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§ 28§ 35§ 25a§ 1§ 8§ 13§ 19b§ 22§ 80RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum08.06.2016 GeschäftszahlLVwG-359-1/2016-R14 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat
§ 28
Abs 1 und 2 wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat:
Paragraph 28, Absatz eins und 2 wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat: „1.
§ 35Abs 1 und 2 des Flurverfassungsgesetzes, LGBl Nr 2/1979 id
F LGBl Nr 44/2013 iVm § 8 lit k, § 13 lit i sowie § 19b Abs 1 und 2 der Satzung der Agrargemeinschaft A W, idF der aufsichtsbehördlichen Genehmigung der letzten Änderung durch den Bescheid der Agrarbezirksbehörde B vom 25.03.2015, werden die Anträge des I B, A, vom 19.11.2015 und vom 02.12.2015 (Einspruch gegen die öffentliche Ausschreibung der Alpe W und außerordentliche Vollversammlung) als unbegründet abgewiesen. „1.
Paragraph 35, Absatz eins und 2 des Flurverfassungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr 2 aus 1979, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 44 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 8, Litera k,, Paragraph 13, Litera i, sowie Paragraph 19 b, Absatz eins und 2 der Satzung der Agrargemeinschaft A W, in der Fassung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung der letzten Änderung durch den Bescheid der Agrarbezirksbehörde B vom 25.03.2015, werden die Anträge des römisch eins B, A, vom 19.11.2015 und vom 02.12.2015 (Einspruch gegen die öffentliche Ausschreibung der Alpe W und außerordentliche Vollversammlung) als unbegründet abgewiesen. 2.
§ 35Abs 1 und 2 des Flurverfassungsgesetzes, LGBl Nr 2/1979 id
F LGBl Nr 44/2013 iVm § 3 der Satzung der Agrargemeinschaft A W, idF der aufsichtsbehördlichen Genehmigung der letzten Änderung durch den Bescheid der Agrarbezirksbehörde B vom 25.03.2015, werden die Anträge des R B, A, vom 19.11.2015 und vom 02.12.2015 (Einspruch gegen die öffentliche Ausschreibung der Alpe W und außerordentliche Vollversammlung) mangels Parteistellung zurückgewiesen.“2.
Paragraph 35, Absatz eins und 2 des Flurverfassungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr 2 aus 1979, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 44 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 3, der Satzung der Agrargemeinschaft A W, in der Fassung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung der letzten Änderung durch den Bescheid der Agrarbezirksbehörde B vom 25.03.2015, werden die Anträge des R B, A, vom 19.11.2015 und vom 02.12.2015 (Einspruch gegen die öffentliche Ausschreibung der Alpe W und außerordentliche Vollversammlung) mangels Parteistellung zurückgewiesen.“ II. den Beschluss gefasst:römisch zwei. den Beschluss gefasst:
§ 28Abs 1 i
Vm § 31 VwGVG wird der Antrag „dieser Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und festzustellen, dass bis zur Abklärung, welche Fassung der verschiedenen Satzungen den Willen der Vollversammlung wiedergibt und daher als Rechtsgrundlage verwendet werden muss, die Verpachtung an einen Dritten nicht statthaft ist“ als unzulässig zurückgewiesen.
Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG wird der Antrag „dieser Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und festzustellen, dass bis zur Abklärung, welche Fassung der verschiedenen Satzungen den Willen der Vollversammlung wiedergibt und daher als Rechtsgrundlage verwendet werden muss, die Verpachtung an einen Dritten nicht statthaft ist“ als unzulässig zurückgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung 1. Die ABB hat mit Schreiben vom 10.12.2015 ausgesprochen, dass die mit den Eingaben vom 19.11.2015 und 02.12.2015 gestellten Anträge von I und R B allesamt
§ 35Flurverfassungsgesetz als unzulässig zurückgewiesen werden.1.
Die ABB hat mit Schreiben vom 10.12.2015 ausgesprochen, dass die mit den Eingaben vom 19.11.2015 und 02.12.2015 gestellten Anträge von römisch eins und R B allesamt
Paragraph 35, Flurverfassungsgesetz als unzulässig zurückgewiesen werden. Begründend wurde einerseits ausgeführt, dass R B verkenne, dass er kein Mitglied der Agrargemeinschaft A W (in weiterer Folge kurz: Agrargemeinschaft) sei und das Flurverfassungsgesetz und die Satzung der Agrargemeinschaft daher grundsätzlich ihm gegenüber keine Rechtswirkungen, insbesondere keine Parteistellung entfalten würden. Andererseits wurde ausgesprochen, dass die öffentliche Ausschreibung der Verpachtung der Alpe W im B Gemeindeblatt vom 13.11.2015 satzungsgemäß und rechtens erfolgt sei und die Vorgaben des § 19b der Satzung alle eingehalten worden seien und, da nach § 8 der Satzung die Bevollmächtigung eines Rechtsanwaltes nicht in die Zuständigkeit der Vollversammlung falle, der Alpausschuss für diese Angelegenheit aufgrund § 13 der Satzung doch zuständiges Organ der Agrargemeinschaft sei und ein Verstoß hier nicht festgestellt werden könne.Begründend wurde einerseits ausgeführt, dass R B verkenne, dass er kein Mitglied der Agrargemeinschaft A W (in weiterer Folge kurz: Agrargemeinschaft) sei und das Flurverfassungsgesetz und die Satzung der Agrargemeinschaft daher grundsätzlich ihm gegenüber keine Rechtswirkungen, insbesondere keine Parteistellung entfalten würden. Andererseits wurde ausgesprochen, dass die öffentliche Ausschreibung der Verpachtung der Alpe W im B Gemeindeblatt vom 13.11.2015 satzungsgemäß und rechtens erfolgt sei und die Vorgaben des Paragraph 19 b, der Satzung alle eingehalten worden seien und, da nach Paragraph 8, der Satzung die Bevollmächtigung eines Rechtsanwaltes nicht in die Zuständigkeit der Vollversammlung falle, der Alpausschuss für diese Angelegenheit aufgrund Paragraph 13, der Satzung doch zuständiges Organ der Agrargemeinschaft sei und ein Verstoß hier nicht festgestellt werden könne.
- Dagegen hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, dass aufgrund der Formatierung und dem klar erkennbaren Willen der Behörde das Schreiben als Bescheid gewertet werden könne, auch wenn es nicht als solcher gekennzeichnet sei. Im Rahmen der Vollversammlung vom 19.12.2007 sei unter anderem eine Satzungsänderung beschlossen worden. Der Inhalt der Satzungsänderung sei den Mitgliedern vor der Abstimmung nur vorgelesen und das vollständige Protokoll dem Beschwerdeführer erst am 17.03.2015 übergeben worden. Die vom Schriftführer den Mitgliedern zeitnah übergebene Satzung vom 19.12.2007 beinhalte mit größter Wahrscheinlichkeit den vorgelesenen Text. Alle nachfolgenden Fassungen, einschließlich des Bescheides zur Satzungsänderung vom 01.12.2008, wiesen einen anderen Text auf. Der Beschwerdeführer wolle hiermit auf die Missstandsfeststellung der Landesvolkanwaltschaft vom 22.10.2015 verweisen. Die Eingaben vom 19.11.2015 und vom 02.12.2015 würden sich auf jene Fassung der Satzung begründen, die sich zeitlich am nächsten zur Beschlussfassung der Satzungsänderung befinde. Die laut Satzung vom 19.12.2007 bis zum
- Oktober vorgesehene außerordentliche Vollversammlung habe nicht stattgefunden. Daher erachte der Beschwerdeführer die eingebrachten Anträge zur Abberaumung der Vollversammlung als begründet und bitte um eine Bestätigung. Sein Sohn R B habe einen positiven Bescheid der ABB vom 06.10.2015 zur Weiderechtsübertragung erhalten, der durch den Alpausschuss beeinsprucht worden sei. Mit der Eingabe vom 02.12.2015 verweise R B auf die fehlende Einladung zur außerordentlichen Vollversammlung. Im Antwortschreiben vom 10.12.2015 sei der Ermessensspielraum der ABB wieder einmal zugunsten des Alpausschusses ausgelegt worden. Auch dazu wolle der Beschwerdeführer auf die Missstandsfeststellung der Landesvolkanwaltschaft verweisen und um eine Beurteilung bitten. Aufgrund der Vielzahl an Satzungen und Bescheiden zur Satzungsänderung sei es verständlich, wenn der Alpausschuss einen Rechtsbeistand beauftrage. Da es sich aber um eine selbst verschuldete Situation des Alpausschusses handle, könne es nicht Aufgabe der gesamten Agrargemeinschaft sein, die Kosten für eine Rechtsberatung zu tragen. Es werde daher beantragt, die gegenständliche Entscheidung der ABB als Bescheid vollinhaltlich und vollumfänglich aufzuheben, in eventu den von der ABB als unzulässig zurückgewiesenen Anträgen, eingebracht am 19.11.2015 und 02.12.2015 von I und R B, vollinhaltlich und vollumfänglich stattzugeben und dieser Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und festzustellen, dass bis zur Abklärung, welche Fassung der verschiedenen Satzungen den Willen der Vollversammlung wiedergebe und daher als Rechtsgrundlage verwendet werden müsse, die Verpachtung an einen Dritten nicht statthaft sei.Es werde daher beantragt, die gegenständliche Entscheidung der ABB als Bescheid vollinhaltlich und vollumfänglich aufzuheben, in eventu den von der ABB als unzulässig zurückgewiesenen Anträgen, eingebracht am 19.11.2015 und 02.12.2015 von römisch eins und R B, vollinhaltlich und vollumfänglich stattzugeben und dieser Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und festzustellen, dass bis zur Abklärung, welche Fassung der verschiedenen Satzungen den Willen der Vollversammlung wiedergebe und daher als Rechtsgrundlage verwendet werden müsse, die Verpachtung an einen Dritten nicht statthaft sei. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer sein Vorbringen wie folgt ergänzt: Ich möchte angeben, dass es mir um den Vollversammlungsbeschluss vom 22.01.2015 geht. Wir haben im Frühling 2011 nach Vorgesprächen mit Landesrat Ing. E S einen Pachtvertrag abgeschlossen. Der Pachtvertrag war aus meiner Sicht eine Problemlösung. Dass es zu dieser Lösung kam, war deswegen der Fall, weil H W und Landesrat Ing. E S diesbezüglich Vorarbeit geleistet haben. Wir hatten eine Bewirtschaftungslösung gebraucht, weil das fördertechnisch erforderlich war. Wir haben uns in diesem Pachtvertrag verpflichten müssen – mit „uns“ meine ich die Weiderechtsbesitzer – 200 Stunden Schwendarbeiten zu leisten. Auf der anderen Seite hat sich der Vorstand bzw der Ausschuss der Agrargemeinschaft W verpflichtet, ebenfalls Schwendstunden im Ausmaß zwischen 250 bis 300 Stunden zu leisten. Ich bin der Meinung, dass dieser Pachtvertrag vom 14.04.2011 nicht gültig war, weil er nicht den Satzungen entsprochen hat. Wir haben ihn aber dennoch unterschrieben, weil wir die Probleme, die ich zuvor geschildert habe, lösen wollten. Die Schwendarbeiten 2011 wurden seitens des Vorstandes nicht geleistet. Es waren dann Rechnungsprüfer da, die wir darauf aufmerksam gemacht haben, dass der Pachtvertrag in diesem Punkt nicht eingehalten wurde vom Vorstand. Wir wollten dann mit dem Vorstand über dieses Problem reden, was aber nicht möglich war. In der Vollversammlung im Jahr 2012, wo der Prüfbericht 2011 besprochen wurde, wollten wir das nochmals thematisieren. Es war dann so, dass der Obmann der Agrargemeinschaft uns mitgeteilt hat, dass ihn das nicht interessiere und die Rechnungsprüfer entlassen hat. Über Frage der Verhandlungsleiterin: Es trifft zu, dass dieser Pachtvertrag bis September 2014 gelaufen ist bzw die Befristung im September 2014 ausgelaufen ist. Ich und mein Sohn R B haben die Alpe in diesen Jahren bis September 2014 auf Grundlage dieses Pachtvertrages bewirtschaftet. Ich möchte dazu aber angeben, dass die dort festgehaltene Bewirtschaftungsform unseres Erachtens allerdings nicht der Satzung entsprochen bzw jener Bewirtschaftungsform entsprochen hat, die nach der Satzung vorgesehen ist. Über Frage der Verhandlungsleiterin: Die Alpe hat keinen Bewirtschaftungsplan. Ich bin, das möchte ich präzisieren, der Meinung, dass in diesem Pachtvertrag keine bäuerliche Bewirtschaftung festgelegt wurde. Deswegen waren wir mit dem Inhalt nicht einverstanden. Wir haben trotzdem unterschrieben und die Alpe bewirtschaftet, damit wir die Probleme lösen. Außerdem wollten wir nicht, dass „ein anderer“ oben ist. Ohne F A hätten wir den Pachtvertrag nicht abschließen können, dieser hat letztlich seine Unterschrift aber trotzdem erteilt. Es war dann so, als der Pachtvertrag ausgelaufen ist, dass eine neue Bewirtschaftungsform besprochen hätte werden müssen. Dies war allerdings mit dem Ausschuss der Agrargemeinschaft nicht möglich. Weil keine Schwendarbeiten mehr geleistet wurden, hatten wir nämlich große Flächenverluste. Das haben wir ua auch der Agrarbezirksbehörde gemeldet. Im Herbst 2014 wurden dann Gespräche mit dem Ausschuss geführt, um die Bewirtschaftung 2015 auf die Füße zu stellen. Die Gespräche führten zu keiner Lösung. Wir sollten dann einen Vorschlag für die Bewirtschaftung der Alpe unterbreiten bis zum 15.12.
