Obsah (5)
§ 28§ 25a§ 15§ 4§ 14RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum10.06.2016 GeschäftszahlLVwG-475-1/2015-R12 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat
§ 28Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung 1. Mit angefochtenem Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 13.07.2015 auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung
§ 15Abs 1 i
Vm § 14 Abs 3 Bundesstraßengesetz 1971 (BStG 1971) für die Bebauung (Einfamilienhaus mit Keller und Garage) des in der S 18-Trasse gelegenen Grundstückes XXX, KG H, abgewiesen und die beantragte Ausnahmebewilligung versagt.1. Mit angefochtenem Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 13.07.2015 auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung
Paragraph 15, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 3, Bundesstraßengesetz 1971 (BStG 1971) für die Bebauung (Einfamilienhaus mit Keller und Garage) des in der S 18-Trasse gelegenen Grundstückes römisch 30 , KG H, abgewiesen und die beantragte Ausnahmebewilligung versagt. 2. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser wird im Wesentlichen vorgebracht, dass außer Streit stehe, dass der Straßenverlauf der geplanten Bodensee Schnellstraße S 18
§ 4Abs 1 BSt
G 1971 mit Verordnung des damals zuständigen Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten festgelegt und die Verordnung am 08.04.1997 kundgemacht worden sei.
§ 4BSt
G 1971 trete ein Bescheid betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes, den Ausbau oder die Auflassung von Straßenteilen außer Kraft, wenn nicht binnen 10 Jahren ab Rechtskraft mit wesentlichen Baumaßnahmen zur Errichtung begonnen worden sei. Die strittige Verordnung sei wie oben ausgeführt am 08.04.1997 kundgemacht worden, sohin ca vor 18 Jahren. Seit der Kundmachung der Verordnung seien keine Baumaßnahmen, jedenfalls sicher keine wesentlichen Baumaßnahmen, gesetzt worden, womit die dem Sachverhalt zugrunde liegende Verordnung außer Kraft getreten sei und bereits aus diesem Grund dem Antrag der Beschwerdeführerin stattzugeben sei.2. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser wird im Wesentlichen vorgebracht, dass außer Streit stehe, dass der Straßenverlauf der geplanten Bodensee Schnellstraße S 18
Paragraph 4, Absatz eins, BStG 1971 mit Verordnung des damals zuständigen Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten festgelegt und die Verordnung am 08.04.1997 kundgemacht worden sei.
Paragraph 4, BStG 1971 trete ein Bescheid betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes, den Ausbau oder die Auflassung von Straßenteilen außer Kraft, wenn nicht binnen 10 Jahren ab Rechtskraft mit wesentlichen Baumaßnahmen zur Errichtung begonnen worden sei. Die strittige Verordnung sei wie oben ausgeführt am 08.04.1997 kundgemacht worden, sohin ca vor 18 Jahren. Seit der Kundmachung der Verordnung seien keine Baumaßnahmen, jedenfalls sicher keine wesentlichen Baumaßnahmen, gesetzt worden, womit die dem Sachverhalt zugrunde liegende Verordnung außer Kraft getreten sei und bereits aus diesem Grund dem Antrag der Beschwerdeführerin stattzugeben sei.
§ 14BSt
G 1971 habe die Behörde Ausnahmen zuzulassen, wenn diese den geplanten Straßenbau nicht erheblich erschweren oder wesentlich verteuern würden oder zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen notwendig seien. Die Stellungnahme der A B M GmbH zum Ansuchen der Beschwerdeführerin sei nicht nachvollziehbar und zur abschließenden Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes in keiner Weise geeignet. Die entsprechenden Äußerungen würden sich in Oberflächlichkeiten und Mutmaßungen erschöpfen, welche schon seit Beginn der 1970er Jahre gebetsmühlenartig wiederholt würden. Die entsprechende Trassenführung solle bereits seit Beginn der 1970er Jahre eine durchaus realistische Verbindung zur Schweiz darstellen, sei aber bislang immer noch nicht realisiert bzw noch nicht einmal annähernd beschlossen worden. Die vagen Ausführungen dahingehend, dass es möglich sei, dass der Straßenbau aufgrund des Bauvorhabens der Antragstellerin im Sinne des § 14 Abs 3 BStG 1971 erheblich erschwert oder verteuert würde, seien zu Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes nicht geeignet. Die Möglichkeit an sich sei natürlich immer anzunehmen, die Frage des § 14 Abs 3 BStG 1971 sei aber nicht, ob die Möglichkeit bestehe, dass die Realisierung des Straßenprojektes erschwert oder wesentlich verteuert werde, sondern es seien die tatsächlichen Umstände zu prüfen und zu belegen, nicht aber nur vage Mutmaßungen auszusprechen.
