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{'item': ['LVwG-1-354/2016-R8', 'LVwG-1-355/2016-R8']}

Obsah (5)§ 7m§ 50§ 25a§ 7d§ 7i

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum20.06.2016 GeschäftszahlLVwG-1-354/2016-R8; LVwG-1-355/2016-R8 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgeri

§ 7m

Abs 3 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG) die Erlegung einer Sicherheitsleistung aufgetragen wurde, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Ellensohn über die Beschwerde der A B GmbH, D, vertreten durch RA Dr. Arnold Trojer, Dornbirn, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 03.03.2016, Zl X-9-2016/06558, 07817, mit welchem

Paragraph 7 m, Absatz 3, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG) die Erlegung einer Sicherheitsleistung aufgetragen wurde, zu Recht erkannt:

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung 1. Im angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin

§ 7m

Abs 3 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) aufgetragen eine Sicherheitsleistung in der Höhe von 10.000 Euro zu erlegen. Dieser Bescheid wurde sowohl der Beschwerdeführerin als auch (versehentlich) der M, T, zugestellt.1. Im angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin

Paragraph 7 m, Absatz 3, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) aufgetragen eine Sicherheitsleistung in der Höhe von 10.000 Euro zu erlegen. Dieser Bescheid wurde sowohl der Beschwerdeführerin als auch (versehentlich) der M, T, zugestellt.

