RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum09.06.2016 GeschäftszahlLVwG-1-233/2016-R3 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat d
§ 111Abs.
2 ASVG i.d.g.FParagraph 111, Absatz 2, ASVG i.d.g.F 2 730,
§ 111Abs.
2 ASVG i.d.g.FParagraph 111, Absatz 2, ASVG i.d.g.F 3 730,
§ 111Abs.
2 ASVG i.d.g.FParagraph 111, Absatz 2, ASVG i.d.g.F 4 730,
§ 111Abs.
2 ASVG i.d.g.FParagraph 111, Absatz 2, ASVG i.d.g.F 5 730,
§ 111Abs.
2 ASVG i.d.g.FParagraph 111, Absatz 2, ASVG i.d.g.F Zu Freiheitsstrafe Gemäß Ferner haben Sie zu bezahlen: Betrag Für Euro 365,00 Strafverfahrenskosten gemäß § 64 Abs.1+2 VStG Strafverfahrenskosten gemäß Paragraph 64, Absatz eins +, 2, VStG Zu zahlender Gesamtbetrag (Strafe/Barauslagen): Euro 4.015,00 Verfall Gegenstand Für verfallen erklärt gemäß Stufe Delikt Maßnahme 1 Lenken eines Kfz mit ≥ 0,5 ‰ gem. § 14/8 FSGParagraph 14 /, 8, FSG → Nachschulung gem. FSG-NV 1 Lenken Kfz der Klasse C (7,5t) mit > 0,1‰ gem. § 20/5 FSGParagraph 20 /, 5, FSG → Nachschulung gem. FSG-NV 1 Sicherheitsabstand gemessen mit technischen Messgeräten 0,2 – 0,39 sek. gem. § 18/1 StVOParagraph 18 /, eins, StVO → Nachschulung gem. FSG-NV 2 Missachtung Kindersicherung gem. § 106/5 und 6 KFGParagraph 106 /, 5 und 6 KFG → Kindersicherungskurs gem. § 13e Abs. 4 FSG-DVParagraph 13 e, Absatz 4, FSG-DV 3 Vorrangverletzung durch Nichtbeachtung „HALT“ bei Nötigung anderer Lenker gem. § 19/7 iVm /4 StVOParagraph 19 /, 7, in Verbindung mit /4 StVO → Perfektionsfahrt gem. § 13a FSG-DVPerfektionsfahrt gem. Paragraph 13 a, FSG-DV oder Fahrsicherheitstraining gem. § 13b FSG-DVFahrsicherheitstraining gem. Paragraph 13 b, FSG-DV 3 Rotlichtverstoß bei Nötigung anderer Lenker gem. § 38/5 StVOParagraph 38 /, 5, StVO → Perfektionsfahrt gem. § 13a FSG-DVPerfektionsfahrt gem. Paragraph 13 a, FSG-DV oder Fahrsicherheitstraining gem. § 13b FSG-DVFahrsicherheitstraining gem. Paragraph 13 b, FSG-DV 3 Gefährdung von Fußgängern gem. § 9/2 od. 38/4 3.S StVOParagraph 9 /, 2, od. 38/4 3.S StVO → Perfektionsfahrt gem. § 13a FSG-DVPerfektionsfahrt gem. Paragraph 13 a, FSG-DV oder Fahrsicherheitstraining gem. § 13b FSG-DVFahrsicherheitstraining gem. Paragraph 13 b, FSG-DV 3 Übersetzung der Eisenbahnkreuzung wenn Anhalten auf dieser erforderlich werden könnte; Schranken unbefugt zu betätigen od. zu umfahren; Missachtung Lichtzeichen vor Kreuzungen gem. § 16/2 lit e, lit f oder § 19/1 1.SParagraph 16 /, 2, Litera e,, Litera f, oder Paragraph 19 /, eins, 1.S EisenbahnkreuzungsVO → Perfektionsfahrt gem. § 13a FSG-DVPerfektionsfahrt gem. Paragraph 13 a, FSG-DV 4 Lenken eines Kfz bei Vorliegen technischer Mängel, sofern dies auffallen hätte müssen gem. § 102/1 KFG oder § 13 Abs. 2 GGBGParagraph 102 /, eins, KFG oder Paragraph 13, Absatz 2, GGBG → Fahrsicherheitstraining gem § 13b FSG-DV Fahrsicherheitstraining gem Paragraph 13 b, FSG-DV oder Perfektionsfahrt gem. § 13a FSG-DVPerfektionsfahrt gem. Paragraph 13 a, FSG-DV 4 Lenken eines Kfz bei nicht entsprechend gesicherter Beladung, sofern dies auffallen hätte müssen gem. § 102/1 KFG oder § 13 Abs. 2 GGBGParagraph 102 /, eins, KFG oder Paragraph 13, Absatz 2, GGBG → Ladungssicherungs- Seminar 4 Missachtung Beschränkungen für Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern in Tunnel gem. VO, BGBl II 395/2001Tunnel gem. VO, Bundesgesetzblatt Teil 2, 395 aus 2001, → Ladungssicherungs- Seminar 4 Missachtung Fahrverbot für Kfz mit gefährlichen Gütern in Tunnelanlagen gem. § 52 lit a Z 7e StVOGütern in Tunnelanlagen gem. Paragraph 52, Litera a, Ziffer 7 e, StVO → Ladungssicherungs- Seminar 5 Befahren des Pannenstreifens mit mehrspurigen Kfz auf Autobahnen und Behinderung von Einsatzfz. Gem. § 46/4 lit d StVOEinsatzfz. Gem. Paragraph 46 /, 4, Litera d, StVO → Nachschulung gem. FSG-NV Haftung: Weiters wird gemäß § 9 Abs. 7 VStG die Haftung der „I H A C Kft.