Paragraph 14, BStG 1971 habe die Behörde Ausnahmen zuzulassen, wenn diese den geplanten Straßenbau nicht erheblich erschweren oder wesentlich verteuern würden oder zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen notwendig seien. Die Stellungnahme der A B M GmbH zum Ansuchen der Beschwerdeführerin sei nicht nachvollziehbar und zur abschließenden Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes in keiner Weise geeignet. Die entsprechenden Äußerungen würden sich in Oberflächlichkeiten und Mutmaßungen erschöpfen, welche schon seit Beginn der 1970er Jahre gebetsmühlenartig wiederholt würden. Die entsprechende Trassenführung solle bereits seit Beginn der 1970er Jahre eine durchaus realistische Verbindung zur Schweiz darstellen, sei aber bislang immer noch nicht realisiert bzw noch nicht einmal annähernd beschlossen worden. Die vagen Ausführungen dahingehend, dass es möglich sei, dass der Straßenbau aufgrund des Bauvorhabens der Antragstellerin im Sinne des Paragraph 14, Absatz 3, BStG 1971 erheblich erschwert oder verteuert würde, seien zu Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes nicht geeignet. Die Möglichkeit an sich sei natürlich immer anzunehmen, die Frage des Paragraph 14, Absatz 3, BStG 1971 sei aber nicht, ob die Möglichkeit bestehe, dass die Realisierung des Straßenprojektes erschwert oder wesentlich verteuert werde, sondern es seien die tatsächlichen Umstände zu prüfen und zu belegen, nicht aber nur vage Mutmaßungen auszusprechen. Den entsprechenden Urkunden sei zu entnehmen, dass im derzeitigen Planungsprozess offensichtlich vorgesehen sei, die Straße unterflur zu führen. Der Stellungnahme der A B M GmbH sei in keiner Weise zu entnehmen, weshalb durch den geplanten Bau der Antragstellerin der geplante Straßenbau erheblich erschwert oder wesentlich verteuert werden solle. Selbst wenn man davon ausginge, dass für den Fall der tatsächlichen Realisierung des Straßenprojektes mit den Bauarbeiten erhebliche Erschütterungen einhergehen würden, könne eine Ausnahme zum Bauvorhaben der Antragstellerin unter Auflagen jedenfalls erteilt werden. Eine Auflage könnte allenfalls darin bestehen, dass vonseiten des Straßenerrichters für Schäden aufgrund allfälliger Erschütterungen im Zuge der Errichtung der Straße nicht gehaftet werde. Es sei jedenfalls nicht verhältnismäßig, dass Eigentümer von Liegenschaften in der Nähe einer allfällig zu errichtenden Straßentrasse über Jahrzehnte hinweg (eigentlich über Generationen hinweg) in der Bebauung ihrer Liegenschaften beeinträchtigt würden, ohne dass tatsächlich konkrete Maßnahmen gesetzt würden. Auch aus heutiger Sicht sei jedenfalls davon auszugehen, dass die Realisierung des Straßenprojektes – wenn es überhaupt komme – noch viele Jahre in Anspruch nehme. Im Hinblick auf das Prinzip der Verhältnismäßigkeit sei selbst dann, wenn die Beschwerdeinstanz davon ausgehe, dass § 4 BStG 1971 nicht zur Anwendung komme und der Bescheid nicht ohnehin aufzuheben sei, im Sinne der Verhältnismäßigkeit eine Ausnahmegenehmigung allenfalls unter Auflagen zu erteilen sei. Den entsprechenden Urkunden sei zu entnehmen, dass im derzeitigen Planungsprozess offensichtlich vorgesehen sei, die Straße unterflur zu führen. Der Stellungnahme der A B M GmbH sei in keiner Weise zu entnehmen, weshalb durch den geplanten Bau der Antragstellerin der geplante Straßenbau erheblich erschwert oder wesentlich verteuert werden solle. Selbst wenn man davon ausginge, dass für den Fall der tatsächlichen Realisierung des Straßenprojektes mit den Bauarbeiten erhebliche Erschütterungen einhergehen würden, könne eine Ausnahme zum Bauvorhaben der Antragstellerin unter Auflagen jedenfalls erteilt werden. Eine Auflage könnte allenfalls darin bestehen, dass vonseiten des Straßenerrichters für Schäden aufgrund allfälliger Erschütterungen im Zuge der Errichtung der Straße nicht gehaftet werde. Es sei jedenfalls nicht verhältnismäßig, dass Eigentümer von Liegenschaften in der Nähe einer allfällig zu errichtenden Straßentrasse über Jahrzehnte hinweg (eigentlich über Generationen hinweg) in der Bebauung ihrer Liegenschaften beeinträchtigt würden, ohne dass tatsächlich konkrete Maßnahmen gesetzt würden. Auch aus heutiger Sicht sei jedenfalls davon auszugehen, dass die Realisierung des Straßenprojektes – wenn es überhaupt komme – noch viele Jahre in Anspruch nehme. Im Hinblick auf das Prinzip der Verhältnismäßigkeit sei selbst dann, wenn die Beschwerdeinstanz davon ausgehe, dass Paragraph 4, BStG 1971 nicht zur Anwendung komme und der Bescheid nicht ohnehin aufzuheben sei, im Sinne der Verhältnismäßigkeit eine Ausnahmegenehmigung allenfalls unter Auflagen zu erteilen sei. Aber auch im Sinne einer Gleichbehandlung aller Parteien sei dem Antrag der Beschwerdeführerin stattzugeben. Im gegenständlichen Bereich der Trassenführung seien diverse Gebäude errichtet, welche jedenfalls zum Teil näher an der geplanten Straßenachse liegen würden, als das von der Antragstellerin geplante Wohnhaus. Da entgegen der Annahme der erkennenden Behörde zum heutigen Zeitpunkt nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Realisierung des Straßenbauprojektes genau entlang der vorgegebenen Achse wesentlich wahrscheinlicher erscheine, als noch vor 10 Jahren, mit einer Verschiebung des Straßenverlaufes in Richtung des Bauprojektes somit nicht mehr zu rechnen sei und damit der Abstand zur Straße mehr oder weniger genau definiert sei, stehe einer Ausnahmebewilligung nichts mehr im Wege. Die Unsicherheiten bezüglich des tatsächlichen Straßenverlaufes seien damit offensichtlich bereinigt, weshalb eine Flexibilität bezüglich des Straßenverlaufes nicht mehr notwendig sei. Wie die erkennende Behörde selbst ausführe, sei derzeit nur der Bauverbotsbereich der Trasse bekannt, aber mangels konkreten Baukonzeptes nicht, ob der gesamte Bauverbotsbereich bei der Realisierung des Bauvorhabens auch tatsächlich benötigt werde. Aufgrund der Konkretisierung der Trassenführung im strittigen Straßenverlaufsbereich sei dies aber nicht mehr der Fall. Auch die Ausführungen dahingehend, dass der Bau im gegenständlichen Bereich der geplanten Straße Auswirkungen wegen Erschütterungen oder ähnliche Auswirkungen auf die angrenzenden Grundstücke haben könnte, seien nicht stichhaltig. Wie die Ausführungen der A B M GmbH, seien die entsprechenden Ausführungen der erkennenden Behörde im Konjunktiv verfasst. Die A B M GmbH spreche einerseits davon, dass Auswirkungen möglich sein könnten, andererseits gehe die erkennende Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung davon aus, dass Erschütterungen eine Gefahr darstellen könnten. Eine