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{'item': 'LVwG-1-362/2016-R1'}

Obsah (5)§ 50§ 52§ 25a§ 57§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum12.07.2016 GeschäftszahlLVwG-1-362/2016-R1 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat d

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die verletzte Rechtsvorschrift § 57 Abs 1 lit a Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl Nr 22/1997, idF LGBl Nr 44/2013, iVm § 33 Abs 1 lit d Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl Nr 22/1997, idF LGBl Nr 9/2014 zu lauten hat.

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die verletzte Rechtsvorschrift Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, Landesgesetzblatt Nr 22 aus 1997,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 44 aus 2013,, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, Litera d, Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, Landesgesetzblatt Nr 22 aus 1997,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 9 aus 2014, zu lauten hat.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 120 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft D zu entrichten.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 120 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft D zu entrichten. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung

  1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe auf den Grundstücken GST-NR XXX, YYY und ZZZ, GB L außerhalb bebauter Bereiche einen Parkplatz mit einer Grundfläche von über 800 m² errichtet, ohne im Besitz der dafür notwendigen Bewilligung nach dem Naturschutz- und Landschaftsentwicklungsgesetz gewesen zu sein. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 57 Abs 1 lit a iVm § 33 Abs 1 lit d Naturschutz- und LandschaftsentwicklungsG. Es wurde eine Geldstrafe von 600 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt.
  2. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe auf den Grundstücken GST-NR römisch 30 , YYY und ZZZ, GB L außerhalb bebauter Bereiche einen Parkplatz mit einer Grundfläche von über 800 m² errichtet, ohne im Besitz der dafür notwendigen Bewilligung nach dem Naturschutz- und Landschaftsentwicklungsgesetz gewesen zu sein. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, Litera d, Naturschutz- und LandschaftsentwicklungsG. Es wurde eine Geldstrafe von 600 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt.
  3. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, dass das bekämpfte Straferkenntnis unschlüssig sei, wenn in der Begründung festgehalten werde, dass ein Parkplatz mit einer Grundfläche von über 800 m² errichtet worden sei und andererseits angeführt werde, dass ein ca 4.000 m² großer Parkplatz errichtet worden sei. Es sei gar kein Parkplatz errichtet worden. Ein Parkplatz sei eine Fläche, welche dauernd dem Abstellen von Fahrzeugen diene. Die Liegenschaft würde nicht dem Abstellen von Fahrzeugen, sondern der landwirtschaftlichen Tätigkeit und dem landwirtschaftlichem Nebengewerbe des Landesproduktehandels dienen. In keinster Weise würde die Fläche dem Abstellen von Fahrzeugen im Zusammenhang mit dem Transportgewerbe dienen. Die Fahrzeuge würden sich nur zum Zweck der Be- und Entladung auf den gegenständlichen Flächen befinden. Aufgrund straßenrechtlicher Bestimmungen könnten die Fahrzeuge am Sonntag nicht auf öffentlichen Straßen fahren, sodass sich die Abfahrt verzögern könne. Dies sei aber noch kein Abstellen von Fahrzeugen, sondern der Be- und Entladevorgang verzögere sich lediglich. Unrichtig sei, dass die im Straferkenntnis genannten Flächen als Parkflächen genutzt worden seien. In der mündlichen Verhandlung am 17.05.2016 hat der Beschwerdeführer sein Vorbringen noch dahingehend präzisiert, dass nicht auf dem gesamten Parkplatz Fahrzeuge abgestellt werden würden.