  1. Gegen diesen Bescheid hat die A B GmbH als Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Behörde keinen Zahlungsstopp verfügen und keine Sicherheitsleistung beim Beschwerdeführer festlegen hätte dürfen. Der Beschwerdeführer habe von den Errichtern des Sozialzentrums in H einen Auftrag für die Herstellung von Trockenbauten erhalten. Einen Teil dieser Arbeiten habe der Beschwerdeführer an einen Subunternehmer, nämlich an die Firma M weitergegeben. Dieser Subunternehmer beschäftige mehrere Mitarbeiter. Der Beschwerdeführer habe den Subunternehmer ausführlich über die notwendige Einhaltung der österreichischen Gesetze, insbesondere für die Verpflichtung nach den Sozialversicherungsgesetzen informiert. Dies sei auch im Bauleistungsvertrag festgehalten und vereinbart worden. Es sei dem Beschwerdeführer nicht bekannt, ob die Finanzbehörde bei der am 18.02.2016 durchgeführten Kontrolle die notwendigen Unterlagen, nachdem die Mitarbeiter nicht über diese verfügt hätten, bei der Firma M angefordert habe. Die Finanzpolizei gehe davon aus, dass die Mitarbeiter der M an den Beschwerdeführer überlassene Arbeitskräfte seien. Diese Annahme sei unrichtig. Es würden dem Beschwerdeführer keine Auskünfte hierüber vorliegen, wie die Finanzpolizei zu dieser Annahme gelange. Die Behörde stütze sich lediglich auf eine Aussage des Herrn Z M. Es sei gegenständlich nicht von einer Arbeitskräfteüberlassung auszugehen. Es sei zu keiner Zeit fraglich, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem Subunternehmer nicht für den vereinbarten Werklohn aufkomme. Eine am 19.02.2016 an den Beschwerdeführer gerichtete Anfrage sei von der Behörde ignoriert und ein Zahlungsstopp verhängt worden. Die Behörde verwende zu Unrecht das Ergebnis des Verhaltens der Finanzpolizei, um darauf die Voraussetzungen nach dem AVRAG zu konstruieren. Dies habe in weiterer Folge zur Verfügung des Zahlungsstopps geführt und es sei die Erlegung einer Sicherheit nach § 7m Abs 3 AVRAG beantragt worden. Tatsächlich habe die Firma A B GmbH der Behörde am 29.02.2016 mitgeteilt, dass keine fälligen und offenen Rechnungen der M vorliegen würden und die genannte Firma aufgrund des verfügten Zahlungsstopps die Werkverträge gekündigt habe. Der noch zu leistende Werklohn betrage demnach null Euro. Es sei daher keine Sicherheitsleistung aufzutragen gewesen. Der Sachverhalt stelle sich in der Art und Weise dar, dass der Beschwerdeführer Arbeiten bei der Baustelle Sozialzentrum H an die M mit Bauleistungsvertrag vom 11.01.2016 weitergegeben habe. Dieser Subunternehmer beschäftige Mitarbeiter. Eine Arbeitskräfteüberlassung würde aus folgenden Gründen nicht vorliegen: „Ein selbständiger Unternehmer im Trockenbau benötigt für die Ausübung seiner Tätigkeit lediglich ein Schneidemesser. Auf einer Baustelle dieser Größenordnung wird das Material aus nachvollziehbaren wirtschaftlichen Gründen vom Beschwerdeführer zentral eingekauft und an die Subunternehmer zur Verarbeitung weitergegeben. Diese Vorgangsweise stellt keinen Beweis für eine wirtschaftliche Abhängigkeit dar. Genauso wenig wie die Tatsache, dass der Beschwerdeführer als Hauptauftragnehmer gegenüber dem Bauherrn die Verantwortung für Qualität und Rechtzeitigkeit der abgelieferten Arbeiten trägt und seine Vorarbeiter daher die Aufsicht über das Gesamtgewerk haben. Dies bedeutet nicht, dass der Subunternehmer organisatorisch in den Betrieb des Werkbestellers eingegliedert ist. Der Beschwerdeführer hat in betrieblicher Hinsicht nichts mit dem Subunternehmer bzw dessen Mitarbeiter zu tun oder zu organisieren. Es unterliegen der Subunternehmer und alle anderen Unternehmen auf der Baustelle den Aufgabenstellungen des Bauherrn, den Anweisungen einer eventuell tätigen Bauleitung oder eben einem Bauleiter, der gegenüber dem Bauherrn für den Erfolg haftet und daher auch bedacht ist, dass die Subunternehmer die an sie gestellten Anforderungen erfüllen. Der Subunternehmer als Werkunternehmer haftet gegenüber dem Beschwerdeführer für den Erfolg der Werkleistung.“ Es liege daher keine Arbeitskräfteüberlassung vor. Die Voraussetzungen zur Vorschreibung einer Sicherheitsleistung seien weder am
  2. noch am 19.02.2016 vorgelegen.
  3. Gegen diesen Bescheid hat die A B GmbH als Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Behörde keinen Zahlungsstopp verfügen und keine Sicherheitsleistung beim Beschwerdeführer festlegen hätte dürfen. Der Beschwerdeführer habe von den Errichtern des Sozialzentrums in H einen Auftrag für die Herstellung von Trockenbauten erhalten. Einen Teil dieser Arbeiten habe der Beschwerdeführer an einen Subunternehmer, nämlich an die Firma M weitergegeben. Dieser Subunternehmer beschäftige mehrere Mitarbeiter. Der Beschwerdeführer habe den Subunternehmer ausführlich über die notwendige Einhaltung der österreichischen Gesetze, insbesondere für die Verpflichtung nach den Sozialversicherungsgesetzen informiert. Dies sei auch im Bauleistungsvertrag festgehalten und vereinbart worden. Es sei dem Beschwerdeführer nicht bekannt, ob die Finanzbehörde bei der am 18.02.2016 durchgeführten Kontrolle die notwendigen Unterlagen, nachdem die Mitarbeiter nicht über diese verfügt hätten, bei der Firma M angefordert habe. Die Finanzpolizei gehe davon aus, dass die Mitarbeiter der M an den Beschwerdeführer überlassene Arbeitskräfte seien. Diese Annahme sei unrichtig. Es würden dem Beschwerdeführer keine Auskünfte hierüber vorliegen, wie die Finanzpolizei zu dieser Annahme gelange. Die Behörde stütze sich lediglich auf eine Aussage des Herrn Z M. Es sei gegenständlich nicht von einer Arbeitskräfteüberlassung auszugehen. Es sei zu keiner Zeit fraglich, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem Subunternehmer nicht für den vereinbarten Werklohn aufkomme. Eine am 19.02.2016 an den Beschwerdeführer gerichtete Anfrage sei von der Behörde ignoriert und ein Zahlungsstopp verhängt worden. Die Behörde verwende zu Unrecht das Ergebnis des Verhaltens der Finanzpolizei, um darauf die Voraussetzungen nach dem AVRAG zu konstruieren. Dies habe in weiterer Folge zur Verfügung des Zahlungsstopps geführt und es sei die Erlegung einer Sicherheit nach Paragraph 7 m, Absatz 3, AVRAG beantragt worden. Tatsächlich habe die Firma A B GmbH der Behörde am 29.02.2016 mitgeteilt, dass keine fälligen und offenen Rechnungen der M vorliegen würden und die genannte Firma aufgrund des verfügten Zahlungsstopps die Werkverträge gekündigt habe. Der noch zu leistende Werklohn betrage demnach null Euro. Es sei daher keine Sicherheitsleistung aufzutragen gewesen. Der Sachverhalt stelle sich in der Art und Weise dar, dass der Beschwerdeführer Arbeiten bei der Baustelle Sozialzentrum H an die M mit Bauleistungsvertrag vom 11.01.2016 weitergegeben habe. Dieser Subunternehmer beschäftige Mitarbeiter. Eine Arbeitskräfteüberlassung würde aus folgenden Gründen nicht vorliegen: „Ein selbständiger Unternehmer im Trockenbau benötigt für die Ausübung seiner Tätigkeit lediglich ein Schneidemesser. Auf einer Baustelle dieser Größenordnung wird das Material aus nachvollziehbaren wirtschaftlichen Gründen vom Beschwerdeführer zentral eingekauft und an die Subunternehmer zur Verarbeitung weitergegeben. Diese Vorgangsweise stellt keinen Beweis für eine wirtschaftliche Abhängigkeit dar. Genauso wenig wie die Tatsache, dass der Beschwerdeführer als Hauptauftragnehmer gegenüber dem Bauherrn die Verantwortung für Qualität und Rechtzeitigkeit der abgelieferten Arbeiten trägt und seine Vorarbeiter daher die Aufsicht über das Gesamtgewerk haben. Dies bedeutet nicht, dass der Subunternehmer organisatorisch in den Betrieb des Werkbestellers eingegliedert ist. Der Beschwerdeführer hat in betrieblicher Hinsicht nichts mit dem Subunternehmer bzw dessen Mitarbeiter zu tun oder zu organisieren. Es unterliegen der Subunternehmer und alle anderen Unternehmen auf der Baustelle den Aufgabenstellungen des Bauherrn, den Anweisungen einer eventuell tätigen Bauleitung oder eben einem Bauleiter, der gegenüber dem Bauherrn für den Erfolg haftet und daher auch bedacht ist, dass die Subunternehmer die an sie gestellten Anforderungen erfüllen. Der Subunternehmer als Werkunternehmer haftet gegenüber dem Beschwerdeführer für den Erfolg der Werkleistung.“ Es liege daher keine Arbeitskräfteüberlassung vor. Die Voraussetzungen zur Vorschreibung einer Sicherheitsleistung seien weder am
  4. noch am 19.02.2016 vorgelegen.
  5. Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat wie folgt erwogen:

§ 7d

Abs 1 AVRAG haben Arbeitgeber/innen im Sinne der §§ 7, 7a Abs 1 oder 7b Abs 1 und 9 während des Zeitraums der Entsendung insgesamt (§ 7b Abs 4 Z 6) den Arbeitsvertrag oder Dienstzettel (§ 7b Abs 1 Z 4), Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung zur Überprüfung des dem/der entsandten Arbeitnehmers/in für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher Sprache am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten, auch wenn die Beschäftigung des/der einzelnen Arbeitnehmers/in in Österreich früher geendet hat. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die Lohnunterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Ist die Bereithaltung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Aufforderung nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.

Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG haben Arbeitgeber/innen im Sinne der Paragraphen 7, 7 a, Absatz eins, oder 7b Absatz eins und 9 während des Zeitraums der Entsendung insgesamt (Paragraph 7 b, Absatz 4, Ziffer 6,) den Arbeitsvertrag oder Dienstzettel (Paragraph 7 b, Absatz eins, Ziffer 4,), Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung zur Überprüfung des dem/der entsandten Arbeitnehmers/in für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher Sprache am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten, auch wenn die Beschäftigung des/der einzelnen Arbeitnehmers/in in Österreich früher geendet hat. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die Lohnunterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Ist die Bereithaltung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Aufforderung nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.