tatsächliche Prüfung oder Abwägung im Sinne der Verhältnismäßigkeit sei aber in keiner Weise erfolgt. Im Sinne des § 14 BStG 1971 sei es aber nicht ausreichend, dass alleine die Möglichkeit einer Beeinträchtigung ausreiche, sondern seien vielmehr die tatsächlichen Auswirkungen zu prüfen (Sachverständigengutachten) und sei in weiterer Folge über den Antrag auch im Sinne der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung zu entscheiden.Auch die Ausführungen dahingehend, dass der Bau im gegenständlichen Bereich der geplanten Straße Auswirkungen wegen Erschütterungen oder ähnliche Auswirkungen auf die angrenzenden Grundstücke haben könnte, seien nicht stichhaltig. Wie die Ausführungen der A B M GmbH, seien die entsprechenden Ausführungen der erkennenden Behörde im Konjunktiv verfasst. Die A B M GmbH spreche einerseits davon, dass Auswirkungen möglich sein könnten, andererseits gehe die erkennende Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung davon aus, dass Erschütterungen eine Gefahr darstellen könnten. Eine tatsächliche Prüfung oder Abwägung im Sinne der Verhältnismäßigkeit sei aber in keiner Weise erfolgt. Im Sinne des Paragraph 14, BStG 1971 sei es aber nicht ausreichend, dass alleine die Möglichkeit einer Beeinträchtigung ausreiche, sondern seien vielmehr die tatsächlichen Auswirkungen zu prüfen (Sachverständigengutachten) und sei in weiterer Folge über den Antrag auch im Sinne der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung zu entscheiden. Davon ausgehend, dass die Straßenachse für den Fall, dass das Projekt tatsächlich realisiert werde, zum heutigen Zeitpunkt bestimmt sei und die Straße voraussichtlich unterirdisch geführt werde, seien die Argumente der erkennenden Behörde nicht stichhaltig. Unter Zugrundelegung dieser Fakten sei jedenfalls eine Abtragung des Gebäudes aufgrund der Straßenführung nicht notwendig und sei aus technischer Sicht jedenfalls auch davon auszugehen, dass die Erschütterungen für das ins Auge gefasste Bauprojekt der Beschwerdeführerin kein wesentliches Problem darstellen würden. Das gegenständliche Bauvorhaben der Antragstellerin würde damit bei tatsächlicher Verwirklichung der Bodensee Schnellstraße S 18 auf der verordneten Trasse die Kosten für den Bau jedenfalls nicht wesentlich erhöhen und damit auch nicht wesentlich verteuern. Im Sinne der Verhältnismäßigkeit könne es wohl keinen Unterschied machen, ob ein Gebäude zum Teil im Bauverbotsbereich oder im überwiegenden Teil im Bauverbotsbereich gelegen sei. Wenn man dieser Argumentation der erkennenden Behörde folge, könne auch ein weit größeres Gebäude, welches nur zum Teil im Bauverbotsbereich liege, die Verwirklichung der Bodensee Schnellstraße S 18 nicht gefährden bzw die Baukosten nicht wesentlich erhöhen und damit verteuern. Es bleibe aber die Frage offen, weshalb diese Verteuerung durch ein wesentlich kleineres Gebäudes, welches sich zum überwiegenden Teil im Bauverbotsbereich befinde, im Gegensatz zu einem weit größeren Gebäude, welches sich nur zum Teil im Bauverbotsbereich befinde, verursacht werden solle. Nicht nachvollziehbar seien auch die Ausführungen der erkennenden Behörde dahingehend, dass die Liegenschaft der Antragstellerin in einem nicht bebauten Gebiet liegen solle. Vielmehr seien zumindest auch drei Nachbarliegenschaften der Antragstellerin bebaut. Der bekämpfte Bescheid leide sohin nicht nur an Verfahrensmängel bzw sei der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtslage von der erkennenden Behörde nicht ausreichend erhoben worden, sondern sei der vorliegender Rechtssache zugrunde liegende Sachverhalt auch im oben aufgezeigten Sinne falsch rechtlich beurteilt. Es wurde beantragt den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und der Beschwerdeführerin die Ausnahmebewilligung
§ 15Abs 1 i
Vm § 14 Abs 3 BStG 1971 im beantragten Ausmaß zu erteilen in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur ergänzenden Erhebung des Sachverhaltes und neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückzuverweisen.Der bekämpfte Bescheid leide sohin nicht nur an Verfahrensmängel bzw sei der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtslage von der erkennenden Behörde nicht ausreichend erhoben worden, sondern sei der vorliegender Rechtssache zugrunde liegende Sachverhalt auch im oben aufgezeigten Sinne falsch rechtlich beurteilt. Es wurde beantragt den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und der Beschwerdeführerin die Ausnahmebewilligung
Paragraph 15, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 3, BStG 1971 im beantragten Ausmaß zu erteilen in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur ergänzenden Erhebung des Sachverhaltes und neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückzuverweisen.
- Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: 3.
- Mit Verordnung des damals zuständigen Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, BGBl II Nr 96/1997, wurde
§ 4Abs 1 BSt
G 1971 der Straßenverlauf der geplanten S 18 Bodensee Schnellstraße bestimmt. Diese Verordnung wurde am 08.04.1997 kundgemacht und hat nach wie vor Gültigkeit. Der Verlauf der Straßentrasse ergibt sich aus den beim zuständigen Bundesministerium, beim Amt der Vorarlberger Landesregierung sowie bei den Gemeinden Wolfurt, Lauterach, Dornbirn, Lustenau, Fußach und Höchst aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr BS-9402, M 1:2000).3.1. Mit Verordnung des damals zuständigen Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 96 aus 1997,, wurde
Paragraph 4, Absatz eins, BStG 1971 der Straßenverlauf der geplanten S 18 Bodensee Schnellstraße bestimmt. Diese Verordnung wurde am 08.04.1997 kundgemacht und hat nach wie vor Gültigkeit. Der Verlauf der Straßentrasse ergibt sich aus den beim zuständigen Bundesministerium, beim Amt der Vorarlberger Landesregierung sowie bei den Gemeinden Wolfurt, Lauterach, Dornbirn, Lustenau, Fußach und Höchst aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr BS-9402, M 1:2000). 3.2. Die Beschwerdeführerin beabsichtigt bereits seit Längerem auf GST-NR XXX, KG H, ein Einfamilienhaus mit Keller und Garage zu errichten. Dieses Bauvorhaben liegt zur Gänze im verordneten Bundesstraßenbaugebiet („Bauverbotszone“
§ 15Abs 1 BSt
G 1971) der geplanten S 18 Bodensee Schnellstraße. 3.2. Die Beschwerdeführerin beabsichtigt bereits seit Längerem auf GST-NR römisch 30 , KG H, ein Einfamilienhaus mit Keller und Garage zu errichten. Dieses Bauvorhaben liegt zur Gänze im verordneten Bundesstraßenbaugebiet („Bauverbotszone“
Paragraph 15, Absatz eins, BStG 1971) der geplanten S 18 Bodensee Schnellstraße. 3.