- Drei Weiderechtsbesitzer – es waren F A, B I und F M haben sodann die Vollversammlung, die am 22.01.2015 stattfand, einberufen lassen. Mit dem Tagesordnungspunkt Bewirtschaftung der Alpe im Jahr
- Wir hatten den Eindruck, dass man in dieser Vollversammlung nicht wollte, dass wir die Alpe bewirtschaften. Wir sind als Weiderechtsbesitzer verpflichtet, die Alpe nachhaltig zu bewirtschaften. Dies ergibt sich aus § 1 Abs 2 der Satzung.Drei Weiderechtsbesitzer – es waren F A, B römisch eins und F M haben sodann die Vollversammlung, die am 22.01.2015 stattfand, einberufen lassen. Mit dem Tagesordnungspunkt Bewirtschaftung der Alpe im Jahr
- Wir hatten den Eindruck, dass man in dieser Vollversammlung nicht wollte, dass wir die Alpe bewirtschaften. Wir sind als Weiderechtsbesitzer verpflichtet, die Alpe nachhaltig zu bewirtschaften. Dies ergibt sich aus Paragraph eins, Absatz 2, der Satzung. Aus meiner Sicht war es so, dass man, ich meine damit den Kassier, seitenweise heruntergelesen hat, wie man die Jagd kaputt gemacht hat. Gemeint war damit, dass wir die Jagd kaputt gemacht hätten. Es war auch so, dass der Schriftführer noch einen fixfertigen Pachtvertrag in Schriftform vorgelesen hat, der am alten Pachtvertrag orientiert war. Der Beschwerdeführer präzisiert: Die Hälfte der Sachen des alten Pachtvertrages sind nicht mehr drin gestanden. Aus meiner Sicht war dieser Pachtvertrag inhaltlich für einen Bauern unmöglich. Für uns war der Inhalt inakzeptabel und hatte mit der von uns befürworteten Bewirtschaftung zu der wir uns verpflichtet sehen, nichts zu tun. Dann hat der Alpmeister gegen die Interessen der Alpe abgestimmt. Ich meine das so, dass der Alpmeister eine Abstimmung getroffen hat gegen den Zweck der Agrargemeinschaft, wie er in § 1 Abs 2 der Satzung festgeschrieben ist. Ich meine das so, dass der Alpmeister eine Abstimmung getroffen hat gegen den Zweck der Agrargemeinschaft, wie er in Paragraph eins, Absatz 2, der Satzung festgeschrieben ist. Über Frage der Verhandlungsleiterin: Es trifft zu, dass diese Abstimmung die ich eben erwähnt habe mit 9 Stimmen angenommen wurde, es gab drei Gegenstimmen. Die Gegenstimmen waren ich, F A und F M. Dann ist die Alpe ausgeschrieben worden und auf das hinauf habe ich dann den Widerruf in das Gemeindeblatt gestellt.
- Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: 3.1 Satzung der Agrargemeinschaft: Mit dem Regulierungsbescheid der ABB vom 07.04.1975, wurde unter I/
- die in der Vollversammlung von den Weiderechtsbesitzern am 24.01.1975 beschlossene Satzung der Agrargemeinschaft A W (in weiterer Folge kurz: Satzung) aufsichtsbehördlich genehmigt und ausgesprochen, dass die Satzung diesem Bescheid als wesentlicher Bestandteil angeschlossen sei. In Spruchpunkt I/
- wurde festgestellt, dass die Agrargemeinschaft W eine Körperschaft öffentlichen Rechts iSd § 32 Flurverfassungsgesetz sei und der Aufsicht und Überwachung durch die Agrarbehörden unterliege.Mit dem Regulierungsbescheid der ABB vom 07.04.1975, wurde unter I/
- die in der Vollversammlung von den Weiderechtsbesitzern am 24.01.1975 beschlossene Satzung der Agrargemeinschaft A W (in weiterer Folge kurz: Satzung) aufsichtsbehördlich genehmigt und ausgesprochen, dass die Satzung diesem Bescheid als wesentlicher Bestandteil angeschlossen sei. In Spruchpunkt I/
- wurde festgestellt, dass die Agrargemeinschaft W eine Körperschaft öffentlichen Rechts iSd Paragraph 32, Flurverfassungsgesetz sei und der Aufsicht und Überwachung durch die Agrarbehörden unterliege. Diese Satzung wurde mit Bescheid der ABB vom 01.12.2008, geändert. Insbesondere wurde dem § 8 (Vollversammlung) die lit k angefügt, wonach der Vollversammlung insbesondere die Beschlussfassung über die Art der Bewirtschaftung der Alpe, insbesondere die gemeinschaftliche Bewirtschaftung (§ 19a) und Verpachtung der Alpe (§ 19b) obliegt. Weiters wurde dem § 13 (Aufgaben des Alpausschusses) die lit i angefügt, wonach insbesondere die Ausschreibung der Alpverpachtung und die Ausarbeitung eines Pachtvergabevorschlages dem Alpausschuss obliegt. Außerdem wurde die gemeinschaftliche Bewirtschaftung in § 19a geregelt und die Verpachtung der Alpe in § 19b in die Satzung aufgenommen. Diesen Änderungen lag die Beschlussfassung der außerordentlichen Vollversammlung vom 19.12.2007 zugrunde. Der Beschwerdeführer hat an dieser außerordentlichen Vollversammlung teilgenommen. Nach Verlesung des Änderungsvorschlags durch den Schriftführer wurde über den Antrag schriftlich nach Weiderechten abgestimmt. Der Antrag wurde mit 45 ½ Ja-Stimmen und 8 ½ Nein-Stimmen angenommen. Dabei hat der Beschwerdeführer zunächst sechs Stimmzettel mit „Nein“ ausgefüllt, letztlich jedoch das „Nein“ durchgestrichten und mit „Ja“ gestimmt.Diese Satzung wurde mit Bescheid der ABB vom 01.12.2008, geändert. Insbesondere wurde dem Paragraph 8, (Vollversammlung) die Litera k, angefügt, wonach der Vollversammlung insbesondere die Beschlussfassung über die Art der Bewirtschaftung der Alpe, insbesondere die gemeinschaftliche Bewirtschaftung (Paragraph 19 a,) und Verpachtung der Alpe (Paragraph 19 b,) obliegt. Weiters wurde dem Paragraph 13, (Aufgaben des Alpausschusses) die Litera i, angefügt, wonach insbesondere die Ausschreibung der Alpverpachtung und die Ausarbeitung eines Pachtvergabevorschlages dem Alpausschuss obliegt. Außerdem wurde die gemeinschaftliche Bewirtschaftung in Paragraph 19 a, geregelt und die Verpachtung der Alpe in Paragraph 19 b, in die Satzung aufgenommen. Diesen Änderungen lag die Beschlussfassung der außerordentlichen Vollversammlung vom 19.12.2007 zugrunde. Der Beschwerdeführer hat an dieser außerordentlichen Vollversammlung teilgenommen. Nach Verlesung des Änderungsvorschlags durch den Schriftführer wurde über den Antrag schriftlich nach Weiderechten abgestimmt. Der Antrag wurde mit 45 ½ Ja-Stimmen und 8 ½ Nein-Stimmen angenommen. Dabei hat der Beschwerdeführer zunächst sechs Stimmzettel mit „Nein“ ausgefüllt, letztlich jedoch das „Nein“ durchgestrichten und mit „Ja“ gestimmt. Der Beschluss vom 19.12.2007 blieb unbeeinsprucht. Der aufsichtsbehördliche Bescheid der ABB vom 01.12.2008 erwuchs in Rechtskraft. Eine weitere Satzungsänderung wurde mit Bescheid der ABB vom 16.04.2013 aufsichtsbehördlich genehmigt. Diese Satzungsänderung betraf zum einen die Neuformulierung des § 4, der den Erwerb von Weiderechten regelt sowie den § 19b Abs 1 lit c. Letzterer wurde dahingehend ergänzt, dass, sofern keine Einigung über die Pachtkonditionen besteht, die Agrarbezirksbehörde angerufen werden kann, die in einem alpwirtschaftlichen Gutachten die Pachtkonditionen ermittelt. Weiters wurde bestimmt, dass die von der Agrarbezirksbehörde so ermittelten Pachtzins bzw Pachtkonditionen dann für die Alpe bindend sind.Eine weitere Satzungsänderung wurde mit Bescheid der ABB vom 16.04.2013 aufsichtsbehördlich genehmigt. Diese Satzungsänderung betraf zum einen die Neuformulierung des Paragraph 4,, der den Erwerb von Weiderechten regelt sowie den Paragraph 19 b, Absatz eins, Litera c, Letzterer wurde dahingehend ergänzt, dass, sofern keine Einigung über die Pachtkonditionen besteht, die Agrarbezirksbehörde angerufen werden kann, die in einem alpwirtschaftlichen Gutachten die Pachtkonditionen ermittelt. Weiters wurde bestimmt, dass die von der Agrarbezirksbehörde so ermittelten Pachtzins bzw Pachtkonditionen dann für die Alpe bindend sind. Diese Änderung fußt auf dem Beschluss der Vollversammlung vom 14.04.
- Die Änderung der §§ 4 und 19b Abs 1 lit c wurden in einem Gesamtpaket, gemeinsam mit der Verpachtung der Alpe für 2011 und die Folgejahre, unter den Tagesordnungspunkten 5 und 6 zur Abstimmung gebracht. Der Beschwerdeführer hat an dieser Vollversammlung teilgenommen und es wurde dieser Antrag einstimmig angenommen.Diese Änderung fußt auf dem Beschluss der Vollversammlung vom 14.04.
