Obsah (9)
§ 50§ 52§ 25a§ 64§ 7§ 15§ 8§ 19Art 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum22.06.2016 GeschäftszahlLVwG-1-507/R14-2015 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat
§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der dritte Satz der Umschreibung der Tathandlung zu lauten hat:
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der dritte Satz der Umschreibung der Tathandlung zu lauten hat: „In der Zeit zwischen 08:00 und 08:40 Uhr befanden sich C R, G R, V S (und deren minderjährige Tochter A S), A P und G C im Mpark, wobei sie sich um eine Parkbank versammelten und miteinander unterhielten.“„In der Zeit zwischen 08:00 und 08:40 Uhr befanden sich C R, G R, römisch fünf S (und deren minderjährige Tochter A S), A P und G C im Mpark, wobei sie sich um eine Parkbank versammelten und miteinander unterhielten.“ und folgender Satz der Umschreibung der Tathandlung angefügt wird: „Alle Personen bettelten in fast gleicher Weise, indem sie auf dem Boden saßen, vor sich Kaffeebecher oder ihre Hüte umgedreht aufgestellt hatten“.
§ 52Abs 1 und 2 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 30 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft D zu entrichten.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 30 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft D zu entrichten. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung 1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin vorgeworfen: „Sie haben nachstehende Verwaltungsübertretung(
- en)begangen: Sie haben an öffentlichen Orten als Beteiligter einer organisierten Gruppe gebettelt.Die nachstehend angeführten Personen trafen sich am Bahnhof in D, von wo sie dann Richtung Innenstadt weitergingen. In der Zeit zwischen 08.00 Uhr und 08.40 Uhr befanden sich C R G R, V S (+ deren minderjährige Tochter A S), A P und G C im und miteinander unterhielten. M C und S V begaben sich direkt in den Innenstadtbereich zum Markt, wo sie in weiterer Folge von den Polizeibeamten wegen aufdringlichem Betteln beamtshandelt und verwiesen wurden. Anschließend begaben sie sich wieder zu den anderen Personen im St. Mpark. Gegen 08.40 Uhr konnte festgestellt werden, wie sich die Personen aufteilten. Mit Handzeigen wurde offensichtlich abgesprochen, wer sich in welche Richtung bzw. an welchen "Bettler-Standort" begibt. C R begab sich vor die Stadtapotheke, G R begab sich zum Geschäft S, M C neuerlich zum Südeingang der Stadtpfarrkirche, V S (mitsamt ihrer Tochter A S) zur westseitigen Fassade bei der Fa F, S V zum Durchgang zwischen dem Geschäft "T T" und "C", A P zur südwestlichen Gebäudeecke des Stadtmuseums und G C in die Europapassage oberhalb dem Stiegenabgang zur Sgasse.Sie haben an öffentlichen Orten als Beteiligter einer organisierten Gruppe gebettelt., Die nachstehend angeführten Personen trafen sich am Bahnhof in D, von wo sie dann Richtung Innenstadt weitergingen. In der Zeit zwischen 08.00 Uhr und 08.40 Uhr befanden sich C R G R, römisch fünf S (+ deren minderjährige Tochter A S), A P und G C im und miteinander unterhielten. M C und S römisch fünf begaben sich direkt in den Innenstadtbereich zum Markt, wo sie in weiterer Folge von den Polizeibeamten wegen aufdringlichem Betteln beamtshandelt und verwiesen wurden. Anschließend begaben sie sich wieder zu den anderen Personen im St. Mpark. Gegen 08.40 Uhr konnte festgestellt werden, wie sich die Personen aufteilten. Mit Handzeigen wurde offensichtlich abgesprochen, wer sich in welche Richtung bzw. an welchen "Bettler-Standort" begibt. C R begab sich vor die Stadtapotheke, G R begab sich zum Geschäft S, M C neuerlich zum Südeingang der Stadtpfarrkirche, römisch fünf S (mitsamt ihrer Tochter A S) zur westseitigen Fassade bei der Fa F, S römisch fünf zum Durchgang zwischen dem Geschäft "T T" und "C", , A P zur südwestlichen Gebäudeecke des Stadtmuseums und G C in die Europapassage oberhalb dem Stiegenabgang zur Sgasse. Tatzeit: 03.06.2015, 08:45 - 03.06.2015 10:20 Tatort: D, Fußgängerzone Mplatz bzw. St. Mpark, bei der Mauer gegenüber dem südlichen Eingang der Stadtpfarrkirche Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(
