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LVwG-358-3/2016-R8

Obsah (4)§ 279§ 1§ 201§ 217

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum15.06.2016 GeschäftszahlLVwG-358-3/2016-R8 TextIm Namen der Republik! Beschluss Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat du

§ 279Abs 1 BAO, BGBl Nr 194/1961, id

F BGBl I Nr 14/2013, hat das Verwaltungsgericht außer in den Fällen des § 278 immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid

jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.5.

Paragraph 279, Absatz eins, BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 14 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht außer in den Fällen des Paragraph 278, immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid

jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. 5.1.

§ 1Abs 3 Wetten

G, LGBl Nr 18/2003, idF LGBl Nr 9/2012, können Wetten im Sinne dieses Gesetzes aus Anlass sportlicher, politischer, kultureller oder sonstiger für den Abschluss von Wetten geeigneter Ereignisse abgeschlossen werden.5.1.

Paragraph eins, Absatz 3, WettenG, Landesgesetzblatt Nr 18 aus 2003,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 9 aus 2012,, können Wetten im Sinne dieses Gesetzes aus Anlass sportlicher, politischer, kultureller oder sonstiger für den Abschluss von Wetten geeigneter Ereignisse abgeschlossen werden.

§ 1Abs 5 Wetten

G, LGBl Nr 18/2003, idF LGBl Nr 9/2012, ist Wettterminal im Sinne dieses Gesetzes eine technische Einrichtung in einer Betriebsstätte, die geeignet ist, einer Person unmittelbar die Teilnahme an einer Wette zu ermöglichen.

Paragraph eins, Absatz 5, WettenG, Landesgesetzblatt Nr 18 aus 2003,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 9 aus 2012,, ist Wettterminal im Sinne dieses Gesetzes eine technische Einrichtung in einer Betriebsstätte, die geeignet ist, einer Person unmittelbar die Teilnahme an einer Wette zu ermöglichen. Zur Definition des Wettterminals gemäß § 1 Abs 5 Wettengesetz führen die Erläuterungen (

  1. Beilage im Jahre 2011 des XXIX Vorarlberger Landtages, S 13f) Folgendes aus:Zur Definition des Wettterminals gemäß Paragraph eins, Absatz 5, Wettengesetz führen die Erläuterungen (
  2. Beilage im Jahre 2011 des römisch 29 Vorarlberger Landtages, S 13f) Folgendes aus: „Als Wettterminal ist jede technische Einrichtung in einer Betriebsstätte des Wettunternehmers anzusehen, die (aufgrund ihrer Art und Beschaffenheit) geeignet ist, einer Person unmittelbar – dh grundsätzlich ohne Dazwischentreten einer anderen Person in der Betriebsstätte – die Teilnahme an einer Wette zu ermöglichen. Ein Wettterminal hat die Eignung, unmittelbar die Wettteilnahme zu ermöglichen, wenn der Kunde an der technischen Einrichtung den Wettgegenstand und den Wetteinsatz bestimmen kann. Ob die Entrichtung des Wetteinsatzes losgelöst davon an eine natürliche Person (allenfalls auch im