- Die Änderung der Paragraphen 4 und 19 b Absatz eins, Litera c, wurden in einem Gesamtpaket, gemeinsam mit der Verpachtung der Alpe für 2011 und die Folgejahre, unter den Tagesordnungspunkten 5 und 6 zur Abstimmung gebracht. Der Beschwerdeführer hat an dieser Vollversammlung teilgenommen und es wurde dieser Antrag einstimmig angenommen. Dieser Beschluss blieb ebenso unbeeinsprucht und wurde auch kein Rechtsmittel gegen den aufsichtsbehördlichen Genehmigungsbescheid der ABB vom 16.04.2013 erhoben. Da der zweite Absatz des § 4 Abs 1 der Satzung im Genehmigungsbescheid der ABB vom 16.04.2013 versehentlich nicht angeführt, jedoch vom einstimmigen Vollversammlungsbeschluss vom 14.04.2011 umfasst war, wurde dieser Satz mit Bescheid der ABB vom 25.03.2015, noch in § 4 Abs 1 der Satzung aufgenommen und diese Richtigstellung aufsichtsbehördlich genehmigt. Auch dieser Bescheid wurde rechtskräftig.Da der zweite Absatz des Paragraph 4, Absatz eins, der Satzung im Genehmigungsbescheid der ABB vom 16.04.2013 versehentlich nicht angeführt, jedoch vom einstimmigen Vollversammlungsbeschluss vom 14.04.2011 umfasst war, wurde dieser Satz mit Bescheid der ABB vom 25.03.2015, noch in Paragraph 4, Absatz eins, der Satzung aufgenommen und diese Richtigstellung aufsichtsbehördlich genehmigt. Auch dieser Bescheid wurde rechtskräftig. 3.
- Ein § 9 Abs 1 mit dem Wortlaut „In Jahren, in denen eine neuer Beschluss für die Bewirtschaftung der Alpe in den Folgejahren erforderlich ist, hat jedenfalls eine außerordentliche Vollversammlung vor dem
- Oktober dieses Jahres stattzufinden“ war zu keinem Zeitpunkt Gegenstand der Satzung. Dieser Passus war als Satzungs-Entwurf vorhanden, der allerdings weder von der Vollversammlung beschlossen, noch einer aufsichtsbehördlichen Genehmigung zugeführt wurde.3.
- Ein Paragraph 9, Absatz eins, mit dem Wortlaut „In Jahren, in denen eine neuer Beschluss für die Bewirtschaftung der Alpe in den Folgejahren erforderlich ist, hat jedenfalls eine außerordentliche Vollversammlung vor dem
- Oktober dieses Jahres stattzufinden“ war zu keinem Zeitpunkt Gegenstand der Satzung. Dieser Passus war als Satzungs-Entwurf vorhanden, der allerdings weder von der Vollversammlung beschlossen, noch einer aufsichtsbehördlichen Genehmigung zugeführt wurde. 3.3 Der Beschwerdeführer ist Besitzer von sechs Weiderechten an der Agrargemeinschaft (Anteilbuch Nummern 7 – 12). Sein Sohn, R B, ist derzeit nicht Mitglied der Agrargemeinschaft A W. 3.4 Verpachtung der Alpe W: Die Möglichkeit der Vollversammlung, einen Beschluss über die Verpachtung der Alpe statt deren gemeinschaftlicher Bewirtschaftung zu fassen, wurde erstmals durch die Satzungsänderung, die im Rahmen der außerordentlichen Vollversammlung am 19.12.2007 mit 45 ½ Ja-Stimmen und 8 ½ Nein-Stimmen angenommen wurde, geschaffen. Die aufsichtsbehördliche Genehmigung dieser Satzungsänderung erfolgte erst mit Bescheid der ABB vom 01.12.
- Die Möglichkeit, neben der gemeinschaftlichen Bewirtschaftung auch die Verpachtung der Alpe als Bewirtschaftungsform auf Ebene der Satzungen zu regeln, wurde im Zusammenhang mit baulichen Maßnahmen, die aufgrund der Verfahren zur Vergabe von Kontrollnummern
der Milchhygieneverordnung durchzuführen waren, um weiterhin Käse auf der Alpe produzieren und in Verkehr bringen zu können, seitens der Agrargemeinschaft für erforderlich erachtet. Da hohe Investitionen zu tätigen waren, sollte in der Satzung eine Grundlage für klare Verhältnisse zwischen der Agrargemeinschaft und den Bewirtschaftern verankert werden. Bereits in der Vollversammlung am 19.12.2007 wurde ein 10-jähriger Pachtvertrag, der dem Beschwerdeführer in Aussicht gestellt wurde, diskutiert. Letztlich wurde in der Vollversammlung am 03.04.2008 unter Tagesordnungspunkt
- beschlossen, dass der Alpausschuss beauftragt wird, den seitens der ABB ausgearbeiteten Pachtvertrag mit dem Beschwerdeführer abzuschließen, sobald ein ausschreibungsreifes Bauprojekt vorliege und dieser Pachtvertrag jedenfalls für das Alpjahr 2008 gelte. Dieser Antrag wurde einstimmig, auch mit der Stimme des Beschwerdeführers, angenommen. Erst in der Vollversammlung am 14.04.2011 wurde – nach Vorstellung des wesentlichen Inhaltes – der Abschluss eines Pachtvertrages unter Tagesordnungspunkt
- einstimmig, somit mit der Stimme des anwesenden Beschwerdeführers, beschlossen. Der Pachtvertrag wurde am 14.04.2011 vom Beschwerdeführer und seinem Sohn, R B, unterfertigt.
Punkt
- des Pachtvertrages wurde zwischen den Vertragsparteien ausdrücklich vereinbart, dass der Pachtvertrag mit 15.09.2013 (im Falle der Verlängerung 15.09.2014) ende, ohne dass es einer Kündigung bedürfe. Die wesentlichen Inhalte des Pachtvertrages wurden im Rahmen mehrerer Gespräche, letztlich in zwei Schlichtungsgesprächen am 15.02.2011 und am 09.04.2011, jeweils im Beisein des Beschwerdeführers, verhandelt und vereinbart. Auf der Grundlage des Pachtvertrages vom 14.04.2011 wurde die Alpe W vom Beschwerdeführer bis zum Auslaufen des Pachtvertrages im September 2014 bewirtschaftet. Nach Auslaufen des Pachtvertrages wurden die Mitglieder mit Schreiben des Ausschusses vom 15.09.2014 aufgefordert, ein Pachtinteresse bis zum 30.09.2014 schriftlich beim Alpmeister bekannt zu geben. Der Beschwerdeführer hat sein Interesse schriftlich bekundet. Eine Einigung mit dem Beschwerdeführer konnte nach mehreren Gesprächen nicht erzielt werden. Letztlich wurde dem Beschwerdeführer, der seitens der Agrargemeinschaft als Pächter erwünscht war, am 01.12.2014 durch den Alpausschuss ein unter Mitwirkung der ABB erstellter, schriftlicher Vorschlag für einen Pachtvertrag – mit reduziertem Pachtzins – unterbreitet. Ein Vertragsabschluss wurde nicht erwirkt. Im Rahmen der Vollversammlung am 22.01.2015, der der Beschwerdeführer beiwohnte, wurde unter Tagesordnungspunkt
- der Antrag des Ausschusses, dem Mitglied I B eine letzte Frist von sieben Tagen einzuräumen, das Pachtangebot laut Schreiben vom 01.12.2014 vollinhaltlich und schriftlich zu akzeptieren und, wenn dies nicht geschieht, die Alpe laut Satzung öffentlich auszuschreiben, mit neun Stimmen angenommen. Der Beschwerdeführer hat gegen diesen Antrag gestimmt.Im Rahmen der Vollversammlung am 22.01.2015, der der Beschwerdeführer beiwohnte, wurde unter Tagesordnungspunkt
- der Antrag des Ausschusses, dem Mitglied römisch eins B eine letzte Frist von sieben Tagen einzuräumen, das Pachtangebot laut Schreiben vom 01.12.2014 vollinhaltlich und schriftlich zu akzeptieren und, wenn dies nicht geschieht, die Alpe laut Satzung öffentlich auszuschreiben, mit neun Stimmen angenommen. Der Beschwerdeführer hat gegen diesen Antrag gestimmt. Der Pachtvertrag kam weiterhin nicht zustande. Eine gemeinschaftliche Bewirtschaftung der Alpe im Sinne des § 19a der Satzung wurde von der Vollversammlung ebenso nicht beschlossen.Der Pachtvertrag kam weiterhin nicht zustande. Eine gemeinschaftliche Bewirtschaftung der Alpe im Sinne des Paragraph 19 a, der Satzung wurde von der Vollversammlung ebenso nicht beschlossen. Dennoch wurde die Alpe W im Alpsommer 2015 ua vom Beschwerdeführer bewirtschaftet. Für die Saison 2016 beschloss der Ausschuss unter Tagesordnungspunkt
- der Ausschusssitzung am 15.10.2015 einstimmig, die Alpe zur Verpachtung auszuschreiben. Mit Schreiben vom 18.10.2015 wurden die Mitglieder der Alpe W neuerlich unter Hinweis auf die Verpachtung für den Sommer 2016 aufgefordert, ihr Interesse an der Bewirtschaftung/Pachtung beim Alpmeister binnen zwei Wochen schriftlich bekannt zu geben und mitgeteilt, dass – andernfalls – die Pachtung auch Nicht-Weiderechtsbesitzern offen stehe. Da keiner der Weiderechtsbesitzer sein schriftliches Pachtinteresse geltend machte, wurde in der Ausschusssitzung am 06.11.2015 unter Tagesordnungspunkt
- der einstimmige Beschluss gefasst, die Alpe am kommenden Freitag, 13.11., im Gemeindeblatt
dem beiliegenden Ausschreibungstext öffentlich auszuschreiben. Aufgrund der öffentlichen Ausschreibung im Gemeindeblatt langten zwei schriftliche Angebote ein. Im Rahmen der außerordentlichen Vollversammlung am 10.12.2015, bei der der Beschwerdeführer nicht anwesend war, wurde der Antrag des Ausschusses, die Alpe mit schriftlichem Pachtvertrag für die Jahre 2016 und folgende an den Bestbieter zu vergeben (Pachtzins von 5.500 Euro zuzüglich 200 Stunden Arbeitsleistung für Schwendarbeiten auf der Alpe und zusätzlich 20 Stunden Schwendarbeiten auf G) zu vergeben bzw den Pachtvertrag zu genehmigen mit 9 Ja-Stimmen und 1 Gegenstimme angenommen. Beim Pächter handelt es sich um einen Landwirt aus S. Eine Besichtigung seines Hofes und ein persönliches Gespräch wurden im Vorfeld durch Mitglieder des Ausschusses vorgenommen. 3.5 Für die Bewirtschaftung der Alpe gibt es keinen Bewirtschaftungsplan.
- Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund der im Rahmen der mündlichen Verhandlung erstatteten Aussagen des Beschwerdeführers, des Vertreters der Agrargemeinschaft Obmann A G, weiters aufgrund der Zeugenaussagen des Schriftführers DI Dr. G S und des Ausschussmitgliedes und Alt-Alpmeisters I K sowie der Aussagen des Amtsleiters der ABB als erwiesen angenommen.
- Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund der im Rahmen der mündlichen Verhandlung erstatteten Aussagen des Beschwerdeführers, des Vertreters der Agrargemeinschaft Obmann A G, weiters aufgrund der Zeugenaussagen des Schriftführers DI Dr. G S und des Ausschussmitgliedes und Alt-Alpmeisters römisch eins K sowie der Aussagen des Amtsleiters der ABB als erwiesen angenommen. 4.1 Die Feststellungen zu den Anwesenheiten in den Vollversammlungen, zu den dort gefassten Beschlüssen sowie zu den Abstimmungsverhältnissen fußen auf den vorliegenden Protokollen. Im Übrigen hat der Schriftführer und Zeuge DI Dr. G S im Rahmen der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass diese in der darauffolgenden Vollversammlung jeweils nochmals verlesen und genehmigt wurden. Dies ist aus den Protokollen auch ersichtlich. 4.2 Dass die unter Punkt 3.2 der Feststellungen zitierte Passage des § 9 Abs 1 nie Gegenstand der Satzung war, lässt sich aus den diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen des Amtsleiters der ABB sowie des Zeugen und Schriftführers DI Dr. G S ableiten. Seitens der Behörde wurde überzeugend dargelegt, dass es eine Reihe von Aufzeichnungen über formulierte mögliche ua sinnvolle Satzungsänderungen gegeben habe. Diese seien jedoch weder im zuständigen Gremium, nämlich der Vollversammlung beschlossen, noch aufsichtsbehördlich genehmigt worden. Dazu gehöre die Bestimmung des § 9 Abs
- Ebenso hat der Schriftführer, der diese Funktion bereits seit dem Jahr 2002 ausübt und dessen Glaubwürdigkeit dadurch untermauert wird, als Zeuge bestätigt, dass diese Bestimmung zwar Gegenstand eines Entwurfes einer Arbeitsgruppe gewesen, jedoch nicht in den Satzungsänderungen, die am 19.12.2007 beschlossen worden seien, enthalten gewesen sei.4.2 Dass die unter Punkt 3.2 der Feststellungen zitierte Passage des Paragraph 9, Absatz eins, nie Gegenstand der Satzung war, lässt sich aus den diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen des Amtsleiters der ABB sowie des Zeugen und Schriftführers DI Dr. G S ableiten. Seitens der Behörde wurde überzeugend dargelegt, dass es eine Reihe von Aufzeichnungen über formulierte mögliche ua sinnvolle Satzungsänderungen gegeben habe. Diese seien jedoch weder im zuständigen Gremium, nämlich der Vollversammlung beschlossen, noch aufsichtsbehördlich genehmigt worden. Dazu gehöre die Bestimmung des Paragraph 9, Absatz eins, Ebenso hat der Schriftführer, der diese Funktion bereits seit dem Jahr 2002 ausübt und dessen Glaubwürdigkeit dadurch untermauert wird, als Zeuge bestätigt, dass diese Bestimmung zwar Gegenstand eines Entwurfes einer Arbeitsgruppe gewesen, jedoch nicht in den Satzungsänderungen, die am 19.12.2007 beschlossen worden seien, enthalten gewesen sei. Das Landesverwaltungsgericht geht daher ohne Zweifel davon aus, dass dieser Passus zwar vorhanden war, dies allerdings lediglich und anders als der Beschwerdeführer meint, in einer Fassung der Satzung, die lediglich einen Entwurf darstellte. 4.3 Der Pachtvertrag vom 14.04.2011 mit der dort vereinbarten Bewirtschaftung liegt vor. Die mehrfachen Versuche der Agrargemeinschaft, den Beschwerdeführer als Pächter zu gewinnen und – nach Auslaufen des Pachtvertrages – das Bemühen um den Abschluss eines neuen Pachtvertrages, sind in den Vollversammlungs- und Ausschuss-Protokollen, ua unter Tagesordnungspunkt
- des Vollversammlungsprotokolls vom 22.01.2015 zur Bewirtschaftung der Alpe 2015, ebenso dokumentiert, wie der Umstand, dass keine Einigung mit dem Beschwerdeführer erzielt werden konnte. Die Verhandlungen zwischen der Agrargemeinschaft und dem Beschwerdeführer sind darüber hinaus anhand von Gesprächsaufzeichnungen, die der Beschwerdeführer mitzeichnete, im Verwaltungsakt der ABB nachzuvollziehen. Obzwar die außerordentliche Vollversammlung vom 10.12.2015 betreffend und damit nicht gegenständlich, ist an dieser Stelle anzumerken, dass beim Landesverwaltungsgericht nicht der Eindruck erweckt wurde, dass der nunmehrige Bestbieter die Alpe nicht nach den Vorgaben der Satzung bewirtschaften könnte. Vielmehr lässt die Zeugenaussage des Ausschussmitgliedes und Alt-Alpmeisters I K darauf schließen, dass die Gründe, die für den Bestbieter sprechen, im Vorfeld seitens des Ausschusses einerseits durch Gespräche mit dem Interessenten, andererseits durch Besichtigung seines Hofes sorgfältig erhoben und im Ausschuss abgewogen wurden.Obzwar die außerordentliche Vollversammlung vom 10.12.2015 betreffend und damit nicht gegenständlich, ist an dieser Stelle anzumerken, dass beim Landesverwaltungsgericht nicht der Eindruck erweckt wurde, dass der nunmehrige Bestbieter die Alpe nicht nach den Vorgaben der Satzung bewirtschaften könnte. Vielmehr lässt die Zeugenaussage des Ausschussmitgliedes und Alt-Alpmeisters römisch eins K darauf schließen, dass die Gründe, die für den Bestbieter sprechen, im Vorfeld seitens des Ausschusses einerseits durch Gespräche mit dem Interessenten, andererseits durch Besichtigung seines Hofes sorgfältig erhoben und im Ausschuss abgewogen wurden. 4.4 Die Feststellung, dass der Sohn des Beschwerdeführers, R B, derzeit nicht Mitglied der Agrargemeinschaft ist, gründet sich darauf, dass der Bescheid der ABB vom 06.10.2015, mit dem die Übertragung von drei Weiderechten (Anteilbuch Nummern 7 bis 9) des Beschwerdeführers auf R B bewilligt wurde, noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Das diesbezügliche Beschwerdeverfahren ist beim Landesverwaltungsgericht anhängig. 5.
§ 35Abs 1 Flurverfassungsgesetz, LGBl Nr 2/1979 id
F LGBl Nr 44/2013, hat die Behörde die Agrargemeinschaften zu überwachen. Die Überwachung erstreckt sich auf die Beobachtung der Bestimmungen dieses Gesetzes durch die Gemeinschaft und auf die Einhaltung der Satzungen. Aufgrund des Überwachungsrechtes hat die Behörde nötigenfalls nach § 80 vorzugehen.5.
Paragraph 35, Absatz eins, Flurverfassungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 2 aus 1979, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 44 aus 2013,, hat die Behörde die Agrargemeinschaften zu überwachen. Die Überwachung erstreckt sich auf die Beobachtung der Bestimmungen dieses Gesetzes durch die Gemeinschaft und auf die Einhaltung der Satzungen. Aufgrund des Überwachungsrechtes hat die Behörde nötigenfalls nach Paragraph 80, vorzugehen.
§ 35Abs 2 Flurverfassungsgesetz, LGBl Nr 2/1979 id
F LGBl Nr 44/2013, entscheidet über Streitigkeiten, die zwischen Anteilsberechtigten an Agrargemeinschaften oder zwischen den Mitgliedern einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft und dieser oder ihren Organen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis entstehen, die Behörde.
Paragraph 35, Absatz 2, Flurverfassungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 2 aus 1979, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 44 aus 2013,, entscheidet über Streitigkeiten, die zwischen Anteilsberechtigten an Agrargemeinschaften oder zwischen den Mitgliedern einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft und dieser oder ihren Organen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis entstehen, die Behörde.
§ 1Abs 2 der Satzung, id
F der aufsichtsbehördlichen Genehmigung der letzten Änderung durch den Bescheid der Agrarbezirksbehörde B vom 25.03.2015, ist Zweck der Agrargemeinschaft die gemeinschaftliche Nutzung und Bewirtschaftung ihres Wald- und Weidegebietes samt der Besorgung aller hierzu nötigen Geschäfte.
Paragraph eins, Absatz 2, der Satzung, in der Fassung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung der letzten Änderung durch den Bescheid der Agrarbezirksbehörde B vom 25.03.2015, ist Zweck der Agrargemeinschaft die gemeinschaftliche Nutzung und Bewirtschaftung ihres Wald- und Weidegebietes samt der Besorgung aller hierzu nötigen Geschäfte.
§ 8lit k der Satzung, id
F der aufsichtsbehördlichen Genehmigung der letzten Änderung durch den Bescheid der Agrarbezirksbehörde B vom 25.03.2015, steht der Vollversammlung die oberste Aufsicht in allen Angelegenheiten der Interessentschaft zu; ihr obliegen insbesondere die Beschlussfassung über die Art der Bewirtschaftung der Alpe, insbesondere die gemeinschaftliche Bewirtschaftung (§ 19a) und Verpachtung der Alpe (§ 19b).
Paragraph 8, Litera k, der Satzung, in der Fassung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung der letzten Änderung durch den Bescheid der Agrarbezirksbehörde B vom 25.03.2015, steht der Vollversammlung die oberste Aufsicht in allen Angelegenheiten der Interessentschaft zu; ihr obliegen insbesondere die Beschlussfassung über die Art der Bewirtschaftung der Alpe, insbesondere die gemeinschaftliche Bewirtschaftung (Paragraph 19 a,) und Verpachtung der Alpe (Paragraph 19 b,).
§ 13lit i der Satzung, id
F der aufsichtsbehördlichen Genehmigung der letzten Änderung durch den Bescheid der Agrarbezirksbehörde B vom 25.03.2015, obliegt dem Alpausschuss die unmittelbare Verwaltung der Interessentschaft und die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, soweit sie nicht der Vollversammlung vorbehalten sind, so insbesondere die Ausschreibung der Alpverpachtung und die Ausarbeitung eines Pachtvergabevorschlages.
Paragraph 13, Litera i, der Satzung, in der Fassung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung der letzten Änderung durch den Bescheid der Agrarbezirksbehörde B vom 25.03.2015, obliegt dem Alpausschuss die unmittelbare Verwaltung der Interessentschaft und die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, soweit sie nicht der Vollversammlung vorbehalten sind, so insbesondere die Ausschreibung der Alpverpachtung und die Ausarbeitung eines Pachtvergabevorschlages.
§ 19bder Satzung, id
F der aufsichtsbehördlichen Genehmigung der letzten Änderung durch den Bescheid der Agrarbezirksbehörde B vom 25.03.2015, ist für den Fall, dass die Vollversammlung
§ 8
lit k beschließt, die Alpe nicht gemeinschaftlich zu bewirtschaften, sondern zu verpachten, vorrangig zu versuchen, diese an einen Weiderechtsbesitzer (Mitglieder) zu verpachten. Dabei ist in der Reihenfolge der nachstehenden Absätze 1 bis 3 wie folgt vorzugehen:
Paragraph 19 b, der Satzung, in der Fassung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung der letzten Änderung durch den Bescheid der Agrarbezirksbehörde B vom 25.03.2015, ist für den Fall, dass die Vollversammlung
Paragraph 8, Litera k, beschließt, die Alpe nicht gemeinschaftlich zu bewirtschaften, sondern zu verpachten, vorrangig zu versuchen, diese an einen Weiderechtsbesitzer (Mitglieder) zu verpachten. Dabei ist in der Reihenfolge der nachstehenden Absätze 1 bis 3 wie folgt vorzugehen: 1. Verpachtung an Weiderechtsbesitzer:
- a)der Alpmeister hat unverzüglich alle Weiderechtsbesitzer (Mitglieder) von der Verpachtung schriftlich zu verständigen und diesen gleichzeitig mitzuteilen, dass Weiderechtsbesitzer, die Interesse an der Bewirtschaftung/Pachtung der Alpe haben, ihr Interesse beim Alpmeister binnen 2 Wochen schriftlich bekannt geben müssen.