- en)verletzt: § 15 Abs 1 lit. d iVm. § 7 Abs 1 lit. c Landes-Sicherheitsgesetz LGBl. Nr. 1/1987 idgF.Paragraph 15, Absatz eins, Litera d, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Litera c, Landes-Sicherheitsgesetz Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1987, idgF. Wegen dieser/diesen Verwaltungsübertretung(
- en)wird über Sie folgende Strafe verhängt: Zu Geldstrafe falls diese uneinbringlich
Euro ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 150,00 72 Stunden § 15 Abs 2 lit. a Landes-Sicherheitsgesetz LGBl. Nr.1/1987 idgFParagraph 15, Absatz 2, Litera a, Landes-Sicherheitsgesetz Landesgesetzblatt Nr.1 aus 1987, idgF Zu Freiheitsstrafe
Ferner haben Sie zu bezahlen: Betrag Für Euro 15,00 Strafverfahrenskosten
§ 64Abs.1+2 VSt
G Strafverfahrenskosten
Paragraph 64, Absatz eins +, 2, VStG Zu zahlender Gesamtbetrag (Strafe/Barauslagen): Euro 165,00“
- Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt sie im Wesentlichen vor, dass die Behörde nicht dargelegt habe, wie die Gruppe organisiert sei, ob eine aufgebaute Infrastruktur bestehe, ob es einen Anführer gebe und ob die Bettelerträge abgegeben werden müssten. Die Sachverhaltsdarstellung erfolge sehr knapp und ungenau, sodass unzureichende Indizien für organisiertes Betteln vorliegen würden. Lediglich aufgrund von – offensichtlich in der Ferne – angeblich beobachteten Handzeichen zur Aufteilung der Bettelstandorte und durch eine fast in gleicher Weise bettelnde Position der bettelnden Personen, werde von der Behörde ein systematisches Betteln und koordinierte Betteltätigkeit angedeutet. Die Beschwerdeführerin bestreite nicht den Kontakt zu anderen Bettlern. Dass sie sich mit anderen bettelnden Menschen/rumänischen Staatsangehörigen treffe und sich mit ihnen unterhalte und sie ihr Gespräch mit Gestik wie Handbewegungen und Handzeichen hervorheben würden, stelle kein Indiz für das Vorliegen einer organisierten Gruppe dar, sondern ein natürliches menschliches Verhalten. Vielmehr sei es naheliegend, dass sich bettelnde Personen in kleinen Städten, die von demselben Herkunftsland stammen würden und vielleicht sogar miteinander verwandt seien, über ihre Erfahrungen untereinander austauschen würden. Die Beamten hätten weder den Inhalt noch die Intention des Gespräches verfolgen oder sonstige Anhaltspunkte beobachten können. Ebenfalls sei für die Beschwerdeführerin nicht ersichtlich, wie man durch die fast in gleicher Weise bettelnde Haltung, in dem sie am Boden gesessen seien und vor sich Kaffeebecher oder umgedrehte Hüte stehen gehabt hätten, gleich und ohne weitere Hinweise auf ein systematisches Betteln schließen könne. Die beschriebene bettelnde Haltung der Personen weise auf eine typische und lang bestehende Art und Weise des Bettels hin und verstoße somit gegen kein Gesetz. Nach dieser Auslegung des Gesetzes müsste die Beschwerdeführerin Kontakt mit Personen ihrer Staatsangehörigkeit meiden und zudem neue kreative Bettelpositionen erfinden, um sich von anderen bettelnden Personen abzugrenzen. Eine solche Auslegung sei denkunmöglich. Sie sei kein Mitglied einer organisierten Gruppe oder Bande, sondern gehöre nur einem Familienverband von Familienangehörigen sowie Freunden und Bekannten an, die sich gegenseitig helfen würden, zu überleben. Die Beschwerdeführerin habe nach Art 10 EMRK das Recht Menschen um mildtätige Gaben zu bitten. Von verwaltungsstrafrechtlich verpöntem, organisiertem Betteln könne nur dann die Rede sein, wenn hinter den bettelnden Personen organisierte Strukturen von bestimmter Qualität bzw Intensität bestünden. In der Regel werde dies der Fall sein, wenn erbetteltes Geld aufgeteilt oder an Dritte abgegeben werden müsse. Weder ein Austausch über Erfahrungen mit Organen der öffentlichen Sicherheit oder mit Passanten noch ein gemeinsames Hingehen könnten ein strafrechtlich verpöntes Verhalten darstellen.
- Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt sie im Wesentlichen vor, dass die Behörde nicht dargelegt habe, wie die Gruppe organisiert sei, ob eine aufgebaute Infrastruktur bestehe, ob es einen Anführer gebe und ob die Bettelerträge abgegeben werden müssten. Die Sachverhaltsdarstellung erfolge sehr knapp und ungenau, sodass unzureichende Indizien für organisiertes Betteln vorliegen würden. Lediglich aufgrund von – offensichtlich in der Ferne – angeblich beobachteten Handzeichen zur Aufteilung der Bettelstandorte und durch eine fast in gleicher Weise bettelnde Position der bettelnden Personen, werde von der Behörde ein systematisches Betteln und koordinierte Betteltätigkeit angedeutet. Die Beschwerdeführerin bestreite nicht den Kontakt zu anderen Bettlern. Dass sie sich mit anderen bettelnden Menschen/rumänischen Staatsangehörigen treffe und sich mit ihnen unterhalte und sie ihr Gespräch mit Gestik wie Handbewegungen und Handzeichen hervorheben würden, stelle kein Indiz für das Vorliegen einer organisierten Gruppe dar, sondern ein natürliches menschliches Verhalten. Vielmehr sei es naheliegend, dass sich bettelnde Personen in kleinen Städten, die von demselben Herkunftsland stammen würden und vielleicht sogar miteinander verwandt seien, über ihre Erfahrungen untereinander austauschen würden. Die Beamten hätten weder den Inhalt noch die Intention des Gespräches verfolgen oder sonstige Anhaltspunkte beobachten können. Ebenfalls sei für die Beschwerdeführerin nicht ersichtlich, wie man durch die fast in gleicher Weise bettelnde Haltung, in dem sie am Boden gesessen seien und vor sich Kaffeebecher oder umgedrehte Hüte stehen gehabt hätten, gleich und ohne weitere Hinweise auf ein systematisches Betteln schließen könne. Die beschriebene bettelnde Haltung der Personen weise auf eine typische und lang bestehende Art und Weise des Bettels hin und verstoße somit gegen kein Gesetz. Nach dieser Auslegung des Gesetzes müsste die Beschwerdeführerin Kontakt mit Personen ihrer Staatsangehörigkeit meiden und zudem neue kreative Bettelpositionen erfinden, um sich von anderen bettelnden Personen abzugrenzen. Eine solche Auslegung sei denkunmöglich. Sie sei kein Mitglied einer organisierten Gruppe oder Bande, sondern gehöre nur einem Familienverband von Familienangehörigen sowie Freunden und Bekannten an, die sich gegenseitig helfen würden, zu überleben. Die Beschwerdeführerin habe nach Artikel 10, EMRK das Recht Menschen um mildtätige Gaben zu bitten. Von verwaltungsstrafrechtlich verpöntem, organisiertem Betteln könne nur dann die Rede sein, wenn hinter den bettelnden Personen organisierte Strukturen von bestimmter Qualität bzw Intensität bestünden. In der Regel werde dies der Fall sein, wenn erbetteltes Geld aufgeteilt oder an Dritte abgegeben werden müsse. Weder ein Austausch über Erfahrungen mit Organen der öffentlichen Sicherheit oder mit Passanten noch ein gemeinsames Hingehen könnten ein strafrechtlich verpöntes Verhalten darstellen.
- Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: Die Beschwerdeführerin gehörte zum Tatzeitpunkt einer Personengruppe von rumänischen Staatsangehörigen an. Diese Personengruppe ist Teil eines Familienverbandes. Die Mitglieder hielten sich in D auf und nächtigten gemeinsam zunächst im Haus „Hgasse“, D, in weiterer Folge im SOS-Kinderdorf K, B und dann in einem Zeltlager unter einer Brücke im Bereich D P. Die Mitglieder dieser Personengruppe agierten immer in gleicher Weise: Vom Ausgangspunkt, dem Busplatz am Bahnhof in D, begaben sie sich in kleineren Gruppen, aber im losen Verbund, in die Innenstadt, versammelten sich im St Mpark, um dort Zigaretten zu rauchen, Kaffee zu trinken und die öffentlichen WC-Anlagen aufzusuchen und sich anschließend, aber zeitgleich auf die Stadt zu verteilen, wo sie immer die gleichen Bettelstandorte einnahmen. Die Mitglieder dieser Personengruppe bettelten in fast gleicher Weise. Demütig, auf dem Boden sitzend, vor sich einen Kaffeebecher oder umgedrehte Hüte aufgestellt bzw die Hände zu einer Schale geformt haltend und die vorbeigehenden Passanten um Geld bittend. Die Mitglieder der Personengruppe verließen in gleicher Weise wie bei der Anreise gemeinsam die Innenstadt und es erfolgte auch die Abreise gemeinsam. Am Tattag hielt sich die Beschwerdeführerin zunächst gemeinsam mit C R, G R, V S, der Schwiegermutter der Beschwerdeführerin, und deren minderjähriger Tochter A S, S V, A P und G C sowie weitere rumänische Personen am Busplatz im Bereich des Bahnhofes D auf. Von dort aus begab sich die Beschwerdeführerin in einer kleineren Gruppe, ua gemeinsam mit ihrer Schwiegermutter V S, in die Innenstadt von D. Die Beschwerdeführerin bezog direkt den Bettelstandort bei der Stadtpfarrkirche. Nachdem sie dort beamtshandelt und verwiesen wurde, begab sie sich in den St. Mpark, in dem sich bereits die anderen Mitglieder des Familienverbandes aufhielten. Gegen 08:40 Uhr teilten sich die Personen auf. Mit Hilfe von Handzeichen wurde abgesprochen, wer wohin zu gehen hat. Daraufhin bezogen die genannten Personen die im Straferkenntnis näher bezeichneten Standorte, die Beschwerdeführerin neuerlich ihren Standort bei der Stadtpfarrkirche.Am Tattag hielt sich die Beschwerdeführerin zunächst gemeinsam mit C R, G R, römisch fünf S, der Schwiegermutter der Beschwerdeführerin, und deren minderjähriger Tochter A S, S römisch fünf, A P und G C sowie weitere rumänische Personen am Busplatz im Bereich des Bahnhofes D auf. Von dort aus begab sich die Beschwerdeführerin in einer kleineren Gruppe, ua gemeinsam mit ihrer Schwiegermutter römisch fünf S, in die Innenstadt von D. Die Beschwerdeführerin bezog direkt den Bettelstandort bei der Stadtpfarrkirche. Nachdem sie dort beamtshandelt und verwiesen wurde, begab sie sich in den St. Mpark, in dem sich bereits die anderen Mitglieder des Familienverbandes aufhielten. Gegen 08:40 Uhr teilten sich die Personen auf. Mit Hilfe von Handzeichen wurde abgesprochen, wer wohin zu gehen hat. Daraufhin bezogen die genannten Personen die im Straferkenntnis näher bezeichneten Standorte, die Beschwerdeführerin neuerlich ihren Standort bei der Stadtpfarrkirche. In der Zeit zwischen 09:55 und 10:16 Uhr wurden die Mitglieder der Personengruppe an ihren Bettelstandorten beamtshandelt. Die Beschwerdeführerin wurde um 10:20 Uhr bei der Mauer gegenüber dem südlichen Eingang der Stadtpfarrkirche am Boden sitzend angetroffen. In dem vor der Beschwerdeführerin aufgestellten Plastikkaffeebecher befand sich zum Tatzeitpunkt kein Geld. Die Beschwerdeführerin verließ daraufhin stillschweigend die Örtlichkeit.
- Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der Aussage des Meldungslegers in der mündlichen Verhandlung, als erwiesen angenommen. Die Feststellungen zu den Mitgliedern der Personengruppe, bei der es sich um einen Familienverband handelt, dem auch die Beschwerdeführerin angehört und zur immer gleichen Verhaltensweise dieser Personengruppe ergeben sich aus den glaubwürdigen Angaben des Meldungslegers BI A G. Dieser hat sowohl die Beschwerdeführerin als auch die anderen Mitglieder der Personengruppe, die mit der Beschwerdeführerin zum Tatzeitpunkt unterwegs waren, bereits mehrfach über einen längeren Zeitraum beobachtet. BI A G hat insbesondere angegeben, dass die rumänischen Staatsangehörigen, die sich in D aufhalten würden, in einem größeren Familienverband zusammenseien und grundsätzlich miteinander verwandt seien. Sie – die Stadtpolizei D – käme fast täglich auf neue Familienverbindungen. Etwa sei V S die Schwiegermutter der Beschwerdeführerin. Weiters konnte der Zeuge darlegen, dass diese Personengruppe zunächst gemeinsam in einem Haus in D gewohnt habe, und nach dessen Auflösung etwa 10 Tage im SOS Kinderdorf in B, danach in einem Zeltlager im Bereich D-P. Es habe Zeiten gegeben, an denen nur 30 rumänische Staatsbürger am Bahnhof gewesen seien, zu Spitzenzeiten mitunter
- Vom Bahnhof würden die Personen nicht als ganze Gruppe, sondern jeweils in kleineren Zweier- oder Dreiergruppen, jedoch in einem losen Verbund zusammen, in die Innenstadt gehen. Am Tattag hätten die beamtshandelten Personen auch gemeinsam den Stadtkern verlassen. Es sei wie bei der Anreise gewesen, nicht der ganze Pulk habe auf einmal den Mpark verlassen, sondern die Mitglieder in kleineren Gruppen, doch in einem losen Verbund gemeinsam. Im Hinblick auf die Art und Weise des Bettelns gab der Zeuge noch an, dass es immer gleich passiere, nie anders. Die Personen würden im Schneidersitz, mit einem Becher vor sich oder mit den Händen zu einer Schale geformt am Boden sitzen.BI A G hat insbesondere angegeben, dass die rumänischen Staatsangehörigen, die sich in D aufhalten würden, in einem größeren Familienverband zusammenseien und grundsätzlich miteinander verwandt seien. Sie – die Stadtpolizei D – käme fast täglich auf neue Familienverbindungen. Etwa sei römisch fünf S die Schwiegermutter der Beschwerdeführerin. Weiters konnte der Zeuge darlegen, dass diese Personengruppe zunächst gemeinsam in einem Haus in D gewohnt habe, und nach dessen Auflösung etwa 10 Tage im SOS Kinderdorf in B, danach in einem Zeltlager im Bereich D-P. Es habe Zeiten gegeben, an denen nur 30 rumänische Staatsbürger am Bahnhof gewesen seien, zu Spitzenzeiten mitunter
- Vom Bahnhof würden die Personen nicht als ganze Gruppe, sondern jeweils in kleineren Zweier- oder Dreiergruppen, jedoch in einem losen Verbund zusammen, in die Innenstadt gehen. Am Tattag hätten die beamtshandelten Personen auch gemeinsam den Stadtkern verlassen. Es sei wie bei der Anreise gewesen, nicht der ganze Pulk habe auf einmal den Mpark verlassen, sondern die Mitglieder in kleineren Gruppen, doch in einem losen Verbund gemeinsam. Im Hinblick auf die Art und Weise des Bettelns gab der Zeuge noch an, dass es immer gleich passiere, nie anders. Die Personen würden im Schneidersitz, mit einem Becher vor sich oder mit den Händen zu einer Schale geformt am Boden sitzen. Die Beschwerdeführerin hat weder den Umstand, dass sie mit den im Straferkenntnis angeführten Personen gemeinsam unter einer Brücke schlief noch, dass sie mit diesen Personen zum Tatzeitpunkt in D war, im Rahmen der mündlichen Verhandlung bestritten. Auch, dass die Bettelhaltung der genannten Personen einheitlich ist, wird nicht bestritten. Die Beschwerdeführerin führt dazu nur an, dass die beschriebene bettelnde Haltung der Personen auf eine typische und lang bestehende Art und Weise des Bettelns hinweise. Das Landesverwaltungsgericht folgt weiters den Aussagen des Meldungslegers, dass – auch zum Tatzeitpunkt – im St. Mpark eine Absprache mit Handzeichen unter den Bettlern über die einzunehmenden Bettelstandorte stattgefunden und es sich dabei nicht nur um eine Unterhaltung mit Freunden gehandelt habe, wie dies die Beschwerdeführerin einräumt. Der Meldungsleger hat beschrieben, dass er diese Beobachtungen am Tattag vom Kaffee „M“ bzw vom Parkplatz in der Sgasse aus, direkt angrenzend an den St. Mpark, gemacht habe. Es trifft daher das Beschwerdevorbringen, dass diese Beobachtungen „offensichtlich von der Ferne“ aus gemacht worden seien, nicht zu. 5.
