← Österreich

{'item': 'LVwG-1-418/R10-2015'}

Obsah (6)§ 50§ 25a§ 64§ 45§ 11§ 7

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum20.06.2016 GeschäftszahlLVwG-1-418/R10-2015 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung 1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen, „Sie haben nachstehende Verwaltungsübertretung(

  1. en)begangen: Fahrzeug: XXXFahrzeug: römisch 30 Sie haben als Lenker des angeführten Taxifahrzeuges am angeführten Ort Aufstellung genommen, obwohl das Taxiunternehmen in dem zum Übertretungsort gehörenden Gemeindegebiet keine Konzession besitzt und mit Taxifahrzeugen nur auf Standplätze in der Gemeinde aufgefahren werden darf, in der der Standort der Konzession liegt. Tatzeit: 19.02.2015, 09.35 Uhr Tatort: L, Hotel K, Hoteleingangsbereich Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(
  2. en)verletzt: § 15 Abs 5 Z. 1 Gelegenheitsverkehrsgesetz iVm. § 11 Abs 2 Landesbetriebsordnung für den nichtlinienmäßigen PersonenverkehrParagraph 15, Absatz 5, Ziffer eins, Gelegenheitsverkehrsgesetz in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 2, Landesbetriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr Wegen dieser/diesen Verwaltungsübertretung(
  3. en)wird über Sie folgende Strafe verhängt: Zu Geldstrafe falls diese uneinbringlich

Euro ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 200,00 92 Stunden § 15 Abs 5 GelegenheitsverkehrsgesetzParagraph 15, Absatz 5, Gelegenheitsverkehrsgesetz Zu Freiheitsstrafe

Ferner haben Sie zu bezahlen: Betrag Für Euro 20,00 Strafverfahrenskosten

§ 64Abs.1+2 VSt

G Strafverfahrenskosten

Paragraph 64, Absatz eins +, 2, VStG Zu zahlender Gesamtbetrag (Strafe/Barauslagen): Euro 220,00“

  1. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, er habe am 19.02.2015 im Gemeindegebiet von L, nachdem er dort Gäste abgeliefert habe, auf mehrfaches Drängen von Urlaubsgästen diese aufgenommen, weil deren bestelltes Taxi nicht zum bestellten Zeitpunkt am vereinbarten Treffpunkt gewesen sei. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 02.06.2015 sei über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 200 Euro wegen Übertretung des § 15 Abs 5 Z 1 Gelegenheitsverkehrsgesetzes iVm § 11 Abs 2 Landesbetriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr verhängt worden. Die belangte Behörde gehe im angefochtenen Straferkenntnis davon aus, dass er dem Taxilenker der Firma „D L“ entgegnet habe: „Mir ist das egal! Ich lade und nun verschwindet endlich, damit ich fahren kann.“
  2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, er habe am 19.02.2015 im Gemeindegebiet von L, nachdem er dort Gäste abgeliefert habe, auf mehrfaches Drängen von Urlaubsgästen diese aufgenommen, weil deren bestelltes Taxi nicht zum bestellten Zeitpunkt am vereinbarten Treffpunkt gewesen sei. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 02.06.2015 sei über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 200 Euro wegen Übertretung des Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer eins, Gelegenheitsverkehrsgesetzes in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 2, Landesbetriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr verhängt worden. Die belangte Behörde gehe im angefochtenen Straferkenntnis davon aus, dass er dem Taxilenker der Firma „D L“ entgegnet habe: „Mir ist das egal! Ich lade und nun verschwindet endlich, damit ich fahren kann.“ Diese Feststellung werde ausdrücklich bestritten, zumal der Beschwerdeführer eine derartige Aussage zu keinem Zeitpunkt getroffen habe. Vielmehr habe es sich so verhalten, dass der Taxilenker „D L“ sich nicht korrekt verhalten habe und ständig wortlos Lichtbilder von ihm angefertigt habe, wodurch in seine Persönlichkeitsrechte eingegriffen worden seien. Selbst wenn er die oben bekämpfte Aussage getroffen hätte, was ausdrücklich bestritten werde, sei dadurch kein Erschwerungsgrund verwirklicht worden, weshalb lediglich der Milderungsgrund der bisherigen Unbescholtenheit hätte berücksichtigt werden dürfen. Die verhängte Geldstrafe sei daher weit überhöht. Ungeachtet dessen sei selbst, wenn die Berücksichtigung des von der belangten Behörde angenommenen Erschwerungsgrundes zulässig wäre, die verhängte Geldstrafe immer noch weit überhöht, zumal § 15 Abs 5 Z 1 Gelegenheitsverkehrsgesetz eine Geldstrafe bis zu 726 Euro vorsehe, er bislang jedoch unbescholten gewesen sei.Selbst wenn er die oben bekämpfte Aussage getroffen hätte, was ausdrücklich bestritten werde, sei dadurch kein Erschwerungsgrund verwirklicht worden, weshalb lediglich der Milderungsgrund der bisherigen Unbescholtenheit hätte berücksichtigt werden dürfen. Die verhängte Geldstrafe sei daher weit überhöht. Ungeachtet dessen sei selbst, wenn die Berücksichtigung des von der belangten Behörde angenommenen Erschwerungsgrundes zulässig wäre, die verhängte Geldstrafe immer noch weit überhöht, zumal Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer eins, Gelegenheitsverkehrsgesetz eine Geldstrafe bis zu 726 Euro vorsehe, er bislang jedoch unbescholten gewesen sei. Die belangte Behörde verkenne zudem, dass er die Fahrgäste nur deswegen aufgenommen habe, zumal diese ihn mehrfach darum gebeten hätten, weil das von ihnen bestellte Taxifahrzeug nicht zum vereinbarten Zeitpunkt die Gäste aufgenommen habe. Dem Beschwerdeführer könne daher kein Verschulden angelastet werden. Selbst wenn dem Beschwerdeführer ein Verschulden treffen würde, was ausdrücklich bestritten werde, hätte das gegen ihn geführte Strafverfahren

