Obsah (5)
§ 28§ 4§ 25a§ 76§ 1RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum08.07.2016 GeschäftszahlLVwG-362-1/2016-R4 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat d
§ 28Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als der Spruch nunmehr wie folgt zu lauten hat:
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als der Spruch nunmehr wie folgt zu lauten hat: „
§ 4Abs 1 und 3 des Landes-Sicherheitsgesetzes LGBl Nr 1/1987 id
F LGBl Nr 61/2013, in Verbindung mit der Verordnung der Vorarlberger Landesregierung für das Halten von Kampfhunden LGBl Nr 4/1992, wird der Antragstellerin die Bewilligung zum Halten der Hunde der Rasse American Staffordshire Terrier, 1.) mit dem Rufnamen „Mandy“, Geschlecht weiblich, Farbe beige-weiß, Wurftag 26.05.2005, Chip Nr 348098100077993, und 2.) mit dem Rufnamen „Pascha“, Geschlecht männlich, Farbe grau-weiß, Wurftag 27.09.2009, Chip Nr 2760969003888939, unter folgenden Bedingungen und Auflagen erteilt: „
Paragraph 4, Absatz eins und 3 des Landes-Sicherheitsgesetzes Landesgesetzblatt Nr 1 aus 1987, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 61 aus 2013,, in Verbindung mit der Verordnung der Vorarlberger Landesregierung für das Halten von Kampfhunden Landesgesetzblatt Nr 4 aus 1992,, wird der Antragstellerin die Bewilligung zum Halten der Hunde der Rasse American Staffordshire Terrier, 1.) mit dem Rufnamen „Mandy“, Geschlecht weiblich, Farbe beige-weiß, Wurftag 26.05.2005, Chip Nr 348098100077993, und 2.) mit dem Rufnamen „Pascha“, Geschlecht männlich, Farbe grau-weiß, Wurftag 27.09.2009, Chip Nr 2760969003888939, unter folgenden Bedingungen und Auflagen erteilt: 1) Die Antragstellerin hat
- a)binnen sechs Monaten ab Zustellung dieses Bescheides der Gemeinde N eine Bestätigung vorzulegen, dass sie zum Nachweis der ausreichenden Sachkunde einen Kurs mit folgenden Inhalten und Themenbereichen absolviert und darüber eine Prüfung erfolgreich abgelegt hat (Sachkundenachweis): Welpenherkunft und Entwicklung; Hunderassen; Spiel; Lernen und Erziehung; Hundeschulen; Rangordnung und Sozialverhalten; Hund und Familie; Hund in der Öffentlichkeit; Kommunikation und Missverständnisse; drohende Konflikte erkennen, richtig reagieren; rechtliche Bestimmungen. Als Sachkundenachweis gilt die erfolgreiche Absolvierung des von der Bayerischen Tierärztekammer konzipierten und von den Vorarlberger Volkshochschulen angebotenen Kurses „Der tut nix“ oder einer nach Inhalt und Umfang vergleichbaren Ausbildung.
- b)bei Anschaffung eines Junghundes bis zu dessen Lebensalter von 18 Monaten, ansonsten binnen 12 Monaten ab Zustellung dieses Erkenntnisses der Gemeinde N eine Bestätigung vorzulegen, dass sie zum Nachweis der Sozialverträglichkeit und des Gehorsams des Hundes die Begleithundeprüfung mit Verkehrsteil nach der Prüfungsordnung des Österreichischen Kynologenverbandes absolviert und darüber eine Prüfung erfolgreich abgelegt hat. Werden die Unterlagen nicht fristgerecht vorgelegt, erlischt die Bewilligung. 2) Die Haltung der Hunde hat unter folgenden Auflagen zu erfolgen:
- a)die Hunde dürfen nur von Personen geführt oder verwahrt werden, welche die für den Halter vorgeschriebene Sachkunde (Absolvierung eines Kurses mit den unter Z. 1 lit. b angeführten Inhalten und Themenbereichen und Ablegung einer positiven Prüfung) aufweisen und zum Zeitpunkt der Führung körperlich und geistig geeignet sind, die sichere Beherrschung der Hunde gewährleisten;
- a)die Hunde dürfen nur von Personen geführt oder verwahrt werden, welche die für den Halter vorgeschriebene Sachkunde (Absolvierung eines Kurses mit den unter Ziffer eins, Litera b, angeführten Inhalten und Themenbereichen und Ablegung einer positiven Prüfung) aufweisen und zum Zeitpunkt der Führung körperlich und geistig geeignet sind, die sichere Beherrschung der Hunde gewährleisten;
- b)im Bereich mit Fahrzeugverkehr, bei Menschenansammlungen und in öffentlichen Gebäuden sind die Hunde an der kurzen Leine (bis 1,5 m Länge) zu führen und haben einen um den Fang geschlossenen Maulkorb zu tragen.