“, P, für den oben angeführten Betrag von € 4.015,00 (€ 3.650,00 Strafe und € 365,00 Verfahrenskosten) der gegen den handelsrechtlichen Geschäftsführer des angeführten Unternehmens, Herrn J Z, verhängt wurde, ausgesprochen.“Weiters wird gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG die Haftung der „I H A C Kft.“, P, für den oben angeführten Betrag von € 4.015,00 (€ 3.650,00 Strafe und € 365,00 Verfahrenskosten) der gegen den handelsrechtlichen Geschäftsführer des angeführten Unternehmens, Herrn J Z, verhängt wurde, ausgesprochen.“
- Gegen dieses Straferkenntnis haben Mag. W M, J Z und die I H A C Kft. rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringen sie im Wesentlichen vor, RA Mag. M sei weder Gesellschafter, Geschäftsführer noch sonst ein Mitarbeiter der gegenständlichen Gesellschaft. Aus dem Spruch des Straferkenntnisses ergebe sich nicht, an wen dieses Straferkenntnis überhaupt adressiert sei, es mangle an jeglichem Adressaten. Sollte das Straferkenntnis gegen Z gerichtet sein, so liege ein Zustellmangel vor, da der ausgewiesene Vertreter der Erstbehörde gegenüber zu keinem Zeitpunkt bekanntgegeben habe, diesen rechtsfreundlich zu vertreten. Eine Beauftragung und Bevollmächtigung erfolge gemäß Rechtsanwaltsordnung für jeweils ein bestimmtes Verfahren, keinesfalls werde durch die Vertretung in einem Verwaltungsstrafverfahren die generelle Zustellvollmacht des Verteidigers auch in anderen Verwaltungsstrafverfahren und für alle Zeit bewirkt. Im Spruch des Straferkenntnisses sei nicht erkennbar, wer als Beschuldigter angeführt sei. Weder sei auf der ersten Seite des angefochtenen Bescheides ein Bescheidadressat angeführt noch werde dieser im Spruch genannt. Der gegenständliche Bescheid stelle sohin ein Nichtbescheid dar. Es sei davon auszugehen, dass dem Beschuldigten laut Anzeige vorgeworfen werde, er habe Mitarbeiter angestellt, ohne diese vor Arbeitsantritt bei der Salzburger Gebietskrankenkassa angemeldet zu haben. Im nunmehrigen Straferkenntnis werde dem nicht näher genannten Beschuldigten jedoch vorgeworfen, er hätte Mitarbeiter beschäftigt, ohne diese bei der Vorarlberger Gebietskrankenkassa anzumelden. Es liege somit Verfolgungsverjährung vor. Der Deliktszeitraum laut Straferkenntnis sei nicht klar erkennbar, da ihm darin ein Tatzeitraum „seit 01.06.2014“ vorgeworfen werde. Ihm sei keine Möglichkeit zur Rechtfertigung eingeräumt worden. Er bzw die gegenständliche Gesellschaft hätten fristgerecht bereits am 26.05.2014 ihren Steuerberater Mag. C A mit der Anmeldung der Dienstnehmer beauftragt. Durch Erteilung einer Weisung an den Steuerberater habe der Dienstgeber davon ausgehen können, dass die Anmeldung unverzüglich erfolge. Unverzüglich habe sodann Mag. A die von ihm extern beauftragte Lohnverrechnung B mit der Anmeldung beauftragt und habe auch Mag. A davon ausgehen können, dass die Lohnverrechnung B unverzüglich die Anmeldung vornehme, sohin rechtzeitig vor Arbeitsantritt. Seitens der Lohnverrechnung B sei die Anmeldung sodann auch bereits am 01.06.2014 erfolgt. Die Daten seien jedoch von der Gebietskrankenkassa nicht angenommen worden, da offensichtlich eine beglaubigte Übersetzung eines Firmenbuchauszuges gefehlt habe. Von diesem Umstand habe er bzw die gegenständliche Gesellschaft nicht vor Arbeitsantritt der Dienstnehmer erfahren, weshalb weder er noch die gegenständliche Gesellschaft selbst ein subjektives Verschulden treffe. Es lägen im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des § 20 VStG vor. Die Straftat liege bereits mehr als 1 ½ Jahre zurück. Die Verwaltungsübertretung sei ohne Folgen geblieben, da die Anmeldung noch vor Kenntnis eines Verwaltungsstrafverfahrens durchgeführt worden sei. Sämtliche Sozialversicherungsbeiträge seien beglichen worden. Er habe ein Tatsachengeständnis abgegeben. Es liege Unbescholtenheit sowie geringes Einkommen vor.
