verwirklicht. Lediglich ergänzend ist hier festzuhalten, dass das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Kontrollsystem offensichtlich in zwei weiteren, nach dem gegenständlichen Tatzeitpunkt liegenden Fällen versagt hat. So wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig bestraft, da am 7.10.2015 auf einer Baustelle in Z Absturzsicherungen gefehlt haben (Schremmarbeiten von 3 Arbeitnehmern auf einem Bockgerüst in ca 4 m Höhe) und am 30.11.2015 auf einer Baustelle in L keine Maßnahmen getroffen wurden, um die Entwicklung von Gasen, Dämpfen oder Schwebstoffen zu vermeiden (Herstellen eines Gussasphaltbelages durch 6 Arbeitnehmer in einer Tiefgarage). 5.
  2. Bei diesem Ergebnis ist das Vorbringen von DI S, B habe den letzten Anker und die Eckverbindungen selbstständig gelöst, nicht mehr von Bedeutung. Abgesehen davon hat das entsprechende Kontrollsystem gerade für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften Platz zu greifen (VwGH 94/02/0258, 0259). 5.
  3. Der Hinweis von DI S auf die Einstellung des bei der Staatsanwaltschaft F zur dortigen Zahl anhängig gewesenen strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens geht schon deshalb ins Leere, da dieses Verfahren nicht gegen DI S, sondern gegen den Vorarbeiter J M und den Polier D K geführt worden war. 5.
  4. Auch der Hinweis von DI S auf das von der Staatsanwaltschaft F eingeholte Gutachten DI D ist nicht zielführend, weil in diesem Gutachten nicht auf die Frage eines entsprechenden Kontrollsystems eingegangen wird. Abgesehen davon wird auf die obigen Ausführungen betreffend die Unterweisung und das Handbuch verwiesen. Überdies ist festzuhalten, dass in dem genannten Gutachten darauf hingewiesen wird, dass die Feststellungen (damit auch jene, dass B den letzten Anker und die Eckverbindungen selbstständig gelöst habe) aufgrund der Aussagen G und Z zustande gekommen seien. Im Gutachten bleibt aber insbesondere die Aussage von Z vor der PI G vom 28.05.2015 außer Betracht, wonach B „die Schnellspanner beim Außenwinkel lösen [habe müssen], damit die Schalung, die [Z] am Kran angehängt hätte, gehoben werden [hätte können]“. Weiters hat Z damals noch ausgesagt, dass das Schalungselement „mit einem Metallstipper, der schräg angebracht war, gesichert“ gewesen sei. 5.
  5. Zur Frage, ob im vorliegenden Fall ein „großflächiges“ Schalungselement im Sinne des § 82 Abs 6 BArbSchV vorgelegen ist, ist zunächst auf die im Sachverhalt beschriebenen Daten des gegenständlichen Schalungselementes hinzuweisen: ca 2,70 m x 2,90 m, ca 450 kg.5.
  6. Zur Frage, ob im vorliegenden Fall ein „großflächiges“ Schalungselement im Sinne des Paragraph 82, Absatz 6, BArbSchV vorgelegen ist, ist zunächst auf die im Sachverhalt beschriebenen Daten des gegenständlichen Schalungselementes hinzuweisen: ca 2,70 m x 2,90 m, ca 450 kg. Schutzzweck der Bestimmung des § 82 Abs 6 BArbSchV ist es, Verletzungsgefahren von Arbeitnehmern, die durch instabile Schalungselemente auftreten können, durch entsprechende Maßnahmen hintanzuhalten. Da eine allfällige Gefahr erst bei einer entsprechend großen Dimension von Schalungselementen auftritt, muss der Begriff „großflächig“ im Hinblick auf die von einem Schalungselement ausgehende Verletzungsgefahr beurteilt werden. Das Landesverwaltungsgericht teilt die im Schreiben des Zentral-Arbeitsinspektorates vom 25.04.2016 vertretene Auffassung, dass ein Schalungselement dann als „großflächig“ anzusehen ist, wenn dieses aufgrund seiner Abmessungen, Form oder Schwere nur durch Arbeitsmittel zum Heben von Lasten oder Hebehilfen manipuliert werden kann. Dies trifft auf das gegenständliche Schalungselement zu (Ausmaß: ca 2,70 m x 2,90 m, Gewicht: 450 kg).Schutzzweck der Bestimmung des Paragraph 82, Absatz 6, BArbSchV ist es, Verletzungsgefahren von Arbeitnehmern, die durch instabile Schalungselemente auftreten können, durch entsprechende Maßnahmen hintanzuhalten. Da eine allfällige Gefahr erst bei einer entsprechend großen Dimension von Schalungselementen auftritt, muss der Begriff „großflächig“ im Hinblick auf die von einem Schalungselement ausgehende Verletzungsgefahr beurteilt werden. Das Landesverwaltungsgericht teilt die im Schreiben des Zentral-Arbeitsinspektorates vom 25.04.2016 vertretene Auffassung, dass ein Schalungselement dann als „großflächig“ anzusehen ist, wenn dieses aufgrund seiner Abmessungen, Form oder Schwere nur durch Arbeitsmittel zum Heben von Lasten oder Hebehilfen manipuliert werden kann. Dies trifft auf das gegenständliche Schalungselement zu (Ausmaß: ca 2,70 m x 2,90 m, Gewicht: 450 kg). Nicht von Bedeutung ist, ob ein „großflächiges“ Schalungselement aus mehreren (miteinander verbundenen) Einzelelementen besteht, da sich die von einem solchen Schalungselement ausgehenden Gefahren nicht von jenen unterscheiden, die von einem Schalungselement ausgehen, das zwar nicht zusammengesetzt ist, aber die gleiche Größe wie ein (miteinander verbundenes) Schalungselement aufweist. Im Übrigen hat das Zentral-Arbeitsinspektorat in diesem Zusammenhang nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes zutreffend auf die technische Festlegung des Güteschutzverbandes Betonschalung e.V. hingewiesen. Nach dessen Richtlinie „Rahmenschalungstafeln für vertikale Bauteile“ liegen großflächige Schalungselemente bei einer Größe ab 3 m² Tafelfläche vor. Dieses Ausmaß von 3 m² Schaltafelgröße ist im Zusammenhang mit dem Gewicht und der damit verbundenen Manipulierbarkeit mit Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten zu sehen, da ja schon die Gruppeneinteilung „A. schwere großflächige Rahmenschalungstafeln“ lautet. 6.