- c)in anderen Bereichen sind die Hund in der Begegnungssituation mit anderen Hunden und Personen sicher abzurufen und vorübergehend anzuleinen;
- d)eine Schutzhundeausbildung ist untersagt;
- e)wenn die Hunde unbeaufsichtigt sind, müssen sie in einer geschlossenen Räumlichkeit oder auf einer Liegenschaft verwahrt werden, die mit einem Zaun in der Höhe von zumindest 1,8 m eingefriedet sind; die Hunde sind unbeaufsichtigt, wenn sie sich außerhalb des Einwirkungsbereiches des jeweiligen Hundeführers befinden, d.h. wenn der Hundeführer nicht in Ruf- oder Sichtweite ist. 3)
Tarifpost 82 der Verwaltungsabgabenverordnung hat der Antragsteller für die Erteilung dieser Bewilligung eine Verwaltungsabgabe in Höhe von EUR 26,90 binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides an das Gemeindeamt zu entrichten“. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung 1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde N vom 03.09.2015, wurde die von der Beschwerdeführerin beantragte Bewilligung zur Haltung von Kampfhunden der Rasse American Staffordshire Terrier (eine Hündin mit dem Rufnamen „Mandy“ und ein Rüde mit dem Rufnamen „Pascha“)
§ 4
Abs 1 und 3 des Landes-Sicherheitsgesetzes in Verbindung mit der Verordnung der Landesregierung über das Halten von Kampfhunden, LGBl Nr 4/1992, unter folgenden Auflagen erteilt:1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde N vom 03.09.2015, wurde die von der Beschwerdeführerin beantragte Bewilligung zur Haltung von Kampfhunden der Rasse American Staffordshire Terrier (eine Hündin mit dem Rufnamen „Mandy“ und ein Rüde mit dem Rufnamen „Pascha“)
Paragraph 4, Absatz eins und 3 des Landes-Sicherheitsgesetzes in Verbindung mit der Verordnung der Landesregierung über das Halten von Kampfhunden, Landesgesetzblatt Nr 4 aus 1992,, unter folgenden Auflagen erteilt: „1) Der Antragsteller hat
- a)binnen sechs Wochen ab Zustellung dieses Bescheides der Gemeinde ein Gutachten von R H, gerichtlich beeideten Sachverständige, hinsichtlich der Haltung von Kampfhunden gem. den gesetzlichen Grundlagen, Landes-Sicherheitsgesetz, vorzulegen. In dem geforderten Gutachten ist Bezug auf die Feststellungen aus dem Gutachten von R H aus dem Jahr 2012 zu nehmen.
- b)binnen sechs Monaten ab Zustellung dieses Bescheides der Gemeinde eine Bestätigung vorzulegen, dass er zum Nachweis der ausreichenden Sachkunde einen Kurs mit folgenden Inhalten und Themenbereichen absolviert und darüber eine Prüfung erfolgreich abgelegt hat (Sachkundenachweis): Welpenherkunft und Entwicklung; Hunderassen; Spiel; Lernen und Erziehung; Hundeschulen; Rangordnung und Sozialverhalten; Hund und Familie; Hund in der Öffentlichkeit; Kommunikation und Missverständnisse; drohende Konflikte erkennen, richtig reagieren; rechtliche Bestimmungen. Als Sachkundenachweis gilt die erfolgreiche Absolvierung des von der Bayerischen Tierärztekammer konzipierten und von den Vorarlberger Volkshochschulen angebotenen Kurses „Der tut nix“ oder einer nach Inhalt und Umfang vergleichbaren Ausbildung.
