RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum29.06.2016 GeschäftszahlLVwG-314-2/2016-S1 TextBeschluss Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch seinen Senat 1 mit den Mitgliedern Dr. Herzog, Dr. Böhler und Mag. Pathy hinsichtlich des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes vom 27.06.2016, Zl LVwG-314-2/2016-S1, betreffend den Antrag auf Nichtig-erklärung der Zuschlagsentscheidung im Vergabeverfahren „Metallfassade - Generalsanierung S H, W- u. W GmbH, L“ den Beschluss gefasst: Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 62 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wird der Spruch des oben angeführten Erkenntnisses dahingehend berichtigt, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig ist.Gemäß Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) wird der Spruch des oben angeführten Erkenntnisses dahingehend berichtigt, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig ist. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung
- Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 27.06.2016, Zl LVwG-314-2/2016-S1, wurde der Antrag der R E B GmbH auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung des Landes Vorarlberg betreffend das Vergabeverfahren „Metallfassade - Generalsanierung S H, W- u. W GmbH, L“ abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei. In der Begründung dieses Erkenntnisses wurde hingegen unter Punkt
- ausgeführt, dass die Revision in drei näher bezeichneten Punkten zulässig sei. Dementsprechend wurde auch in der Rechtsmittelbelehrung erklärt, dass die ordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden könne.
- Gemäß § 62 Abs 4 AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.
- Gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen. Bei der im Spruch des erwähnten Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes ausgesprochenen Unzulässigkeit einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof handelt es sich um eine offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit. Dies ergibt sich insbesondere aus Punkt
- der Begründung, wo näher dargelegt wurde, dass die Revision in drei näher bezeichneten Punkten zulässig ist. Weiters ist auch in der Rechtsmittelbelehrung die Erklärung enthalten, dass eine ordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden kann. Es wurde daher das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 27.06.2016 einer entsprechenden Berichtigung unterzogen.
- Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
- Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2016:LVwG.314.2.2016.S1