RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum11.07.2016 GeschäftszahlLVwG-1-457/2016-R7 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat d
§ 52Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSp
G)Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG) 2 3.000,
§ 52Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSp
G)Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG) 3 3.000,
§ 52Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSp
G)Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG) 4 3.000,
§ 52Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSp
G)Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG) 5 3.000,
§ 52Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSp
G)Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG) 6 3.000,
§ 52Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSp
G)Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG) 7 3.000,
§ 52Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSp
G)Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG) 8 3.000,
§ 52Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSp
G)Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG) 9 3.000,
§ 52Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSp
G)Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG) Ferner haben Sie zu bezahlen: Betrag Für Euro 2.700,00 Strafverfahrenskosten gemäß § 64 Abs.1+2 VStG Strafverfahrenskosten gemäß Paragraph 64, Absatz eins +, 2, VStG Zu zahlender Gesamtbetrag (Strafe/Barauslagen): Euro 29.700,00 Haftung: Die Firma G Ltd, B, S Pstraße haftet für die mit diesem Bescheid über die zur Vertretung nach außen berufene Person Frau M G verhängte Geldstrafe von 27.000.- Euro und die Verfahrenskosten in der Höhe von 2.700.- Euro sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand.Die Firma G Ltd, B, S Pstraße haftet für die mit diesem Bescheid über die zur Vertretung nach außen berufene Person Frau M G verhängte Geldstrafe von 27.000.- Euro und die Verfahrenskosten in der Höhe von 2.700.- Euro sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand. (…)“ 2.1. Gegen dieses Straferkenntnis haben die Beschwerdeführerinnen rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser wird Folgendes vorgebracht: „IV. Beschwerdegründe 1.) Die Beschuldigte hat die ihr angelastete Tat nicht zu verantworten. Insbesondere unrichtig ist, dass die G Ltd. verbotene Ausspielungen zugänglich gemacht hat. Die G Ltd hat keine verbotenen Ausspielungen zugänglich gemacht. 2.) Selbst für den Fall, dass die Beschuldigte die ihr angelastete Verwaltungsübertretung zu verantworten hätte, ist das Straferkenntnis aufzuheben und das gegen sie eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, da mit einem Straferkenntnis - in unvertretbarer Rechtsansicht - gegen das unionsrechtlich begründete Anwendungsverbot der§§ 52 bis 54 GSpG verstoßen werden würde: Die G Ltd kann sich im Besonderen auf die Niederlassungsfreiheit berufen; aber auch auf die Dienstleistungsfreiheit. Es ist ständige Rsp. des EuGH, dass jede Monopol- oder Konzessionsregelung eine Beschränkung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit darstellt und daher grundsätzlich den unmittelbar anwendbaren Grundfreiheiten widerspricht und nicht anwendbar ist, sofern diese Beschränkung nicht vom Mitgliedstaat ausnahmsweise gerechtfertigt werden kann. Der grundsätzliche Widerspruch des Glücksspielmonopols des Bundes zur Dienstleistungsfreiheit (aber auch zur Niederlassungsfreiheit) des Unionsrechts (Art. 56 ff. / EUV) ist damit (spätestens) seit dem Urteil des EuGH vom 30.04.2014 in der Rs. C- 390/12, Pfleger, und dem Beschluss des OGH v. 27.11.2013 evident. Der österreichische rechtliche Rahmen für die Regulierung des Glücksspiels wird darüber hinaus auch vom rechtswissenschaftlichen Schrifttum mit unterschiedlichen Begründungen, im Ergebnis aber einhellig, als unionsrechtswidrig qualifiziert.Der grundsätzliche Widerspruch des Glücksspielmonopols des Bundes zur Dienstleistungsfreiheit (aber auch zur Niederlassungsfreiheit) des Unionsrechts (Artikel 56, ff. / EUV) ist damit (spätestens) seit dem Urteil des EuGH vom 30.04.2014 in der Rs. C- 390/12, Pfleger, und dem Beschluss des OGH v. 27.11.2013 evident. Der österreichische rechtliche Rahmen für die Regulierung des Glücksspiels wird darüber hinaus auch vom rechtswissenschaftlichen Schrifttum mit unterschiedlichen Begründungen, im Ergebnis aber einhellig, als unionsrechtswidrig qualifiziert. Eine Prüfung des Charakters der Geschäfts- und Werbepolitik des Alleinkonzessionärs führt zum Ergebnis, dass das faktische Verhalten der Konzessionsinhaber Ö L GmbH und C A AG den klaren Vorgaben des EuGH eindeutig und offenkundig widerspricht. Eine Kohärenzprüfung hinsichtlich des gesamten rechtlichen Rahmens für das Glücksspiel führt zum Ergebnis fehlender Kohärenz des innerstaatlichen rechtlichen Rahmens für das Glücksspiel sowie seiner konkreten praktischen Anwendungsmodalitäten. Die Unionsrechtwidrigkeit des Glücksspielmonopol wurde erst jüngst vom OGH im Beschluss vom 30.03.2016, Zl. 4 Ob 31/16m, explizit festgehalten. 3.) Die Tatanlastung ist unschlüssig und nicht nachvollziehbar. So bleibt etwa bereits unklar, um welches Lokales sich handeln soll und weshalb die G Ltd. für die inkriminierte Tat verantwortlich zeichnen soll; worin die konkrete inkriminierte Handlung des Zugänglichmachens durch die G Ltd. gelegen haben soll, ist ebenfalls nicht ersichtlich. 4.) Schließlich ist die verhängte Strafe bei weitem überhöht.“ Mit Schreiben vom 30.06.2016 brachte die rechtliche Vertretung eine Stellungnahme samt Beilagen beim Landesverwaltungsgericht ein. In dieser Stellungnahme wurde zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung am 05.07.2016 ua zu den Themen vorrangige Anwendbarkeit der unionsrechtlich gewährleisteten Grundfreiheiten, Prüfprogramm für einen zulässigen Eingriff in die unionsrechtlich gewährleisteten Grundfreiheiten der Beschwerdeführerin, Reichweite der Unanwendbarkeit einer unionsrechtswidrigen Monopolregelung, Werbepolitik des Konzessionsinhabers, Kohärenz des rechtlichen Rahmens für das Glücksspiel in Österreich, Spielerschutz, Urteil des Landesgerichtes Linz vom 28.11.2014, Zl. 1 Cg 190/11y-40, Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zur Zl 4 Ob 244/14g, angeblich vorhandenen Geldwäscheproblematik, Verbot der Inländerdiskriminierung gemäß Art 7 B-VG, Gelegenheit zum Spiel (diese sei durch die Glücksspielnovellen 2008 und 2010 nicht verringert worden), Studie „Glücksspielverhalten und Glücksspielprobleme in Österreich“, Geschäfts- und Marktpolitik der C A AG und der Ö L GmbH im Hinblick auf die Bewerbung von Slot-Spielen und in Wahrheit ausschließlich fiskalpolitische Interessen vom BMF als Aufsichtsbehörde der Konzessionäre verfolgt würden ausführlichst Stellung genommen.In dieser Stellungnahme wurde zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung am 05.07.2016 ua zu den Themen vorrangige Anwendbarkeit der unionsrechtlich gewährleisteten Grundfreiheiten, Prüfprogramm für einen zulässigen Eingriff in die unionsrechtlich gewährleisteten Grundfreiheiten der Beschwerdeführerin, Reichweite der Unanwendbarkeit einer unionsrechtswidrigen Monopolregelung, Werbepolitik des Konzessionsinhabers, Kohärenz des rechtlichen Rahmens für das Glücksspiel in Österreich, Spielerschutz, Urteil des Landesgerichtes Linz vom 28.11.2014, Zl. 1 Cg 190/11y-40, Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zur Zl 4 Ob 244/14g, angeblich vorhandenen Geldwäscheproblematik, Verbot der Inländerdiskriminierung gemäß Artikel 7, B-VG, Gelegenheit zum Spiel (diese sei durch die Glücksspielnovellen 2008 und 2010 nicht verringert worden), Studie „Glücksspielverhalten und Glücksspielprobleme in Österreich“, Geschäfts- und Marktpolitik der C A AG und der Ö L GmbH im Hinblick auf die Bewerbung von Slot-Spielen und in Wahrheit ausschließlich fiskalpolitische Interessen vom BMF als Aufsichtsbehörde der Konzessionäre verfolgt würden ausführlichst Stellung genommen. Der ob zitierten Stellungnahme waren Beilagen im Umfang von ca 130 Seiten angefügt. 