den §§ 3, 4 Abs 2 und 12 Abs 1 lit b und Abs 2 des Vergabenachprüfungsgesetzes wird der Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung abgewiesen.
den Paragraphen 3, 4, Absatz 2 und 12 Absatz eins, Litera b und Absatz 2, des Vergabenachprüfungsgesetzes wird der Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung 1.
O oder als Schlosser
O (dies entspricht nunmehr dem Handwerk „Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau“), sodass die nachfolgenden Ausführungen jeweils für beide Unternehmen zutreffen. Im Gegensatz hierzu verfügt die Antragstellerin über Gewerbeberechtigungen für die reglementierten Gewerbe des Dachdeckers
O, des Spenglers
O, des Lüftungsanlagenbauers
O und des Schlossers
O 1994 (in weiterer Folge erfolgt der Zusatz „GewO 1994“.Laut GISA-Auszug vom 21.4.2016 verfügt die B GmbH lediglich über die Gewerbeberechtigung für das reglementierte Gewerbe des Dachdeckers (Paragraph 94, Ziffer 11, GewO). Auch der historische Firmenbuchauszug vom 21.4.2016 des präsumtiven Zuschlagsempfängers zeigt auf, dass dieser nur den Geschäftszweig „Dachdeckergewebe“ ausgeübt hat. Weder die B GmbH noch der präsumtive Zuschlagsempfänger haben eine gewerberechtliche Befugnis als Spengler
Paragraph 94, Ziffer 64, GewO oder als Schlosser
Paragraph 94, Ziffer 59, GewO (dies entspricht nunmehr dem Handwerk „Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau“), sodass die nachfolgenden Ausführungen jeweils für beide Unternehmen zutreffen. Im Gegensatz hierzu verfügt die Antragstellerin über Gewerbeberechtigungen für die reglementierten Gewerbe des Dachdeckers
Paragraph 94, Ziffer 11, GewO, des Spenglers
Paragraph 94, Ziffer 64, GewO, des Lüftungsanlagenbauers
Paragraph 94, Ziffer 15, GewO und des Schlossers
Paragraph 94, Ziffer 59, GewO 1994 (in weiterer Folge erfolgt der Zusatz „GewO 1994“. In der Zuschlagsentscheidung vom 14.4.2016 führt der Antragsgegner aus, dass ein Rechtsgutachten zur Überprüfung der Befugnis des präsumtiven Zuschlagsempfängers eingeholt wurde. Dieses Rechtsgutachten vom 29.3.2016 (in der Folge „Rechtsgutachten“) beschäftigt sich mit der Frage, ob die Gewerbeberechtigung „Dachdecker“
O des „Bieters B“ (sic! [welches Rechtssubjekt damit tatsächlich gemeint ist, bleibt unbeantwortet]) für die Erbringung der ausgeschriebenen Leistungen ausreichend ist. Das Rechtsgutachten dient als Grundlage für die Zuschlagsentscheidung und kommt (fälschlicherweise) zum Schluss, dass der „Bieter B“ befugt ist, die ausgeschriebenen Leistungen zu erbringen.In der Zuschlagsentscheidung vom 14.4.2016 führt der Antragsgegner aus, dass ein Rechtsgutachten zur Überprüfung der Befugnis des präsumtiven Zuschlagsempfängers eingeholt wurde. Dieses Rechtsgutachten vom 29.3.2016 (in der Folge „Rechtsgutachten“) beschäftigt sich mit der Frage, ob die Gewerbeberechtigung „Dachdecker“
Paragraph 94, Ziffer 11, GewO des „Bieters B“ (sic! [welches Rechtssubjekt damit tatsächlich gemeint ist, bleibt unbeantwortet]) für die Erbringung der ausgeschriebenen Leistungen ausreichend ist. Das Rechtsgutachten dient als Grundlage für die Zuschlagsentscheidung und kommt (fälschlicherweise) zum Schluss, dass der „Bieter B“ befugt ist, die ausgeschriebenen Leistungen zu erbringen. Für die Ermittlung des Umfangs der Gewerbeberechtigung ist vorrangig der Wortlaut der Anmeldung oder des Bescheids im Zusammenhang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften maßgebend. Wenn sich anhand des Wortlauts im Zusammenhalt mit den einschlägigen Rechtsvorschriften nicht zweifelsfrei der jeweilige Gewerbeberechtigungsumfang feststellen lässt, sind die nach § 29 Abs 2 GewO genannten Kriterien (wie zum Beispiel die den einzelnen Gewerben eigentümlichen Arbeitsvorgänge oder die verwendeten Roh- und Hilfsstoffe wie Werkzeuge und Maschinen) zur Beurteilung des Umfanges der Gewerbeberechtigung heranzuziehen. Für die Ermittlung des Umfangs der Gewerbeberechtigung ist vorrangig der Wortlaut der Anmeldung oder des Bescheids im Zusammenhang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften maßgebend. Wenn sich anhand des Wortlauts im Zusammenhalt mit den einschlägigen Rechtsvorschriften nicht zweifelsfrei der jeweilige Gewerbeberechtigungsumfang feststellen lässt, sind die nach Paragraph 29, Absatz 2, GewO genannten Kriterien (wie zum Beispiel die den einzelnen Gewerben eigentümlichen Arbeitsvorgänge oder die verwendeten Roh- und Hilfsstoffe wie Werkzeuge und Maschinen) zur Beurteilung des Umfanges der Gewerbeberechtigung heranzuziehen. Spengler
O stellen Blechteile für Dächer, Dachrinnen, Gesimse, Schornsteine, Heizungen, Lüftungen usw sowie Produkte für Haushalt, Gewerbe und Industrie her. Dabei bearbeiten sie Metallbleche wie zB Eisen-, Aluminium- oder Kupferbleche mit Blechscheren, Zangen, Klemmen usw. Weiters führen sie alle Montage-, Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten durch. Der Berechtigungsumfang des Spenglers umfasst die Herstellung von Dachflächen mit Metallen und Kunststoffen aller Art inklusive wärmetechnischen Aufbauten oder auch die Herstellung von Wänden, Fassaden und Decken mit Metallen und Kunststoffen aller Art inklusive wärmetechnischen Aufbauten (Raschauer, § 94 Z 64, E/R/W GeWO, RZ 114).Spengler
Paragraph 94, Ziffer 64, GewO stellen Blechteile für Dächer, Dachrinnen, Gesimse, Schornsteine, Heizungen, Lüftungen usw sowie Produkte für Haushalt, Gewerbe und Industrie her. Dabei bearbeiten sie Metallbleche wie zB Eisen-, Aluminium- oder Kupferbleche mit Blechscheren, Zangen, Klemmen usw. Weiters führen sie alle Montage-, Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten durch. Der Berechtigungsumfang des Spenglers umfasst die Herstellung von Dachflächen mit Metallen und Kunststoffen aller Art inklusive wärmetechnischen Aufbauten oder auch die Herstellung von Wänden, Fassaden und Decken mit Metallen und Kunststoffen aller Art inklusive wärmetechnischen Aufbauten (Raschauer, Paragraph 94, Ziffer 64,, E/R/W GeWO, RZ 114). Schlosser
O dürfen unter anderem folgende Tätigkeiten ausüben: Herstellung von Konstruktionen des Stahl- und Metallbaues; Entwurf und Bau von vorgehängten Kalt- und Warmfassaden, Schaufenstern und Eingangsanlagen sowie von Wänden und Decken bei vorwiegender Verwendung von Stahl, Nichteisenmetallen und Kunststoffen; Herstellung und Einbau von Fenstern, Türen, Toren, Geländern und Rollgittern aus Stahl, Nichteisenmetallen und Kunststoffen sowie von Beschlägen und Diebstahlsicherungen (Ausbildungs- und Prüfungsordnung BGBl II 2011/148).Schlosser