- c)bei Anschaffung eines Junghundes bis zu dessen Lebensalter von 18 Monaten, ansonsten binnen zwölf Monaten ab Zustellung dieses Bescheides der Gemeinde eine Bestätigung vorzulegen, dass er zum Nachweis der Sozialverträglichkeit und des Gehorsames des Hundes die Begleithundeprüfung mit Verkehrsteil nach der Prüfungsordnung des Österreichischen Kynologenverbandes absolviert und darüber eine Prüfung erfolgreich abgelegt hat. Werden die Unterlagen nicht fristgerecht vorgelegt, erlischt die Bewilligung. 2) Die Haltung des Hundes hat unter folgenden Auflagen zu erfolgen:
- a)die Hunde dürfen nur von Personen geführt oder verwahrt werden, welche die für den Halter vorgeschriebene Sachkunde (Absolvierung eines Kurses mit den unter Z. 1 lit. b angeführten Inhalten und Themenbereichen und Ablegung einer positiven Prüfung) aufweisen und zum Zeitpunkt der Führung körperlich und geistig geeignet sind, die sichere Beherrschung der Hunde gewährleisten;
- a)die Hunde dürfen nur von Personen geführt oder verwahrt werden, welche die für den Halter vorgeschriebene Sachkunde (Absolvierung eines Kurses mit den unter Ziffer eins, Litera b, angeführten Inhalten und Themenbereichen und Ablegung einer positiven Prüfung) aufweisen und zum Zeitpunkt der Führung körperlich und geistig geeignet sind, die sichere Beherrschung der Hunde gewährleisten;
- b)im Bereich mit Fahrzeugverkehr, bei Menschenansammlungen und in öffentlichen Gebäuden sind die Hunde an der kurzen Leine (bis 1,5 m Länge) zu führen und haben einen um den Fang geschlossenen Maulkorb zu tragen.
- c)in anderen Bereichen sind die Hund in der Begegnungssituation mit anderen Hunden und Personen sicher abzurufen und vorübergehend anzuleinen;
- d)eine Schutzhundeausbildung ist untersagt;
- e)wenn die Hunde unbeaufsichtigt sind, müssen sie in einer geschlossenen Räumlichkeit oder auf einer Liegenschaft verwahrt werden, die mit einem Zaun in der Höhe von zumindest 1,8 m eingefriedet sind; die Hunde sind unbeaufsichtigt, wenn sie sich außerhalb des Einwirkungsbereiches des jeweiligen Hundeführers befinden, d.h. wenn der Hundeführer nicht in Ruf- oder Sichtweite ist.“ 2. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge gegeben und der Beschwerdeführerin die Bewilligung zum Halten der beiden Hunde versagt. Weiters wurde der Beschwerdeführerin
§ 76
Abs 1 AVG 1991 die Entrichtung von Barauslagen in der Höhe von 252 Euro für Vorbereitungen sowie Wartezeiten von Figuranten zur auf den 05.12.2015 terminisierten Begutachtung der in Rede stehenden Hunde auferlegt.2. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge gegeben und der Beschwerdeführerin die Bewilligung zum Halten der beiden Hunde versagt. Weiters wurde der Beschwerdeführerin
Paragraph 76, Absatz eins, AVG 1991 die Entrichtung von Barauslagen in der Höhe von 252 Euro für Vorbereitungen sowie Wartezeiten von Figuranten zur auf den 05.12.2015 terminisierten Begutachtung der in Rede stehenden Hunde auferlegt. Begründungswesentlich wurde ausgeführt, dass es im Jahr 2012 zu Vorfällen am damaligen Wohnort der Beschwerdeführerin in B gekommen sei, weshalb dieser folglich die Bewilligung für das Halten von Hunden mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt B vom 23.11.2012 versagt bzw. die ursprünglich erteilte Bewilligung zur Haltung des Kampfhundes mit dem Rufnamen „Mandy“ aufgehoben worden sei. In Anbetracht dieser Sachlage sei von der Behörde eine Begutachtung in Auftrag gegeben worden. Trotz Hinweis auf die Mitwirkungspflicht sei der anberaumte Begutachtungstermin von der Beschwerdeführerin nicht wahrgenommen worden. Beweisthema der anberaumten Begutachtung sei – so die weitere Begründung des Bescheides – die Überprüfung der Sozialverträglichkeit und der Gehorsam der Hunde gewesen. Die Beschwerdeführerin habe sich im Verfahren auch geweigert, einen anderweitigen geeigneten Nachweis über die Sozialverträglichkeit und den Gehorsam der Hunde, zB über die erfolgreiche Absolvierung der Begleithundeprüfung mit Verkehrsteil nach der Prüfungsordnung des Österreichischen Kynologenverbandes, beizubringen. Ohne einen derartigen Nachweis oder eine entsprechende Begutachtung könnte jedoch weder von einer sicheren Haltung, noch von einer Hintanhaltung unzumutbarer Belästigungen ausgegangen werden. Eine Bewilligung sei daher zu versagen gewesen. 3. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt sie im Wesentlichen vor, dass die Versagung der Bewilligung zur Haltung der genannten Hunde sowie die vorgeschriebenen Gebühren in der Höhe von 252 Euro gesetzwidrig seien. Der Bürgermeister der Gemeinde N habe ursprünglich die Bewilligung zum Halten der beiden Hunde unter Auflagen erteilt. Gegen die erteilten Auflagen, nicht hinsichtlich der Bewilligung, habe die Beschwerdeführerin Berufung erhoben. Gegenstand des Berufungsverfahrens vor der Berufungskommission könnten damit lediglich die erteilten Auflagen sein, nicht aber die generelle Bewilligung zum Halten der Hunde. Die Berufungskommission hätte lediglich die Möglichkeit gehabt, der Berufung keine Folge zu geben, sodass die Beschwerdeführerin verpflichtet gewesen wäre, die Auflagen einzuhalten. Das Versagen der Bewilligung sei aber überschießend und sei damit das Verfahren nichtig. Die Begründung, die Beschwerdeführerin habe sich am Verfahren nicht beteiligt, sei aktenwidrig und der Vorwurf unrichtig. Mit Schriftsatz vom 17.11.2015 habe die Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass das Verfahren zur Erlangung einer Bewilligung zur Haltung von Kampfhunden hinsichtlich der Auflagen zwischenzeitig standardisiert sei und ein Wesenstest in dieser Form, wie von der Gemeinde vorgeschrieben, nicht mehr vorgesehen sei. Gleichzeitig habe sie einen Befangenheitsantrag hinsichtlich der bestellten Sachverständigen R H erstattet. Die Berufungskommission wäre vorab verpflichtet gewesen, über diesen Befangenheitsantrag zu entscheiden. Die Begründung im Bescheid, die Sachverständige sei nicht befangen, sei wohl nicht ausreichend und auch keine Entscheidung über den Antrag an sich. In Tat und Wahrheit sei die Sachverständige R H als Hundetrainerin beider betroffenen Hunde tätig gewesen, weshalb sie schon aus diesem Grund als Sachverständige nicht infrage komme. Wenn die Behörde meine, dass Auflagen notwendig seien, könne nicht ernsthaft der Hundetrainer als Sachverständiger herangezogen werden. Die Behörde schreibe der Beschwerdeführerin Barauslagen in der Höhe von 252 Euro für Vorbereitung und Wartezeit von Figuranten für die Begutachtung vor. Die Behörde habe bereits aufgrund der Mitteilung der Beschwerdeführerin Kenntnis davon gehabt, dass sie sich einem solchen Wesenstest nicht unterziehen werde, die Bestellung von Figuranten sei daher nicht notwendig, habe nicht zweckentsprechenden Rechtserfolgen gedient und hätte die Behörde von vornherein erkennen können und müssen, dass diese Kosten nicht anfallen werden. Es hätten keine Figuranten bestellt werden dürfen. Es sei davon auszugehen, dass die Behördenkommission die Sachverständige vom Schriftsatz vom 17.11.2015 verständigt habe, sodass keine Aufwendungen notwendig gewesen wären. Habe die Behörde aber die Verständigung unterlassen, so melde die Beschwerdeführerin hiermit einen Amtshaftungsanspruch dem Grunde nach an. Zu den erteilten Auflagen werde vorgebracht wie folgt: Die Behörde übersehe, dass die Beschwerdeführerin bereits über einen Bescheid des Amtes der Stadt F zum Halten von Kampfhunden verfüge und dort diverse Auflagen erteilt worden seien. Offensichtlich habe die Stadt F ein Ermittlungsverfahren durchgeführt und die Notwendigkeit von Auflagen zuerkannt und entsprechende Auflagen aufgetragen. Dem angefochtenen Bescheid sei nicht zu entnehmen, aus welchen Gründen weitere im Bescheid der Stadt F nicht enthaltene Auflagen notwendig sein sollten. Die Gemeinde N habe es offensichtlich nicht für notwendig erachtet, ein entsprechendes Ermittlungsverfahren durchzuführen. Die Behörde übersehe, dass ein Gutachten lediglich eine Momentaufnahme darstelle und keine aussagekräftige Zukunftsprognose stellen könne. Die Behörde trage der Beschwerdeführerin auf, bei R H ein Gutachten erstellen zu lassen. Es gebe keinen nachvollziehbaren Grund, weshalb diese mit der Erstellung von Befund und Gutachten zu beauftragen