3. In gegenständlicher Angelegenheit wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: Bei einer Kontrolle am 29.01.2016 um 13.35 Uhr in den Lokalen mit der Bezeichnung „Playhouse“ und „Lucky Slots“ in B, Bstraße (rechter und linker Eingang, dazu siehe Lichtbildbeilage vom 29.01.2016), wurden die ob beschriebenen elektronischen Glücksspielgeräte betriebsbereit vorgefunden. Die Glücksspielgeräte waren zumindest am 29.01.2016 am gegenständlichen Standort in den genannten Lokalen aufgestellt. Im Lokal „Playhouse“ waren 7 und im Lokal „Lucky Slots“ 2 Glücksspielgeräte betriebsbereit aufgestellt. Betreiber der genannten Lokale ist die Firma G Ltd (Zweitbeschwerdeführerin) am obgenannten Standort. Die Firma G Ltd hat ihre Geschäftsanschrift bzw ihren Sitz in C C, M R, B, S, UK-C. Die Erstbeschwerdeführerin, M G, ist Geschäftsführerin am weiteren Sitz der Firma G Ltd, in der S Pstraße, B. Aus einem Auszug des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 27.01.2016 ergibt sich, dass die gegenständlich Befragten, R K und R T, vom 21.09.2015 laufend Dienstnehmer der Firma G Ltd, S Pstraße, B, gewesen sind. Ua hat der Dienstnehmer R T die Glücksspielgeräte ein- und ausgeschaltet sowie Gewinne ausbezahlt. Gerätebeschreibung: Bei den gegenständlichen Glücksspielgeräten kann nach Eingabe von Geld das Spielguthaben nach Auswahl des Spieles und Aufrufen zur Durchführung ein Spieleinsatz ausgewählt werden, dem jeweils ein entsprechender Gewinnplan mit den in Aussicht gestellten, unterschiedlich hohen Gewinnen in Verbindung mit bestimmten Symbolkombinationen zugeordnet ist. Mit jeder Steigerung des Einsatzbetrages werden sämtliche Werte im zugehörigen Gewinnplan erhöht. Das Spiel wird durch Tastenbetätigung ausgelöst. Damit wird zunächst der gewählte Einsatzbetrag vom Spielguthaben abgezogen und danach das Walzenspiel ausgelöst. Dabei werden die in senkrechten Reihen angeordneten Symbole so in ihrer Lage verändert, dass der optische Eindruck von rotierenden Walzen entsteht. Der Spielerfolg steht nach jedem Stillstand der Walzen in Form eines Gewinnes oder des Verlusten des getätigten Einsatzes fest. Bei den gegenständlichen Glücksspielgeräten hatte der jeweilige Spieler keine Möglichkeit, bewusst Einfluss auf den Ausgang des Spieles zu nehmen. Die Entscheidung über das Spielergebnis ist ausschließlich vom Zufall abhängig. Der Spieler kann einen Einsatz und den dazugehörigen Gewinnplan auswählen, das Spiel mittels Tastenbetätigung auslösen und die Entscheidung über das Spielergebnis abwarten. So ergibt sich zB aus dem GSp 26 betreffend des Gerätes Nr 5 im Lokal Playhouse, dass das Spiel Magic Fruits gespielt wurde. Der Mindesteinsatz wäre 10 Cent gewesen, bei welchem der in Aussicht gestellte Gewinn 4 Euro betragen hätte. Des Weiteren ergibt sich aus dem GSp 26 betreffend des Gerätes Nr 1 im Lokal Lucky Slots, dass das Spiel Magic Fruits gespielt wurde. Der Mindesteinsatz wäre 10 Cent gewesen, bei welchem der in Aussicht gestellte Gewinn 4 Euro betragen hätte. Der Höchsteinsatz wäre 10 Euro gewesen, bei welchem der in Aussicht gestellte Gewinn 400 Euro betragen hätte. Im Rahmen der obgenannten Kontrolle wurden sämtliche Glücksspielgeräte durch ein Organ der Finanzpolizei bespielt bzw Testspielen unterzogen (dazu siehe Dokumentation der Überprüfung elektronischer Geräte anlässlich der Kontrolle gemäß Glücksspielgesetz - GSp 26). Betreffend die Bespielung der Geräte wurde darüber hinaus eine Fotodokumentation am 29.01.2016 erstellt. 4. Dieser Sachverhalt wird aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 05.07.2016, als erwiesen angenommen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 05.07.2016 wurde von der Zeugin T L, Finanzpolizei F, Folgendes ausgeführt: „Betreffend der vorliegenden Lokale verweise ich zu allererst auf die vom 29.01.2016 erstellte Fotodokumentation. Auf dieser ist auf dem ersten Bild der linke Eingang ersichtlich, welcher mit Lucky Slots beschriftet ist. Auf dem nächsten Foto ist der rechte Eingang ersichtlich, welcher mit Playhouse beschriftet ist. Es handelt sich um zwei Lokale derselben Firma. Es ist die Firma G Ltd. Die beiden Lokale sind räumlich voneinander getrennt. Für mich war daher ersichtlich, um welches Lokal es sich jeweils handelt. Außerhalb der Lokale ist ein Schild mit der Bezeichnung „Jackpot“ angebracht. Diesbezüglich reiche ich ein Lichtbild dem Landesverwaltungsgericht nach. Auch die Geräte wurden von mir bzw sind von mir eindeutig zuordenbar gewesen. Ich gebe an, dass die Geräte mit den Finanzkontrollnummern 1 bis 7 im Lokal Playhouse und die Geräte mit den Nummern 1 bis 2 im Geschäftslokal Lucky Slots gestanden sind. Sämtliche Geräte sind betriebsbereit eingeschaltet gewesen. Sämtliche dieser Geräte wurden einer Probebespielung zugeführt. Bezüglich der detaillierten Angaben zur Probebespielung verweise ich auf das Formular GSp 26, welches für das jeweilige Gerät erstellt wurde. Mir ist die Anzeige vom 15.02.2016 inhaltlich bekannt. Ich kenne auch den Inhalt der Fotodokumentation. Betreffend der Bespielung der Glücksspielgeräte gebe ich an, dass ich bei sämtlichen Bespielungen der Glücksspielgeräte dabei gewesen bin bzw diese selber bespielt habe. Bei allen Geräten hat es sich um eine Art Walzenspiele gehandelt. Betreffend der Mindest- als auch der Höchsteinsätze verweise ich auf die GSp 26. Nach dem Start des Spieles war eine Einflussnahme auf den Spielablauf nicht möglich. Daher war das Ergebnis des gegenständlichen Spieles vom Zufall abhängig. Am Ende des Spieles wurde durch das Gerät der jeweilige Gewinn oder auch Verlust am Display angezeigt. Auf Frage des Verhandlungsleiters gibt die Vertreterin der Abgabenbehörde, M W, an, dass die Niederschriften mit R T und R K durch sie erstellt worden sind. Betreffend der durch die Genannten gemachten Angaben gebe ich an, dass diese klar und unmissverständlich von ihnen gemacht worden und für mich wahrheitsgetrau gewesen sind. Schlussendlich weise ich darauf hin, dass von beiden Genannten die jeweiligen Niederschriften auch unterschrieben worden sind“. Aus dem oben Ausgeführten ergibt sich, dass gegenständlich zwei Lokale von den Beschwerdeführerinnen an der genannten Adresse betrieben worden sind. Diese Lokale befinden sich am selben Ort, lediglich hat jedes Lokal einen separaten Eingang. Dazu wird auf die Lichtbilddokumentation verwiesen. So ist – entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerinnen, dass unklar sei, um welches Lokal es sich handeln solle – ersichtlich das beide Lokale der Firma G Ltd und damit schlussendlich auch beiden Beschwerdeführerinnen zuzurechnen sind. Darüber hinaus ergibt sich, dass sämtliche Geräte einer Probebespielung durch die genannte Zeugin zugeführt worden sind. In diesem Zusammenhang ist auch auf die detaillierten Ausführungen der jeweiligen Formulare GSp26 und die dazu erstellte Fotodokumentation vom 29.01.2016 hinzuweisen. Das durch Dienstnehmer der Beschwerdeführerinnen die Geräte ein- und ausgeschalten worden sind sowie Gewinne ausbezahlt wurden, ergibt sich aus der Niederschrift mit R T vom 29.01.2016. 5.1. Die Rechtslage stellt sich dar wie folgt: Gemäß § 1 Abs 1 Glücksspielgesetz (GSpG) BGBl Nr 620/1989, idF BGBl I Nr 13/2014, ist ein Glücksspiel im Sinne des Bundesgesetzes ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Glücksspielgesetz (GSpG) Bundesgesetzblatt Nr 620 aus 1989,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 13 aus 2014,, ist ein Glücksspiel im Sinne des Bundesgesetzes ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. Gemäß § 2 Abs 1 GSpG BGBl Nr 620/1989, idF BGBl I Nr 73/2010, sind Ausspielungen Glücksspiele,Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, GSpG Bundesgesetzblatt Nr 620 aus 1989,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 73 aus 2010,, sind Ausspielungen Glücksspiele, 1. die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und 2. bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung im Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und 3. bei denen vom Unternehmer, vom Spieler oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn). Gemäß Abs 2 leg cit ist Unternehmer, wird selbständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Z 2 und 3 des Abs 1 an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmenseigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind.Gemäß Absatz 2, leg cit ist Unternehmer, wird selbständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Ziffer 2 und 3 des Absatz eins, an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmenseigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind. Gemäß Abs 4 leg cit sind verbotene Ausspielungen, Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 ausgenommen sind.Gemäß Absatz 4, leg cit sind verbotene Ausspielungen, Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß Paragraph 4, ausgenommen sind. Gemäß § 3 GSpG BGBl Nr 620/1989 ist das Recht zur Durchführung von Glücksspielen, soweit in diesen Bundesgesetzen nichts anderes bestimmt wird, dem Bund vorbehalten (Glücksspielmonopol).Gemäß Paragraph 3, GSpG Bundesgesetzblatt Nr 620 aus 1989, ist das Recht zur Durchführung von Glücksspielen, soweit in diesen Bundesgesetzen nichts anderes bestimmt wird, dem Bund vorbehalten (Glücksspielmonopol). Gemäß § 4 Abs 1 GSpG BGBl Nr 620/1989 idF BGBl I Nr 73/2010, unterliegen Glücksspiele nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn sie Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, GSpG Bundesgesetzblatt Nr 620 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 73 aus 2010,, unterliegen Glücksspiele nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn sie 1. nicht in Form einer Ausspielung im Sinne des § 2 Abs 1 undnicht in Form einer Ausspielung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, und 2.