§ 45Abs 1 Z 4 VSt

G eingestellt werden müssen, zumal das Verschulden aufgrund des Drängens der Fahrgäste, diese aufzunehmen, jedenfalls als gering anzusehen sei.

§ 45Abs 1 Z 4 VSt

G, welcher der seinerzeitigen Regelung des § 21 Abs 1 VStG entspreche und im Zuge des Verwaltungsgerichtsbarkeitsausführungsgesetzes 2013 aufgehoben worden sei, habe die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung desselben zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden gering seien. Da diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall vorliegen würden, hätte das gegen ihn geführte Verwaltungsstrafverfahren aufgrund des § 45 Abs 1 Z 4 VStG, auf deren Anwendung er ein subjektives Recht habe, eingestellt werden müssen. Da die belangte Behörde dies unterlassen habe, sei das angefochtene Straferkenntnis auch aus diesem Grund mit Rechtswidrigkeit behaftet.Die belangte Behörde verkenne zudem, dass er die Fahrgäste nur deswegen aufgenommen habe, zumal diese ihn mehrfach darum gebeten hätten, weil das von ihnen bestellte Taxifahrzeug nicht zum vereinbarten Zeitpunkt die Gäste aufgenommen habe. Dem Beschwerdeführer könne daher kein Verschulden angelastet werden. Selbst wenn dem Beschwerdeführer ein Verschulden treffen würde, was ausdrücklich bestritten werde, hätte das gegen ihn geführte Strafverfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG eingestellt werden müssen, zumal das Verschulden aufgrund des Drängens der Fahrgäste, diese aufzunehmen, jedenfalls als gering anzusehen sei.

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG, welcher der seinerzeitigen Regelung des Paragraph 21, Absatz eins, VStG entspreche und im Zuge des Verwaltungsgerichtsbarkeitsausführungsgesetzes 2013 aufgehoben worden sei, habe die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung desselben zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden gering seien. Da diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall vorliegen würden, hätte das gegen ihn geführte Verwaltungsstrafverfahren aufgrund des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG, auf deren Anwendung er ein subjektives Recht habe, eingestellt werden müssen. Da die belangte Behörde dies unterlassen habe, sei das angefochtene Straferkenntnis auch aus diesem Grund mit Rechtswidrigkeit behaftet.

