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{'item': 'LVwG-1-499/R6-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum07.07.2016 GeschäftszahlLVwG-1-499/R6-2015 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Mag. Birgit König über die Beschwerde des R M, R, vertreten durch Mandl Rechtsanwälte GmbH, Feldkirch, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F vom 26.06.2015, zu Recht erkannt: Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.Gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafen, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 1.400 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit den Geldstrafen und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch zu entrichten.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafen, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 1.400 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit den Geldstrafen und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch zu entrichten. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung

  1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe folgende Verwaltungsübertretungen begangen: „
  2. Sie haben, wie am 12.03.2015 anlässlich eines Lokalaugenscheines festgestellt wurde, auf der Liegenschaft GST-NR VVV, KG R, einen Blechcontainer mit den Maßen von ca. 4,00 m x 2,18 m x 2,40 m (L x B x H) westseitig sowie im Nahebereich des auf dieser Liegenschaft bestehenden „Stalles" (Unterstellhütte) aufgestellt, obwohl Sie nicht im Besitz einer hierzu erforderlichen Baubewilligung waren. Bei dem gegenständlichen Blechcontainer handelt es sich um ein Gebäude iSd § 2 Abs 1 lit i BauG, dessen Errichtung gemäß § 18 Abs 1 lit a BauG einer Baubewilligung bedarf.„
  3. Sie haben, wie am 12.03.2015 anlässlich eines Lokalaugenscheines festgestellt wurde, auf der Liegenschaft GST-NR VVV, KG R, einen Blechcontainer mit den Maßen von ca. 4,00 m x 2,18 m x 2,40 m (L x B x H) westseitig sowie im Nahebereich des auf dieser Liegenschaft bestehenden „Stalles" (Unterstellhütte) aufgestellt, obwohl Sie nicht im Besitz einer hierzu erforderlichen Baubewilligung waren. Bei dem gegenständlichen Blechcontainer handelt es sich um ein Gebäude iSd Paragraph 2, Absatz eins, Litera i, BauG, dessen Errichtung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Litera a, BauG einer Baubewilligung bedarf.
  4. Sie haben, wie am 12.03.2015 anlässlich eines Lokalaugenscheines festgestellt wurde, auf der Liegenschaft GST-NR VVV, KG R, einen Blechcontainer mit den Maßen von ca. 6,07 m x 2,45 m x 2,50 m (L x B x H) nordwestseitig sowie im Nahebereich des auf dieser Liegenschaft bestehenden „Stalles" (Unterstellhütte) aufgestellt, obwohl Sie nicht im Besitz einer hierzu erforderlichen Baubewilligung waren. Bei dem gegenständlichen Blechcontainer handelt es sich um ein Gebäude iSd § 2 Abs 1 lit i BauG, dessen Errichtung gemäß § 18 Abs 1 lit a BauG einer Baubewilligung bedarf.Sie haben, wie am 12.03.2015 anlässlich eines Lokalaugenscheines festgestellt wurde, auf der Liegenschaft GST-NR VVV, KG R, einen Blechcontainer mit den Maßen von ca. 6,07 m x 2,45 m x 2,50 m (L x B x H) nordwestseitig sowie im Nahebereich des auf dieser Liegenschaft bestehenden „Stalles" (Unterstellhütte) aufgestellt, obwohl Sie nicht im Besitz einer hierzu erforderlichen Baubewilligung waren. Bei dem gegenständlichen Blechcontainer handelt es sich um ein Gebäude iSd Paragraph 2, Absatz eins, Litera i, BauG, dessen Errichtung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Litera a, BauG einer Baubewilligung bedarf. Tatzeit: zumind. vom 12.03.15 - 27.05.15 Tatort: R, GST-NR VVV, KG R
