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{'item': 'LVwG-1-13/2015-R2'}

Obsah (6)§ 56§ 57§ 62§ 50§§ 52§ 8

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum14.06.2016 GeschäftszahlLVwG-1-13/2015-R2 TextZahl: LVwG-1-13/2015-R2 Bregenz, am 14.06.2016 Im Namen der Republik! Erkenntnis

dem Glücksspielgesetz durchgeführt. Von den Kontrollorganen wurden Testspiele gemacht. Schließlich wurden zwei Glücksspielgeräte – Multi Game 7, Amatic Maxmaster, Seriennummer 02708-00653, und Touch, Amatic Videomat, Seriennummer 01909-12489 – beschlagnahmt. Eigentümerin dieser Geräte ist die L S Ltd. mit Sitz in GBR-C. Diese Firma hat eine Zweigniederlassung in D. Betreiber des gegenständlichen Lokals ist C F B. Der angefochtene Bescheid wurde an das Finanzamt B sowie an das „Lokal „L S LTD“ z.H. RA Dr. Patrick Ruth, Kapuzinergasse 8/4, 6020 Innsbruck“ zugestellt.

  1. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 14.06.2016 und den Aktunterlagen, als erwiesen angenommen. Dass die Zeugin M S, am 09.02.2015 als Kontrollorgan der Finanzpolizei B die Kontrolle im Lokal „L S Ltd.“ in B mit weiteren Kollegen durchführte, ist unstrittig. Die Betreibereigenschaft des C F B ergibt sich aus der Anzeige der Finanzpolizei B vom 17.02.
  2. Dass die L S Ltd. Eigentümerin der gegenständlichen Glücksspielgeräte ist, wurde von Rechtsanwalt Dr. Ruth mit Schreiben vom 18.02.2015 angegeben. Der Sitz dieses Unternehmens und der Zweigniederlassung ergeben sich aus dem im Akt befindlichen Firmenbuchauszug. 5.
  3. Im Gegenstand stellt sich zunächst die Frage, ob der angefochtene Bescheid rechtmäßig erlassen wurde bzw ob ein Bescheid vorliegt. Dazu wird Folgendes ausgeführt:

§ 56Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991, id

F BGBl I Nr 158/1998, hat der Erlassung eines Bescheides, wenn es sich nicht um eine Ladung (§ 19) oder einen Bescheid

§ 57

handelt, die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist,

den §§ 37 und 39 voranzugehen.

Paragraph 56, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 158 aus 1998,, hat der Erlassung eines Bescheides, wenn es sich nicht um eine Ladung (Paragraph 19,) oder einen Bescheid

Paragraph 57, handelt, die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist,

den Paragraphen 37 und 39 voranzugehen. Der Bescheid muss an eine oder mehrere bestimmte Person(

  1. en)adressiert sein, der bzw denen Rechts- und Parteifähigkeit zukommt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Erledigung „zu Handen“ eines Vertreters ergeht, weil auch bei einer Zustellung an diesen der Adressat dem Bescheid zu entnehmen sein muss (Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 56 (Stand 1.1.2014, rdb.
  2. at)Rz 41, 42 und 55).Der Bescheid muss an eine oder mehrere bestimmte Person(
  3. en)adressiert sein, der bzw denen Rechts- und Parteifähigkeit zukommt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Erledigung „zu Handen“ eines Vertreters ergeht, weil auch bei einer Zustellung an diesen der Adressat dem Bescheid zu entnehmen sein muss (Hengstschläger/Leeb, AVG2 Paragraph 56, (Stand 1.1.2014, rdb.
  4. at)Rz 41, 42 und 55).

§ 62

Abs 1 AVG, BGBl Nr 51/1991, können Bescheide sowohl schriftlich als auch mündlich erlassen werden, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist.

Paragraph 62, Absatz eins, AVG, Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991,, können Bescheide sowohl schriftlich als auch mündlich erlassen werden, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist. Ein Bescheid gilt erst als erlassen, wenn er der Partei mündlich verkündet oder schriftlich zugestellt wurde (vgl VwGH 07.04.1964, VwSlg 6289 A/1964). Eine bescheidmäßige Willensäußerung wird erst dadurch (außen)wirksam, dass sie in der „Rechtssphäre der Partei in Erscheinung“ tritt, also dem Adressaten bekannt gegeben wird. Die Erlassung zumindest gegenüber einer Partei ist also Voraussetzung für das Zustandekommen bzw die Wirksamkeit des Bescheides. Ohne Erlassung liegt noch kein Bescheid vor (Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 62 (Stand 1.1.2014, rdb.