hinein) erfolgt, ist unerheblich. In den Fällen, in denen der Wettterminal beispielsweise ausschließlich durch Personal des Wettunternehmers bedient wird und diese technische Einrichtung in einer Betriebsstätte in einem Bereich aufgestellt ist, der für den Kunden nicht bestimmt und nicht zugänglich ist, handelt es sich um kein Wettterminal im Sinne dieser Bestimmung. Wenn eine technische Einrichtung die Eigenschaften besitzt, die eine Wettteilnahme (Bestimmung des Wettgegenstandes und des Wetteinsatzes) durch den Wettkunden selbst ermöglicht, so handelt es sich um ein Wettterminal im Sinne dieser Bestimmung. Das Abstellen auf die abstrakte Eignung einer solchen Einrichtung zur Wettteilnahme ist notwendig, um eine Umgehung durch ein technisch nicht erforderliches Dazwischentreten einer anderen Person zu vermeiden.“ Maßgeblich für das Vorliegen eines Wettterminals im Sinne des Wettengesetzes ist demnach, dass die technische Einrichtung die Eignung besitzt, dem Wettkunden unmittelbar die Wettteilnahme zu ermöglichen, wobei unter Wettteilnahme die Bestimmung des Wettgegenstandes und des Wetteinsatzes zu verstehen ist (vgl VwGH 21.08.2014, Ro 2014/17/0033). Maßgeblich für das Vorliegen eines Wettterminals im Sinne des Wettengesetzes ist demnach, dass die technische Einrichtung die Eignung besitzt, dem Wettkunden unmittelbar die Wettteilnahme zu ermöglichen, wobei unter Wettteilnahme die Bestimmung des Wettgegenstandes und des Wetteinsatzes zu verstehen ist vergleiche VwGH 21.08.2014, Ro 2014/17/0033).

dem WettenG ist bei der Qualifikation einer technischen Einrichtung als Wettterminal iSd WettenG darauf abzustellen, ob der Kunde an der technischen Einrichtung den Wettgegenstand und den Wetteinsatz bestimmen kann. Ob die Entrichtung des Wetteinsatzes losgelöst davon an eine natürliche Person (allenfalls auch im

hinein) erfolgt, ist unerheblich. 5.2. Gemäß § 2 Abs 4 des Kriegsopferabgabegesetzes, LGBl Nr 40/1989, idF 11/2012, ist für das Aufstellen oder den Betrieb von Wettterminals jene Person abgabepflichtig, die hiefür eine Bewilligung

dem Wettengesetz hat oder haben müsste. 5.2. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, des Kriegsopferabgabegesetzes, Landesgesetzblatt Nr 40 aus 1989,, in der Fassung 11 aus 2012,, ist für das Aufstellen oder den Betrieb von Wettterminals jene Person abgabepflichtig, die hiefür eine Bewilligung

dem Wettengesetz hat oder haben müsste. 5.3.

§ 201Abs 1 BAO, BGBl Nr 194/1961, id

F BGBl I Nr 70/2013, kann, sofern die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen anordnen oder gestatten,

Maßgabe des Abs 2 und muss

Maßgabe des Abs 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.5.3.

Paragraph 201, Absatz eins, BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 70 aus 2013,, kann, sofern die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen anordnen oder gestatten,

Maßgabe des Absatz 2 und muss

Maßgabe des Absatz 3, auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.

§ 217Abs 1 BAO, BGBl Nr 194/1961, id

F BGBl I Nr 14/2013, sind

Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten, wenn eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs 2 lit d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird.

Paragraph 217, Absatz eins, BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 14 aus 2013,, sind

Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten, wenn eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (Paragraph 3, Absatz 2, Litera d,), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird.

§ 217Abs 2 BAO, BGBl Nr 194/1961, id

F BGBl I Nr 14/2013, beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

Paragraph 217, Absatz 2, BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 14 aus 2013,, beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

dem Kriegsopferabgabegesetz löst bereits das Aufstellen oder der Betrieb von Wettterminals im Sinne des Wettengesetzes eine Steuerpflicht in Höhe von Euro 700 aus. 5.

  1. § 278 der BAO, BGBl Nr 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 14/2013, lautet wie folgt:5.
  2. Paragraph 278, der BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 14 aus 2013,, lautet wie folgt: „§ 278.