Paragraph 94, Ziffer 59, GewO dürfen unter anderem folgende Tätigkeiten ausüben: Herstellung von Konstruktionen des Stahl- und Metallbaues; Entwurf und Bau von vorgehängten Kalt- und Warmfassaden, Schaufenstern und Eingangsanlagen sowie von Wänden und Decken bei vorwiegender Verwendung von Stahl, Nichteisenmetallen und Kunststoffen; Herstellung und Einbau von Fenstern, Türen, Toren, Geländern und Rollgittern aus Stahl, Nichteisenmetallen und Kunststoffen sowie von Beschlägen und Diebstahlsicherungen (Ausbildungs- und Prüfungsordnung BGBl römisch zwei 2011/148). Demgegenüber führen Dachdecker
O verschiedenste Arten von Dacheindeckungen sowie alle anfallenden Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten an Dächern durch. Sie verlegen Flach- und Steildächer mit Materialien wie Schiefer, Ziegel, Faserzementplatten oder Betondachsteinen und bauen Lichtkuppeln und Dachfenster ein. Ein weiterer Aufgabenbereich ist die Herstellung und Montage von Wärmedämmungen, Fassaden- und Kaminverkleidungen. Sie montieren Dachrinnen, Dachleitern, Blitzschutzanlagen oder Solarsysteme (Raschauer, § 94 Z 11, E/R/W GeWO, RZ 31).Demgegenüber führen Dachdecker
Paragraph 94, Ziffer 11, GewO verschiedenste Arten von Dacheindeckungen sowie alle anfallenden Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten an Dächern durch. Sie verlegen Flach- und Steildächer mit Materialien wie Schiefer, Ziegel, Faserzementplatten oder Betondachsteinen und bauen Lichtkuppeln und Dachfenster ein. Ein weiterer Aufgabenbereich ist die Herstellung und Montage von Wärmedämmungen, Fassaden- und Kaminverkleidungen. Sie montieren Dachrinnen, Dachleitern, Blitzschutzanlagen oder Solarsysteme (Raschauer, Paragraph 94, Ziffer 11,, E/R/W GeWO, RZ 31). Im Rechtsgutachten wird in Punkt 2.2 a. ausgeführt, dass die herzustellende Fassade im Wesentlichen aus industriell vorgefertigten Metallelementen, die mechanisch mittels Nieten befestigt werden, besteht und daher die Leistung auch von einem Dachdecker erbracht werden darf. In diesem Zusammenhang wird im Rechtsgutachten auf die Positionen 33.12 V und 33.1290N Z des Leistungsverzeichnisses verwiesen. Im Rechtsgutachten wird in Punkt 2.2 a. ausgeführt, dass die herzustellende Fassade im Wesentlichen aus industriell vorgefertigten Metallelementen, die mechanisch mittels Nieten befestigt werden, besteht und daher die Leistung auch von einem Dachdecker erbracht werden darf. In diesem Zusammenhang wird im Rechtsgutachten auf die Positionen 33.12 römisch fünf und 33.1290N Z des Leistungsverzeichnisses verwiesen. Im Teil B.4 (Leistungsverzeichnis (LV) und Kostenübersicht) ist in der Position 33.12 V unter anderem Folgendes geregelt:Im Teil B.4 (Leistungsverzeichnis (LV) und Kostenübersicht) ist in der Position 33.12 römisch fünf unter anderem Folgendes geregelt: „Systemanforderungen: […] Die Baulängen werden entsprechend den Ausführungsangaben (Plänen) des Auftraggebers bis zur technisch möglichen Gesamtlänge (mindestens 6 m) industriell vorgefertigt geliefert […]“ (Hervorhebung durch den Zitierenden) Im Teil B.4 (Leistungsverzeichnis (LV) und Kostenübersicht) ist in der Position 33.1290N Z unter anderem Folgendes geregelt: „ [… ] Befestigung auf Einzelhalterungen durch fachgerechtes Setzen von zugelassenen Nieten. […]“ Die Behauptung, dass die herzustellende Fassade (ausschließlich mit dem Hinweis auf Position 33.12 V und 33.1290N Z des Leistungsverzeichnisses und ohne weitere Begründung) im Wesentlichen aus industriell vorgefertigten Metallelementen besteht, ist jedoch schlichtweg falsch. Die „industrielle Vorfertigung“ findet sich im Leistungsverzeichnis lediglich an einer einzigen Stelle, nämlich im Zusammenhang mit Baulängen. Das sind Industriearmaturen aus Metall zum Einbau in Rohrleitungen mit Flanschen, also Rohmaterial von untergeordneter Bedeutung. Darüber hinaus findet sich im Leistungsverzeichnis in keiner einzigen Position ein Hinweis, dass die Metallfassade aus industriell vorgefertigten Elementen bestehen könnte. Dies wäre auch gar nicht möglich, da die gegenständliche Metallfassade kein bereits vorgefertigtes Standardprodukt ist. Vielmehr handelt es sich um speziell auf das Bauwerk abgestimmte, eigens konstruierte und nach Aufmaß geplante Sonderfassadenelemente aus Aluminium, die in dieser Form und Dimensionierung nicht (wie beispielsweise Dachziegel aus Metall) am Markt erhältlich sind. Die Behauptung, dass die herzustellende Fassade (ausschließlich mit dem Hinweis auf Position 33.12 römisch fünf und 33.1290N Z des Leistungsverzeichnisses und ohne weitere Begründung) im Wesentlichen aus industriell vorgefertigten Metallelementen besteht, ist jedoch schlichtweg falsch. Die „industrielle Vorfertigung“ findet sich im Leistungsverzeichnis lediglich an einer einzigen Stelle, nämlich im Zusammenhang mit Baulängen. Das sind Industriearmaturen aus Metall zum Einbau in Rohrleitungen mit Flanschen, also Rohmaterial von untergeordneter Bedeutung. Darüber hinaus findet sich im Leistungsverzeichnis in keiner einzigen Position ein Hinweis, dass die Metallfassade aus industriell vorgefertigten Elementen bestehen könnte. Dies wäre auch gar nicht möglich, da die gegenständliche Metallfassade kein bereits vorgefertigtes Standardprodukt ist. Vielmehr handelt es sich um speziell auf das Bauwerk abgestimmte, eigens konstruierte und nach Aufmaß geplante Sonderfassadenelemente aus Aluminium, die in dieser Form und Dimensionierung nicht (wie beispielsweise Dachziegel aus Metall) am Markt erhältlich sind. Die Formulierung in der Position 33.1290Z Z (Herstellen Musterfläche) des Leistungsverzeichnisses macht im Gegenteil völlig klar, dass es sich um noch individuell anzufertigende Metallelemente handelt: „Eine Musterfläche mit 1x2m ist herzustellen wobei der gesamte Regelaufbau mit Halterungen und Verteiler, Windpapier, Einzelpunkthalter sowie Verkleidung mit Steckmetall darzustellen ist.“ (Hervorhebung durch den Zitierenden) Würde die Metallfassade tatsächlich aus industriell vorgefertigten Metallelementen bestehen, dann wären entsprechende Musterflächen bereits vorhanden (dh „auf Lager“ und müssten nicht erste „hergestellt“ werden). Der hervorgehobene Teil dieser Position lässt damit klar erkennen, dass es sich um eine Fassadensonderanfertigung handelt. Die Herstellung einer solchen Sonderanfertigung aus Metall ist unter Berufung auf eine alleinige Dachdeckerbefugnis klar unzulässig. Hierfür bedarf es der Befugnisse des Spenglers und des Schlossers. Vor diesem Hintergrund geht auch die in Punkt 2.3 des Rechtsgutachtens angeführte Argumentation unter Berufung auf „gewerberechtliche Nebenrechte“
O ins Leere, da diese Nebenrechte im konkreten Sachverhalt (Fassadensonderanfertigung aus Metall) die völlig unzureichende Befugnis des Dachdeckergewerbes nicht auszugleichen vermag.
