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{'item': 'LVwG-1-317/R14-2015'}

Obsah (9)§ 50§ 25a§ 1§ 12§ 18§ 115§ 22§ 56Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum08.07.2016 GeschäftszahlLVwG-1-317/R14-2015 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung

  1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe am 25.05.2014 um 16:40 Uhr in F, T 34, den öffentlichen Anstand verletzt, indem er S K den Mittelfinger zeigte. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte darin eine Übertretung des § 18 Abs 1 lit a iVm § 1 Abs 1 Sittenpolizeigesetz. Es wurde eine Geldstrafe von 50 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Stunden festgesetzt.
  2. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe am 25.05.2014 um 16:40 Uhr in F, T 34, den öffentlichen Anstand verletzt, indem er S K den Mittelfinger zeigte. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte darin eine Übertretung des Paragraph 18, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Sittenpolizeigesetz. Es wurde eine Geldstrafe von 50 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Stunden festgesetzt.
  3. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, dass das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F seinem gesamten Inhalt und Umfang nach angefochten werde. Der Tatbestand des § 18 Abs 1 lit a iVm § 1 Abs 1 Sittenpolizeigesetz liege sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht nicht vor. Die verhängte Geldstrafe sei zu streng und überhöht.
  4. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, dass das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F seinem gesamten Inhalt und Umfang nach angefochten werde. Der Tatbestand des , Paragraph 18, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Sittenpolizeigesetz liege sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht nicht vor. Die verhängte Geldstrafe sei zu streng und überhöht.
  5. Folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage, insbesondere aufgrund des Abschlussberichtes der Polizeiinspektion F, vom 07.07.2014, fest: Am 25.05.2014 um 16:40 Uhr erstattete der Beschwerdeführer im Beisein von E und A D Anzeige bei der Polizeiinspektion F wegen Körperverletzung. Laut dem Abschlussbericht der PI F vom 07.04.2016 fuhren S K als Lenker, J B als Beifahrerin, M A und S K, jeweils als Beifahrer auf der Rückbank, mit dem PKW XXX auf der L 60 in F aus Richtung A in Richtung N. Sie passierten dabei den Beschwerdeführer sowie seine Freunde E und A D, die mit ihren Fahrrädern ebenfalls in Richtung N fuhren. S K soll eine Softgun in Händen gehalten haben, aus dem Fenster auf die drei gezielt und auch abgedrückt haben, wobei niemand durch ein Projektil getroffen wurde. In der Folge zeigte der Beschwerdeführer S K den Mittelfinger und flüchtete anschließend auf den Parkplatz des Hauses T 34 in F.Am 25.05.2014 um 16:40 Uhr erstattete der Beschwerdeführer im Beisein von E und A D Anzeige bei der Polizeiinspektion F wegen Körperverletzung. Laut dem Abschlussbericht der PI F vom 07.04.2016 fuhren S K als Lenker, J B als Beifahrerin, M A und S K, jeweils als Beifahrer auf der Rückbank, mit dem PKW römisch 30 auf der L 60 in F aus Richtung A in Richtung N. Sie passierten dabei den Beschwerdeführer sowie seine Freunde E und A D, die mit ihren Fahrrädern ebenfalls in Richtung N fuhren. S K soll eine Softgun in Händen gehalten haben, aus dem Fenster auf die drei gezielt und auch abgedrückt haben, wobei niemand durch ein Projektil getroffen wurde. In der Folge zeigte der Beschwerdeführer S K den Mittelfinger und flüchtete anschließend auf den Parkplatz des Hauses T 34 in F. Der BMW fuhr dem Beschwerdeführer nach und wurde dieser anschließend auf dem Parkplatz des Hauses T 34 von S K offenbar drei Mal mit dem Fuß getreten, sodass er Prellungen an der Nase und am Brustkorb bzw am Oberschenkel erlitt. Alle Beteiligten haben im Rahmen ihrer Einvernahme bei der PI F übereinstimmend angegeben, dass der Beschwerdeführer den Mittelfinger gezeigt hat. Auch der Beschwerdeführer hat nichts anderes angegeben. Bei ihrer Einvernahme vor der Bezirkshauptmannschaft F haben E und A D nochmals bestätigt, dass der Beschwerdeführer den Mittelfinger gezeigt hat, S K selbst hat angegeben, dass ihm einer der Radfahrer den Mittelfinger gezeigt hat. Es ist somit davon auszugehen, dass das Zeigen des Mittelfingers durch den Beschwerdeführer gegenüber S K vor mehreren Leuten begangen wurde. Neben dem Beschwerdeführer und demjenigen, demgegenüber der „Stinkefinger“ gezeigt wurde (S K), waren noch E D, A D, S K, J B und M A zu diesem Zeitpunkt anwesend und haben die Tathandlung nach ihren übereinstimmenden Angaben auch wahrgenommen. 4.