(1)Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts
  1. a)weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) nochweder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (Paragraph 260,) noch
  2. b)als zurückgenommen (§ 85 Abs 2, § 86a Abs 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs 3, § 261) zu erklären,als zurückgenommen (Paragraph 85, Absatz 2,, Paragraph 86 a, Absatz eins,) oder als gegenstandslos (Paragraph 256, Absatz 3,, Paragraph 261,) zu erklären, so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (Paragraph 115, Absatz eins,) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(2)Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
(3)Im weiteren Verfahren sind die Abgabenbehörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im aufhebenden Beschluss dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn der Beschluss einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.“ § 115 BAO, BGBl Nr 194/1961, lautet wie folgt:Paragraph 115, BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, lautet wie folgt: „§ 115.
(1)Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind.
(2)Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.
(3)Die Abgabenbehörden haben Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zugunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen.
(4)Solange die Abgabenbehörde nicht entschieden hat, hat sie auch die

Ablauf einer Frist vorgebrachten Angaben über tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse zu prüfen und zu würdigen.“ Eine aufhebende Beschwerdeerledigung setzt voraus, dass Ermittlungen (§ 115 Abs 1 BAO) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderlassung hätte unterbleiben können. Entscheidend ist, ob die Unterlassung der Ermittlung „wesentlich“ ist. Eine aufhebende Beschwerdeerledigung setzt voraus, dass Ermittlungen (Paragraph 115, Absatz eins, BAO) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderlassung hätte unterbleiben können. Entscheidend ist, ob die Unterlassung der Ermittlung „wesentlich“ ist. Die Aufhebung unter Zurückverweisung liegt im Ermessen (vgl zB 1128 BlgNR

  1. GB, 15; Ritz, RdW 2002, 565; Ellinger ua BAO3, § 289 Anm. 2; VwGH 02.02.2010, 2009/15/0206). Zur Ermessensübung weist der VwGH darauf hin, dass es die Anordnung des Gesetzgebers (über ein zweitinstanzliches Verfahren) unterlaufen würde, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in I. Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Rechtsmittelbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde (vgl. VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315). Die Aufhebung unter Zurückverweisung liegt im Ermessen vergleiche zB 1128 BlgNR
  2. GB, 15; Ritz, RdW 2002, 565; Ellinger ua BAO3, Paragraph 289, Anmerkung 2; VwGH 02.02.2010, 2009/15/0206). Zur Ermessensübung weist der VwGH darauf hin, dass es die Anordnung des Gesetzgebers (über ein zweitinstanzliches Verfahren) unterlaufen würde, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in römisch eins. Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Rechtsmittelbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde vergleiche VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315). Das Verwaltungsgericht hat, auch

den Bestimmungen der BAO, grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen ist jedoch bei krassen bzw gravierenden Ermittlungslücken zulässig und geboten. Sie kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Abgabenbehörde – auch in Teilbereichen – jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, oder wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat (vgl. ua VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, sowie 27.8.2014, Ro 2014/05/0062). Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Behörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, zu § 28 Abs 3 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat, auch

den Bestimmungen der BAO, grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen ist jedoch bei krassen bzw gravierenden Ermittlungslücken zulässig und geboten. Sie kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Abgabenbehörde – auch in Teilbereichen – jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, oder wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat vergleiche ua VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, sowie 27.8.2014, Ro 2014/05/0062). Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Behörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche VwGH 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, zu Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG). Die Begründung eines Abgabenbescheides hat in der Weise zu erfolgen, dass der Denkprozess, der in der behördlichen Erledigung seinen Niederschlag findet, sowohl für den Abgabepflichtigen als auch im Fall der Anrufung des Verwaltungsgerichtes für dieses

vollziehbar ist. Von zentraler Bedeutung ist dabei die zusammenhängende Darstellung des von der Behörde festgestellten Sachverhaltes. Die Behörde ist nicht an das ausschließliche Vorbringen der Partei gebunden, sie hat vielmehr den „wahren Sachverhalt“ durch die Aufnahme der nötigen Beweise festzustellen. Es können im Abgabenverfahren also nicht wie im Zivilprozess bestimmte Behauptungen außer Streit gestellt werden. Somit dürfen Sachverhalte nicht allein deshalb einer abgabenbehördlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden, weil sie von der Partei außer Streit gestellt worden sind (vgl Ellinger/Sutter/Urtz, Bundesabgabenordnung, BAO – Bundesabgabenordnung mit