- a)bloß zum Zeitvertreib und um geringe Beträge oder
- b)nur einmalig zur Veräußerung eines körperlichen Vermögensgegenstandes durchgeführt werden. Gemäß § 52 Abs 1 Z 1 GSpG BGBl Nr 620/1989, idF BGBl I Nr 105/2014, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Z 1 mit einer Geldstrafe von bis zu 60.000 Euro und in den Fällen der Z 2 bis 11 mit bis zu 22.000 Euro zu bestrafen, wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4 veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmen im Sinne des § 2 Abs 2 daran beteiligt.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG Bundesgesetzblatt Nr 620 aus 1989,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 105 aus 2014,, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Ziffer eins, mit einer Geldstrafe von bis zu 60.000 Euro und in den Fällen der Ziffer 2 bis 11 mit bis zu 22.000 Euro zu bestrafen, wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, daran beteiligt. Gemäß Abs 2 leg cit ist bei Übertretung des Abs 1 Z 1 mit bis zu 3 Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand einer Geldstrafe in der Höhe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 3.000 Euro bis zu 30.000 Euro, bei Übertretung mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe von 3.000 Euro bis zu 30.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 6.000 Euro bis zu 60.000 Euro, zu verhängen.Gemäß Absatz 2, leg cit ist bei Übertretung des Absatz eins, Ziffer eins, mit bis zu 3 Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand einer Geldstrafe in der Höhe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 3.000 Euro bis zu 30.000 Euro, bei Übertretung mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe von 3.000 Euro bis zu 30.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 6.000 Euro bis zu 60.000 Euro, zu verhängen. 5.2. Aus dem obigen Sachverhalt ergibt sich, dass bei den Spielen, welche auf den verfahrensgegenständlichen Glücksspielgeräten angeboten wurden, ein Einsatz zu leisten war und ein Gewinn in Aussicht gestellt wurde. Des Weiteren hat sich gezeigt, dass das jeweilige Spiel nicht beeinflusst werden konnte, womit es vom Zufall abhängig war. Die Erstbeschwerdeführerin, M G, ist handelsrechtliche Geschäftsführerin der Zweitbeschwerdeführerin. Die Erstbeschwerdeführerin hat zumindest am 29.01.2016 mit den oben angeführten elektronischen Glücksspielgeräten Glücksspiele in Form von verbotenen Ausspielungen dadurch am angeführten Standort unternehmerisch zugänglich gemacht, dass sie gegen Entgelt die Veranstaltung der verbotenen Ausspielungen in ihrem Lokal geduldet, an der Auszahlung erzielter Spielgewinne und an der erneuten Bereitstellung der Geräte für die nächsten Spieler (auf „Null“ stellen) mitgewirkt hat. Sie hat damit selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausgeübt und ist daher als Unternehmerin iSd § 2 Abs 2 zu bezeichnen. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Niederschrift vom 29.01.2016 mit dem Dienstnehmer R T hinzuweisen, der die Glücksspielgeräte ein- und ausgeschaltet sowie Gewinne ausbezahlt hat.Die Erstbeschwerdeführerin, M G, ist handelsrechtliche Geschäftsführerin der Zweitbeschwerdeführerin. Die Erstbeschwerdeführerin hat zumindest am 29.01.2016 mit den oben angeführten elektronischen Glücksspielgeräten Glücksspiele in Form von verbotenen Ausspielungen dadurch am angeführten Standort unternehmerisch zugänglich gemacht, dass sie gegen Entgelt die Veranstaltung der verbotenen Ausspielungen in ihrem Lokal geduldet, an der Auszahlung erzielter Spielgewinne und an der erneuten Bereitstellung der Geräte für die nächsten Spieler (auf „Null“ stellen) mitgewirkt hat. Sie hat damit selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausgeübt und ist daher als Unternehmerin iSd Paragraph 2, Absatz 2, zu bezeichnen. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Niederschrift vom 29.01.2016 mit dem Dienstnehmer R T hinzuweisen, der die Glücksspielgeräte ein- und ausgeschaltet sowie Gewinne ausbezahlt hat. Wie sich aus § 3 Glücksspielgesetz ergibt, ist das Recht zur Durchführung von Glücksspielen, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, dem Bund vorbehalten (Glücksspielmonopol).Wie sich aus Paragraph 3, Glücksspielgesetz ergibt, ist das Recht zur Durchführung von Glücksspielen, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, dem Bund vorbehalten (Glücksspielmonopol). Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 Glücksspielgesetz ausgenommen sind, sind verboten.Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß Paragraph 4, Glücksspielgesetz ausgenommen sind, sind verboten. Daher ist schlussendlich den Beschwerdeführerinnen vorzuwerfen, dass sie zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen iSd § 2 Abs 4 unternehmerisch zugänglich gemacht haben, womit sie gemäß § 53 Abs 1 Z 1 drittes Tatbild, Glücksspielgesetz, zu Recht bestraft worden sind.Daher ist schlussendlich den Beschwerdeführerinnen vorzuwerfen, dass sie zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen iSd Paragraph 2, Absatz 4, unternehmerisch zugänglich gemacht haben, womit sie gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins, drittes Tatbild, Glücksspielgesetz, zu Recht bestraft worden sind. 6. Zu den Vorbringen der Beschwerdeführerinnen betreffend die Unionsrechtswidrigkeit der gegenständlich angewendeten Glücksspielgesetzbestimmungen: Dazu ist vorab auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.03.2016, Ro 2015/17/0022-7, zu verweisen. In dem genannten (Leit-)Erkenntnis hat sich der Verwaltungsgerichtshof ausführlichst zur Thematik des Glücksspielgesetzes in Zusammenschau mit den unionsrechtlichen Vorgaben und Einschränkungen auseinandergesetzt. Dabei hat der Verwaltungsgerichtshof dazu wesentliche Entscheidungen des EuGH zitiert (06.03.2007, Rs C-338/04, Massimiliano Placanica; 08.09.2010, Rs C-46/08, Carmen Mediagroup Ltd; 08.09.2010, Rs C-316/07, Markus Stoß ua; 09.09.2010, RS C-64/08 Ernst Engelmann;15.09.2011, Rs C-347-09, Jochen Dickinger und Franz Ömer; 30.04.2014, RS C-390/12, Robert Pfleger; ua mehr), Ausführungen zur historischen Entwicklung des Glücksspielrechtes in Österreich wiedergegeben, die Feststellung getroffen, dass entgegen den Ausführungen des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich mit der Novelle BGBl I Nr 73/2010 kein Systemwechsel in Richtung einer Legalisierung des kleinen Automatenglücksspiels stattgefunden habe, kein Zweifel daran gehegt werde, dass mit der Einführung der Regelung über die Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten im § 5 GSpG eine Verbesserung des Spielerschutzes beabsichtigt und erreicht worden sei, ausgeführt, dass für Video-Lotterie-Terminals, die zu den elektronischen Lotterien iSd § 12a GSpG zählen würden, ebenfalls den Landesausspielungen und Glücksspielautomaten entsprechende Spielerschutzmaßnahmen eingeführt worden seien, weiters ausgeführt, dass evident sei, dass die mit dem Glücksspielegesetz verbundene Beschaffungskriminalität insbesondere bei Spielsucht auftrete, die dem Spielerschutz dienenden Maßnahmen auch dem Ziel, die Beschaffungskriminalität zu verringern, dienen würden, die Strafverfolgung der Verwaltungsbehörden in der