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{'item': 'LVwG-302-1/2016-R9'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum23.06.2016 GeschäftszahlLVwG-302-1/2016-R9 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Längle über die Beschwerde 1. des T A R und 2. der T M R, beide D-E-R, beide vertreten durch die Summer Schertler Stieger Kaufmann Droop Rechtsanwälte GmbH, Bregenz, gegen den Bescheid der Gemeindevertretung der Gemeinde M vom 25.02.2015, zu Recht erkannt: Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und den Beschwerdeführern gemäß § 22 Abs 2 des Raumplanungsgesetzes, LGBl Nr 39/1996 idF LGBl Nr 44/2013, eine Ausnahme vom Flächenwidmungsplan der Gemeinde M für die Errichtung eines Holzschuppens auf GST-NR XXX, GB M, nach Maßgabe des im Pkt 3. festgestellten Sachverhaltes befristet für die Dauer von fünf Jahren und unter folgenden Auflagen erteilt:Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 22, Absatz 2, des Raumplanungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr 39 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 44 aus 2013,, eine Ausnahme vom Flächenwidmungsplan der Gemeinde M für die Errichtung eines Holzschuppens auf GST-NR römisch 30 , GB M, nach Maßgabe des im Pkt 3. festgestellten Sachverhaltes befristet für die Dauer von fünf Jahren und unter folgenden Auflagen erteilt:

  1. a)Eine Verwendung zu Wohnzwecken ist nicht zulässig;
  2. b)es dürfen keine wassergefährdenden Stoffe, wie zB Treibstoffe, Öle, Fette, gelagert werden;
  3. c)die Lagerung einer Schneefräse ist in den Sommermonaten nicht zulässig. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung 1. Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde M vom 27.10.2014 wurde der Antrag von T und T R, E-R, auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Flächenwidmungsplan für die Errichtung des beantragten Bauwerkes auf GST-NR XXX, GB M, gemäß § 22 Abs 2 lit c iVm § 2 Abs 3 des Raumplanungsgesetzes (RPG) zurückgewiesen.1. Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde M vom 27.10.2014 wurde der Antrag von T und T R, E-R, auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Flächenwidmungsplan für die Errichtung des beantragten Bauwerkes auf GST-NR römisch 30 , GB M, gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Litera c, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 3, des Raumplanungsgesetzes (RPG) zurückgewiesen. Mit dem (nunmehr) angefochtenen Bescheid wurde die dagegen erhobene Berufung gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 22 Abs 2 lit c RPG iVm § 2 Abs 3 RPG abgewiesen und dem Antrag auf Aufhebung des bekämpften Bescheides sowie der Genehmigung des Antrages der Antragsteller auf Abbruch und Wiedererrichtung eines Holzschopfes nicht stattgegeben.Mit dem (nunmehr) angefochtenen Bescheid wurde die dagegen erhobene Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 2, Litera c, RPG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 3, RPG abgewiesen und dem Antrag auf Aufhebung des bekämpften Bescheides sowie der Genehmigung des Antrages der Antragsteller auf Abbruch und Wiedererrichtung eines Holzschopfes nicht stattgegeben. 2.1. Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringen sie im Wesentlichen vor, dass der Bescheid seinem gesamten Inhalt und Umfang nach bekämpft werde. Als Beschwerdegründe würden Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften (Mangelhaftigkeit des Verfahrens) und inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht. Die Maße des alten Holzlagers, die mit ca 1 m x 3 m abgeschätzt würden, würden deutlich unter den Maßen des Vorhabens liegen, für die die Ausnahmebewilligung beantragt worden sei. Bezüglich der geplanten Nutzung werde auf § 18 Abs 5 RPG verwiesen. Ein Gutachten eines einschlägigen Sachverständigen sei bislang nicht eingeholt worden. Die belangte Behörde hätte bei der Errichtung von Bauwerken jedenfalls zu prüfen, ob sich der Baustandort im Bereich von Gefahrenzonen befinde. Eine entsprechende Stellungnahme des forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung sei bisher nicht eingeholt worden. Die Ermächtigung zur Ermessensentscheidung im Sinne des § 22 Abs 2 RPG dürfe nicht zu Entscheidungen nach Belieben der entsprechenden Behörde verleiten. Der Ermessensentscheidung habe daher ein ausreichendes Ermittlungsverfahren voranzugehen. Es sei nicht erkennbar, weshalb mit der Errichtung eines 16 m² großen Holzschopfes auf dem Grundstück mit der GST-NR XXX, GB M, eine Verletzung der Raumplanungsziele nach § 2 Abs 3 lit a und lit d RPG einhergehen solle. Der zu errichtende Schopf werde wie der frühere Holzlagerplatz vornehmlich zur Aufbewahrung von Brennholz dienen. Der frühere, überdachte Holzlagerplatz habe ebenso mindestens eine Fläche von 16 m² in Anspruch genommen. Weshalb nun mit der Errichtung eines in sich geschlossenen Objektes, der zur Aufbewahrung von Brennholz wohl besser geeignet sei, auf derselben Liegenschaft und mit derselben Nutzung den Raumplanungszielen widersprochen werden solle, sei nicht nachvollziehbar. Ebenso würden die Argumente der belangten Behörde ins Leere gehen, wenn diese angebe, dass die Lagerung von Brennholz nicht den forstwirtschaftlichen Zwecken iSd § 18 Abs 5 RPG entspreche, weil an der Stelle der streitgegenständlichen Liegenschaft seit jeher Holz gelagert werde und offenkundig für die Behörden aus raumplanerischer Sicht bisher nicht problematisch gewesen sei. Zudem stelle ein Holzschopf weder eine „Anlage“ noch ein „Gebäude“ im Sinne des § 18 Abs 5 RPG dar. Im Hinblick darauf, dass die belangte Behörde keine Erhebungen im Sinne einer Standortbestimmung des Vorhabens auf der gegenständlichen Liegenschaft gemacht habe, keinerlei Planunterlagen zum Vorhaben von den Beschwerdeführern angefordert habe, keine Stellungnahme des forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung eingeholt habe, sei der maßgebliche Sachverhalt unvollständig geblieben. Auch verkenne die belangte Behörde, dass § 2 Abs 3 lit a RPG keine Anwendung finden könne, da die haushälterische Nutzung von Grund und Boden auf die Flächenwidmung Bauflächen ausgelegt sei. Die Beschwerdeführer hätten für die Errichtung eines Holzschopfes im Ausmaß von 4 m x 4 m x 2,5 m die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 22 Abs 2 RPG beantragt. Daraus gehe hervor, dass es sich hier um ein kleinräumiges Vorhaben iSd § 22 Abs 2 lit a RPG handle. Hier eigens eine eigene Umwidmung vorzunehmen, bedürfe es rechtlich nicht. Die beantragte Errichtung des Holzschopfes habe ein Ausmaß in der beanspruchten Grundfläche von rund 16 m² und entspreche daher der vom RPG geforderten Kleinräumigkeit. In einem Rundschreiben der Vorarlberger Landesregierung vom 08.05.2001 werde diese mit ca 20 m² angegeben. Auch widerspreche das Vorhaben nicht den Zielen des RPG, weshalb die Ausnahmebewilligung nach § 22 Abs 2 RPG zu erteilen gewesen wäre. Darüber hinaus übersehe die belangte Behörde den § 58 RPG, der besage, dass Zu- und Umbauten und wesentliche Änderungen in der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen ungeachtet einer widersprechenden Widmung zulässig seien, wenn sie in der Weiterführung der zur Zeit der Erlassung des Flächenwidmungsplanes rechtmäßig ausgeübten Nutzung dienen würden und dadurch keine wesentlichen zusätzlichen Gefahren oder Belästigungen für die Einwohner entstünden und der Gebietscharakter nicht gestört werde.2.1. Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringen sie im Wesentlichen vor, dass der Bescheid seinem gesamten Inhalt und Umfang nach bekämpft werde. Als Beschwerdegründe würden Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften (Mangelhaftigkeit des Verfahrens) und inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht. Die Maße des alten Holzlagers, die mit ca 1 m x 3 m abgeschätzt würden, würden deutlich unter den Maßen des Vorhabens liegen, für die die Ausnahmebewilligung beantragt worden sei. Bezüglich der geplanten Nutzung werde auf Paragraph 18, Absatz 5, RPG verwiesen. Ein Gutachten eines einschlägigen Sachverständigen sei bislang nicht eingeholt worden. Die belangte Behörde hätte bei der Errichtung von Bauwerken jedenfalls zu prüfen, ob sich der Baustandort im Bereich von Gefahrenzonen befinde. Eine entsprechende Stellungnahme des forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung sei bisher nicht eingeholt worden. Die Ermächtigung zur Ermessensentscheidung im Sinne des Paragraph 22, Absatz 2, RPG dürfe nicht zu Entscheidungen nach Belieben der entsprechenden Behörde verleiten. Der Ermessensentscheidung habe daher ein ausreichendes Ermittlungsverfahren voranzugehen. Es sei nicht erkennbar, weshalb mit der Errichtung eines 16 m² großen Holzschopfes auf dem Grundstück mit der GST-NR römisch 30 , GB M, eine Verletzung der Raumplanungsziele nach Paragraph 2, Absatz 3, Litera a und Litera d, RPG einhergehen solle. Der zu errichtende Schopf werde wie der frühere Holzlagerplatz vornehmlich zur Aufbewahrung von Brennholz dienen. Der frühere, überdachte Holzlagerplatz habe ebenso mindestens eine Fläche von 16 m² in Anspruch genommen. Weshalb nun mit der Errichtung eines in sich geschlossenen Objektes, der zur Aufbewahrung von Brennholz wohl besser geeignet sei, auf derselben Liegenschaft und mit derselben Nutzung den Raumplanungszielen widersprochen werden solle, sei nicht nachvollziehbar. Ebenso würden die Argumente der belangten Behörde ins Leere gehen, wenn diese angebe, dass die Lagerung von Brennholz nicht den forstwirtschaftlichen Zwecken iSd Paragraph 18, Absatz 5, RPG entspreche, weil an der Stelle der streitgegenständlichen Liegenschaft seit jeher Holz gelagert werde und offenkundig für die Behörden aus raumplanerischer Sicht bisher nicht problematisch gewesen sei. Zudem stelle ein Holzschopf weder eine „Anlage“ noch ein „Gebäude“ im Sinne des Paragraph 18, Absatz 5, RPG dar. Im Hinblick darauf, dass die belangte Behörde keine Erhebungen im Sinne einer Standortbestimmung des Vorhabens auf der gegenständlichen Liegenschaft gemacht habe, keinerlei Planunterlagen zum Vorhaben von den Beschwerdeführern angefordert habe, keine Stellungnahme des forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung eingeholt habe, sei der maßgebliche Sachverhalt unvollständig geblieben. Auch verkenne die belangte Behörde, dass Paragraph 2, Absatz 3, Litera a, RPG keine Anwendung finden könne, da die haushälterische Nutzung von Grund und Boden auf die Flächenwidmung Bauflächen ausgelegt sei. Die Beschwerdeführer hätten für die Errichtung eines Holzschopfes im Ausmaß von 4 m x 4 m x 2,5 m die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Paragraph 22, Absatz 2, RPG beantragt. Daraus gehe hervor, dass es sich hier um ein kleinräumiges Vorhaben iSd Paragraph 22, Absatz 2, Litera a, RPG handle. Hier eigens eine eigene Umwidmung vorzunehmen, bedürfe es rechtlich nicht. Die beantragte Errichtung des Holzschopfes habe ein Ausmaß in der beanspruchten Grundfläche von rund 16 m² und entspreche daher der vom RPG geforderten Kleinräumigkeit. In einem Rundschreiben der Vorarlberger Landesregierung vom 08.05.2001 werde diese mit ca 20 m² angegeben. Auch widerspreche das Vorhaben nicht den Zielen des RPG, weshalb die Ausnahmebewilligung nach Paragraph 22, Absatz 2, RPG zu erteilen gewesen wäre. Darüber hinaus übersehe die belangte Behörde den Paragraph 58, RPG, der besage, dass Zu- und Umbauten und wesentliche Änderungen in der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen ungeachtet einer widersprechenden Widmung zulässig seien, wenn sie in der Weiterführung der zur Zeit der Erlassung des Flächenwidmungsplanes rechtmäßig ausgeübten Nutzung dienen würden und dadurch keine wesentlichen zusätzlichen Gefahren oder Belästigungen für die Einwohner entstünden und der Gebietscharakter nicht gestört werde. 2.2. Mit Begleitschreiben der Gemeinde M vom 13.01.2016 wurden der angefochtene Bescheid und die dagegen erhobene Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Vorarlberg zur Prüfung vorgelegt. 3. Folgender Sachverhalt steht fest: Die Beschwerdeführer sind je zur Hälfte Miteigentümer der GST-NR XXX, GB M.Die Beschwerdeführer sind je zur Hälfte Miteigentümer der GST-NR römisch 30 , GB M. Die Beschwerdeführer haben mit Eingabe vom 25.09.2014 um die Errichtung eines neuen Holzschopfes auf der besagten Liegenschaft nach § 22 RPG angesucht. Als Begründung wurde die Baufälligkeit des bisherigen Holzlagerplatzes angeführt. Die Beschwerdeführer haben mit Eingabe vom 25.09.2014 um die Errichtung eines neuen Holzschopfes auf der besagten Liegenschaft nach Paragraph 22, RPG angesucht. Als Begründung wurde die Baufälligkeit des bisherigen Holzlagerplatzes angeführt. Nach dem rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde M ist die verfahrensgegenständliche Liegenschaft als „Freifläche-Freihaltegebiet“ ausgewiesen. Das beabsichtigte Objekt liegt – bei einer großflächigen Betrachtung – inmitten eines Waldgebietes. Die gegenständliche Grundparzelle befindet sich in verschiedenen Gefahrenzonen: Die Rote Gefahrenzone des Sbaches berührt den südlichen Randbereich des Holzschuppens. Der restliche Teil liegt zur Gänze in der Gelben Gefahrenzone des Sbaches. Der Standort des gegenständlichen Objektes liegt zur Gänze in der Roten Gefahrenzone der Wlawine. Mit Eingabe vom 29.02.2016 wurden dem Verwaltungsgericht Planunterlagen vorgelegt, welche von einer H G H GmbH, O, angefertigt wurden. Demnach soll das rechtwinklig strukturierte Gebäude in leichter Holzkonstruktion errichtet werden. Der Holzschuppen dient der Lagerung von Brennholz und der Lagerung von Geräten, die für die Holzverarbeitung benötigt werden. Gelagert werden nur Handgeräte (keine Maschinen). Weiters soll das im Jagdgebiet erlegte Wild (vor dem Weitertransport) für einen kurzen Zeitraum im Holzschuppen aufgehängt werden können. Nach den Angaben der Beschwerdeführer ist die Einrichtung einer „Wildkammer“, die den geltenden hygienerechtlichen Vorschriften entspricht, nicht Verfahrensgegenstand; eine solche ist auch nicht planlich dargestellt. Der Schuppen wird nicht als Garage verwendet; es werden dort keine Kraftfahrzeuge untergebracht. Gemäß den eingereichten Planunterlagen weist das Vorhaben eine überbaute Fläche von 4 m x 4 m auf, sohin 16 m². Bei Berücksichtigung der Vordächer bzw der dadurch überschirmten Fläche ergibt sich eine Größe von 4,9 m x 5,0 m, sohin 24,5 m². Aufgrund der Größe dieses Holzschuppens wird von einem kleinräumigen Vorhaben iSd § 22 Abs 2 lit a RPG ausgegangen.Aufgrund der Größe dieses Holzschuppens wird von einem kleinräumigen Vorhaben iSd Paragraph 22, Absatz 2, Litera a, RPG ausgegangen. Beim gegenständlichen Vorhaben handelt es sich nicht um eine Betriebsanlage (im Sinne der in den §§ 14 und 15 RPG angeführten Betriebsanlagen). Beim gegenständlichen Vorhaben handelt es sich nicht um eine Betriebsanlage (im Sinne der in den Paragraphen 14 und 15 RPG angeführten Betriebsanlagen). Der Schuppen dient weder der Schaffung von Wohnraum noch dem Aufenthalt von Tieren. Derzeit ist kein Landesraumplan in Geltung, der sich auf das GST-NR XXX, GB M, erstreckt.Derzeit ist kein Landesraumplan in Geltung, der sich auf das GST-NR römisch 30 , GB M, erstreckt. Die Gemeindevertretung der Gemeinde M hat im Jahr 2012 ein Räumliches Entwicklungskonzept (REK) erstellt, mit welchem das REK 2002 überarbeitet wurde. 