Obsah (6)
§ 28§ 25a§ 33§ 4§ 3§ 5RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum08.06.2016 GeschäftszahlLVwG-359-3/2015-R14 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat
§ 28Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass es im Spruch statt „in Verbindung mit den Satzungsbestimmung der Agrargemeinschaft“ zu lauten hat: „in Verbindung mit den §§ 4 Abs 1 und 5 Abs 3 der Satzung der A A W, idF der aufsichtsbehördlichen Genehmigung der letzten Änderung durch den Bescheid der Agrarbezirksbehörde B vom 25.03.2015.
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass es im Spruch statt „in Verbindung mit den Satzungsbestimmung der Agrargemeinschaft“ zu lauten hat: „in Verbindung mit den Paragraphen 4, Absatz eins und 5 Absatz 3, der Satzung der A A W, in der Fassung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung der letzten Änderung durch den Bescheid der Agrarbezirksbehörde B vom 25.03.2015. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung
- Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Übertragung von drei Weiderechten (Anteilbuch Nummern 7 bis 9) an der Agrargemeinschaft A W (in weiterer Folge kurz: Agrargemeinschaft), von I B, A, auf R B, A, auf Grundlage der §§ 33 Abs 8 und 35 Abs 1 des Flurverfassungsgesetzes in Verbindung mit den Satzungsbestimmungen der Agrargemeinschaft bewilligt.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Übertragung von drei Weiderechten (Anteilbuch Nummern 7 bis 9) an der Agrargemeinschaft A W (in weiterer Folge kurz: Agrargemeinschaft), von römisch eins B, A, auf R B, A, auf Grundlage der Paragraphen 33, Absatz 8 und 35 Absatz eins, des Flurverfassungsgesetzes in Verbindung mit den Satzungsbestimmungen der Agrargemeinschaft bewilligt.
- Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser wird im Wesentlichen vorgebracht, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass keine Außenwirkung bzw negative Beeinträchtigung anderer Agrargemeinschaften bzw anderer Landwirte gegeben sei. Gerade Gegenteiliges sei der Fall. Die ABB setze sich in keinster Weise mit der Tatsache auseinander, dass I und R B nicht nur bestehende Eigentumsrechte missachten, sondern sich bewusst den gesetzlichen Bestimmungen und der das Funktionieren der Agrargemeinschaft sicherstellenden Satzung widersetzen würden. Dieses rechtswidrige Verhalten habe sich bereits in einer entsprechenden negativen Außenwirkung niedergeschlagen. Es sei aufgrund des bisherigen Verhaltens von I und R B auch zukünftig damit zu rechnen, dass diese ein Verhalten an den Tag legen würden, welches jedenfalls dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes widerspreche. Selbst wenn keine Außenwirkung gegeben wäre, läge der Versagungsgrund des § 33 Abs 6 FlVG vor bzw wäre von der Behörde zu prüfen gewesen. Durch die Übertragung würde neben I B nunmehr auch sein Sohn R B Weiderechtseigentümer, damit eine Person, die massiv nicht nur gegen die rechtlichen Grundlagen der Agrargemeinschaft verstoßen habe, sondern auch massiv gegen den wirtschaftlichen Zweck der Agrargemeinschaft. Es sei die Verpachtung beschlossen worden, was von R und I B durch Inserate und Einflussnahme auf andere Bauern verwehrt worden sei. Der Anteilserwerb werde auch offensichtlich nur deshalb angestrengt, damit I und R B im Rahmen der Generalversammlung zu zweit auftreten könnten. Auch wenn nur die Interessen der Agrargemeinschaft negativ betroffen seien, so seien damit auch sonstige land- und forstwirtschaftliche Interessen betroffen, nämlich primär die der Agrargemeinschaft mit ihren Mitgliedern, aber auch jene an der Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes.
- Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser wird im Wesentlichen vorgebracht, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass keine Außenwirkung bzw negative Beeinträchtigung anderer Agrargemeinschaften bzw anderer Landwirte gegeben sei. Gerade Gegenteiliges sei der Fall. Die ABB setze sich in keinster Weise mit der Tatsache auseinander, dass römisch eins und R B nicht nur bestehende Eigentumsrechte missachten, sondern sich bewusst den gesetzlichen Bestimmungen und der das Funktionieren der Agrargemeinschaft sicherstellenden Satzung widersetzen würden. Dieses rechtswidrige Verhalten habe sich bereits in einer entsprechenden negativen Außenwirkung niedergeschlagen. Es sei aufgrund des bisherigen Verhaltens von römisch eins und R B auch zukünftig damit zu rechnen, dass diese ein Verhalten an den Tag legen würden, welches jedenfalls dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes widerspreche. Selbst wenn keine Außenwirkung gegeben wäre, läge der Versagungsgrund des Paragraph 33, Absatz 6, FlVG vor bzw wäre von der Behörde zu prüfen gewesen. Durch die Übertragung würde neben römisch eins B nunmehr auch sein Sohn R B Weiderechtseigentümer, damit eine Person, die massiv nicht nur gegen die rechtlichen Grundlagen der Agrargemeinschaft verstoßen habe, sondern auch massiv gegen den wirtschaftlichen Zweck der Agrargemeinschaft. Es sei die Verpachtung beschlossen worden, was von R und römisch eins B durch Inserate und Einflussnahme auf andere Bauern verwehrt worden sei. Der Anteilserwerb werde auch offensichtlich nur deshalb angestrengt, damit römisch eins und R B im Rahmen der Generalversammlung zu zweit auftreten könnten. Auch wenn nur die Interessen der Agrargemeinschaft negativ betroffen seien, so seien damit auch sonstige land- und forstwirtschaftliche Interessen betroffen, nämlich primär die der Agrargemeinschaft mit ihren Mitgliedern, aber auch jene an der Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes. Es gebe aber auch die Außenwirkung, die von der Behörde nicht erkannt worden sei. Tatsache sei, dass sich aufgrund der öffentlichen Ausschreibung der Verpachtung ein anderer Landwirt gemeldet und ein Pachtanbot unterbreitet habe und bereit gewesen sei, einen wesentlich höheren Pachtzins zu bezahlen. I und R B hätten dann jedoch verlautbaren lassen, dass sie zwar den Pachtvertrag nicht unterfertigen würden, aber auch ohne Pachtvertrag entgegen den Statuten sowie den gesetzlichen Bestimmungen auf die Alpe W aufziehen und diese bewirtschaften würden. Das widerrechtliche Verhalten hätte schließlich in der Annonce im Gemeindeblatt vom 06.03.2015 gegipfelt. Damit hätten I und R B ihr Ziel erreicht, dass der Pachtinteressent sein Angebot zurückgezogen habe. Der Pachtinteressent habe dabei darauf hingewiesen, dass er kein Interesse daran habe, die Alpe zu pachten, wenn damit gerechnet werden müsse, dass I und R B ungeachtet des mit ihm abgeschlossenen Pachtvertrages versuchen würden, die Alpe zu besetzen.Es gebe aber auch die Außenwirkung, die von der Behörde nicht erkannt worden sei. Tatsache sei, dass sich aufgrund der öffentlichen Ausschreibung der Verpachtung ein anderer Landwirt gemeldet und ein Pachtanbot