O hat ein Gewerbetreibender nämlich nur das Recht, im geringen Umfang Leistungen anderer Gewerbe zu erbringen, welche die eigene Leistung sinnvoll ergänzen. Richtigerweise wird im Rechtsgutachten zugestanden, dass die Verbindung von Metallverkleidungen (Dächer oder Fassaden) mittels Löten oder Verbrödeln eine dem Spengler vorbehaltene Tätigkeit ist. Die Metallfassade besteht – wie ausgeführt – jedoch nicht aus industriell vorgefertigten Metallelementen, sodass die Annahmen im Rechtsgutachten betreffend der Geringfügigkeit schlichtweg falsch sind. Die genannten Leistungen „im geringen Umfang“ beziehen sich im Rechtsgutachten nämlich bloß auf Positionen mit Schweißungen, richtigerweise hätten aber alle Leistungen des Leistungsverzeichnisses im Zusammenhang mit der speziell anzufertigenden Metallfassade in die Berechnung miteinfließen müssen. In Anbetracht der zu erbringenden Leistungen, welche das Ausmaß des „geringen Umfangs" (beispielsweise kann bei Leistungen von mehr als 13% von keinem geringen Umfang mehr gesprochen werden [VwGH 21.3.2011, 2009/04/0018], VwGH 21.3.2011, 2009/04/0018; VwGH 1.7.2010, 2007/04/0136) jedenfalls überschreiten, kommt die Nebenrechtsregelung
O daher gegenständlich nicht zur Anwendung. Vor diesem Hintergrund geht auch die in Punkt 2.3 des Rechtsgutachtens angeführte Argumentation unter Berufung auf „gewerberechtliche Nebenrechte“
Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, GewO ins Leere, da diese Nebenrechte im konkreten Sachverhalt (Fassadensonderanfertigung aus Metall) die völlig unzureichende Befugnis des Dachdeckergewerbes nicht auszugleichen vermag.
Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, GewO hat ein Gewerbetreibender nämlich nur das Recht, im geringen Umfang Leistungen anderer Gewerbe zu erbringen, welche die eigene Leistung sinnvoll ergänzen. Richtigerweise wird im Rechtsgutachten zugestanden, dass die Verbindung von Metallverkleidungen (Dächer oder Fassaden) mittels Löten oder Verbrödeln eine dem Spengler vorbehaltene Tätigkeit ist. Die Metallfassade besteht – wie ausgeführt – jedoch nicht aus industriell vorgefertigten Metallelementen, sodass die Annahmen im Rechtsgutachten betreffend der Geringfügigkeit schlichtweg falsch sind. Die genannten Leistungen „im geringen Umfang“ beziehen sich im Rechtsgutachten nämlich bloß auf Positionen mit Schweißungen, richtigerweise hätten aber alle Leistungen des Leistungsverzeichnisses im Zusammenhang mit der speziell anzufertigenden Metallfassade in die Berechnung miteinfließen müssen. In Anbetracht der zu erbringenden Leistungen, welche das Ausmaß des „geringen Umfangs" (beispielsweise kann bei Leistungen von mehr als 13% von keinem geringen Umfang mehr gesprochen werden [VwGH 21.3.2011, 2009/04/0018], VwGH 21.3.2011, 2009/04/0018; VwGH 1.7.2010, 2007/04/0136) jedenfalls überschreiten, kommt die Nebenrechtsregelung
Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, GewO daher gegenständlich nicht zur Anwendung. Aus den oben angeführten Gründen ist damit auch die Schlussfolgerung des Rechtsgutachtens falsch, wonach eine Zuschlagsentscheidung bzw ein Zuschlag auf einen Bieter mit der alleinigen Dachdeckerbefugnis vergabekonform wäre. Wie aufgezeigt ist nach geltender Rechtslage aufgrund des speziellen Planungs- und Konstruktionsaufwandes sowie der erforderlichen (Vor-)Fertigung und Montage der Metallfassadenelemente für die Ausführung der ausschreibungsgegenständlichen Leistungen die Gewerbeberechtigung des Spenglers
O sowie des Schlossers
O zwingend erforderlich. Über diese verfügt weder der präsumtive Zuschlagsempfänger noch die B GmbH. Ein Zuschlag an diese würde daher einer befugnislosen Gewerbeausübung Vorschub leisten. Aus den oben angeführten Gründen ist damit auch die Schlussfolgerung des Rechtsgutachtens falsch, wonach eine Zuschlagsentscheidung bzw ein Zuschlag auf einen Bieter mit der alleinigen Dachdeckerbefugnis vergabekonform wäre. Wie aufgezeigt ist nach geltender Rechtslage aufgrund des speziellen Planungs- und Konstruktionsaufwandes sowie der erforderlichen (Vor-)Fertigung und Montage der Metallfassadenelemente für die Ausführung der ausschreibungsgegenständlichen Leistungen die Gewerbeberechtigung des Spenglers
Paragraph 94, Ziffer 64, GewO sowie des Schlossers
Paragraph 94, Ziffer 59, GewO zwingend erforderlich. Über diese verfügt weder der präsumtive Zuschlagsempfänger noch die B GmbH. Ein Zuschlag an diese würde daher einer befugnislosen Gewerbeausübung Vorschub leisten.
G und
den bestandfesten Bestimmungen der Ausschreibungsunterlagen muss die Eignung beim offenen Verfahren zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung vorliegen.
G sind Angebote von Bietern, deren Befugnis nicht gegeben ist, zwingend auszuscheiden. Das Fehlen der Befugnis wird von der Rechtsprechung völlig einhellig als unbehebbarer Mangel eingestuft (VwGH 10.12.2009, 2009/04/0250; VwGH 11.11.2009, 2009/04/0203). Es steht demnach nicht in der Disposition des Auftraggebers, von den Ausscheidenstatbeständen nach seinem Ermessen Gebrauch zu machen.
Paragraph 69, Ziffer eins, BVergG und
den bestandfesten Bestimmungen der Ausschreibungsunterlagen muss die Eignung beim offenen Verfahren zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung vorliegen.
Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG sind Angebote von Bietern, deren Befugnis nicht gegeben ist, zwingend auszuscheiden. Das Fehlen der Befugnis wird von der Rechtsprechung völlig einhellig als unbehebbarer Mangel eingestuft (VwGH 10.12.2009, 2009/04/0250; VwGH 11.11.2009, 2009/04/0203). Es steht demnach nicht in der Disposition des Auftraggebers, von den Ausscheidenstatbeständen nach seinem Ermessen Gebrauch zu machen. Ergebnis: Der präsumtive Zuschlagsempfänger (und auch die B GmbH) sind nicht geeignet, die gegenständlich ausgeschriebenen Leistungen selbst durchzuführen, da diese bloß einen Befähigungsnachweis für das Dachdeckergewerbe
O erbringen, welcher für die ausgeschriebenen Leistungen jedoch unzureichend ist. Da die Eignung des präsumtiven Zuschlagsempfängers zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung nicht vorlag, ist dieser zwingend aus dem Vergabeverfahren auszuscheiden. Demgegenüber hat die Antragstellerin Gewerbeberechtigungen für die reglementierten Gewerbe des Spenglers
O sowie des Schlossers
O, sodass dieser nach dem zwingenden Ausschluss des präsumtiven Zuschlagsempfängers als zweitgereihter Bieterin der Zuschlag zu erteilen ist.Ergebnis: Der präsumtive Zuschlagsempfänger (und auch die B GmbH) sind nicht geeignet, die gegenständlich ausgeschriebenen Leistungen selbst durchzuführen, da diese bloß einen Befähigungsnachweis für das Dachdeckergewerbe
Paragraph 94, Abs Ziffer 11, GewO erbringen, welcher für die ausgeschriebenen Leistungen jedoch unzureichend ist. Da die Eignung des präsumtiven Zuschlagsempfängers zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung nicht vorlag, ist dieser zwingend aus dem Vergabeverfahren auszuscheiden. Demgegenüber hat die Antragstellerin Gewerbeberechtigungen für die reglementierten Gewerbe des Spenglers
Paragraph 94, Ziffer 64, GewO sowie des Schlossers
Paragraph 94, Ziffer 59, GewO, sodass dieser nach dem zwingenden Ausschluss des präsumtiven Zuschlagsempfängers als zweitgereihter Bieterin der Zuschlag zu erteilen ist. Beweis: - Einbringungsvertrag vom 29.5.2015, Beilage ./H; - historischer Firmenbuchauszug der Firma B T e.U (FN XXX) vom 21.4.2016, Beilage ./G;historischer Firmenbuchauszug der Firma B T e.U (FN römisch 30 ) vom 21.4.2016, Beilage ./G; - Firmenbuchauszug der B GmbH vom 21.4.2016, Beilage ./I; - Rechtsgutachten vom 29.3.2016, Beilage ./E; - GISA-Auskunft der B GmbH vom 21.4.2016, Beilage ./J; - GISA-Auskunft der Antragstellerin vom 5.8.2015, Beilage .K; - vom Auftraggeber vorzulegender Vergabeakt. 10.3 Fehlende Referenzen des präsumtiven Zuschlagsempfängers Die Ausschreibungsbestimmungen legen in Teil B1, Punkt 2.4.3 „Anforderungen an Referenzen“ Nachstehendes fest: „Als technisch leistungsfähig werden nur Firmen anerkannt, welche folgende Referenzen über Metallfassaden in den letzten 5 Jahren ausgeführt nachweisen können […]“ (Hervorhebungen durch den Zitierenden) Wie in Punkt 10.2 dargestellt, mangelt es dem präsumtiven Zuschlagsempfänger (und der B GmbH) für die gegenständliche Leistungserbringung an der zwingend erforderlichen Befugnis als Spengler (§ 94 Z 64 GewO) bzw als Schlosser (§ 94 Z 59 GewO). Der präsumtive Zuschlagsempfänger kann daher mangels einschlägiger Befugnis auch keine gültigen Referenzen über Metallfassaden vorlegen, sodass zur Substitution der mangelnden technischen Leistungsfähigkeit befugte Subunternehmer zu nennen gewesen wären. Ohne die Nennung notwendiger Subunternehmer liegt die technische Leistungsfähigkeit nicht vor. Dem Angebotsöffnungsprotokoll sind allerdings keine Subunternehmer zu entnehmen, sodass davon auszugehen ist, dass der präsumtive Zuschlagsempfänger nur Referenzen seines eigenen Unternehmens genannt hat. Wie in Punkt 10.2 dargestellt, mangelt es dem präsumtiven Zuschlagsempfänger (und der B GmbH) für die gegenständliche Leistungserbringung an der zwingend erforderlichen Befugnis als Spengler (Paragraph 94, Ziffer 64, GewO) bzw als Schlosser (Paragraph 94, Ziffer 59, GewO). Der präsumtive Zuschlagsempfänger kann daher mangels einschlägiger Befugnis auch keine gültigen Referenzen über Metallfassaden vorlegen, sodass zur Substitution der mangelnden technischen Leistungsfähigkeit befugte Subunternehmer zu nennen gewesen wären. Ohne die Nennung notwendiger Subunternehmer liegt die technische Leistungsfähigkeit nicht vor. Dem Angebotsöffnungsprotokoll sind allerdings keine Subunternehmer zu entnehmen, sodass davon auszugehen ist, dass der präsumtive Zuschlagsempfänger nur Referenzen seines eigenen Unternehmens genannt hat. Ergebnis: Der präsumtive Zuschlagsempfänger und auch die B GmbH sind als Dachdecker aus eigener Kraft rechtlich nicht in der Lage, die erforderlichen „Referenzen über Metallfassaden“ nachzuweisen. Ein Subunternehmer ist spätestens zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung namentlich zu nennen. Fehlt diese Nennung, weist das Angebot des präsumtiven Zuschlagsempfängers einen nicht behebbaren Mangel auf, weshalb das Angebot auch aus diesem Grund zwingend aus dem Vergabeverfahren auszuscheiden ist. Auch aus diesem Grund ist die Zuschlagsentscheidung des Antragsgegners für nichtig zu erklären. Beweis: - vom Auftraggeber vorzulegender Vergabeakt. 10.4 Mangelnde Personalausstattung bzw Arbeitskräftekapazität des präsumtiven Zuschlagsempfängers Punkt 2.4.4 „Personalausstattung bzw Arbeitskräftekapazität“ der Ausschreibungsbestimmungen Teil B.1 regelt wie folgt: Zunächst stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob der präsumtive Zuschlagsempfänger die Mitarbeiter des B T e.U. oder die der B GmbH herangezogen hat, um die technische Leistungsfähigkeit nachzuweisen. In der Annahme, dass der präsumtive Zuschlagsempfänger die Mitarbeiter der B T e.U zum Nachweis benannt hat, liegt die Vermutung nahe, dass hierbei alle Mitarbeiter (wie beispielsweise auch Sekretariatskräfte) herangezogen wurden. Ungeachtet dessen, das der Auftragsgeber in der Beilage ./11 die Jahre 2011, 2012 und 2013 als die „letzten 3 Geschäftsjahre“ ansieht und die Geschäftsjahre 2014 und 2015 außer Acht lässt (was zwar inhaltlich falsch ist, aber bestandsfest geworden ist), kann der Nachweis auch in den Jahren 2011 bis 2013 nicht vom T e.U erbracht worden sein, da es sich bei den „Personen“ nicht nur (wie in den Ausschreibungsunterlagen definiert) um geschäftsführende Organe, Dienstnehmer mit aufrechtem Dienstverhältnis oder freie Dienstnehmer handeln muss, sondern diese darüber hinaus auch „bei den ausgeschriebenen Arbeiten eingesetzt werden“ müssen, dh es muss sich um Facharbeiter im Bereich des Handwerks „Spengler“ bzw „Schlosser“ handeln. Über solches Personal verfügt der präsumtive Zuschlagsempfänger bzw die B GmbH jedoch weder aktuell noch verfügte er darüber in den Jahren 2011 bis 2013. Eine Nennung von Mitarbeitern, welche nicht „für die ausgeschriebenen Leistungen eingesetzt werden“ können (also zB Facharbeiter im Bereich des Handwerks „Dachdecker“ oder Bürokräfte), wäre wiederum nicht ausschreibungskonform und daher unzulässig. Ergebnis: Die mit der Personalausstattung bzw Arbeitskräftekapazität im Zusammengang stehende erforderliche technische Leistungsfähigkeit ist beim präsumtiven Zuschlagsempfänger bzw bei der B GmbH ebenfalls nicht gegeben. Daher ist das Angebot des präsumtiven Zuschlagsempfängers auch aus diesem Grund zwingend auszuscheiden und die Zuschlagsentscheidung für nichtig zu erklären. 10.5. Zusammenfassung Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass das Angebot des präsumtiven Zuschlagsempfängers