  1. Das Landesverwaltungsgericht hat in der gegenständlichen Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: Auf den 19.02.2015 war ein Taxi der Firma „D L“ auf 09.30 Uhr vom Hotel K in L bestellt worden um dort acht Gäste lautend auf den Namen „F“ abzuholen. Als der Fahrer des Taxis „D L“ zum vereinbarten Standort kam um die Gäste abzuholen, stand dort bereits ein Taxi der Firma „Taxi M“ dessen Lenker der Beschuldigte war und dieser gerade dabei war, die Gäste einzuladen. Der Beschuldigte fuhr mit den Gästen fort.
  2. Dieser Sachverhalt wird aufgrund des Ermittlungsverfahrens insbesondere aufgrund der Aussagen des Beschuldigten und der Zeugen als erwiesen angenommen. Der Beschuldigte gab in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen an, er sei am 19.02.2015 um ca 08.30 Uhr in der Früh von seinem Taxistandplatz in S mit Gästen losgefahren und habe diese Gäste nach L zum Postamt gebracht, wo der Abladeplatz für die Gäste aus S sei. Dies sei so um ca 09.15 Uhr in der Früh gewesen. Vom Abladeplatz am Postamt in L bis zum Hotel K seien es ungefähr 200 m Entfernung. Er sei vom Standplatz Postamt Richtung S gefahren und beim Hotel K vorbeigefahren, da seien ein paar Leute gekommen, welche ihn aufgehalten hätten. Er sei auf die rechte Seite direkt beim Hotel K gefahren und stehengeblieben. Die Leute hätten ihn gebeten sie nach S mitzunehmen. Da das Taxi „D L“ um 09.00 Uhr bestellt gewesen sei. Er habe den Leuten erklärt, dass er so etwas normalerweise nicht machen dürfe, da dieser Standplatz zum L Taxi gehöre. Es seien acht Leute gewesen und während er mit einem dieser acht Leute gesprochen habe hätten die anderen Personen bereits ihre Ski hinten auf den Skiträger des Autos raufgegeben. Er sei dann nach hinten gegangen und habe geschaut, ob die Ski auch richtig aufgestellt seien und dann sei er von diesen Personen informiert worden, dass sie das Taxi „D L“ um 09.00 Uhr bestellt hätten und dieses Taxi jedoch nicht gekommen sei. Zu diesem Zeitpunkt sei es bereits 09.20 Uhr gewesen und da seien je ein L Taxi vor ihn und hinter ihn gefahren, die Fahrer ausgestiegen und hätten Fotos gemacht. Er habe nicht losfahren können, weil er zwischen den Taxis eingesperrt gewesen sei. Er habe den Taxifahrern gesagt, sie sollten ihn losfahren lassen. Er habe daraufhin auch sofort seinen Chef, den M informiert und habe ihm den Fall genau geschildert. Er habe vor ein paar Jahren den Taxischein in L gemacht und alle Taxifahrer würden wissen, dass sie nicht an anderen Standorten Gäste laden dürften. Sie hätten jedoch bei der Ausbildung auch gelernt, dass man schon, wenn jemand einem Taxi winkt, stehen bleiben müsse und Auskunft und Hilfe geben müsse. Die L Taxifahrer, die die Fotos gemacht hätten, hätten direkt mit dem Handy auf ihn gezielt und ihn fotografiert. Diese Leute hätten ihn hergewinkt und seien auf die Straße gegangen damit er anhalte. Es sei auch so, dass einer dieser Gäste, die er transportiert habe seinen Namen auf eine Karte von Taxi M geschrieben habe und erklärt habe, falls er Schwierigkeiten haben sollte, würde er diesen anrufen können. Leider würden sie dieses kleine Kärtchen nicht mehr finden. Der Zeuge S B gab in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen an, das Taxi sei auf den 19.02.2015 auf 09.30 Uhr und nicht auf 09.00 Uhr bestellt worden. Sie würden auch alles über das Fahrtenbuch aufzeichnen, damit es richtig dokumentiert sei. An diesem Tag sei schönes Wetter gewesen und deshalb sei in L sehr viel los gewesen. Die Fahrt sei auf 09.30 Uhr bestellt worden und um 09.35 Uhr sei der Tatzeitpunkt. Es könne sein, dass der Fahrer S D ein wenig später dran gewesen sei, aber es seien sicher nur wenige Minuten gewesen. Kurz vor der vereinbarten Abholzeit sei von ihrer Seite der Funk rausgegangen an die Taxilenker mit der Frage, wer diese Leute mitnehmen könne. Der Lenker S D habe geantwortet, und sei dann