- b)Ist ein Weiderechtsbesitzer bereit, die Alpe zu pachten, hat der Alpausschuss innerhalb von weiteren 4 Wochen mit dem interessierten Weiderechtsbesitzer eine Pachtvereinbarung auszuarbeiten und diese der Vollversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
- c)Besteht über den Pachtzins oder die Pachtkonditionen keine Einigung, kann der interessierte Weiderechtsbesitzer oder der Alpausschuss die Agrarbezirksbehörde anrufen, die in einem alpwirtschaftlichen Gutachten den Pachtzins und die Pachtkonditionen ermittelt. Der von der Agrarbezirksbehörde ermittelte Pachtzins und die Pachtkonditionen sind dann für die Alpe bindend. 2. Verpachtung an Nicht-Weiderechtsbesitzer:
- a)Sollte mit keinem Weiderechtsbesitzer eine Einigung über die Verpachtung
Absatz 1 innerhalb von 4 Wochen ab der Vorlage eines Entwurfes einer Pachtvereinbarung oder des eingeholten alpwirtschaftlichen Gutachtens
Absatz 1 lit c erzielt werden oder der interessierte Weiderechtsbesitzer nicht bereit sein, die Alpe
dem Wirtschaftsplan der Alpe zu bewirtschaften, ist die Verpachtung öffentlich auszuschreiben.Sollte mit keinem Weiderechtsbesitzer eine Einigung über die Verpachtung
Absatz 1 innerhalb von 4 Wochen ab der Vorlage eines Entwurfes einer Pachtvereinbarung oder des eingeholten alpwirtschaftlichen Gutachtens
Absatz 1 Litera c, erzielt werden oder der interessierte Weiderechtsbesitzer nicht bereit sein, die Alpe
dem Wirtschaftsplan der Alpe zu bewirtschaften, ist die Verpachtung öffentlich auszuschreiben. b) Nach Ablauf der Vergabefrist hat der Alpausschuss den Vergabevorschlag der Vollversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
§ 22der Satzung, id
F der aufsichtsbehördlichen Genehmigung der letzten Änderung durch den Bescheid der Agrarbezirksbehörde B vom 25.03.2015, werden die Sömmerungskosten auf das Alpvieh verumlagt. Alle Kosten der Erhaltung, Verbesserung und Verwaltung der Alpe sind, soweit sie nicht aus sonstigen Erträgnissen gedeckt werden, nach Weiderechten zu tragen.
Paragraph 22, der Satzung, in der Fassung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung der letzten Änderung durch den Bescheid der Agrarbezirksbehörde B vom 25.03.2015, werden die Sömmerungskosten auf das Alpvieh verumlagt. Alle Kosten der Erhaltung, Verbesserung und Verwaltung der Alpe sind, soweit sie nicht aus sonstigen Erträgnissen gedeckt werden, nach Weiderechten zu tragen. 5.1 Rechtsform des Schreibens der ABB vom 10.12.2015: Nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes kommt dem Schreiben der ABB vom 10.12.2015, das nicht als Bescheid bezeichnet ist, dennoch Bescheidcharakter zu. Es ist sowohl aus dem Kopf als auch aus der Fertigungsklausel der bezeichneten Erledigung ersichtlich, dass diese der ABB zuzuordnen ist. Weiters richtet sich die Erledigung an die Antragsteller, dh den nunmehrigen Beschwerdeführer, weiters an R B sowie an die Agrargemeinschaft und ist somit im Außenverhältnis ergangen. Für den Bescheidcharakter einer behördlichen Erledigung sind aber nicht nur die äußere Form, sondern auch der Inhalt maßgebend; eine Erledigung, die nicht die Form eines Bescheides aufweist, ist dann ein Bescheid, wenn sie nach ihrem deutlich erkennbaren objektiven Gehalt eine Verwaltungsangelegenheit normativ regelt, also für den Einzelfall Rechte oder Rechtsverhältnisse bindend gestaltet oder feststellt (VwGH 06.10.2010, 2008/19/0527). Im konkreten Fall hat die ABB ausdrücklich eine Entscheidung getroffen und die mit den Eingaben vom 19.11.2015 und 02.12.2015 gestellten Anträge von I und R B allesamt auf Grundlage des § 35 Flurverfassungsgesetz als unzulässig zurückgewiesen.Im konkreten Fall hat die ABB ausdrücklich eine Entscheidung getroffen und die mit den Eingaben vom 19.11.2015 und 02.12.2015 gestellten Anträge von römisch eins und R B allesamt auf Grundlage des Paragraph 35, Flurverfassungsgesetz als unzulässig zurückgewiesen. Daraus ist der Wille der Behörde abzuleiten, „hoheitliche Gewalt“ zu üben. Da sich die Erledigung auf die zutreffende Bestimmung des § 35 Flurverfassungsgesetz gründet, kann die Entscheidung als in Vollziehung dieser Bestimmung ergangen angesehen werden (VwGH 26.06.2013, 2012/05/0187).Daraus ist der Wille der Behörde abzuleiten, „hoheitliche Gewalt“ zu üben. Da sich die Erledigung auf die zutreffende Bestimmung des Paragraph 35, Flurverfassungsgesetz gründet, kann die Entscheidung als in Vollziehung dieser Bestimmung ergangen angesehen werden (VwGH 26.06.2013, 2012/05/0187). 5.2 Gegenstand der Beschwerdeentscheidung: Wie bereits erwähnt, hat die Behörde die mit den Eingaben vom 19.11.2015 und 02.12.2015 gestellten Anträge des Beschwerdeführers und von R B auf Grundlage des § 35 Flurverfassungsgesetz als unzulässig zurückgewiesen.Wie bereits erwähnt, hat die Behörde die mit den Eingaben vom 19.11.2015 und 02.12.2015 gestellten Anträge des Beschwerdeführers und von R B auf Grundlage des Paragraph 35, Flurverfassungsgesetz als unzulässig zurückgewiesen. Aus der Begründung ergibt sich zum einen, dass die Behörde von der Unzulässigkeit der seitens R B gestellten Anträge mangels Parteistellung ausging und diesbezüglich ein verfahrensrechtlicher Bescheid erlassen wurde. In einem solchen Fall ist „Sache“ iSd § 66 Abs 4 AVG und Gegenstand des Berufungsverfahrens nur die Frage, ob dem Antragsteller von der unterinstanzlichen Behörde zu Recht eine Sachentscheidung verweigert wurde (vgl das noch zur alten Rechtslage ergangene Erkenntnis des VwGH 31.01.2012, 2009/05/0109).Aus der Begründung ergibt sich zum einen, dass die Behörde von der Unzulässigkeit der seitens R B gestellten Anträge mangels Parteistellung ausging und diesbezüglich ein verfahrensrechtlicher Bescheid erlassen wurde. In einem solchen Fall ist „Sache“ iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG und Gegenstand des Berufungsverfahrens nur die Frage, ob dem Antragsteller von der unterinstanzlichen Behörde zu Recht eine Sachentscheidung verweigert wurde vergleiche das noch zur alten Rechtslage ergangene Erkenntnis des VwGH 31.01.2012, 2009/05/0109). Zum anderen trifft die ABB im Hinblick auf die vom nunmehrigen Beschwerdeführer gestellten Anträge allerdings auch eine inhaltliche Entscheidung und stützt sich dabei argumentativ auf die §§ 8 lit k, 13 und 19b Z 1 lit b der Satzung. Demgemäß erachtet die ABB die öffentliche Ausschreibung der Verpachtung der Alpe W im B Gemeindeblatt am 13.11.2015 als satzungsgemäß und rechtens und ist der Auffassung, die Vorgaben des § 19b der Satzung seien alle eingehalten worden, weiters spricht die Behörde aus, dass der Alpausschuss aufgrund § 13 der Satzung zuständiges Organ der Agrargemeinschaft für die Bevollmächtigung eines Rechtsanwaltes ist und ein Verstoß hier nicht festgestellt werden kann. Nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes ist darin nicht nur ein formaler Abspruch über die Anträge des nunmehrigen Beschwerdeführers vom 19.11.2015 und 02.12.2015 zu erblicken.Zum anderen trifft die ABB im Hinblick auf die vom nunmehrigen Beschwerdeführer gestellten Anträge allerdings auch eine inhaltliche Entscheidung und stützt sich dabei argumentativ auf die Paragraphen 8, Litera k,, 13 und 19b Ziffer eins, Litera b, der Satzung. Demgemäß erachtet die ABB die öffentliche Ausschreibung der Verpachtung der Alpe W im B Gemeindeblatt am 13.11.2015 als satzungsgemäß und rechtens und ist der Auffassung, die Vorgaben des Paragraph 19 b, der Satzung seien alle eingehalten worden, weiters spricht die Behörde aus, dass der Alpausschuss aufgrund Paragraph 13, der Satzung zuständiges Organ der Agrargemeinschaft für die Bevollmächtigung eines Rechtsanwaltes ist und ein Verstoß hier nicht festgestellt werden kann. Nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes ist darin nicht nur ein formaler Abspruch über die Anträge des nunmehrigen Beschwerdeführers vom 19.11.2015 und 02.12.2015 zu erblicken. Durch den auf Zurückweisung (statt richtig auf Abweisung) lautenden Bescheidspruch wird die Partei in ihren Rechten nicht verletzt, wenn der Antrag der Sache nach – für sie erkennbar – abgewiesen wurde (VwGH 27.10.1987, 87/11/0225). Nachdem der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23.12.2015 rechtzeitig Beschwerde gegen das auch aus seiner Sicht als Bescheid zu qualifizierende Schreiben der ABB erhoben hat, die vollinhaltliche und vollumfängliche Aufhebung dieser Entscheidung verlangt und beantragt hat, den Anträgen stattzugeben, war für den Beschwerdeführer erkennbar, dass seitens der ABB eine materielle Entscheidung getroffen und seinen Anträgen – tatsächlich – keine Folge gegeben wurde. Da die Behörde im Hinblick auf die Anträge des nunmehrigen Beschwerdeführers somit inhaltlich entschieden und diesbezüglich – trotz der Formulierung der Zurückweisung dieser Anträge – keine formale Entscheidung getroffen hat, hat auch das Landesverwaltungsgericht über die gegenständliche Beschwerde in der Sache selbst zu entscheiden (VwGH 01.12.1992, 92/11/0202). 5.3 Verbindliche Satzung: Zur Auffassung des Beschwerdeführers, dass im Rahmen der Vollversammlung vom 19.12.2007 eine Satzungsänderung beschlossen worden sei und alle nachfolgenden Fassungen, einschließlich des Bescheides zur Satzungsänderung vom 01.12.2008 einen anderen Text aufweisen würden und die laut Satzung vom 19.12.2007 bis 15.10. vorgesehene außerordentliche Vollversammlung nicht stattgefunden habe, weshalb er seine Anträge (ua) zur Abberaumung der Vollversammlung als begründet erachte, ist Folgendes auszuführen: Die Satzung wurde in Spruchpunkt I/1. des Regulierungsbescheides der ABB vom 07.04.1975 genehmigt und auch als wesentlicher Bestandteil dieses Bescheides erklärt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind die Regulierungsurkunden – und damit auch die Satzung der Agrargemeinschaft Alpinteressentschaft W – rechtskräftige individuelle Verwaltungsakte (Bescheide), deren inhaltliche Richtigkeit grundsätzlich nicht mehr überprüft werden kann. Die Änderung der Satzung kann nur in einem auf das Flurverfassungsgesetz gestützten Verfahren – im konkreten Fall
§ 80Flurverfassungsgesetz – erfolgen.Die Satzung wurde in Spruchpunkt I/1.
des Regulierungsbescheides der ABB vom 07.04.1975 genehmigt und auch als wesentlicher Bestandteil dieses Bescheides erklärt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind die Regulierungsurkunden – und damit auch die Satzung der Agrargemeinschaft Alpinteressentschaft W – rechtskräftige individuelle Verwaltungsakte (Bescheide), deren inhaltliche Richtigkeit grundsätzlich nicht mehr überprüft werden kann. Die Änderung der Satzung kann nur in einem auf das Flurverfassungsgesetz gestützten Verfahren – im konkreten Fall
Paragraph 80, Flurverfassungsgesetz – erfolgen. Der § 80 Abs 1 Flurverfassungsgesetz bestimmt, dass ua Satzungen, die aufgrund dieses Gesetzes oder einer hiedurch aufgehobenen älteren Vorschrift aufgestellt oder genehmigt worden sind, nur mit Zustimmung der Behörde abgeändert (erneuert) werden können und, sofern die Abänderung (Erneuerung) auf Antrag der Gemeinschaft erfolgt, dieser Antrag auf einem den Satzungen entsprechenden Beschluss des zuständigen Organes der Gemeinschaft beruhen muss. Der Paragraph 80, Absatz eins, Flurverfassungsgesetz bestimmt, dass ua Satzungen, die aufgrund dieses Gesetzes oder einer hiedurch aufgehobenen älteren Vorschrift aufgestellt oder genehmigt worden sind, nur mit Zustimmung der Behörde abgeändert (erneuert) werden können und, sofern die Abänderung (Erneuerung) auf Antrag der Gemeinschaft erfolgt, dieser Antrag auf einem den Satzungen entsprechenden Beschluss des zuständigen Organes der Gemeinschaft beruhen muss.