unterbreitet habe und bereit gewesen sei, einen wesentlich höheren Pachtzins zu bezahlen. römisch eins und R B hätten dann jedoch verlautbaren lassen, dass sie zwar den Pachtvertrag nicht unterfertigen würden, aber auch ohne Pachtvertrag entgegen den Statuten sowie den gesetzlichen Bestimmungen auf die Alpe W aufziehen und diese bewirtschaften würden. Das widerrechtliche Verhalten hätte schließlich in der Annonce im Gemeindeblatt vom 06.03.2015 gegipfelt. Damit hätten römisch eins und R B ihr Ziel erreicht, dass der Pachtinteressent sein Angebot zurückgezogen habe. Der Pachtinteressent habe dabei darauf hingewiesen, dass er kein Interesse daran habe, die Alpe zu pachten, wenn damit gerechnet werden müsse, dass römisch eins und R B ungeachtet des mit ihm abgeschlossenen Pachtvertrages versuchen würden, die Alpe zu besetzen. Die ABB gehe in ihrem Schreiben vom 19.03.2015 ebenfalls davon aus, dass der Streit zwischen I und R B einerseits sowie der Agrargemeinschaft andererseits Außenwirkung habe, andernfalls der Hinweis, dass sie zur Vermeidung hoher zivilrechtlicher Ansprüche den vorgenommenen Widerruf im Gemeindeblatt umgehend zu widerrufen hätten, keinen Sinn machen würde. Weshalb nunmehr im gegenständlichen Bescheid das Vorliegen der Außenwirkung in Abrede gestellt werde, sei nicht nachvollziehbar. Die ABB gehe in ihrem Schreiben vom 19.03.2015 ebenfalls davon aus, dass der Streit zwischen römisch eins und R B einerseits sowie der Agrargemeinschaft andererseits Außenwirkung habe, andernfalls der Hinweis, dass sie zur Vermeidung hoher zivilrechtlicher Ansprüche den vorgenommenen Widerruf im Gemeindeblatt umgehend zu widerrufen hätten, keinen Sinn machen würde. Weshalb nunmehr im gegenständlichen Bescheid das Vorliegen der Außenwirkung in Abrede gestellt werde, sei nicht nachvollziehbar. Das Verhalten von I und R B sei zumindest regional bekannt. Der von der belangten Behörde angesprochene Streit habe dadurch eine weit über die Grenzen der Agrargemeinschaft hinausreichende Außenwirkung mit sich gebracht, die zudem negativ behaftet sei und dem Ruf des ganzen Bauernstandes schade. I und R B hätten durch ihr Verhalten ganz konkret den Abschluss eines Pachtvertrages mit anderen Interessenten zu weitaus besseren Konditionen verhindert, wodurch der Agrargemeinschaft nicht nur ein finanzieller Schaden entstanden sei, sondern vielmehr auch ein Verhalten gesetzt worden sei, das nicht im Interesse eines leistungsfähigen Bauernstandes liege.Das Verhalten von römisch eins und R B sei zumindest regional bekannt. Der von der belangten Behörde angesprochene Streit habe dadurch eine weit über die Grenzen der Agrargemeinschaft hinausreichende Außenwirkung mit sich gebracht, die zudem negativ behaftet sei und dem Ruf des ganzen Bauernstandes schade. römisch eins und R B hätten durch ihr Verhalten ganz konkret den Abschluss eines Pachtvertrages mit anderen Interessenten zu weitaus besseren Konditionen verhindert, wodurch der Agrargemeinschaft nicht nur ein finanzieller Schaden entstanden sei, sondern vielmehr auch ein Verhalten gesetzt worden sei, das nicht im Interesse eines leistungsfähigen Bauernstandes liege. Die ABB unterschätze die Tatsache, dass vor allem im Bauernstand gegenständliche Angelegenheit mit großem Interesse verfolgt werde, zumal der von der belangten Behörde angesprochene Streit nicht auf die Agrargemeinschaft begrenzt sei. Trotz dieses exzessiven Verhaltens, welches in anderen Bereichen die Möglichkeit liefern würde, ein Mitglied aus einer Gemeinschaft auszuschließen, werde dieser Umstand von der ABB vollkommen ausgeklammert. Die Agrargemeinschaft werde demgegenüber durch die Bewilligung der Übertragung der Weiderechte geschädigt, weil bei Übertragung an R B mit einer nochmaligen Steigerung der Probleme zu rechnen sei. Die ABB wäre aufgrund des Vorbringens in der Stellungnahme vom 01.09.2015 jedenfalls verpflichtet gewesen, von Amts wegen entsprechende Erhebungen zu tätigen. Dass dies nicht gemacht worden sei, begründe jedenfalls einen erheblichen Verfahrensmangel. Im Rahmen der Stellungnahme vom 15.12.2015 wurde das Beschwerdevorbringen noch ergänzt. Mit Eingabe vom 19.11.2015 hätten I und R B zum wiederholten Mal die geltenden Statuten ignoriert und unter Bezugnahme auf eine alte Version der Satzung wahrheitswidrig und unter Vortäuschung falscher Tatsachen gegenüber der ABB behauptet, dass die Ausschreibung der öffentlichen Verpachtung der Alpe W rechtswidrig erfolgt sei. Obwohl seitens der ABB mit Schreiben vom 10.12.2015 klargestellt worden sei, dass die öffentliche Ausschreibung der Verpachtung satzungsgemäß und rechtens erfolgt sei, habe R B im Rahmen der außerordentlichen Vollversammlung am 10.12.2015 im Zusammenwirken mit A F, einem weiteren Weiderechtsbesitzer, die Sitzung wiederholt unterbrochen und massive Vorwürfe gegen den gesamten Vorstand erhoben. Vor der Abstimmung über den Antrag, ob die Alpe mit schriftlichem Pachtvertrag an ein Nichtmitglied (J K) verpachtet werde, hätten A F und R B neuerlich die Sitzung unterbrochen und erklärt, dass die Verpachtung nicht dem Gesetz entsprechen würde. R B habe in Begleitung von A F J K zu Hause aufgesucht und ihm gegenüber erklärt, dass die Abstimmung nicht gültig zustande gekommen sei, dies unter Hinweis, dass keine gültigen Statuten existieren würden. Sie hätten erklärt, dass es sich bei der Alpe W um ihre Alpe handelt würde, die von ihnen aufgebaut worden sei. Dieses Verhalten ziele wiederum nur darauf ab, unter völliger Ignoranz der rechtlichen Grundlagen neuerlich faktische Verhältnisse zu schaffen, die den Vorstellungen von R und I B entsprechen würden. R B sei nicht gewillt, bestehende Eigentumsrechte zu beachten, vielmehr widersetze er sich bewusst den gesetzlichen Bestimmungen und der das Funktionieren der Agrargemeinschaft sicherstellenden Satzung. Ebenso seien von I und R B die Statuten – obwohl mehrfach überprüft – und die Organe nicht anerkannt worden. Bis heute würden sie sich weigern, die von ihnen widerrechtlich besetzte Alpe zu räumen.Im Rahmen der Stellungnahme vom 15.12.2015 wurde das Beschwerdevorbringen noch ergänzt. Mit Eingabe vom 19.11.2015 hätten römisch eins und R B zum wiederholten Mal die geltenden Statuten ignoriert und unter Bezugnahme auf eine alte Version der Satzung wahrheitswidrig und unter Vortäuschung falscher Tatsachen gegenüber der ABB behauptet, dass die Ausschreibung der öffentlichen Verpachtung der Alpe W rechtswidrig erfolgt sei. Obwohl seitens der ABB mit Schreiben vom 10.12.2015 klargestellt worden sei, dass die öffentliche Ausschreibung der Verpachtung satzungsgemäß und rechtens erfolgt sei, habe R B im Rahmen der außerordentlichen Vollversammlung am 10.12.2015 im Zusammenwirken mit A F, einem weiteren Weiderechtsbesitzer, die Sitzung wiederholt unterbrochen und massive Vorwürfe gegen den gesamten Vorstand