§ 1

Abs 1 Sittenpolizeigesetz, LGBl Nr 6/1976, hat sich jedermann so zu verhalten, dass der öffentliche Anstand nicht verletzt wird.4.

Paragraph eins, Absatz eins, Sittenpolizeigesetz, Landesgesetzblatt Nr 6 aus 1976,, hat sich jedermann so zu verhalten, dass der öffentliche Anstand nicht verletzt wird.

§ 12lit c Sittenpolizeigesetz, LGBl Nr 6/1976 id

F LGBl Nr 44/2013, ist es verboten, einen anderen zu beschimpfen, zu verspotten, am Körper zu misshandeln oder mit einer körperlichen Misshandlung zu bedrohen.

Paragraph 12, Litera c, Sittenpolizeigesetz, Landesgesetzblatt Nr 6 aus 1976, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 44 aus 2013,, ist es verboten, einen anderen zu beschimpfen, zu verspotten, am Körper zu misshandeln oder mit einer körperlichen Misshandlung zu bedrohen.

§ 18Abs 1 lit a Sittenpolizeigesetz, LGBl Nr 6/1976 id

F LGBl Nr 44/2013, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer den öffentlichen Anstand verletzt (§ 1), sofern nicht der Tatbestand einer Verwaltungsübertretung

lit b vorliegt.

Paragraph 18, Absatz eins, Litera a, Sittenpolizeigesetz, Landesgesetzblatt Nr 6 aus 1976, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 44 aus 2013,, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer den öffentlichen Anstand verletzt (Paragraph eins,), sofern nicht der Tatbestand einer Verwaltungsübertretung

Litera b, vorliegt.

§ 18Abs 1 lit g Sittenpolizeigesetz, LGBl Nr 6/1976 id

F LGBl Nr 44/2013, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer einen anderen vorsätzlich durch eine im § 12 genannte Handlung in seiner Ehre kränkt.

Paragraph 18, Absatz eins, Litera g, Sittenpolizeigesetz, Landesgesetzblatt Nr 6 aus 1976, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 44 aus 2013,, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer einen anderen vorsätzlich durch eine im Paragraph 12, genannte Handlung in seiner Ehre kränkt.

§ 115Abs 1 Strafgesetzbuch (St

GB), , ist zu bestrafen, wer öffentlich oder vor mehreren Leuten einen anderen beschimpft, verspottet, am Körper misshandelt oder mit einer körperlichen Misshandlung bedroht.[…]

Paragraph 115, Absatz eins, Strafgesetzbuch (StGB), , ist zu bestrafen, wer öffentlich oder vor mehreren Leuten einen anderen beschimpft, verspottet, am Körper misshandelt oder mit einer körperlichen Misshandlung bedroht.[…]

§ 115Abs 2 St

GB wird eine Handlung vor mehreren Leuten begangen, wenn sie in Gegenwart von mehr als zwei vom Täter und vom Angegriffenen verschiedenen Personen begangen wird und diese sie wahrnehmen können.