Vergangenheit viel effizienter gewesen sei als jene durch die Staatsanwaltschaft bzw Strafgerichte, womit eine Entkriminalisierung in der Zuständigkeitsverschiebung nicht zu erblicken sei ua mehr. Schließlich führte der Verwaltungsgerichtshof Folgendes aus:Dazu ist vorab auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.03.2016, Ro 2015/17/0022-7, zu verweisen. In dem genannten (Leit-)Erkenntnis hat sich der Verwaltungsgerichtshof ausführlichst zur Thematik des Glücksspielgesetzes in Zusammenschau mit den unionsrechtlichen Vorgaben und Einschränkungen auseinandergesetzt. Dabei hat der Verwaltungsgerichtshof dazu wesentliche Entscheidungen des EuGH zitiert (06.03.2007, Rs C-338/04, Massimiliano Placanica; 08.09.2010, Rs C-46/08, Carmen Mediagroup Ltd; 08.09.2010, Rs C-316/07, Markus Stoß ua; 09.09.2010, RS C-64/08 Ernst Engelmann;15.09.2011, Rs C-347-09, Jochen Dickinger und Franz Ömer; 30.04.2014, RS C-390/12, Robert Pfleger; ua mehr), Ausführungen zur historischen Entwicklung des Glücksspielrechtes in Österreich wiedergegeben, die Feststellung getroffen, dass entgegen den Ausführungen des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 73 aus 2010, kein Systemwechsel in Richtung einer Legalisierung des kleinen Automatenglücksspiels stattgefunden habe, kein Zweifel daran gehegt werde, dass mit der Einführung der Regelung über die Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten im Paragraph 5, GSpG eine Verbesserung des Spielerschutzes beabsichtigt und erreicht worden sei, ausgeführt, dass für Video-Lotterie-Terminals, die zu den elektronischen Lotterien iSd Paragraph 12 a, GSpG zählen würden, ebenfalls den Landesausspielungen und Glücksspielautomaten entsprechende Spielerschutzmaßnahmen eingeführt worden seien, weiters ausgeführt, dass evident sei, dass die mit dem Glücksspielegesetz verbundene Beschaffungskriminalität insbesondere bei Spielsucht auftrete, die dem Spielerschutz dienenden Maßnahmen auch dem Ziel, die Beschaffungskriminalität zu verringern, dienen würden, die Strafverfolgung der Verwaltungsbehörden in der Vergangenheit viel effizienter gewesen sei als jene durch die Staatsanwaltschaft bzw Strafgerichte, womit eine Entkriminalisierung in der Zuständigkeitsverschiebung nicht zu erblicken sei ua mehr. Schließlich führte der Verwaltungsgerichtshof Folgendes aus: „Dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ist insofern zuzustimmen, als es zu dem Ergebnis gelangte, dass Spielsucht und Kriminalität (im Sinne von Beschaffungskriminalität und Kriminalität gegenüber Spielern) in Österreich im betrachteten Zeitraum seit 2010 keine überdurchschnittlich maßgeblichen oder gesamtgesellschaftlich relevanten Probleme darstellten, die ein unverzügliches Einschreiten des Gesetzgebers erfordert hätten. Dies ist allerdings unter dem Blickwinkel zu betrachten, dass die Beschränkung der Möglichkeit der Teilnahme an Glücksspielen durch ein Monopolsystem, das mit einem Konzessionssystem kombiniert wurde, bereits seit langer Zeit (beginnend im 18. Jahrhundert) bestand (siehe oben die Darstellung der historischen Entwicklung des Glücksspielrechts). Durch dieses Ergebnis wird eindrucksvoll belegt, dass das vom österreichischen Gesetzgeber seit langer Zeit gewählte System zur Beschränkung der Möglichkeiten, in Österreich an Glücksspielen teilzunehmen, die vom Gesetzgeber angestrebten Ziele des Spielerschutzes, sowie der Bekämpfung von Spielsucht und Kriminalität im Zusammenhang mit Glücksspielen erreichte. Die zentralen Probleme in Österreich im Bereich des Glücksspieles in den letzten Jahren lagen nicht primär im Anstieg der Anzahl der Spielsüchtigen und der Kriminalität im Zusammenhang mit Glücksspielen, sondern vielmehr darin, dass die von Anbietern, die über keine Konzession oder Bewilligung verfügten, bereitgestellten Gelegenheiten an zahlreichen (neuen) Glücksspielen auch über neue Technologien (Online-Glücksspiel) teilzunehmen, stark zunahmen; mit anderen Worten: man war mit einer immensen Ausweitung des illegalen Glücksspiels konfrontiert. Dieser Umstand ist schon aus den vom Landesverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen zu den nach dem GSpG erfolgten Bestrafungen, Beschlagnahmen und Einziehungen ersichtlich. Nach der Rechtsprechung des EuGH müssen die zugelassenen Anbieter, um das Ziel, die Spieltätigkeiten in kontrollierbare Bahnen zu lenken, zu erreichen, eine verlässliche und zugleich attraktive Alternative zu den nicht geregelten Tätigkeiten bereitstellen, was an und für sich das Anbieten einer breiten Palette von Spielen, Werbung in einem gewissen Umfang und den Einsatz neuer Vertriebstechniken beinhalten kann (vgl Jochen Dickinger und Franz Ömer, Rn 64, mwN). Auch eine Politik der kontrollierten Expansion von Glücksspieltätigkeiten kann aber mit dem Ziel in Einklang stehen, diese in kontrollierbare Bahnen zu lenken. Dadurch können Spieler, die verbotenen geheimen Spieltätigkeiten nachgehen, veranlasst werden, zu erlaubten und geregelten Tätigkeiten überzugehen. Eine solche Politik kann sowohl mit dem Ziel, die Ausnutzung von Glücksspieltätigkeiten zu kriminellen oder betrügerischen Zwecken zu verhindern, als auch mit dem Ziel der Vermeidung von Anreizen für übermäßige Spielausgaben und der Bekämpfung der Spielsucht im Einklang stehen, indem die Verbraucher zu dem Angebot des Inhabers des staatlichen Monopols gelenkt werden. Bei diesem kann nämlich - so ausdrücklich der EuGH - davon ausgegangen werden, dass es frei von kriminellen Elementen und darauf ausgelegt ist, die Verbraucher besser vor übermäßigen Ausgaben und Spielsucht zu schützen. Um dieses Ziel zu erreichen, müssen die zugelassenen Anbieter eine verlässliche und zugleich attraktive Alternative zu den nicht geregelten Tätigkeiten bereitstellen zB durch das Anbieten einer breiten Palette von Spielen, Werbung in einem gewissen Umfang, den Einsatz neuer Vertriebstechniken (vgl Urteil vom 3. Juni 2010, Rs C-258/08, Ladbrokes Betting & Gaming Ltd und Ladbrokes International Ltd, Rn 25;Jochen Dickinger und Franz Ömer, Rn 63f;Massimiliano Placanica ua, Rn 55). Da das Ziel, die Verbraucher vor der Spielsucht zu schützen, grundsätzlich schwer mit einer Politik der Expansion von Glücksspielen, die insbesondere durch die Schaffung neuer Spiele und der Werbung für sie gekennzeichnet ist, vereinbar ist, kann eine solche Politik nur dann als kohärent angesehen werden, wenn die rechtswidrigen Tätigkeiten einen erheblichen Umfang haben und die erlassenen Maßnahmen darauf abzielen, die Spiellust der Verbraucher in rechtmäßige Bahnen zu lenken (vgl Dickinger und Ömer, Rn 67).Nach der Rechtsprechung des EuGH müssen die zugelassenen Anbieter, um das Ziel, die Spieltätigkeiten in kontrollierbare Bahnen zu lenken, zu erreichen, eine verlässliche und zugleich attraktive Alternative zu den nicht geregelten Tätigkeiten bereitstellen, was an und für sich das Anbieten einer breiten Palette von Spielen, Werbung in einem gewissen Umfang und den Einsatz neuer Vertriebstechniken beinhalten kann vergleiche , Jochen Dickinger und Franz Ömer, Rn 64, mwN). Auch eine Politik der kontrollierten Expansion von Glücksspieltätigkeiten kann aber mit dem Ziel in Einklang stehen, diese in kontrollierbare Bahnen zu lenken. Dadurch