  5. Sie haben, wie am 31.03.2015 anlässlich eines Lokalaugenscheines festgestellt wurde, auf der Liegenschaft GST-NR VVV, KG R, einen Blechcontainer mit den Maßen von ca. 6,07 m x 2,47 m x 2,55 m (L x B x H) südseitig sowie im Nahebereich des auf dieser Liegenschaft bestehenden „Stalles" (Unterstellhütte) aufgestellt, obwohl Sie nicht im Besitz einer hierzu erforderlichen Baubewilligung waren. Bei dem gegenständlichen Blechcontainer handelt es sich um ein Gebäude iSd § 2 Abs 1 lit i BauG, dessen Errichtung gemäß § 18 Abs 1 lit a BauG einer Baubewilligung bedarf.Sie haben, wie am 31.03.2015 anlässlich eines Lokalaugenscheines festgestellt wurde, auf der Liegenschaft GST-NR VVV, KG R, einen Blechcontainer mit den Maßen von ca. 6,07 m x 2,47 m x 2,55 m (L x B x H) südseitig sowie im Nahebereich des auf dieser Liegenschaft bestehenden „Stalles" (Unterstellhütte) aufgestellt, obwohl Sie nicht im Besitz einer hierzu erforderlichen Baubewilligung waren. Bei dem gegenständlichen Blechcontainer handelt es sich um ein Gebäude iSd Paragraph 2, Absatz eins, Litera i, BauG, dessen Errichtung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Litera a, BauG einer Baubewilligung bedarf. Tatzeit: zumind. vom 31.03.15 - 27.05.15 Tatort: R, GST-NR VVV, KG R
  6. Sie haben, wie am 12.03.2015 anlässlich eines Lokalaugenscheines festgestellt wurde, auf der Liegenschaft GST-NR WWW, KG R, einen Blechcontainer mit den Maßen von ca. 5,07 m x 2,45 m x 2,40 m (L x B x H) nordwestseitig sowie im Nahebereich des auf dieser Liegenschaft bestehenden „Stalles" (Unterstellhütte) aufgestellt, obwohl Sie nicht im Besitz einer hierzu erforderlichen Baubewilligung waren. Bei dem gegenständlichen Blechcontainer handelt es sich um ein Gebäude iSd § 2 Abs 1 lit i BauG, dessen Errichtung gemäß § 18 Abs 1 lit a BauG einer Baubewilligung bedarf.Sie haben, wie am 12.03.2015 anlässlich eines Lokalaugenscheines festgestellt wurde, auf der Liegenschaft GST-NR WWW, KG R, einen Blechcontainer mit den Maßen von ca. 5,07 m x 2,45 m x 2,40 m (L x B x H) nordwestseitig sowie im Nahebereich des auf dieser Liegenschaft bestehenden „Stalles" (Unterstellhütte) aufgestellt, obwohl Sie nicht im Besitz einer hierzu erforderlichen Baubewilligung waren. Bei dem gegenständlichen Blechcontainer handelt es sich um ein Gebäude iSd Paragraph 2, Absatz eins, Litera i, BauG, dessen Errichtung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Litera a, BauG einer Baubewilligung bedarf. Tatzeit: zumind. vom 12.03.15 - 27.05.15 Tatort: R, GST-NR WWW, KG R
  7. Sie haben, wie am 12.03.2015 anlässlich eines Lokalaugenscheines festgestellt wurde, auf der Liegenschaft GST-NR XXX, KG R, einen Blechcontainer mit den Maßen von ca. 4,20 m x 2,34 m x 2,30 m (L x B x H) westseitig sowie im Nahebereich des auf dieser Liegenschaft bestehenden "Stalles" (Unterstellhütte) aufgestellt, obwohl Sie nicht im Besitz einer hierzu erforderlichen Baubewilligung waren. Bei dem gegenständlichen Blechcontainer handelt es sich um ein Gebäude iSd § 2 Abs 1 lit i BauG, dessen Errichtung gemäß § 18 Abs 1 lit a BauG einer Baubewilligung bedarf.Sie haben, wie am 12.03.2015 anlässlich eines Lokalaugenscheines festgestellt wurde, auf der Liegenschaft GST-NR römisch 30 , KG R, einen Blechcontainer mit den Maßen von ca. 4,20 m x 2,34 m x 2,30 m (L x B x H) westseitig sowie im Nahebereich des auf dieser Liegenschaft bestehenden "Stalles" (Unterstellhütte) aufgestellt, obwohl Sie nicht im Besitz einer hierzu erforderlichen Baubewilligung waren. Bei dem gegenständlichen Blechcontainer handelt es sich um ein Gebäude iSd Paragraph 2, Absatz eins, Litera i, BauG, dessen Errichtung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Litera a, BauG einer Baubewilligung bedarf.