erhoben. Vor der Abstimmung über den Antrag, ob die Alpe mit schriftlichem Pachtvertrag an ein Nichtmitglied (J K) verpachtet werde, hätten A F und R B neuerlich die Sitzung unterbrochen und erklärt, dass die Verpachtung nicht dem Gesetz entsprechen würde. R B habe in Begleitung von A F J K zu Hause aufgesucht und ihm gegenüber erklärt, dass die Abstimmung nicht gültig zustande gekommen sei, dies unter Hinweis, dass keine gültigen Statuten existieren würden. Sie hätten erklärt, dass es sich bei der Alpe W um ihre Alpe handelt würde, die von ihnen aufgebaut worden sei. Dieses Verhalten ziele wiederum nur darauf ab, unter völliger Ignoranz der rechtlichen Grundlagen neuerlich faktische Verhältnisse zu schaffen, die den Vorstellungen von R und römisch eins B entsprechen würden. R B sei nicht gewillt, bestehende Eigentumsrechte zu beachten, vielmehr widersetze er sich bewusst den gesetzlichen Bestimmungen und der das Funktionieren der Agrargemeinschaft sicherstellenden Satzung. Ebenso seien von römisch eins und R B die Statuten – obwohl mehrfach überprüft – und die Organe nicht anerkannt worden. Bis heute würden sie sich weigern, die von ihnen widerrechtlich besetzte Alpe zu räumen. Eine satzungsgemäße Beschlussfassung sei bisher nicht möglich gewesen, da ein entsprechendes Schriftstück weder der beteiligten Partei noch dem Alpausschuss vorgelegt worden sei. Die Beschwerde sei in diesem Sinne zu ergänzen. Der Anteilserwerb sei auch deshalb zu versagen, da bisher das Verfahren
den Statuten nicht eingehalten worden und dem Alpausschuss eine Beschlussfassung nicht möglich gewesen sei. Deshalb sei bislang lediglich eine Stellungnahme erstattet worden. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde seitens der Beschwerdeführerin noch weiter ergänzt, dass sich R B beim Bezirksgericht B im Verfahren im Rahmen eines Teilvergleiches verpflichtet habe, die Alpe W bis spätestens 30.04.2016 zu räumen. R B habe in tatsachenwidriger Weise behauptet, er könne wegen der Schneelage die Alpe nicht räumen. Er habe auch den Räumungstermin nicht wahrgenommen. Zwischenzeitlich habe gegen ihn die Exekution der Räumung der Alpe beim Bezirksgericht B beantragt werden müssen. Der Räumungstermin sei auf den 01.06.2016 anberaumt worden. Wie nunmehr festgestellt werden habe müssen, hätten R B und A F Mehrfachanträge hinsichtlich der Bewirtschaftung der Alpe eingebracht, wodurch die Förderungen des nunmehrigen Pächters gefährdet seien. Es drohe diesbezüglich ein Schaden von ca 30.000 Euro. Unter diesen Umständen sei es denkunmöglich, dass ein halbwegs gedeihliches Zusammenleben und Zusammenarbeiten innerhalb der Agrargemeinschaft möglich sei. Es gehe offensichtlich R und I B nur darum, ihren Willen als Minderheitsanteilsbesitzer der Mehrheit der Anteilsbesitzer aufzuzwingen und mit skurrilen und nicht nachvollziehbaren Argumenten ihren Standpunkt durchzudrücken. Es könne nicht sein, dass Leute, die ganz bewusst diese Gefährdung der Gemeinschaft betreiben würden, von der Gemeinschaft aufgenommen werden müssten. Es lägen daher sehr wohl gewichtige Gründe vor, die es nicht vertretbar erscheinen ließen, dass der Rechtserwerb genehmigt werde.Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde seitens der Beschwerdeführerin noch weiter ergänzt, dass sich R B beim Bezirksgericht B im Verfahren im Rahmen eines Teilvergleiches verpflichtet habe, die Alpe W bis spätestens 30.04.2016 zu räumen. R B habe in tatsachenwidriger Weise behauptet, er könne wegen der Schneelage die Alpe nicht räumen. Er habe auch den Räumungstermin nicht wahrgenommen. Zwischenzeitlich habe gegen ihn die Exekution der Räumung der Alpe beim Bezirksgericht B beantragt werden müssen. Der Räumungstermin sei auf den 01.06.2016 anberaumt worden. Wie nunmehr festgestellt werden habe müssen, hätten R B und A F Mehrfachanträge hinsichtlich der Bewirtschaftung der Alpe eingebracht, wodurch die Förderungen des nunmehrigen Pächters gefährdet seien. Es drohe diesbezüglich ein Schaden von ca 30.000 Euro. Unter diesen Umständen sei es denkunmöglich, dass ein halbwegs gedeihliches Zusammenleben und Zusammenarbeiten innerhalb der Agrargemeinschaft möglich sei. Es gehe offensichtlich R und römisch eins B nur darum, ihren Willen als Minderheitsanteilsbesitzer der Mehrheit der Anteilsbesitzer aufzuzwingen und mit skurrilen und nicht nachvollziehbaren Argumenten ihren Standpunkt durchzudrücken. Es könne nicht sein, dass Leute, die ganz bewusst diese Gefährdung der Gemeinschaft betreiben würden, von der Gemeinschaft aufgenommen werden müssten. Es lägen daher sehr wohl gewichtige Gründe vor, die es nicht vertretbar erscheinen ließen, dass der Rechtserwerb genehmigt werde.
- Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: 3.1 Mit dem Regulierungsbescheid der ABB vom 07.04.1975, wurde unter I/
- die in der Vollversammlung von den Weiderechtsbesitzern am 24.01.1975 beschlossene Satzung der Agrargemeinschaft A W (in weiterer Folge kurz: Satzung) aufsichtsbehördlich genehmigt und ausgesprochen, dass die Satzung diesem Bescheid als wesentlicher Bestandteil angeschlossen sei. In Spruchpunkt I/
- wurde festgestellt, dass die Alpinteressentschaft W eine Körperschaft öffentlichen Rechts iSd § 32 FlVG sei und der Aufsicht und Überwachung der Agrarbehörden unterliege.3.1 Mit dem Regulierungsbescheid der ABB vom 07.04.1975, wurde unter I/
- die in der Vollversammlung von den Weiderechtsbesitzern am 24.01.1975 beschlossene Satzung der Agrargemeinschaft A W (in weiterer Folge kurz: Satzung) aufsichtsbehördlich genehmigt und ausgesprochen, dass die Satzung diesem Bescheid als wesentlicher Bestandteil angeschlossen sei. In Spruchpunkt I/
- wurde festgestellt, dass die Alpinteressentschaft W eine Körperschaft öffentlichen Rechts iSd Paragraph 32, FlVG sei und der Aufsicht und Überwachung der Agrarbehörden unterliege. Diese Satzung wurde mit Bescheid der ABB vom 01.12.2008 geändert. Diesen Änderungen lag die Beschlussfassung der außerordentlichen Vollversammlung vom 19.12.2007 zugrunde. Dieser Beschluss blieb unbeeinsprucht. Der aufsichtsbehördliche Bescheid der ABB vom 01.12.2008 erwuchs in Rechtskraft. Eine weitere Satzungsänderung wurde mit Bescheid der ABB vom 16.04.2013 aufsichtsbehördlich genehmigt. Diese Satzungsänderung betraf ua die Neuformulierung des § 4, der den Erwerb von Weiderechten regelt. Diese Änderung fußt auf dem Beschluss der Vollversammlung vom 14.04.
- Dieser Beschluss blieb ebenso unbeeinsprucht und es wurde auch kein Rechtsmittel gegen den aufsichtsbehördlichen Genehmigungsbescheid der ABB vom 16.04.2013 erhoben.Eine weitere Satzungsänderung wurde mit Bescheid der ABB vom 16.04.2013 aufsichtsbehördlich genehmigt. Diese Satzungsänderung betraf ua die Neuformulierung des Paragraph 4,, der den Erwerb von Weiderechten regelt. Diese Änderung fußt auf dem Beschluss der Vollversammlung vom 14.04.