können Spieler, die verbotenen geheimen Spieltätigkeiten nachgehen, veranlasst werden, zu erlaubten und geregelten Tätigkeiten überzugehen. Eine solche Politik kann sowohl mit dem Ziel, die Ausnutzung von Glücksspieltätigkeiten zu kriminellen oder betrügerischen Zwecken zu verhindern, als auch mit dem Ziel der Vermeidung von Anreizen für übermäßige Spielausgaben und der Bekämpfung der Spielsucht im Einklang stehen, indem die Verbraucher zu dem Angebot des Inhabers des staatlichen Monopols gelenkt werden. Bei diesem kann nämlich - so ausdrücklich der EuGH - davon ausgegangen werden, dass es frei von kriminellen Elementen und darauf ausgelegt ist, die Verbraucher besser vor übermäßigen Ausgaben und Spielsucht zu schützen. Um dieses Ziel zu erreichen, müssen die zugelassenen Anbieter eine verlässliche und zugleich attraktive Alternative zu den nicht geregelten Tätigkeiten bereitstellen zB durch das Anbieten einer breiten Palette von Spielen, Werbung in einem gewissen Umfang, den Einsatz neuer Vertriebstechniken vergleiche , Urteil vom 3. Juni 2010, Rs C-258/08, Ladbrokes Betting & Gaming Ltd und Ladbrokes International Ltd, Rn 25;Jochen Dickinger und Franz Ömer, Rn 63f;Massimiliano Placanica ua, Rn 55). Da das Ziel, die Verbraucher vor der Spielsucht zu schützen, grundsätzlich schwer mit einer Politik der Expansion von Glücksspielen, die insbesondere durch die Schaffung neuer Spiele und der Werbung für sie gekennzeichnet ist, vereinbar ist, kann eine solche Politik nur dann als kohärent angesehen werden, wenn die rechtswidrigen Tätigkeiten einen erheblichen Umfang haben und die erlassenen Maßnahmen darauf abzielen, die Spiellust der Verbraucher in rechtmäßige Bahnen zu lenken vergleiche , Dickinger und Ömer, Rn 67). Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vertrat in diesem Zusammenhang im angefochtenen Erkenntnis die Ansicht, in Österreich werde eine expansionistische Geschäftspolitik durch den Monopolinhaber betrieben. Dies begründete es insbesondere mit der angeblichen Ausweitung des Automatenglücksspiels und den Werbemaßnahmen, die darauf ausgerichtet seien, zum Spielen zu animieren, was jeder willkürliche Blick in ein zufällig ausgewähltes Print- oder elektronisches Medium zeige. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich gelangte zu dem Ergebnis, dass sich die expansionistische Geschäfts- und Werbestrategie im konkreten Fall nicht als unionsrechtswidrig erweise, weil ein wesentliches - und vom EuGH anerkanntes - Ziel eines Monopolsystems auf diesem bislang noch nicht harmonisierten Sektor darin liege, die angesprochenen Zielgruppen vom illegalen Glücksspiel hin zu den erlaubten Glücksspielanbietern und -arten zu lenken. Das Landesverwaltungsgericht hat weiters festgehalten, dass es - auch unter Berücksichtigung der von den Parteien vorgelegten Beweismittel - keine gezielten Werbeaktivitäten gibt, die speziell auf das Automatenglücksspiel Bezug nehmen. Auch im Glücksspiel-Bericht ist festgehalten, dass durch eine kohärente und systematische Regelung des Glücksspiels ein ausreichend legales Spielangebot gewährleistet werden kann, das den Spielerschutz, die Hintanhaltung der Ausbreitung der Spielsucht sowie Vorkehrungen gegen kriminelle Delikte im Zusammenhang mit Spielsucht hochhält (vgl Glücksspiel-Bericht, 3).Auch im Glücksspiel-Bericht ist festgehalten, dass durch eine kohärente und systematische Regelung des Glücksspiels ein ausreichend legales Spielangebot gewährleistet werden kann, das den Spielerschutz, die Hintanhaltung der Ausbreitung der Spielsucht sowie Vorkehrungen gegen kriminelle Delikte im Zusammenhang mit Spielsucht hochhält vergleiche , Glücksspiel-Bericht, 3). In Österreich besteht - wie bereits dargelegt - seit Langem ein sich auf dem Glücksspielmarkt nicht auswirkendes Glücksspielmonopol des Bundes kombiniert mit einem Konzessionssystem unter Beschränkung der Anzahl der zu vergebenden Konzessionen betreffend Lotterien und Spielbanken. Daneben bestand - ausgenommen vom Glücksspielmonopol - unbeschränkt die Möglichkeit, Spielautomaten bei festgelegter Einsatz- und Gewinnhöhe zu betreiben. Es wurden in der Folge einerseits neue Spielmöglichkeiten geschaffen, andererseits wurden Spielmöglichkeiten reduziert. So wurde 1998 im Rahmen der bereits vergebenen Lotterienkonzession für Spieler die Möglichkeit geschaffen, auch online an Glücksspielen teilzunehmen (Spieleplattform www.win2day.at). Überdies wurde etwa durch die Möglichkeit, drei weitere Konzessionen für Spielbanken zu vergeben, das Angebot in unter einer strengen behördlichen Aufsicht stehenden Spielbanken an Glücksspielen an drei weiteren Orten in Österreich teilzunehmen, erweitert (Novelle BGBl I Nr 73/2010). Andererseits fand gerade im Bereich des Automatenglücksspiels eine weitere Reduktion der Möglichkeiten zum Spiel an Automaten in Österreich statt (siehe schon oben). Dies ging so weit, dass einige Bundesländer nicht von der Möglichkeit Gebrauch machten, Bewilligungen für "Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten" zu vergeben, sodass in diesen Bundesländern das Spiel an Glücksspielautomaten nur in einer allfällig vorhandenen Spielbank möglich ist. Letztlich ist auch die - nur kurze Zeit vorgesehene und nie verwirklichte - Vergabe von Konzessionen für Pokersalons beseitigt worden (s GSpG-Novelle BGBl I Nr 118/2015), sodass das legale Pokerangebot auf konzessionierte Spielbanken (§ 21 GSpG), Elektronische Lotterien (§ 12a GSpG) und auf vom Glücksspielmonopol ausgenommenen Wirtshauspoker (§ 4 Abs 6 GSpG) beschränkt ist.In Österreich besteht - wie bereits dargelegt - seit Langem ein sich auf dem Glücksspielmarkt nicht auswirkendes Glücksspielmonopol des Bundes kombiniert mit einem Konzessionssystem unter Beschränkung der Anzahl der zu vergebenden Konzessionen betreffend Lotterien und Spielbanken. Daneben bestand - ausgenommen vom Glücksspielmonopol - unbeschränkt die Möglichkeit, Spielautomaten bei festgelegter Einsatz- und Gewinnhöhe zu betreiben. Es wurden in der Folge einerseits neue Spielmöglichkeiten geschaffen, andererseits wurden Spielmöglichkeiten reduziert. So wurde 1998 im Rahmen der bereits vergebenen Lotterienkonzession für Spieler die Möglichkeit geschaffen, auch online an Glücksspielen teilzunehmen (Spieleplattform www.win2day.at). Überdies wurde etwa durch die Möglichkeit, drei weitere Konzessionen für Spielbanken zu vergeben, das Angebot in unter einer strengen behördlichen Aufsicht stehenden Spielbanken an Glücksspielen an drei weiteren Orten in Österreich teilzunehmen, erweitert (Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 73 aus 2010,). Andererseits fand gerade im Bereich des Automatenglücksspiels eine weitere Reduktion der Möglichkeiten zum Spiel an Automaten in Österreich statt (siehe schon oben). Dies ging so weit, dass einige Bundesländer nicht von der Möglichkeit Gebrauch machten, Bewilligungen für "Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten" zu vergeben, sodass in diesen Bundesländern das Spiel an Glücksspielautomaten nur in einer allfällig vorhandenen Spielbank möglich ist. Letztlich ist auch die - nur kurze Zeit vorgesehene und nie verwirklichte - Vergabe von Konzessionen für Pokersalons beseitigt worden (s