§ 7d

Abs 2 AVRAG trifft die Verpflichtung zur Bereithaltung der Lohnunterlagen bei einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung den/die inländische/n Beschäftiger/in. Der/Die Überlasser/in hat dem/der Beschäftiger/in die Unterlagen nachweislich bereitzustellen.

Paragraph 7 d, Absatz 2, AVRAG trifft die Verpflichtung zur Bereithaltung der Lohnunterlagen bei einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung den/die inländische/n Beschäftiger/in. Der/Die Überlasser/in hat dem/der Beschäftiger/in die Unterlagen nachweislich bereitzustellen.

§ 7i

Abs 4 Z 2 AVRAG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jede/n Arbeitnehmer/in mit einer Geldstrafe von 1.000 Euro bis 10.000 Euro, im Wiederholungsfall von 2.000 Euro bis 20.000 Euro, sind mehr als drei Arbeitnehmer/innen betroffen, für jede/n Arbeitnehmer/in von 2.000 Euro bis 20.000 Euro, im Wiederholungsfall von 4.000 Euro bis 50.000 Euro zu bestrafen, wer als Überlasser/in im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung nach Österreich entgegen § 7d Abs 2 die Lohnunterlagen dem/der Beschäftiger/in nicht nachweislich bereitstellt.

Paragraph 7 i, Absatz 4, Ziffer 2, AVRAG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jede/n Arbeitnehmer/in mit einer Geldstrafe von 1.000 Euro bis 10.000 Euro, im Wiederholungsfall von 2.000 Euro bis 20.000 Euro, sind mehr als drei Arbeitnehmer/innen betroffen, für jede/n Arbeitnehmer/in von 2.000 Euro bis 20.000 Euro, im Wiederholungsfall von 4.000 Euro bis 50.000 Euro zu bestrafen, wer als Überlasser/in im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung nach Österreich entgegen Paragraph 7 d, Absatz 2, die Lohnunterlagen dem/der Beschäftiger/in nicht nachweislich bereitstellt.

§ 7m

Abs 1 AVRAG können die Organe der Abgabenbehörden in Verbindung mit den Erhebungen nach § 7f sowie die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse dem/der Auftraggeber/in, bei einer Überlassung dem/der Beschäftiger/in schriftlich auftragen, den noch zu leistenden Werklohn oder das noch zu leistende Überlassungsentgelt oder Teile davon nicht zu zahlen (Zahlungsstopp), wenn der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach den §§ 7b Abs 8, 7i oder 7k Abs 4 vorliegt und auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin (Auftragnehmer/in) oder in der Person des Überlassers oder der Überlasserin liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird. § 50 Abs 6 erster Satz VStG findet sinngemäß Anwendung. Der Zahlungsstopp ist in jenem Ausmaß nicht wirksam, in dem der von ihm genannte Betrag höher ist als der noch zu leistende Werklohn oder das noch zu leistende Überlassungsentgelt. Der Zahlungsstopp darf nicht höher sein als das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe. Leistet der/die Auftraggeber/in oder der/die Beschäftiger/in entgegen dem Zahlungsstopp den Werklohn oder das Überlassungsentgelt, gilt im Verfahren nach Abs 3 der Werklohn oder das Überlassungsentgelt als nicht geleistet. Die Organe der Abgabenbehörden sowie die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse dürfen einen Zahlungsstopp nur dann auftragen, wenn eine vorläufige Sicherheit nach § 7l nicht festgesetzt oder nicht eingehoben werden konnte. Leistet der/die Auftragnehmer/in oder der/die Überlasser/in die vorläufige Sicherheit nachträglich oder eine Sicherheit, ohne dass eine solche festgesetzt wurde, aus eigenem, ist der Zahlungsstopp von der Bezirksverwaltungsbehörde durch Bescheid aufzuheben; ein allfälliges Verfahren nach Abs 3 ist einzustellen.

Paragraph 7 m, Absatz eins, AVRAG können die Organe der Abgabenbehörden in Verbindung mit den Erhebungen nach Paragraph 7 f, sowie die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse dem/der Auftraggeber/in, bei einer Überlassung dem/der Beschäftiger/in schriftlich auftragen, den noch zu leistenden Werklohn oder das noch zu leistende Überlassungsentgelt oder Teile davon nicht zu zahlen (Zahlungsstopp), wenn der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach den Paragraphen 7 b, Absatz 8, 7 i, oder 7k Absatz 4, vorliegt und auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin (Auftragnehmer/in) oder in der Person des Überlassers oder der Überlasserin liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird. Paragraph 50, Absatz 6, erster Satz VStG findet sinngemäß Anwendung. Der Zahlungsstopp ist in jenem Ausmaß nicht wirksam, in dem der von ihm genannte Betrag höher ist als der noch zu leistende Werklohn oder das noch zu leistende Überlassungsentgelt. Der Zahlungsstopp darf nicht höher sein als das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe. Leistet der/die Auftraggeber/in oder der/die Beschäftiger/in entgegen dem Zahlungsstopp den Werklohn oder das Überlassungsentgelt, gilt im Verfahren nach Absatz 3, der Werklohn oder das Überlassungsentgelt als nicht geleistet. Die Organe der Abgabenbehörden sowie die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse dürfen einen Zahlungsstopp nur dann auftragen, wenn eine vorläufige Sicherheit nach Paragraph 7 l, nicht festgesetzt oder nicht eingehoben werden konnte. Leistet der/die Auftragnehmer/in oder der/die Überlasser/in die vorläufige Sicherheit nachträglich oder eine Sicherheit, ohne dass eine solche festgesetzt wurde, aus eigenem, ist der Zahlungsstopp von der Bezirksverwaltungsbehörde durch Bescheid aufzuheben; ein allfälliges Verfahren nach Absatz 3, ist einzustellen.