- Gegen dieses Straferkenntnis haben Mag. W M, J Z und die römisch eins H A C Kft. rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringen sie im Wesentlichen vor, RA Mag. M sei weder Gesellschafter, Geschäftsführer noch sonst ein Mitarbeiter der gegenständlichen Gesellschaft. Aus dem Spruch des Straferkenntnisses ergebe sich nicht, an wen dieses Straferkenntnis überhaupt adressiert sei, es mangle an jeglichem Adressaten. Sollte das Straferkenntnis gegen Z gerichtet sein, so liege ein Zustellmangel vor, da der ausgewiesene Vertreter der Erstbehörde gegenüber zu keinem Zeitpunkt bekanntgegeben habe, diesen rechtsfreundlich zu vertreten. Eine Beauftragung und Bevollmächtigung erfolge gemäß Rechtsanwaltsordnung für jeweils ein bestimmtes Verfahren, keinesfalls werde durch die Vertretung in einem Verwaltungsstrafverfahren die generelle Zustellvollmacht des Verteidigers auch in anderen Verwaltungsstrafverfahren und für alle Zeit bewirkt. Im Spruch des Straferkenntnisses sei nicht erkennbar, wer als Beschuldigter angeführt sei. Weder sei auf der ersten Seite des angefochtenen Bescheides ein Bescheidadressat angeführt noch werde dieser im Spruch genannt. Der gegenständliche Bescheid stelle sohin ein Nichtbescheid dar. Es sei davon auszugehen, dass dem Beschuldigten laut Anzeige vorgeworfen werde, er habe Mitarbeiter angestellt, ohne diese vor Arbeitsantritt bei der Salzburger Gebietskrankenkassa angemeldet zu haben. Im nunmehrigen Straferkenntnis werde dem nicht näher genannten Beschuldigten jedoch vorgeworfen, er hätte Mitarbeiter beschäftigt, ohne diese bei der Vorarlberger Gebietskrankenkassa anzumelden. Es liege somit Verfolgungsverjährung vor. Der Deliktszeitraum laut Straferkenntnis sei nicht klar erkennbar, da ihm darin ein Tatzeitraum „seit 01.06.2014“ vorgeworfen werde. Ihm sei keine Möglichkeit zur Rechtfertigung eingeräumt worden. Er bzw die gegenständliche Gesellschaft hätten fristgerecht bereits am 26.05.2014 ihren Steuerberater Mag. C A mit der Anmeldung der Dienstnehmer beauftragt. Durch Erteilung einer Weisung an den Steuerberater habe der Dienstgeber davon ausgehen können, dass die Anmeldung unverzüglich erfolge. Unverzüglich habe sodann Mag. A die von ihm extern beauftragte Lohnverrechnung B mit der Anmeldung beauftragt und habe auch Mag. A davon ausgehen können, dass die Lohnverrechnung B unverzüglich die Anmeldung vornehme, sohin rechtzeitig vor Arbeitsantritt. Seitens der Lohnverrechnung B sei die Anmeldung sodann auch bereits am 01.06.2014 erfolgt. Die Daten seien jedoch von der Gebietskrankenkassa nicht angenommen worden, da offensichtlich eine beglaubigte Übersetzung eines Firmenbuchauszuges gefehlt habe. Von diesem Umstand habe er bzw die gegenständliche Gesellschaft nicht vor Arbeitsantritt der Dienstnehmer erfahren, weshalb weder er noch die gegenständliche Gesellschaft selbst ein subjektives Verschulden treffe. Es lägen im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des Paragraph 20, VStG vor. Die Straftat liege bereits mehr als 1 ½ Jahre zurück. Die Verwaltungsübertretung sei ohne Folgen geblieben, da die Anmeldung noch vor Kenntnis eines Verwaltungsstrafverfahrens durchgeführt worden sei. Sämtliche Sozialversicherungsbeiträge seien beglichen worden. Er habe ein Tatsachengeständnis abgegeben. Es liege Unbescholtenheit sowie geringes Einkommen vor.