- Mit Ansuchen vom 13.07.2015 hat die Beschwerdeführerin unter Vorlage eines Lageplanes (Katasterdarstellung inkl Grundriss) beim Landeshauptmann von Vorarlberg um die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach dem Bundesstraßengesetz 1971 für das oben angeführte Vorhaben angesucht. 3.
- Aufgrund der vorliegenden Verfahrensergebnisse steht fest, dass die Erteilung der beantragten Ausnahmebewilligung bzw die Verwirklichung des geplanten Einfamilienhausprojektes den geplanten Straßenbau der S 18 Bodensee Schnellstraße im gegenständlichen Bereich erheblich erschweren sowie wesentlich verteuern würde.
- Dieser Sachverhalt wird aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund der in dieser Angelegenheit durchgeführten mündlichen Verhandlung, als erwiesen angenommen. Von der Beschwerdeführerin wird die Lage des Bauvorhabens in der Bauverbotszone der S 18 Bodensee Schnellstraße nicht bestritten, allerdings sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Straßenbau dadurch erheblich erschwert oder wesentlich verteuert werde. 4.
- Im behördlichen Ermittlungsverfahren wurde zum Ansuchen der Beschwerdeführerin eine Stellungnahme der mitbeteiligten Partei eingeholt. Die A B M GmbH, I, hat in ihrer Stellungnahme vom 01.09.2015 dabei im Wesentlich auf ihre Stellungnahme vom 03.02.2010 verwiesen und ergänzend ausgeführt, dass zwischenzeitlich das Planungsverfahren „Mobil im Rheintal“ abgeschlossen worden sei. Das Ergebnis habe gezeigt, dass eine Trassenführung im gegenständlichen Bereich eine durchaus realistische Verbindung zur Schweiz darstelle (gerade im gegenständlichen Bereich habe das Verfahren keine andere Möglichkeit einer Linienführung ergeben). Ebenso werde auf den zwischenzeitlich vom Land Vorarlberg initiierten SP-V Planungsprozess hingewiesen. Aus den zur Verfügung gestellten Unterlagen (Katasterdarstellung inkl Grundriss des geplanten Bauvorhabens) sei ersichtlich, dass das gegenständliche Grundstück XXX in der Gemeinde H zum überwiegenden Teil vom Bauverbotsbereich der verordneten Trasse für die S 18 Bodensee Schnellstraße (vgl dazu die Verordnung BGBl II Nr 96/1997) erfasst sei. Es sei daher auf Basis des derzeitigen Kenntnisstandes möglich, dass der Straßenbau in weiterer Folge durch das gegenständliche Vorhaben im Sinne des § 14 Abs 3 BStG 1971 erheblich erschwert oder wesentlich verteuert werde. Einer Ausnahmebewilligung könne daher nicht zugestimmt werden.4.
- Im behördlichen Ermittlungsverfahren wurde zum Ansuchen der Beschwerdeführerin eine Stellungnahme der mitbeteiligten Partei eingeholt. Die A B M GmbH, römisch eins, hat in ihrer Stellungnahme vom 01.09.2015 dabei im Wesentlich auf ihre Stellungnahme vom 03.02.2010 verwiesen und ergänzend ausgeführt, dass zwischenzeitlich das Planungsverfahren „Mobil im Rheintal“ abgeschlossen worden sei. Das Ergebnis habe gezeigt, dass eine Trassenführung im gegenständlichen Bereich eine durchaus realistische Verbindung zur Schweiz darstelle (gerade im gegenständlichen Bereich habe das Verfahren keine andere Möglichkeit einer Linienführung ergeben). Ebenso werde auf den zwischenzeitlich vom Land Vorarlberg initiierten SP-V Planungsprozess hingewiesen. Aus den zur Verfügung gestellten Unterlagen (Katasterdarstellung inkl Grundriss des geplanten Bauvorhabens) sei ersichtlich, dass das gegenständliche Grundstück römisch 30 in der Gemeinde H zum überwiegenden Teil vom Bauverbotsbereich der verordneten Trasse für die S 18 Bodensee Schnellstraße vergleiche dazu die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 96 aus 1997,) erfasst sei. Es sei daher auf Basis des derzeitigen Kenntnisstandes möglich, dass der Straßenbau in weiterer Folge durch das gegenständliche Vorhaben im Sinne des Paragraph 14, Absatz 3, BStG 1971 erheblich erschwert oder wesentlich verteuert werde. Einer Ausnahmebewilligung könne daher nicht zugestimmt werden. Die ins Treffen geführte Stellungnahme der A B M GmbH, I, vom 03.02.2010 (ebenso das verfahrensgegenständliche Grundstück GST-NR XXX, KG H, betreffend) lautet hiebei auszugsweise wie folgt:Die ins Treffen geführte Stellungnahme der A B M GmbH, römisch eins, vom 03.02.2010 (ebenso das verfahrensgegenständliche Grundstück GST-NR römisch 30 , KG H, betreffend) lautet hiebei auszugsweise wie folgt: „… Auf unser diesbezügliches Ersuchen um Stellungnahme wurde uns unter Hinweis auf das o.a. Planungsverfahren, „Mobil im Rheintal“ in einem Schreiben vom 22.01.2010 vom Amt der Vorarlberger Landesregierung, Abt. VIIb-Straßenbau, bestätigt, dass - eine Trassenführung im ggst. Bereich „nach wie vor für einen Großteil der derzeit zu untersuchenden Varianten eine durchaus realistische Verbindung zur Schweiz darstellt“, - im Falle der Errichtung eines Gebäudes auf diesem Grundstück „die bisher freigehaltene Trasse (gleich ob ober- oder unterirdisch) nicht mehr verwendbar wäre“, - dieser Bereich daher „bis zum Schluss des Planungsverfahrens bzw. bis klar ist, welche Trasse konkret weiter verfolgt wird, freigehalten werden sollte“ und damit - einer entsprechenden Ausnahmebewilligung daher aus Sicht der Straßenbauabteilung nicht zugestimmt werden kann. Es ist daher auf Basis des derzeitigen Kenntnisstandes möglich, dass der Straßenbau in weiterer Folge durch das gegenständliche Vorhaben im Sinne des § 14
(3)BStG erheblich erschwert oder wesentlich verteuert wird.Es ist daher auf Basis des derzeitigen Kenntnisstandes möglich, dass der Straßenbau in weiterer Folge durch das gegenständliche Vorhaben im Sinne des Paragraph 14,
(3)BStG erheblich erschwert oder wesentlich verteuert wird. Aus Sicht der A kann damit nach derzeitigem Kenntnisstand der Erteilung einer Ausnahmebewilligung im Sinne des § 15 Abs 1 iVM § 14 Abs 4 Bundesstraßengesetz 1971 nicht zugestimmt werden.“Aus Sicht der A kann damit nach derzeitigem Kenntnisstand der Erteilung einer Ausnahmebewilligung im Sinne des Paragraph 15, Absatz eins, iVM Paragraph 14, Absatz 4, Bundesstraßengesetz 1971 nicht zugestimmt werden.“ 4.