§ 8
lit i der Satzung obliegt der Vollversammlung die Abänderung und Ergänzung der Satzung. Diese ist somit dafür zuständiges Organ iSd § 80 Abs 1 Flurverfassungsgesetz.
Paragraph 8, Litera i, der Satzung obliegt der Vollversammlung die Abänderung und Ergänzung der Satzung. Diese ist somit dafür zuständiges Organ iSd Paragraph 80, Absatz eins, Flurverfassungsgesetz. Im konkreten Fall wurde die Satzung mehrfach geändert, wobei die für die Verpachtung der Alpe maßgebenden Bestimmungen im Rahmen der außerordentlichen Vollversammlung am 19.12.2007 beschlossen und mit Bescheid der Aufsichtsbehörde (ABB) vom 01.12.2008 genehmigt wurden. Da der Satzungs-Änderungsbeschluss
§ 80
Abs 1 Flurverfassungsgesetz noch einer agrarbehördlichen Genehmigung bedarf, wird ein solcher Beschluss erst mit Rechtskraft dieser Genehmigung rechtswirksam und damit vollziehbar (vgl Eberhard W. Lang, Tiroler Agrarrecht II, Wien 1991, S 202). Da der Satzungs-Änderungsbeschluss
Paragraph 80, Absatz eins, Flurverfassungsgesetz noch einer agrarbehördlichen Genehmigung bedarf, wird ein solcher Beschluss erst mit Rechtskraft dieser Genehmigung rechtswirksam und damit vollziehbar vergleiche Eberhard W. Lang, Tiroler Agrarrecht römisch zwei, Wien 1991, S 202). Selbst wenn der Beschwerdeführer nun angibt, im Rahmen der außerordentlichen Vollversammlung am 19.12.2007 zum Antrag auf Satzungsänderung zunächst mit „Nein“ und dann mit „Ja“ gestimmt zu haben, steht fest, dass dieser Beschluss, der letztlich mit 45 ½ Ja- und 8 ½-Nein-Stimmen angenommen wurde, nicht zeitnah beeinsprucht wurde. Weiters steht nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens fest, dass diese am 19.12.2007 beschlossene Satzungsänderung nicht jenen vom Beschwerdeführer behaupteten § 9 Abs 1 enthielt,
dem in Jahren, in denen ein neuer Beschluss für die Bewirtschaftung der Alpe in den Folgejahren erforderlich ist, jedenfalls eine ordentliche Vollversammlung vor dem 15. Oktober dieses Jahres stattzufinden hat. Eine Satzungsänderung mit diesem Passus wurde nie von der Vollversammlung beschlossen und auch keiner aufsichtsbehördlichen Genehmigung durch die ABB zugeführt, sondern war lediglich im Entwurfsstadium vorhanden.Selbst wenn der Beschwerdeführer nun angibt, im Rahmen der außerordentlichen Vollversammlung am 19.12.2007 zum Antrag auf Satzungsänderung zunächst mit „Nein“ und dann mit „Ja“ gestimmt zu haben, steht fest, dass dieser Beschluss, der letztlich mit 45 ½ Ja- und 8 ½-Nein-Stimmen angenommen wurde, nicht zeitnah beeinsprucht wurde. Weiters steht nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens fest, dass diese am 19.12.2007 beschlossene Satzungsänderung nicht jenen vom Beschwerdeführer behaupteten Paragraph 9, Absatz eins, enthielt,
dem in Jahren, in denen ein neuer Beschluss für die Bewirtschaftung der Alpe in den Folgejahren erforderlich ist, jedenfalls eine ordentliche Vollversammlung vor dem
- Oktober dieses Jahres stattzufinden hat. Eine Satzungsänderung mit diesem Passus wurde nie von der Vollversammlung beschlossen und auch keiner aufsichtsbehördlichen Genehmigung durch die ABB zugeführt, sondern war lediglich im Entwurfsstadium vorhanden. Auch die ABB ging offensichtlich von einem der Satzung entsprechenden Vollversammlungsbeschluss aus, andernfalls die Behörde diesem Beschluss vom 19.12.2007 die Genehmigung zu versagen gehabt hätte. Dies ist allerdings nicht geschehen, sondern wurde die behördliche Genehmigung – wie bereits ausgeführt – mit Bescheid vom 01.12.2008 erteilt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben, wodurch der Beschluss über diese Satzungsänderung rechtswirksam wurde. Die Bestimmungen über die Verpachtung wurden in weiterer Folge nur noch einmal – marginal – dadurch mit Bescheid der ABB vom 16.04.2013 geändert, dass im § 19b Abs 1 lit c der Satzung in diese Bestimmung neben dem Pachtzins die Pachtkonditionen aufgenommen wurden und zusätzlich festgeschrieben wurde, dass der von der ABB ermittelte Pachtzins und die Pachtkonditionen dann für die Alpe bindend sind. Darüber hinaus blieb der „Verpachtungs-Paragraph“ unberührt. Dieser Anpassung des § 19b Abs 1 lit c der Satzung liegt der einstimmige – auch die Stimme des Beschwerdeführers umfassende – Vollversammlungsbeschluss vom 14.04.2011 zugrunde. Auch dieser blieb in der Folge unbeeinsprucht. Weiters wurde gegen den aufsichtsbehördlichen Genehmigungsbescheid vom 16.04.2013 kein Rechtsmittel eingebracht, weshalb dieser rechtskräftig wurde.Die Bestimmungen über die Verpachtung wurden in weiterer Folge nur noch einmal – marginal – dadurch mit Bescheid der ABB vom 16.04.2013 geändert, dass im Paragraph 19 b, Absatz eins, Litera c, der Satzung in diese Bestimmung neben dem Pachtzins die Pachtkonditionen aufgenommen wurden und zusätzlich festgeschrieben wurde, dass der von der ABB ermittelte Pachtzins und die Pachtkonditionen dann für die Alpe bindend sind. Darüber hinaus blieb der „Verpachtungs-Paragraph“ unberührt. Dieser Anpassung des Paragraph 19 b, Absatz eins, Litera c, der Satzung liegt der einstimmige – auch die Stimme des Beschwerdeführers umfassende – Vollversammlungsbeschluss vom 14.04.2011 zugrunde. Auch dieser blieb in der Folge unbeeinsprucht. Weiters wurde gegen den aufsichtsbehördlichen Genehmigungsbescheid vom 16.04.2013 kein Rechtsmittel eingebracht, weshalb dieser rechtskräftig wurde. Innerhalb der Grenzen ihrer Rechtskraft sind Satzungen verbindlich. Sie binden die Verwaltungsbehörden (VwGH 13.05.1996, 95/07/0092; VwGH 19.04.1994, Zl 90/07/0074). Die verbindliche Satzung der Agrargemeinschaft A W sieht nun den Passus des § 9 Abs 1 mit dem vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Wortlaut nicht vor. Daraus folgt, dass die Anträge des Beschwerdeführers, die (auf den 10.12.2015) anberaumte außerordentliche Vollversammlung abzuberaumen, unverzüglich zu veranlassen, dass die vorangeführte Ausschreibung öffentlich widerrufen werde und für den Fall einer neuerlichen Ausschreibung der Alpe, eine außerordentliche Vollversammlung anzuberaumen, somit zu Recht als unbegründet abgewiesen wurden.Die verbindliche Satzung der Agrargemeinschaft A W sieht nun den Passus des Paragraph 9, Absatz eins, mit dem vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Wortlaut nicht vor. Daraus folgt, dass die Anträge des Beschwerdeführers, die (auf den 10.12.2015) anberaumte außerordentliche Vollversammlung abzuberaumen, unverzüglich zu veranlassen, dass die vorangeführte Ausschreibung öffentlich widerrufen werde und für den Fall einer neuerlichen Ausschreibung der Alpe, eine außerordentliche Vollversammlung anzuberaumen, somit zu Recht als unbegründet abgewiesen wurden. 5.4 Überwachung der Agrargemeinschaften und Einspruchsverfahren: Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer konkretisiert, dass sich der Einspruch gegen die öffentliche Ausschreibung der Alpe W gegen den am 22.01.2015 von der Vollversammlung unter Tagesordnungspunkt
- gefassten Beschluss richtet, wonach dem Beschwerdeführer eine letzte Frist von sieben Tagen eingeräumt wurde, das Pachtangebot laut Schreiben vom 01.12.2014 vollinhaltlich und schriftlich zu akzeptieren und – wenn dies nicht geschehe – die Alpe laut Satzung öffentlich ausgeschrieben werde. Die ABB vertritt in ihrer Entscheidung vom 10.12.2015 die Auffassung, dass das Flurverfassungsgesetz keine entsprechenden Aufsichtsmittel kenne, womit behördlich den Anträgen ua des Beschwerdeführers in ihren Eingaben vom 19.11.2015 und 02.12.2015 entsprochen werden könnte. Das Landesverwaltungsgericht geht nun aus folgenden Gründen davon aus, dass die Anrufung der Agrarbehörde zur Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Beschlusses vom Flurverfassungsgesetz gedeckt ist. Agrargemeinschaften unterliegen der Aufsicht der Agrarbehörde. Die Aufsicht ist notwendig, um die Einhaltung der Tätigkeit der Agrargemeinschaft zu sichern. Dementsprechend steht jedem Mitglied – nach Tiroler Rechtslage – die Möglichkeit eines Einspruches, etwa gegen Ausschussbeschlüsse, offen. Die Aufsichtsbehörde hat zu überprüfen, ob der Beschluss mit dem Gesetz und dem Gebot der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit im Einklang steht. Es ist zutreffend, dass das Flurverfassungsgesetz ein gleichartiges, gesetzlich verankertes Einspruchsrecht nicht kennt. Dennoch lässt sich aus § 35 Flurverfassungsgesetz, der die Überwachung der Agrargemeinschaften, die Entscheidung von Streitigkeiten und die Überprüfung der Satzungen und der Wirtschaftspläne regelt, klar die Aufsichtsfunktion der ABB ableiten und muss seitens der Mitglieder einer Agrargemeinschaft die Möglichkeit gegeben sein, die Aufsichtstätigkeit der ABB durch entsprechende Informationen in Gang zu setzten.Agrargemeinschaften unterliegen der Aufsicht der Agrarbehörde. Die Aufsicht ist notwendig, um die Einhaltung der Tätigkeit der Agrargemeinschaft zu sichern. Dementsprechend steht jedem Mitglied – nach Tiroler Rechtslage – die Möglichkeit eines Einspruches, etwa gegen Ausschussbeschlüsse, offen. Die Aufsichtsbehörde hat zu überprüfen, ob der Beschluss mit dem Gesetz und dem Gebot der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit im Einklang steht. Es ist zutreffend, dass das Flurverfassungsgesetz ein gleichartiges, gesetzlich verankertes Einspruchsrecht nicht kennt. Dennoch lässt sich aus Paragraph 35, Flurverfassungsgesetz, der die Überwachung der Agrargemeinschaften, die Entscheidung von Streitigkeiten und die Überprüfung der Satzungen und der Wirtschaftspläne regelt, klar die Aufsichtsfunktion der ABB ableiten und muss seitens der Mitglieder einer Agrargemeinschaft die Möglichkeit gegeben sein, die Aufsichtstätigkeit der ABB durch entsprechende Informationen in Gang zu setzten. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem Fall einer Güterweggenossenschaft nach dem Vorarlberger Güter- und Seilwegegesetz dem Beschwerdeführer dahingehend Recht gegeben, dass sich das einzelne überstimmte Mitglied einer Genossenschaft gegen einen Beschluss (des Ausschusses oder der Vollversammlung) wehren können muss, weil – in diesem Fall stand die Neufestsetzung eines Wegkatasters und damit der Anteilsverhältnisse der Berechtigten sowie eine dadurch bewirkte Satzungsänderung in Frage – die Rechte jedes einzelnen Mitglieds berührt würden. Allerdings gelte auch hier, dass das einzelne Mitglied den es unmittelbar betreffenden Beschluss des Organs der Güterweggenossenschaft durch (einen zeitnahen) Einspruch gegen den Beschluss bekämpfen und in dem darüber vor der Agrarbehörde abzuführenden Verfahren seine Rechte wahren könne. Im zeitlich nachgelagerten, über Antrag der Güterweggenossenschaft initiierten Genehmigungsverfahren vor der Agrarbehörde komme ihm hingegen keine Parteistellung zu. In einem Fall wie dem vorliegenden wäre es dem Beschwerdeführer als überstimmtem Mitglied – so der Verwaltungsgerichtshof – daher offen gestanden, diesen Beschluss „in Streit zu ziehen“. Mangels einer in der Satzung oder im Gesetz vorgesehenen internen Streitschlichtung hätte der Beschwerdeführer auf Grundlage des § 13 Abs 4 Vorarlberger Güter- und Seilwegegesetz Einspruch gegen den Vollversammlungsbeschluss erheben müssen; nach der genannten Bestimmung entscheiden die Agrarbehörden über Streitigkeiten, die zwischen einer Güter- oder Seilwegegenossenschaft und ihren Mitgliedern oder den Mitgliedern einer solchen Genossenschaft untereinander aus dem Genossenschaftsverhältnis entstünden. Von dieser Möglichkeit habe der Beschwerdeführer keinen Gebrauch gemacht (VwGH 16.12.2010, 2008/07/0191).Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem Fall einer Güterweggenossenschaft nach dem Vorarlberger Güter- und Seilwegegesetz dem Beschwerdeführer dahingehend Recht gegeben, dass sich das einzelne überstimmte Mitglied einer Genossenschaft gegen einen Beschluss (des Ausschusses oder der Vollversammlung) wehren können muss, weil – in diesem Fall stand die Neufestsetzung eines Wegkatasters und damit der Anteilsverhältnisse der Berechtigten sowie eine dadurch bewirkte Satzungsänderung in Frage – die Rechte jedes einzelnen Mitglieds berührt würden. Allerdings gelte auch hier, dass das einzelne Mitglied den es unmittelbar betreffenden Beschluss des Organs der Güterweggenossenschaft durch (einen zeitnahen) Einspruch gegen den Beschluss bekämpfen und in dem darüber vor der Agrarbehörde abzuführenden Verfahren seine Rechte wahren könne. Im zeitlich nachgelagerten, über Antrag der Güterweggenossenschaft initiierten Genehmigungsverfahren vor der Agrarbehörde komme ihm hingegen keine Parteistellung zu. In einem Fall wie dem vorliegenden wäre es dem Beschwerdeführer als überstimmtem Mitglied – so der Verwaltungsgerichtshof – daher offen gestanden, diesen Beschluss „in Streit zu ziehen“. Mangels einer in der Satzung oder im Gesetz vorgesehenen internen Streitschlichtung hätte der Beschwerdeführer auf Grundlage des Paragraph 13, Absatz 4, Vorarlberger Güter- und Seilwegegesetz Einspruch gegen den Vollversammlungsbeschluss erheben müssen; nach der genannten Bestimmung entscheiden die Agrarbehörden über Streitigkeiten, die zwischen einer Güter- oder Seilwegegenossenschaft und ihren Mitgliedern oder den Mitgliedern einer solchen Genossenschaft untereinander aus dem Genossenschaftsverhältnis entstünden. Von dieser Möglichkeit habe der Beschwerdeführer keinen Gebrauch gemacht (VwGH 16.12.2010, 2008/07/0191). Dieser Grundsatz kann mit der Einschränkung, dass der hier infrage stehende Beschluss über die Verpachtung bzw öffentliche Ausschreibung der Alpe W kein solcher ist, der der nachgeschalteten behördlichen Genehmigung bedürfte, auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Aus dem unter Tagesordnungspunkt
- der ordentlichen Vollversammlung vom 22.01.2015 formulierten Antrag des Ausschusses zur Beschlussfassung ergibt sich, dass dieser Beschluss den Beschwerdeführer direkt betrifft. Ferner ergibt sich aus § 35 Abs 2 Flurverfassungsgesetz eine allgemeine Streitschlichtungskompetenz ua über Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern einer – wie im vorliegenden Fall – körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft und dieser oder ihren Organen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis.Ferner ergibt sich aus Paragraph 35, Absatz 2, Flurverfassungsgesetz eine allgemeine Streitschlichtungskompetenz ua über Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern einer – wie im vorliegenden Fall – körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft und dieser oder ihren Organen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Vor diesem Hintergrund sind die mit den Eingaben vom 19.11.2015 und 02.12.2015 durch den Beschwerdeführer als Weiderechtsbesitzer und Mitglied der Agrargemeinschaft eingebrachten Anträge grundsätzlich zulässig. Der Beschwerdeführer bediente sich dieser Anträge, um durch die ABB prüfen zu lassen, ob der in Frage stehende Vollversammlungsbeschluss vom 22.01.2015 entsprechend den Bestimmungen der Satzung und des Gesetzes zustande gekommen ist bzw ob dieser gegen die Satzung oder das Gesetz verstößt. Der Beschwerdeführer hat daher nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes zu Recht seine Einwendungen gegen den Beschluss der Vollversammlung vom 22.01.2015 bei der Agrarbehörde eingebracht und hatte diese darüber – nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens – zu entscheiden, was mit dem als Bescheid zu qualifizierenden Schreiben vom 10.12.2015 auch geschehen ist (vgl oben Punkt 5.2).Vor diesem Hintergrund sind die mit den Eingaben vom 19.11.2015 und 02.12.2015 durch den Beschwerdeführer als Weiderechtsbesitzer und Mitglied der Agrargemeinschaft eingebrachten Anträge grundsätzlich zulässig. Der Beschwerdeführer bediente sich dieser Anträge, um durch die ABB prüfen zu lassen, ob der in Frage stehende Vollversammlungsbeschluss vom 22.01.2015 entsprechend den Bestimmungen der Satzung und des Gesetzes zustande gekommen ist bzw ob dieser gegen die Satzung oder das Gesetz verstößt. Der Beschwerdeführer hat daher nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes zu Recht seine Einwendungen gegen den Beschluss der Vollversammlung vom 22.01.2015 bei der Agrarbehörde eingebracht und hatte diese darüber – nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens – zu entscheiden, was mit dem als Bescheid zu qualifizierenden Schreiben vom 10.12.2015 auch geschehen ist vergleiche oben Punkt 5.2). 5.5 Parteistellung im Einspruchsverfahren: Aus § 35 Abs 2 Flurverfassungsgesetz in Zusammenschau mit der analog heranzuziehenden, zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass die Möglichkeit der Bekämpfung eines Organbeschlusses dem überstimmten Mitglied zukommt.Aus Paragraph 35, Absatz 2, Flurverfassungsgesetz in Zusammenschau mit der analog heranzuziehenden, zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass die Möglichkeit der Bekämpfung eines Organbeschlusses dem überstimmten Mitglied zukommt. Es ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer Weiderechtsbesitzer und Mitglied der Agrargemeinschaft ist sowie, dass er an der ordentlichen Vollversammlung am 22.01.2015 teilgenommen und gegen den in Frage stehenden Antrag des Ausschusses gestimmt hat. Der Einspruch des Beschwerdeführers gegen die unter Tagesordnungspunkt
- beschlossene, öffentliche Ausschreibung der Alpe W ist daher zulässig. Hingegen ist R B nicht Mitglied der Agrargemeinschaft. Der vom Beschwerdeführer angeführte „positive Bescheid der ABB vom 06.10.2015“ ist nicht rechtskräftig. Daraus folgt, dass R B, der nicht Weiderechtsbesitzer und nicht Agrargemeinschafts-Mitglied ist, kein Einspruchsrecht im Rahmen eines aufsichtsbehördlichen Verfahrens zusteht, selbst wenn er vom gegenständlichen Beschluss betroffen sein sollte. 5.6 Einspruch des Beschwerdeführers gegen die öffentliche Ausschreibung der Verpachtung an Nicht-Weiderechtsbesitzer: Wie sich aus Punkt 3.4 der Feststellungen ergibt, wurde die Bewirtschaftung der Alpe W in Form der Verpachtung von der Vollversammlung iSd § 8 lit k der Satzung mehrfach beschlossen. Jedenfalls geschah dies unter Tagesordnungspunkt
- in der Vollversammlung vom 14.04.2011 für 2011 und die Folgejahre auf Grundlage der am 01.12.2008 aufsichtsbehördlich genehmigten Satzung, durch einstimmigen und damit auch die Stimme des Beschwerdeführers umfassenden Beschluss.Wie sich aus Punkt 3.4 der Feststellungen ergibt, wurde die Bewirtschaftung der Alpe W in Form der Verpachtung von der Vollversammlung iSd Paragraph 8, Litera k, der Satzung mehrfach beschlossen. Jedenfalls geschah dies unter Tagesordnungspunkt
- in der Vollversammlung vom 14.04.2011 für 2011 und die Folgejahre auf Grundlage der am 01.12.2008 aufsichtsbehördlich genehmigten Satzung, durch einstimmigen und damit auch die Stimme des Beschwerdeführers umfassenden Beschluss. Hingegen liegt kein Beschluss der Vollversammlung vor, die Alpe W im Sinne des § 19a der Satzung gemeinschaftlich zu bewirtschaften.Hingegen liegt kein Beschluss der Vollversammlung vor, die Alpe W im Sinne des Paragraph 19 a, der Satzung gemeinschaftlich zu bewirtschaften. Für diesen Fall, dass die Vollversammlung
§ 8
lit k der Satzung beschließt, die Alpe nicht gemeinschaftlich zu bewirtschaften, sondern zu verpachten, bestimmt § 19b der Satzung, dass vorrangig zu versuchen ist, diese an einen Weiderechtsbesitzer (Mitglieder) unter Einhaltung des § 19b Abs 1 bis 3 der Satzung zu verpachten.Für diesen Fall, dass die Vollversammlung
Paragraph 8, Litera k, der Satzung beschließt, die Alpe nicht gemeinschaftlich zu bewirtschaften, sondern zu verpachten, bestimmt Paragraph 19 b, der Satzung, dass vorrangig zu versuchen ist, diese an einen Weiderechtsbesitzer (Mitglieder) unter Einhaltung des Paragraph 19 b, Absatz eins bis 3 der Satzung zu verpachten. Diese Schritte wurden für den Alpsommer 2015 eingehalten, darüber hinaus auch im Hinblick auf den Alpsommer 2016. Für den Alpsommer 2015 lag eine Interessensbekundung des Beschwerdeführers vor, eine Pachtvereinbarung mit dem Beschwerdeführer kam letztlich nicht zustande. Der vom Ausschuss (unter Mitwirkung der Agrarbezirksbehörde) erarbeitete Pachtvertrag vom 01.12.2014, mit ua günstigen Pachtzinskonditionen für den Beschwerdeführer, konnte von der Vollversammlung am 22.01.2015, selbst unter Einräumung einer Nachfrist von sieben Tagen für den Beschwerdeführer, mangels Einigung nicht beschlossen werden. Das Landesverwaltungsgericht folgt dem Beschwerdeführer darin, dass sich die Bewirtschaftung der Alpe W dem in § 1 Abs 2 der Satzung festgeschriebenen Zweck der gemeinschaftlichen Nutzung und Bewirtschaftung des Wald- und Weidegebietes samt der Besorgung aller hierzu nötigen Geschäfte zu orientieren hat. Der Obmann hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass die Agrargemeinschaft zur Art der Bewirtschaftung, der bäuerlichen Bewirtschaftung, die dem Beschwerdeführer so wichtig sei, keine andere Auffassung vertrete und „sie“ den Beschwerdeführer als Pächter auch (weiterhin) wollten. Dennoch scheinen – darauf deuten bereits die Verhandlungsgespräche