  4. Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: Der Beschwerdeführer H H ist Eigentümer der Grundstücke GST-NR XXX (Fläche 1.281 m²), YYY (Fläche 1.341 m²) und ZZZ (Größe 1.385 m²), alle GB L. Die genannten Grundstücke sind als Freiflächen gewidmet. Die drei genannten Grundstücke grenzen aneinander und haben eine Gesamtfläche von ca 4.000 m², die sich in der Natur als eine Fläche ohne Grundstücksgrenzen oder Abtrennungen darstellt. Die Grundstücke befinden sich außerhalb bebauter Bereiche. Der Beschwerdeführer hat auf den genannten Grundstücken einen Parkplatz mit einer Grundfläche von über 800 m² errichtet, ohne im Besitz der dafür notwendigen Bewilligung nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung gewesen zu sein. Es handelt sich um eine Fläche, die von der benachbarten Straße abgetrennt ist und durch eine eigene Zu- und Abfahrtsmöglichkeit erreicht werden kann. Am 29.11.2015 (Sonntag) wurden von einem Mitarbeiter der Sicherheitswache L Lichtbilder von den Grundstücken angefertigt. Zu diesem Zeitpunkt haben sich zumindest neun Kraftfahrzeuge (LKW) auf den besagten Grundstücken befunden. Sämtliche Kraftfahrzeuge waren am 29.11.2015 auf den Grundstücken abgestellt bzw geparkt. Es wurden keine Be- und Entladetätigkeiten ausgeführt. Darüber hinaus haben sich am besagten Tag noch zumindest zwei weitere LKW-Anhänger auf den besagten Grundstücken befunden. Die betroffenen Grundstücke sind zum größten Teil befestigt.Der Beschwerdeführer H H ist Eigentümer der Grundstücke GST-NR römisch 30 (Fläche 1.281 m²), YYY (Fläche 1.341 m²) und ZZZ (Größe 1.385 m²), alle GB L. Die genannten Grundstücke sind als Freiflächen gewidmet. Die drei genannten Grundstücke grenzen aneinander und haben eine Gesamtfläche von ca 4.000 m², die sich in der Natur als eine Fläche ohne Grundstücksgrenzen oder Abtrennungen darstellt. Die Grundstücke befinden sich außerhalb bebauter Bereiche. Der Beschwerdeführer hat auf den genannten Grundstücken einen Parkplatz mit einer Grundfläche von über 800 m² errichtet, ohne im Besitz der dafür notwendigen Bewilligung nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung gewesen zu sein. Es handelt sich um eine Fläche, die von der benachbarten Straße abgetrennt ist und durch eine eigene Zu- und Abfahrtsmöglichkeit erreicht werden kann. Am 29.11.2015 (Sonntag) wurden von einem Mitarbeiter der Sicherheitswache L Lichtbilder von den Grundstücken angefertigt. Zu diesem Zeitpunkt haben sich zumindest neun Kraftfahrzeuge (LKW) auf den besagten Grundstücken befunden. Sämtliche Kraftfahrzeuge waren am 29.11.2015 auf den Grundstücken abgestellt bzw geparkt. Es wurden keine Be- und Entladetätigkeiten ausgeführt. Darüber hinaus haben sich am besagten Tag noch zumindest zwei weitere LKW-Anhänger auf den besagten Grundstücken befunden. Die betroffenen Grundstücke sind zum größten Teil befestigt. Auf den betroffenen Grundstücken werden regelmäßig Privatfahrzeuge abgestellt.
  5. Dieser Sachverhalt wird aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund der Zeugenaussage des R S, der Sachverhaltsdarstellung des R S vom 29.12.2015, den Lichtbildern vom 29.11.2015, 09.00 Uhr (sechs Stück), dem Auszug aus dem Vorarlberger AtlasPro (Stand 21.11.2015) als erwiesen angenommen. Der Zeuge R S wurde in der Verhandlung am 17.05.2016 einvernommen und er gab an, dass er den Bericht vom 29.12.2015 verfasst habe. Er sei Mitarbeiter der Marktgemeinde L. Der Beschwerdeführer habe beim Amt der Vorarlberger Landesregierung um eine Konzessionserweiterung für den grenzüberschreitenden Güterverkehr angesucht. Das