sei. Zudem seien die Untersuchungsmethoden der R H nicht geeignet, um Sozialverträglichkeit und überhaupt die Gefährlichkeit an sich zu beurteilen. Eine solche Beurteilung könne auch durch einen Amtssachverständigen festgestellt werden, so in der Person des Landesveterinärs. Die Beschwerdeführerin verfüge bereits über ein ausreichendes Sachwissen, insbesondere habe sie den Sachkundenachweis erbracht und diverse Prüfungen abgelegt. Diese seien ausreichend, um die Sozialverträglichkeit der Hunde und die Kompetenz der Antragstellerin unter Beweis zu stellen. Die Behörde habe der Beschwerdeführerin die Auflage erteilt, ein Gutachten hinsichtlich der Sozialverträglichkeit vorzulegen. Bei dieser Auflage handle es sich um einen unzulässigen Erkundungsbeweis. Die Behörde sei verpflichtet, konkrete Umstände darzulegen, die es notwendig machten, ein solches Gutachten in Vorlage zu bringen. Schon die Stadt F sei der Ansicht gewesen, dass kein solches Gutachten notwendig sei. Es werde auf den entsprechenden Bescheid verwiesen. 4. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung steht folgender Sachverhalt fest: Die Beschwerdeführerin ist Halterin einer Hündin, welche der Rasse der American Stafford-shire Terrier angehört (Rufname „Mandy“). Beim zweiten Hund handelt es sich um einen Rüden (Mischling), dessen Mutter der vorerwähnte American Staffordshire Terrier ist. Die Beschwerdeführerin ist seit dem Jahr 2011 Halterin dieser Hunde. Von Jänner 2011 bis Anfang Mai 2013 war sie in B wohnhaft, danach in F bis Anfang November 2014 und sodann in F bis Ende Juli 2015. Ab Juli 2015 ist sie in der Gemeinde N wohnhaft. Nach den Feststellungen im rechtskräftigen Bescheid des Bürgermeisters der Stadt B vom 23.11.2012, mit welchem der Beschwerdeführerin die Bewilligung für das Halten der Hunde versagt wurde und des Weiteren der Bewilligungsbescheid für das Halten des Kampfhundes mit dem Rufnamen „Mandy“ aufgehoben wurde, hat die Hündin „Mandy“ am 09.11.2011 einen anderen Hund „geschnappt“, wobei keine Verletzungen entstanden sind bzw kein Biss erfolgt ist. Am 03.12.2012 kam es durch die Hündin „Mandy“ zu einem Beißvorfall mit einem anderen Hund (Verletzung am Hals). Am 24.07.2012 haben die freilaufenden Hunde der Beschwerdeführerin ein Kind „bedroht“, wobei kein Angriff erfolgte, da der Vater des Kindes den Hund mit einem Tennisschläger auf Abstand hielt. Am 03.08.2012 haben die frei laufenden Hunde der Beschwerdeführerin einen anderen Hund gebissen. Weitere Vorfälle hat es danach nicht mehr gegeben. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde F vom 23.09.2013 wurde der Beschwerdeführerin die Bewilligung, das Halten der in Rede stehenden Hunden bis zum 31.07.2014 befristet - unter Vorschreibung von „Standardauflagen“ - erteilt. Auch mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt F vom 22.12.2014 wurde der Beschwerdeführerin nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens die Bewilligung zur Haltung der Kampfhunde unter den Auflagen, dass diese nur von Personen geführt oder verwahrt werden, welche eine entsprechende Sachkunde aufweisen, dass die Hunde im Bereich mit Fahrzeugverkehr, in Fußgängerzonen, bei Menschenansammlungen und in öffentlichen Gebäuden an der kurzen Leine (bis 1,5 m Länge) zu führen sind, dass die Hunde auf stark begangenen Wanderwegen an der „virtuellen“ Leine zu führen sind und sich nicht weiter als 1,5 m vom Halter entfernt befinden, dass Hunde in der Begegnungssituation mit anderen Hunden und Personen sicher abzurufen und vorübergehend anzuleinen sind, dass eine Schutzhundeausbildung untersagt ist, dass die Hunde in einer geschlossenen Räumlichkeit oder auf einer Liegenschaft verwahrt werden, die mit einem Zaun in Höhe von zumindest 1,8 m eingefriedet ist, wenn sie unbeaufsichtigt sind, erteilt. 5. Der veterinärmedizinische Sachverständige hat in dem in der Verhandlung erstatteten Gutachten ausgeführt, dass die im Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde N enthaltenen Auflagen mit Ausnahme des in Punkt 1. lit