§ 7m

Abs 2 AVRAG haben die Abgabenbehörden und die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse nach Verhängung eines Zahlungstopps nach Abs 1 binnen drei Arbeitstagen bei der Bezirksverwaltungsbehörde die Erlegung einer Sicherheit nach Abs 3 zu beantragen, widrigenfalls der Zahlungsstopp außer Kraft tritt. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat darüber innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Einlangen des Antrages zu entscheiden, widrigenfalls der Zahlungsstopp außer Kraft tritt. In diesen Verfahren haben die im ersten Satz genannten Einrichtungen Parteistellung, soweit diese den Antrag auf Erlegung einer Sicherheit gestellt haben. Diese können gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde Beschwerde beim Verwaltungsgericht und gegen das Erkenntnis oder den Beschluss eines Verwaltungsgerichts Revision beim Verwaltungsgerichtshof erheben.

Paragraph 7 m, Absatz 2, AVRAG haben die Abgabenbehörden und die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse nach Verhängung eines Zahlungstopps nach Absatz eins, binnen drei Arbeitstagen bei der Bezirksverwaltungsbehörde die Erlegung einer Sicherheit nach Absatz 3, zu beantragen, widrigenfalls der Zahlungsstopp außer Kraft tritt. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat darüber innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Einlangen des Antrages zu entscheiden, widrigenfalls der Zahlungsstopp außer Kraft tritt. In diesen Verfahren haben die im ersten Satz genannten Einrichtungen Parteistellung, soweit diese den Antrag auf Erlegung einer Sicherheit gestellt haben. Diese können gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde Beschwerde beim Verwaltungsgericht und gegen das Erkenntnis oder den Beschluss eines Verwaltungsgerichts Revision beim Verwaltungsgerichtshof erheben.

§ 7m

Abs 3 AVRAG kann die Bezirksverwaltungsbehörde dem/der Auftraggeber/in, bei einer Überlassung dem/der Beschäftiger/in durch Bescheid auftragen, den noch zu leistenden Werklohn oder das noch zu leistende Überlassungsentgelt oder einen Teil davon als Sicherheit binnen einer angemessenen Frist zu erlegen, wenn der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach den §§ 7b Abs 8, 7i oder 7k Abs 4 vorliegt und auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin (Auftragnehmer/in) oder in der Person des Überlassers oder der Überlasserin liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde. Die §§ 37 und 37a VStG sind in diesen Fällen, sofern in dieser Bestimmung nichts anderes vorgesehen ist, nicht anzuwenden. Mit Erlassung eines Bescheides fällt der Zahlungsstopp weg.

Paragraph 7 m, Absatz 3, AVRAG kann die Bezirksverwaltungsbehörde dem/der Auftraggeber/in, bei einer Überlassung dem/der Beschäftiger/in durch Bescheid auftragen, den noch zu leistenden Werklohn oder das noch zu leistende Überlassungsentgelt oder einen Teil davon als Sicherheit binnen einer angemessenen Frist zu erlegen, wenn der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach den Paragraphen 7 b, Absatz 8, 7 i, oder 7k Absatz 4, vorliegt und auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin (Auftragnehmer/in) oder in der Person des Überlassers oder der Überlasserin liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde. Die Paragraphen 37 und 37 a VStG sind in diesen Fällen, sofern in dieser Bestimmung nichts anderes vorgesehen ist, nicht anzuwenden. Mit Erlassung eines Bescheides fällt der Zahlungsstopp weg.

§ 7m

Abs 4 AVRAG gilt als Werklohn oder als Überlassungsentgelt das gesamte für die Erfüllung des Auftrages oder der Überlassung zu leistende Entgelt.

Paragraph 7 m, Absatz 4, AVRAG gilt als Werklohn oder als Überlassungsentgelt das gesamte für die Erfüllung des Auftrages oder der Überlassung zu leistende Entgelt.

§ 7m

Abs 5 AVRAG wirkt die Überweisung nach Abs 3 für den/die Auftraggeber/in oder den/die Beschäftiger/in gegenüber dem/der Auftragnehmer/in oder dem/der Überlasser/in im Ausmaß der Überweisung schuldbefreiend.

Paragraph 7 m, Absatz 5, AVRAG wirkt die Überweisung nach Absatz 3, für den/die Auftraggeber/in oder den/die Beschäftiger/in gegenüber dem/der Auftragnehmer/in oder dem/der Überlasser/in im Ausmaß der Überweisung schuldbefreiend.

§ 7m

Abs 6 AVRAG darf die Sicherheitsleistung nicht höher sein als das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe. Der/die Auftraggeber/in oder der/die Beschäftiger/in ist verpflichtet, auf Anfrage der Bezirksverwaltungsbehörde die Höhe und Fälligkeit des Werklohnes oder des Überlassungsentgeltes bekannt zu geben. Können aus dem noch zu leistenden Werklohn oder Überlassungsentgelt die Sicherheitsleistung sowie der sich aus § 67a ASVG und § 82a EStG ergebende Haftungsbetrag nicht bedeckt werden, kann der/die Auftraggeber/in oder der/die Beschäftiger/in von seinem Recht zur Leistung des Werklohns an das Dienstleistungszentrum (§ 67c ASVG) jedenfalls Gebrauch machen.

Paragraph 7 m, Absatz 6, AVRAG darf die Sicherheitsleistung nicht höher sein als das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe. Der/die Auftraggeber/in oder der/die Beschäftiger/in ist verpflichtet, auf Anfrage der Bezirksverwaltungsbehörde die Höhe und Fälligkeit des Werklohnes oder des Überlassungsentgeltes bekannt zu geben. Können aus dem noch zu leistenden Werklohn oder Überlassungsentgelt die Sicherheitsleistung sowie der sich aus Paragraph 67 a, ASVG und Paragraph 82 a, EStG ergebende Haftungsbetrag nicht bedeckt werden, kann der/die Auftraggeber/in oder der/die Beschäftiger/in von seinem Recht zur Leistung des Werklohns an das Dienstleistungszentrum (Paragraph 67 c, ASVG) jedenfalls Gebrauch machen. Die Materialien (RV 319 BlgNR