- In der mündlichen Verhandlung wurde mit den Parteien ua der Verordnungsplan der S 18 Bodensee Schnellstraße, Plan Nr BS-9402, bzw Detailvergrößerungen des verfahrensgegenständlichen Bereiches (GST-NR XXX, KG H), erörtert. Bei der strichpunktierten, roten Linie handelt es sich um die Straßenachse (Mitte der geplanten Straße). In einem Abstand von jeweils 50 m von der Straßenachse ist das Bundesstraßenbaugebiet festgelegt (vgl durchgehende rote Linien). Das verfahrensgegenständliche Grundstück liegt fast zur Gänze innerhalb des verordneten Bundesstraßenbaugebietes, das beantragte Einfamilienhausprojekt vollständig.4.
- In der mündlichen Verhandlung wurde mit den Parteien ua der Verordnungsplan der S 18 Bodensee Schnellstraße, Plan Nr BS-9402, bzw Detailvergrößerungen des verfahrensgegenständlichen Bereiches (GST-NR römisch 30 , KG H), erörtert. Bei der strichpunktierten, roten Linie handelt es sich um die Straßenachse (Mitte der geplanten Straße). In einem Abstand von jeweils 50 m von der Straßenachse ist das Bundesstraßenbaugebiet festgelegt vergleiche durchgehende rote Linien). Das verfahrensgegenständliche Grundstück liegt fast zur Gänze innerhalb des verordneten Bundesstraßenbaugebietes, das beantragte Einfamilienhausprojekt vollständig. 4.
- Von der A B M GmbH (im Folgenden kurz: A) wurde in der mündlichen Verhandlung dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass der Straßenverlauf bzw die Trasse der S 18 Bodensee Schnellstraße im gegenständlichen Bereich nach wie vor, so wie im gültigen Plan Nr BS-9402, BGBl II Nr 96/1997, verordnet, geplant sei. Derzeit gebe es aber noch kein endgültiges Baukonzept. Die Trassenführung im gegenständlichen Bereich sei jedoch realistisch und derzeit auch so geplant. Änderungen der Straßenachse und der baulichen Ausführung der Straße innerhalb des Bundesstraßenbaugebietes seien allerdings möglich. Durch die Erteilung der Ausnahmebewilligung für das gegenständlich geplante Einfamilienhaus werde der geplante Straßenbau erheblich erschwert bzw wesentlich verteuert.4.
- Von der A B M GmbH (im Folgenden kurz: A) wurde in der mündlichen Verhandlung dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass der Straßenverlauf bzw die Trasse der S 18 Bodensee Schnellstraße im gegenständlichen Bereich nach wie vor, so wie im gültigen Plan Nr BS-9402, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 96 aus 1997,, verordnet, geplant sei. Derzeit gebe es aber noch kein endgültiges Baukonzept. Die Trassenführung im gegenständlichen Bereich sei jedoch realistisch und derzeit auch so geplant. Änderungen der Straßenachse und der baulichen Ausführung der Straße innerhalb des Bundesstraßenbaugebietes seien allerdings möglich. Durch die Erteilung der Ausnahmebewilligung für das gegenständlich geplante Einfamilienhaus werde der geplante Straßenbau erheblich erschwert bzw wesentlich verteuert. Die A hat dazu in der mündlichen Verhandlung einen Lageplan Nr G16.063/900, KW 20/2016, (Anlage ./A zur Verhandlungsniederschrift) vorgelegt und diesbezüglich Folgendes erklärt: In rot dargestellt sei das verfahrensgegenständliche Grundstück sowie – auf dem Grundstück eingezeichnet – das geplante Bauvorhaben. In der Mitte der hellgrauen Fläche sei die verordnete Straßenachse eingezeichnet. In dunkelgrau seien die zukünftigen Baustraßen bzw Humuslagerflächen dargestellt. Weiters wurde von der A ein Regelquerschnitt, Plan Nr G16.063/901, KW 20/2016, (Anlage ./B zur Verhandlungsniederschrift) vorgelegt und erklärend ausgeführt, dass in diesem Plan in hellgrauer Farbe die zukünftige S 18 in Form eines Tunnels ersichtlich sei. In dunkelgrauer Farbe seien die möglichen Baugrubensicherungen mit den entsprechenden Ankerungen dargestellt. Links und rechts der Trasse würden sich, ebenso in dunkelgrau dargestellt, die Baustraßen sowie die Humuslagerflächen (Lagerung Aushub) befinden. In der linken Planhälfte sei das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben (Einfamilienhausprojekt) dargestellt. Im Übrigen seien hier mögliche Setzungen sowie auch ein Bauzaun eingezeichnet. Die A hielt schließlich fest, dass aus derzeitiger Sicht das geplante Bauvorhaben das Projekt S 18 Bodensee Schnellstraße erheblich erschwere und wesentlich verteuere. Im Falle einer Umsetzung dieses Bauvorhabens und der möglichen Setzungen könne es zu einer Komplettablöse des Hauses kommen. Die A hat dazu in der mündlichen Verhandlung einen Lageplan Nr G16.063/900, KW 20 aus 2016,, (Anlage ./A zur Verhandlungsniederschrift) vorgelegt und diesbezüglich Folgendes erklärt: In rot dargestellt sei das verfahrensgegenständliche Grundstück sowie – auf dem Grundstück eingezeichnet – das geplante Bauvorhaben. In der Mitte der hellgrauen Fläche sei die