- a)vorgeschriebenen „Wesenstestes“ jenen Auflagen entsprechen, die im November 2015 als Empfehlung vom Amt der Vorarlberger Landesregierung an alle Gemeinden ergangen ist. Der sogenannte Wesenstest sei fachlich umstritten, da er keine sichere Prognose ermögliche. Eine nachträgliche Begutachtung der Gefährlichkeit eines Hundes sei mit dem sogenannten „Gefährlichkeitsindex“ möglich. Dazu müsse man die Vorfälle, die auch dokumentiert seien, genau analysieren. Dies habe er aufgrund der Aktenlage gemacht. Da es bis dato zu keinen Verletzungen von Menschen gekommen sei, lasse sich keine erhöhte Gefährlichkeit der Hunde ableiten. Dies bedeute im Ergebnis, dass mit den „normalen Auflagen“, wie diese auch im Bescheid der Stadt F formuliert seien, das Auslangen gefunden werden könne. Die im Punkt 1. lit
- c)im Bescheid der Gemeinde N vom 03.09.2015 formulierte Auflage sei erfüllt worden. Bei den Auflagen im Spruchpunkt 2. lit
- a)bis
- e)handle es sich um Standardauflagen, welche deckungsgleich mit jenen im Bescheid des Bürgermeisters der Stadt F seien. Bezüglich der Auflage im Punkt 1. lit
- b)sei auszuführen, dass diese nicht der Empfehlung der Landesregierung mit dem Stand November 2015 entspreche. Als offene Auflage sei daher der Nachweis einer Sachkundeprüfung vorzuschreiben. Diese Auflage entspricht der im Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde N unter Punkt 1. lit
- b)formulierten Auflage. Als Sachkundenachweis gilt demnach die erfolgreiche Absolvierung des von der Bayerischen Tierärztekammer konzipierten und von den Vorarlberger Volkshochschulen angebotenen Kurses „Der tut nix“ oder einer nach Inhalt oder Umfang vergleichbaren Ausbildung. Der von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte, von ihr besuchte Kurs zur Vorbereitung der BH-Prüfung, in welchem ua das Verhalten des Hundes in bestimmten Situationen – dies in der Dauer von zwei Stunden – erklärt und besprochen wurde, reicht demnach nicht aus.5. Der veterinärmedizinische Sachverständige hat in dem in der Verhandlung erstatteten Gutachten ausgeführt, dass die im Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde N enthaltenen Auflagen mit Ausnahme des in Punkt 1. Litera a,) vorgeschriebenen „Wesenstestes“ jenen Auflagen entsprechen, die im November 2015 als Empfehlung vom Amt der Vorarlberger Landesregierung an alle Gemeinden ergangen ist. Der sogenannte Wesenstest sei fachlich umstritten, da er keine sichere Prognose ermögliche. Eine nachträgliche Begutachtung der Gefährlichkeit eines Hundes sei mit dem sogenannten „Gefährlichkeitsindex“ möglich. Dazu müsse man die Vorfälle, die auch dokumentiert seien, genau analysieren. Dies habe er aufgrund der Aktenlage gemacht. Da es bis dato zu keinen Verletzungen von Menschen gekommen sei, lasse sich keine erhöhte Gefährlichkeit der Hunde ableiten. Dies bedeute im Ergebnis, dass mit den „normalen Auflagen“, wie diese auch im Bescheid der Stadt F formuliert seien, das Auslangen gefunden werden könne. Die im Punkt 1. Litera c,) im Bescheid der Gemeinde N vom 03.09.2015 formulierte Auflage sei erfüllt worden. Bei den Auflagen im Spruchpunkt 2. Litera a,) bis
- e)handle es sich um Standardauflagen, welche deckungsgleich mit jenen im Bescheid des Bürgermeisters der Stadt F seien. Bezüglich der Auflage im Punkt 1. Litera b,) sei auszuführen, dass diese nicht der Empfehlung der Landesregierung mit dem Stand November 2015 entspreche. Als offene Auflage sei daher der Nachweis einer Sachkundeprüfung vorzuschreiben. Diese Auflage entspricht der im Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde N unter Punkt 1. Litera b,) formulierten Auflage. Als Sachkundenachweis gilt demnach die erfolgreiche Absolvierung des von der Bayerischen Tierärztekammer konzipierten und von den Vorarlberger Volkshochschulen angebotenen Kurses „Der tut nix“ oder einer nach Inhalt oder Umfang vergleichbaren Ausbildung. Der von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte, von ihr besuchte Kurs zur Vorbereitung der BH-Prüfung, in welchem ua das Verhalten des Hundes in bestimmten Situationen – dies in der Dauer von zwei Stunden – erklärt und besprochen wurde, reicht demnach nicht aus. Das Verwaltungsgericht folgt den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des veterinärmedizinischen Sachverständigen. Die Auflage, dass die Beschwerdeführerin die Hunde einem sogenannten „Wesenstest“, welcher der Auflage unter Spruchpunkt 1. lit