- Gemäß § 10 Abs 1 AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.
- Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.
- Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerde von Rechtsanwalt Mag. W M zurückzuweisen war, da ihm gegenüber – wie sich aus der Zustellverfügung des angefochtenen Straferkenntisses ergibt – kein Straferkenntnis erlassen worden ist. 5.
- Der bisherige Verfahrensablauf stellt sich im Wesentlichen wie nachstehend dargestellt dar. 5.
- Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt S vom 26.02.2015 wurde J Z für schuldig erkannt, er sei dafür verantwortlich, dass acht Dienstnehmer (
- D C M,
- D,
- G,
- J,
- P,
- S,
- T und
- T) seit 01.06.2014 im Glücksspiellokal „W“ in S, Sstraße, beschäftigt worden sei, ohne dass diese vor Arbeitsbeginn beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet worden seien; die Meldung der Dienstnehmer sei erst am 06.06.2014 um 11.58 Uhr erfolgt. Dieses Straferkenntnis wurde an den Steuerberater Mag. C A als damaligen Vertreter von Herrn J Z zugestellt. 5.
- Gegen dieses Straferkenntnis hat J Z, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Mag. W M, Beschwerde erhoben. 5.
- Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes S vom 18.12.2015 wurde die Beschwerde hinsichtlich der Punkte 3.,
- und
- des angefochtenen Straferkenntnisses als unbegründet abgewiesen; hinsichtlich der übrigen Punkte wurde der Beschwerde Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis in diesem Umfang aufgehoben. Hinsichtlich der aufgehobenen Spruchpunkte führte das Landesverwaltungsgericht S in seiner Begründung aus, dass die Dienstnehmer D C M, D, J, P und S für den Dienstgeber I mit Sitz in Kstraße, L, angemeldet worden seien. Aus diesem Grund sei das Magistrat der Stadt S hinsichtlich dieser Dienstnehmer örtlich unzuständig gewesen.5.
- Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes S vom 18.12.2015 wurde die Beschwerde hinsichtlich der Punkte 3.,
- und
- des angefochtenen Straferkenntnisses als unbegründet abgewiesen; hinsichtlich der übrigen Punkte wurde der Beschwerde Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis in diesem Umfang aufgehoben. Hinsichtlich der aufgehobenen Spruchpunkte führte das Landesverwaltungsgericht S in seiner Begründung aus, dass die Dienstnehmer D C M, D, J, P und S für den Dienstgeber römisch eins mit Sitz in Kstraße, L, angemeldet worden seien. Aus diesem Grund sei das Magistrat der Stadt S hinsichtlich dieser Dienstnehmer örtlich unzuständig gewesen. 5.
- Aufgrund einer vom Magistrat der Stadt S mit Schreiben vom 26.01.2016 vorgenommenen Abtretung hat die Bezirkshauptmannschaft D in der Folge das nunmehr in Beschwerde gezogene Straferkenntnis erlassen, wobei das Straferkenntnis sowohl betreffend Herrn J Z als auch die I H A C Kft. jeweils zuhanden des Rechtsanwaltes Mag. W M zugestellt worden ist.5.
- Aufgrund einer vom Magistrat der Stadt S mit Schreiben vom 26.01.2016 vorgenommenen Abtretung hat die Bezirkshauptmannschaft D in der Folge das nunmehr in Beschwerde gezogene Straferkenntnis erlassen, wobei das Straferkenntnis sowohl betreffend Herrn J Z als auch die römisch eins H A C Kft. jeweils zuhanden des Rechtsanwaltes Mag. W M zugestellt worden ist.