  1. GP, 15.) führen in diesem Zusammenhang wie folgt aus:Die Materialien Regierungsvorlage 319 BlgNR
  2. GP, 15.) führen in diesem Zusammenhang wie folgt aus: „Mit diesem kann bei Vorliegen der gleichen Voraussetzungen wie für die Sicherheitsleistung … dem/der Auftraggeber/in oder dem/der Beschäftiger/in schriftlich aufgetragen werden, den noch zu leistenden Werklohn oder das noch zu leistende Überlassungsentgelt oder Teile davon nicht zu zahlen. Durch die sinngemäße Anwendung des § 50 Abs 6 erster Satz VStG wird klargestellt, dass gegen den Zahlungsstopp ein Rechtsmittel nicht zulässig ist. Die Organe der Abgabenbehörde sowie die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse dürfen einen Zahlungsstopp nur dann auftragen, wenn eine vorläufige Sicherheit nach § 71 nicht festgesetzt oder nicht eingehoben werden konnte. Der Zahlungsstopp soll verhindern, dass nach einer Kontrolle Zahlungen erfolgen, die dem Auftrag einer Sicherheitsleistung entgegenstehen. Im Zahlungsstopp ist ein bestimmter Betrag zu nennen. Dieser darf aufgrund des Sicherungsinteresses nicht höher sein als das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe. Vor dem Auftrag des Zahlungsstopps ist eine Eruierung der Höhe des noch zu leistenden Werklohns oder des noch zu leistenden Überlassungsentgeltes durch die Kontrollbehörden nicht erforderlich. Der Zahlungsstopp ist in jenem Ausmaß nicht wirksam, in dem der von ihm genannte Betrag höher ist als der noch zu leistende Werklohn oder das noch zu leistende Überlassungsentgelt. Um die Wirksamkeit des Zahlungsstopps zu sichern, wird normiert, dass eine entgegen dem Zahlungsstopp geleistete Zahlung im Verfahren betreffend eine Sicherheitsleistung als nicht geleistet gilt. Schließlich wird für die Fälle, dass der/die Auftragnehmer/in oder Überlasser/in die vorläufige Sicherheit nachträglich oder eine Sicherheit, ohne dass eine solche festgesetzt wurde, aus eigenem leistet, vorgesehen, dass der Zahlungsstopp von der Bezirksverwaltungsbehörde durch Bescheid aufzuheben und ein allfälliges Verfahren betreffend eine Sicherheitsleistung einzustellen ist.“„Mit diesem kann bei Vorliegen der gleichen Voraussetzungen wie für die Sicherheitsleistung … dem/der Auftraggeber/in oder dem/der Beschäftiger/in schriftlich aufgetragen werden, den noch zu leistenden Werklohn oder das noch zu leistende Überlassungsentgelt oder Teile davon nicht zu zahlen. Durch die sinngemäße Anwendung des Paragraph 50, Absatz 6, erster Satz VStG wird klargestellt, dass gegen den Zahlungsstopp ein Rechtsmittel nicht zulässig ist. Die Organe der Abgabenbehörde sowie die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse dürfen einen Zahlungsstopp nur dann auftragen, wenn eine vorläufige Sicherheit nach Paragraph 71, nicht festgesetzt oder nicht eingehoben werden konnte. Der Zahlungsstopp soll verhindern, dass nach einer Kontrolle Zahlungen erfolgen, die dem Auftrag einer Sicherheitsleistung entgegenstehen. Im Zahlungsstopp ist ein bestimmter Betrag zu nennen. Dieser darf aufgrund des Sicherungsinteresses nicht höher sein als das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe. Vor dem Auftrag des Zahlungsstopps ist eine Eruierung der Höhe des noch zu leistenden Werklohns oder des noch zu leistenden Überlassungsentgeltes durch die Kontrollbehörden nicht erforderlich. Der Zahlungsstopp ist in jenem Ausmaß nicht wirksam, in dem der von ihm genannte Betrag höher ist als der noch zu leistende Werklohn oder das noch zu leistende Überlassungsentgelt. Um die Wirksamkeit des Zahlungsstopps zu sichern, wird normiert, dass eine entgegen dem Zahlungsstopp geleistete Zahlung im Verfahren betreffend eine Sicherheitsleistung als nicht geleistet gilt. Schließlich wird für die Fälle, dass der/die Auftragnehmer/in oder Überlasser/in die vorläufige Sicherheit nachträglich oder eine Sicherheit, ohne dass eine solche festgesetzt wurde, aus eigenem leistet, vorgesehen, dass der Zahlungsstopp von der Bezirksverwaltungsbehörde durch Bescheid aufzuheben und ein allfälliges Verfahren betreffend eine Sicherheitsleistung einzustellen ist.“ Mit der Sicherheitsleistung wird der noch offene Werklohn gepfändet und soll als Sicherheit dienen, damit sich der Beschuldigte dem Verwaltungsverfahren nicht faktisch entzieht. Tut er dies dennoch, kann die Sicherheitsleistung als verfallen erklärt werden (§ 7m Abs 9 AVRAG), was den Beschuldigten uU – weil sie sich ja an der höchstmöglichen Geldstrafe orientiert – teurer zu stehen kommt. Bei der Sicherheitsleistung wird dem (i.a.R. inländischen) Auftraggeber (Werkbesteller) aufgetragen, das Entgelt für empfangene Leistungen nicht an den Auftragnehmer zu entrichten, sondern an die Bezirksverwaltungsbehörde (§7 Abs 3 AVRAG), wobei die Leistung an die Bezirksverwaltungsbehörde gegenüber dem Auftragnehmer schuldbefreiend wirkt (§ 7m Abs 3 AVRAG). Leistet der Auftraggeber trotz aufgetragener Sicherheitsleistung an den Auftragnehmer, kann sich die Bezirksverwaltungsbehörde an ihm schadlos halten (vgl Wiesinger in „Arbeits- und SozialrechtsKartei“, Die neue Mindestentgelkontrolle, Stand März 2015, S 65).Mit der Sicherheitsleistung wird der noch offene Werklohn gepfändet und soll als Sicherheit dienen, damit sich der Beschuldigte dem Verwaltungsverfahren nicht faktisch entzieht. Tut er dies dennoch, kann die Sicherheitsleistung als verfallen erklärt werden (Paragraph 7 m, Absatz 9, AVRAG), was den Beschuldigten uU – weil sie sich ja an der höchstmöglichen Geldstrafe orientiert – teurer zu stehen kommt. Bei der Sicherheitsleistung wird dem (i.a.R. inländischen) Auftraggeber (Werkbesteller) aufgetragen, das Entgelt für empfangene Leistungen nicht an den Auftragnehmer zu entrichten, sondern an die Bezirksverwaltungsbehörde (§7 Absatz 3, AVRAG), wobei die Leistung an die Bezirksverwaltungsbehörde gegenüber dem Auftragnehmer schuldbefreiend wirkt (Paragraph 7 m, Absatz 3, AVRAG). Leistet der Auftraggeber trotz aufgetragener Sicherheitsleistung an den Auftragnehmer, kann sich die Bezirksverwaltungsbehörde an ihm schadlos halten vergleiche Wiesinger in „Arbeits- und SozialrechtsKartei“, Die neue Mindestentgelkontrolle, Stand März 2015, S 65). Sache und somit Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist ausschließlich der in Beschwerde gezogene Bescheid über eine Sicherheitsleistung der Bezirkshauptmannschaft B vom 03.03.2016, Zl X-9-2016/06558, 07817, und nicht der von der Finanzpolizei Bregenz verfügte Zahlungsstopp vom 18.02.2016, gegen den ein Rechtsmittel nicht zulässig ist und der überdies mit der Erlassung des gegenständlichen Bescheides