GSpG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 118 aus 2015,), sodass das legale Pokerangebot auf konzessionierte Spielbanken (Paragraph 21, GSpG), Elektronische Lotterien (Paragraph 12 a, GSpG) und auf vom Glücksspielmonopol ausgenommenen Wirtshauspoker (Paragraph 4, Absatz 6, GSpG) beschränkt ist. Nicht zuletzt ist zu beachten, dass es im Zusammenhang mit Spielsucht die meiste Problemprävalenz im Bereich des Glücksspiels mit Automaten außerhalb einer Spielbank gibt. So liegt der Anteil von "Problemspielern" im Bereich der Lotterien bei lediglich 2 % und bei klassischen Kasinospielen bei 7 %, wohingegen der Anteil solcher Spieler bei Automaten außerhalb von Spielbanken bei 33 % liegt (vgl Glücksspiel-Bericht, 24). Die weitere Reduktion des Automatenglücksspiels und das Unterlassen von Werbung für Automatenglücksspiel dienen somit dem Spielerschutz.Nicht zuletzt ist zu beachten, dass es im Zusammenhang mit Spielsucht die meiste Problemprävalenz im Bereich des Glücksspiels mit Automaten außerhalb einer Spielbank gibt. So liegt der Anteil von "Problemspielern" im Bereich der Lotterien bei lediglich 2 % und bei klassischen Kasinospielen bei 7 %, wohingegen der Anteil solcher Spieler bei Automaten außerhalb von Spielbanken bei 33 % liegt vergleiche , Glücksspiel-Bericht, 24). Die weitere Reduktion des Automatenglücksspiels und das Unterlassen von Werbung für Automatenglücksspiel dienen somit dem Spielerschutz. Aufgrund der zahlreichen Möglichkeiten in Österreich an (auch illegalen) Glücksspielen teilzunehmen, die auch äußerst offensiv beworben wurden, muss die Vorgehensweise des Gesetzgebers bzw der Konzessionäre unter weiterer Beschränkung bestimmter, auch besonders suchtgeneigter Glücksspiele in maßvoller Weise neue und attraktive Spiele einzuführen und auch massive Werbung insbesondere für weniger suchtgeneigte Glücksspiele zu machen, als geeignet angesehen werden, die Spieler von den illegalen Spielmöglichkeiten zu den legalen hinzuleiten. Insbesondere war die Einrichtung einer online Spieleplattform
(1998)notwendig, um auch im Bereich dieser modernen Technologie ein legales Spielanbot bereitzustellen. Die teilweise auch expansionistische Geschäftspolitik kann daher unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des EuGH im Rahmen einer Gesamtwürdigung nicht als unionsrechtswidrig angesehen werden. Von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union kann auch nicht verlangt werden, dass er das von ihm seit langer Zeit installierte System des Glücksspielbereiches, das erfolgreich den Zielen des Spielerschutzes samt Suchtbekämpfung und der Geringhaltung der Beschaffungskriminalität sowie der Kriminalität gegenüber Spielern gedient hat, sozusagen vorbeugend abschafft, um auszutesten in welchem Umfang dann diesen Zielen nicht mehr Genüge getan würde. Durch die Festlegung eines normativen Rahmens und einer damit einhergehenden strikten behördlichen Kontrolle wird Sorge dafür getragen, dass die Ziele tatsächlich in kohärenter und systematischer Weise verfolgt werden. Der gesetzliche Rahmen für die behördliche Aufsicht wird in § 50 GSpG festgelegt. So können sich die zuständigen Behörden (vgl Abs 1) der Mitwirkung der Organe der öffentlichen Aufsicht bedienen und zur Klärung von Sachverhaltsfragen Amtssachverständige beiziehen (Abs 2). Abs 3 bestimmt, dass die Organe der öffentlichen Aufsicht zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des GSpG auch zu Handlungen aus eigenem Antrieb berechtigt sind und wiederum Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes hinzuziehen dürfen. Die zuständigen Behörden, aber auch die genannten Organe, sind zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgaben berechtigt, Betriebsstätten, Betriebsräume sowie sonstige Räumlichkeiten, soweit dies zur Überwachung erforderlich ist, zu betreten. Veranstalter, Inhaber sowie Personen, die Glücksspieleinrichtungen bereithalten, haben ua umfassend Auskünfte zu erteilen, Überprüfungen und Testspiele zu ermöglichen und Einblick in die geführten Aufzeichnungen zu gewähren. Diese Überwachungsaufgaben können mit unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durchgesetzt werden (Abs 4). Nicht zuletzt haben Verwaltungsbehörden die zu ihrer Kenntnis gelangenden begründeten Verdachtsfälle unverzüglich anzuzeigen (Abs 11). Die erfolgreiche Anwendung dieser Bestimmungen ergibt sich aus den erfolgten Bestrafungen, Beschlagnahmen und Einziehungen nach dem GSpG (siehe oben).Durch die Festlegung eines normativen Rahmens und einer damit einhergehenden strikten behördlichen Kontrolle wird Sorge dafür getragen, dass die Ziele tatsächlich in kohärenter und systematischer Weise verfolgt werden. Der gesetzliche Rahmen für die behördliche Aufsicht wird in Paragraph 50, GSpG festgelegt. So können sich die zuständigen Behörden vergleiche , Absatz eins,) der Mitwirkung der Organe der öffentlichen Aufsicht bedienen und zur Klärung von Sachverhaltsfragen Amtssachverständige beiziehen (Absatz 2,). Absatz 3, bestimmt, dass die Organe der öffentlichen Aufsicht zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des GSpG auch zu Handlungen aus eigenem Antrieb berechtigt sind und wiederum Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes hinzuziehen dürfen. Die zuständigen Behörden, aber auch die genannten Organe, sind zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgaben berechtigt, Betriebsstätten, Betriebsräume sowie sonstige Räumlichkeiten, soweit dies zur Überwachung erforderlich ist, zu betreten. Veranstalter, Inhaber sowie Personen, die Glücksspieleinrichtungen bereithalten, haben ua umfassend Auskünfte zu erteilen, Überprüfungen und Testspiele zu ermöglichen und Einblick in die geführten Aufzeichnungen zu gewähren. Diese Überwachungsaufgaben können mit unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durchgesetzt werden (Absatz 4,). Nicht zuletzt haben Verwaltungsbehörden die zu ihrer Kenntnis gelangenden begründeten Verdachtsfälle unverzüglich anzuzeigen (Absatz 11,). Die erfolgreiche Anwendung dieser Bestimmungen ergibt sich aus den erfolgten Bestrafungen, Beschlagnahmen und Einziehungen nach dem GSpG (siehe oben). Die angeführten Maßnahmen sind erforderlich, um das illegale Glücksspiel zum Schutze der Spieler und Hintanhaltung der damit im Zusammenhang stehenden Kriminalität zu bekämpfen. Auch das Verwaltungsgericht konnte diesbezüglich keine "gelinderen Mittel" aufzeigen, mit denen die verfolgten Ziele ebenso effektiv erreicht werden könnten. Eingriffe in die Rechte der Glücksspielbetreiber werden durch diese Bestimmungen nur bei jeweils im Einzelnen im GSpG genannten Voraussetzungen ermöglicht, wobei ein effektives Rechtsschutzsystem zur Überprüfung im Sinne eines Rechtszugs von der Entscheidung der Verwaltungsbehörde an das Landesverwaltungsgericht und weiter an die Höchstgerichte des öffentlichen Rechts vorgesehen ist. Die Eingriffsbefugnisse sind daher geeignet, die verfolgten Ziele zu verwirklichen und gehen - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtes - nicht über das Erforderliche hinaus; insbesondere im Hinblick auf das erwähnte Rechtsschutzsystem ist bei einer wertenden Gesamtbetrachtung auch ein Eingriff in die von der GRC geschützten Rechte nicht zu erkennen. Der