- Der Beschwerdeführer Z hat im Wesentlichen vorgebracht, dass die Zustellung an RA M unzulässig gewesen sei, da RA M für das Verfahren vor der BH D nicht bevollmächtigt worden sei. In einem weiteren Schriftsatz vom 18.05.2016 hat RA M mitgeteilt, dass er die seitens Z erteilte Vollmacht bereits im Dezember 2015 aufgekündigt habe. Da RA M die Aufkündigung der Vollmacht dem das Verwaltungsstrafverfahren führenden Magistrat der Stadt S nicht mitgeteilt hat, war zu prüfen, ob die im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht S erteilte Vollmacht für das fortgesetzte Verwaltungsstrafverfahren weitere Wirkung entfaltete. Zunächst ist festzuhalten, dass die Vollmacht nur in dem Verfahren Wirksamkeit entfaltet, in dem sie erklärt wurde. Weiters kann der für ein Verfahren Bevollmächtigte nur mit Willen der Partei auch in einem anderen Verfahren als Bevollmächtigter angesehen werden. Eine Bevollmächtigung im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wirkt nicht eo ipso in einem fortgesetzten Verfahren (vgl Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht,
- Auflage, Rz 145).Zunächst ist festzuhalten, dass die Vollmacht nur in dem Verfahren Wirksamkeit entfaltet, in dem sie erklärt wurde. Weiters kann der für ein Verfahren Bevollmächtigte nur mit Willen der Partei auch in einem anderen Verfahren als Bevollmächtigter angesehen werden. Eine Bevollmächtigung im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wirkt nicht eo ipso in einem fortgesetzten Verfahren vergleiche Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht,
- Auflage, Rz 145). Für den vorliegenden Fall ist daher davon auszugehen, dass die an RA M erteilte Vollmacht für das vor der Bezirkshauptmannschaft D geführte Verfahren nicht wirkte, weshalb die Zustellung des gegenständlichen Straferkenntnisses an Z keine Rechtswirkungen entfaltete (aaO Rz 203/1). Dasselbe gilt hinsichtlich der Zustellung des Straferkenntnisses an die I H A C Kft., da diese im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht S durch RA M gar nicht vertreten war.Für den vorliegenden Fall ist daher davon auszugehen, dass die an RA M erteilte Vollmacht für das vor der Bezirkshauptmannschaft D geführte Verfahren nicht wirkte, weshalb die Zustellung des gegenständlichen Straferkenntnisses an Z keine Rechtswirkungen entfaltete (aaO Rz 203/1). Dasselbe gilt hinsichtlich der Zustellung des Straferkenntnisses an die römisch eins H A C Kft., da diese im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht S durch RA M gar nicht vertreten war. Zwar sieht § 7 Zustellgesetz eine Heilung von Zustellmängeln vor, wonach mangelhafte Zustellungen in dem Zeitpunkt als vollzogen gelten, in dem das Dokument dem von der Behörde bezeichneten Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Von letzterem konnte aber im vorliegenden Fall im Hinblick auf die von RA M in seinem Schreiben vom 18.05.2016 getätigten Ausführungen, wonach das Straferkenntnis weder Z noch der I H A C Kft. bekannt sei, nicht ausgegangen werden. Zwar sieht Paragraph 7, Zustellgesetz eine Heilung von Zustellmängeln vor, wonach mangelhafte Zustellungen in dem Zeitpunkt als vollzogen gelten, in dem das Dokument dem von der Behörde bezeichneten Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Von letzterem konnte aber im vorliegenden Fall im Hinblick auf die von RA M in seinem Schreiben vom 18.05.2016 getätigten Ausführungen, wonach das Straferkenntnis weder Z noch der römisch eins H A C Kft. bekannt sei, nicht ausgegangen werden. Die vorliegende Beschwerde war somit insgesamt als unzulässig zurückzuweisen, da eine Beschwerde nicht zulässig ist, wenn ein Bescheid nicht vorliegt (vgl Kolonovits/Muzak, Stöger, aaO, Rz 824).Die vorliegende Beschwerde war somit insgesamt als unzulässig zurückzuweisen, da eine Beschwerde nicht zulässig ist, wenn ein Bescheid nicht vorliegt vergleiche Kolonovits/Muzak, Stöger, aaO, Rz 824).
- Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
- Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2016:LVwG.1.233.2016.R3