Amt der Vorarlberger Landesregierung habe der Marktgemeinde L das Ansuchen übermittelt und um Stellungnahme ersucht, ob Einwände gegen eine Konzessionserweiterung bestehen würden. Der Zeuge habe dann den Sachverhalt geprüft und habe festgestellt, dass der Beschwerdeführer die betroffenen Grundstücke als Abstellplatz bzw Parkplatz nutzen würde. Am Sonntag, den 29.11.2015 sei vor Ort bei den betroffenen Grundstücken eine Kontrolle durchgeführt worden. Diese Kontrolle sei von einem Kollegen durchgeführt worden und er habe die Lichtbilder, die dem Bericht vom 29.11.2015 beigelegt worden seien, angefertigt. Eigene Wahrnehmungen habe der Zeuge am 29.11.2015 nicht machen können. Am 14.12.2015 habe der Zeuge mit dem Beschwerdeführer ein Gespräch geführt. Diesbezüglich hat der Zeuge im Bericht vom 29.12.2015 einen Vermerk gemacht. In diesem Gespräch habe sich der Beschwerdeführer gegenüber dem Zeugen S dahingehend geäußert, dass ihm der vorgenannte Umstand (gemeint: Nutzung der Grundstücke als Parkplatz/Abstellplatz) bewusst sei. Der Beschwerdeführer gab in diesem Gespräch weiter an, dass das Abstellen aller gemeldeten Kraftfahrzeuge für den Güterverkehr am Standort in H, Gweg, für den betrieblichen Ablauf ungünstig und umständlich sei. Dies sei auch der Grund, weshalb wochentags und auch am Wochenende Teile des Fuhrparkes in L (auf den betroffenen Grundstücken) abgestellt werden würden. Bereits vor mehreren Jahren habe er bei der Bezirkshauptmannschaft in D ein Ansuchen auf Bewilligung von Abstellflächen am Firmenstandort L, Vstraße gestellt. Er habe dieses Ansuchen wieder zurückgezogen, weil seinerseits keine Aussicht bestanden habe, eine entsprechende Bewilligung zu erhalten. Über das Strafverfahren habe der Zeuge S nicht mit dem Beschwerdeführer gesprochen. Der Zeuge konnte in der Verhandlung nicht mehr sagen, ob er den Bericht am 29.12.2015 aus dem Gedächtnis verfasst habe oder ob er sich hinsichtlich des Gespräches am 14.12.2015 eine handschriftliche Notiz gemacht habe. Aus den Lichtbildern die dem Bericht des R S vom 29.12.2015 beigelegt wurden, ergibt sich die Situation auf den Grundstücken am 29.11.2015, um 09.00 Uhr. Auf diesen Lichtbildern ist die Anzahl der abgestellten LKW’s und Anhängers ersichtlich. Auf keinem der sechs angefertigten Lichtbilder ergibt sich, dass irgendwelche Be- und Entladetätigkeiten ausgeführt wurden. Aus der Grundstücksübersicht des Vorarlberger AtlasPro (Stand 21.11.2015) ergibt es sich, dass neben LKW’s auch zahlreiche private Fahrzeuge auf den Grundstücken abgestellt sind. Die Größe der betroffenen Grundstücke kann dem öffentlich zugänglichen Grundbuch entnommen werden. Den Aufnahmen aus dem Vorarlberger AtlasPro kann zudem entnommen werden, dass sich in der Natur die drei genannten Grundstücke als eine Fläche ohne Grundstücksgrenzen oder Abtrennungen darstellen. Aus den Lichtbildern kann ebenso entnommen werden, dass es sich um befestigte Grundstücke handelt.
  6. Nach § 57 Abs 1 lit a Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung (GNL), LGBl Nr 22/1997, idF LGBl Nr 44/2013, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer Vorhaben, die nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Verordnungen bewilligungspflichtig oder verboten sind, ohne Bewilligung oder entgegen dem Verbot ausführt.
  7. Nach Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung (GNL), Landesgesetzblatt Nr 22 aus 1997,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 44 aus 2013,, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer Vorhaben, die nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Verordnungen bewilligungspflichtig oder verboten sind, ohne Bewilligung oder entgegen dem Verbot ausführt.