- Dieser Beschluss blieb ebenso unbeeinsprucht und es wurde auch kein Rechtsmittel gegen den aufsichtsbehördlichen Genehmigungsbescheid der ABB vom 16.04.2013 erhoben. Da der zweite Absatz des § 4 Abs 1 der Satzung im Genehmigungsbescheid der ABB vom 16.04.2013 versehentlich nicht angeführt worden, jedoch vom einstimmigen Vollversammlungsbeschluss vom 14.04.2011 umfasst war, wurde dieser Satz mit Bescheid der ABB vom 25.03.2015, Zl ABB-203.14.074/0002, noch im § 4 Abs 1 der Satzung aufgenommen und diese Richtigstellung dadurch aufsichtsbehördlich genehmigt. Auch dieser Bescheid wurde rechtskräftig.Da der zweite Absatz des Paragraph 4, Absatz eins, der Satzung im Genehmigungsbescheid der ABB vom 16.04.2013 versehentlich nicht angeführt worden, jedoch vom einstimmigen Vollversammlungsbeschluss vom 14.04.2011 umfasst war, wurde dieser Satz mit Bescheid der ABB vom 25.03.2015, Zl ABB-203.14.074/0002, noch im Paragraph 4, Absatz eins, der Satzung aufgenommen und diese Richtigstellung dadurch aufsichtsbehördlich genehmigt. Auch dieser Bescheid wurde rechtskräftig. 3.2 Der Veräußerer I B ist Besitzer von sechs Weiderechten an der Agrargemeinschaft A W (Anteilbuch Nummern 7 bis 12).3.2 Der Veräußerer römisch eins B ist Besitzer von sechs Weiderechten an der Agrargemeinschaft A W (Anteilbuch Nummern 7 bis 12). 3.3 Mit Schenkungsvertrag vom 30.07.2015 schenkte I B die Weiderechte Nummern 7, 8 und 9 seinem Sohn, R B. Der Schenkungsvertrag wurde von der Gemeinde A beurkundet. Der Schenkungsvertrag langte bei der ABB am 04.08.2015 ein.3.3 Mit Schenkungsvertrag vom 30.07.2015 schenkte römisch eins B die Weiderechte Nummern 7, 8 und 9 seinem Sohn, R B. Der Schenkungsvertrag wurde von der Gemeinde A beurkundet. Der Schenkungsvertrag langte bei der ABB am 04.08.2015 ein. Eine Vorlage des Vertrages an den Alpausschuss zu Handen des Alpmeisters erfolgte hingegen nicht. Mit Schreiben der ABB vom 05.08.2015 an die Agrargemeinschaft, zu Handen des Obmannes A G, wurde mitgeteilt, dass I B, A, als Besitzer von sechs Anteilsrechten (Weiderechten) an der Agrargemeinschaft, WR-NRN 7 bis 12, eingetragen sei. Mit Schenkungsvertrag vom 30.07.2015 würden drei Anteilsrechte, WR-NRN 7 bis 9 von R B, A, erworben werden. Des Weiteren wurde der Ausschuss ersucht, zu oben angeführtem Rechtsgeschäft eine Stellungnahme binnen vier Wochen abzugeben.Mit Schreiben der ABB vom 05.08.2015 an die Agrargemeinschaft, zu Handen des Obmannes A G, wurde mitgeteilt, dass römisch eins B, A, als Besitzer von sechs Anteilsrechten (Weiderechten) an der Agrargemeinschaft, WR-NRN 7 bis 12, eingetragen sei. Mit Schenkungsvertrag vom 30.07.2015 würden drei Anteilsrechte, WR-NRN 7 bis 9 von R B, A, erworben werden. Des Weiteren wurde der Ausschuss ersucht, zu oben angeführtem Rechtsgeschäft eine Stellungnahme binnen vier Wochen abzugeben. Mit Eingabe vom 01.09.2015 hat die Agrargemeinschaft, vertreten durch den Obmann A G, dieser wiederum vertreten durch die Achammer & Mennel Rechtsanwälte OG, Feldkirch, eine Stellungnahme erstattet und unter umfangreicher Darlegung der Überlegungen ausgeführt, dass sich die Agrargemeinschaft ausdrücklich dafür ausspreche, dass die Bewilligung der Veräußerung von persönlichen Anteilen im gegenständlichen Fall versagt werde. Dies unter Hinweis auf das – nunmehr im Rahmen der Beschwerde ausführlich dargelegte, gegen die Satzung verstoßende – Verhalten des R B als Erwerber im Zusammenhang mit dem Verhalten seines Vaters I B, dem Veräußerer der Weiderechte. In dieser Stellungnahme wurde ua angeregt, die Bezirkshauptmannschaft als Verwaltungsstrafbehörde vom rechtswidrigen Verhalten von I und R B in Kenntnis zu setzen, da der Verdacht eines verwaltungsbehördlich strafbaren Verhaltens im Sinnes des § 109 Abs 1 lit c FlVG bestehe.Mit Eingabe vom 01.09.2015 hat die Agrargemeinschaft, vertreten durch den Obmann A G, dieser wiederum vertreten durch die Achammer & Mennel Rechtsanwälte OG, Feldkirch, eine Stellungnahme erstattet und unter umfangreicher Darlegung der Überlegungen ausgeführt, dass sich die Agrargemeinschaft ausdrücklich dafür ausspreche, dass die Bewilligung der Veräußerung von persönlichen Anteilen im gegenständlichen Fall versagt werde. Dies unter Hinweis auf das – nunmehr im Rahmen der Beschwerde ausführlich dargelegte, gegen die Satzung verstoßende – Verhalten des R B als Erwerber im Zusammenhang mit dem Verhalten seines Vaters römisch eins B, dem Veräußerer der Weiderechte. In dieser Stellungnahme wurde ua angeregt, die Bezirkshauptmannschaft als Verwaltungsstrafbehörde vom rechtswidrigen Verhalten von römisch eins und R B in Kenntnis zu setzen, da der Verdacht eines verwaltungsbehördlich strafbaren Verhaltens im Sinnes des Paragraph 109, Absatz eins, Litera c, FlVG bestehe. Diese Stellungnahme beruht auf einer telefonischen Absprache zwischen den Ausschussmitgliedern und wurde der Rechtsvertreter von diesen beauftragt, aufgrund der Vorkommnisse der Vergangenheit, eine negative Stellungnahme abzufassen. Eine Ausschusssitzung, in der ein diesbezüglicher Beschluss gefasst worden wäre, fand jedoch nicht statt. 3.4 Im Rahmen der Ausschusssitzung am 15.10.2015 wurde einstimmig beschlossen, den nunmehr bekämpften Bescheid „an Rechtsanwalt Mennel zu übergeben mit dem Anliegen, gegen den Bescheid Einspruch zu erheben, wenn das Sinn mache“. 3.5 Der Erwerber R B ist seit ca 15 Jahren Betriebsführer eines landwirtschaftlichen Betriebes in A. Der Erwerber ist Pächter des landwirtschaftlichen Betriebes. Dem liegt ein Pachtvertrag des Erwerbers mit seinem Vater I B zugrunde.3.5 Der Erwerber R B ist seit ca 15 Jahren Betriebsführer eines landwirtschaftlichen Betriebes in A. Der Erwerber ist Pächter des landwirtschaftlichen Betriebes. Dem liegt ein Pachtvertrag des Erwerbers mit seinem Vater römisch eins B zugrunde. Es handelt sich dabei um einen Braunviehbetrieb, der 24 Kühe mit der gesamten Aufzucht umfasst. Das Original-Braunvieh wurde als aussterbende Tierrasse rückgekreuzt. Sowohl der Vater als auch die Ehefrau des Erwerbers arbeiten im Betrieb mit. Der landwirtschaftliche Betrieb umfasst 10 ha Eigenfläche und nochmals 12 ha Pachtfläche. Es wird auch selbstständig Käse produziert. Der Erwerber verfügt über die entsprechende Ausbildung zum landwirtschaftlichen Facharbeiter. Die Bewirtschaftung des genannten Betriebes durch den Erwerber erfolgt kostendeckend. Der Erwerber beabsichtigt, die gegenständlichen drei Weiderechte im Rahmen des von ihm gepachteten Betriebes zu bewirtschaften, um sein Vieh im Rahmen einer Dreistufenbewirtschaftung auf die Alpe W zu bringen.
- Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der im Rahmen der mündlichen Verhandlung erstatteten Aussagen des Erwerbers R B sowie des Veräußerers I B, des Vertreters der Beschwerdeführerin, Obmann A G und der Zeugenaussage des Schriftführers der Agrargemeinschaft DI Dr. G S, als erwiesen angenommen.
- Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der im Rahmen der mündlichen Verhandlung erstatteten Aussagen des Erwerbers R B sowie des Veräußerers römisch eins B, des Vertreters der Beschwerdeführerin, Obmann A G und der Zeugenaussage des Schriftführers der Agrargemeinschaft DI Dr. G S, als erwiesen angenommen. Die Feststellungen zur Beauftragung von Rechtsanwalt Mag. Martin Mennel zur Beschwerdeerhebung ergeben sich ebenso aus dem Protokoll der Ausschusssitzung vom 15.10.2015 wie die Tatsache, dass zwischen den Ausschussmitgliedern eine telefonische Absprache über die Schenkung zwischen I und R B, zeitlich nach dem Schreiben der ABB vom 05.08.2015, stattgefunden hat.Die Feststellungen zur Beauftragung von Rechtsanwalt Mag. Martin Mennel zur Beschwerdeerhebung ergeben sich ebenso aus dem Protokoll der Ausschusssitzung vom 15.10.2015 wie die Tatsache, dass zwischen den Ausschussmitgliedern eine telefonische Absprache über die Schenkung zwischen römisch eins und R B, zeitlich nach dem Schreiben der ABB vom 05.08.2015, stattgefunden hat. Darüber hinaus wurde vom Schriftführer und Zeugen DI Dr. G S in Übereinstimmung mit dem Obmann A G die Beauftragung des Rechtsanwaltes in dieser Ausschusssitzung glaubwürdig bestätigt. Der Zeuge DI Dr. G S hat auch nachvollziehbar erläutert, dass das genannte Rechtsgeschäft unter den Ausschussmitgliedern beraten wurde, dies außerhalb einer Ausschusssitzung. Dem entsprechen die Angaben des Obmannes A G im Rahmen der mündlichen Verhandlung, wonach ein Austausch über die gegenständliche Weiderechtsübertragung zwischen den Ausschussmitgliedern stattgefunden habe, obzwar es keine spezielle Ausschusssitzung gegeben habe. Letzterer hat weiter ausgeführt, dass es das Verhalten (des I und R B) gewesen sei, das „sie“ zu dieser Entscheidung veranlasst habe. Explizite Versagungsgründe, die in der Satzung enthalten seien, lägen nicht vor.Der Zeuge DI Dr. G S hat auch nachvollziehbar erläutert, dass das genannte Rechtsgeschäft unter den Ausschussmitgliedern beraten wurde, dies außerhalb einer Ausschusssitzung. Dem entsprechen die Angaben des Obmannes A G im Rahmen der mündlichen Verhandlung, wonach ein Austausch über die gegenständliche Weiderechtsübertragung zwischen den Ausschussmitgliedern stattgefunden habe, obzwar es keine spezielle Ausschusssitzung gegeben habe. Letzterer hat weiter ausgeführt, dass es das Verhalten (des römisch eins und R B) gewesen sei, das „sie“ zu dieser Entscheidung veranlasst habe. Explizite Versagungsgründe, die in der Satzung enthalten seien, lägen nicht vor. Dass weder dem Ausschuss noch dem Alpmeister der Schenkungsvertrag vorgelegt wurde ergibt sich ebenso aus der Aussage des Obmannes A G im Rahmen der mündlichen Verhandlung. 5.
