F BGBl I Nr 14/2013, hat das Verwaltungsgericht außer in den Fällen des § 278 immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid
jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.5.
Paragraph 279, Absatz eins, BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 14 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht außer in den Fällen des Paragraph 278, immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid
jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. 5.1.
G, LGBl Nr 18/2003, idF LGBl Nr 9/2012, können Wetten im Sinne dieses Gesetzes aus Anlass sportlicher, politischer, kultureller oder sonstiger für den Abschluss von Wetten geeigneter Ereignisse abgeschlossen werden.5.1.
Paragraph eins, Absatz 3, WettenG, Landesgesetzblatt Nr 18 aus 2003,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 9 aus 2012,, können Wetten im Sinne dieses Gesetzes aus Anlass sportlicher, politischer, kultureller oder sonstiger für den Abschluss von Wetten geeigneter Ereignisse abgeschlossen werden.
G, LGBl Nr 18/2003, idF LGBl Nr 9/2012, ist Wettterminal im Sinne dieses Gesetzes eine technische Einrichtung in einer Betriebsstätte, die geeignet ist, einer Person unmittelbar die Teilnahme an einer Wette zu ermöglichen.
Paragraph eins, Absatz 5, WettenG, Landesgesetzblatt Nr 18 aus 2003,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 9 aus 2012,, ist Wettterminal im Sinne dieses Gesetzes eine technische Einrichtung in einer Betriebsstätte, die geeignet ist, einer Person unmittelbar die Teilnahme an einer Wette zu ermöglichen. Zur Definition des Wettterminals gemäß § 1 Abs 5 Wettengesetz führen die Erläuterungen (
hinein) erfolgt, ist unerheblich. In den Fällen, in denen der Wettterminal beispielsweise ausschließlich durch Personal des Wettunternehmers bedient wird und diese technische Einrichtung in einer Betriebsstätte in einem Bereich aufgestellt ist, der für den Kunden nicht bestimmt und nicht zugänglich ist, handelt es sich um kein Wettterminal im Sinne dieser Bestimmung. Wenn eine technische Einrichtung die Eigenschaften besitzt, die eine Wettteilnahme (Bestimmung des Wettgegenstandes und des Wetteinsatzes) durch den Wettkunden selbst ermöglicht, so handelt es sich um ein Wettterminal im Sinne dieser Bestimmung. Das Abstellen auf die abstrakte Eignung einer solchen Einrichtung zur Wettteilnahme ist notwendig, um eine Umgehung durch ein technisch nicht erforderliches Dazwischentreten einer anderen Person zu vermeiden.“ Maßgeblich für das Vorliegen eines Wettterminals im Sinne des Wettengesetzes ist demnach, dass die technische Einrichtung die Eignung besitzt, dem Wettkunden unmittelbar die Wettteilnahme zu ermöglichen, wobei unter Wettteilnahme die Bestimmung des Wettgegenstandes und des Wetteinsatzes zu verstehen ist (vgl VwGH 21.08.2014, Ro 2014/17/0033). Maßgeblich für das Vorliegen eines Wettterminals im Sinne des Wettengesetzes ist demnach, dass die technische Einrichtung die Eignung besitzt, dem Wettkunden unmittelbar die Wettteilnahme zu ermöglichen, wobei unter Wettteilnahme die Bestimmung des Wettgegenstandes und des Wetteinsatzes zu verstehen ist vergleiche VwGH 21.08.2014, Ro 2014/17/0033).
dem WettenG ist bei der Qualifikation einer technischen Einrichtung als Wettterminal iSd WettenG darauf abzustellen, ob der Kunde an der technischen Einrichtung den Wettgegenstand und den Wetteinsatz bestimmen kann. Ob die Entrichtung des Wetteinsatzes losgelöst davon an eine natürliche Person (allenfalls auch im
hinein) erfolgt, ist unerheblich. 5.2. Gemäß § 2 Abs 4 des Kriegsopferabgabegesetzes, LGBl Nr 40/1989, idF 11/2012, ist für das Aufstellen oder den Betrieb von Wettterminals jene Person abgabepflichtig, die hiefür eine Bewilligung
dem Wettengesetz hat oder haben müsste. 5.2. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, des Kriegsopferabgabegesetzes, Landesgesetzblatt Nr 40 aus 1989,, in der Fassung 11 aus 2012,, ist für das Aufstellen oder den Betrieb von Wettterminals jene Person abgabepflichtig, die hiefür eine Bewilligung
dem Wettengesetz hat oder haben müsste. 5.3.
F BGBl I Nr 70/2013, kann, sofern die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen anordnen oder gestatten,
Maßgabe des Abs 2 und muss
Maßgabe des Abs 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.5.3.
Paragraph 201, Absatz eins, BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 70 aus 2013,, kann, sofern die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen anordnen oder gestatten,
Maßgabe des Absatz 2 und muss
Maßgabe des Absatz 3, auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.