§ 7m

Abs 3 letzter Satz AVRAG weggefallen ist.Sache und somit Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist ausschließlich der in Beschwerde gezogene Bescheid über eine Sicherheitsleistung der Bezirkshauptmannschaft B vom 03.03.2016, Zl X-9-2016/06558, 07817, und nicht der von der Finanzpolizei Bregenz verfügte Zahlungsstopp vom 18.02.2016, gegen den ein Rechtsmittel nicht zulässig ist und der überdies mit der Erlassung des gegenständlichen Bescheides

Paragraph 7 m, Absatz 3, letzter Satz AVRAG weggefallen ist. Wesentliche Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Auftrags zur Erlegung einer Sicherheitsleistung ist

§ 7m

Abs 3 AVRAG, dass einerseits der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach den §§ 7b Abs 8, 7i oder 7k Abs 4 vorliegt „und“ andererseits auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person des Arbeitgebers oder des Überlassers liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde. Diese beiden Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.Wesentliche Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Auftrags zur Erlegung einer Sicherheitsleistung ist

Paragraph 7 m, Absatz 3, AVRAG, dass einerseits der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach den Paragraphen 7 b, Absatz 8, 7 i, oder 7k Absatz 4, vorliegt „und“ andererseits auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person des Arbeitgebers oder des Überlassers liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde. Diese beiden Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Der angefochtene Bescheid wurde mit dem begründeten Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach § 7i AVRAG und der Unmöglichkeit bzw wesentlichen Erschwernis der „Strafverfolgung“ gegenüber der M begründet. Begründend wurde ausgeführt, dass auf Grund des Umstandes, dass es sich bei der M um ein Unternehmen mit Sitz in Ungarn handle, dessen verantwortlicher Vertreter bei der Einvernahme angegeben habe, für die erbrachten Leistungen weder in Österreich noch in Ungarn Steuern zu bezahlen, der in weiterer Folge am 23.02.2016 den Vertrag mit der A B GmbH aufgelöst und die Baustelle verlassen habe, müsse davon ausgegangen werden, dass eine Strafverfolgung der M wegen der ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen ua nach § 7i AVRAG zumindest wesentlich erschwert, wenn nicht sogar verunmöglicht werde. Der angefochtene Bescheid wurde mit dem begründeten Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 7 i, AVRAG und der Unmöglichkeit bzw wesentlichen Erschwernis der „Strafverfolgung“ gegenüber der M begründet. Begründend wurde ausgeführt, dass auf Grund des Umstandes, dass es sich bei der M um ein Unternehmen mit Sitz in Ungarn handle, dessen verantwortlicher Vertreter bei der Einvernahme angegeben habe, für die erbrachten Leistungen weder in Österreich noch in Ungarn Steuern zu bezahlen, der in weiterer Folge am 23.02.2016 den Vertrag mit der A B GmbH aufgelöst und die Baustelle verlassen habe, müsse davon ausgegangen werden, dass eine Strafverfolgung der M wegen der ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen ua nach Paragraph 7 i, AVRAG zumindest wesentlich erschwert, wenn nicht sogar verunmöglicht werde. Mit diesen Ausführungen wurden aber bestimmte Tatsachen, aufgrund derer anzunehmen wäre, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person des Überlassers liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde, nicht dargetan und es wurde auch nicht konkretisiert, inwiefern die Strafverfolgung oder der Strafvollzug wesentlich erschwert oder unmöglich sein werde. Weder die Aussage des Verantwortlichen der M, Z M, anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme vom 18.02.2016, wonach für die 11,48 Euro weder in Österreich noch in Ungarn Abgaben entrichtet würden, noch der Umstand, dass der Vertrag mit der A B GmbH aufgelöst und der Verantwortliche der M die Baustelle verlassen haben, stellen „bestimmte Tatsachen“ iSd § 7m Abs 3 AVRAG dar, die Rückschlüsse darauf zulassen, dass dadurch die Strafverfolgung oder der Strafvollzug wesentlich erschwert oder gar unmöglich sein werde. Dies trifft auch auf den Umstand zu, dass die M ihren Sitz in T/Ungarn – und nicht in Österreich – hat. Weder die Aussage des Verantwortlichen der M, Z M, anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme vom 18.02.2016, wonach für die 11,48 Euro weder in Österreich noch in Ungarn Abgaben entrichtet würden, noch der Umstand, dass der Vertrag mit der A B GmbH aufgelöst und der Verantwortliche der M die Baustelle verlassen haben, stellen „bestimmte Tatsachen“ iSd Paragraph 7 m, Absatz 3, AVRAG dar, die Rückschlüsse darauf zulassen, dass dadurch die Strafverfolgung oder der Strafvollzug wesentlich erschwert oder gar unmöglich sein werde. Dies trifft auch auf den Umstand zu, dass die M ihren Sitz in T/Ungarn – und nicht in Österreich – hat. Tatsächliche Anhaltspunkte, die Probleme iZm der Strafverfolgung oder dem Strafvollzug erwarten lassen, liegen gegenständlich nicht vor. Die geforderten bestimmten Tatsachen müssen vielmehr auf konkrete Umstände zurückgeführt werden können, die erfahrungsgemäß annehmen lassen, dass die beschuldigte Person sich der Strafverfolgung tatsächlich zu entziehen suchen werde (vgl VfSlg. 3154/1957).Tatsächliche Anhaltspunkte, die Probleme iZm der Strafverfolgung oder dem Strafvollzug erwarten lassen, liegen gegenständlich nicht vor. Die geforderten bestimmten Tatsachen müssen vielmehr auf konkrete Umstände zurückgeführt werden können, die erfahrungsgemäß annehmen lassen, dass die beschuldigte Person sich der Strafverfolgung tatsächlich zu entziehen suchen werde vergleiche VfSlg. 3154 aus 1957,). Zwar hat sich die belangte Behörde nicht damit auseinander gesetzt, ob ein entsprechendes Amts- und Rechtshilfeübereinkommen mit dem Sitzstaat der Beschwerdeführerin – nämlich mit Ungarn – besteht. Allerdings ergibt sich allein aus dem Fehlen eines solchen aber noch nicht zwingend die Unmöglichkeit oder wesentliche Erschwerung einer Strafverfolgung iSd § 7m Abs 3 AVRAG (VwGH 18.5.2011, 2010/03/0191). Zwar hat sich die belangte Behörde nicht damit auseinander gesetzt, ob ein entsprechendes Amts- und Rechtshilfeübereinkommen mit dem Sitzstaat der Beschwerdeführerin – nämlich mit Ungarn – besteht. Allerdings ergibt sich allein aus dem Fehlen eines solchen aber noch nicht zwingend die Unmöglichkeit oder wesentliche Erschwerung einer Strafverfolgung iSd Paragraph 7 m, Absatz 3, AVRAG (VwGH 18.5.2011, 2010/03/0191). Diesbezüglich ist vorliegend aber ohnehin auf das Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, BGBl. III Nr. 65/2005, hinzuweisen.