Verwaltungsgerichtshof gelangt bei Durchführung der vom EuGH geforderten Gesamtwürdigung (siehe oben) ausgehend von den vom Verwaltungsgericht (teilweise auch in der rechtlichen Beurteilung) getroffenen und im Revisionsverfahren nicht bekämpften Feststellungen zu dem Ergebnis, dass durch die im GSpG vorgesehenen Bestimmungen eines - sich in der Realität des Glücksspielmarktes nicht auswirkenden - Glücksspielmonopols des Bundes kombiniert mit einem Konzessionssystem unter Beschränkung der Anzahl der zu vergebenden Konzessionen betreffend Lotterien und Spielbanken sowie eines (reinen) Bewilligungssystems unter Beschränkung der Anzahl der zu vergebenden Bewilligungen betreffend Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten sowie der Bestimmungen zur Hintanhaltung von illegalem Glücksspiel (§ 52f GSpG), die angestrebten Ziele des Spielerschutzes, der Spielsuchtbekämpfung, der Verringerung der Beschaffungskriminalität sowie der Verhinderung von kriminellen Handlungen gegenüber Spielern in kohärenter und systematischer Weise verfolgt werden.Der Verwaltungsgerichtshof gelangt bei Durchführung der vom EuGH geforderten Gesamtwürdigung (siehe oben) ausgehend von den vom Verwaltungsgericht (teilweise auch in der rechtlichen Beurteilung) getroffenen und im Revisionsverfahren nicht bekämpften Feststellungen zu dem Ergebnis, dass durch die im GSpG vorgesehenen Bestimmungen eines - sich in der Realität des Glücksspielmarktes nicht auswirkenden - Glücksspielmonopols des Bundes kombiniert mit einem Konzessionssystem unter Beschränkung der Anzahl der zu vergebenden Konzessionen betreffend Lotterien und Spielbanken sowie eines (reinen) Bewilligungssystems unter Beschränkung der Anzahl der zu vergebenden Bewilligungen betreffend Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten sowie der Bestimmungen zur Hintanhaltung von illegalem Glücksspiel (Paragraph 52 f, GSpG), die angestrebten Ziele des Spielerschutzes, der Spielsuchtbekämpfung, der Verringerung der Beschaffungskriminalität sowie der Verhinderung von kriminellen Handlungen gegenüber Spielern in kohärenter und systematischer Weise verfolgt werden. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vertrat hingegen die Ansicht, sowohl Spielerschutz und Suchtprävention als auch Kriminalitätsbekämpfung und Kriminalitätsvorbeugung erfolgten bloß zu dem Zweck, um einen Vorwand für die Beibehaltung der Monopolregelung des GSpG zu bilden, während der Primärzweck dieser Konzeption darin besteht, eine stabile Quote von 0,4 % der jährlichen Gesamteinnahmen des Bundes sicherzustellen. Das Verwaltungsgericht ging davon aus, dem Bund würden aus dem Glücksspielmonopol jährlich Einnahmen von mehr als einer halben Milliarde Euro erwachsen. Nach der Judikatur des EuGH kann das Ziel, die Einnahmen der Staatskasse zu maximieren, für sich allein eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs nicht rechtfertigen (vgl Berlington Hungary Tanacsado es Szolgaltato kft ua, Rn 60; Jochen Dickinger und Franz Ömer, Rn 55). Auch wenn es nach ständiger Rechtsprechung des EuGH nicht gleichgültig ist, dass Geldspiele in erheblichem Maß zur Finanzierung gemeinnütziger oder im Allgemeininteresse liegender Tätigkeiten beitragen können, darf die Einnahme aus genehmigten Spielen nur eine erfreuliche Nebenfolge, nicht aber der eigentliche Grund für die restriktive Politik sein. Mit der Beschränkung müssen in erster Linie wirklich Ziele verfolgt werden, die sich auf zwingende Gründe des Allgemeininteresses beziehen (vgl Berlington Hungary Tanacsado es Szolgaltato kft ua, Rn 61; EuGH vom
- Oktober 1999, Rs C-67/98, Diego Zenatti, Rn 36; Markus Stoß ua, Rn 104; EuGH vom
- November 2003, Rs C-243/01, Piergiorgio Gambelli, Rn 62).Nach der Judikatur des EuGH kann das Ziel, die Einnahmen der Staatskasse zu maximieren, für sich allein eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs nicht rechtfertigen vergleiche , Berlington Hungary Tanacsado es Szolgaltato kft ua, Rn 60; Jochen Dickinger und Franz Ömer, Rn 55). Auch wenn es nach ständiger Rechtsprechung des EuGH nicht gleichgültig ist, dass Geldspiele in erheblichem Maß zur Finanzierung gemeinnütziger oder im Allgemeininteresse liegender Tätigkeiten beitragen können, darf die Einnahme aus genehmigten Spielen nur eine erfreuliche Nebenfolge, nicht aber der eigentliche Grund für die restriktive Politik sein. Mit der Beschränkung müssen in erster Linie wirklich Ziele verfolgt werden, die sich auf zwingende Gründe des Allgemeininteresses beziehen vergleiche , Berlington Hungary Tanacsado es Szolgaltato kft ua, Rn 61; EuGH vom
- Oktober 1999, Rs C-67/98, Diego Zenatti, Rn 36; Markus Stoß ua, Rn 104; EuGH vom
- November 2003, Rs C-243/01, Piergiorgio Gambelli, Rn 62). Es wurde bereits dargelegt, dass im GSpG die angestrebten Ziele des Spielerschutzes, der Spielsuchtbekämpfung, der Verringerung der Beschaffungskriminalität sowie der Verhinderung von kriminellen Handlungen gegenüber Spielern in kohärenter und systematischer Weise verfolgt werden. Diese Ziele können nicht bloß als Vorwand für die Beibehaltung der Monopolregelung bzw einer Einnahmenmaximierung angesehen werden. Es macht die Regelungen des GSpG somit nicht unionsrechtwidrig, dass - bei Verfolgung gerechtfertigter Ziele im Sinne von zwingenden Gründen des Allgemeininteresses - im Zusammenhang mit dem Glücksspiel vom Staat hohe Einnahmen erzielt werden. Weiters ist zu berücksichtigen, dass sowohl die Maßnahmen des Spielerschutzes, der Spielsuchtbekämpfung und der Kriminalitätsbekämpfung sowie die Aufsicht über die Glücksspielkonzessionäre und Bewilligungsinhaber und auch die medizinischen Behandlungskosten von Spielsüchtigen sowie Fürsorgeunterstützungen für Spielsüchtige und deren Familien hohe finanzielle Kosten verursachen. Auch unter diesen Gesichtspunkten ist es nicht zu beanstanden, wenn neben der Verfolgung von legitimen Zielen zur Rechtfertigung der Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit auch entsprechende Einnahmen aus Abgaben im Zusammenhang mit Glücksspiel durch den Staat lukriert werden. Im Übrigen würde gerade die vom Landesverwaltungsgericht geforderte Vergabe von Konzessionen und Bewilligungen in unbeschränkter Anzahl eine Erhöhung der vom Staat lukrierten Abgaben ermöglichen. Eine Unionsrechtswidrigkeit von Bestimmungen des GSpG wurde somit ausgehend von den Verfahrensergebnissen nicht erkannt. Eine Inländerdiskriminierung liegt schon deshalb nicht vor, weil nach den als unionsrechtskonform erachteten Regelungen des österreichischen GSpG Inländer und Ausländer gleich behandelt werden. Zu dem in der in eine Beschwerde umgedeuteten Berufung erstatteten weiteren Vorbringen des Mitbeteiligten ist festzuhalten, dass nach den Verfahrensergebnissen keine Möglichkeit der Beeinflussung des Spielergebnisses durch die Spieler vorlag, sodass es sich um Glücksspielgeräte handelte. Ob diese als Glücksspielautomaten zu qualifizieren sind oder damit elektronische Lotterien veranstaltet wurden, ist nicht entscheidungswesentlich, weil jedenfalls eine verbotene Ausspielung und damit eine Strafbarkeit im Sinne des § 52 Abs 1 Z 1 GSpG vorlag (vgl VwGH vom