  1. at)Rz 1).Ein Bescheid gilt erst als erlassen, wenn er der Partei mündlich verkündet oder schriftlich zugestellt wurde vergleiche VwGH 07.04.1964, VwSlg 6289 A/1964). Eine bescheidmäßige Willensäußerung wird erst dadurch (außen)wirksam, dass sie in der „Rechtssphäre der Partei in Erscheinung“ tritt, also dem Adressaten bekannt gegeben wird. Die Erlassung zumindest gegenüber einer Partei ist also Voraussetzung für das Zustandekommen bzw die Wirksamkeit des Bescheides. Ohne Erlassung liegt noch kein Bescheid vor (Hengstschläger/Leeb, AVG2 Paragraph 62, (Stand 1.1.2014, rdb.
  2. at)Rz 1). 5.1.1. Wie unter Punkt 3. festgestellt, wurde der angefochtene Bescheid dem Finanzamt B sowie dem „Lokal „L S LTD“ z.H. RA Dr. Patrick Ruth, Kapuzinergasse 8/4, 6020 Innsbruck“ zugestellt. Durch die Bezeichnung „Lokal „L S LTD“ z.H. RA Dr. Patrick Ruth, Kapuzinergasse 8/4, 6020 Innsbruck“ wird nicht zweifelsfrei klargestellt, ob sich der Bescheid an den rechts- und parteifähigen Betreiber des Lokals „L S Ltd.“, C F B, oder an die rechts- und parteifähige Eigentümerin der Glücksspielgeräte, nämlich die L S Ltd. mit Sitz in GBR-C, richten soll. Dies ist auch deshalb unklar, da Rechtsanwalt Dr. Patrick Ruth die Rechtsvertretung sowohl der L S Ltd., als auch des C F B bekannt gegeben hat. Zusammengefasst ergibt sich, dass weder aus der Begründung des angefochtenen Bescheides noch aus der Adressatenbezeichnung „Lokal „L S LTD“ z.H. RA Dr. Patrick Ruth, Kapuzinergasse 8/4, 6020 Innsbruck“ hervorgeht, an welche bestimmte Person sich der Bescheid richten soll. Eine rechtmäßige Zustellung und Erlassung des angefochtenen Bescheides ist nicht erfolgt. 5.1.2. Zur Frage, ob der angefochtene Bescheid an das Finanzamt B rechtmäßig erlassen wurde, wird Folgendes festgehalten:

§ 50Abs 5 Glücksspielgesetz (GSp

G), BGBl Nr 620/1989, idF BGBl I Nr 118/2015, hat die Abgabenbehörde in Verwaltungsverfahren

§§ 52

, 53 und 54 dann, wenn zu der Verwaltungsübertretung eine von ihr stammende Anzeige vorliegt, Parteistellung und kann Beschwerde gegen Bescheide sowie Einspruch gegen Strafverfügungen erheben.

Paragraph 50, Absatz 5, Glücksspielgesetz (GSpG), Bundesgesetzblatt Nr 620 aus 1989,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 118 aus 2015,, hat die Abgabenbehörde in Verwaltungsverfahren

Paragraphen 52, 53 und 54 dann, wenn zu der Verwaltungsübertretung eine von ihr stammende Anzeige vorliegt, Parteistellung und kann Beschwerde gegen Bescheide sowie Einspruch gegen Strafverfügungen erheben. Der Abgabenbehörde – hier: dem Finanzamt B – wird somit durch § 50 Abs 5 GSpG die Stellung als Organpartei eingeräumt. Der angefochtene Bescheid wurde dem Finanzamt B als Partei schriftlich und somit rechtmäßig im Sinne des § 62 Abs 1 AVG zugestellt.Der Abgabenbehörde – hier: dem Finanzamt B – wird somit durch Paragraph 50, Absatz 5, GSpG die Stellung als Organpartei eingeräumt. Der angefochtene Bescheid wurde dem Finanzamt B als Partei schriftlich und somit rechtmäßig im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins, AVG zugestellt. Ein wirksamer Bescheid liegt sohin vor. 5.2. Weiters ist die Frage zu klären, ob die Beschwerdeführerinnen Parteien des gegenständlichen Verfahrens und somit überhaupt zur Erhebung der Beschwerde berechtigt sind.

§ 8

AVG, BGBl Nr 51/1991, sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.