§ 33Abs 6 Flurverfassungsgesetz, LGBl Nr 2/1979 id
F LGBl Nr 44/2013, ist die die Bewilligung von der Behörde zu versagen, wenn durch die Absonderung eine dem wirtschaftlichen Zweck der Agrargemeinschaft abträgliche Zersplitterung oder Anhäufung von Anteilsrechten eintreten würde (lit
- a)oder wenn begründete Umstände dafür sprechen, dass der Anteilsrechtserwerb nicht zu wirtschaftlichen, sondern zu anderweitigen Zwecken angestrebt wird (lit
- b)oder wenn die Absonderung sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Interessen, insbesondere dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes, widerspräche (lit c).5.
Paragraph 33, Absatz 6, Flurverfassungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 2 aus 1979, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 44 aus 2013,, ist die die Bewilligung von der Behörde zu versagen, wenn durch die Absonderung eine dem wirtschaftlichen Zweck der Agrargemeinschaft abträgliche Zersplitterung oder Anhäufung von Anteilsrechten eintreten würde (Litera a,) oder wenn begründete Umstände dafür sprechen, dass der Anteilsrechtserwerb nicht zu wirtschaftlichen, sondern zu anderweitigen Zwecken angestrebt wird (Litera b,) oder wenn die Absonderung sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Interessen, insbesondere dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes, widerspräche (Litera c,).
§ 33Abs 8 Flurverfassungsgesetz, LGBl Nr 2/1979, id
F LGBl Nr 44/2013, dürfen die persönlichen (walzenden) Anteile nur mit Bewilligung der Behörde veräußert werden. Die Bewilligung ist vom Veräußerer oder vom Erwerber zu beantragen. Die Bestimmungen des Abs 6 sind sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 33, Absatz 8, Flurverfassungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 2 aus 1979,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 44 aus 2013,, dürfen die persönlichen (walzenden) Anteile nur mit Bewilligung der Behörde veräußert werden. Die Bewilligung ist vom Veräußerer oder vom Erwerber zu beantragen. Die Bestimmungen des Absatz 6, sind sinngemäß anzuwenden.
§ 4Abs 1 der Satzung, id
F der aufsichtsbehördlichen Genehmigung der letzten Änderung durch den Bescheid der Agrarbezirksbehörde B vom 25.03.2015, können Weiderechte durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden nur solche Personen erwerben, die im Gerichtsbezirk B eine Landwirtschaft betreiben. Darüber hinaus ist der Verkauf oder die Schenkung von Weiderechten an direkte Nachkommen (Kinder) ohne jene Einschränkung jederzeit möglich, wobei Abs 5 nicht zur Anwendung kommt.
Paragraph 4, Absatz eins, der Satzung, in der Fassung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung der letzten Änderung durch den Bescheid der Agrarbezirksbehörde B vom 25.03.2015, können Weiderechte durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden nur solche Personen erwerben, die im Gerichtsbezirk B eine Landwirtschaft betreiben. Darüber hinaus ist der Verkauf oder die Schenkung von Weiderechten an direkte Nachkommen (Kinder) ohne jene Einschränkung jederzeit möglich, wobei Absatz 5, nicht zur Anwendung kommt. Der Verkauf oder die Schenkung von derzeit (zum Zeitpunkt der Satzungsänderung) bereits im jeweiligen Eigentum der Mitglieder der Alpinteressentschaft befindlichen Weiderechte sowie Weiderechte, welche im Erbwege (Erbvertrag, Testament, gesetzliche Erbfolge) erworben wurden, an Ehegatten, Verwandte oder Verschwägerte in gerader Linie sowie Geschwister und deren Ehegatten (vergleiche § 9 Abs 1 lit a und b Vorarlberger Grundverkehrsgesetz, LGBl Nr 42/2004 idF LGBl Nr 19/2009) ist unter Beachtung der Abs 3 und 4 auch dann möglich, wenn diese keine Landwirtschaft betreiben, wobei Abs 5 nicht zur Anwendung kommt.Der Verkauf oder die Schenkung von derzeit (zum Zeitpunkt der Satzungsänderung) bereits im jeweiligen Eigentum der Mitglieder der Alpinteressentschaft befindlichen Weiderechte sowie Weiderechte, welche im Erbwege (Erbvertrag, Testament, gesetzliche Erbfolge) erworben wurden, an Ehegatten, Verwandte oder Verschwägerte in gerader Linie sowie Geschwister und deren Ehegatten (vergleiche Paragraph 9, Absatz eins, Litera a und b Vorarlberger Grundverkehrsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 42 aus 2004, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 19 aus 2009,) ist unter Beachtung der Absatz 3 und 4 auch dann möglich, wenn diese keine Landwirtschaft betreiben, wobei Absatz 5, nicht zur Anwendung kommt.
§ 3Abs 2 der Satzung, id
F der aufsichtsbehördlichen Genehmigung der letzten Änderung durch den Bescheid der Agrarbezirksbehörde B vom 25.03.2015, werden Weiderechte (Anteils-Mitgliedschaftsrechte) mit Beschluss des Alpausschusses und der Genehmigung der Agrarbezirksbehörde erworben.
Paragraph 3, Absatz 2, der Satzung, in der Fassung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung der letzten Änderung durch den Bescheid der Agrarbezirksbehörde B vom 25.03.2015, werden Weiderechte (Anteils-Mitgliedschaftsrechte) mit Beschluss des Alpausschusses und der Genehmigung der Agrarbezirksbehörde erworben.
§ 5Abs 1 der Satzung, id
F der aufsichtsbehördlichen Genehmigung der letzten Änderung durch den Bescheid der Agrarbezirksbehörde B vom 25.03.2015, ist zur Übertragung von Weiderechten dem Alpausschuss zu Handen des Alpmeisters bei Rechtsgeschäften unter Lebenden ein schriftlicher Vertrag mit beglaubigter Unterschrift des Veräußerers, im Erbfalle die Einantwortungsurkunde gegen Empfangsbestätigung vorzulegen.
Paragraph 5, Absatz eins, der Satzung, in der Fassung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung der letzten Änderung durch den Bescheid der Agrarbezirksbehörde B vom 25.03.2015, ist zur Übertragung von Weiderechten dem Alpausschuss zu Handen des Alpmeisters bei Rechtsgeschäften unter Lebenden ein schriftlicher Vertrag mit beglaubigter Unterschrift des Veräußerers, im Erbfalle die Einantwortungsurkunde gegen Empfangsbestätigung vorzulegen.
§ 5Abs 2 der Satzung, id
F der aufsichtsbehördlichen Genehmigung der letzten Änderung durch den Bescheid der Agrarbezirksbehörde B vom 25.03.2015, hat der Alpausschuss die Übertragung von Weiderechten nur zu versagen, wenn die Bestimmungen der §§ 3 und 4 verletzt sind.