  8. Sie haben, wie am 12.03.2015 anlässlich eines Lokalaugenscheines festgestellt wurde, auf der Liegenschaft GST-NR XXX, KG R, einen Blechcontainer mit den Maßen von ca. 4,00 m x 2,17 m x 2,42 m (L x B x H) nordwestseitig sowie im Nahebereich des auf dieser Liegenschaft bestehenden "Stalles" (Unterstellhütte) aufgestellt, obwohl Sie nicht im Besitz einer hierzu erforderlichen Baubewilligung waren. Bei dem gegenständlichen Blechcontainer handelt es sich um ein Gebäude iSd § 2 Abs 1 lit i BauG, dessen Errichtung gemäß § 18 Abs 1 lit a BauG einer Baubewilligung bedarf.Sie haben, wie am 12.03.2015 anlässlich eines Lokalaugenscheines festgestellt wurde, auf der Liegenschaft GST-NR römisch 30 , KG R, einen Blechcontainer mit den Maßen von ca. 4,00 m x 2,17 m x 2,42 m (L x B x H) nordwestseitig sowie im Nahebereich des auf dieser Liegenschaft bestehenden "Stalles" (Unterstellhütte) aufgestellt, obwohl Sie nicht im Besitz einer hierzu erforderlichen Baubewilligung waren. Bei dem gegenständlichen Blechcontainer handelt es sich um ein Gebäude iSd Paragraph 2, Absatz eins, Litera i, BauG, dessen Errichtung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Litera a, BauG einer Baubewilligung bedarf.
  9. Sie haben, wie am 12.03.2015 anlässlich eines Lokalaugenscheines festgestellt wurde, auf der Liegenschaft GST-NR XXX, KG R, einen Zubau in Holzkonstruktion (Pultdach) im Ausmaß von ca. 5,00 m x 4,50 m x 2,41 m bzw. 3,33 m (L x B x H), der ostseitig des auf dieser Liegenschaft bestehenden „Stalles" (Unterstellhütte) anschließt, errichtet und daher eine wesentliche Änderung eines Gebäudes vorgenommen, obwohl Sie nicht im Besitz einer hierzu erforderlichen Baubewilligung waren. Der gegenständliche Anbau in Holzkonstruktion ist ein Zubau iSd § 2 Abs 1 lit q BauG und stellt daher eine nach § 18 Abs 1 lit a BauG bewilligungspflichtige wesentliche Änderung eines Gebäudes dar.Sie haben, wie am 12.03.2015 anlässlich eines Lokalaugenscheines festgestellt wurde, auf der Liegenschaft GST-NR römisch 30 , KG R, einen Zubau in Holzkonstruktion (Pultdach) im Ausmaß von ca. 5,00 m x 4,50 m x 2,41 m bzw. 3,33 m (L x B x H), der ostseitig des auf dieser Liegenschaft bestehenden „Stalles" (Unterstellhütte) anschließt, errichtet und daher eine wesentliche Änderung eines Gebäudes vorgenommen, obwohl Sie nicht im Besitz einer hierzu erforderlichen Baubewilligung waren. Der gegenständliche Anbau in Holzkonstruktion ist ein Zubau iSd Paragraph 2, Absatz eins, Litera q, BauG und stellt daher eine nach Paragraph 18, Absatz eins, Litera a, BauG bewilligungspflichtige wesentliche Änderung eines Gebäudes dar. Tatzeit: zumind. vom 12.03.15 - 27.05.15 Tatort: R, GST-NR XXX, KG R“ R, GST-NR römisch 30 , KG R“ Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin jeweils eine Übertretung des § 55 Abs 1 lit a iVm § 18 Abs 1 lit a Baugesetz. Es wurde eine Geldstrafe von jeweils 1.000 Euro verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 13 Stunden festgesetzt. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin jeweils eine Übertretung des Paragraph 55, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz eins, Litera a, Baugesetz. Es wurde eine Geldstrafe von jeweils 1.000 Euro verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 13 Stunden festgesetzt.