  1. Ergänzungslieferung, Online-Kommentar, Anmerkung 2) oder nicht bestritten wurden. Die Behörde ist nicht an das ausschließliche Vorbringen der Partei gebunden, sie hat vielmehr den „wahren Sachverhalt“ durch die Aufnahme der nötigen Beweise festzustellen. Es können im Abgabenverfahren also nicht wie im Zivilprozess bestimmte Behauptungen außer Streit gestellt werden. Somit dürfen Sachverhalte nicht allein deshalb einer abgabenbehördlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden, weil sie von der Partei außer Streit gestellt worden sind vergleiche Ellinger/Sutter/Urtz, Bundesabgabenordnung, BAO – Bundesabgabenordnung mit
  2. Ergänzungslieferung, Online-Kommentar, Anmerkung 2) oder nicht bestritten wurden. Im gegenständlichen Fall wurde hinsichtlich der Qualifikation des gegenständlichen Wettgerätes als Wettterminal iSd § 1 Abs 5 WettenG in der Beschwerdevorentscheidung ausgeführt, dass vom Beschwerdeführer nicht bestritten worden sei, dass an gegenständlichem Standort, wie anlässlich von Kontrollen in gegenständlicher Betriebsstätte festgestellt worden sei, ein Wettterminal iSd Wettengesetzes aufgestellt und betrieben worden sei. Im Gegenteil, dies sei mehrfach in verschiedenen Schreiben sogar bestätigt worden. Im gegenständlichen Fall wurde hinsichtlich der Qualifikation des gegenständlichen Wettgerätes als Wettterminal iSd Paragraph eins, Absatz 5, WettenG in der Beschwerdevorentscheidung ausgeführt, dass vom Beschwerdeführer nicht bestritten worden sei, dass an gegenständlichem Standort, wie anlässlich von Kontrollen in gegenständlicher Betriebsstätte festgestellt worden sei, ein Wettterminal iSd Wettengesetzes aufgestellt und betrieben worden sei. Im Gegenteil, dies sei mehrfach in verschiedenen Schreiben sogar bestätigt worden. Für die Erlassung des gegenständlichen Bescheides wäre im behördlichen Verfahren aber

vollziehbar festzustellen gewesen, ob es sich bei dem konkreten Gerät um ein Wettterminal im rechtlichen Sinne handelt. Insbesondere wären Feststellungen erforderlich gewesen, ob Personen an diesem bestimmten Wettgerät die Wettteilnahme ermöglicht wurde, wobei hiezu insbesondere die

vollziehbare Bestimmung des Wettgegenstandes und des Wetteinsatzes erforderlich gewesen wären. Mangels konkreter Feststellungen hierüber war es im behördlichen Verfahren der Beschwerdeführerin auch nicht möglich, entsprechende Beweise anzubieten. Die Unterlassung dieser Ermittlungen im Sinne des § 115 Abs 1 BAO waren daher wesentlich.Mangels konkreter Feststellungen hierüber war es im behördlichen Verfahren der Beschwerdeführerin auch nicht möglich, entsprechende Beweise anzubieten. Die Unterlassung dieser Ermittlungen im Sinne des Paragraph 115, Absatz eins, BAO waren daher wesentlich. Die entsprechenden Feststellungen über die Erfüllung des Abgabentatbestandes können insbesondere nur anhand des konkreten Gerätes vor Ort unter Anfertigung von formellen Aktenvermerken über die Kontrolle, die Dokumentation von Testspielen, formellen Niederschriften, Lichtbildbeilagen udgl getroffen werden. Die gegenständliche Kassation ist daher auch aus verfahrensökonomischen Überlegungen dringend geboten. Die Voraussetzungen des § 278 BAO liegen daher vor.Die Voraussetzungen des Paragraph 278, BAO liegen daher vor.

  1. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
  2. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2016:LVwG.358.3.2016.R8

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