G zwingend aus dem Verfahren auszuscheiden ist, da der Zuschlag nicht an ein unbefugtes, technisch nicht leistungsfähiges und darüber hinaus nichtexistentes Unternehmen erteilt werden kann. Insbesondere erfüllt der präsumtive Zuschlagsempfänger nicht die erforderlichen Eignungskriterien, da die gegenständlich ausgeschriebenen Leistungen – mangels Befugnis – nicht von diesem erbracht werden können bzw dürfen. Der ausgeschriebene Leistungsumfang darf nicht mit dem Gewerbe des Dachdeckers ausgeführt werden. Die Eignung des präsumtiven Zuschlagsempfängers lag zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung nicht vor.Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass das Angebot des präsumtiven Zuschlagsempfängers
Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG zwingend aus dem Verfahren auszuscheiden ist, da der Zuschlag nicht an ein unbefugtes, technisch nicht leistungsfähiges und darüber hinaus nichtexistentes Unternehmen erteilt werden kann. Insbesondere erfüllt der präsumtive Zuschlagsempfänger nicht die erforderlichen Eignungskriterien, da die gegenständlich ausgeschriebenen Leistungen – mangels Befugnis – nicht von diesem erbracht werden können bzw dürfen. Der ausgeschriebene Leistungsumfang darf nicht mit dem Gewerbe des Dachdeckers ausgeführt werden. Die Eignung des präsumtiven Zuschlagsempfängers lag zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung nicht vor. Die Vergabe des Auftrages an ein solches Unternehmen würde gegen fundamentale Grundsätze des Vergabeverfahrens verstoßen. Eine vergaberechtskonforme Prüfung des Angebots hätte ergeben müssen, dass das Angebot nicht behebbare Mängel aufweist und daher zwingend auszuscheiden ist. Aus all diesen Gründen stellt die Antragstellerin nachstehenden ANTRAG AUF NICHTIGERKLÄRUNG: Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg möge im Vergabeverfahren „Metallfassade – Generalsanierung S H, W- u. W GmbH, L“ die angefochtene Zuschlagsentscheidung des Antragsgegners vom 14.4.2016, in der erklärt wird, dass beabsichtigt ist, B T e.U den Zuschlag zu erteilen, für nichtig erklären. Darüber hinaus stellt die Antragstellerin nachstehende WEITERE ANTRÄGE: Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg möge das Angebot der Antragstellerin von der Akteneinsicht durch allfällige weitere Verfahrensparteien ausnehmen sowie auch die grau markierten Passagen sowie die grau markierten Beilagen dieses Schriftsatzes von der Akteneinsicht durch den präsumtiven Zuschlagsempfänger und allfällige weitere Verfahrensparteien ausnehmen, da sie Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Antragstellerin enthalten; die Auftraggeberin verpflichten, der Antragstellerin die entrichteten Pauschalgebühren in Höhe von EUR 5.700,-- binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu Handen der Rechtsvertreter der Antragstellerin zu ersetzen. 1.
Abs 2 B-VG in den Vollziehungsbereich des Landes.Das Vergabeverfahren, das dem gegenständlichen Vergabenachprüfungsverfahren zugrunde liegt, fällt
Der gegenständliche Auftrag ist ein Bauauftrag, der in einem offenen Verfahren vergeben werden soll. Der gegenständliche Auftrag ist auf Grund des Auftragswertes des Gesamtvorhabens unbestrittenermaßen dem Oberschwellenbereich zuzuordnen. Das Landesverwaltungsgericht ist daher für die Behandlung des gegenständlichen Nachprüfungsantrages sachlich und örtlich zuständig. 5.2.
Vergabenachprüfungsgesetz kann ein Unternehmer nur dann die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens beantragen, wenn er 5.2.
Paragraph 3, Vergabenachprüfungsgesetz kann ein Unternehmer nur dann die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens beantragen, wenn er
G 2006 hat der Bieter sich bei offenen oder nicht offenen Verfahren bei der Erstellung des Angebotes an die Ausschreibungsunterlagen zu halten. Der vorgeschriebene Text der Ausschreibungsunterlagen darf weder geändert noch ergänzt werden. 6.1.
Paragraph 106, Absatz eins, BVergG 2006 hat der Bieter sich bei offenen oder nicht offenen Verfahren bei der Erstellung des Angebotes an die Ausschreibungsunterlagen zu halten. Der vorgeschriebene Text der Ausschreibungsunterlagen darf weder geändert noch ergänzt werden. 6.2. Der Antragsteller hat vorgebracht, das Angebot des präsumtiven Zuschlagsempfängers sei unvollständig und weiche von den Ausschreibungsunterlagen ab, da die im Bereich der Fensterüberbauungen notwendige Zusatzkonstruktion in Form von 100 mm hohen Z-Profilkonstruktionen in deren Angebot nicht berücksichtigt worden sei. Er selbst habe diese Zusatzkonstruktion in seinem Angebot anteilig in der „Positionsnummer 33.1290A“ miteingerechnet. Aus den der Ausschreibung beigelegten Plänen ergebe sich eindeutig, dass eine Zusatzkonstruktion notwendig sei, um eine vertikale und horizontale Ausfluchtung der Fassade und eine ebenflächige Streckmetallverkleidung gewährleisten zu können. Der Auftraggeber hat dem entgegengehalten, dass die Zusatzkonstruktion vom Leistungsverzeichnis versehentlich nicht umfasst gewesen sei. Die zusätzlich erforderliche Zusatzkonstruktion gehe über die Festlegung in der Positionsnummer 33.1290A („…. bis 240 mm Vorderkante UK“) hinaus, da dafür eine „Aufdoppelung“ auf die „Unterkonstruktion Regelfall“ von bis zu 100 mm erforderlich sei. Die Ausschreibung sei ohne diese Zusatzkonstruktion bestandsfest geworden, sodass diese Zusatzkonstruktion vom Leistungsverzeichnis nicht umfasst gewesen sei. Der präsumtive Zuschlagsempfänger hat die Ausführungen des Auftraggebers bestätigt und dargelegt, dass er diese Zusatzkonstruktion deshalb nicht (im Hauptangebot) angeboten habe, da diese laut Ausschreibung nicht anzubieten gewesen sei. Er habe aber den Auftraggeber in einem Begleitschreiben zu seinem Angebot auf das Fehlen dieser Zusatzkonstruktion aufmerksam gemacht und diese Zusatzkonstruktion in einem Nachtragsangebot angeboten. Es ist daher entscheidend, ob diese Zusatzkonstruktion laut Ausschreibung tatsächlich anzubieten war, was aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere dem eingeholten Gutachten der hochbautechnischen Sachverständigen zu verneinen ist. Wie sich aus der im Sachverhalt wiedergegebenen diesbezüglichen Positionsnummer 33.1290A („Unterkonstruktion Regelfall“) ergibt, war eine Unterkonstruktion bis 240 mm Vorderkante UK laut Plan zu liefern und zu montieren. Es war nunmehr im Sinne der §§ 914 und 915 ABGB zu prüfen, wie ein objektiver Erklärungsempfänger diese Positionsnummer zu verstehen hatte. Wie sich aus der im Sachverhalt wiedergegebenen diesbezüglichen Positionsnummer 33.1290A („Unterkonstruktion Regelfall“) ergibt, war eine Unterkonstruktion bis 240 mm Vorderkante UK laut Plan zu liefern und zu montieren. Es war nunmehr im Sinne der Paragraphen 914 und 915 ABGB zu prüfen, wie ein objektiver Erklärungsempfänger diese Positionsnummer zu verstehen hatte. Die Sachverständige hat dazu ausgeführt, in den Plänen seien Z-Profile dargestellt, die im Bereich Fenster (durchlaufend und auskragend) auf die „Unterkonstruktion Regelfall“ aufgebaut seien. Diese Z-Profile würden die Distanz zwischen der „Unterkonstruktion Regelfall“ zur Streckmetallebene ausgleichen, um das architektonische Erscheinungsbild – die Bildung einer durchgehend glatten Oberfläche – zu gewährleisten. Ohne die Anbringung dieser Z-Profile könnte die Fassade zwar erstellt werden, sie würde aber nicht bündig sein und damit dem Gestaltungsbild