- Mai 2013, 2012/17/0195).Zu dem in der in eine Beschwerde umgedeuteten Berufung erstatteten weiteren Vorbringen des Mitbeteiligten ist festzuhalten, dass nach den Verfahrensergebnissen keine Möglichkeit der Beeinflussung des Spielergebnisses durch die Spieler vorlag, sodass es sich um Glücksspielgeräte handelte. Ob diese als Glücksspielautomaten zu qualifizieren sind oder damit elektronische Lotterien veranstaltet wurden, ist nicht entscheidungswesentlich, weil jedenfalls eine verbotene Ausspielung und damit eine Strafbarkeit im Sinne des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG vorlag vergleiche , VwGH vom
- Mai 2013, 2012/17/0195). Können bei einem Gerät Geldeinsätze getätigt und dann vom Zufall abhängig Gewinne erzielt werden, müsste in einem Gutachten aus dem Glücksspielfach zur schlüssigen Beantwortung der Rechtsfrage, dass trotzdem kein Glücksspielgerät vorliege, eine eingehende Begründung vorgenommen werden, damit der Mitbeteiligte diesem Gutachten hätte vertrauen dürfen (vgl zB in diesem Sinne VwGH vom
- Dezember 2011, 2011/17/0124). Derartiges hat der Mitbeteiligte nicht einmal behauptet. Es wurde daher weder ein Verbotsirrtum noch ein Schuldausschließungsgrund dargetan.“Können bei einem Gerät Geldeinsätze getätigt und dann vom Zufall abhängig Gewinne erzielt werden, müsste in einem Gutachten aus dem Glücksspielfach zur schlüssigen Beantwortung der Rechtsfrage, dass trotzdem kein Glücksspielgerät vorliege, eine eingehende Begründung vorgenommen werden, damit der Mitbeteiligte diesem Gutachten hätte vertrauen dürfen vergleiche , zB in diesem Sinne VwGH vom
- Dezember 2011, 2011/17/0124). Derartiges hat der Mitbeteiligte nicht einmal behauptet. Es wurde daher weder ein Verbotsirrtum noch ein Schuldausschließungsgrund dargetan.“ Zusammenfassend ist daher – auch unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens in der ergänzenden Stellungnahme der Beschwerdeführerinnen vom 30.06.2016 – festzuhalten, dass die Ziele Spielerschutz als auch Bekämpfung von Spielsucht und Kriminalität im Zusammenhang mit Glücksspielen erreicht worden sind, die getätigte diesbezügliche Werbung als geeignet angesehen wird, die Spieler von den illegalen Spielmöglichkeiten zu den legalen hinzuleiten und die teilweise auch expansionistische Geschäftspolitik unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des EuGH im Rahmen einer Gesamtwürdigung nicht als unionsrechtswidrig anzusehen ist. Gemäß einer vom EuGH geforderten Gesamtwürdigung ist auch vorliegend davon auszugehen, dass durch die im GSpG vorgesehenen Bestimmungen eines Glücksspielmonopols des Bundes kombiniert mit einem Konzessionssystem unter Beschränkung der Anzahl der zu vergebenden Konzessionen betreffend Lotterien und Spielbanken sowie eines (reinen) Bewilligungssystems unter Beschränkung der Anzahl der zu vergebenden Bewilligungen betreffend Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten sowie der Bestimmungen zur Hintanhaltung von illegalem Glücksspiel (§ 52f GSpG), die angestrebten Ziele des Spielerschutzes, der Spielsuchtbekämpfung, der Verringerung der Beschaffungskriminalität sowie der Verhinderung von kriminellen Handlungen gegenüber Spielern in kohärenter und systematischer Weise verfolgt werden, womit von einer Unionsrechtswidrigkeit der Bestimmungen des GSpG nicht auszugehen ist.Gemäß einer vom EuGH geforderten Gesamtwürdigung ist auch vorliegend davon auszugehen, dass durch die im GSpG vorgesehenen Bestimmungen eines Glücksspielmonopols des Bundes kombiniert mit einem Konzessionssystem unter Beschränkung der Anzahl der zu vergebenden Konzessionen betreffend Lotterien und Spielbanken sowie eines (reinen) Bewilligungssystems unter Beschränkung der Anzahl der zu vergebenden Bewilligungen betreffend Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten sowie der Bestimmungen zur Hintanhaltung von illegalem Glücksspiel (Paragraph 52 f, GSpG), die angestrebten Ziele des Spielerschutzes, der Spielsuchtbekämpfung, der Verringerung der Beschaffungskriminalität sowie der Verhinderung von kriminellen Handlungen gegenüber Spielern in kohärenter und systematischer Weise verfolgt werden, womit von einer Unionsrechtswidrigkeit der Bestimmungen des GSpG nicht auszugehen ist. Eine mögliche Inländerdiskriminierung liegt schon deshalb nicht vor, weil das österreichische GSpG Inländer und Ausländer gleich behandelt.
- Gemäß § 19 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
- Gemäß Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Schutzzwecke der übertretenen Rechtsvorschriften sind zum einen Eingriffe in das Glücksspielmonopol des Bundes hintanzuhalten zum anderen gesellschaftspolitische Interessen. Es soll verhindert werden, dass Glücksspielgeräte unkontrolliert zur Aufstellung gelangen. Dies dient dem Schutz der Verbraucher vor Verschuldung durch „Automatenspielleidenschaft“, die den finanziellen Ruin des Spielers bzw auch seiner Familie nach sich ziehen kann. Auch relativ geringe Einsätze können dies nicht verhindern, ist doch zu berücksichtigen, dass aufgrund der Neigung vieler Spieler, wegen der Kürze des Spiels eines Fortsetzungscharakters sehr viele Spiele hintereinander zu spielen, die Gefahr weitreichender Verluste sehr groß ist (vgl VwGH 20.11.2007, Zl 2006/05/0238). Als Verschuldensform wird zumindest von Fahrlässigkeit ausgegangen. Es wurden weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe berücksichtigt. Bei den gegenständlichen Übertretungen wurden die Mindeststrafen verhängt.Schutzzwecke der übertretenen Rechtsvorschriften sind zum einen Eingriffe in das Glücksspielmonopol des Bundes hintanzuhalten zum anderen gesellschaftspolitische Interessen. Es soll verhindert werden, dass Glücksspielgeräte unkontrolliert zur Aufstellung gelangen. Dies dient dem Schutz der Verbraucher vor Verschuldung durch „Automatenspielleidenschaft“, die den finanziellen Ruin des Spielers bzw auch seiner Familie nach sich ziehen kann. Auch relativ geringe Einsätze können dies nicht verhindern, ist doch zu berücksichtigen, dass aufgrund der Neigung vieler Spieler, wegen der Kürze des Spiels eines Fortsetzungscharakters sehr viele Spiele hintereinander zu spielen, die Gefahr weitreichender Verluste sehr groß ist vergleiche VwGH 20.11.2007, Zl 2006/05/0238). Als Verschuldensform wird zumindest von Fahrlässigkeit ausgegangen. Es wurden weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe berücksichtigt. Bei den gegenständlichen Übertretungen wurden die Mindeststrafen verhängt. Die Erstbeschwerdeführerin hat keine Angaben zu ihren Vermögens- und Einkommensverhältnissen gemacht. Das Landesverwaltungsgericht würde die verhängte Geldstrafe bei einer Person mit einem monatlichen Nettoeinkommen von ungefähr 2.000 Euro nicht als überhöht ansehen. Bei einer Einschätzung der diesbezüglichen Verhältnisse der Erstbeschwerdeführerin, die Geschäftsführerin der Zweitbeschwerdeführerin ist, welche beide Geschäftslokale betreibt, gelangt das Landesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass diese ebenfalls nicht schlechter gestellt ist als die erwähnte Vergleichsperson.
- Die Änderung des Spruches des behördlichen Straferkenntnisses war aus Konkretisierungsgründen erforderlich.
- Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
- Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2016:LVwG.1.457.2016.R7