GVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und gegenüber DI A S folgendes Erkenntnis erlassen:
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und gegenüber DI A S folgendes Erkenntnis erlassen: „Herr DI A S ist als
G bestellter verantwortlich Beauftragter der Firma H & J GmbH, F, dafür verantwortlich, dass am 28.05.2015 um ca 08.00 Uhr auf der Baustelle S K, K, ein großflächiges Schalungselement ausgeschalt wurde und dabei die an beiden seitlichen Enden oberhalb des Schwerpunktes des Schalungselementes angebrachten Abstützungen entfernt wurden, obwohl dieses Schalungselement noch nicht am Anschlagmittel des Hebezeuges angehängt war. Dieses Schalungselement war nur mit einem schräg gestellten Stipper fixiert.„Herr DI A S ist als
Paragraph 9, Absatz 2, VStG bestellter verantwortlich Beauftragter der Firma H & J GmbH, F, dafür verantwortlich, dass am 28.05.2015 um ca 08.00 Uhr auf der Baustelle S K, K, ein großflächiges Schalungselement ausgeschalt wurde und dabei die an beiden seitlichen Enden oberhalb des Schwerpunktes des Schalungselementes angebrachten Abstützungen entfernt wurden, obwohl dieses Schalungselement noch nicht am Anschlagmittel des Hebezeuges angehängt war. Dieses Schalungselement war nur mit einem schräg gestellten Stipper fixiert. DI A S hat dadurch eine Übertretung nach § 82 Abs 6 iVm § 161 Bauarbeiterschutzverordnung (BArbSchV) und § 118 Abs 3 und § 130 Abs 5 Z 1 ArbeiternehmerInnenschutzgesetz (ASchG) begangen.DI A S hat dadurch eine Übertretung nach Paragraph 82, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 161, Bauarbeiterschutzverordnung (BArbSchV) und Paragraph 118, Absatz 3 und Paragraph 130, Absatz 5, Ziffer eins, ArbeiternehmerInnenschutzgesetz (ASchG) begangen. Es wird daher über DI A S
G eine Geldstrafe in der Höhe von 3.000 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 121 Stunden verhängt.“Es wird daher über DI A S
Paragraph 130, Absatz 5, ASchG eine Geldstrafe in der Höhe von 3.000 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 121 Stunden verhängt.“ Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung 1. Mit angefochtenem Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft F das gegen DI A S anhängige Verwaltungsstrafverfahren
G eingestellt, weil dieser die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen habe.1. Mit angefochtenem Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft F das gegen DI A S anhängige Verwaltungsstrafverfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt, weil dieser die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen habe.
G für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften bestellt.DI A S ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der Fa H & J GmbH, F. Mit Bestellungsurkunde vom 13.05.2013 wurde DI S als verantwortlicher Beauftragter
Paragraph 9, VStG für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften bestellt. Die Firma H & J GmbH errichtete das S K. Am 28.05.2015 nahmen auf dieser Baustelle ua T Z und P B Ausschalarbeiten am Liftraum sowie am angrenzenden Technikraum im Haus B im Obergeschoss vor. Um ca 08.00 Uhr löste Z bei der Westwand – nachdem er die Schalung der Westwand an den Krankhaken fixiert hatte – den letzten Anker; unmittelbar darauf fiel die Schalung der Südwand, die nur mehr durch einen schräg gestellten Stipper fixiert war, um. Das Schalungselement der Südwand hatte ein Ausmaß von ca 2,70 m x 2,90 m und wog ca 450 kg. Das Schalungselement der Südwand begrub P B unter sich. P B erlitt dabei schwerste innere Verletzungen, an welchen er kurze Zeit später erlegen ist. 4. Dieser Sachverhalt wird aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund der mündlichen Beschwerdeverhandlung als erwiesen angenommen. Dieser Sachverhalt ist insoweit unstrittig. 5.1.
SchV müssen großflächige Schalungselemente auf ebenen, tragfähigen Flächen standsicher aufgestellt sein. Nach Erfordernis müssen zugfeste Abspannungen, zugfeste Verankerungen oder druckfeste Abstützungen angebracht sein. Jedes Schalungselement muss an beiden seitlichen Enden oberhalb seines Schwerpunktes abgestützt werden. Schalungselemente dürfen vom Anschlagmittel des Hebezeuges erst abgehängt werden, wenn die Abstützungen wirksam sind. Beim Ausschalen dürfen die Abstützungen erst entfernt werden, wenn das Schalungselement am Anschlagmittel des Hebezeuges angehängt ist.5.1.