den Plänen nicht entsprechen. In der Leistungsbeschreibung seien diese Z-Profile in keinem der Positionstexte beschrieben. Insoferne fehle im Text der Leistungsbeschreibung etwas im Verhältnis zu den Ausführungsplänen. Nachdem es sich bei den Z-Profilen um eine eigene Unterkonstruktion handle, wären diese in einer eigenen Position, die auf der Position „Unterkonstruktion Regelfall“ aufbaut, anzubieten gewesen. Das Landesverwaltungsgericht folgt diesen schlüssigen Ausführungen der hochbautechnischen Sachverständigen und gelangt zur Auffassung, dass das gegenständliche Leistungsverzeichnis diese Zusatz-Unterkonstruktion, bestehend aus Z-Profilen, nicht umfasste. An dieser Beurteilung vermag auch der in der Positionsnummer 33.1290A enthaltene Hinweis auf die Pläne nichts zu ändern. Es handelt sich hier nämlich nur um einen generellen Hinweis, der die in dieser Positionsnummer ausdrücklich vorgeschriebene Länge der Profile von „bis 240 mm“ nicht zu entkräften vermochte. Bei diesem Ergebnis geht daher auch das Vorbringen des Antragstellers ins Leere, wonach in den Plänen diese Z-Profile dargestellt seien. Abgesehen davon ist ihm hier die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, wonach bei einer Diskrepanz zwischen der verbalen Beschreibung und der zeichnerischen Darstellung die verbale Beschreibung maßgeblich ist (vgl VwGH 2003/06/0011, 93/05/0166 und 83/06/0246, jeweils betreffend eine Baubewilligung).Das Landesverwaltungsgericht folgt diesen schlüssigen Ausführungen der hochbautechnischen Sachverständigen und gelangt zur Auffassung, dass das gegenständliche Leistungsverzeichnis diese Zusatz-Unterkonstruktion, bestehend aus Z-Profilen, nicht umfasste. An dieser Beurteilung vermag auch der in der Positionsnummer 33.1290A enthaltene Hinweis auf die Pläne nichts zu ändern. Es handelt sich hier nämlich nur um einen generellen Hinweis, der die in dieser Positionsnummer ausdrücklich vorgeschriebene Länge der Profile von „bis 240 mm“ nicht zu entkräften vermochte. Bei diesem Ergebnis geht daher auch das Vorbringen des Antragstellers ins Leere, wonach in den Plänen diese Z-Profile dargestellt seien. Abgesehen davon ist ihm hier die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, wonach bei einer Diskrepanz zwischen der verbalen Beschreibung und der zeichnerischen Darstellung die verbale Beschreibung maßgeblich ist vergleiche VwGH 2003/06/0011, 93/05/0166 und 83/06/0246, jeweils betreffend eine Baubewilligung). Der Antragsteller hat darauf hingewiesen, dass sich aus verschiedenen Formulierungen im Ausschreibungstext ergebe, dass die Ausschreibung die Z-Profile umfasst habe. So sei in der Positionsnummer 33.1290A verlangt, dass die Fassadenunterkonstruktion „gefluchtet“ sein müsse. Hier ist auf die gutachtlichen Ausführungen der beigezogenen Amtssachverständigen hinzuweisen, wonach es sich bei der Fassade ohne die Z-Profile zwar nicht um eine bündige, aber dennoch um eine fluchtende handle, da die Ebenen untereinander parallel verlaufen würden. Der Hinweis des Antragstellers, bei der in Rede stehenden Positionsnummer werde nur deshalb von 240 mm gesprochen, weil es sich dabei um die proportional größte Fläche der Gesamtfassade handle, ist für das Landesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar. Dies deshalb, weil sich diese einschränkende Auslegung aus der Positionsnummer selbst nicht ergibt. Dem weiteren Einwand des Antragstellers, in der Positionsnummer 33.1290A sei festgehalten, dass die vertikalen Tragprofile aus Aluminium auf die Befestigungsabstände der Fassadenbekleidung bzw die Objektstatik auszulegen sei, sind die Ausführungen des vom Auftraggeber beauftragten Planers entgegenzuhalten, wonach hier lediglich die Statik gemeint sei. Ins Leere geht auch das Argument betreffend die im Leistungsverzeichnis enthaltene Formulierung betreffend die „Einteilung und Geometrie laut Plan“. Einerseits ist diese Formulierung nicht in der hier relevanten Positionsnummer 33.1290A enthalten, andererseits hat der Planer nachvollziehbar dargetan, dass hier die Platteneinteilung gemeint war. Dem Einwand des Antragstellers, dass dem Auftraggeber nur die Absicht unterstellt werden könne, dass er ein zur Erfüllung des Ausschreibungsgegenstandes vollständiges Leistungsverzeichnis erstellt habe, sind die Ausführungen des Auftraggebers entgegenzuhalten, wonach die Zusatzposition betreffend die Z-Profile versehentlich nicht im Leistungsverzeichnis aufgenommen worden sei. Schließlich ist auch die Auffassung des Antragstellers unzutreffend, dass der präsumtive Zuschlagsempfänger dadurch bewusst gegen seine Eigenerklärung (wonach die Leistungen in den Ausschreibungsunterlagen vollständig beschrieben seien, um ein einwandfreies Angebot erstellen zu können) und gegen die Bietererklärung laut Punkt 1.21 des Teiles B.1 der Ausschreibungsbestimmungen (wonach die Leistungen in den Ausschreibungsunterlagen vollständig beschrieben seien und auch keine Teilleistung fehlen würde) verstoßen habe, indem er in seinem Nachtragsangebot im Leistungsverzeichnis fehlende Leistungen angeboten habe. Dies deshalb, da der präsumtive Zuschlagsempfänger in einem Beiblatt zum Angebot ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass im Leistungsverzeichnis Leistungen fehlen würden und er diese in einem Nachtragsangebot angeboten habe. Insgesamt war somit der objektive Erklärungswert der Ausschreibung dahingehend zu verstehen, dass die zusätzlichen Z-Profile nicht anzubieten waren. Das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin hat somit den diesbezüglichen Ausschreibungsbestimmungen entsprochen. Damit ergibt sich, dass das Angebot des Antragstellers nicht ausschreibungskonform war. 6.3.
G 2006 ist ein Vergabeverfahren nach Ablauf der Angebotsfrist zu widerrufen, wenn Umstände bekannt werden, die, wären sie schon vor Einleitung des Vergabeverfahrens bekannt gewesen, zu einer inhaltlich wesentlich anderen Ausschreibung geführt hätten.6.3.