§ 57Abs 2 GNL, LGBl Nr 22/1997, id

F LGBl Nr 44/2013, sind Übertretung

Abs 1 von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 14.000 Euro zu bestrafen. Bei Vorliegen erschwerender Umstände können auch Geldstrafen bis zu 29.000 Euro verhängt werden.

Paragraph 57, Absatz 2, GNL, Landesgesetzblatt Nr 22 aus 1997,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 44 aus 2013,, sind Übertretung

Absatz eins, von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 14.000 Euro zu bestrafen. Bei Vorliegen erschwerender Umstände können auch Geldstrafen bis zu 29.000 Euro verhängt werden. Nach § 33 Abs 1 lit d GNL, LGBl Nr 22/1997, idF LGBl Nr 9/2014, bedarf die Errichtung und die im Hinblick auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung wesentliche Änderungen von Parkplätzen mit einer Grundfläche von mehr als 800 m² außerhalb bebauter Bereiche der Bewilligung der Behörde.Nach Paragraph 33, Absatz eins, Litera d, GNL, Landesgesetzblatt Nr 22 aus 1997,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 9 aus 2014,, bedarf die Errichtung und die im Hinblick auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung wesentliche Änderungen von Parkplätzen mit einer Grundfläche von mehr als 800 m² außerhalb bebauter Bereiche der Bewilligung der Behörde. 5.

  1. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass das bekämpfte Straferkenntnis unschlüssig sei. § 33 Abs 1 lit d GNL normiert eine Bewilligungspflicht für Parkplätze mit einer Grundfläche von mehr als 800 m² außerhalb bebauter Bereiche. Dem Beschuldigten wird im Straferkenntnis der konkrete Vorwurf gemacht, dass er ohne die erforderliche Bewilligung einen Parkplatz mit einer Gesamtfläche von ca. 4.000m2 errichtet habe.Paragraph 33, Absatz eins, Litera d, GNL normiert eine Bewilligungspflicht für Parkplätze mit einer Grundfläche von mehr als 800 m² außerhalb bebauter Bereiche. Dem Beschuldigten wird im Straferkenntnis der konkrete Vorwurf gemacht, dass er ohne die erforderliche Bewilligung einen Parkplatz mit einer Gesamtfläche von ca. 4.000m2 errichtet habe. Es ist nicht erkennbar, weshalb dieser Tatbestand unschlüssig sein sollte. 5.
  2. Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde aus, dass in Wirklichkeit überhaupt kein Parkplatz errichtet worden sei. Ein Parkplatz sei eine Fläche, welche dauernd dem Abstellen von Fahrzeugen diene. Die Grundstücke würden nicht dem Abstellen von Fahrzeugen, sondern der landwirtschaftlichen Tätigkeit und dem landwirtschaftlichen Nebengewerbe des Landesproduktehandels dienen. Das GNL enthält keine Definition für einen Parkplatz. In § 22 Z 1 Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über Bodenmarkierungen (Bodenmarkierungsverordnung), die aufgrund des § 34 Abs 1 Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl Nr 159, idF BGBl Nr 518/1994 erlassen wurde, werden Parkplätze wie folgt definiert:Das GNL enthält keine Definition für einen Parkplatz. In Paragraph 22, Ziffer eins, Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über Bodenmarkierungen (Bodenmarkierungsverordnung), die aufgrund des Paragraph 34, Absatz eins, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl Nr 159, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 518 aus 1994, erlassen wurde, werden Parkplätze wie folgt definiert: „Flächen, die von den Fahrbahnen der benachbarten Straßen getrennt sind, der Aufstellung mehrerer Fahrzeuge dienen und von der benachbarten Straße unmittelbar oder durch eigene Zu- und Abfahrtswege erreichbar sind.“ Diese Definition kann für die Auslegung des Begriffes „Parkplatz“ im GNL herangezogen werden. Wesentlich ist somit, ob die betroffenen Flächen dem Abstellen von mehreren Fahrzeugen dienen. Aufgrund der Zeugenaussage und den Lichtbildern vom 29.11.2015 konnte festgestellt werden (siehe Punkt 3), dass auf den Grundstücken Fahrzeuge abgestellt und keine Be- und Entladetätigkeiten ausgeführt wurden. Es liegt sohin ein Parkplatz iSd § 33 Abs 1 lit d GNL vor.Wesentlich ist somit, ob die betroffenen Flächen dem Abstellen von mehreren Fahrzeugen dienen. Aufgrund der Zeugenaussage und den Lichtbildern vom 29.11.2015 konnte festgestellt werden (siehe Punkt 3), dass auf den Grundstücken Fahrzeuge abgestellt und keine Be- und Entladetätigkeiten ausgeführt wurden. Es liegt sohin ein Parkplatz iSd Paragraph 33, Absatz eins, Litera d, GNL vor. Der Beschwerdeführer bestreitet weiter, dass die gesamten Flächen als Parkplatz genutzt worden seien. Die Größe der befestigten Fläche beträgt ca 4.000 m². Nach § 33 Abs 1 lit d GNL besteht eine Bewilligungspflicht, wenn ein Parkplatz mit einer Grundfläche von mehr als 800 m2 außerhalb bebauter Bereiche errichtet wird.Die Größe der befestigten Fläche beträgt ca 4.000 m². Nach Paragraph 33, Absatz eins, Litera d, GNL besteht eine Bewilligungspflicht, wenn ein Parkplatz mit einer Grundfläche von mehr als 800 m2 außerhalb bebauter Bereiche errichtet wird. Nicht entscheidend ist, auf wie vielen m² tatsächlich Fahrzeuge abgestellt werden. Alle drei Grundstücke bilden in der Natur eine Gesamtfläche, die (auch) als Parkplatz genutzt wird. Der Gesetzeswortlaut ist eindeutig dahingehend formuliert, dass es auf die gesamte Grundfläche ankommt, die für den Parkplatz zur Verfügung steht. Der zur Verfügung stehende Platz hat eine Grundfläche von insgesamt ca 4.000 m² und ist somit über den geforderten 800 m² gelegen. Dass die Grundstücke außerhalb bebauter Bereiche liegen ist unstrittig. Da der Beschwerdeführer das Vorhaben somit ohne die erforderliche Bewilligung verwirklicht hat, hat er sich nach den oben angeführten Bestimmungen strafbar gemacht. 6.

