Obsah (8)
§ 50§ 52§ 25a§ 7§ 15§ 8§ 19Art 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum24.06.2016 GeschäftszahlLVwG-1-176/2015-R14 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat
§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Umschreibung der Tathandlung wie folgt zu lauten hat:
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Umschreibung der Tathandlung wie folgt zu lauten hat: „Sie haben an öffentlichen Orten als Beteiligte einer organisierten Gruppe gebettelt, indem Sie sich gemeinsam mit I P und R C am Bahnhof in F aufgehalten, gemeinsam mit diesen Personen die typischen Bettel-Standorte in der F Innenstadt bezogen und mit der gleichen Methode wie diese Personen (auf dem Boden sitzend, wortlos mit vorgehaltenen Händen nach Geld bittend) gebettelt haben“.„Sie haben an öffentlichen Orten als Beteiligte einer organisierten Gruppe gebettelt, indem Sie sich gemeinsam mit römisch eins P und R C am Bahnhof in F aufgehalten, gemeinsam mit diesen Personen die typischen Bettel-Standorte in der F Innenstadt bezogen und mit der gleichen Methode wie diese Personen (auf dem Boden sitzend, wortlos mit vorgehaltenen Händen nach Geld bittend) gebettelt haben“.
§ 52Abs 1 und 2 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 36 Euro. Dieser Betrag ist zusam-men mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Be-zirkshauptmannschaft F zu entrichten.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 36 Euro. Dieser Betrag ist zusam-men mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Be-zirkshauptmannschaft F zu entrichten. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG) eine Re-vision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Re-vision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung
- Im angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin vorgeworfen, sie habe in F, Jgasse, Höhe M, somit an öffentlichen Orten, am 27.07.2015 um 10:30 Uhr, als Beteiligte einer organisierten Gruppe gebettelt. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 15 Abs 1 lit d iVm § 7 Abs 1 lit c Landes-Sicherheitsgesetz. Es wurde eine Geldstrafe von 180 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 86 Stunden festgesetzt.
- Im angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin vorgeworfen, sie habe in F, Jgasse, Höhe M, somit an öffentlichen Orten, am 27.07.2015 um 10:30 Uhr, als Beteiligte einer organisierten Gruppe gebettelt. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des Paragraph 15, Absatz eins, Litera d, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Litera c, Landes-Sicherheitsgesetz. Es wurde eine Geldstrafe von 180 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 86 Stunden festgesetzt.
- Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt sie im Wesentlichen vor, die Behörde habe unzureichend dargelegt, wie die Gruppe organisiert sei, ob eine aufgebaute Infrastruktur bestehe, ob es einen Anführer gebe und ob die Bettelerträge abgegeben werden müssten. Die Behörde habe Beobachtungen gemacht, wie Bettler sich zufällig in der Stadt treffen würden. Die Beschwerdeführerin bestreite den Kontakt zu anderen Bettlern nicht. Dass sie sich mit anderen Bettlern abspreche, stelle schließlich kein Merkmal für das Vorliegen einer Organisation dar. Vielmehr sei es naheliegend, dass sich bettelnde Personen in kleinen Städten oder Gemeinden, die noch dazu von demselben Herkunftsland stammen würden und vielleicht sogar miteinander verwandt seien, über ihre Erfahrungen untereinander austauschen würden. Von verwaltungsstrafrechtlich verpöntem, organisiertem Betteln könne nur dann die Rede sein, wenn hinter den bettelnden Personen organisierte Strukturen von bestimmter Qualität bzw Intensität bestünden. In der Regel werde dies der Fall sein, wenn erbetteltes Geld aufgeteilt oder an Dritte abgegeben werden müsse. Ansonsten würde jede wechsel- bzw gegenseitige Unterstützung von bettelnden Personen als organisiertes Betteln gewertet werden müssen. Weder ein Austausch über Erfahrungen mit Organen der öffentlichen Sicherheit oder mit Passanten, noch ein gemeinsames Hingehen könne ein strafrechtlich verpöntes Verhalten darstellen.
- Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: Die Beschwerdeführerin war Mitglied mehrerer Personengruppen, die sich zum Tatzeitpunkt wiederholt in F aufhielten. Die Personen, die die Beschwerdeführerin zum Tatzeitpunkt begleiteten, waren I P und R C. In der Regel erfolgte die Anreise in F mit öffentlichen Verkehrsmitteln gemeinsam und wurden gezielt die immer gleichen Bettelstandorte in der F Innenstadt bezogen. Diese befinden sich in einem Abstand von ca 500 m Luftlinie. Die Mitglieder der Personengruppe telefonierten miteinander, trafen sich um Pausen miteinander zu verbringen und suchten dafür regelmäßig den Gymnasiumhof auf. Alle Personen bettelten mit der gleichen Methode. Sie saßen am Boden an stark begangenen Orten, vor Geschäften und Lokalen, bettelten stumm und hielten die Hände ausgestreckt vor, manche hatten auch einen Becher vor sich stehen. Es fand ein Austausch über stattfindende Amtshandlungen statt und die Mitglieder der Personengruppe verließen nach einer Amtshandlung gemeinsam den Übertretungsort und reisten mit öffentlichen Verkehrsmitteln gemeinsam wieder ab. Anhand von Ausweisdokumenten wurde festgestellt, dass die Mitglieder der Personengruppen in ihren Heimatstaaten teilweise an der gleichen Adresse gemeldet waren. Die Mitglieder der Personengruppe waren ähnlich gekleidet, in altmodischer, aber ganzer Kleidung.Die Beschwerdeführerin war Mitglied mehrerer Personengruppen, die sich zum Tatzeitpunkt wiederholt in F aufhielten. Die Personen, die die Beschwerdeführerin zum Tatzeitpunkt begleiteten, waren römisch eins P und R C. In der Regel erfolgte die Anreise in F mit öffentlichen Verkehrsmitteln gemeinsam und wurden gezielt die immer gleichen Bettelstandorte in der F Innenstadt bezogen. Diese befinden sich in einem Abstand von ca 500 m Luftlinie. Die Mitglieder der Personengruppe telefonierten miteinander, trafen sich um Pausen miteinander zu verbringen und suchten dafür regelmäßig den Gymnasiumhof auf. Alle Personen bettelten mit der gleichen Methode. Sie saßen am Boden an stark begangenen Orten, vor Geschäften und Lokalen, bettelten stumm und hielten die Hände ausgestreckt vor, manche hatten auch einen Becher vor sich stehen. Es fand ein Austausch über stattfindende Amtshandlungen statt und die Mitglieder der Personengruppe verließen nach einer Amtshandlung gemeinsam den Übertretungsort und reisten mit öffentlichen Verkehrsmitteln gemeinsam wieder ab. Anhand von Ausweisdokumenten wurde festgestellt, dass die Mitglieder der Personengruppen in ihren Heimatstaaten teilweise an der gleichen Adresse gemeldet waren. Die Mitglieder der Personengruppe waren ähnlich gekleidet, in altmodischer, aber ganzer Kleidung. Die Beschwerdeführerin befand sich am 27.07.2015 gemeinsam mit den genannten Personen in der Bstraße in F, Höhe B und unterhielt sich. Diese Personen gingen gemeinsam Richtung B und wurden später beim Betteln in der Innenstadt angetroffen. Die Beschwerdeführerin bettelte zum Tatzeitpunkt am Tatort, indem sie auf dem Boden saß und vorbeigehende Passanten wortlos mit vorgehaltenen Händen anbettelte. Es handelt sich dabei um einen typischen Bettel-Standort an einem stark frequentierten Ort. Nach der Amtshandlung ist die Beschwerdeführerin gemeinsam mit den genannten Personen vom Übertretungsort weggegangen.
- Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der Aussage des Meldungslegers Insp. J S im Rahmen der mündlichen Verhandlung, als erwiesen angenommen. Die Beschwerdeführerin ist zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen. Eine Vollmacht für den in Aussicht genommenen Vertreter S M, K B g GmbH, D, wurde dem Landesverwaltungsgericht zu keinem Zeitpunkt vorgelegt. Die Feststellungen zu den Personengruppen, deren Mitglied die Beschwerdeführerin zum Tatzeitpunkt war, zum gezielten Beziehen der immer gleichen, typischen Bettel-Standorte – stark frequentiert von Passanten – und zur einheitlichen Bettel-Methode dieser Personengruppen, gründen sich auf die glaubwürdige Zeugenaussage des Meldungslegers Insp. J S, der diese Verhaltensweisen der genannten Personen mehrfach beobachtet hat. Er hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch klar angegeben, dass sie – die Polizeibeamten der Stadt F – wüssten, dass sich diese Personen nicht zufällig am Bahnhof treffen würden. Der Meldungsleger Insp. J S hat ferner dokumentiert, dass er die Beschwerdeführerin gemeinsam mit den immer gleichen Personen, aber in unterschiedlicher Konstellation in F beim Betteln wahrgenommen hat. Ihm waren daher sowohl die Beschwerdeführerin, als auch die sie zum Tatzeitpunkt begleitenden Personen bereits bekannt. Der Zeuge hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch glaubwürdig beschrieben, dass diese Personen alle einen ähnlichen Kleidungsstil haben und ähnlich betteln würden, nämlich am Boden sitzend, mit nach vorne gehaltenen Händen, manche hätten einen Becher vor sich und sie wüssten, wo die jeweils anderen Personen sitzen würden. Es sei so, dass ein Austausch darüber stattfinde, wenn eine Person beamtshandelt werde. Diese teile das dann den anderen mit und die Personen würden dann auch gemeinsam, meistens Richtung eines Busses oder Richtung B aufbrechen, weil sie dann gemeinsam abreisen könnten. Dass sich die Beschwerdeführerin mit anderen bettelnden Menschen abgesprochen hat, hat sie nicht bestritten. In Lichte der klaren Aussagen des Meldungslegers erscheint jedoch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie tausche sich lediglich mit bettelnden Personen, die aus demselben Herkunftsland stammen würden und vielleicht sogar miteinander verwandt seien, über ihre Erfahrungen aus, wenig glaubwürdig und werden diese Aussagen als Schutzbehauptung gewertet. 5.
§ 7Abs 1 lit c Landes-Sicherheitsgesetz, LGBl Nr 1/1987 id
F LGBl Nr 61/2013, ist es verboten, an öffentlichen Orten oder im Umherziehen von Haus zu Haus oder von Wohnung zu Wohnung als Beteiligter einer organsierten Gruppe zu betteln. 5.
Paragraph 7, Absatz eins, Litera c, Landes-Sicherheitsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 1 aus 1987, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 61 aus 2013,, ist es verboten, an öffentlichen Orten oder im Umherziehen von Haus zu Haus oder von Wohnung zu Wohnung als Beteiligter einer organsierten Gruppe zu betteln.
§ 15Abs 1 lit d Landes-Sicherheitsgesetz, LGBl Nr 1/1987 id
F LGBl Nr 61/2013, begeht eine Übertretung, wer dem § 7 Abs 1, § 7 Abs 2 lit b oder einer
§ 7
Abs 3 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt oder ohne Bewilligung
§ 8
Abs 1 bettelt oder in einer Bewilligung
§ 8
Abs 3 enthaltene Auflagen nicht erfüllt.
Paragraph 15, Absatz eins, Litera d, Landes-Sicherheitsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 1 aus 1987, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 61 aus 2013,, begeht eine Übertretung, wer dem Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 7, Absatz 2, Litera b, oder einer
Paragraph 7, Absatz 3, erlassenen Verordnung zuwiderhandelt oder ohne Bewilligung
Paragraph 8, Absatz eins, bettelt oder in einer Bewilligung
Paragraph 8, Absatz 3, enthaltene Auflagen nicht erfüllt.