Paragraph 139, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG 2006 ist ein Vergabeverfahren nach Ablauf der Angebotsfrist zu widerrufen, wenn Umstände bekannt werden, die, wären sie schon vor Einleitung des Vergabeverfahrens bekannt gewesen, zu einer inhaltlich wesentlich anderen Ausschreibung geführt hätten. Die Frage, ob ein zwingender Grund für den Widerruf einer Ausschreibung vorliegt, ist ausschließlich nach objektiven Kriterien zu lösen (VwGH 2001/04/0106). Für die Prüfung der Frage, ob ein schwerwiegender Grund besteht, der den Widerruf sachlich rechtfertigt, ist entscheidend, ob dieser Grund in der konkreten Situation von einem solchen Gewicht ist, dass ein besonnener Auftraggeber versucht wäre, von der Fortführung des Vergabeverfahrens abzusehen (VwGH 2006/04/0011). Ungeachtet der unter obigem Punkt 6.2. getätigten Ausführungen stellt sich die Frage, ob der Auftraggeber allenfalls verpflichtet gewesen wäre, die Ausschreibung zu widerrufen, da im Leistungsverzeichnis eine notwendige Position gefehlt hat. Im vorliegenden Fall ist nunmehr von Bedeutung, dass sich der Auftragswert bei Berücksichtigung der Zusatzkonstruktion (Z-Profile) nicht einmal um 10 % erhöhen würde (OGH 17.12.2001, 1 Ob 284/01y und BVA 03.02.2003, 12N-58/02-38). Weiters ist das Angebot des präsumtiven Zuschlagsempfängers selbst unter Berücksichtigung des Nachtragsangebotes betreffend die Z-Profile günstiger als das Angebot des Antragstellers, sodass es selbst bei Berücksichtigung des Nachtragsangebotes zu keinem Bietersturz kommen würde. Schließlich ist durch die Vorlage des Nachtragsangebotes sichergestellt, dass der präsumtive Zuschlagsempfänger die Leistung nicht nur erbringen wird, sondern dies auch zu einem im Vorhinein festgelegten Preis. Insgesamt gelangt das Landesverwaltungsgericht daher zur Auffassung, dass für den Auftraggeber kein zwingender Widerrufsgrund vorgelegen ist, weshalb die Zuschlagsentscheidung aus diesem Grund nicht für nichtig zu erklären ist. 7.
G 2006 hat der Auftraggeber den im Vergabeverfahren verbliebenen Bietern nachweislich mitzuteilen, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll. In dieser Mitteilung sind den verbliebenen Bietern das jeweilige Ende der Stillhaltefrist
Abs 1, die Gründe für die Ablehnung ihres Angebotes, der Gesamtpreis sowie die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes bekanntzugeben, sofern nicht die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen von Unternehmern widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde. 7.
Paragraph 131, Absatz eins, BVergG 2006 hat der Auftraggeber den im Vergabeverfahren verbliebenen Bietern nachweislich mitzuteilen, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll. In dieser Mitteilung sind den verbliebenen Bietern das jeweilige Ende der Stillhaltefrist
Paragraph 132, Absatz eins,, die Gründe für die Ablehnung ihres Angebotes, der Gesamtpreis sowie die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes bekanntzugeben, sofern nicht die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen von Unternehmern widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde.
G 2006 ist Bieter ein Unternehmer oder ein Zusammenschluss von Unternehmern, der ein Angebot eingereicht hat.
Paragraph 2, Ziffer 13, BVergG 2006 ist Bieter ein Unternehmer oder ein Zusammenschluss von Unternehmern, der ein Angebot eingereicht hat.
G 2006 ist Angebotshauptteil jener Angebotsbestandteil, der ua (lit a) die Angabe des Namens (Firma, Geschäftsbezeichnung) und des Geschäftssitzes des Bieters enthalten muss.
Paragraph 2, Ziffer 5, BVergG 2006 ist Angebotshauptteil jener Angebotsbestandteil, der ua (Litera a,) die Angabe des Namens (Firma, Geschäftsbezeichnung) und des Geschäftssitzes des Bieters enthalten muss.
G 2006 muss jedes Angebot insbesondere den Namen (Firma, Geschäftsbezeichnung) und den Geschäftssitz des Bieters enthalten.
Paragraph 108, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG 2006 muss jedes Angebot insbesondere den Namen (Firma, Geschäftsbezeichnung) und den Geschäftssitz des Bieters enthalten.
G 2006 sind die geöffneten Angebote in der Reihenfolge, in der sie in das Eingangsverzeichnis eingetragen wurden, mit fortlaufenden Nummern zu versehen.
Paragraph 118, Absatz 4, BVergG 2006 sind die geöffneten Angebote in der Reihenfolge, in der sie in das Eingangsverzeichnis eingetragen wurden, mit fortlaufenden Nummern zu versehen.
G 2006 sind aus den Angeboten – auch Alternativ- und Abänderungsangebote – Name und Geschäftssitz des Bieters vorzulesen und in der Niederschrift festzuhalten.
Paragraph 118, Absatz 5, Ziffer eins, BVergG 2006 sind aus den Angeboten – auch Alternativ- und Abänderungsangebote – Name und Geschäftssitz des Bieters vorzulesen und in der Niederschrift festzuhalten. Das Landesverwaltungsgericht kann vor dem Hintergrund des im Sachverhalt beschriebenen Vorganges die vom Antragsteller vertretene Auffassung, der Zuschlag solle
der Zuschlagsentscheidung auf die T B e.U. und somit auf eine nicht existente Firma erfolgen, nicht teilen. Aus § 118 Abs 4 und 5 BVergG 2006 ergibt sich, dass nur jene Angebote vorzulesen und in der Niederschrift festzuhalten sind, die auch eingelangt sind.Aus Paragraph 118, Absatz 4 und 5 BVergG 2006 ergibt sich, dass nur jene Angebote vorzulesen und in der Niederschrift festzuhalten sind, die auch eingelangt sind. Tatsächlich ist nur ein Angebot der B-GmbH (und kein Angebot der T.B. e.U.) beim Auftraggeber eingelangt. Bei der Angebotsöffnung ist auch dieses Angebot der B-GmbH verlesen worden. So hat der bei der Angebotsöffnung anwesende handelsrechtliche Geschäftsführer der B-GmbH anlässlich der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass der Name „B-GmbH“ verlesen worden sei. Zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe war die Firma T.B. e.U. bereits gelöscht, wobei zuvor der gesamte Betrieb des Einzelunternehmens aufgrund eines Einbringungsvertrages vom 29.05.2015 in die B-GmbH eingebracht worden ist. Lediglich aufgrund eines Versehens ist nunmehr im Angebotsöffnungsprotokoll (wie auch im Angebotseingangsprotokoll und in der Zuschlagsentscheidung) der Name des Einzelunternehmens festgehalten worden, da laut Auskunft des Auftraggebers im Aktenverwaltungsprogramm das Einzelunternehmen hinterlegt gewesen und noch nicht auf die GmbH aktualisiert worden ist, wobei der Namen im Angebotsöffnungsprotokoll im Sekretariat vorbereitet worden sei. Dass es sich nunmehr tatsächlich um das Angebot der Firma B-GmbH gehandelt hat, ist auch aus dem in der Niederschrift zur Angebotseröffnung bezeichneten Geschäftssitz der B-GmbH ersichtlich. An dieser Geschäftsadresse hat sich lediglich der Geschäftssitz der B-GmbH befunden. Im Übrigen war das Einzelunternehmen, welches seinen Sitz an derselben Adresse hatte, zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe schon längst nicht mehr existent, welcher Umstand sich auch aus dem öffentlichen Firmenbuch ergibt. Weiters ergibt sich aus der Niederschrift zur Angebotsöffnung, dass es sich bei der verlesenen Angebotssumme (247.018,91 Euro) um jene handelt, die dem Angebot der Firma B-GmbH zugrunde gelegen ist. Im Schreiben betreffend die Zuschlagsentscheidung ist wiederum genau diese Angebotssumme angeführt. Insgesamt bestand somit weder eine Manipulationsmöglichkeit noch eine Verwechslungsgefahr und war klar, dass der Zuschlag an die B-GmbH erteilt werden soll. 8.1.
G 2006 sind Vergabeverfahren nach einem in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Verfahren, unter Beachtung der unionsrechtlichen Grundfreiheiten sowie des Diskriminierungsverbotes entsprechend den Grundsätzen des freien und lauteren Wettbewerbes und der Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter durchzuführen. Die Vergabe hat an Befugte, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmer zu angemessenen Preisen zu erfolgen.8.1.