F BGBl I Nr 14/2013, sind
Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten, wenn eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs 2 lit d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird.
Paragraph 217, Absatz eins, BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 14 aus 2013,, sind
Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten, wenn eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (Paragraph 3, Absatz 2, Litera d,), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird.
F BGBl I Nr 14/2013, beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Paragraph 217, Absatz 2, BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 14 aus 2013,, beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
dem Kriegsopferabgabegesetz löst bereits das Aufstellen oder der Betrieb von Wettterminals im Sinne des Wettengesetzes eine Steuerpflicht in Höhe von Euro 700 aus. 5.
Ablauf einer Frist vorgebrachten Angaben über tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse zu prüfen und zu würdigen.“ Eine aufhebende Beschwerdeerledigung setzt voraus, dass Ermittlungen (§ 115 Abs 1 BAO) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderlassung hätte unterbleiben können. Entscheidend ist, ob die Unterlassung der Ermittlung „wesentlich“ ist. Eine aufhebende Beschwerdeerledigung setzt voraus, dass Ermittlungen (Paragraph 115, Absatz eins, BAO) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderlassung hätte unterbleiben können. Entscheidend ist, ob die Unterlassung der Ermittlung „wesentlich“ ist. Die Aufhebung unter Zurückverweisung liegt im Ermessen (vgl zB 1128 BlgNR
den Bestimmungen der BAO, grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen ist jedoch bei krassen bzw gravierenden Ermittlungslücken zulässig und geboten. Sie kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Abgabenbehörde – auch in Teilbereichen – jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, oder wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat (vgl. ua VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, sowie 27.8.2014, Ro 2014/05/0062). Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Behörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, zu § 28 Abs 3 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat, auch
den Bestimmungen der BAO, grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen ist jedoch bei krassen bzw gravierenden Ermittlungslücken zulässig und geboten. Sie kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Abgabenbehörde – auch in Teilbereichen – jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, oder wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat vergleiche ua VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, sowie 27.8.2014, Ro 2014/05/0062). Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Behörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche VwGH 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, zu Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG). Die Begründung eines Abgabenbescheides hat in der Weise zu erfolgen, dass der Denkprozess, der in der behördlichen Erledigung seinen Niederschlag findet, sowohl für den Abgabepflichtigen als auch im Fall der Anrufung des Verwaltungsgerichtes für dieses
vollziehbar ist. Von zentraler Bedeutung ist dabei die zusammenhängende Darstellung des von der Behörde festgestellten Sachverhaltes. Die Behörde ist nicht an das ausschließliche Vorbringen der Partei gebunden, sie hat vielmehr den „wahren Sachverhalt“ durch die Aufnahme der nötigen Beweise festzustellen. Es können im Abgabenverfahren also nicht wie im Zivilprozess bestimmte Behauptungen außer Streit gestellt werden. Somit dürfen Sachverhalte nicht allein deshalb einer abgabenbehördlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden, weil sie von der Partei außer Streit gestellt worden sind (vgl Ellinger/Sutter/Urtz, Bundesabgabenordnung, BAO – Bundesabgabenordnung mit
vollziehbar festzustellen gewesen, ob es sich bei dem konkreten Gerät um ein Wettterminal im rechtlichen Sinne handelt. Insbesondere wären Feststellungen erforderlich gewesen, ob Personen an diesem bestimmten Wettgerät die Wettteilnahme ermöglicht wurde, wobei hiezu insbesondere die
vollziehbare Bestimmung des Wettgegenstandes und des Wetteinsatzes erforderlich gewesen wären. Mangels konkreter Feststellungen hierüber war es im behördlichen Verfahren der Beschwerdeführerin auch nicht möglich, entsprechende Beweise anzubieten. Die Unterlassung dieser Ermittlungen im Sinne des § 115 Abs 1 BAO waren daher wesentlich.Mangels konkreter Feststellungen hierüber war es im behördlichen Verfahren der Beschwerdeführerin auch nicht möglich, entsprechende Beweise anzubieten. Die Unterlassung dieser Ermittlungen im Sinne des Paragraph 115, Absatz eins, BAO waren daher wesentlich. Die entsprechenden Feststellungen über die Erfüllung des Abgabentatbestandes können insbesondere nur anhand des konkreten Gerätes vor Ort unter Anfertigung von formellen Aktenvermerken über die Kontrolle, die Dokumentation von Testspielen, formellen Niederschriften, Lichtbildbeilagen udgl getroffen werden. Die gegenständliche Kassation ist daher auch aus verfahrensökonomischen Überlegungen dringend geboten. Die Voraussetzungen des § 278 BAO liegen daher vor.Die Voraussetzungen des Paragraph 278, BAO liegen daher vor.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.