§ 15Abs 2 lit a Landes-Sicherheitsgesetz, LGBl Nr 1/1987 id
F LGBl Nr 61/2013, sind von der Bezirkshauptmannschaft Übertretungen nach Abs 1 lit a, d und f mit einer Geldstrafe bis zu 700 Euro zu bestrafen.
Paragraph 15, Absatz 2, Litera a, Landes-Sicherheitsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 1 aus 1987, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 61 aus 2013,, sind von der Bezirkshauptmannschaft Übertretungen nach Absatz eins, Litera a, d und f mit einer Geldstrafe bis zu 700 Euro zu bestrafen. Zur Verhinderung der organisierten Bettelei wird mit der Bestimmung des § 7 Abs 1 lit c Landes-Sicherheitsgesetz das Betteln als Beteiligter einer organisierten Gruppe verboten. Wie beim Verbot nach lit b kommt es auch hier nicht auf die Art des Bettelns (aggressiv, aufdringlich oder still) an; daher ist nach dieser Bestimmung auch verboten, als Beteiligter einer organisierten Gruppe still bzw passiv zu betteln. Von einer organisierten Gruppe ist jedenfalls auszugehen, wenn drei oder mehrere Personen systematisch (in organisatorischer, inhaltlicher oder funktio-neller Hinsicht) betteln. Systematisch wird beispielsweise gebettelt, wenn eine Gruppe von Per-sonen gemeinsam mit einem Fahrzeug zu den Orten anreist, an denen gebettelt werden soll oder wenn nach demselben Muster gebettelt wird oder wenn der Bettelertrag unter den Bettlern aufge-teilt wird oder (teilweise) an Dritte abgegeben werden muss. Als organisierte Gruppe gelten ins-besondere sogenannte Bettlerbanden (vgl
- Beilage im Jahre 2013 des XXIV. Vorarlberger Landtages, S 9).Zur Verhinderung der organisierten Bettelei wird mit der Bestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, Litera c, Landes-Sicherheitsgesetz das Betteln als Beteiligter einer organisierten Gruppe verboten. Wie beim Verbot nach Litera b, kommt es auch hier nicht auf die Art des Bettelns (aggressiv, aufdringlich oder still) an; daher ist nach dieser Bestimmung auch verboten, als Beteiligter einer organisierten Gruppe still bzw passiv zu betteln. Von einer organisierten Gruppe ist jedenfalls auszugehen, wenn drei oder mehrere Personen systematisch (in organisatorischer, inhaltlicher oder funktio-neller Hinsicht) betteln. Systematisch wird beispielsweise gebettelt, wenn eine Gruppe von Per-sonen gemeinsam mit einem Fahrzeug zu den Orten anreist, an denen gebettelt werden soll oder wenn nach demselben Muster gebettelt wird oder wenn der Bettelertrag unter den Bettlern aufge-teilt wird oder (teilweise) an Dritte abgegeben werden muss. Als organisierte Gruppe gelten ins-besondere sogenannte Bettlerbanden vergleiche
- Beilage im Jahre 2013 des römisch 24 . Vorarlberger Landtages, S 9). Aus den unter Punkt
- getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin an einem öffentlichen Ort als Beteiligte einer organisierten Gruppe gebettelt hat. Nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes erfüllt das Verhalten der Beschwerdeführerin zum Tatzeitpunkt aufgrund des gemeinsamen Aufenthalts am Bahnhof in F mit zumindest zwei weiteren Mitgliedern einer Gruppe von bettelnden Personen, mit denen die Beschwerdeführerin wiederholt in F beim Betteln wahrgenommen wurde, aufgrund des gezielten Beziehens der immer gleichen, typischen Bettelstandorte in der Innenstadt, der unter diesen Personen einheitlichen Bettel-Methode und dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin auch nach der Amtshandlung am 27.07.2015 gemeinsam mit den genannten Personen vom Übertretungsort weggegangen ist, den Tatbestand des organisierten Bettelns. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass nicht dargelegt worden sei, wie die Gruppe organisiert sei, ob eine aufgebaute Infrastruktur bestehe, ob es einen Anführer gebe und ob die Bettelerträge abgegeben werden müssten, ist anzuführen, dass das Aufteilen oder das Abgeben des Bettelertrages nicht zwingendes Erfordernis für das Vorliegen einer organisierten Gruppe im Sinne des Landes-Sicherheitsgesetzes ist. Die in den Gesetzesmaterialien aufgelisteten Verhaltensweisen, die auf ein systematisches Betteln hinweisen, sind lediglich beispielhaft angeführt und müssen keinesfalls kumulativ vorliegen. Nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes können auch die in der Regel festgestellte gemeinsame Anreise, das auch zum Tatzeitpunkt festgestellte gemeinsame Weggehen vom Übertretungsort, das gezielte Beziehen der immer gleichen, typischen Bettelstandorte, der Austausch unter den bettelnden Personen über stattfindende Amtshandlungen und das Betteln mit der gleichen Methode auf das Bestehen einer Systematik hinweisen. Aufgrund dieser Feststellungen ist nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes im Fall der Beschwerdeführerin nicht nur von einem zufälligen Treffen und von einem bloßen Erfahrungsaustausch mit Verwandten oder mit bettelnden Personen aus demselben Herkunftsland auszugehen. Die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin gehen ins Leere. Die Beschwerdeführerin hat die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht. Im Ermittlungsverfahren sind auch keine Hinweise hervorgekommen, dass die Beschwerdeführerin an der ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft. 6.
§ 19Verwaltungsstrafgesetz (VSt
G) iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.6.
Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Schutzzweck der übertretenen Bestimmung ist die Verhinderung einer organisierten Bettelei. Diesem Schutzzweck hat die Beschwerdeführerin nicht unerheblich zuwidergehandelt. Als Verschuldensform ist zumindest von fahrlässigem Verhalten auszugehen. Von der Behörde wurde bereits erschwerend berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin einschlägig vorbestraft ist. Milderungsgründe sind keine hervorgekommen. Dem Landesverwaltungsgericht sind die persönlichen sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin nicht bekannt. Auch wenn diese als ungünstig zu beurteilen sind, kann die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe, die sich im unteren Bereich des gesetzli-chen Strafrahmens (bis zu 700 Euro) bewegt, aus general- und spezialpräventiven Aspekten nicht herabgesetzt werden. Die von der Behörde festgesetzte Strafe erscheint vielmehr notwendig, um die Beschwerdeführerin künftig von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Unter Würdigung des vorgetragenen Sachverhaltes und unter Berücksichtigung der geschätzten persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin findet das Landesverwaltungsgericht die von der Behörde festgesetzte Strafe schuld-, tat-, vermögens- und einkommensangemessen. 7. Die Umschreibung der Tathandlung war zu präzisieren. 8.
§ 25aAbs 4 Vw
GG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nach Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde. Im vorliegenden Fall durfte eine Geldstrafe von bis zu 700 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden. Auch wurde im Erkenntnis nur eine Geldstrafe von unter 400 Euro (hier: 150 Euro) ausgesprochen. Eine Revision wegen Verletzung in Rechten
Art 133
Abs 6 Z 1 B-VG ist daher nicht zulässig.8.
Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nach Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde. Im vorliegenden Fall durfte eine Geldstrafe von bis zu 700 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden. Auch wurde im Erkenntnis nur eine Geldstrafe von unter 400 Euro (hier: 150 Euro) ausgesprochen. Eine Revision wegen Verletzung in Rechten
Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG ist daher nicht zulässig. European Case Law Identifier
ECLI:AT:LVWGVO:2016:LVwG.1.176.2015.R14