Paragraph 5, Absatz 2, der Satzung, in der Fassung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung der letzten Änderung durch den Bescheid der Agrarbezirksbehörde B vom 25.03.2015, hat der Alpausschuss die Übertragung von Weiderechten nur zu versagen, wenn die Bestimmungen der Paragraphen 3 und 4 verletzt sind.
§ 5Abs 3 der Satzung, id
F der aufsichtsbehördlichen Genehmigung der letzten Änderung durch den Bescheid der Agrarbezirksbehörde B vom 25.03.2015, kann die Entscheidung der Agrarbezirksbehörde angerufen werden, wenn der Ausschuss nicht binnen acht Wochen nach Vorlage der Urkunde entscheidet.
Paragraph 5, Absatz 3, der Satzung, in der Fassung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung der letzten Änderung durch den Bescheid der Agrarbezirksbehörde B vom 25.03.2015, kann die Entscheidung der Agrarbezirksbehörde angerufen werden, wenn der Ausschuss nicht binnen acht Wochen nach Vorlage der Urkunde entscheidet. 5.1. Beschwerdelegitimation der Agrargemeinschaft: Bei den gegenständlichen Weiderechten handelt es sich um persönliche (walzende) Anteilsrechte, die vom Veräußerer I B auf seinen Sohn R B als Erwerber mittels Schenkungsvertrag übertragen wurden.Bei den gegenständlichen Weiderechten handelt es sich um persönliche (walzende) Anteilsrechte, die vom Veräußerer römisch eins B auf seinen Sohn R B als Erwerber mittels Schenkungsvertrag übertragen wurden. Die dafür maßgebenden Bestimmungen des Flurverfassungsgesetzes, die §§ 33 Abs 6 und 8, sehen eine Zustimmung der Agrargemeinschaft – anders als etwa § 33 Abs 5 Flurverfassungsgesetz, der die Absonderung eines mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundenen Anteilsrechtes regelt und der unter den dort näher festgelegten Voraussetzungen die Zustimmung der Mehrheit der Eigentümer der an der Agrargemeinschaft beteiligten Stammsitzliegenschaften als Bewilligungserfordernis festschreibt – nicht vor. Die dafür maßgebenden Bestimmungen des Flurverfassungsgesetzes, die Paragraphen 33, Absatz 6 und 8, sehen eine Zustimmung der Agrargemeinschaft – anders als etwa Paragraph 33, Absatz 5, Flurverfassungsgesetz, der die Absonderung eines mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundenen Anteilsrechtes regelt und der unter den dort näher festgelegten Voraussetzungen die Zustimmung der Mehrheit der Eigentümer der an der Agrargemeinschaft beteiligten Stammsitzliegenschaften als Bewilligungserfordernis festschreibt – nicht vor. Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 22.12.2011, Zl 2009/07/0068, ua ausgesprochen, dass, sofern in den einen wesentlichen Teil eines rechtskräftigen Regulierungsbescheides bildenden Satzungen einer Agrargemeinschaft eine über die gesetzliche Regelung hinausgehende Bewilligungspflicht auch für den Erwerb walzender Anteil vorgesehen ist, dieser rechtskräftige Bescheid für die Agrarbehörde verbindlich ist.
§ 3
Abs 2 der Satzung werden Weiderechte – dabei handelt es sich um sogenannte walzende Anteile – mit Beschluss des Alpausschusses und der Genehmigung der Agrarbezirksbehörde erworben.
Paragraph 3, Absatz 2, der Satzung werden Weiderechte – dabei handelt es sich um sogenannte walzende Anteile – mit Beschluss des Alpausschusses und der Genehmigung der Agrarbezirksbehörde erworben. Daraus folgt, dass der Weiderechtserwerb
der Satzung der Agrargemeinschaft als zusätzliches Kriterium für den Übergang von Weiderechten vom Veräußerer auf den Erwerber einen Beschluss des Ausschusses festschreibt. Nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes lässt sich aus diesem, über ein bloßes Anhörungsrecht des Ausschusses hinausgehendes Beschlusserfordernis in § 3 Abs 2 der Satzung, grundsätzlich eine Parteistellung der Agrargemeinschaft, auch im Verfahren der Übertragung von Weiderechten ableiten. Diese verschafft ihr letztlich auch Beschwerdelegitimation im konkreten Verfahren.Daraus folgt, dass der Weiderechtserwerb
der Satzung der Agrargemeinschaft als zusätzliches Kriterium für den Übergang von Weiderechten vom Veräußerer auf den Erwerber einen Beschluss des Ausschusses festschreibt. Nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes lässt sich aus diesem, über ein bloßes Anhörungsrecht des Ausschusses hinausgehendes Beschlusserfordernis in Paragraph 3, Absatz 2, der Satzung, grundsätzlich eine Parteistellung der Agrargemeinschaft, auch im Verfahren der Übertragung von Weiderechten ableiten. Diese verschafft ihr letztlich auch Beschwerdelegitimation im konkreten Verfahren. 5.2 Fehlender Beschluss des Alpausschusses: Die Beschwerdeführerin bringt nun vor, dass
§ 5
Abs 1 der Satzung bei Rechtsgeschäften unter Lebenden zur Übertragung von Weiderechten dem Alpausschuss zu Handen des Alpmeisters der schriftliche Vertrag samt beglaubigten Unterschriften vorzulegen und dies nicht erfolgt sei. Selbst wenn dem Alpausschuss zu Handen des Alpmeisters der Schenkungsvertrag vom 30.07.2015 nicht vorgelegt, sondern letzterer direkt bei der ABB am 04.08.2015 eingereicht wurde, schadet dieser Formmangel nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes im konkreten Fall nicht und vermag dies aus folgenden Gründen nicht zur Versagung des Übergangs der Weiderechte von I auf R B zu führen:Die Beschwerdeführerin bringt nun vor, dass
Paragraph 5, Absatz eins, der Satzung bei Rechtsgeschäften unter Lebenden zur Übertragung von Weiderechten dem Alpausschuss zu Handen des Alpmeisters der schriftliche Vertrag samt beglaubigten Unterschriften vorzulegen und dies nicht erfolgt sei. Selbst wenn dem Alpausschuss zu Handen des Alpmeisters der Schenkungsvertrag vom 30.07.2015 nicht vorgelegt, sondern letzterer direkt bei der ABB am 04.08.2015 eingereicht wurde, schadet dieser Formmangel nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes im konkreten Fall nicht und vermag dies aus folgenden Gründen nicht zur Versagung des Übergangs der Weiderechte von römisch eins auf R B zu führen: Der Agrargemeinschaft wurde im Wege des Schreibens der ABB vom 05.08.2015 der wesentliche Inhalt des Schenkungsvertrages dargelegt. Auch wurde das dafür zuständige Organ, der Ausschuss, damit befasst und seitens der Behörde ersucht, eine Stellungnahme abzugeben. Diese Vorgangsweise entspricht offensichtlich der bei Weiderechtsübertragungen bislang praktizierten Übung der Agrargemeinschaft. Dies wurde auch vom Schriftführer DI Dr. G S aufgrund seiner langjährigen Erfahrung belegt. Allerdings wurde die Stellungnahme vom 01.09.2015 von der Agrargemeinschaft, vertreten durch den Alpmeister A G, dieser wiederum vertreten durch die Achammer & Mennel Rechtsanwälte OG, Feldkirch, erstattet. Unter den Ausschussmitgliedern wurde darüber nur – telefonisch, außerhalb einer Ausschusssitzung – beraten. Die dem Obmann eingeräumte Vertretungsbefugnis im Außenverhältnis ist dadurch beschränkt, dass sie sich im Rahmen der im jeweiligen durch die Satzung bestimmten Aufgabenbereich des dafür zuständigen Organes und der vom zuständigen Organ gefassten Beschlüsse zu halten hat. Wenn zufolge der Satzung der Agrargemeinschaft der Weiderechtserwerb eines Beschlusses des Alpausschusses bedarf (§ 3 Abs 2 der Satzung) bzw der Alpausschuss die Übertragung von Weiderechten nur zu versagen hat, wenn die Bestimmungen der § 3 und 4 verletzt sind (§ 5 Abs 2 der Satzung), so ist der Obmann ohne Deckung durch einen entsprechenden Beschluss des Ausschusses nicht in der Lage, eine derartige Stellungnahme rechtswirksam abzugeben (vgl auch VwGH 15.12.1987, 87/07/0072).Die dem Obmann eingeräumte Vertretungsbefugnis im Außenverhältnis ist dadurch beschränkt, dass sie sich im Rahmen der im jeweiligen durch die Satzung bestimmten Aufgabenbereich des dafür zuständigen Organes und der vom zuständigen Organ gefassten Beschlüsse zu halten hat. Wenn zufolge der Satzung der Agrargemeinschaft der Weiderechtserwerb eines Beschlusses des Alpausschusses bedarf (Paragraph 3, Absatz 2, der Satzung) bzw der Alpausschuss die Übertragung von Weiderechten nur zu versagen hat, wenn die Bestimmungen der Paragraph 3 und 4 verletzt sind (Paragraph 5, Absatz 2, der Satzung), so ist der Obmann ohne Deckung durch einen entsprechenden Beschluss des Ausschusses nicht in der Lage, eine derartige Stellungnahme rechtswirksam abzugeben vergleiche auch VwGH 15.12.1987, 87/07/0072). Im konkreten Fall bestimmt die Satzung
§ 5
Abs 3 aber ebenso, dass, sofern der Ausschuss nicht binnen acht Wochen nach Vorlage der Urkunde entscheidet, die Entscheidung der Agrarbezirksbehörde angerufen werden kann. Daraus ist nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes zumindest abzuleiten, dass eine Entscheidung der ABB auch ohne des – grundsätzlich erforderlichen – Beschlusses des Ausschusses, durch die verbindliche Satzung gedeckt ist.Im konkreten Fall bestimmt die Satzung
Paragraph 5, Absatz 3, aber ebenso, dass, sofern der Ausschuss nicht binnen acht Wochen nach Vorlage der Urkunde entscheidet, die Entscheidung der Agrarbezirksbehörde angerufen werden kann. Daraus ist nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes zumindest abzuleiten, dass eine Entscheidung der ABB auch ohne des – grundsätzlich erforderlichen – Beschlusses des Ausschusses, durch die verbindliche Satzung gedeckt ist. Da es der in Frage stehenden Stellungnahme der Agrargemeinschaft vom 01.09.2015 an einem im Rahmen einer Ausschusssitzung gefassten diesbezüglichen Beschluss des Alpausschusses mangelt, liegt im konkreten Fall keine Entscheidung des Alpausschusses
§ 5Abs 2 der Satzung vor.