4.1. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 11.05.2016 sowie aufgrund der Aktenlage, als erwiesen angenommen. 4.2. Der Amtssachverständig (ASV) für Raumplanung und Baugestaltung, DI S, hat die vom Verwaltungsgericht an ihn gestellten Fragen bei der mündlichen Verhandlung beantwortet und dabei eine schriftliche gutachterliche Stellungnahme, welche mit 04.05.2016 datiert ist, mündlich vorgetragen, welche im Wesentlichen wie folgt lautet: „Grundlagen Grundlagen für die Beurteilung bilden die im Geographischen Informationssystem vorhandenen digitalen Datensätze: 1. Orthofoto 2. Digitaler Kataster 3. Flächenwidmungsplan 4. Gefahrenzonenplan der WLV 5. Laserscanning und Iso-Linien 6. Angaben über Naturschutzgebiete 7. Vom Landesverwaltungsgericht zur Verfügung gestellte Unterlagen Sachverhalt: Der Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen aus den übermittelten Plan- und Beschreibungs- unterlagen. Beabsichtigt ist die Errichtung einer Lagerhütte für Holz und Geräte auf der GST-NR XXX, GB M.unterlagen. Beabsichtigt ist die Errichtung einer Lagerhütte für Holz und Geräte auf der GST-NR römisch 30 , GB M. Objektbeschreibung: Den Unterlagen zufolge soll ein Objekt errichtet werden, welches eine Fläche von 4 m x 4 m überdeckt. Das rechtwinklig strukturierte Gebäude soll mit einem Pultdach versehen werden; firstseitig wird eine Höhe von 3,02 m über übergebendem Terrain erreicht, traufseitig eine Höhe von 2,58 m. Traufseitig ist ein Überstand des Daches von 30 cm über die Wandflucht vorgesehen, firstseitig 60 cm. An den Stirnseiten (Ost- und Westansicht) sind je 50 cm vorgesehen. Das Objekt soll in Holz errichtet werden. Was für eine Dacheindeckung vorgesehen ist, geht aus den Unterlagen nicht hervor. Nähere Umgebung: Aus dem Lageplan, dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde M, dem digitalen Kataster sowie dem Orthofoto geht hervor, dass das in Rede stehende Projekt auf einer allseits von Wald umgebenden Grundstücksnummer (GST-NR XXX, GB M) errichtet werden soll. Südlich der in Rede stehenden GST-NR findet sich ein Bach (GST-NR YYY, GB M), ansonsten ist aus dem Luftbild (Orthofoto) 2015 eine allseitige Bestockung erkennbar, wenngleich die Dichte des umgebenden Baumbestandes von dicht bis lückenhaft variiert.Aus dem Lageplan, dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde M, dem digitalen Kataster sowie dem Orthofoto geht hervor, dass das in Rede stehende Projekt auf einer allseits von Wald umgebenden Grundstücksnummer (GST-NR römisch 30 , GB M) errichtet werden soll. Südlich der in Rede stehenden GST-NR findet sich ein Bach (GST-NR YYY, GB M), ansonsten ist aus dem Luftbild (Orthofoto) 2015 eine allseitige Bestockung erkennbar, wenngleich die Dichte des umgebenden Baumbestandes von dicht bis lückenhaft variiert. Vom bestehenden Objekt auf der GST-NR XXX, GB M, aus liegt die nächste freie Fläche (im Flächenwidmungsplan als Freifläche-Freihaltegebiet gewidmete Wiesenfläche, welche mit Bäumen durchsetzt ist), in einem Abstand von ca 100 m. Innerhalb des als Freifläche- Freihaltegebiet, ersichtlich gemacht als Wald, ausgewiesenen Bereiches liegt die nächste freie Fläche (Waldlichtung) in einem Abstand von ca 95 m.Vom bestehenden Objekt auf der GST-NR römisch 30 , GB M, aus liegt die nächste freie Fläche (im Flächenwidmungsplan als Freifläche-Freihaltegebiet gewidmete Wiesenfläche, welche mit Bäumen durchsetzt ist), in einem Abstand von ca 100 m. Innerhalb des als Freifläche- Freihaltegebiet, ersichtlich gemacht als Wald, ausgewiesenen Bereiches liegt die nächste freie Fläche (Waldlichtung) in einem Abstand von ca 95 m. Südlich des beschriebenen Baches findet sich eine Forststraße, welche gemäß Flächenwidmungsplan auch als „Fußweg, Radweg“ ausgewiesen ist. Weitere Umgebung: Bei einer großflächigen Betrachtung ist erkennbar, dass das beabsichtigte Objekt, wie oben bereits beschrieben, inmitten eines Waldgebietes liegt. Die nächste bauflächenartige Widmung findet sich nördlich in einem Abstand von ca. 330 m (FS Ausflugsgasthof) westlich in einer Entfernung von ca 410 m (FS Pumpstation). Südlich und östlich liegen Abstände von ca 1,5 – 1,7 km bis zur nächsten Ausweisung von Bauland bzw. dem Dauersiedlungsgebiet vor. Zu beantwortende Fragen 1) Handelt es sich beim Vorhaben der Beschwerdeführer Ihrer Ansicht nach um ein kleinräumiges Vorhaben im Sinne des § 22 Abs 2 lit a RPG? Auf die mit E-Mail vom 29.02.2016 übermittelten Planskizzen wird verwiesen.Handelt es sich beim Vorhaben der Beschwerdeführer Ihrer Ansicht nach um ein kleinräumiges Vorhaben im Sinne des Paragraph 22, Absatz 2, Litera a, RPG? Auf die mit E-Mail vom 29.02.2016 übermittelten Planskizzen wird verwiesen. Das in Rede stehende Vorhaben weist gemäß übermittelter Planskizze eine überbaute Fläche von 4 m x 4 m auf, sohin 16 m². Bei Berücksichtigung der Vordächer bzw der dadurch überschirmten Fläche ergibt sich eine Größe von 4,9 m x 5,0 m, sohin 24,5 m². Kleinräumigkeit wird üblicherweise bis zu einer Größe von 25 m² angenommen, sofern nicht andere Eigenschaften des beabsichtigten Objektes, wie beispielsweise die Höhe (beispielsweise Windräder) oder die Immissionsstärke, zu den Zielen der Kleinräumigkeit im Widerspruch stehen. Vor dem dargestellten Hintergrund erscheint [gemeint wohl: ist] das in Rede stehende Vorhaben daher als „kleinräumiges Vorhaben im Sinne des § 22 Abs 2 lit a RPG“ einzustufen.Kleinräumigkeit wird üblicherweise bis zu einer Größe von 25 m² angenommen, sofern nicht andere Eigenschaften des beabsichtigten Objektes, wie beispielsweise die Höhe (beispielsweise Windräder) oder die Immissionsstärke, zu den Zielen der Kleinräumigkeit im Widerspruch stehen. Vor dem dargestellten Hintergrund erscheint [gemeint wohl: ist] das in Rede stehende Vorhaben daher als „kleinräumiges Vorhaben im Sinne des Paragraph 22, Absatz 2, Litera a, RPG“ einzustufen. 