Paragraph 82, Absatz 6, BArbSchV müssen großflächige Schalungselemente auf ebenen, tragfähigen Flächen standsicher aufgestellt sein. Nach Erfordernis müssen zugfeste Abspannungen, zugfeste Verankerungen oder druckfeste Abstützungen angebracht sein. Jedes Schalungselement muss an beiden seitlichen Enden oberhalb seines Schwerpunktes abgestützt werden. Schalungselemente dürfen vom Anschlagmittel des Hebezeuges erst abgehängt werden, wenn die Abstützungen wirksam sind. Beim Ausschalen dürfen die Abstützungen erst entfernt werden, wenn das Schalungselement am Anschlagmittel des Hebezeuges angehängt ist.
SchV sind Übertretungen dieser Verordnung nach § 130 Abs 5 Z 1 ASchG zu bestrafen.
Paragraph 161, BArbSchV sind Übertretungen dieser Verordnung nach Paragraph 130, Absatz 5, Ziffer eins, ASchG zu bestrafen.
G gilt die BArbSchV nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung nach diesem Bundesgesetz.
Paragraph 118, Absatz 3, ASchG gilt die BArbSchV nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung nach diesem Bundesgesetz.
G begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 bis 8.324 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 bis 16.659 Euro zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber/in den nach dem 9. Abschnitt weiter geltenden Bestimmungen zuwiderhandelt.
Paragraph 130, Absatz 5, Ziffer eins, ASchG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 bis 8.324 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 bis 16.659 Euro zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber/in den nach dem 9. Abschnitt weiter geltenden Bestimmungen zuwiderhandelt. 5.2. Der Schutz von Bauarbeitern bei der Ausführung von Bauarbeiten aller Art ist
SchV vom Arbeitgeber zu gewährleisten. Adressat für die Einhaltung der Schutzvorschriften ist also der Arbeitgeber (VwGH 2008/02/0127). 5.2. Der Schutz von Bauarbeitern bei der Ausführung von Bauarbeiten aller Art ist
Paragraph 155, BArbSchV vom Arbeitgeber zu gewährleisten. Adressat für die Einhaltung der Schutzvorschriften ist also der Arbeitgeber (VwGH 2008/02/0127). Übertretungen nach der BArbSchV iVm § 118 Abs 3 und § 130 Abs 5 Z 1 ASchG stellen Ungehorsamsdelikte dar, sodass es
G dem Beschuldigten obliegt glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung dieser Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Übertretungen nach der BArbSchV in Verbindung mit Paragraph 118, Absatz 3 und Paragraph 130, Absatz 5, Ziffer eins, ASchG stellen Ungehorsamsdelikte dar, sodass es
Paragraph 5, Absatz eins, 2. Satz VStG dem Beschuldigten obliegt glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung dieser Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
G genügt zur Strafbarkeit, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. 5.
G) iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.6.
Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Das strafrechtlich geschützte Rechtsgut liegt im vorliegenden Fall im Schutz der Bauarbeiter bei Ausführung von Bauarbeiten aller Art. Das Ausmaß der Beeinträchtigung dieses Schutzgutes durch die Tat ist im Hinblick auf die tödlichen Folgen als erheblich zu bewerten. Es sind weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe zu berücksichtigen. Hinsichtlich des Verschuldens liegt Fahrlässigkeit vor. DI S hat hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse keine Angaben getätigt. Das Landesverwaltungsgericht geht daher bei einer Einschätzung davon aus, dass dieser als Geschäftsführer des gegenständlichen Unternehmens (über 550 Beschäftigte, Jahresumsatz 2014: 71 Mio Euro) ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von mindestens 10.000 Euro hat.Das strafrechtlich geschützte Rechtsgut liegt im vorliegenden Fall im Schutz der Bauarbeiter bei Ausführung von Bauarbeiten aller "Art". Das Ausmaß der Beeinträchtigung dieses Schutzgutes durch die Tat ist im Hinblick auf die tödlichen Folgen als erheblich zu bewerten. Es sind weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe zu berücksichtigen. Hinsichtlich des Verschuldens liegt Fahrlässigkeit vor. DI S hat hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse keine Angaben getätigt. Das Landesverwaltungsgericht geht daher bei einer Einschätzung davon aus, dass dieser als Geschäftsführer des gegenständlichen Unternehmens (über 550 Beschäftigte, Jahresumsatz 2014: 71 Mio Euro) ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von mindestens 10.000 Euro hat. Bei der Strafbemessung war der erste Strafrahmen des § 130 Abs 5 ASchG (166 bis 8.324 Euro) heranzuziehen, da ein Wiederholungsfall nicht vorliegt.Bei der Strafbemessung war der erste Strafrahmen des Paragraph 130, Absatz 5, ASchG (166 bis 8.324 Euro) heranzuziehen, da ein Wiederholungsfall nicht vorliegt. Unter Würdigung des vorgetragenen Sachverhaltes und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers findet das Landesverwaltungsgericht die nunmehr festgesetzte Strafe schuld-, tat-, vermögens- und einkommensangemessen. 7. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.7. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2016:LVwG.1.300.2016.R3
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.