- a)des Bescheides vom 03.09.2015, Zl 133-4, entspricht, zu unterziehen hat, konnte nach den Ausführungen des Sachverständigen entfallen. Die Auflage unter Punkt 1. lit
- c)dieses Bescheides wurde – so der Sachverständige – von der Beschwerdeführerin bereits erfüllt. Bei den Auflagen unter Punkt 2. lit
- a)bis
- e)handelt es sich – wie erwähnt – um jene Auflagen, die deckungsgleich sind mit den im Bescheid des Bürgermeisters der Stadt F enthaltenen Auflagen und bei denen es sich um sogenannte „Standardauflagen“ handelt; diesen Auflagen hat sich die Beschwerdeführerin im Übrigen nicht entgegengestellt.Das Verwaltungsgericht folgt den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des veterinärmedizinischen Sachverständigen. Die Auflage, dass die Beschwerdeführerin die Hunde einem sogenannten „Wesenstest“, welcher der Auflage unter Spruchpunkt 1. Litera a,) des Bescheides vom 03.09.2015, Zl 133-4, entspricht, zu unterziehen hat, konnte nach den Ausführungen des Sachverständigen entfallen. Die Auflage unter Punkt 1. Litera c,) dieses Bescheides wurde – so der Sachverständige – von der Beschwerdeführerin bereits erfüllt. Bei den Auflagen unter Punkt 2. Litera a,) bis
- e)handelt es sich – wie erwähnt – um jene Auflagen, die deckungsgleich sind mit den im Bescheid des Bürgermeisters der Stadt F enthaltenen Auflagen und bei denen es sich um sogenannte „Standardauflagen“ handelt; diesen Auflagen hat sich die Beschwerdeführerin im Übrigen nicht entgegengestellt. Im Beschwerdeverfahren wurde von der Beschwerdeführerin eine Bestätigung des Hundetrainers A R vom 07.06.2016 vorgelegt. Ob diese Bestätigung als Sachkundenachweis im Sinne der Auflage 1) lit
- a)des Erkenntnisses anzusehen ist, wird die Gemeinde N zu beurteilen haben.Im Beschwerdeverfahren wurde von der Beschwerdeführerin eine Bestätigung des Hundetrainers A R vom 07.06.2016 vorgelegt. Ob diese Bestätigung als Sachkundenachweis im Sinne der Auflage 1) Litera a,) des Erkenntnisses anzusehen ist, wird die Gemeinde N zu beurteilen haben. 6. Zur Vorschreibung von Barauslagen im angefochtenen Bescheid ist Folgendes auszuführen: § 76 Abs 1 AVG lautet:Paragraph 76, Absatz eins, AVG lautet: „Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Als Antragstellerin iSd § 76 Abs 1 erster Satz AVG dürfen der Beschwerdeführerin im Verfahren demnach nur die Kosten für notwendige Verfahrenshandlungen auferlegt werden (vgl VwGH 17.12.2014, 2012/06/0130). War es nicht notwendig, ein Sachverständigengutachten einzuholen, kann iSd § 76 Abs 1 AVG nicht mehr davon ausgegangen werden, dass der Behörde Barauslagen „erwachsen“ sind, für die im allgemeinen die Partei aufzukommen hat, die um die Amtshandlung angesucht hat (Hinweis auf VwGH 05.07.1977, VwSlg 9370 A/1977). Als Antragstellerin iSd Paragraph 76, Absatz eins, erster Satz AVG dürfen der Beschwerdeführerin im Verfahren demnach nur die Kosten für notwendige Verfahrenshandlungen auferlegt werden vergleiche VwGH 17.12.2014, 2012/06/0130). War es nicht notwendig, ein Sachverständigengutachten einzuholen, kann iSd Paragraph 76, Absatz eins, AVG nicht mehr davon ausgegangen werden, dass der Behörde Barauslagen „erwachsen“ sind, für die im allgemeinen die Partei aufzukommen hat, die um die Amtshandlung angesucht hat (Hinweis auf VwGH 05.07.1977, VwSlg 9370 A/1977). Im konkreten Fall wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben der Gemeinde N vom 11.11.2015 informiert, dass für den 05.12.2015 um 10.00 Uhr in N, Sweg, ein Begutachtungstermin für ihre Hunde durch die bestellte Sachverständige R H angesetzt worden sei. Dieses Schreiben erhielt die Beschwerdeführerin am 13.11.2015. Mit Schriftsatz vom 17.11.2015 (Eingang am selben Tag bei der Gemeinde) teilte die Beschwerdeführerin ua mit, dass sie an dem bekannt gegebenen Termin zwecks Durchführung eines Wesenstestes nicht teilnehmen werde. Dennoch hielt die Gemeinde an diesem Termin fest und wies