§ 19Verwaltungsstrafgesetz (VSt

G) iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.6.

Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Schutzzweck der übertretenen Rechtsvorschrift nach dem GNL ist es, die Errichtung von Parkplätzen mit einer Grundfläche von über 800m2 außerhalb bebauter Bereiche im Hinblick auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung zu überprüfen, um anschließend entscheiden zu können, ob eine Bewilligung für die Errichtung erteilt werden kann. Der Beschuldigte hat durch sein Verhalten diesen Schutzwecken erheblich zuwidergehandelt. Er hat die Grundfläche, ab der eine Bewilligung notwendig ist, weit überschritten. Zum Verschulden ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer (zumindest) fahrlässig gehandelt hat. Es liegen keine Erschwernis- und Milderungsgründe vor. Zu seinen persönlichen Verhältnissen hat der Beschwerdeführer keine Angaben gemacht. Das Verwaltungsgericht würde die verhängte Geldstrafe bei einer Person mit einem monatlichen Nettoeinkommen von ungefähr 2.500 Euro nicht als überhöht ansehen. Bei einer Einschätzung der diesbezüglichen Verhältnisse des Beschuldigten, der selbständig tätig ist und ein Einzelunternehmen betreibt, gelangt das Verwaltungsgericht zum Ergebnis, dass dieser jedenfalls nicht schlechter gestellt ist als die erwähnte Vergleichsperson. Unter Würdigung des vorgetragenen Sachverhaltes und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers findet das Landesverwaltungsgericht die von der Behörde festgesetzte Strafe schuld- und tatangemessen. 7. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.7. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2016:LVwG.1.362.2016.R1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.