  10. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, das Straferkenntnis werde seinem gesamten Inhalte nach angefochten. Bei einem Bauwerk handle es sich um eine Anlage, zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Erkenntnisse erforderlich seien und die mit dem Boden in Verbindung stehe. Es müsse eine feste Verbindung mit dem Boden vorhanden sein, die so beschaffen sei, dass die Anlage nicht ohne weiteres an einen anderen Ort bewegt werden könne. Transportable Anlagen seien keine Bauwerke (vgl dazu die Erläuterungen bei Germann/Hämmerle, Das Vorarlberger Baugesetz [2002], S 23). Dabei solle das Erfordernis der Verbindung mit dem Boden verhindern, dass fahrbare oder transportable Anlagen als Bauwerke angesehen würden. Im gegenständlichen Fall seien weder bautechnische Kenntnisse für die Herstellung der Anlage erforderlich, noch handle es sich um eine nicht transportable Anlage. Bei den Containern handle es sich um einfache, ohne bautechnische Kenntnisse herstellbare Anlagen. Diese Container seien so konzipiert, dass sie auf eine fahrbare Unterlage aufgelegt werden könnten und sohin leicht transportabel seien, weshalb sie nicht als Bauwerk zu qualifizieren seien. Liege kein Bauwerk vor, sondern eine transportable Einrichtung, so sei keine Antragspflicht gegeben.Bei einem Bauwerk handle es sich um eine Anlage, zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Erkenntnisse erforderlich seien und die mit dem Boden in Verbindung stehe. Es müsse eine feste Verbindung mit dem Boden vorhanden sein, die so beschaffen sei, dass die Anlage nicht ohne weiteres an einen anderen Ort bewegt werden könne. Transportable Anlagen seien keine Bauwerke vergleiche dazu die Erläuterungen bei Germann/Hämmerle, Das Vorarlberger Baugesetz [2002], S 23). Dabei solle das Erfordernis der Verbindung mit dem Boden verhindern, dass fahrbare oder transportable Anlagen als Bauwerke angesehen würden. Im gegenständlichen Fall seien weder bautechnische Kenntnisse für die Herstellung der Anlage erforderlich, noch handle es sich um eine nicht transportable Anlage. Bei den Containern handle es sich um einfache, ohne bautechnische Kenntnisse herstellbare Anlagen. Diese Container seien so konzipiert, dass sie auf eine fahrbare Unterlage aufgelegt werden könnten und sohin leicht transportabel seien, weshalb sie nicht als Bauwerk zu qualifizieren seien. Liege kein Bauwerk vor, sondern eine transportable Einrichtung, so sei keine Antragspflicht gegeben. Hinsichtlich des Pultdaches sei ein Bauantrag gestellt worden. Dieser Bauanträge behänge. Es sei dem Beschuldigten nicht vorwerfbar, dass immer noch nicht über diesen Bauantrag entschieden worden sei. Die gegenständlichen Container seien nur kurzfristig aufgestellt worden und hinsichtlich des Pultdaches sei ein Bauantrag gestellt worden. Dies sei bei der Beurteilung eines allfälligen Verschuldens zu berücksichtigen. Die Strafhöhe sei keinesfalls schuld-, tat- und einkommensangemessen. Es sei auch nicht erkennbar, von welchen diesbezüglichen Erwägungen sich die Behörde habe leiten lassen. Der Behörde sei bekannt, dass der Beschuldigte Landwirt sei. Vorgelegt würden der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2013 und der Vorauszahlungsbescheid für das Jahr 2014 betreffend die Einkommensteuer. Daraus sei ersichtlich, dass knapp 20.000 Euro Jahreseinkommen vorhanden seien. Unter Berücksichtigung dessen eine Strafe von 7.700 Euro entsprechend einem Drittel des gesamten Jahreseinkommens zu verhängen, grenze an eine missbräuchliche Strafbemessung. Es wurde beantragt, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu das Straferkenntnis aufzuheben und eine Ermahnung auszusprechen, in eventu das Straferkenntnis aufzuheben und die Verwaltungsstrafe mit 200 Euro festzusetzen. Im Zuge der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer weiters vorgebracht, dass die vorliegenden Vorwürfe in einem Straferkenntnis hätten müssen zusammengefasst werden und – wenn überhaupt – hätte nur eine einzige Strafe ausgesprochen werden dürfen. Dies umso mehr, als alle vorgeworfenen Taten vor dem jeweiligen Straferkenntnis gesetzt worden seien, wenn überhaupt von einer Strafbarkeit ausgegangen werden könne. Wenn dann die Strafen auch noch zusammengerechnet würden, sehe man, dass durch die Splittung in zwei Erkenntnisse und jeweils die Splittung in jedem Erkenntnis in verschiedene Liegenschaften tatsächlich fast ein Jahreseinkommen an Strafe verhängt worden sei, was jedenfalls nicht tat- und schuldangemessen sei.
  11. Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: 3.