Paragraph 115, Absatz 2, StGB wird eine Handlung vor mehreren Leuten begangen, wenn sie in Gegenwart von mehr als zwei vom Täter und vom Angegriffenen verschiedenen Personen begangen wird und diese sie wahrnehmen können.

§ 22Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VSt

G), BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 33/2013, ist, soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, eine Tat als Verwaltungsübertretung nur dann strafbar, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

Paragraph 22, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, ist, soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, eine Tat als Verwaltungsübertretung nur dann strafbar, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. 4.1 Die §§ 1 und 12 Sittenpolizeigesetz stehen zueinander im Verhältnis der Spezialität. Dies bedeutet, dass, wenn eine Tathandlung den Tatbestand beider Vorschriften erfüllt, die speziellere Norm anzuwenden ist (N. Raschauer, W. Wessely (Hrsg), Kommentar zum VStG2, § 22 VStG, Rz 26). Im gegenständlichen Fall der Beschimpfung einer Person mittels Zeigen des Mittelfingers dieser Person gegenüber ist somit keine Anstandsverletzung nach § 1 Sittenpolizeigesetz gelegen, sondern ist vielmehr von einer Ehrenkränkung nach der spezielleren Bestimmung des § 12 lit c Sittenpolizeigesetz auszugehen. Die dementsprechende Strafnorm wäre daher § 18 Abs 1 lit g Sittenpolizeigesetz.4.1 Die Paragraphen eins und 12 Sittenpolizeigesetz stehen zueinander im Verhältnis der Spezialität. Dies bedeutet, dass, wenn eine Tathandlung den Tatbestand beider Vorschriften erfüllt, die speziellere Norm anzuwenden ist (N. Raschauer, W. Wessely (Hrsg), Kommentar zum VStG2, Paragraph 22, VStG, Rz 26). Im gegenständlichen Fall der Beschimpfung einer Person mittels Zeigen des Mittelfingers dieser Person gegenüber ist somit keine Anstandsverletzung nach Paragraph eins, Sittenpolizeigesetz gelegen, sondern ist vielmehr von einer Ehrenkränkung nach der spezielleren Bestimmung des Paragraph 12, Litera c, Sittenpolizeigesetz auszugehen. Die dementsprechende Strafnorm wäre daher Paragraph 18, Absatz eins, Litera g, Sittenpolizeigesetz.

§ 56Abs 1 VSt

G ist die Verwaltungsübertretung der Ehrenkränkung nur bei Vorliegen eines fristgemäßen Strafantrags des Verletzten zu verfolgen und zu bestrafen. Ein solcher wurde im gegenständlichen Fall nicht eingebracht.