losgefahren. Einem zweiten Taxilenker seines Unternehmens sei jedoch schon aufgefallen, dass bereits ein Auto des Taxi M aus L oder S vor das Hotel K hingefahren sei. Dies sei alles so um ca 09.30 Uhr gewesen. Der Fahrer des zweiten Taxis sei dann zu diesen Personen hingegangen und habe gefragt wie sie heißen würden und ob sie auf den Namen F lauten würden. Diese hätten es bejaht. Dabei seien schon vier Personen im Taxi M gesessen. Daraufhin hätten die Fahrer die Fotos gemacht und gemeldet. Die Taxifahrer aus T würden ihre Gäste, die sie aus S herbringen, beim Platz bei der Raiffeisenbank-Post abladen dürfen. Dort sei genau vis á vis der Lift. Bei der Rückfahrt fahre dieses Taxi dann natürlich direkt beim Hotel K vorbei. Der Zeuge S D gab in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen an, er habe über Funk den Auftrag bekommen, dass vor dem Hotel K Gäste zum Abholen seien. Es sei durchaus möglich, dass die Abholzeit 09.30 Uhr sei, er könne sich heute jedoch nicht mehr genau an die Uhrzeit erinnern. Es würde jedoch alles im Fahrtenbuch drinnen stehen. So ein Funkruf würde immer ca 10 bis 15 Minuten vor dem Abholtermin zu ihnen rauskommen. Er sei zu diesem Zeitpunkt als der Funk gekommen sei gerade von Z hergekommen und es könne schon sein, dass er vielleicht 5 Minuten später dran gewesen sei. Als er zum Hotel K gekommen sei, sei der Kollege von Taxi M bereits beim Laden gewesen. Es seien, als er gekommen sei, schon teilweise die Leute im Auto gesessen. Das Taxi sei für acht Personen bestellt gewesen und er habe den Taxilenker gefragt ob dies seine bestellten Leute seien. Dieser habe geantwortet, dass er das nicht wisse. Er habe dann die Leute selbst gefragt und es habe sich herausgestellt, dass es seine Leute gewesen seien. Er habe dies dem anderen Fahrer gesagt und habe nur zur Antwort bekommen, dass es diesem egal sei, er solle weggehen, weil dieser jetzt fahren wolle. Es sei noch ein zweiter Kollege von seinem Taxiunternehmen anwesend gewesen, der dann die Fotos gemacht habe. Dieser Kollege sei hinter ihm gekommen und habe die Szene dann gesehen und sei stehengeblieben. Wie er zum Hotel gekommen sei, sei das Taxi M dort schon gestanden. Die Taxigäste seien schon im Auto gesessen und die Skiständer habe der Lenker gerade festgebunden. Sein Kollege sei ein paar Minuten später gekommen, der sei von der anderen Richtung gekommen und sei durch das Dorf durchgefahren und als dieser gesehen habe, wie er mit dem Taxifahrer von Taxi M diskutiert habe, sei dieser gleich stehengeblieben. Der Zeuge M N gab in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen an, er wisse nur, was sein Fahrer ihm erzählt habe. Die kleine Karte, wo der Name und die Telefonnummer des Gastes darauf gestanden seien, gebe es wirklich. Da habe dieser Gast seinen Namen und die Telefonnummer raufgeschrieben, aber er könne sie nicht mehr finden. Es sei ca vor einem Jahr von der Gemeinde L ein Bescheid ergangen, aus dem zu entnehmen gewesen sei, wo die S Taxiunternehmer in L ihre Gäste aus- und einladen dürften. Dies sei der Platz bei der Postgarage. Der Beschuldigte habe ihm gesagt, dass die Hotelgäste, die auf das Taxi gewartet hätten, ihn aufgehalten hätten. Es sei so, dass er schon wisse, dass sie eigentlich nicht Gäste aus L mitnehmen dürften, aber es sei ein gegenseitiger Terror, denn auch die L Taxis würden zu ihnen nach S kommen und die Gäste einladen, sie würden jedoch keine Anzeigen machen. Es sei rechtlich so, dass wenn er Gäste nach L bringe, er diese eigentlich nur beim Postplatz abladen dürfe. Im konkreten Fall sei es so gewesen, dass der Fahrer M ihm angegeben habe, dass er Gäste aufgeladen habe, die eigentlich ein anderes Taxi bestellt gehabt hätten. Die Gäste, die aus aller Welt kommen würden, würden sich nicht dafür interessieren, in welches Taxi sie nun einsteigen dürften oder nicht, nur weil sie hier am A einen Taxikrieg hätten. 5.