  12. Am 12.03.2015 wurde anlässlich eines Lokalaugenscheines festgestellt, dass der Beschuldigte auf der Liegenschaft GST-NR VVV, KG R, drei Blechcontainer aufgestellt hatte. So wurden im Nahebereich des auf dieser Liegenschaft angrenzenden Stalles (Unterstellhütte) folgende Blechcontainer aufgestellt: - ein Blechcontainer mit den Maßen von ca 4,00 m x 2,18 m x 2,40 m westseitig, - ein Blechcontainer mit den Maßen von ca 6,07 m x 2,45 m x 2,50 m nordwestseitig sowie - ein Blechcontainer mit den Maßen von 6,07m x 2,47 m x 2,55 m südseitig Die Container westseitig und nordwestseitig waren im Zeitraum vom 12.03.2015 bis 27.05.2015 am Tatort aufgestellt, der Blechcontainer südseitig war im Zeitraum 31.03.2015 bis 27.05.2015 aufgestellt. Weiters hat der Beschuldigte im Zeitraum vom 12.03.2015 bis 27.05.2015 auf der Liegenschaft GST-NR WWW, KG R, einen Blechcontainer mit den Maßen von ca 5,05 m x 2,45 m x 2,40 m nordwestseitig sowie im Nahebereich des auf dieser Liegenschaft bestehenden Stalles (Unterstellhütte) aufgestellt. In der Zeit vom 12.03.2015 bis 27.05.2015 wurde festgestellt, dass der Beschuldigte auf der Liegenschaft GST-NR XXX im Nahebereich des auf dieser Liegenschaft bestehenden Stalles (Unterstellhütte) zwei Blechcontainer aufgestellt hat:In der Zeit vom 12.03.2015 bis 27.05.2015 wurde festgestellt, dass der Beschuldigte auf der Liegenschaft GST-NR römisch 30 im Nahebereich des auf dieser Liegenschaft bestehenden Stalles (Unterstellhütte) zwei Blechcontainer aufgestellt hat: - einen Blechcontainer mit den Maßen von ca 4,20 m x 2,34 m x 2,30 m westseitig sowie - einen Blechcontainer mit den Maßen von ca 4,00 m x 2,17 m x 2,42 m nordwestseitig. Zudem wurde auf der Liegenschaft GST-NR XXX, KG R, ein Zubau in Holzkonstruktion (Pultdach) im Ausmaß von ca 5,00 m x 4,50 m x 2,41 m bzw 3,33 m errichtet, der ostseitig des auf dieser Liegenschaft bestehenden Stalles (Unterstellhütte) anschließt. Zudem wurde auf der Liegenschaft GST-NR römisch 30 , KG R, ein Zubau in Holzkonstruktion (Pultdach) im Ausmaß von ca 5,00 m x 4,50 m x 2,41 m bzw 3,33 m errichtet, der ostseitig des auf dieser Liegenschaft bestehenden Stalles (Unterstellhütte) anschließt. Für keine dieser Maßnahmen wurde dem Beschwerdeführer eine Baubewilligung erteilt. 3.
  13. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F vom 26.06.2015, wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe die gemäß § 40 Abs 3 Baugesetz erlassene Verfügung der Berufungskommission der Marktgemeinde R vom 04.12.2008, nicht befolgt, indem er die ohne Baubewilligung auf der angegebenen Liegenschaft durchgeführten Erweiterungen der Unterstellhütte nicht fristgerecht beseitigt habe, und zwar in der Zeit vom 27.11.2013 bis zum 31.03.20153.
  14. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F vom 26.06.2015, wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe die gemäß Paragraph 40, Absatz 3, Baugesetz erlassene Verfügung der Berufungskommission der Marktgemeinde R vom 04.12.2008, nicht befolgt, indem er die ohne Baubewilligung auf der angegebenen Liegenschaft durchgeführten Erweiterungen der Unterstellhütte nicht fristgerecht beseitigt habe, und zwar in der Zeit vom 27.11.2013 bis zum 31.03.2015 - in R, GST-NR YYY, EZ SSS, KG R - in R, GST-NR VVV, EZ SSS, KG R - in R, GST-NR WWW, EZ TTT, KG R - in R, GST-NR XXX, EZ TTT, KG R- in R, GST-NR römisch 30 , EZ TTT, KG R - in R, GST-NR ZZZ, EZ UUU, KG R.
  15. Dieser Sachverhalt wird auf Grund der vorliegenden Unterlagen als erwiesen angenommen und wird vom Beschuldigten im Wesentlichen nicht bestritten. Im Zuge der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer ausgeführt, es sei richtig, dass er auf GST-NR VVV drei Blechcontainer aufgestellt habe. Er habe diese Container aufgestellt, um das Heu und das Werkzeug dort unterzubringen. Er hatte die Absicht, diese Container solange dort stehen zu lassen, bis er eine neue Bewilligung erhalte für den neuerlichen Zubau. Die Container würden der Lagerung von Stroh und Heu dienen. Es habe sich für ihn um eine Notlösung gehandelt. Er habe in diesen Containern jene Dinge untergebracht, die zuvor in den Zubauten untergebracht gewesen seien. Er habe bei der Behörde nicht nachgefragt, ob für das Aufstellen dieser Container eine Baubewilligung erforderlich sei. Es sei für ihn die günstigste Lösung gewesen, solche Container aufzustellen. Er habe die gegenständlichen Container im März 2015 aufgestellt, kurz bevor er die Zubauten abgebrochen habe. Dies gelte auch für die Container auf den anderen Grundstücken. Bezüglich des Pultdaches auf GST-NR XXX hat der Beschwerdeführer ausgeführt, er habe dieses Pultdach auch abgerissen im Zuge dessen, als er die Wände abgebrochen habe. Ein Bauantrag sei diesbezüglich gestellt worden, das Bauverfahren sei noch offen. Er habe sich bei der Behörde nicht erkundigt, ob er ein solches Pultdach errichten dürfe oder nicht. Bezüglich des Pultdaches auf GST-NR römisch 30 hat der Beschwerdeführer ausgeführt, er habe dieses Pultdach auch abgerissen im Zuge dessen, als er die Wände abgebrochen habe. Ein Bauantrag sei diesbezüglich gestellt worden, das Bauverfahren sei noch offen. Er habe sich bei der Behörde nicht erkundigt, ob er ein solches Pultdach errichten dürfe oder nicht. 5.