verordnete Straßenachse eingezeichnet. In dunkelgrau seien die zukünftigen Baustraßen bzw Humuslagerflächen dargestellt. Weiters wurde von der A ein Regelquerschnitt, Plan Nr G16.063/901, KW 20 aus 2016,, (Anlage ./B zur Verhandlungsniederschrift) vorgelegt und erklärend ausgeführt, dass in diesem Plan in hellgrauer Farbe die zukünftige S 18 in Form eines Tunnels ersichtlich sei. In dunkelgrauer Farbe seien die möglichen Baugrubensicherungen mit den entsprechenden Ankerungen dargestellt. Links und rechts der Trasse würden sich, ebenso in dunkelgrau dargestellt, die Baustraßen sowie die Humuslagerflächen (Lagerung Aushub) befinden. In der linken Planhälfte sei das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben (Einfamilienhausprojekt) dargestellt. Im Übrigen seien hier mögliche Setzungen sowie auch ein Bauzaun eingezeichnet. Die A hielt schließlich fest, dass aus derzeitiger Sicht das geplante Bauvorhaben das Projekt S 18 Bodensee Schnellstraße erheblich erschwere und wesentlich verteuere. Im Falle einer Umsetzung dieses Bauvorhabens und der möglichen Setzungen könne es zu einer Komplettablöse des Hauses kommen. Zu den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten grafischen Darstellungen (Anlagen ./A und ./B zur Verhandlungsniederschrift) deponierten die Vertreter der A, dass diese für die Verhandlung erstellt worden seien, und zwar zur Konkretisierung des Sachverhaltes und um darzustellen, was den Stellungnahmen an die Behörde zugrunde gelegen sei. Man befinde sich hier in einer sehr hohen Flugebene der Planungen, diese seien noch zu detaillieren. Über Fragen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin führte die A zusammengefasst aus, dass es sich beim angesprochenen Regelquerschnitt, Anlage ./B zur Verhandlungsniederschrift, um eine schematische Zeichnung handle. Das Ende der Anker sei etwa bei 40 m dargestellt. Die Behörde habe zwangsläufig eine Prognoseentscheidung zu treffen, die angesichts der Unabwägbarkeiten mit gewissen Unsicherheiten behaftet sei. Dies betreffe neben dem Querschnitt der Straße, auch die Höhenlage und die konkrete Abwicklung der Baustelle. Im Übrigen seien bisher (seit 1997) keine Baumaßnahmen erfolgt, lediglich Baugrunderkundungen. Das Land Vorarlberg führe jedoch derzeit die erwähnte strategische Prüfung zu Ende. Vereinbart sei, dass die A ab 2017 konkrete Planungen aufnehme. 4.
- Die obigen Ausführungen der A sind denklogisch und nachvollziehbar. So ist aus den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Planunterlagen insbesondere ersichtlich, dass das neu zu errichtende Einfamilienhaus (samt Keller und Garage) im Einflussbereich möglicher Setzungen liegt. Für das Landesverwaltungsgericht ist offensichtlich, dass im konkreten Fall eine Ausnahme den geplanten Straßenbau erheblich erschweren sowie wesentlich verteuern würde (zB durch Sicherungsmaßnahmen uä).
- Maßgebliche Rechtsvorschriften: Der § 14 Bundesstraßengesetz 1971 (BStG 1971), BGBl Nr 286/1971, idF BGBl I Nr 58/2006, lautet auszugsweise:Der Paragraph 14, Bundesstraßengesetz 1971 (BStG 1971), Bundesgesetzblatt Nr 286 aus 1971,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 58 aus 2006,, lautet auszugsweise: „III. Zwangsrechte und Verpflichtungen Bundesstraßenplanungsgebiet § 14.
(1)Zur Sicherung des Baues einer in den Verzeichnissen aufgenommenen Bundesstraße kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie auch vor Bestimmung des Straßenverlaufes (§ 4 Abs. 1) das in einem Lageplan bezeichnete Gelände, das für die spätere Führung der Bundesstraße in Betracht kommt, durch Verordnung zum Bundesstraßenplanungsgebiet erklären. … Paragraph 14,
(1)Zur Sicherung des Baues einer in den Verzeichnissen aufgenommenen Bundesstraße kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie auch vor Bestimmung des Straßenverlaufes (Paragraph 4, Absatz eins,) das in einem Lageplan bezeichnete Gelände, das für die spätere Führung der Bundesstraße in Betracht kommt, durch Verordnung zum Bundesstraßenplanungsgebiet erklären. …
(2)…
(3)Im Bundesstraßenplanungsgebiet dürfen Neu-, Zu- und Umbauten nicht vorgenommen und Anlagen jeder Art weder errichtet noch geändert werden; ein Entschädigungsanspruch kann hieraus nicht abgeleitet werden. Die Behörde hat jedoch Ausnahmen zuzulassen, wenn diese den geplanten Straßenbau nicht erheblich erschweren oder wesentlich verteuern oder zum Schutze des Lebens und der Gesundheit von Personen notwendig sind. Der Bund (Bundesstraßenverwaltung) ist in dem Bewilligungsverfahren Partei im Sinne des § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG. Bauführungen, die in rechtlich zulässiger Weise vor Erklärung zum Bundesstraßenplanungsgebiet begonnen worden sind, werden hievon nicht berührt.