der Kundmachung im Bundesgesetzblatt ist dieses Übereinkommen für Österreich mit 03.07.2005 in Kraft getreten. Weiters hat Ungarn dieses Übereinkommen ratifiziert bzw ist diesem beigetreten (vgl BGBl. III Nr. 66/2005). Der wesentliche Inhalt dieses Übereinkommens betrifft die Rechtshilfe auch in Verfahren wegen Verwaltungsdelikten (vgl. dazu die RV 696 BlgNR sowie Art 3 des Übereinkommens). Das Übereinkommen erlaubt unter anderem die Übersendung und Zustellung von Verfahrensurkunden (Art 5) oder die Übermittlung von Rechtshilfeersuchen (Art 6). Die belangte Behörde hat diesem Übereinkommen keine Beachtung geschenkt und sich nicht damit auseinander gesetzt, ob die Anwendung dieses Übereinkommens für die Strafverfolgung gegenüber der M mit Sitz in Ungarn hilfreich ist. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Auffassung der belangten Behörde, dass sich im vorliegenden Fall die Durchführung eines Strafverfahrens als unmöglich oder wesentlich erschwert erweisen werde, als verfehlt.Diesbezüglich ist vorliegend aber ohnehin auf das Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 65 aus 2005,, hinzuweisen.

der Kundmachung im Bundesgesetzblatt ist dieses Übereinkommen für Österreich mit 03.07.2005 in Kraft getreten. Weiters hat Ungarn dieses Übereinkommen ratifiziert bzw ist diesem beigetreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 66 aus 2005,). Der wesentliche Inhalt dieses Übereinkommens betrifft die Rechtshilfe auch in Verfahren wegen Verwaltungsdelikten vergleiche dazu die Regierungsvorlage 696, BlgNR sowie Artikel 3, des Übereinkommens). Das Übereinkommen erlaubt unter anderem die Übersendung und Zustellung von Verfahrensurkunden (Artikel 5,) oder die Übermittlung von Rechtshilfeersuchen (Artikel 6,). Die belangte Behörde hat diesem Übereinkommen keine Beachtung geschenkt und sich nicht damit auseinander gesetzt, ob die Anwendung dieses Übereinkommens für die Strafverfolgung gegenüber der M mit Sitz in Ungarn hilfreich ist. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Auffassung der belangten Behörde, dass sich im vorliegenden Fall die Durchführung eines Strafverfahrens als unmöglich oder wesentlich erschwert erweisen werde, als verfehlt. Zur Frage der Unmöglichkeit oder wesentlichen Erschwernis des Vollzugs einer rechtskräftig verhängten Verwaltungsstrafe ist auf den Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24.2.2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen, ABl L 76 vom 22.3.2005, S 16 (geändert durch Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26.2.2009, ABl L 81 vom 27.3.2009, S 24) hinzuweisen. Zur Umsetzung dieses Rahmenbeschlusses betreffend die von Verwaltungsbehörden verhängten Geldstrafen und Geldbußen wurde das EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz - EU-VStVG, BGBl. I Nr 3/2008, erlassen. Dieser Rahmenbeschluss ist auch im Verhältnis zu Ungarn anzuwenden. Das EU-VStVG betrifft sowohl die Vollstreckung von Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten in Österreich (