  16. Gemäß § 55 Abs 1 lit a Baugesetz (BauG), LGBl Nr 52/2001 idF LGBl Nr 22/2014, begeht eine Übertretung, wer Bauvorhaben nach § 18 ohne Baubewilligung oder Bauvorhaben nach § 19 ohne Berechtigung (§ 34) ausführt; dazu zählt auch die wesentliche Änderung der Verwendung eines Gebäudes ohne Baubewilligung.5.
  17. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Litera a, Baugesetz (BauG), Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2001, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 22 aus 2014,, begeht eine Übertretung, wer Bauvorhaben nach Paragraph 18, ohne Baubewilligung oder Bauvorhaben nach Paragraph 19, ohne Berechtigung (Paragraph 34,) ausführt; dazu zählt auch die wesentliche Änderung der Verwendung eines Gebäudes ohne Baubewilligung. Nach § 55 Abs 2 BauG sind Übertretungen nach Abs 1 lit a, i und j von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 28.000 Euro zu bestrafen, sonstige Übertretungen nach Abs 1 mit einer Geldstrafe bis 14.000 Euro. Nach Paragraph 55, Absatz 2, BauG sind Übertretungen nach Absatz eins, Litera a, i und j von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 28.000 Euro zu bestrafen, sonstige Übertretungen nach Absatz eins, mit einer Geldstrafe bis 14.000 Euro. Nach § 18 Abs 1 lit a BauG, LGBl Nr 52/2001 idF LGBl Nr 12/2014, bedarf die Errichtung oder wesentliche Änderung von Gebäuden einer Baubewilligung; ausgenommen sind jene kleinen Gebäude, die nach § 19 lit a bis c nur anzeigepflichtig sind, weiters Gebäude, soweit es die Verwendung für den Betrieb eines Gastgartens betrifft und die insofern nach § 19 lit d nur anzeigepflichtig sind. Nach Paragraph 18, Absatz eins, Litera a, BauG, Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2001, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 12 aus 2014,, bedarf die Errichtung oder wesentliche Änderung von Gebäuden einer Baubewilligung; ausgenommen sind jene kleinen Gebäude, die nach Paragraph 19, Litera a bis c nur anzeigepflichtig sind, weiters Gebäude, soweit es die Verwendung für den Betrieb eines Gastgartens betrifft und die insofern nach Paragraph 19, Litera d, nur anzeigepflichtig sind. Gemäß § 2 Abs 1 lit f BauG ist im Sinne dieses Gesetzes ein Bauwerk eine Anlage, zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind und die mit dem Boden in Verbindung steht.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera f, BauG ist im Sinne dieses Gesetzes ein Bauwerk eine Anlage, zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind und die mit dem Boden in Verbindung steht. Nach § 2 Abs 1 lit i BauG ist ein Gebäude ein überdachtes Bauwerk, das von Menschen betreten werden kann und mindestens einen Raum allseits oder überwiegend umschließt.Nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera i, BauG ist ein Gebäude ein überdachtes Bauwerk, das von Menschen betreten werden kann und mindestens einen Raum allseits oder überwiegend umschließt. 5.