§ 7Abs 1 lit c Landes-Sicherheitsgesetz, LGBl Nr 1/1987 id
F LGBl Nr 61/2013, ist es verboten, an öffentlichen Orten oder im Umherziehen von Haus zu Haus oder von Wohnung zu Wohnung als Beteiligter einer organisierten Gruppe zu betteln.5.
Paragraph 7, Absatz eins, Litera c, Landes-Sicherheitsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 1 aus 1987, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 61 aus 2013,, ist es verboten, an öffentlichen Orten oder im Umherziehen von Haus zu Haus oder von Wohnung zu Wohnung als Beteiligter einer organisierten Gruppe zu betteln.
§ 15Abs 1 lit d Landes-Sicherheitsgesetz, LGBl Nr 1/1987 id
F LGBl Nr 61/2013, begeht eine Übertretung, wer dem § 7 Abs 1, § 7 Abs 2 lit b oder einer
§ 7
Abs 3 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt oder ohne Bewilligung
§ 8
Abs 1 bettelt oder in einer Bewilligung
§ 8
Abs 3 enthaltene Auflagen nicht erfüllt.
Paragraph 15, Absatz eins, Litera d, Landes-Sicherheitsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 1 aus 1987, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 61 aus 2013,, begeht eine Übertretung, wer dem Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 7, Absatz 2, Litera b, oder einer
Paragraph 7, Absatz 3, erlassenen Verordnung zuwiderhandelt oder ohne Bewilligung
Paragraph 8, Absatz eins, bettelt oder in einer Bewilligung
Paragraph 8, Absatz 3, enthaltene Auflagen nicht erfüllt.
§ 15Abs 2 lit a Landes-Sicherheitsgesetz, LGBl Nr 1/1987 id
F LGBl Nr 61/2013, sind von der Bezirkshauptmannschaft Übertretungen nach Abs 1 lit a, d und f mit einer Geldstrafe bis zu 700 Euro zu bestrafen.
Paragraph 15, Absatz 2, Litera a, Landes-Sicherheitsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 1 aus 1987, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 61 aus 2013,, sind von der Bezirkshauptmannschaft Übertretungen nach Absatz eins, Litera a, d und f mit einer Geldstrafe bis zu 700 Euro zu bestrafen. 5.
- Zur Verhinderung der organisierten Bettelei wird mit der Bestimmung des § 7 Abs 1 lit c Landes-Sicherheitsgesetz das Betteln als Beteiligter einer organisierten Gruppe verboten. Wie beim Verbot nach lit b kommt es auch hier nicht auf die Art des Bettelns (aggressiv, aufdringlich oder still) an; daher ist nach dieser Bestimmung auch verboten, als Beteiligter einer organisierten Gruppe still bzw passiv zu betteln. Von einer organisierten Gruppe ist jedenfalls auszugehen, wenn drei oder mehrere Personen systematisch (in organisatorischer, inhaltlicher oder funktioneller Hinsicht) betteln. Systematisch wird beispielsweise gebettelt, wenn eine Gruppe von Personen gemeinsam mit einem Fahrzeug zu den Orten anreist, an denen gebettelt werden soll oder wenn nach demselben Muster gebettelt wird oder wenn der Bettelertrag unter den Bettlern aufgeteilt wird oder (teilweise) an Dritte abgegeben werden muss. Als organisierte Gruppe gelten insbesondere sogenannte Bettlerbanden (vgl
- Beilage im Jahre 2013 des XXIV. Vorarlberger Landtages, S 9).5.