Dies steht nach dem zuvor Gesagten einer Entscheidung der ABB über den Weiderechtserwerb aber nicht entgegen. Daraus folgt, dass der angefochtene Bescheid daher selbst ohne die von der Satzung für erforderlich erachtete Beschlussfassung des Alpausschusses in Übereinstimmung mit den hier maßgebenden Bestimmungen der Satzung und des Flurverfassungsgesetzes erlassen wurde. Da es der in Frage stehenden Stellungnahme der Agrargemeinschaft vom 01.09.2015 an einem im Rahmen einer Ausschusssitzung gefassten diesbezüglichen Beschluss des Alpausschusses mangelt, liegt im konkreten Fall keine Entscheidung des Alpausschusses
Paragraph 5, Absatz 2, der Satzung vor. Dies steht nach dem zuvor Gesagten einer Entscheidung der ABB über den Weiderechtserwerb aber nicht entgegen. Daraus folgt, dass der angefochtene Bescheid daher selbst ohne die von der Satzung für erforderlich erachtete Beschlussfassung des Alpausschusses in Übereinstimmung mit den hier maßgebenden Bestimmungen der Satzung und des Flurverfassungsgesetzes erlassen wurde. Eine Versagung des Überganges der Anteilsrechte, da bisher das Verfahren
den Statuten nicht eingehalten worden sei, geht daher ins Leere. 5.3 Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, dass der Versagungsgrund des § 33 Abs 6 Flurverfassungsgesetz vorliegt und führt dazu ins Treffen, dass sowohl der Veräußerer als auch der Erwerber massiv gegen die rechtliche Grundlage der Agrargemeinschaft verstoßen und den wirtschaftlichen Zweck der Agrargemeinschaft gefährden würden. Es sei angeregt worden, die Strafbehörde wegen des Verdachts eines verwaltungsbehördlich strafbaren Verhaltens iSd § 109 Abs 1 lit c FlVG in Kenntnis zu setzen.5.3 Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, dass der Versagungsgrund des Paragraph 33, Absatz 6, Flurverfassungsgesetz vorliegt und führt dazu ins Treffen, dass sowohl der Veräußerer als auch der Erwerber massiv gegen die rechtliche Grundlage der Agrargemeinschaft verstoßen und den wirtschaftlichen Zweck der Agrargemeinschaft gefährden würden. Es sei angeregt worden, die Strafbehörde wegen des Verdachts eines verwaltungsbehördlich strafbaren Verhaltens iSd Paragraph 109, Absatz eins, Litera c, FlVG in Kenntnis zu setzen. Vorab ist festzuhalten, dass keiner der Versagungsgründe des § 33 Abs 6 lit a oder b Flurverfassungsgesetz vorliegt, da der Weiderechtserwerb im konkreten Fall weder eine Zersplitterung noch Anhäufung von Anteilsrechten bewirkt (lit a). Ferner wird auch kein Spekulationskauf behauptet (lit b). Somit kommt nur der Versagungsgrund des § 33 Abs 6 lit c Flurverfassungsgesetz in Betracht.Vorab ist festzuhalten, dass keiner der Versagungsgründe des Paragraph 33, Absatz 6, Litera a, oder b Flurverfassungsgesetz vorliegt, da der Weiderechtserwerb im konkreten Fall weder eine Zersplitterung noch Anhäufung von Anteilsrechten bewirkt (Litera a,). Ferner wird auch kein Spekulationskauf behauptet (Litera b,). Somit kommt nur der Versagungsgrund des Paragraph 33, Absatz 6, Litera c, Flurverfassungsgesetz in Betracht. Diese Bestimmung fand im Jahr 2002 durch LGBl Nr 29/2002 in das Flurverfassungsgesetz Eingang. Den Erläuterungen (
- Beilage im Jahr 2002 zu den Sitzungsberichten des XXVII. Vorarlberger Landestages, zu Z 12, S 8) ist zu entnehmen, dass im Grundverkehrsgesetz, LGBl Nr 18/1977, ein drittes Hauptstück betreffend Verfügungen über Anteile an agrargemeinschaftlichen Grundstücken bestanden habe. Diese Bestimmungen seien durch die Novelle zum Grundverkehrsgesetz, LGBl Nr 63/1987, aus systematischen Gründen eliminiert worden. Nach § 9 Abs 1 des damaligen Grundverkehrsgesetzes sei der Erwerb von Anteilsrechten an agrargemeinschaftlichen Alpen und Weiden insbesondere zu versagen gewesen, wenn der Erwerber nicht selbst Viehhalter gewesen sei. Im (damals) geltenden Grundverkehrsgesetz sei für den Erwerb landwirtschaftlicher Grundstücke normiert, dass ua der Erwerber das Grundstück im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes selbst zu bewirtschaften habe – nach der nunmehr geltenden Rechtslage ist die Sicherstellung der Bewirtschaftung durch einen Landwirt beim Erwerb landwirtschaftlicher Grundstücke Genehmigungsvoraussetzung, anstelle einer Selbstbewirtschaftung in allen Fällen – und dass der Erwerb dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes entspreche. Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Alpen, Vorsäßen und Viehweiden würden für einen landwirtschaftlichen Betrieb in Vorarlberg einen ebenso wichtigen Faktor darstellen wie landwirtschaftliche Grundstücke, sodass grundsätzlich dieselben Anforderungen für den Erwerb derartiger Rechte gelten sollten, wie für die privaten landwirtschaftlichen Flächen. Eine Angleichung der Vorschriften des Grundverkehrsgesetzes und des Flurverfassungsgesetzes wurden in dieser Hinsicht als notwendig erachtet.Diese Bestimmung fand im Jahr 2002 durch Landesgesetzblatt Nr 29 aus 2002, in das Flurverfassungsgesetz Eingang. Den Erläuterungen (
- Beilage im Jahr 2002 zu den Sitzungsberichten des römisch 27 . Vorarlberger Landestages, zu Ziffer 12,, S 8) ist zu entnehmen, dass im Grundverkehrsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 18 aus 1977,, ein drittes Hauptstück betreffend Verfügungen über Anteile an agrargemeinschaftlichen Grundstücken bestanden habe. Diese Bestimmungen seien durch die Novelle zum Grundverkehrsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 63 aus 1987,, aus systematischen Gründen eliminiert worden. Nach Paragraph 9, Absatz eins, des damaligen Grundverkehrsgesetzes sei der Erwerb von Anteilsrechten an agrargemeinschaftlichen Alpen und Weiden insbesondere zu versagen gewesen, wenn der Erwerber nicht selbst Viehhalter gewesen sei. Im (damals) geltenden Grundverkehrsgesetz sei für den Erwerb landwirtschaftlicher Grundstücke normiert, dass ua der Erwerber das Grundstück im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes selbst zu bewirtschaften habe – nach der nunmehr geltenden Rechtslage ist die Sicherstellung der Bewirtschaftung durch einen Landwirt beim Erwerb landwirtschaftlicher Grundstücke Genehmigungsvoraussetzung, anstelle einer Selbstbewirtschaftung in allen Fällen – und dass der Erwerb dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes entspreche. Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Alpen, Vorsäßen und Viehweiden würden für einen landwirtschaftlichen Betrieb in Vorarlberg einen ebenso wichtigen Faktor darstellen wie landwirtschaftliche Grundstücke, sodass grundsätzlich dieselben Anforderungen für den Erwerb derartiger Rechte gelten sollten, wie für die privaten landwirtschaftlichen Flächen. Eine Angleichung der Vorschriften des Grundverkehrsgesetzes und des Flurverfassungsgesetzes wurden in dieser Hinsicht als notwendig erachtet. Durch die Formulierung der eingeführten lit c sollte die Behörde, in Anpassung an das Grundverkehrsgesetz, die Möglichkeit erhalten, die Bewilligung zur Übertragung von Anteilsrechten zu versagen, wenn sie – anderen als den schon durch lit a und b erfassten – land- und forstwirtschaftlichen Interessen, insbesondere jenen an der Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes, zuwiderläuft.Durch die Formulierung der eingeführten Litera c, sollte die Behörde, in Anpassung an das Grundverkehrsgesetz, die Möglichkeit erhalten, die Bewilligung zur Übertragung von Anteilsrechten zu versagen, wenn sie – anderen als den schon durch Litera a und b erfassten – land- und forstwirtschaftlichen Interessen, insbesondere jenen an der Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes, zuwiderläuft. In Analogie zum Grundverkehrsrecht ist somit festzuhalten, dass das Anknüpfen an einen leistungsfähigen Bauernstand bedeutet, dass nur Betriebe mit einer über die bloße Subsistenz hinausgehenden Produktionskraft gefördert werden sollen, wohingegen die Genehmigung versagt werden soll, wenn kleine, unrationell zu bewirtschaftende Grundstücke geschaffen werden. Als leistungsfähiger Bauer erweisen sich demnach nur solche Produzenten land- und forstwirtschaftlicher Güter, die zu einer marktmäßigen Versorgung der Bevölkerung beitragen, während auch der autarke bäuerliche Betrieb ohne externe Beziehungen lebensfähig ist. Ein Widerspruch zu grundverkehrsrechtlichen Interessen wird dann anzunehmen sein, wenn – etwa aufgrund der Nichteignung der Bewirtschaftungsmethode – die Gefahr der nicht kostendeckenden Bewirtschaftung besteht (Schneider, Handbuch Österreichisches Grundverkehrsrecht, Wien 1996, S 141). Wie das Beweisverfahren ergeben hat, werden die zu erwerbenden Weiderechte im Rahmen des vom Erwerber gepachteten Betriebes bewirtschaftet und stellt dieser Betrieb einen „wirtschaftlich gesunden“ Betrieb, insbesondere iSd der grundverkehrsrechtlichen Überlegungen dar. Nach den Angaben des Erwerbers, die von der Beschwerdeführerin nicht widerlegt wurden, ist von einer kostendeckenden Bewirtschaftung auszugehen und der Erwerber damit als leistungsfähiger Bauer im beschriebenen Sinne anzusehen. Die Beschwerdeführerin erachtet auch nicht betriebswirtschaftliche Gesichtspunkte als Versagungsgrund für die Übertragung der Weiderechte, sondern argumentiert in erster Linie mit dem störenden Einfluss sowohl des Veräußerers als auch des Erwerbers auf die Entwicklung der Agrargemeinschaft. Es kann der Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten werden, wenn sie das beschriebene Verhalten des Veräußerers und Erwerbers als der Tätigkeit eines Selbstverwaltungskörpers wie der Agrargemeinschaft nicht dienlich erachtet. Die aufgezeigten Streitigkeiten zwischen dem Veräußerer und der Agrargemeinschaft im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung der Alpe vermögen ohne Zweifel Beschlüsse zu verzögern bzw zu erschweren. Jedoch ist weder im Flurverfassungsgesetz noch in der hier maßgebenden Satzungsbestimmung des § 4 vorgesehen, dieses moralische bzw soziale Verhalten sowohl des Veräußerers als auch des Erwerbers – mag es seitens der Agrargemeinschaft auch als verwerflich eingestuft werden – als Versagungsgrund für die Übertragung der Weiderechte heranzuziehen. Vielmehr würde eine Versagung der Weiderechts-Übertragung mit einer solchen Begründung einer gesetzlichen Grundlage entbehren.Die Beschwerdeführerin erachtet auch nicht betriebswirtschaftliche Gesichtspunkte als Versagungsgrund für die Übertragung der Weiderechte, sondern argumentiert in erster Linie mit dem störenden Einfluss sowohl des Veräußerers als auch des Erwerbers auf die Entwicklung der Agrargemeinschaft. Es kann der Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten werden, wenn sie das beschriebene Verhalten des Veräußerers und Erwerbers als der Tätigkeit eines Selbstverwaltungskörpers wie der Agrargemeinschaft nicht dienlich erachtet. Die aufgezeigten Streitigkeiten zwischen dem Veräußerer und der Agrargemeinschaft im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung der Alpe vermögen ohne Zweifel Beschlüsse zu verzögern bzw zu erschweren. Jedoch ist weder im Flurverfassungsgesetz noch in der hier maßgebenden Satzungsbestimmung des Paragraph 4, vorgesehen, dieses moralische bzw soziale Verhalten sowohl des Veräußerers als auch des Erwerbers – mag es seitens der Agrargemeinschaft auch als verwerflich eingestuft werden – als Versagungsgrund für die Übertragung der Weiderechte heranzuziehen. Vielmehr würde eine Versagung der Weiderechts-Übertragung mit einer solchen Begründung einer gesetzlichen Grundlage entbehren. Dass noch andere als die in der Beschwerde angeführten Gründe für eine Versagung sprechen würden, hat der Obmann im Rahmen der mündlichen Verhandlung – auf ausdrückliche Frage – verneint. Im § 35 Abs 2 Flurverfassungsgesetz ist vorgesehen, dass über Streitigkeiten, die zwischen Anteilsberechtigten an Agrargemeinschaften oder zwischen den Mitgliedern einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft und dieser oder den Organen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis entstehen und zu denen die ins Treffen geführten Verhaltensweisen des Veräußerers zweifelsfrei zählen, die Behörde zu entscheiden hat. Jedoch hat die ABB zur Beurteilung der „Erwerbertauglichkeit“ die von der Beschwerdeführerin argumentativ angeführten Aspekte auf Seiten des Erwerbers, die sie im Zusammenhang mit dem Verhalten des Veräußerers darstellt, daher zu Recht unberücksichtigt gelassen (vgl auch VfGH 22.06.1961, B 279/60).Im Paragraph 35, Absatz 2, Flurverfassungsgesetz ist vorgesehen, dass über Streitigkeiten, die zwischen Anteilsberechtigten an Agrargemeinschaften oder zwischen den Mitgliedern einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft und dieser oder den Organen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis entstehen und zu denen die ins Treffen geführten Verhaltensweisen des Veräußerers zweifelsfrei zählen, die Behörde zu entscheiden hat. Jedoch hat die ABB zur Beurteilung der „Erwerbertauglichkeit“ die von der Beschwerdeführerin argumentativ angeführten Aspekte auf Seiten des Erwerbers, die sie im Zusammenhang mit dem Verhalten des Veräußerers darstellt, daher zu Recht unberücksichtigt gelassen vergleiche auch VfGH 22.06.1961, B 279/60). Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
- Die Änderung des behördlichen Bescheides dient lediglich der Präzisierung.
- Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
- Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2016:LVwG.359.3.2015.R14