  18. Es wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten, dass er im Tatzeitraum die verfahrensgegenständlichen Baucontainer aufgestellt hat, ohne zu diesem Zeitpunkt über eine Baubewilligung für die Aufstellung dieser Container zu verfügen. In einem Erk vom 14.12.2007, 2003/10/0273, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, nach § 2 Abs 1 lit f BauG handelt es sich bei einem Bauwerk um eine Anlage, zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind und die mit dem Boden in Verbindung steht. Die für ein Bauwerk geforderte Verbindung mit dem Boden ist bereits dann gegeben, wenn dieses unmittelbar auf dem Boden aufliegt. Eine feste Verbindung mit dem Boden (Fundament etc) wird nicht gefordert. Eine solche kann auch durch das bloße Eigengewicht der Anlage gegeben sein. Die feste Verbindung mit dem Boden muss allerdings so beschaffen sein, dass die Anlage nicht ohne weiteres an einen anderen Ort bewegt werden kann. Transportable Anlagen sind keine Bauwerke. Das Erfordernis „Verbindung mit dem Boden“ soll verhindern, dass fahrbare oder transportable Anlagen, wie fahrbare Verkaufsstände, zerlegbare Bauhütten und dgl als Bauwerke angesehen werden. Bei einem Container handelt es sich um eine Anlage, die mit dem Boden in Verbindung steht und zu deren werkgerechter Herstellung fachtechnische Kenntnisse erforderlich sind. Es handelt sich somit bei den gegenständlichen Containern um Bauwerke im Sinne des BauG.In einem Erk vom 14.12.2007, 2003/10/0273, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera f, BauG handelt es sich bei einem Bauwerk um eine Anlage, zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind und die mit dem Boden in Verbindung steht. Die für ein Bauwerk geforderte Verbindung mit dem Boden ist bereits dann gegeben, wenn dieses unmittelbar auf dem Boden aufliegt. Eine feste Verbindung mit dem Boden (Fundament etc) wird nicht gefordert. Eine solche kann auch durch das bloße Eigengewicht der Anlage gegeben sein. Die feste Verbindung mit dem Boden muss allerdings so beschaffen sein, dass die Anlage nicht ohne weiteres an einen anderen Ort bewegt werden kann. Transportable Anlagen sind keine Bauwerke. Das Erfordernis „Verbindung mit dem Boden“ soll verhindern, dass fahrbare oder transportable Anlagen, wie fahrbare Verkaufsstände, zerlegbare Bauhütten und dgl als Bauwerke angesehen werden. Bei einem Container handelt es sich um eine Anlage, die mit dem Boden in Verbindung steht und zu deren werkgerechter Herstellung fachtechnische Kenntnisse erforderlich sind. Es handelt sich somit bei den gegenständlichen Containern um Bauwerke im Sinne des BauG. Mit der Aufstellung jedes einzelnen Containers an den verschiedenen Tatorten hat der Beschuldigte jeweils bewilligungspflichtige Bauvorhaben nach § 18 Abs 1 lit a BauG ausgeführt. Da der Beschwerdeführer für die Aufstellung dieser Container über keine Baubewilligung verfügte, hat er die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen tatbildmäßig erfüllt.Mit der Aufstellung jedes einzelnen Containers an den verschiedenen Tatorten hat der Beschuldigte jeweils bewilligungspflichtige Bauvorhaben nach Paragraph 18, Absatz eins, Litera a, BauG ausgeführt. Da der Beschwerdeführer für die Aufstellung dieser Container über keine Baubewilligung verfügte, hat er die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen tatbildmäßig erfüllt. Auch bei der Errichtung des Zubaus auf GST-NR XXX, KG R, im Ausmaß von 5,00 m x 4,50 m x 2,41 m bzw 3,33 m handelt es sich unbestritten um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben, für das keine Baubewilligung erteilt wurde. Auch bei der Errichtung des Zubaus auf GST-NR römisch 30 , KG R, im Ausmaß von 5,00 m x 4,50 m x 2,41 m bzw 3,33 m handelt es sich unbestritten um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben, für das keine Baubewilligung erteilt wurde.