(3)Im Bundesstraßenplanungsgebiet dürfen Neu-, Zu- und Umbauten nicht vorgenommen und Anlagen jeder Art weder errichtet noch geändert werden; ein Entschädigungsanspruch kann hieraus nicht abgeleitet werden. Die Behörde hat jedoch Ausnahmen zuzulassen, wenn diese den geplanten Straßenbau nicht erheblich erschweren oder wesentlich verteuern oder zum Schutze des Lebens und der Gesundheit von Personen notwendig sind. Der Bund (Bundesstraßenverwaltung) ist in dem Bewilligungsverfahren Partei im Sinne des Paragraph 8, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG. Bauführungen, die in rechtlich zulässiger Weise vor Erklärung zum Bundesstraßenplanungsgebiet begonnen worden sind, werden hievon nicht berührt.
(4)bis
(6)…“ Der § 15 BStG 1971, BGBl Nr 286/1971, idF BGBl I Nr 24/2010, lautet:Der Paragraph 15, BStG 1971, Bundesgesetzblatt Nr 286 aus 1971,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 24 aus 2010,, lautet: „Bundesstraßenbaugebiet § 15.
(1)Nach Bestimmung des Straßenverlaufes (§ 4 Abs. 1) dürfen auf den von der künftigen Straßentrasse betroffenen Grundstücksteilen (Bundesstraßenbaugebiet) Neu-, Zu- und Umbauten nicht vorgenommen und Anlagen jeder Art weder errichtet noch geändert werden; ein Entschädigungsanspruch kann hieraus nicht abgeleitet werden. § 14 Abs. 3 und Abs. 4 gelten sinngemäß. Paragraph 15,
(1)Nach Bestimmung des Straßenverlaufes (Paragraph 4, Absatz eins,) dürfen auf den von der künftigen Straßentrasse betroffenen Grundstücksteilen (Bundesstraßenbaugebiet) Neu-, Zu- und Umbauten nicht vorgenommen und Anlagen jeder Art weder errichtet noch geändert werden; ein Entschädigungsanspruch kann hieraus nicht abgeleitet werden. Paragraph 14, Absatz 3 und Absatz 4, gelten sinngemäß.
(2)Als betroffene Grundstücksteile im Sinne des Abs. 1 sind alle jene anzusehen, die in einem Geländestreifen um die künftige Straßenachse liegen, dessen Breite in einer Verordnung oder einen Bescheid
§ 4Abs.
1 entsprechend den örtlichen Verhältnissen festgelegt wird und bei Bundesautobahnen und Bundesschnellstraßen insgesamt 150 m, bei Kollektorfahrbahnen, zweiten Richtungsfahrbahnen, Zu- und Abfahrtstraßen und Rampen von Bundesstraßen insgesamt 75 m nicht überschreiten darf.
(2)Als betroffene Grundstücksteile im Sinne des Absatz eins, sind alle jene anzusehen, die in einem Geländestreifen um die künftige Straßenachse liegen, dessen Breite in einer Verordnung oder einen Bescheid
Paragraph 4, Absatz eins, entsprechend den örtlichen Verhältnissen festgelegt wird und bei Bundesautobahnen und Bundesschnellstraßen insgesamt 150 m, bei Kollektorfahrbahnen, zweiten Richtungsfahrbahnen, Zu- und Abfahrtstraßen und Rampen von Bundesstraßen insgesamt 75 m nicht überschreiten darf.
(3)Nach Ablauf von 3 Jahren nach In-Kraft-Treten einer Verordnung oder Rechtskraft des Bescheides über die Erklärung zum Bundesstraßenbaugebiet haben die betroffenen Liegenschaftseigentümer bzw. allfällige Bergbauberechtigte Anspruch auf Einlösung der bezüglichen Grundstücksteile durch den Bund (Bundesstraßenverwaltung), sofern ihnen eine Ausnahmebewilligung nach Abs. 1, letzter Satz verweigert wurde. Die Bestimmungen der §§ 17 ff finden sinngemäß Anwendung.
(3)Nach Ablauf von 3 Jahren nach In-Kraft-Treten einer Verordnung oder Rechtskraft des Bescheides über die Erklärung zum Bundesstraßenbaugebiet haben die betroffenen Liegenschaftseigentümer bzw. allfällige Bergbauberechtigte Anspruch auf Einlösung der bezüglichen Grundstücksteile durch den Bund (Bundesstraßenverwaltung), sofern ihnen eine Ausnahmebewilligung nach Absatz eins,, letzter Satz verweigert wurde. Die Bestimmungen der Paragraphen 17, ff finden sinngemäß Anwendung.
(4)Mit dem Bau und dem Wirksamwerden der Bestimmung des § 21 treten die mit der Erklärung zum Bundesstraßenbaugebiet verbundenen Rechtsfolgen außer Kraft.“
(4)Mit dem Bau und dem Wirksamwerden der Bestimmung des Paragraph 21, treten die mit der Erklärung zum Bundesstraßenbaugebiet verbundenen Rechtsfolgen außer Kraft.“
- Rechtliche Beurteilung: 6.
- Wie bereits festgehalten, liegt das Bauvorhaben der Beschwerdeführerin (Neuerrichtung eines Einfamilienhauses samt Keller und Garage) zur Gänze im Bauverbotsbereich der geplanten S 18 Bodensee Schnellstraße (Bundesstraßenbaugebiet nach § 15 BStG 1971). Neubauten dürfen in diesem Bereich grundsätzlich nicht errichtet werden. Die Bausperre ist aber keine absolute; so sind Ausnahmen von der Behörde zu bewilligen, wenn feststeht, dass diese den geplanten Straßenbau nicht erheblich erschweren oder wesentlich verteuern (vgl § 15 Abs 1 iVm § 14 Abs 3 BStG 1971). Dies konnte – unter Hinweis auf die obigen Ausführungen unter Punkt
- und
- – im konkreten Fall jedoch nicht festgestellt werden. Durch die Errichtung des Einfamilienhauses wäre ein Straßenbau in diesem Bereich nämlich nur erheblich erschwert möglich und würde sich dieser dadurch auch wesentlich verteuern (zB durch notwendig werdende Abtragungs-, Sicherungs- oder Ausweichmaßnahmen).6.