2) Steht das Vorhaben einem der in § 2 RPG genannten Raumplanungszielen entgegen (s § 22 Abs 2 lit c RPG)? Wenn ja, welchem Ziel konkret und weshalb?Steht das Vorhaben einem der in Paragraph 2, RPG genannten Raumplanungszielen entgegen (s , Paragraph 22, Absatz 2, Litera c, RPG)? Wenn ja, welchem Ziel konkret und weshalb? Der § 22 Raumplanungsgesetz sieht die Möglichkeit von Ausnahmen vom Flächenwidmungsplan vor, wenn „aufgrund der Kleinräumigkeit des Vorhabens eine eigene Widmung unzweckmäßig ist“ (§ 22 Abs 2 lit a RPG).Der Paragraph 22, Raumplanungsgesetz sieht die Möglichkeit von Ausnahmen vom Flächenwidmungsplan vor, wenn „aufgrund der Kleinräumigkeit des Vorhabens eine eigene Widmung unzweckmäßig ist“ (Paragraph 22, Absatz 2, Litera a, RPG). Das in Rede stehende Objekt kann im Sinne des Gesetzes – siehe Frage 1 – als kleinräumig bezeichnet werden. Bei alleiniger Anwendung für ein Objekt bzw für eine Ausnahme vom Flächenwidmungsplan ist davon auszugehen, dass weder die nachhaltige Sicherung der räumlichen Existenzgrundlagen für den Menschen, besonders für Wohnen und Arbeiten (§ 2 Abs 2 lit a RPG) noch die Erhaltung der Vielfalt von Natur und Landschaft (§ 2 Abs 2 lit b RPG) gefährdet sind.Das in Rede stehende Objekt kann im Sinne des Gesetzes – siehe Frage 1 – als kleinräumig bezeichnet werden. Bei alleiniger Anwendung für ein Objekt bzw für eine Ausnahme vom Flächenwidmungsplan ist davon auszugehen, dass weder die nachhaltige Sicherung der räumlichen Existenzgrundlagen für den Menschen, besonders für Wohnen und Arbeiten (Paragraph 2, Absatz 2, Litera a, RPG) noch die Erhaltung der Vielfalt von Natur und Landschaft (Paragraph 2, Absatz 2, Litera b, RPG) gefährdet sind. Im Hinblick auf die Anwendung von Ausnahmegenehmigungen vom Flächenwidmungsplan aufgrund von Kleinräumigkeit ist zu beachten, dass Ausnahmegenehmigungen nicht gehäuft auf engem Raum erteilt werden dürfen, da die gesamthaft davon ausgehenden Wirkungen aus raumplanungsfachlicher Sicht sehr wohl den Zielen der Raumplanung widersprechen kann. Das in Rede stehende Objekt soll als leichte Holzkonstruktion errichtet werden. Insofern erscheint auch ein allenfalls erforderlicher späterer Abbruch im Hinblick auf § 2 Abs 3 lit e – die verschiedenen Möglichkeiten der Raumnutzung sind möglichst lange offen zu halten – gegeben.Das in Rede stehende Objekt soll als leichte Holzkonstruktion errichtet werden. Insofern erscheint auch ein allenfalls erforderlicher späterer Abbruch im Hinblick auf Paragraph 2, Absatz 3, Litera e, – die verschiedenen Möglichkeiten der Raumnutzung sind möglichst lange offen zu halten – gegeben. Im Hinblick auf die Festlegung des § 2 Abs 3 lit c – die natürlichen und naturnahen Landschaftsteile sowie die Trinkwasserreserven sollen erhalten bleiben – ist aus raumplanungsfachlicher Sicht festzuhalten, dass die alleinige Ausweisung einer Ausnahme den Erhalt der natürlichen und naturnahen Landschaftsteile im gegenständlichen Fall nicht beeinträchtigt.Im Hinblick auf die Festlegung des Paragraph 2, Absatz 3, Litera c, – die natürlichen und naturnahen Landschaftsteile sowie die Trinkwasserreserven sollen erhalten bleiben – ist aus raumplanungsfachlicher Sicht festzuhalten, dass die alleinige Ausweisung einer Ausnahme den Erhalt der natürlichen und naturnahen Landschaftsteile im gegenständlichen Fall nicht beeinträchtigt. Allerdings ist darauf Bedacht zu nehmen, dass nicht im Sinne der „Gleichbehandlung“ weitere Ausnahmen ähnlicher Art ermöglicht werden und die summarische Wirkung vieler Einzelobjekte im Widerspruch zum Ziel steht, die natürlichen naturnahen Landschaftsteile zu erhalten. Die Beeinträchtigung einer naturnahen Landschaft ist dann vorstellbar, wenn beispielsweise ein sensibles Ökosystem durch die Errichtung eines Objektes, auch kleinerer Art, stark in Mitleidenschaft gezogen werden könnte oder eine offene Landschaft durch Errichtung eines Objektes gestalterisch stark beeinträchtigt wird. Im gegenständlichen Fall bewirkt die umgebende Bestockung eine optische Abdeckung; darüber hinaus besteht bereits ein größeres Objekt. Allfällige ökologische Auswirkungen können vom unterzeichneten Sachverständigen nicht beurteilt werden. Hinsichtlich der Zielsetzung, Trinkwasserreserven, zu erhalten, wird auf die einschlägigen Sachverständigen der Abt VIId-Wasserwirtschaft verwiesen. Gleiches gilt für die lit d des § 2 Abs 3.Gleiches gilt für die Litera d, des Paragraph 2, Absatz 3, Hier wird auf den Sachverständigen des Forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung verwiesen. Hinsichtlich des unter § 2 Abs 3 lit e formulierten Zieles, wonach Flächen mit wichtigen Rohstoffvorkommen und Nutzungen, die ihre Gewinnung verhindern oder erheblich erschweren, freizuhalten sind, wird auf die Möglichkeit verwiesen, die Erteilung von Ausnahmebewilligungen gem § 22 Abs 2 erforderlichenfalls befristet und unter Bedingungen und Auflagen zu erteilen.Hinsichtlich des unter Paragraph 2, Absatz 3, Litera e, formulierten Zieles, wonach Flächen mit wichtigen Rohstoffvorkommen und Nutzungen, die ihre Gewinnung verhindern oder erheblich erschweren, freizuhalten sind, wird auf die Möglichkeit verwiesen, die Erteilung von Ausnahmebewilligungen gem Paragraph 22, Absatz 2, erforderlichenfalls befristet und unter Bedingungen und Auflagen zu erteilen. Inwieweit es sich hier um eine für die Land- und insbesondere die Forstwirtschaft besonders geeignete Fläche handelt, ist durch ein Gutachten des einschlägigen Sachverständigen für Forsttechnik zu belegen und kann nicht beantwortet werden. Da es sich um ein Einzelobjekt mit einer Größe von 24,5 m² ohne Wohnnutzung handelt, ist davon auszugehen, dass auch § 2 Abs 1 lit h, wonach Gebiete und Flächen für Wohnen, Arbeit, Freizeit, Einkauf und sonstige Nutzung einander so zuzuordnen sind, dass Belästigungen möglichst vermieden werden, nicht beeinträchtigt wird, zumal es sich bei dem in Rede stehenden Objekt um ein Lager für Brennholz und Geräte handeln soll, möglicherweise auch für die weitere Behandlung von erlegtem Wild, nicht jedoch um eine Wohnnutzung oder Arbeitsstelle.Da es sich um ein Einzelobjekt mit einer Größe von 24,5 m² ohne Wohnnutzung handelt, ist davon auszugehen, dass auch Paragraph 2, Absatz eins, Litera h,, wonach Gebiete und Flächen für Wohnen, Arbeit, Freizeit, Einkauf und sonstige Nutzung einander so zuzuordnen sind, dass Belästigungen möglichst vermieden werden, nicht beeinträchtigt wird, zumal es sich bei dem in Rede stehenden Objekt um ein Lager für Brennholz und Geräte handeln soll, möglicherweise auch für die weitere Behandlung von erlegtem Wild, nicht jedoch um eine Wohnnutzung oder Arbeitsstelle. Hinsichtlich des § 2 Abs 3 lit i ist festzuhalten, dass die beabsichtigte Errichtung unnötigen motorisierten Individualverkehr zwar nicht grundsätzlich verursacht – der Individualverkehr ist bereits durch die bestehende Hütte gegeben – aber diesen festigt bzw fördert.Hinsichtlich des Paragraph 2, Absatz 3, Litera i, ist festzuhalten, dass die beabsichtigte Errichtung unnötigen motorisierten Individualverkehr zwar nicht grundsätzlich verursacht – der Individualverkehr ist bereits durch die bestehende Hütte gegeben – aber diesen festigt bzw fördert. 3) Steht das Vorhaben einem Landesraumplan oder dem Räumlichen Entwicklungskonzept (REK) der Gemeinde M entgegen (s § 22 Abs 2 lit d RPG)?Steht das Vorhaben einem Landesraumplan oder dem Räumlichen Entwicklungskonzept (REK) der Gemeinde M entgegen (s Paragraph 22, Absatz 2, Litera d, RPG)? Für die in Rede stehende Fläche gilt kein Landesraumplan. Das Räumliche Entwicklungskonzept (REK) der Gemeinde M (REK 2012, Überarbeitung des REK 2002) vom 06.07.2012 legt unter Pkt 6 „Grundsätze und Ziele zur Natur und Umwelt / Landschaft und Erholung“ die Erhaltung, den Schutz und die Pflege der Natur und der Umwelt als Basis für eine qualitative Gesamtentwicklung fest. Naturschutzinformationen Aus den digitalen Grundlagen geht hervor, dass der in Rede stehende Standort randlich Teil eines Pflanzenschutzgebietes ist. Ob der dargestellte Sachverhalt – Lage im Pflanzenschutzgebiet – für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von Bedeutung ist oder nicht, kann nicht beurteilt werden. Auf Seite 34 des zitierten REK wird unter „Sichern von Flächen für die landschaftsgebundene Erholung“ unter dem dritten Unterpunkt festgehalten, dass „der zunehmenden Verlärmung der Erholungslandschaft mit geeigneten Maßnahmen gegenzusteuern sei, durch Reduktion des Verkehrsaufkommens bzw Fahrverbote“. Das Vorhaben kann daher als mit einem Landesraumplan – mangels eines solchen an diesem Ort – als vereinbar gesehen werden. Hinsichtlich des REK ist festzuhalten, dass bei der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für ein Objekt auch keine erhebliche Beeinträchtigung der Ziele des REK festzustellen ist. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass, wie bereits zuvor dargestellt, unter dem Titel der Gleichbehandlung nicht andere Objekte folgen dürfen, da ansonsten bei summarischer Beurteilung auch ein Widerspruch zum REK festzustellen wäre. 4) Soll, sofern Sie das Vorhaben positiv im Sinne des § 22 Abs 2 RPG beurteilt haben, die Bewilligung erforderlichenfalls befristet werden oder unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden (s dazu § 22 Abs 2 letzter Satz RPG)?Soll, sofern Sie das Vorhaben positiv im Sinne des Paragraph 22, Absatz 2, RPG beurteilt haben, die Bewilligung erforderlichenfalls befristet werden oder unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden (s dazu Paragraph 22, Absatz 2, letzter Satz RPG)? Aus den Unterlagen ergibt sich, dass das in Rede stehende Objekt als Lager für Brennholz und Geräte vorgesehen ist. Aus dem Schriftverkehr und den Aktenvermerken der Gemeinde geht überdies hervor, dass auch an eine Weiterbearbeitung von erlegtem Wild gedacht ist. Vor diesem Hintergrund wird empfohlen, das Vorhaben behördlicherseits zu befristen, beispielsweise fünf Jahre, um danach den Bedarf erneut überprüfen zu können. Damit kann auch auf geänderte Randbedingungen sowohl am Standort wie auch in der Umgebung bzw im vom REK betroffenen Perimeter reagiert werden. 5) Bitte nehmen Sie zum Beschwerdevorbringen Stellung, soweit es sich nicht um die Beantwortung von Rechtsfragen handelt. Einleitend ist festzuhalten, dass eine begriffliche Präzisierung erforderlich scheint. Der Begriff „Holzlagerplatz“ wird üblicherweise für großflächige Lager- bzw Zwischenlagerflächen forstlicher Nutzungen verwendet. Das gegenständliche Vorhaben sollte daher eher als Schuppen für die Holzlagerung bezeichnet werden. Auf den vorliegenden Lichtbildern wird das seinerzeitig bestehende Objekt lediglich randlich dargestellt. Aufnahmen, aus denen Größe, Bauart und Positionierung des Objektes eindeutig hervorgehen, sind leider nicht vorhanden. Aufgrund der den Unterlagen beigefügten Lichtbilder (Fotos von Herrn R per E-Mail am 27.11.2014) ist jedoch davon auszugehen, dass es sich nicht nur um aufgeschichtetes Holz handelt, welches mit einer Abdeckung zum Schutz vor Niederschlägen versehen ist, wie es häufig in Waldgebieten vorkommt. Die erkennbaren Stützen und das Pultdach deuten darauf hin, dass bautechnische Kenntnisse zur Errichtung des Objektes erforderlich gewesen sein dürften. Im Hinblick auf die allenfalls stattfindende Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 22 RPG ist auf das nachfolgend erforderliche Verfahren nach dem Baugesetz hinzuweisen, wenngleich dies im gegenständlichen Verfahren nicht Thema ist. Im Hinblick auf die allenfalls stattfindende Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß Paragraph 22, RPG ist auf das nachfolgend erforderliche Verfahren nach dem Baugesetz hinzuweisen, wenngleich dies im gegenständlichen Verfahren nicht Thema ist. Insbesondere unter Hinweis auf § 17 Baugesetz (Orts- und Landschaftsbild) wird empfohlen, das beabsichtigte Objekt dem Bestandsobjekt so zuzuordnen, dass die Zusammengehörigkeit für einen externen Betrachter beider Objekte eindeutig ist und nur ein bautechnisch erforderlicher Mindestabstand verbleibt. Darüber hinaus erscheint es zweckmäßig, dass im Sinne der typologischen Ähnlichkeit mit dem Bestandsobjekt anstelle eines Pultdaches ein Satteldach verwendet wird. Die Dachoberfläche sollte jedenfalls dunkel und blendfrei sein. Die Fassaden sind in sägerauem Holz herzustellen, welches ein Vergrauen ermöglicht. Glänzende oder reflektierende Oberflächen, insbesondere Metallteile in größerem Umfang als beispielsweise für die Beschläge erforderlich, sind zu vermeiden.Insbesondere unter Hinweis auf Paragraph 17, Baugesetz (Orts- und Landschaftsbild) wird empfohlen, das beabsichtigte Objekt dem Bestandsobjekt so zuzuordnen, dass die Zusammengehörigkeit für einen externen Betrachter beider Objekte eindeutig ist und nur ein bautechnisch erforderlicher Mindestabstand verbleibt. Darüber hinaus erscheint es zweckmäßig, dass im Sinne der typologischen Ähnlichkeit mit dem Bestandsobjekt anstelle eines Pultdaches ein Satteldach verwendet wird. Die Dachoberfläche sollte jedenfalls dunkel und blendfrei sein. Die Fassaden sind in sägerauem Holz herzustellen, welches ein Vergrauen ermöglicht. Glänzende oder reflektierende Oberflächen, insbesondere Metallteile in größerem Umfang als beispielsweise für die Beschläge erforderlich, sind zu vermeiden. Das Objekt darf jedoch nicht an das Bestandsobjekt angebaut werden. Eine statische Eigenständigkeit ist erforderlich.“ 4.3. Nach den in der mündlichen Verhandlung getätigten Angaben des Amtssachverständigen DI S sei der in Rede stehende Standort klar im Außenbereich. Die Erfahrung habe gezeigt, dass oft, auf Unwissen oder Unkenntnis beruhend, andere Nutzungen oder Nutzungsänderungen vorgenommen würden. Vor diesem Hintergrund erscheine eine behördlich terminisierte Wiedervorlage oder Überprüfung des Sachverhaltes zweckmäßig und geeignet. 4.4. Weiters hat der zuständige Gebietsbauleiter der Wildbach- und Lawinenverbauung, DI P, zu den vom Verwaltungsgericht gestellten Fragen sowie zum vorliegenden Sachverhalt schriftlich Stellung genommen. Diese Stellungnahme vom 03.05.2016, die ebenfalls im Rahmen der Verhandlung mündlich erörtert wurde, lautet im Wesentlichen wie folgt: „[Frage des Verwaltungsgerichtes:] Die Beschwerdeführer beabsichtigen die Errichtung eines Holzschopfes zur Aufbewahrung von Brennholz und Geräten sowie zur Zerwirkung von geschossenem Wild. Bei der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft handelt es sich um das Gst XXX, GB M. Befindet sich diese Liegenschaft in einer ausgewiesenen Gefahrenzone? Wenn ja, welche?„[Frage des Verwaltungsgerichtes:] Die Beschwerdeführer beabsichtigen die Errichtung eines Holzschopfes zur Aufbewahrung von Brennholz und Geräten sowie zur Zerwirkung von geschossenem Wild. Bei der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft handelt es sich um das Gst römisch 30 , GB M. Befindet sich diese Liegenschaft in einer ausgewiesenen Gefahrenzone? Wenn ja, welche? Gemäß dem aktuellen Gefahrenzonenplan der Gemeinde M (Revision 2015) befindet sich die gegenständliche Grundparzelle in verschiedenen Gefahrenzonen, hervorgerufen durch Wildbäche und Lawinen. Gemäß dem übermittelten Katasterlageplan M 1:500 vom 01.03.2012 befindet sich der Standort des gegenständlichen Objektes 16 m westlich der bestehenden Blockhütte auf Gst XXX. Die Gefährdungen durch Wildbäche und Lawinen an diesem Standort stellen sich laut dem Gefahrenzonenplan der Gemeinde M wie folgt dar.Gemäß dem übermittelten Katasterlageplan M 1:500 vom 01.03.2012 befindet sich der Standort des gegenständlichen Objektes 16 m westlich der bestehenden Blockhütte auf Gst römisch 30 . Die Gefährdungen durch Wildbäche und Lawinen an diesem Standort stellen sich laut dem Gefahrenzonenplan der Gemeinde M wie folgt dar.