Paragraph 8, AVG, Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991,, sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien. Im Beschlagnahmeverfahren haben der Betreiber des Lokals, in dem die Geräte beschlagnahmt wurden und der Eigentümer der beschlagnahmten Geräte wie auch die Abgabenbehörde Parteistellung. Gemäß § 9 AVG, BGBl Nr 51/1991, ist die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten, insoweit sie in Frage kommt, von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist,

den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.Gemäß Paragraph 9, AVG, Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991,, ist die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten, insoweit sie in Frage kommt, von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist,

den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. 5.2.

  1. Einem „Lokal“ wird keine entsprechende Rechtstellung durch das Gesetz eingeräumt, weshalb ein Bescheid an ein Lokal auch nicht ergehen kann. Ein solches ist weder rechts- noch parteifähig. Das Lokal „L S Ltd.“ ist sohin keine Partei des gegenständlichen Verfahrens. Das diesbezügliche Vorbringen in der Beschwerde ist richtig. 5.2.
  2. Entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Beschlagnahmebescheid – unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer formal als Adressat des Bescheides bezeichnet wurde oder nicht – davon abhängig, ob

der anzuwendenden gesetzlichen Grundlage der Beschlagnahmebescheid (allenfalls: auch) an den Beschwerdeführer zu richten war (vgl VwGH 15.09.2011, 2011/17/0112). Es ist daher nicht maßgeblich, an wen der erstinstanzliche Beschlagnahmebescheid ausdrücklich gerichtet ist. Dem Eigentümer der beschlagnahmten Sache kommt jedenfalls Beschwerderecht zu (vgl VwGH 30.01.2013, 2012/17/0522).5.2.2. Entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Beschlagnahmebescheid – unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer formal als Adressat des Bescheides bezeichnet wurde oder nicht – davon abhängig, ob

der anzuwendenden gesetzlichen Grundlage der Beschlagnahmebescheid (allenfalls: auch) an den Beschwerdeführer zu richten war vergleiche VwGH 15.09.2011, 2011/17/0112). Es ist daher nicht maßgeblich, an wen der erstinstanzliche Beschlagnahmebescheid ausdrücklich gerichtet ist. Dem Eigentümer der beschlagnahmten Sache kommt jedenfalls Beschwerderecht zu vergleiche VwGH 30.01.2013, 2012/17/0522). Eigentümerin der beschlagnahmten Geräte ist die L S Ltd. mit Sitz in GBR-C, diese hat eine Zweigniederlassung in D. Als Zweitbeschwerdeführerin tritt die L S Ltd., Lstraße, D, auf. Einer Zweigniederlassung einer im Ausland eingetragenen Gesellschaft kommt keine eigene Rechtspersönlichkeit zu (VwGH 22.12.2014, 2002/08/0001). Sie ist weder rechts- noch parteifähig und stellt einen Bestandteil des Unternehmens der Gesellschaft dar. Träger von Rechten und Pflichten ist die ausländische Gesellschaft (VwGH 14.12.2015, Ra 2015/11/0083). Die Zweigniederlassung kann mangels Rechtsfähigkeit als solche nicht vertreten werden (Ratka/Schenk in Straube/Ratka/Rauter, UGB I4 § 12 (Stand: Dezember 2012, rdb.

  1. at)Rz 31).Einer Zweigniederlassung einer im Ausland eingetragenen Gesellschaft kommt keine eigene Rechtspersönlichkeit zu (VwGH 22.12.2014, 2002/08/0001). Sie ist weder rechts- noch parteifähig und stellt einen Bestandteil des Unternehmens der Gesellschaft dar. Träger von Rechten und Pflichten ist die ausländische Gesellschaft (VwGH 14.12.2015, Ra 2015/11/0083). Die Zweigniederlassung kann mangels Rechtsfähigkeit als solche nicht vertreten werden (Ratka/Schenk in Straube/Ratka/Rauter, UGB I4 Paragraph 12, (Stand: Dezember 2012, rdb.
  2. at)Rz 31). Daraus ergibt sich, dass die Zweitbeschwerdeführerin keine Rechtspersönlichkeit hat, sie ist weder rechts- und parteifähig noch kann sie als solche vertreten werden. Sohin liegt im gegenständlichen Verfahren keine Parteistellung der L S Ltd., D, vor. 5.2.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder das „Lokal“ L S Ltd., B noch die Zweigniederlassung in D beschwert sind, da deren Rechtsansprüche oder rechtliche Interessen durch den Bescheid nicht beeinträchtigt werden können. Beschwert wäre allenfalls die L S Ltd., GBR-C, der der Bescheid jedoch nicht zugestellt wurde. 6. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.6. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2016:LVwG.1.13.2015.R2

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