- Wie bereits festgehalten, liegt das Bauvorhaben der Beschwerdeführerin (Neuerrichtung eines Einfamilienhauses samt Keller und Garage) zur Gänze im Bauverbotsbereich der geplanten S 18 Bodensee Schnellstraße (Bundesstraßenbaugebiet nach Paragraph 15, BStG 1971). Neubauten dürfen in diesem Bereich grundsätzlich nicht errichtet werden. Die Bausperre ist aber keine absolute; so sind Ausnahmen von der Behörde zu bewilligen, wenn feststeht, dass diese den geplanten Straßenbau nicht erheblich erschweren oder wesentlich verteuern vergleiche Paragraph 15, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 3, BStG 1971). Dies konnte – unter Hinweis auf die obigen Ausführungen unter Punkt
- und
- – im konkreten Fall jedoch nicht festgestellt werden. Durch die Errichtung des Einfamilienhauses wäre ein Straßenbau in diesem Bereich nämlich nur erheblich erschwert möglich und würde sich dieser dadurch auch wesentlich verteuern (zB durch notwendig werdende Abtragungs-, Sicherungs- oder Ausweichmaßnahmen). Zeitlich sind die Rechtswirkungen des Bundesstraßenbaugebietes nicht beschränkt, sie enden erst mit dem Bau der Bundesstraße. Dem Grundeigentümer steht es zu, drei Jahre nach Wirksamwerden des Bundesstraßenbaugebietes, die Einlösung seiner Grundfläche zu beantragen, sofern ihm eine Ausnahmebewilligung auf Neu-, Zu- oder Umbauten verweigert wurde. Eine Unverhältnismäßigkeit kann somit nicht erkannt werden. Soweit von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführt wird, andere Bauten lägen noch näher an der geplanten Straßenachse, so wird diesbezüglich Folgendes angemerkt: Verfahrensgegenstand ist lediglich das Ausnahmegesuch für das konkrete Bauvorhaben der Beschwerdeführerin. Ungeachtet dessen wird festgehalten, dass die angesprochenen Gebäude teilweise bereits noch vor In-Kraft-Treten der anzuwendenden Verordnung betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der S 18 Bodensee Schnellstraße erbaut worden sind oder überhaupt andere Voraussetzungen gegeben waren (zB Anbau Pergola). Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass es keine Gleichheit im Unrecht gibt (vgl Pöschl, Gleichheitsrechte, in: Merten/Papier/Kucsko-Stadlmayer (Hg.), HGR VII/1,
- Auflage, § 14 RN 84).Soweit von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführt wird, andere Bauten lägen noch näher an der geplanten Straßenachse, so wird diesbezüglich Folgendes angemerkt: Verfahrensgegenstand ist lediglich das Ausnahmegesuch für das konkrete Bauvorhaben der Beschwerdeführerin. Ungeachtet dessen wird festgehalten, dass die angesprochenen Gebäude teilweise bereits noch vor In-Kraft-Treten der anzuwendenden Verordnung betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der S 18 Bodensee Schnellstraße erbaut worden sind oder überhaupt andere Voraussetzungen gegeben waren (zB Anbau Pergola). Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass es keine Gleichheit im Unrecht gibt vergleiche Pöschl, Gleichheitsrechte, in: Merten/Papier/Kucsko-Stadlmayer (Hg.), HGR VII/1,
- Auflage, Paragraph 14, RN 84). 6.
- Zum Beschwerdevorbringen, dass die dem Sachverhalt zugrunde liegende Verordnung außer Kraft getreten sei: Der Straßenverlauf der geplanten S 18 Bodensee Schnellstraße wurde
§ 4Abs 1 BSt
G 1971 mit Verordnung, BGBl II Nr 96/1997, festgelegt. Mit BGBl I Nr 154/2004 wurde § 4 Abs 1 BStG 1971 dahingehend geändert, dass die Festlegung des Straßenverlaufes einer Bundesstraße nicht mehr durch Verordnung, sondern durch Bescheid festgelegt wird. Mit BGBl I Nr 58/2006 wurde § 4 Abs 1 BStG 1971 dahingehend ergänzt, dass nach Ablauf einer Frist von 10 Jahren ab Rechtskraft der Bescheid über die Bestimmung des Straßenverlaufes automatisch außer Kraft tritt. Diese Novellen beinhalten keine Übergangsbestimmungen.Der Straßenverlauf der geplanten S 18 Bodensee Schnellstraße wurde
Paragraph 4, Absatz eins, BStG 1971 mit Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 96 aus 1997,, festgelegt. Mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 154 aus 2004, wurde Paragraph 4, Absatz eins, BStG 1971 dahingehend geändert, dass die Festlegung des Straßenverlaufes einer Bundesstraße nicht mehr durch Verordnung, sondern durch Bescheid festgelegt wird. Mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 58 aus 2006, wurde Paragraph 4, Absatz eins, BStG 1971 dahingehend ergänzt, dass nach Ablauf einer Frist von 10 Jahren ab Rechtskraft der Bescheid über die Bestimmung des Straßenverlaufes automatisch außer Kraft tritt. Diese Novellen beinhalten keine Übergangsbestimmungen. Da der Straßenverlauf der S 18 Bodensee Schnellstraße nach der alten Rechtslage festgelegt wurde (durch Verordnung, die immer noch in Gültigkeit steht), findet die im geltenden § 4 Abs 1 BStG 1971 enthaltene Bestimmung über das Außer-Kraft-Treten des „Trassenfestlegungsbescheides“ nach Ablauf von 10 Jahren auf den gegenständlichen Fall keine Anwendung. Das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin geht sohin ins Leere. Da der Straßenverlauf der S 18 Bodensee Schnellstraße nach der alten Rechtslage festgelegt wurde (durch Verordnung, die immer noch in Gültigkeit steht), findet die im geltenden Paragraph 4, Absatz eins, BStG 1971 enthaltene Bestimmung über das Außer-Kraft-Treten des „Trassenfestlegungsbescheides“ nach Ablauf von 10 Jahren auf den gegenständlichen Fall keine Anwendung. Das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin geht sohin ins Leere. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
- Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
- Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2016:LVwG.475.1.2015.R12