  4. a)Sbach: Die Rote Gefahrenzone des Sbaches berührt den südlichen Randbereich des Holzschopfes. Der restliche Teil liegt zur Gänze in der Gelben Gefahrenzone des Sbaches. Die Rote Gefahrenzone umfasst jene Flächen, die durch Wildbäche oder Lawinen derart gefährdet sind, dass ihre ständige Benützung für Siedlungs- und Verkehrszwecke wegen der voraussichtlichen Schadenswirkungen des Bemessungsereignisses (Ereignis mit einer Wiederkehrswahrscheinlichkeit von ca 150 Jahren) nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist. Bei ortsüblicher Bauweise ist mit der Zerstörung von Gebäuden oder Gebäudeteilen zu rechnen. Auch innerhalb der Gebäude besteht für Personen Lebensgefahr. In dieser Zone wird von der Errichtung von Objekten, die dem Aufenthalt von Menschen oder Tieren dienen, dringend abgeraten. Bei allen anderen baulichen Herstellungen ist ein Gutachten des Forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung einzuholen. Die Gelbe Gefahrenzone umfasst jene durch Wildbäche oder Lawinen gefährdeten Flächen, deren ständige Benützung für Siedlungs- und Verkehrszwecke infolge der voraussichtlichen Schadenswirkung beim Bemessungsereignis (Ereignis mit einer Wiederkehrswahrscheinlichkeit von ca 150 Jahren) beeinträchtigt ist. Es herrscht hier Gefahr unterschiedlichen Ausmaßes. Die Beschädigung von Objekten ist möglich, jedoch sind Gebäudezerstörungen nicht zu erwarten, wenn bestimmte Auflagen erfüllt werden. Gefahr für Personen ist in der Art gesicherten Gebäuden unwahrscheinlich, außerhalb der Gebäude aber in unterschiedlichem Ausmaß gegeben. Eine Bebauung solcher Flächen ist bei Einhaltung bestimmter Auflagen möglich. Im gegenständlichen Fall kann es bei entsprechenden Hochwasserereignissen im Sbach zu Verklausungen mit nachfolgenden Bachausbrüchen kommen. Zudem sind im linksufrigen Außenbogen (Prallufer) westlich des gegenständlichen Vorhabens dann Ufererosionen möglich. In weiterer Folge ist hier zumindest auch ein Teilausbruch des Sbaches zu unterstellen. Bei den beschriebenen Szenarien sind Ufererosionen bis in den südlichen Bereich des gegenständlichen Objektes möglich. Zudem ist nach Bachausbrüchen ein Wasser- und Geschiebeabfluss bis zum Standort des gegenständlichen Vorhabens zu erwarten.
  5. b)Wlawine: Der Standort des gegenständlichen Objektes liegt zur Gänze in der Roten Gefahrenzone der Wlawine. Bezüglich der Gefährdung durch die Wlawine ist festzuhalten, dass bei einem Abgang dieser Lawine nach extremen Witterungssituationen (starker Neuschneefall in kurzer Zeit, tiefe Temperaturen, große Schneeverfrachtungen, etc) am Standort des gegenständlichen Bauvorhabens Schadwirkungen zu erwarten sind. Im Zuge der Überarbeitung des Gefahrenzonenplanes der Gemeinde M wurden umfangreiche Lawinensimulationen durchgeführt. Als Ergebnis dieser Simulationen zeigte sich, dass am Standort des gegenständlichen Bauvorhabens bei einem Abgang der Wlawine Belastungen infolge Lawinendruck von 10 kN/m² zu erwarten sind. [Frage des Verwaltungsgerichtes:] Steht die von den Beschwerdeführern beantragte Ausnahme vom Flächenwidmungsplan im Widerspruch zu einem der im § 2 genannten Raumplanungszielen (s § 22 Abs 2 lit c RPG)? Bitte gehen sie in diesem Zusammenhang insbesondere auf die Bestimmung des § 2 Abs 3 lit d RPG ein, wonach die zum Schutz vor Naturgefahren notwendigen Freiräume erhalten bleiben sollen. [Frage des Verwaltungsgerichtes:] Steht die von den Beschwerdeführern beantragte Ausnahme vom Flächenwidmungsplan im Widerspruch zu einem der im Paragraph 2, genannten Raumplanungszielen (s Paragraph 22, Absatz 2, Litera c, RPG)? Bitte gehen sie in diesem Zusammenhang insbesondere auf die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 3, Litera d, RPG ein, wonach die zum Schutz vor Naturgefahren notwendigen Freiräume erhalten bleiben sollen. Dazu wird folgendes ausgeführt: Das gegenständliche Vorhaben weist im Grundriss eine Fläche von 4 m x 4 m, also insgesamt16 m² auf. Bei einem Verlust dieser Fläche in Folge Errichtung des gegenständlichen Vorhabens sind nach Ansicht des Unterfertigten folgende Auswirkungen durch Wildbäche und Lawinen möglich.Das gegenständliche Vorhaben weist im Grundriss eine Fläche von 4 m x 4 m, also insgesamt, 16 m² auf. Bei einem Verlust dieser Fläche in Folge Errichtung des gegenständlichen Vorhabens sind nach Ansicht des Unterfertigten folgende Auswirkungen durch Wildbäche und Lawinen möglich. Bei entsprechenden Hochwasserereignissen, wie weiter oben beschrieben, kann es zu Schadwirkungen beim gegenständlichen Objekt kommen, wobei nicht auszuschließen ist, dass es zu einer gänzlichen Zerstörung kommen kann. In einem solchen Fall ist mit einem Abtransport der Hütte zu rechnen, was im Extremfall zu einer Verklausung bei bachabwärts liegenden Brückenbauwerken mit nachfolgenden Bachausbrüchen führen kann. Aufgrund der großen Entfernung zum nächstgelegenen Siedlungsraum wird ein solches Ereignis zu keinen negativen Auswirkungen im Siedlungsraum führen. Zudem wird darauf hingewiesen, dass eine Verklausung bei Brückenbauwerken auch durch mitgeführtes Wildholz, nach Einrutschen von bachbegleitenden Einhängen entstehen kann, egal ob das gegenständliche Bauwerk errichtet wird oder nicht. Bei einem Abgang der Wlawine, wie bei der Gefahrenzonenplanung unterstellt, ist eine Zerstörung des gegenständlichen Objektes zu erwarten. Dies hätte nach Ansicht des Unterfertigten allerdings keine Auswirkungen auf Dritte. Insgesamt kann festgehalten werden, dass bei einem Verlust der Fläche von 16 m² keine negativen Auswirkungen hinsichtlich Mehrgefährdung durch Wildbäche und Lawinen für Dritte zu erwarten ist. Allerdings wird darauf hingewiesen, dass für die Beschwerdeführer ein wirtschaftlicher Schaden nach Beschädigung oder Zerstörung des Holzschopfes eintreten wird. [Frage des Verwaltungsgerichtes:] Soll, sofern aus Sicht der Wildbach- und Lawinenverbauung keine Einwände gegen dieses Vorhaben sprechen, die Bewilligung erforderlichenfalls befristet werden und unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden (siehe dazu § 22 Abs 2 letzter Satz RPG)?[Frage des Verwaltungsgerichtes:] Soll, sofern aus Sicht der Wildbach- und Lawinenverbauung keine Einwände gegen dieses Vorhaben sprechen, die Bewilligung erforderlichenfalls befristet werden und unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden (siehe dazu Paragraph 22, Absatz 2, letzter Satz RPG)? In der Gefahrenzonenplanverordnung 1976 ist geregelt, dass Ereignisse mit einer Wiederkehrswahrscheinlichkeit von ca 150 Jahren (Bemessungsereignis) der Gefahrenzonenplanung zu Grunde zu legen sind und das sich Flächen in Roten oder Gelben Gefahrenzonen nicht oder nur bedingt für eine ständige Benützung für Siedlungs- und Verkehrszwecke eignen. Aus Sicht des Forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung kann der Errichtung von Objekten, die dem Aufenthalt von Menschen oder Tieren dienen, in Roten Gefahrenzonen nicht zugestimmt werden. Allerdings ist die Errichtung von so genannten "Untergeordneten Bauwerken" auch in Roten Gefahrenzonen aus Sicht des Forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Der Errichtung von „Untergeordneten Bauwerken“ kann aus Sicht des Forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung dann zugestimmt werden, wenn entsprechende Auflagen zur