Paragraph 19, Absatz eins, BVergG 2006 sind Vergabeverfahren nach einem in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Verfahren, unter Beachtung der unionsrechtlichen Grundfreiheiten sowie des Diskriminierungsverbotes entsprechend den Grundsätzen des freien und lauteren Wettbewerbes und der Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter durchzuführen. Die Vergabe hat an Befugte, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmer zu angemessenen Preisen zu erfolgen.
G 2006 muss die Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit unbeschadet der Regelung des § 20 Abs 1 beim offenen Verfahren spätestens zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung vorliegen.
Paragraph 69, Ziffer eins, BVergG 2006 muss die Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit unbeschadet der Regelung des Paragraph 20, Absatz eins, beim offenen Verfahren spätestens zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung vorliegen.
Abs 1 leg cit hat der Auftraggeber festzulegen, mit welchen Nachweisen
den §§ 71 bis 75 Unternehmer, die an einem Vergabeverfahren teilnehmen, ihreGemäß Paragraph 70, Absatz eins, leg cit hat der Auftraggeber festzulegen, mit welchen Nachweisen
den Paragraphen 71 bis 75 Unternehmer, die an einem Vergabeverfahren teilnehmen, ihre
Abs 1 Z 1 leg cit hat der Auftraggeber als Nachweis für das Vorliegen der einschlägigen Befugnis
Abs 1 Z 1, dass der Unternehmer nach den Vorschriften seines Herkunftslandes befugt ist, die konkrete Leistung zu erbringen, festzulegen: Nach Maßgabe der Vorschriften des Herkunftslandes des Unternehmers eine Urkunde über die Eintragung im betreffenden im Anhang VII angeführten Berufs- oder Handelsregister des Herkunftslandes oder die Vorlage der betreffenden im Anhang VII genannten Bescheinigung eidesstattlichen Erklärung.
Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, leg cit hat der Auftraggeber als Nachweis für das Vorliegen der einschlägigen Befugnis
Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer eins,, dass der Unternehmer nach den Vorschriften seines Herkunftslandes befugt ist, die konkrete Leistung zu erbringen, festzulegen: Nach Maßgabe der Vorschriften des Herkunftslandes des Unternehmers eine Urkunde über die Eintragung im betreffenden im Anhang römisch sieben angeführten Berufs- oder Handelsregister des Herkunftslandes oder die Vorlage der betreffenden im Anhang römisch sieben genannten Bescheinigung eidesstattlichen Erklärung.
O 1994 ist für den Umfang der Gewerbeberechtigung der Wortlaut der Gewerbeanmeldung (§ 339) oder des Bescheides
Im Zweifelsfalle sind die den einzelnen Gewerben eigentümlichen Arbeitsvorgänge, die verwendeten Roh- und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge und Maschinen, die historische Entwicklung und die in den beteiligten gewerblichen Kreisen bestehenden Anschauungen und Vereinbarungen zur Beurteilung des Umfanges der Gewerbeberechtigung heranzuziehen.
Paragraph 29, GewO 1994 ist für den Umfang der Gewerbeberechtigung der Wortlaut der Gewerbeanmeldung (Paragraph 339,) oder des Bescheides
Paragraph 340, Absatz 2, im Zusammenhalt mit den einschlägigen Rechtsvorschriften maßgebend. Im Zweifelsfalle sind die den einzelnen Gewerben eigentümlichen Arbeitsvorgänge, die verwendeten Roh- und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge und Maschinen, die historische Entwicklung und die in den beteiligten gewerblichen Kreisen bestehenden Anschauungen und Vereinbarungen zur Beurteilung des Umfanges der Gewerbeberechtigung heranzuziehen.
O 1994 stehen Gewerbetreibenden auch folgende Rechte zu:
Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 stehen Gewerbetreibenden auch folgende Rechte zu: alle Vorarbeiten und Vollendungsarbeiten auf dem Gebiet anderer Gewerbe vorzunehmen, die dazu dienen, die Produkte, die sie erzeugen oder vertreiben sowie Dienstleistungen, die sie erbringen, absatzfähig zu machen sowie in geringem Umfang Leistungen anderer Gewerbe zu erbringen, die eigene Leistungen wirtschaftlich sinnvoll ergänzen.
O 1994 handelt es sich bei dem Dachdeckergewerbe (Handwerk) um ein reglementiertes Gewerbe.
Paragraph 94, Ziffer 11, GewO 1994 handelt es sich bei dem Dachdeckergewerbe (Handwerk) um ein reglementiertes Gewerbe.
Punkt 2.2.2. der Ausschreibungsbestimmungen (Teil B.1) müssen österreichische Bieter über alle für die Erbringung der ausgeschriebenen Leistungen notwendigen gesetzlichen Befugnisse verfügen. Gleiches gilt für Subunternehmer, an die der Bieter Leistungen zu vergeben beabsichtigt. Der Bieter muss seine aufrechte Befugnis auf gesonderte Aufforderung durch den Auftraggeber durch Vorlage entsprechender Nachweise (Gewerbeberechtigung, Auszug aus Berufsregister, Bescheinigung der Berufsorganisation usw) belegen können. Dies gilt auch für den Fall der Beiziehung von Subunternehmern. Diese Bescheinigung darf nicht älter als ein Monat sein. 8.2. Der Antragsteller hat im Wesentlichen vorgebracht, dass es dem präsumtiven Zuschlagsempfänger, der nur das Gewerbe „Dachdecker“ innehabe, an der Befugnis für die Ausführung des gegenständlichen Gewerks mangle. Das Dachdeckergewerbe sei für die Erbringung der gegenständlichen Leistungen unzureichend, da die gegenständliche Fassade aus nach Aufmaß geplanten Sonderfassadenelementen aus Aluminium bestehe, die in dieser Form und Dimensionierung am Markt nicht erhältlich seien. Der Auftraggeber hat dem entgegengehalten, dass die Fassade aus industriell vorgefertigten Metallelementen bestehe; es handle sich – mit Ausnahme des Rahmens bei den Fenstern – um eine handelsübliche Ware und nicht um eine Sonderanfertigung. Es ist daher im vorliegenden Fall von Bedeutung, ob die vom Auftraggeber ausgeschriebene Leistung von einem Bieter, der (nur) im Besitz der Gewerbeberechtigung „Dachdecker“ ist, erbracht werden darf. Im vorliegenden Fall ergibt sich der Umfang der Gewerbeberechtigung aus dem Wortlaut der Gewerbeanmeldung (im Zusammenhalt mit den einschlägigen Rechtsvorschriften) nicht. Nach dem zweiten Satz des § 29 Gewerbeordnung 1994 sind im Zweifelsfall (
Abs 1 lit b des Vergabenachprüfungsgesetzes ist das Landesverwaltungsgericht bis zum Zuschlag oder Widerruf zuständig, Entscheidungen des Auftraggebers für nichtig zu erklären.9.
Paragraph 12, Absatz eins, Litera b, des Vergabenachprüfungsgesetzes ist das Landesverwaltungsgericht bis zum Zuschlag oder Widerruf zuständig, Entscheidungen des Auftraggebers für nichtig zu erklären.
Abs 2 leg cit darf eine Entscheidung nur dann für nichtig erklärt werden (Abs 1 lit b), wenn sie wesentlichen Einfluss auf den Ausgang des Vergabeverfahrens hat.
Paragraph 12, Absatz 2, leg cit darf eine Entscheidung nur dann für nichtig erklärt werden (Absatz eins, Litera b,), wenn sie wesentlichen Einfluss auf den Ausgang des Vergabeverfahrens hat. Die Entscheidung des Auftraggebers steht auf Grund der in den obigen Punkten
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.