im Vorfeld zum Pachtvertrag vom 14.04.2011 sowie das ausführliche Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung hin – langjährige, offenkundige Auffassungsunterschiede über Bewirtschaftungsmethoden der Alpe zwischen dem Beschwerdeführer als ehemaligem Pächter und der Agrargemeinschaft zu bestehen. Allerdings konnte der Beschwerdeführer nicht aufzeigen, inwieweit der Inhalt des ihm zuletzt im Rahmen der Vollversammlung am 22.01.2015 unterbreiteten Pachtvertrages dem von der Satzung festgeschriebenen Zweck widersprechen würde. Es wurde sowohl vom Amtsleiter der ABB als auch vom Schriftführer der Agrargemeinschaft im Rahmen seiner Zeugenaussage dargetan, dass dieser (neue) Pachtvertrag nur in wenigen Punkten von dem durch den Beschwerdeführer unterfertigten Pachtvertrag vom 14.04.2011 abwich, ua sollte die Jagd in den Pachtvertrag aufgenommen bzw stärker gewichtet werden. Weiters wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung von mehreren Seiten darauf hingewiesen, dass beabsichtigt war, dem Beschwerdeführer entgegenzukommen. So wurde seitens des Obmannes ausgeführt, dass die Bewirtschaftung durch den Beschwerdeführer seitens der Agrargemeinschaft erwünscht gewesen wäre und diese auch bereit gewesen wäre, die Pachtvereinbarung zugunsten des Beschwerdeführers mit einem reduzierten Pachtzins einzugehen.Das Landesverwaltungsgericht folgt dem Beschwerdeführer darin, dass sich die Bewirtschaftung der Alpe W dem in Paragraph eins, Absatz 2, der Satzung festgeschriebenen Zweck der gemeinschaftlichen Nutzung und Bewirtschaftung des Wald- und Weidegebietes samt der Besorgung aller hierzu nötigen Geschäfte zu orientieren hat. Der Obmann hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass die Agrargemeinschaft zur Art der Bewirtschaftung, der bäuerlichen Bewirtschaftung, die dem Beschwerdeführer so wichtig sei, keine andere Auffassung vertrete und „sie“ den Beschwerdeführer als Pächter auch (weiterhin) wollten. Dennoch scheinen – darauf deuten bereits die Verhandlungsgespräche im Vorfeld zum Pachtvertrag vom 14.04.2011 sowie das ausführliche Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung hin – langjährige, offenkundige Auffassungsunterschiede über Bewirtschaftungsmethoden der Alpe zwischen dem Beschwerdeführer als ehemaligem Pächter und der Agrargemeinschaft zu bestehen. Allerdings konnte der Beschwerdeführer nicht aufzeigen, inwieweit der Inhalt des ihm zuletzt im Rahmen der Vollversammlung am 22.01.2015 unterbreiteten Pachtvertrages dem von der Satzung festgeschriebenen Zweck widersprechen würde. Es wurde sowohl vom Amtsleiter der ABB als auch vom Schriftführer der Agrargemeinschaft im Rahmen seiner Zeugenaussage dargetan, dass dieser (neue) Pachtvertrag nur in wenigen Punkten von dem durch den Beschwerdeführer unterfertigten Pachtvertrag vom 14.04.2011 abwich, ua sollte die Jagd in den Pachtvertrag aufgenommen bzw stärker gewichtet werden. Weiters wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung von mehreren Seiten darauf hingewiesen, dass beabsichtigt war, dem Beschwerdeführer entgegenzukommen. So wurde seitens des Obmannes ausgeführt, dass die Bewirtschaftung durch den Beschwerdeführer seitens der Agrargemeinschaft erwünscht gewesen wäre und diese auch bereit gewesen wäre, die Pachtvereinbarung zugunsten des Beschwerdeführers mit einem reduzierten Pachtzins einzugehen. Für das Landesverwaltungsgericht ist das von der Agrargemeinschaft verfolgte Ziel, eine entsprechende Bewirtschaftung und Erhaltung der Alpe, insbesondere angesichts der hohen Kosten, die im Zusammenhang mit der Durchführung der baulichen Maßnahmen zur Erfüllung der hygienischen Anforderungen im Zuge der Zuteilung der Kontrollnummer
Milchhygieneverordnung entstanden sind, sicherzustellen, nachvollziehbar. Angesichts der – auf die dargestellten Auffassungsunterschiede zurückgehenden – Bewirtschaftungsprobleme der Alpe ist der von der Vollversammlung dazu beschrittene Weg, die Alpe im Wege der Verpachtung bewirtschaften zu lassen, dem Satzungs-Zweck nicht zuwiderlaufend. Vielmehr ist eine geregelte, langfristige und auf Dauer funktionierende Bewirtschaftung der Alpe wünschenswert. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit grundsätzlich durch die beschlossene Verpachtung und im Speziellen durch den, dem Beschwerdeführer unterbreiteten Pachtvertrag, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Agrargemeinschaft gefährdet wären. Einen Bewirtschaftungsplan, der vom Pachtvertrag Abweichendes gebieten würde, gibt es nicht. Weiters wurde vom Beschwerdeführer kein Vorbringen dahingehend erstattet, dass die Konsens- oder Präsenzquoren, die zur Beschlussfassung erforderlich sind, im Rahmen der Vollversammlung am 22.01.2015 nicht eingehalten worden wären. Im Übrigen wurde, anders als der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgebracht hat, über die Bewirtschaftung der Alpe 2015 unter Hinweis auf die Vorstellungen bezüglich einer Pachtvereinbarung unter Tagesordnungspunkt 4., auch mit dem Beschwerdeführer, ausführlich gesprochen. Insgesamt kann daher weder in formeller noch in materieller Hinsicht ein Verstoß des Vollversammlungsbeschlusses vom 22.01.2015 über die öffentliche Ausschreibung der Verpachtung der Alpe W gegen die Satzung oder das Flurverfassungsgesetz erkannt werden. Der Vollständigkeit halber ist noch anzuführen, dass diese öffentliche Ausschreibung der Verpachtung an Nicht-Weiderechtsbesitzer in weiterer Folge – in Übereinstimmung mit § 13 lit i iVm § 19b Abs 2 der Satzung – vom Ausschuss unter Tagesordnungspunkt
- der Ausschusssitzung am 15.10.2015 einstimmig beschlossen wurde. Sogar vor diesem Schritt – der öffentlichen Ausschreibung – erging nochmals, mit Schreiben vom 18.10.2015, die Aufforderung an die Weiderechtsbesitzer, sich bei vorhandenem Interesse an der Bewirtschaftung/Pachtung der Alpe im Sommer 2016 binnen zwei Wochen beim Alpmeister zu melden. Auch dieser Aufforderung ist weder der Beschwerdeführer, noch ein anderer Weiderechtsbesitzer gefolgt, worauf die öffentliche Ausschreibung der Verpachtung der Alpe W für 2016 am 13.11.2015 im Gemeindeblatt, gemeinsam mit dem Ausschreibungstext, im Rahmen der Ausschusssitzung am 06.11.2015 einstimmig beschlossenen wurde. Auch darin zeigt sich kein Agieren des Ausschusses entgegen der Satzung.Der Vollständigkeit halber ist noch anzuführen, dass diese öffentliche Ausschreibung der Verpachtung an Nicht-Weiderechtsbesitzer in weiterer Folge – in Übereinstimmung mit Paragraph 13, Litera i, in Verbindung mit Paragraph 19 b, Absatz 2, der Satzung – vom Ausschuss unter Tagesordnungspunkt
- der Ausschusssitzung am 15.10.2015 einstimmig beschlossen wurde. Sogar vor diesem Schritt – der öffentlichen Ausschreibung – erging nochmals, mit Schreiben vom 18.10.2015, die Aufforderung an die Weiderechtsbesitzer, sich bei vorhandenem Interesse an der Bewirtschaftung/Pachtung der Alpe im Sommer 2016 binnen zwei Wochen beim Alpmeister zu melden. Auch dieser Aufforderung ist weder der Beschwerdeführer, noch ein anderer Weiderechtsbesitzer gefolgt, worauf die öffentliche Ausschreibung der Verpachtung der Alpe W für 2016 am 13.11.2015 im Gemeindeblatt, gemeinsam mit dem Ausschreibungstext, im Rahmen der Ausschusssitzung am 06.11.2015 einstimmig beschlossenen wurde. Auch darin zeigt sich kein Agieren des Ausschusses entgegen der Satzung. 5.7 Der Beschwerdeführer spricht sich im Rahmen der Beschwerde nicht mehr gegen die Beauftragung eines Rechtsbeistandes durch den Alpausschuss aus, vertritt jedoch die Auffassung, dass es nicht Aufgabe der gesamten Agrargemeinschaft sein könne, die Kosten für eine Rechtsberatung zu tragen. Aus § 13 der Satzung ergibt sich, dass die Bevollmächtigung eines Rechtsanwaltes zutreffend durch den Alpausschuss als zuständiges Organ zu erfolgen hat.Aus Paragraph 13, der Satzung ergibt sich, dass die Bevollmächtigung eines Rechtsanwaltes zutreffend durch den Alpausschuss als zuständiges Organ zu erfolgen hat. Die Kosten, die der Agrargemeinschaft für ihr Einschreiten im gegenständlichen Verfahren erwachsen, stellen nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes durchaus – in einem weiteren Sinn – Kosten für die Verwaltung der Alpe dar. Dies insoweit, als es in diesem Verfahren inhaltlich um die Prüfung der Beschlussfassung der Vollversammlung über die Art der Bewirtschaftung der Alpe, insbesondere ihre Verpachtung in Verbindung mit der diesem Beschluss zugrundeliegenden Satzung geht. Dabei handelt es sich um eine Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, über die die Agrarbehörde zu entscheiden hat. Da
§ 22
der Satzung alle Kosten der Erhaltung, Verbesserung und Verwaltung der Alpe, soweit sie nicht aus sonstigen Erträgnissen gedeckt werden, nach Weiderechten zu tragen, sind, geht der Einwand des Beschwerdeführers ins Leere.Da
Paragraph 22, der Satzung alle Kosten der Erhaltung, Verbesserung und Verwaltung der Alpe, soweit sie nicht aus sonstigen Erträgnissen gedeckt werden, nach Weiderechten zu tragen, sind, geht der Einwand des Beschwerdeführers ins Leere. 6. Zum Antrag, der Beschwerde aufgrund der vorgebrachten Argumente eine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen: Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde hat
§ 13Abs 1 Vw
GVG aufschiebende Wirkung, es sei denn, die Behörde hat die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen. Dies ist mit dem als Bescheid zu qualifizierenden Schreiben der ABB vom 10.12.2015 allerdings nicht erfolgt.Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde hat
Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG aufschiebende Wirkung, es sei denn, die Behörde hat die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen. Dies ist mit dem als Bescheid zu qualifizierenden Schreiben der ABB vom 10.12.2015 allerdings nicht erfolgt. Der in der Beschwerde gegen diesen Bescheid ausdrücklich gestellte Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, ist daher unzulässig und war zurückzuweisen (vgl VwGH 24.03.1999, 99/11/007).Der in der Beschwerde gegen diesen Bescheid ausdrücklich gestellte Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, ist daher unzulässig und war zurückzuweisen vergleiche VwGH 24.03.1999, 99/11/007). Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
- Die Änderung des behördlichen Bescheides war aus den unter Punkt 5.2 angeführten Gründen erforderlich.
- Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
- Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2016:LVwG.359.1.2016.R14