Sicherung der Objekte auf das 150-jährliche Bemessungsereignis unverhältnismäßig hohe Kosten bzw Aufwendungen für den Antragsteller verursachen würden und bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Untergeordnete Bauwerke sind beispielshaft Lager für geringwertige Güter (z.B. Holz, einfache Geräte). Dies könnte im gegenständlichen Fall durchaus zutreffen, allerdings sind aus Sicht des Unterfertigten noch konkrete Angaben über den tatsächlichen Verwendungszweck des Holzschopfes und insbesondere eine Beschreibung der gelagerten Geräte für eine endgültige Beurteilung erforderlich. Aus Sicht des Unterfertigten wäre eine Errichtung des beantragten Vorhabens bei Einhaltung verschiedener Auflagen und Bedingungen denkbar. Eine Formulierung dieser Auflagen im Detail wird nach Vorlage entsprechender Plan- und Beschreibungsunterlagen erfolgen. Schon vorab kann gesagt werden, dass folgende Bedingungen für eine positive Erledigung durch den Forsttechnischen Dienst für Wildbach- und Lawinenverbauung unbedingt erfüllt sein müssen. - Das Gebäude darf nur für den beabsichtigten Zweck (Holzschopf) und keinesfalls für Wohnzwecke verwendet werden. - Es ist lediglich eine Sonderflächenwidmung möglich. - Im Holzschopf dürfen keine wassergefährdenden Stoffe, wie zB Treibstoffe, Öle, Fette, etc, gelagert werden. - Das Risiko einer möglichen Beschädigung oder Zerstörung nach Hochwasser- und Lawinenereignissen ist von den Beschwerdeführern selbst zu tragen. - Es ist der Nachweis zu erbringen, dass ein alternativer, gleichwertiger und sicherer Standort für den Holzschopf nicht zur Verfügung steht.“ 4.5. Wie der Verhandlungsniederschrift entnommen werden kann, hat DI P ua angeführt, dass Herr R heute [gemeint: bei der mündlichen Verhandlung] im Wesentlichen Angaben über den tatsächlichen Verwendungszweck des Holzschuppens gemacht habe. Hinsichtlich des Einstellens einer Schneefräse werde darauf hingewiesen, dass diese bei dem, der Gefahrenzonenplanung unterstellten Hochwasserereignis, welches zu einer Zerstörung des Objektes führen könne, (durch das Hochwasser) mitgeführt werden könne. Aus seiner Sicht sei die Wahrscheinlichkeit eines Hochwassers in den Wintermonaten als gering einzustufen. Hochwasserereignisse im Sbach seien nach den bisherigen Erfahrungen sowie Aufzeichnungen in der Chronik des Gefahrenzonenplanes immer in den Sommermonaten nach starken Niederschlägen aufgetreten. Es werde daher notwendig sein, die Schneefräse in den Sommermonaten nicht im gegenständlichen Objekt zu lagern. Weiters gab DI P an, dass die Punkte, die auf Seite 4 letzter Absatz seiner Stellungnahme enthalten seien, Voraussetzung für das zukünftige Bauverfahren seien. Die im Detail erforderlichen Angaben würden im Zuge des Verfahrens bekannt gegeben. 4.6. Die eingeholte gutachterliche Stellungnahme des Amtssachverständigen für Raumplanung und Baugestaltung (Pkt 4.2. und 4.3.) sowie die Stellungnahme des Vertreters der Wildbach- und Lawinenverbauung (Pkt 4.4. und 4.5.) sind jeweils schlüssig und nachvollziehbar, weshalb das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg diesen Angaben Glauben schenkt. 5.1. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs 1 VwGVG).5.1. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG). Über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (§ 28 Abs 2 VwGVG).die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG). 5.2. Gemäß § 22 Abs 2 RPG kann der Gemeindevorstand auf Antrag des Grundeigentümers mit Bescheid Ausnahme vom Flächenwidmungsplan bewilligen, wenn5.2. Gemäß Paragraph 22, Absatz 2, RPG kann der Gemeindevorstand auf Antrag des Grundeigentümers mit Bescheid Ausnahme vom Flächenwidmungsplan bewilligen, wenn
  6. a)aufgrund der Kleinräumigkeit des Vorhabens eine eigene Widmung unzweckmäßig ist,
  7. b)es sich nicht um Betriebsanlagen im Sinne der §§ 14 und 15 oder um Gebäude mit Wohnräumen handelt, es sich nicht um Betriebsanlagen im Sinne der Paragraphen 14 und 15 oder um Gebäude mit Wohnräumen handelt,
  8. c)sie den im § 2 genannten Raumplanungszielen nicht entgegenstehen undc) sie den im Paragraph 2, genannten Raumplanungszielen nicht entgegenstehen und
  9. d)sie einem Landesraumplan oder dem räumlichen Entwicklungskonzept nicht entgegenstehen. Die Bewilligung liegt im behördlichen Ermessen und kann erforderlichenfalls befristet und unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. 6.1. Der geplante Holzschuppen weist gemäß der vorliegenden Planskizze eine überbaute Fläche von 4 m x 4 m auf, sohin 16 m². Bei Berücksichtigung der Vordächer bzw der dadurch überschirmten Fläche ergibt sich eine Größe von 4,9 m x 5 m, sohin 24,5 m². Wie der Amtssachverständige für Raumplanung bereits in seiner gutachterlichen Stellungnahme (s Pkt 4.2.) angeführt hat, ist von einem kleinräumigen Vorhaben auszugehen; da hiefür eine eigene Widmung unzweckmäßig ist, liegen die Voraussetzungen des § 22 Abs 2 lit a RPG vor.6.1. Der geplante Holzschuppen weist gemäß der vorliegenden Planskizze eine überbaute Fläche von 4 m x 4 m auf, sohin 16 m². Bei Berücksichtigung der Vordächer bzw der dadurch überschirmten Fläche ergibt sich eine Größe von 4,9 m x 5 m, sohin 24,5 m². Wie der Amtssachverständige für Raumplanung bereits in seiner gutachterlichen Stellungnahme (s Pkt 4.2.) angeführt hat, ist von einem kleinräumigen Vorhaben auszugehen; da hiefür eine eigene Widmung unzweckmäßig ist, liegen die Voraussetzungen des Paragraph 22, Absatz 2, Litera a, RPG vor. Beim geplanten Holzschuppen handelt es sich weder um eine Betriebsanlage noch um ein Gebäude mit Wohnräumen. Sohin sind auch die Vorgaben des § 22 Abs 2 lit b RPG erfüllt.Beim geplanten Holzschuppen handelt es sich weder um eine Betriebsanlage noch um ein Gebäude mit Wohnräumen. Sohin sind auch die Vorgaben des Paragraph 22, Absatz 2, Litera b, RPG erfüllt. Aufgrund der eingeholten gutachterlichen Stellungnahme des Amtssachverständigen für Raumplanung geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass der geplante Holzschuppen den im § 2 genannten Raumplanungszielen nicht entgegensteht. Somit ist auch die im § 22 Abs 2 lit c RPG genannte Voraussetzung gegeben.Aufgrund der eingeholten gutachterlichen Stellungnahme des Amtssachverständigen für Raumplanung geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass der geplante Holzschuppen den im Paragraph 2, genannten Raumplanungszielen nicht entgegensteht. Somit ist auch die im Paragraph 22, Absatz 2, Litera c, RPG genannte Voraussetzung gegeben. Fest steht, dass für die in Rede stehende Fläche kein Landesraumplan gilt. Nach Ansicht des Amtssachverständigen für Raumplanung ist bei der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für dieses Objekt auch keine erhebliche Beeinträchtigung der Ziele des Räumlichen Entwicklungskonzeptes der Gemeinde M festzustellen. Somit sind auch die im § 22 Abs 2 lit d RPG genannten Tatbestände gegeben.Fest steht, dass für die in Rede stehende Fläche kein Landesraumplan gilt. Nach Ansicht des Amtssachverständigen für Raumplanung ist bei der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für dieses Objekt auch keine erhebliche Beeinträchtigung der Ziele des Räumlichen Entwicklungskonzeptes der Gemeinde M festzustellen. Somit sind auch die im Paragraph 22, Absatz 2, Litera d, RPG genannten Tatbestände gegeben. 