RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum03.06.2016 GeschäftszahlLVwG-1-436/2016-R5 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Herzog über die Beschwerde des E A, B, vertreten durch Längle Fussenegger Singer Rechtsanwälte Partnerschaft, Dornbirn, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 07.04.2016, Zl X-9-2015/13499, zu Recht erkannt: Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.Gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung
- Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, dass er es als Fahrschulbesitzer der Fahrschule A in H, unterlassen habe, Änderungen im Stand des Lehrpersonals der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Er habe erst mit Schreiben vom 02.12.2014 mitgeteilt, dass H M bis zum 30.11.2014 in seiner Fahrschule als Fahrschullehrer tätig gewesen sei. Weiters habe er erst mit Mail vom 19.02.2015 mitgeteilt, dass H M seit dem 15.01.2015 als Fahrschullehrer in seiner Fahrschule tätig sei. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte darin eine Übertretung des § 114 Abs 1 des Kraftfahrgesetzes. Es wurde eine Geldstrafe von 500 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 57 Stunden festgesetzt.
- Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, dass er es als Fahrschulbesitzer der Fahrschule A in H, unterlassen habe, Änderungen im Stand des Lehrpersonals der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Er habe erst mit Schreiben vom 02.12.2014 mitgeteilt, dass H M bis zum 30.11.2014 in seiner Fahrschule als Fahrschullehrer tätig gewesen sei. Weiters habe er erst mit Mail vom 19.02.2015 mitgeteilt, dass H M seit dem 15.01.2015 als Fahrschullehrer in seiner Fahrschule tätig sei. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte darin eine Übertretung des Paragraph 114, Absatz eins, des Kraftfahrgesetzes. Es wurde eine Geldstrafe von 500 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 57 Stunden festgesetzt.
- Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, dass die Behörde den Sachverhalt insofern richtig feststelle, als die Tätigkeit des Fahrlehrers H M zwischen dem 30.11.2014 und dem 15.01.2015 geruht habe. Sie beurteilte dieses Ruhen aber rechtlich falsch, weil sie es als anzeigepflichtige Änderung im Stande des Lehrpersonals gemäß § 114 Abs 1 KFG sehe. Die nur vorübergehende Unterbrechung der Tätigkeit sei aber keine Änderung im Stande des Lehrpersonals, wie sich aus § 114 Abs 2 KFG ergebe. Das Gesetz ziele bei einer Beendigung der Tätigkeit eines Fahrlehrers für eine Fahrschule darauf ab, dass dieser Umstand vom Fahrschulbesitzer der Bezirksverwaltungsbehörde angezeigt werde. Damit verbunden sei die Pflicht des Fahrlehrers, seinen Fahrlehrerausweis der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich abzuliefern. Wenn die Tätigkeit allerdings „nur vorübergehend unterbrochen wird“, genüge es, wenn der Fahrschulbesitzer den Fahrlehrerausweis in Verwahrung nehme. Dass es sich im gegenständlichen Fall um ein nur vorübergehendes Unterbrechen der Tätigkeit gehandelt habe, ergebe sich einerseits aus dem kurzen Zeitraum von sechs Wochen und andererseits aus der Tatsache, dass schon im Zeitpunkt des Beginns dieser Unterbrechung klar gewesen sei, dass die Tätigkeit mit 15.01.2015 wieder aufgenommen werde.
- Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, dass die Behörde den Sachverhalt insofern richtig feststelle, als die Tätigkeit des Fahrlehrers H M zwischen dem 30.11.2014 und dem 15.01.2015 geruht habe. Sie beurteilte dieses Ruhen aber rechtlich falsch, weil sie es als anzeigepflichtige Änderung im Stande des Lehrpersonals gemäß Paragraph 114, Absatz eins, KFG sehe. Die nur vorübergehende Unterbrechung der Tätigkeit sei aber keine Änderung im Stande des Lehrpersonals, wie sich aus Paragraph 114, Absatz 2, KFG ergebe. Das Gesetz ziele bei einer Beendigung der Tätigkeit eines Fahrlehrers für eine Fahrschule darauf ab, dass dieser Umstand vom Fahrschulbesitzer der Bezirksverwaltungsbehörde angezeigt werde. Damit verbunden sei die Pflicht des Fahrlehrers, seinen Fahrlehrerausweis der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich abzuliefern. Wenn die Tätigkeit allerdings „nur vorübergehend unterbrochen wird“, genüge es, wenn der Fahrschulbesitzer den Fahrlehrerausweis in Verwahrung nehme. Dass es sich im gegenständlichen Fall um ein nur vorübergehendes Unterbrechen der Tätigkeit gehandelt habe, ergebe sich einerseits aus dem kurzen Zeitraum von sechs Wochen und andererseits aus der Tatsache, dass schon im Zeitpunkt des Beginns dieser Unterbrechung klar gewesen sei, dass die Tätigkeit mit 15.01.2015 wieder aufgenommen werde. Wenn die Anzeige einer vorübergehenden Unterbrechung überhaupt erforderlich wäre, was bestritten werde, verlange das Gesetz hiefür jedenfalls keine bestimmte Form, sodass eine mündliche Anzeige genüge. Aus der Mitteilung im Schreiben vom 27.04.2015 zu Zl, wonach es Dr. A nicht erinnerlich sei, dass eine Information über die Wiedereinstellung des H M mündlich zugegangen sei, schließe die Behörde, dass diese mündliche Information nicht stattgefunden habe. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass einem Menschen mündliche Mitteilungen vom November und Dezember 2014 bis Ende April 2015, also fünf Monate später, nicht mehr erinnerlich seien. Die Behörde hätte hier in dubio pro reo davon ausgehen müssen, dass die mündliche Mitteilung dem Vorbringen entsprechend erfolgt sei. Selbst wenn eine nur vorübergehend unterbrochene Tätigkeit anzeigepflichtig wäre, gehe aus dem Gesetz nicht hervor, zu welchem Zeitpunkt und binnen welcher Frist eine solche Anzeige zu erfolgen habe. Wenn die Behörde anführe, die erfolgte Anzeige sei nicht zeitgerecht erfolgt, so lasse sie offen, nach welchen Kriterien sie die Zeitgerechtheit einer Anzeige beurteile. Warum die Meldung der vorübergehenden Unterbrechung einer Tätigkeit, deren Ruhen am 01.12.2015 beginne, am 02.12.2015 nicht mehr zeitgerecht sei, erschließe sich niemandem ohne Begründung. Das Erfordernis einer taggleichen Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde lasse sich aus dem Gesetz nicht ableiten.
- Das Landesverwaltungsgericht hat aufgrund der Aktenlage erwogen: 3.
- Die im Beschwerdefall maßgebenden Regelungen des KFG 1967 lauten: „§
- Betrieb der Fahrschule und Fahrschulkurse außerhalb des Standortes
(1)Absatz eins,Der Fahrschulbesitzer hat der Bezirksverwaltungsbehörde die in seiner Fahrschule verwendeten Lehrpersonen und Änderungen im Stande seines Lehrpersonals anzuzeigen und um Ausstellung eines Fahrlehrerausweises für sich, sofern er selbst praktischen Fahrunterricht erteilt, und für jede zum praktischen Fahrunterricht verwendete Lehrperson anzusuchen. … …
(7)Absatz 7,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Leistung der Fahrschule und den ordnungsgemäßen Zustand ihrer Räume, Lehrbehelfe, Übungsplatzes und Schulfahrzeuge zu überwachen und kann jederzeit überprüfen, ob beim Fahrschulbesitzer oder Fahrschulleiter die Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrschulbewilligung und bei den Fahrschullehrern und Fahrlehrern die Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrschullehrer- oder Fahrlehrerberechtigung noch gegeben sind. …“ „§ 134. Strafbestimmungen
(1)Absatz eins,Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. …“Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006,, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1993,, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. …“ 3.
- Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschuldigte als Besitzer der Fahrschule A der Behörde im Zuge der ersten Meldung der verwendeten Lehrpersonen die Verwendung des H M als Fahrschullehrer angezeigt hat. Dies ergibt sich aus dem mit der Rechtfertigung des Beschuldigten vom 14.04.2015 vorgelegten Schreiben der Fahrschule A vom 15.01.2014, dem in der Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaft B vom 27.04.2015 nichts entgegengehalten wird. Vorliegend wird dem Beschuldigten vorgeworfen, dass er Änderungen im Stande des Lehrpersonals nicht angezeigt habe, indem er zum einen erst mit Schreiben vom 02.12.2014 mitgeteilt habe, dass H M nur bis 30.11.2014 als Fahrschullehrer tätig gewesen sei, und zum anderen erst mit Mail vom 19.02.2015 mitgeteilt habe, dass H M seit 15.01.2015 wieder als Fahrschullehrer tätig sei. In § 114 Abs 1 KFG wird nur die Pflicht des Fahrschulbesitzers festgelegt, der Bezirksverwaltungsbehörde die in seiner Fahrschule verwendeten Lehrpersonen und Änderungen im Stande seines Lehrpersonals anzuzeigen. Es fehlt aber in dieser Gesetzesbestimmung eine bestimmte Frist für die Erfüllung dieser Pflicht. Somit kann aus dieser Gesetzesbestimmung nicht abgeleitet werden, dass das dem Beschuldigten angelastete Verhalten, dass er die ab 01.12.2014 eingetretene Änderung im Personalstand erst am 02.12.2014 und die ab 15.01.2015 eingetretene Änderung im Personalstand erst am 19.02.2015 mitgeteilt habe, strafbar ist. In Paragraph 114, Absatz eins, KFG wird nur die Pflicht des Fahrschulbesitzers festgelegt, der Bezirksverwaltungsbehörde die in seiner Fahrschule verwendeten Lehrpersonen und Änderungen im Stande seines Lehrpersonals anzuzeigen. Es fehlt aber in dieser Gesetzesbestimmung eine bestimmte Frist für die Erfüllung dieser Pflicht. Somit kann aus dieser Gesetzesbestimmung nicht abgeleitet werden, dass das dem Beschuldigten angelastete Verhalten, dass er die ab 01.12.2014 eingetretene Änderung im Personalstand erst am 02.12.2014 und die ab 15.01.2015 eingetretene Änderung im Personalstand erst am 19.02.2015 mitgeteilt habe, strafbar ist. Das Bestimmtheitsgebot des Art 18 Abs 1 B-VG verlangt für Strafbestimmungen - aus dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzbedürfnisses - eine besonders genaue gesetzliche Determinierung des unter Strafe gestellten Verhaltens (vgl VfSlg 13785/1994). Diesem Erfordernis wird § 114 Abs 1 KFG nicht gerecht, weil der Rechtsunterworfene mangels einer Fristsetzung für die normierte Anzeigepflicht die Grenzen des strafrechtlich Verbotenen nicht verlässlich bestimmen kann. Auch wenn man im Hinblick auf die Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde über die Fahrschulen (§ 114 Abs 7 KFG) auf eine möglichst aktuelle Informationspflicht des Fahrschulbesitzers gegenüber der Behörde schließen könnte, ist durch den Wortlaut des § 114 Abs 1 KFG eine Strafbarkeit des dem Beschuldigten angelasteten Verhaltens nicht gedeckt.Das Bestimmtheitsgebot des Artikel 18, Absatz eins, B-VG verlangt für Strafbestimmungen - aus dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzbedürfnisses - eine besonders genaue gesetzliche Determinierung des unter Strafe gestellten Verhaltens vergleiche VfSlg 13785 aus 1994,). Diesem Erfordernis wird Paragraph 114, Absatz eins, KFG nicht gerecht, weil der Rechtsunterworfene mangels einer Fristsetzung für die normierte Anzeigepflicht die Grenzen des strafrechtlich Verbotenen nicht verlässlich bestimmen kann. Auch wenn man im Hinblick auf die Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde über die Fahrschulen (Paragraph 114, Absatz 7, KFG) auf eine möglichst aktuelle Informationspflicht des Fahrschulbesitzers gegenüber der Behörde schließen könnte, ist durch den Wortlaut des Paragraph 114, Absatz eins, KFG eine Strafbarkeit des dem Beschuldigten angelasteten Verhaltens nicht gedeckt. Somit war der Beschwerde schon aus diesem Grunde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß des § 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen.Somit war der Beschwerde schon aus diesem Grunde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG einzustellen. Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob es sich im vorliegenden Fall bloß um eine vorübergehende Unterbrechung der Tätigkeit des H M als Fahrschullehrer gehandelt hat und ob in einem solchen Fall keine der Anzeigepflicht nach § 114 Abs 1 KFG unterliegende Änderung im Stande des Lehrpersonals vorlag. Ebenso ist nicht mehr darauf einzugehen, ob der Beschuldigte Dr. A zeitgerecht mündlich über die vorübergehende Ruhendstellung der Beschäftigung des H M informiert hat.Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob es sich im vorliegenden Fall bloß um eine vorübergehende Unterbrechung der Tätigkeit des H M als Fahrschullehrer gehandelt hat und ob in einem solchen Fall keine der Anzeigepflicht nach Paragraph 114, Absatz eins, KFG unterliegende Änderung im Stande des Lehrpersonals vorlag. Ebenso ist nicht mehr darauf einzugehen, ob der Beschuldigte Dr. A zeitgerecht mündlich über die vorübergehende Ruhendstellung der Beschäftigung des H M informiert hat.
- Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl zB VwGH 12.09.2005, 2003/10/0018, VwGH 14.12.2007, 2007/02/0273). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
- Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche zB VwGH 12.09.2005, 2003/10/0018, VwGH 14.12.2007, 2007/02/0273). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2016:LVwG.1.436.2016.R5