  19. Nach § 5 Abs 2 VStG entschuldigt die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.
  20. Nach Paragraph 5, Absatz 2, VStG entschuldigt die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Unkenntnis eines Gesetzes kann nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn jemandem die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Bestehen über den Inhalt der Verwaltungsvorschrift Zweifel, dann ist der Bauwerber verpflichtet, bei der zuständigen Behörde Auskunft einzuholen; wenn er dies unterlässt, so vermag ihn die Unkenntnis dieser Vorschrift nicht von seiner Schuld zu befreien (vgl zB zum Gewerberecht VwGH 17.12.1998, 96/09/0311, 0312).Unkenntnis eines Gesetzes kann nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn jemandem die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Bestehen über den Inhalt der Verwaltungsvorschrift Zweifel, dann ist der Bauwerber verpflichtet, bei der zuständigen Behörde Auskunft einzuholen; wenn er dies unterlässt, so vermag ihn die Unkenntnis dieser Vorschrift nicht von seiner Schuld zu befreien vergleiche zB zum Gewerberecht VwGH 17.12.1998, 96/09/0311, 0312). Der Beschwerdeführer hat selbst ausgesagt, er habe sich bei der Baubehörde nicht erkundigt, ob die Aufstellung dieser Container baubewilligungspflichtig ist. Weiters wurde dem Beschuldigten mit Bescheid der Berufungskommission der Marktgemeinde R vom 04.12.2008 aufgetragen, die ohne Baubewilligung errichteten Zubauten zu entfernen. Es war ihm somit bekannt, dass ein Zubau einer Baubewilligung bedarf. Dennoch hat er auf GST-NR XXX einen Zubau errichtet ohne Baubewilligung. Es liegt somit keine entschuldigende Unkenntnis einer Verwaltungsvorschrift vor.Der Beschwerdeführer hat selbst ausgesagt, er habe sich bei der Baubehörde nicht erkundigt, ob die Aufstellung dieser Container baubewilligungspflichtig ist. Weiters wurde dem Beschuldigten mit Bescheid der Berufungskommission der Marktgemeinde R vom 04.12.2008 aufgetragen, die ohne Baubewilligung errichteten Zubauten zu entfernen. Es war ihm somit bekannt, dass ein Zubau einer Baubewilligung bedarf. Dennoch hat er auf GST-NR römisch 30 einen Zubau errichtet ohne Baubewilligung. Es liegt somit keine entschuldigende Unkenntnis einer Verwaltungsvorschrift vor.
  21. Entgegen dem Beschwerdevorbringen handelt es sich bei den verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretungen nicht um solche Delikte, die in einem Straferkenntnis zusammengefasst werden müssten, da die verfahrensgegenständlichen Container an unterschiedlichen Standorten und zu unterschiedlichen Zeiten aufgestellt wurden. Auch liegen die Voraussetzungen für eine Ermahnung nicht vor. Nach § 45 Abs 1 Z 4 VStG idF BGBl I Nr 33/2013 hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.Auch liegen die Voraussetzungen für eine Ermahnung nicht vor. Nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Nach § 45 Abs 1 letzter Satz VStG kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4, anstatt die Einstellung zu verfügen, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.Nach Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4,, anstatt die Einstellung zu verfügen, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Von geringem Verschulden ist nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldge-halt zurückbleibt (vgl VwGH 06.11.2012, 2012/09/0066, zu der vergleichbaren Bestimmung des § 21 Abs 1 VStG idF vor der Novelle BGBl I Nr 33/2013). Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein, weil dem Beschuldigten aufgrund früherer Strafverfahren durchaus bekannt war, dass an diesen Standorten keine Bauwerke ohne Baubewilligung errichtet werden dürfen. Von geringem Verschulden ist nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldge-halt zurückbleibt vergleiche VwGH 06.11.2012, 2012/09/0066, zu der vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 21, Absatz eins, VStG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,). Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein, weil dem Beschuldigten aufgrund früherer Strafverfahren durchaus bekannt war, dass an diesen Standorten keine Bauwerke ohne Baubewilligung errichtet werden dürfen.
  22. Gemäß § 19 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
  23. Gemäß Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Schutzzweck der gegenständlichen Norm ist es, dass bei der Aufstellung von Bauwerken, also auch von Baucontainern, die Bestimmungen des Baugesetzes eingehalten werden und dies im Zuge des Bauverfahrens überprüfbar ist. Diesem Schutzzweck hat der Beschuldigte zuwidergehandelt. Als Verschuldensform ist zumindest bedingter Vorsatz anzunehmen. Milderungsgründe liegen keine vor. Der Beschuldigte verfügt als Landwirt über kein regelmäßiges Einkommen, er besitzt ein Haus, ist sorgepflichtig für zwei Kinder und seine Lebensgefährtin und hat Schulden in der Höhe von 1.000.000 Euro für Haus und Landwirtschaft. Aus dem vorgelegten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2013 und des Vorauszahlungsbescheides für das Jahr 2014 betreffend die Einkommensteuer ergibt sich, dass das Jahreseinkommen des Beschwerdeführers knapp 20.000 Euro beträgt. Unter Würdigung des vorgetragenen Sachverhaltes und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers findet das Landesverwaltungsgericht in Anbetracht des gesetzlichen Strafrahmens von 28.000 Euro die von der Behörde festgesetzte Strafe – nämlich jeweils 1/28 der Höchststrafe – schuld-, tat-, vermögens- und einkommensangemessen.
  24. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
  25. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2016:LVwG.1.499.R6.2015

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