6.2. Da im § 22 Abs 2 des Vorarlberger Raumplanungsgesetzes 1996 festgesetzt ist, bei welchen tatbestandsmäßigen Voraussetzungen eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden kann, bleibt für die Ausübung von Ermessen kein Raum, vielmehr ist die Ausnahme zu gewähren, wenn die in dieser Gesetzesstelle geforderten Voraussetzungen vorliegen. Somit bedeutet das Wort „kann“ in der genannten Gesetzesstelle ebenso ein „muss“ (VwGH 25.09.2007, 2003/06/0074). 6.2. Da im Paragraph 22, Absatz 2, des Vorarlberger Raumplanungsgesetzes 1996 festgesetzt ist, bei welchen tatbestandsmäßigen Voraussetzungen eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden kann, bleibt für die Ausübung von Ermessen kein Raum, vielmehr ist die Ausnahme zu gewähren, wenn die in dieser Gesetzesstelle geforderten Voraussetzungen vorliegen. Somit bedeutet das Wort „kann“ in der genannten Gesetzesstelle ebenso ein „muss“ (VwGH 25.09.2007, 2003/06/0074). Wie aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.01.2014, 2011/06/0082, hervorgeht, handelt es sich bei der Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 22 Abs 2 Vorarlberger RPG 1996 um eine konstitutive Voraussetzung für die Baubewilligung und damit um eine von der Erteilung einer Baubewilligung unabhängig zu lösende Frage, für die eine eigenständige Bewilligung des Gemeindevorstandes erforderlich ist.Wie aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.01.2014, 2011/06/0082, hervorgeht, handelt es sich bei der Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Paragraph 22, Absatz 2, Vorarlberger RPG 1996 um eine konstitutive Voraussetzung für die Baubewilligung und damit um eine von der Erteilung einer Baubewilligung unabhängig zu lösende Frage, für die eine eigenständige Bewilligung des Gemeindevorstandes erforderlich ist. 6.3. Laut Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 25.05.2016 sei bereits anhand der eingereichten Pläne erkennbar, dass hier nicht eine Wildkammer eingerichtet werden solle, welche sämtliche Hygienevorschriften, wie geflieste Räumlichkeiten mit fließendem Wasser und Kühlräume, erfülle. Die Einrichtung einer ordnungsgemäßen Wildkammer sei nicht Verfahrensgegenstand. Dies sei weder planlich dargestellt noch erkennbar. Die Aussage werde daher dahingehend richtig gestellt, dass nicht eine Wildkammer im eigentlichen Sinne vorgesehen sei, sondern vielmehr bestenfalls die Möglichkeit gegeben sei, das Wild für kurze Zeit aufzuhängen, um es dann entsprechend fachgerecht mitzunehmen oder mitnehmen zu lassen. Der verfahrensgegenständliche Holzschuppen diene insbesondere überwiegend der Lagerung von Brennholz für die dort befindliche Hütte. Dies entspreche auch der planlichen Eingabe. Der zuvor erfolgte Einwand der Gemeinde M (s Aktenvermerk vom 12.05.2016), wonach sämtliche im K tätigen Jäger die in der Metzgerei R in M vorhandenen Räumlichkeiten für die Zerwirkung erlegten Wildes nutzen würden und somit die Notwendigkeit einer privaten Wildzerwirkstätte in Frage gestellt werde, kann in diesem (gemeint: raumplanungsrechtlichen) Verfahren nicht berücksichtigt werden, da das in diesem Verfahren maßgebliche Gesetz (siehe § 22 Abs 2 lit a bis d RPG) eine solche Notwendigkeitsprüfung (bzw einen Versagungsgrund bei fehlender Notwendigkeit) nicht vorsieht.Der zuvor erfolgte Einwand der Gemeinde M (s Aktenvermerk vom 12.05.2016), wonach sämtliche im K tätigen Jäger die in der Metzgerei R in M vorhandenen Räumlichkeiten für die Zerwirkung erlegten Wildes nutzen würden und somit die Notwendigkeit einer privaten Wildzerwirkstätte in Frage gestellt werde, kann in diesem (gemeint: raumplanungsrechtlichen) Verfahren nicht berücksichtigt werden, da das in diesem Verfahren maßgebliche Gesetz (siehe Paragraph 22, Absatz 2, Litera a bis d RPG) eine solche Notwendigkeitsprüfung (bzw einen Versagungsgrund bei fehlender Notwendigkeit) nicht vorsieht. 6.4. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren, welchem sowohl ein Amtssachverständiger für Raumplanung und Baugestaltung als auch ein Vertreter des Forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung beigezogen wurden, hat ergeben, dass die Voraussetzungen des § 22 Abs 2 RPG erfüllt sind. Aufgrund der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Ausnahme zu gewähren, wenn die im § 22 Abs 2 RPG geforderten Voraussetzungen vorliegen. Somit haben die Antragsteller bei Vorliegen der im § 22 Abs 2 lit a bis d RPG genannten Voraussetzungen einen Rechtsanspruch darauf.6.4. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren, welchem sowohl ein Amtssachverständiger für Raumplanung und Baugestaltung als auch ein Vertreter des Forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung beigezogen wurden, hat ergeben, dass die Voraussetzungen des Paragraph 22, Absatz 2, RPG erfüllt sind. Aufgrund der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Ausnahme zu gewähren, wenn die im Paragraph 22, Absatz 2, RPG geforderten Voraussetzungen vorliegen. Somit haben die Antragsteller bei Vorliegen der im Paragraph 22, Absatz 2, Litera a bis d RPG genannten Voraussetzungen einen Rechtsanspruch darauf. 6.5. Entsprechend der Empfehlung des Amtssachverständigen für Raumplanung war die gegenständliche Bewilligung auf fünf Jahre zu befristen (s dazu die diesbezüglichen Ausführungen in Pkt 4.2. und insbesondere in Pkt 4.3.). Festzuhalten ist, dass sich diese Befristung auf § 22 Abs 2 letzter Satz RPG stützt.6.5. Entsprechend der Empfehlung des Amtssachverständigen für Raumplanung war die gegenständliche Bewilligung auf fünf Jahre zu befristen (s dazu die diesbezüglichen Ausführungen in Pkt 4.2. und insbesondere in Pkt 4.3.). Festzuhalten ist, dass sich diese Befristung auf Paragraph 22, Absatz 2, letzter Satz RPG stützt. 6.6. Ebenso auf der Grundlage des § 22 Abs 2 letzter Satz RPG und insbesondere auf Grund des Vorschlages der Wildbach- und Lawinenverbauung erfolgte die Aufnahme dreier Auflagen (s dazu den Spruch dieses Erkenntnisses). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat diese Auflagen bei der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis genommen.6.6. Ebenso auf der Grundlage des Paragraph 22, Absatz 2, letzter Satz RPG und insbesondere auf Grund des Vorschlages der Wildbach- und Lawinenverbauung erfolgte die Aufnahme dreier Auflagen (s dazu den Spruch dieses Erkenntnisses). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat diese Auflagen bei der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis genommen. 6.7. Bei diesem Ergebnis war auf das weitere Beschwerdevorbringen nicht mehr näher einzugehen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 6.8. Hinweis an die Baubehörde: Auf die Empfehlungen des beigezogenen Amtssachverständigen für Raumplanung und Baugestaltung (s Pkt 4.2. – letzter Absatz der gutachterlichen Stellungnahme vom 04.05.2016) sowie des Vertreters der Wildbach- und Lawinenverbauung (s Pkt 4.4. – letzter Absatz der Stellungnahme vom 03.05.2016 und Pkt 4.5. – letzter Absatz) wird verwiesen; diese sind nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes im noch folgenden Bauverfahren zu berücksichtigen. 7. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.7. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2016:LVwG.302.1.2016.R9

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