  1. Abschnitt des EU-VStVG) als auch die Vollstreckung von österreichischen Entscheidungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (
  2. Abschnitt dieses Gesetzes). Auch diesem Bundesgesetz hat die belangte Behörde keine Beachtung geschenkt. Es ist nicht zu erkennen, wie im konkreten Fall der Strafvollzug gegenüber der verdächtigen Person wesentlich erschwert oder unmöglich sein sollte. Zur Frage der Unmöglichkeit oder wesentlichen Erschwernis des Vollzugs einer rechtskräftig verhängten Verwaltungsstrafe ist auf den Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24.2.2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen, Amtsblatt , L 76 vom 22.3.2005, S 16 (geändert durch Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26.2.2009, Amtsblatt , L 81 vom 27.3.2009, S 24) hinzuweisen. Zur Umsetzung dieses Rahmenbeschlusses betreffend die von Verwaltungsbehörden verhängten Geldstrafen und Geldbußen wurde das EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz - EU-VStVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 3 aus 2008,, erlassen. Dieser Rahmenbeschluss ist auch im Verhältnis zu Ungarn anzuwenden. Das EU-VStVG betrifft sowohl die Vollstreckung von Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten in Österreich (
  3. Abschnitt des EU-VStVG) als auch die Vollstreckung von österreichischen Entscheidungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (
  4. Abschnitt dieses Gesetzes). Auch diesem Bundesgesetz hat die belangte Behörde keine Beachtung geschenkt. Es ist nicht zu erkennen, wie im konkreten Fall der Strafvollzug gegenüber der verdächtigen Person wesentlich erschwert oder unmöglich sein sollte. Der Zweck der Einhebung vorläufiger Sicherheiten besteht darin, die Strafverfolgung und den Strafvollzug zu sichern. Der Auftrag zur Erlegung einer Sicherheitsleistung hat zu erfolgen, wenn andernfalls die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung voraussichtlich nicht möglich oder wesentlich erschwert wäre (§ 7m Abs 3 AVRAG). Der Umstand, dass der einer Verwaltungsübertretung Verdächtige seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Nicht-EU-Ausland hat, begründet regelmäßig Erschwernisse bei der Strafverfolgung, rechtfertigt also – den dringenden Tatverdacht vorausgesetzt – die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit (VwSlg 17.670 A/2009; s auch ErläutRV 161 BlgNR
  5. GP 13 f). Auf Grund des oa EU-VStVG ist nunmehr auch die Zustellung in Verwaltungstrafsachen ohne weiteres in Ungarn möglich. Hinsichtlich der Vollstreckung einer Verwaltungsstrafe kann nunmehr auf den EU-Rahmenbeschlusses 2055/214/JI zurückgegriffen werden. Einer Strafverfolgung und einem Strafvollzug in EU-Mitgliedstaaten – wie Ungarn – stehen keine Hindernisse entgegen, sodass die Voraussetzungen zur Vorschreibung einer Sicherheitsleistung nicht vorliegen (vgl Lewisch/Fister/Weilguni, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), online-Kommentar, RZ 2 zu § 37 VStG). Somit kommt gegenüber von Personen aus den meisten EU-Staaten somit eine Anwendung der Sicherheitsleistung idR nicht in Frage (vgl Raschauer/Wessely, Kommentar zum VStG, RZ 6 zu § 37a).Der Auftrag zur Erlegung einer Sicherheitsleistung hat zu erfolgen, wenn andernfalls die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung voraussichtlich nicht möglich oder wesentlich erschwert wäre (Paragraph 7 m, Absatz 3, AVRAG). Der Umstand, dass der einer Verwaltungsübertretung Verdächtige seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Nicht-EU-Ausland hat, begründet regelmäßig Erschwernisse bei der Strafverfolgung, rechtfertigt also – den dringenden Tatverdacht vorausgesetzt – die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit (VwSlg 17.670 A/2009; s auch ErläutRV 161 BlgNR
  6. Gesetzgebungsperiode 13 f). Auf Grund des oa EU-VStVG ist nunmehr auch die Zustellung in Verwaltungstrafsachen ohne weiteres in Ungarn möglich. Hinsichtlich der Vollstreckung einer Verwaltungsstrafe kann nunmehr auf den EU-Rahmenbeschlusses 2055/214/JI zurückgegriffen werden. Einer Strafverfolgung und einem Strafvollzug in EU-Mitgliedstaaten – wie Ungarn – stehen keine Hindernisse entgegen, sodass die Voraussetzungen zur Vorschreibung einer Sicherheitsleistung nicht vorliegen vergleiche Lewisch/Fister/Weilguni, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), online-Kommentar, RZ 2 zu Paragraph 37, VStG). Somit kommt gegenüber von Personen aus den meisten EU-Staaten somit eine Anwendung der Sicherheitsleistung idR nicht in Frage vergleiche Raschauer/Wessely, Kommentar zum VStG, RZ 6 zu Paragraph 37 a,). Es ist insgesamt nicht erkennbar, in wie Fern aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen sein werde, dass eine Strafverfolgung oder ein Strafvollzug, aus Gründen, die in der Person der M bzw deren Verantwortlichen liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde. Da die Vorschreibung der Sicherheitsleistung nach § 7m Abs 3 AVRAG bereits am Vorliegen der Annahme einer bestimmten Tatsache, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person des Arbeitgebers oder der Überlasserin liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde, scheitert, musste der begründete Verdacht, ob eine Verwaltungsübertretung nach § 7i AVRAG vorliegt, nicht mehr überprüft werden. Da die Vorschreibung der Sicherheitsleistung nach Paragraph 7 m, Absatz 3, AVRAG bereits am Vorliegen der Annahme einer bestimmten Tatsache, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person des Arbeitgebers oder der Überlasserin liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde, scheitert, musste der begründete Verdacht, ob eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 7 i, AVRAG vorliegt, nicht mehr überprüft werden.
  7. Die Bezirkshauptmannschaft B führte unter der Zl X-9-2016/06558 das Verfahren betreffend die A B GmbH und unter der Zl X-9-2016/07817 ein Verfahren betreffend die M, T. Der M, T wurde der angefochtene Bescheid irrtümlich zugestellt.
  8. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Hinblick auf die zweite in § 7m Abs 3 AVRAG erwähnte Voraussetzung für die Vorschreibung einer Sicherheitsleistung, nämlich das aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin (Auftragnehmer/in) oder in der Person des Überlassers oder der Überlasserin liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde, kann auf die Rechtsprechung die zu § 37 VStG ergangen ist, abgestellt werden. Das gegenständliche Erkenntnis weicht von dieser nicht ab.
  9. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Hinblick auf die zweite in Paragraph 7 m, Absatz 3, AVRAG erwähnte Voraussetzung für die Vorschreibung einer Sicherheitsleistung, nämlich das aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin (Auftragnehmer/in) oder in der Person des Überlassers oder der Überlasserin liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde, kann auf die Rechtsprechung die zu Paragraph 37, VStG ergangen ist, abgestellt werden. Das gegenständliche Erkenntnis weicht von dieser nicht ab. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2016:LVwG.1.354.2016.R8

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