dem Glücksspielgesetz durchgeführt. Von den Kontrollorganen wurden Testspiele gemacht. Schließlich wurden zwei Glücksspielgeräte – Multi Game 7, Amatic Maxmaster, Seriennummer 02708-00653, und Touch, Amatic Videomat, Seriennummer 01909-12489 – beschlagnahmt. Eigentümerin dieser Geräte ist die L S Ltd. mit Sitz in GBR-C. Diese Firma hat eine Zweigniederlassung in D. Betreiber des gegenständlichen Lokals ist C F B. Der angefochtene Bescheid wurde an das Finanzamt B sowie an das „Lokal „L S LTD“ z.H. RA Dr. Patrick Ruth, Kapuzinergasse 8/4, 6020 Innsbruck“ zugestellt.
F BGBl I Nr 158/1998, hat der Erlassung eines Bescheides, wenn es sich nicht um eine Ladung (§ 19) oder einen Bescheid
handelt, die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist,
den §§ 37 und 39 voranzugehen.
Paragraph 56, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 158 aus 1998,, hat der Erlassung eines Bescheides, wenn es sich nicht um eine Ladung (Paragraph 19,) oder einen Bescheid
Paragraph 57, handelt, die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist,
den Paragraphen 37 und 39 voranzugehen. Der Bescheid muss an eine oder mehrere bestimmte Person(
Abs 1 AVG, BGBl Nr 51/1991, können Bescheide sowohl schriftlich als auch mündlich erlassen werden, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist.
Paragraph 62, Absatz eins, AVG, Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991,, können Bescheide sowohl schriftlich als auch mündlich erlassen werden, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist. Ein Bescheid gilt erst als erlassen, wenn er der Partei mündlich verkündet oder schriftlich zugestellt wurde (vgl VwGH 07.04.1964, VwSlg 6289 A/1964). Eine bescheidmäßige Willensäußerung wird erst dadurch (außen)wirksam, dass sie in der „Rechtssphäre der Partei in Erscheinung“ tritt, also dem Adressaten bekannt gegeben wird. Die Erlassung zumindest gegenüber einer Partei ist also Voraussetzung für das Zustandekommen bzw die Wirksamkeit des Bescheides. Ohne Erlassung liegt noch kein Bescheid vor (Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 62 (Stand 1.1.2014, rdb.
G), BGBl Nr 620/1989, idF BGBl I Nr 118/2015, hat die Abgabenbehörde in Verwaltungsverfahren
, 53 und 54 dann, wenn zu der Verwaltungsübertretung eine von ihr stammende Anzeige vorliegt, Parteistellung und kann Beschwerde gegen Bescheide sowie Einspruch gegen Strafverfügungen erheben.
Paragraph 50, Absatz 5, Glücksspielgesetz (GSpG), Bundesgesetzblatt Nr 620 aus 1989,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 118 aus 2015,, hat die Abgabenbehörde in Verwaltungsverfahren
Paragraphen 52, 53 und 54 dann, wenn zu der Verwaltungsübertretung eine von ihr stammende Anzeige vorliegt, Parteistellung und kann Beschwerde gegen Bescheide sowie Einspruch gegen Strafverfügungen erheben. Der Abgabenbehörde – hier: dem Finanzamt B – wird somit durch § 50 Abs 5 GSpG die Stellung als Organpartei eingeräumt. Der angefochtene Bescheid wurde dem Finanzamt B als Partei schriftlich und somit rechtmäßig im Sinne des § 62 Abs 1 AVG zugestellt.Der Abgabenbehörde – hier: dem Finanzamt B – wird somit durch Paragraph 50, Absatz 5, GSpG die Stellung als Organpartei eingeräumt. Der angefochtene Bescheid wurde dem Finanzamt B als Partei schriftlich und somit rechtmäßig im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins, AVG zugestellt. Ein wirksamer Bescheid liegt sohin vor. 5.2. Weiters ist die Frage zu klären, ob die Beschwerdeführerinnen Parteien des gegenständlichen Verfahrens und somit überhaupt zur Erhebung der Beschwerde berechtigt sind.
AVG, BGBl Nr 51/1991, sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.
Paragraph 8, AVG, Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991,, sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien. Im Beschlagnahmeverfahren haben der Betreiber des Lokals, in dem die Geräte beschlagnahmt wurden und der Eigentümer der beschlagnahmten Geräte wie auch die Abgabenbehörde Parteistellung. Gemäß § 9 AVG, BGBl Nr 51/1991, ist die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten, insoweit sie in Frage kommt, von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist,
den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.Gemäß Paragraph 9, AVG, Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991,, ist die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten, insoweit sie in Frage kommt, von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist,
den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. 5.2.
der anzuwendenden gesetzlichen Grundlage der Beschlagnahmebescheid (allenfalls: auch) an den Beschwerdeführer zu richten war (vgl VwGH 15.09.2011, 2011/17/0112). Es ist daher nicht maßgeblich, an wen der erstinstanzliche Beschlagnahmebescheid ausdrücklich gerichtet ist. Dem Eigentümer der beschlagnahmten Sache kommt jedenfalls Beschwerderecht zu (vgl VwGH 30.01.2013, 2012/17/0522).5.2.2. Entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Beschlagnahmebescheid – unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer formal als Adressat des Bescheides bezeichnet wurde oder nicht – davon abhängig, ob
der anzuwendenden gesetzlichen Grundlage der Beschlagnahmebescheid (allenfalls: auch) an den Beschwerdeführer zu richten war vergleiche VwGH 15.09.2011, 2011/17/0112). Es ist daher nicht maßgeblich, an wen der erstinstanzliche Beschlagnahmebescheid ausdrücklich gerichtet ist. Dem Eigentümer der beschlagnahmten Sache kommt jedenfalls Beschwerderecht zu vergleiche VwGH 30.01.2013, 2012/17/0522). Eigentümerin der beschlagnahmten Geräte ist die L S Ltd. mit Sitz in GBR-C, diese hat eine Zweigniederlassung in D. Als Zweitbeschwerdeführerin tritt die L S Ltd., Lstraße, D, auf. Einer Zweigniederlassung einer im Ausland eingetragenen Gesellschaft kommt keine eigene Rechtspersönlichkeit zu (VwGH 22.12.2014, 2002/08/0001). Sie ist weder rechts- noch parteifähig und stellt einen Bestandteil des Unternehmens der Gesellschaft dar. Träger von Rechten und Pflichten ist die ausländische Gesellschaft (VwGH 14.12.2015, Ra 2015/11/0083). Die Zweigniederlassung kann mangels Rechtsfähigkeit als solche nicht vertreten werden (Ratka/Schenk in Straube/Ratka/Rauter, UGB I4 § 12 (Stand: Dezember 2012, rdb.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.