- Zur Verhinderung der organisierten Bettelei wird mit der Bestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, Litera c, Landes-Sicherheitsgesetz das Betteln als Beteiligter einer organisierten Gruppe verboten. Wie beim Verbot nach Litera b, kommt es auch hier nicht auf die Art des Bettelns (aggressiv, aufdringlich oder still) an; daher ist nach dieser Bestimmung auch verboten, als Beteiligter einer organisierten Gruppe still bzw passiv zu betteln. Von einer organisierten Gruppe ist jedenfalls auszugehen, wenn drei oder mehrere Personen systematisch (in organisatorischer, inhaltlicher oder funktioneller Hinsicht) betteln. Systematisch wird beispielsweise gebettelt, wenn eine Gruppe von Personen gemeinsam mit einem Fahrzeug zu den Orten anreist, an denen gebettelt werden soll oder wenn nach demselben Muster gebettelt wird oder wenn der Bettelertrag unter den Bettlern aufgeteilt wird oder (teilweise) an Dritte abgegeben werden muss. Als organisierte Gruppe gelten insbesondere sogenannte Bettlerbanden vergleiche
- Beilage im Jahre 2013 des römisch 24 . Vorarlberger Landtages, S 9). Aus den unter Punkt
- getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin als Beteiligte einer organisierten Gruppe gebettelt hat. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ist das gemeinsame Treffen der Mitglieder der Personengruppe am Busplatz im Bereich des Bahnhofs D, der in kleineren Gruppen, jedoch im losen Verbund der größeren Gruppe erfolgende Marsch in die Innenstadt, dass gemeinsame Treffen im St. Mpark sowie das gleichzeitige Beziehen der Bettelstandorte nicht als zufälliges Treffen in der Stadt zu werten. Gerade von der Beschwerdeführerin wurde am Tattag gezielt zweimal „ihr“ Bettelstandort bei der Stadtpfarrkirche bezogen. Wenn die Beschwerdeführerin argumentiert, die Beamten hätten weder den Inhalt noch die Intention des Gespräches im St. Mpark verfolgen oder sonstige Anhaltspunkte beobachten können, steht dem entgegen, dass die Gespräche unter den rumänischen Staatsangehörigen nicht in deutscher Sprache geführt wurden und daher der Inhalt schon deshalb nicht wahrnehmbar war, weiters, dass die beschriebenen Handzeichen in verschiedene Richtungen für eine bloße Unterhaltung ungewöhnlich sind und durchaus auf mehr als ein Gespräch mit Gestik hindeuten. Selbst wenn die Art und Weise des Bettelns (am Boden sitzend, Aufstellen eines Kaffeebechers oder von umgedrehten Hüten) eine typische und lang bestehende Art und Weise des Bettels darstellen sollte, geschah sie im gegenständlichen Fall einheitlich. Dass es sich bei den Mitgliedern der Personengruppe nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin um Freunde handelt, schließt nicht aus, dass diese eine organisierte Gruppe im Sinne des Landes-Sicherheitsgesetzes bilden. Gleiches muss auf Familienmitglieder zutreffen. Die Beschwerdeführerin argumentiert weiter, dass von verwaltungsstrafrechtlich verpöntem, organisiertem Betteln nur dann die Rede sein könne, wenn hinter den bettelnden Personen organisierte Strukturen von bestimmter Qualität bzw Intensität bestünden und dies in der Regel der Fall sein werde, wenn erbetteltes Geld aufgeteilt oder an Dritte abgegeben werden müsse. Dem ist zu entgegnen, dass das Aufteilen oder das Abgeben des Bettelertrages nicht zwingendes Erfordernis für das Vorliegen einer organisierten Gruppe im Sinne des Landes-Sicherheitsgesetzes ist. Die in den Gesetzesmaterialien aufgelisteten Verhaltensweisen, die auf ein systematisches Betteln hinweisen, sind lediglich beispielhaft angeführt und müssen keinesfalls kumulativ vorliegen. Nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes können auch das gemeinsame Absprechen und das gleichzeitige Beziehen der immer gleichen Bettelstandorte auf das Bestehen einer Systematik hinweisen. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin gehen daher ins Leere. 5.
- Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei 15 Jahre alt, ist auszuführen, dass die am XX.XX.XXXX geborene Beschwerdeführerin zum Tatzeitpunkt am 03.06.2015 das
- Lebensjahr bereits vollendet hatte und damit zum Tatzeitpunkt strafbar iSd des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) war. Hinweise auf eine beträchtliche Entwicklungshemmung, die eine Schuldunfä-higkeit infolge verzögerter Reife bedeuten könnte, sind nicht hervorgekommen und wurde dies-bezüglich auch nichts vorgebracht.5.
- Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei 15 Jahre alt, ist auszuführen, dass die am römisch zwanzig.XX.XXXX geborene Beschwerdeführerin zum Tatzeitpunkt am 03.06.2015 das
- Lebensjahr bereits vollendet hatte und damit zum Tatzeitpunkt strafbar iSd des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) war. Hinweise auf eine beträchtliche Entwicklungshemmung, die eine Schuldunfä-higkeit infolge verzögerter Reife bedeuten könnte, sind nicht hervorgekommen und wurde dies-bezüglich auch nichts vorgebracht. Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht zu vertreten hat. 6.
§ 19Verwaltungsstrafgesetz (VSt
G) iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.6.
Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Schutzzweck der übertretenen Bestimmung ist die Verhinderung einer organisierten Bettelei. Die Beschwerdeführerin hat diesem Schutzzweck im konkreten Fall nicht unerheblich zuwidergehandelt. Als Verschuldensform ist zumindest von fahrlässigem Verhalten auszugehen. Milderungs- oder Erschwerungsgründe sind keine hervorgekommen. Die Beschwerdeführerin hat zu ihren persönlichen Verhältnissen angegeben, dass sie erst 15 Jah-re alt sei und keinerlei Einkommen habe. Da sie keine Arbeit finde, bettle sie, um sich Essen kaufen zu können. Sie lebe von der Familienbeihilfe für sich selbst und für ihr Kind sowie vom Kindergeld für ihr Kind. Sie sei sorgepflichtig für ihr Kind. Der Lebensgefährte, mit welchem sie in einer Lebensgemeinschaft lebe, sei ebenfalls arbeitslos. Sie beziehe insgesamt aus dem Titel zwei Mal Familienbeihilfe und ein Mal Kindergeld, insgesamt 320 Euro monatlich. Sie habe keine Schulden. Sie besitze auch kein Vermögen. Sie wohne mit ihrer gesamten Familien, beste-hend aus fünf Personen, in der Hgasse in D. Sie würden gesamt 600 Euro Miete pro Monat für die Wohnung bezahlen. Auch wenn die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin als ungünstig zu beurteilen sind, kann die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe, die sich im unteren Bereich des gesetzli-chen Strafrahmens (bis zu 700 Euro) bewegt, aus general- und spezialpräventiven Aspekten nicht herabgesetzt werden. Unter Würdigung des vorgetragenen Sachverhaltes und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin findet das Landesverwaltungsgericht daher die von der Behörde festgesetzte Strafe schuld-, tat-, vermögens- und einkommensangemessen. 7. Die Änderung der Umschreibung der Tathandlung des behördlichen Straferkenntnisses dient lediglich der Präzisierung. 8.
§ 25aAbs 4 Vw
GG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nach Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde. Im vorliegenden Fall durfte eine Geldstrafe von bis zu 700 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden. Auch wurde im Erkenntnis nur eine Geldstrafe von unter 400 Euro (hier: 150 Euro) ausgesprochen. Eine Revision wegen Verletzung in Rechten
Art 133
Abs 6 Z 1 B-VG ist daher nicht zulässig.8.
Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nach Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde. Im vorliegenden Fall durfte eine Geldstrafe von bis zu 700 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden. Auch wurde im Erkenntnis nur eine Geldstrafe von unter 400 Euro (hier: 150 Euro) ausgesprochen. Eine Revision wegen Verletzung in Rechten
Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG ist daher nicht zulässig. European Case Law Identifier
ECLI:AT:LVWGVO:2016:LVwG.1.507.R14.2015