die Beschwerdeführerin in einem weiteren Schreiben vom 17.11.2015 auf ihre Mitwirkungspflicht im Verfahren hin. Mit Honorarnote vom 17.12.2015 stellte die Sachverständige H der Gemeinde N für den geplanten Wesenstest, welcher am 05.12.2015 um 10.00 Uhr stattfinden hätten sollen, 252 Euro in Rechnung. Da die Gemeinde N in Kenntnis darüber war, dass die Beschwerdeführerin an dem anberaumten Termin am 05.12.2015 nicht teilnehmen wird, bestand kein Anlass, an dem ausgeschriebenen Begutachtungstermin festzuhalten, Figuranten zu bestellen und deren Wartezeit zu verrechnen. Der Begutachtungstermin wäre bei der gegebenen Sachlage abzuberaumen gewesen, was auch ohne Weiteres möglich gewesen wäre. Insofern kann von einer notwendigen Verfahrenshandlung iSd § 76 AVG nicht gesprochen werden, sodass die Rechtsgrundlage für die Auferlegung von Barauslagen nicht gegeben ist. Demzufolge war von einer Auferlegung der Kosten in Höhe von 252 Euro abzusehen.Da die Gemeinde N in Kenntnis darüber war, dass die Beschwerdeführerin an dem anberaumten Termin am 05.12.2015 nicht teilnehmen wird, bestand kein Anlass, an dem ausgeschriebenen Begutachtungstermin festzuhalten, Figuranten zu bestellen und deren Wartezeit zu verrechnen. Der Begutachtungstermin wäre bei der gegebenen Sachlage abzuberaumen gewesen, was auch ohne Weiteres möglich gewesen wäre. Insofern kann von einer notwendigen Verfahrenshandlung iSd Paragraph 76, AVG nicht gesprochen werden, sodass die Rechtsgrundlage für die Auferlegung von Barauslagen nicht gegeben ist. Demzufolge war von einer Auferlegung der Kosten in Höhe von 252 Euro abzusehen. 7.
§ 4Abs 1 des Landes-Sicherheitsgesetzes, LGBl Nr 1/1987 id
F LGBl Nr 61/2013, bedarf das Halten von Tieren, die ihrer Art nach für das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährlich sind, einer Bewilligung der Behörde (des Bürgermeisters). Nach Abs 3 ist die Bewilligung nur zu erteilen, wenn die sichere Verwahrung der Tiere gewährleistet ist, durch die Haltung keine unzumutbare Belästigung zu erwarten ist und Interessen des Tierschutzes der Haltung nicht entgegenstehen. Die Bewilligung ist befristet mit Auflagen und Bedingungen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um eine sichere Verwahrung der Tiere zu gewährleisten und unzumutbare Belästigung hintanzuhalten.7.
Paragraph 4, Absatz eins, des Landes-Sicherheitsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr 1 aus 1987, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 61 aus 2013,, bedarf das Halten von Tieren, die ihrer Art nach für das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährlich sind, einer Bewilligung der Behörde (des Bürgermeisters). Nach Absatz 3, ist die Bewilligung nur zu erteilen, wenn die sichere Verwahrung der Tiere gewährleistet ist, durch die Haltung keine unzumutbare Belästigung zu erwarten ist und Interessen des Tierschutzes der Haltung nicht entgegenstehen. Die Bewilligung ist befristet mit Auflagen und Bedingungen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um eine sichere Verwahrung der Tiere zu gewährleisten und unzumutbare Belästigung hintanzuhalten.
§ 1
der Verordnung der Landesregierung über das Halten von Kampfhunden, LGBl Nr 4/1992, unterliegen Hunde der in Rede stehenden Rasse/Kreuzung der Bewilligungspflicht.
Paragraph eins, der Verordnung der Landesregierung über das Halten von Kampfhunden, Landesgesetzblatt Nr 4 aus 1992,, unterliegen Hunde der in Rede stehenden Rasse/Kreuzung der Bewilligungspflicht. Da nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung, insbesondere dem Gutachten des veterinärmedizinischen Amtssachverständigen, mit den in den Spruch aufgenommenen Bedingungen und Auflagen sichergestellt werden kann, dass die Hunde sicher verwahrt werden, unzumutbare Belästigungen hintangehalten und Interessen des Tierschutzes nicht verletzt werden, war wie im Spruch angeführt zu verfahren. Der Ausspruch über die Entrichtung der Verwaltungsabgabe stützt sich auf die Verwaltungsabgabenverordnung.
- Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
- Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2016:LVwG.362.1.2016.R4