§ 11

Abs 2 der Landesbetriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr darf nur mit Taxifahrzeugen auf Standplätze, die

§ 7Abs 2 gekennzeichnet sind, aufgefahren werden.

Standplätze dürfen frei gewählt werden, jedoch darf nur auf Standplätze in der Gemeinde, in der der Standort der Konzession liegt, aufgefahren werden. Beschränkungen der Konzession auf bestimmte Standplätze sind einzuhalten.5.

Paragraph 11, Absatz 2, der Landesbetriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr darf nur mit Taxifahrzeugen auf Standplätze, die

Paragraph 7, Absatz 2, gekennzeichnet sind, aufgefahren werden. Standplätze dürfen frei gewählt werden, jedoch darf nur auf Standplätze in der Gemeinde, in der der Standort der Konzession liegt, aufgefahren werden. Beschränkungen der Konzession auf bestimmte Standplätze sind einzuhalten. Nach der ständigen Judikatur des VwGH wird unter „Auffahren“ ein Bereitstellen des Fahrzeuges zur Aufnahme von Fahrgästen verstanden (vgl. etwa VwGH 09.06.2005, 2005/03/0076). Das vom Landesverwaltungsgericht durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der Beschwerdeführer am Tattag zur vorgeworfenen Zeit Gäste vor dem Hotel K in L geladen hat. Es wurde jedoch von keinem Zeugen erwähnt, dass der Beschuldigte mit seinem Taxi vor dem Hotel K „aufgefahren“ ist, also sein Fahrzeug dort hingestellt und bereitgehalten hat, um Gäste aufzunehmen. Vielmehr hat der Beschuldigte, wie auch sein Arbeitgeber glaubwürdig erklärt, dass er selbst Gäste von S nach L gebracht hat und bei der Rückfahrt nach S, als er beim Hotel K vorbei kam, die Gäste aufgeladen hat. Dass er dort gestanden wäre und sein Taxi zur Gästeaufnahme bereitgehalten hätte, wurde im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht nicht behauptet, dies wurde auch von keinem der Zeugen wahrgenommen.Nach der ständigen Judikatur des VwGH wird unter „Auffahren“ ein Bereitstellen des Fahrzeuges zur Aufnahme von Fahrgästen verstanden vergleiche etwa VwGH 09.06.2005, 2005/03/0076). Das vom Landesverwaltungsgericht durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der Beschwerdeführer am Tattag zur vorgeworfenen Zeit Gäste vor dem Hotel K in L geladen hat. Es wurde jedoch von keinem Zeugen erwähnt, dass der Beschuldigte mit seinem Taxi vor dem Hotel K „aufgefahren“ ist, also sein Fahrzeug dort hingestellt und bereitgehalten hat, um Gäste aufzunehmen. Vielmehr hat der Beschuldigte, wie auch sein Arbeitgeber glaubwürdig erklärt, dass er selbst Gäste von S nach L gebracht hat und bei der Rückfahrt nach S, als er beim Hotel K vorbei kam, die Gäste aufgeladen hat. Dass er dort gestanden wäre und sein Taxi zur Gästeaufnahme bereitgehalten hätte, wurde im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht nicht behauptet, dies wurde auch von keinem der Zeugen wahrgenommen. Somit kann nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren notwendigen Sicherheit festgestellt werden, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Tat begangen hat. Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden. 6. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.6. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2016:LVwG.1.418.R10.2015

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.