Paragraph 56, Absatz eins, VStG ist die Verwaltungsübertretung der Ehrenkränkung nur bei Vorliegen eines fristgemäßen Strafantrags des Verletzten zu verfolgen und zu bestrafen. Ein solcher wurde im gegenständlichen Fall nicht eingebracht. Allerdings sind Ehrenkränkungen iSd § 56 VStG nur jene Delikte gegen die Ehre, die nicht gerichtlich strafbar sind (VwGH 09.01.1979, 0321/76). Aus § 22 Abs 1 VStG folgt, dass gerichtliche Straftatbestände echt konkurrierenden Verwaltungsstraftatbeständen vorgehen. Es ist daher zu prüfen, ob im konkreten Fall eine solche Konstellation vorliegt.Allerdings sind Ehrenkränkungen iSd Paragraph 56, VStG nur jene Delikte gegen die Ehre, die nicht gerichtlich strafbar sind (VwGH 09.01.1979, 0321/76). Aus Paragraph 22, Absatz eins, VStG folgt, dass gerichtliche Straftatbestände echt konkurrierenden Verwaltungsstraftatbeständen vorgehen. Es ist daher zu prüfen, ob im konkreten Fall eine solche Konstellation vorliegt. 4.2 Die Tatbestandsalternative des § 115 Abs 1 StGB erfasst Schimpfworte, jedoch auch bestimmte Gebärden, zB Zeigen des „Stinkefingers“ oder des „Vogels“, und sonstige Handlungen (Rami in Höpfel/Ratz, WK2 StGB, § 115 StGB (Stand: 01.05.2016, rdb.at)).4.2 Die Tatbestandsalternative des Paragraph 115, Absatz eins, StGB erfasst Schimpfworte, jedoch auch bestimmte Gebärden, zB Zeigen des „Stinkefingers“ oder des „Vogels“, und sonstige Handlungen (Rami in Höpfel/Ratz, WK2 StGB, Paragraph 115, StGB (Stand: 01.05.2016, rdb.at)). Die gegenständliche Tathandlung (= Beschimpfung durch Zeigen des Mittelfingers einer anderen Person gegenüber) durch den Beschwerdeführer wurde vor mehreren Leuten begangen. Es ist somit zu prüfen, ob diese nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. Eine Handlung wird iSd § 115 Abs 2 StGB vor mehreren Leuten begangen, wenn sie in Gegenwart von mehr als zwei (= von mindestens dreien) vom Täter und vom Angegriffenen verschiedenen Personen begangen wird und diese mindestens drei Personen sie wahrnehmen können. Es ist daher nicht die Wahrnehmung durch andere, sondern nur die Wahrnehmbarkeit verlangt (Fabrizy, StGB10, § 115, Rz 2).Eine Handlung wird iSd Paragraph 115, Absatz 2, StGB vor mehreren Leuten begangen, wenn sie in Gegenwart von mehr als zwei (= von mindestens dreien) vom Täter und vom Angegriffenen verschiedenen Personen begangen wird und diese mindestens drei Personen sie wahrnehmen können. Es ist daher nicht die Wahrnehmung durch andere, sondern nur die Wahrnehmbarkeit verlangt (Fabrizy, StGB10, Paragraph 115,, Rz 2). Aus den unter Punkt 3. getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass die Beschimpfung einer anderen Person durch Zeigen des Mittelfingers offenbar in Gegenwart von fünf weiteren Personen, ausgenommen dem Täter (Beschwerdeführer) und dem Angegriffenen (S K), begangen wurde. Weiters steht fest, dass diese fünf Personen die Tathandlung nicht nur wahrnehmen haben können, sondern sogar wahrgenommen haben. Im gegenständlichen Fall liegt daher ein Gerichtsdelikt nach § 115 Abs 1 StGB und keine Verwaltungsübertretung nach dem Sittenpolizeigesetz vor. Es besteht kein Zweifel an der Zuständigkeit der Strafgerichte.Im gegenständlichen Fall liegt daher ein Gerichtsdelikt nach Paragraph 115, Absatz eins, StGB und keine Verwaltungsübertretung nach dem Sittenpolizeigesetz vor. Es besteht kein Zweifel an der Zuständigkeit der Strafgerichte. Im Hinblick auf die Unzuständigkeit der Verwaltungsbehörden zur Verfolgung der Tat war das Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben und die Verfolgung dieser Tat einzustellen. 5.

§ 25aAbs 4 Vw

GG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nach Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde. Im vorliegenden Fall durfte eine Geldstrafe von bis zu 200 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden. Auch wurde im Erkenntnis nur eine Geldstrafe von unter 400 Euro (hier: 50 Euro) ausgesprochen. Eine Revision wegen Verletzung in Rechten

Art 133

Abs 6 Z 1 B-VG ist daher nicht zulässig.5.

Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nach Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde. Im vorliegenden Fall durfte eine Geldstrafe von bis zu 200 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden. Auch wurde im Erkenntnis nur eine Geldstrafe von unter 400 Euro (hier: 50 Euro) ausgesprochen. Eine Revision wegen Verletzung in Rechten

Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG ist daher nicht zulässig. European Case Law Identifier

ECLI:AT:LVWGVO:2016:LVwG.1.317.R14.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.