§ 19Verwaltungsstrafgesetz (VSt

G) iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.6.

Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Das strafrechtlich geschützte Rechtsgut liegt im vorliegenden Fall im Schutz der Bauarbeiter bei Ausführung von Bauarbeiten aller Art. Das Ausmaß der Beeinträchtigung dieses Schutzgutes durch die Tat ist im Hinblick auf die tödlichen Folgen als erheblich zu bewerten. Es sind weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe zu berücksichtigen. Hinsichtlich des Verschuldens liegt Fahrlässigkeit vor. DI S hat hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse keine Angaben getätigt. Das Landesverwaltungsgericht geht daher bei einer Einschätzung davon aus, dass dieser als Geschäftsführer des gegenständlichen Unternehmens (über 550 Beschäftigte, Jahresumsatz 2014: 71 Mio Euro) ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von mindestens 10.000 Euro hat.Das strafrechtlich geschützte Rechtsgut liegt im vorliegenden Fall im Schutz der Bauarbeiter bei Ausführung von Bauarbeiten aller "Art". Das Ausmaß der Beeinträchtigung dieses Schutzgutes durch die Tat ist im Hinblick auf die tödlichen Folgen als erheblich zu bewerten. Es sind weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe zu berücksichtigen. Hinsichtlich des Verschuldens liegt Fahrlässigkeit vor. DI S hat hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse keine Angaben getätigt. Das Landesverwaltungsgericht geht daher bei einer Einschätzung davon aus, dass dieser als Geschäftsführer des gegenständlichen Unternehmens (über 550 Beschäftigte, Jahresumsatz 2014: 71 Mio Euro) ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von mindestens 10.000 Euro hat. Bei der Strafbemessung war der erste Strafrahmen des § 130 Abs 5 ASchG (166 bis 8.324 Euro) heranzuziehen, da ein Wiederholungsfall nicht vorliegt.Bei der Strafbemessung war der erste Strafrahmen des Paragraph 130, Absatz 5, ASchG (166 bis 8.324 Euro) heranzuziehen, da ein Wiederholungsfall nicht vorliegt. Unter Würdigung des vorgetragenen Sachverhaltes und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers findet das Landesverwaltungsgericht die nunmehr festgesetzte Strafe schuld-, tat-, vermögens- und einkommensangemessen. 7. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.7. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2016:LVwG.1.300.2016.R3

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