Obsah (9)
§ 50§ 64§ 52§ 25a§ 3§ 7a§ 7b§ 15§ 19RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum15.07.2016 GeschäftszahlLVwG-1-49/2015-R10 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat d
§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als der Spruchpunkt 1. aufgehoben und eingestellt wird. Im Übrigen wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als der Spruchpunkt 1. aufgehoben und eingestellt wird. Im Übrigen wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Der
§ 64Abs 1 Abs 2 Verwaltungsstrafgesetz (Vw
GVG) iVm § 38 VwGVG zu leistende Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens beträgt nunmehr 100 Euro.
§ 52Abs 1 und 2 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 200 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft B zu entrichten.Der
Paragraph 64, Absatz eins, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG zu leistende Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens beträgt nunmehr 100 Euro.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 200 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft B zu entrichten. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung 1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen: „Sie haben nachstehende Verwaltungsübertretung(
- en)begangen: 1. Sie haben in der angeführten Betriebsstätte einen Wettterminal aufgestellt und betrieben, obwohl dieser nicht mit einer Seriennummer ausgestattet war. 2. Sie haben als Lokalbetreiber zwei Wettterminals aufgestellt gehabt und Wetten angeboten, obwohl sie die Identität der Wettkunden nicht überprüft und festgehalten haben. Tatzeit: 20.12.2013, 14.20 Uhr Tatort: H, Hstr. - P G, öffentliches Lokal Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(
- en)verletzt: 1. § 15 Abs 1 lit b iVm § 7a Abs 1 lit d Gesetz über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten sowie die Vermittlung von Wettkunden LGBl. Nr. 18/2003idF. LGBl. Nr. 9/2012Paragraph 15, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 7 a, Absatz eins, Litera d, Gesetz über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten sowie die Vermittlung von Wettkunden LGBl. Nr. 18/2003idF. Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2012, 2. § 15 Abs 1 lit h iVm § 7b Abs 2 Gesetz über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten sowie die Vermittlung von Wettkunden LGBl. Nr. 18/2003 idF. LGBl. Nr. 9/2012Paragraph 15, Absatz eins, Litera h, in Verbindung mit Paragraph 7 b, Absatz 2, Gesetz über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten sowie die Vermittlung von Wettkunden Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 2003, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2012, Wegen dieser/diesen Verwaltungsübertretung(
- en)wird über Sie folgende Strafe verhängt: Zu Geldstrafe falls diese uneinbringlich
Euro ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 1.000,00 13 Stunden § 15 Abs 3 Gesetz über den Abschluss und dieParagraph 15, Absatz 3, Gesetz über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten sowie die Vermittlung von Wettkunden LGBl. Nr. 18/2003 idF. LGBl.von Wettkunden Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 2003, in der Fassung LGBl. Nr. 9/2012 2 1.000,00 13 Stunden § 15 Abs 3 Gesetz über den Abschluss und dieParagraph 15, Absatz 3, Gesetz über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten sowie die Vermittlung von Wettkunden LGBl. Nr. 18/2003 idF. LGBl.von Wettkunden Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 2003, in der Fassung LGBl. Nr. 9/2012 Zu Freiheitsstrafe
Ferner haben Sie zu bezahlen: Betrag Für Euro 200,00 Strafverfahrenskosten
§ 64Abs.1+2 VSt
G Strafverfahrenskosten
Paragraph 64, Absatz eins +, 2, VStG Zu zahlender Gesamtbetrag (Strafe/Barauslagen): Euro 2.200,00“
- Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, der gegen ihn erhobene Vorwurf sei grundsätzlich falsch. Er habe in der Betriebsstätte H, Hstraße (P G) niemals einen Wettterminal aufgestellt und betrieben. Der Wettterminal sei von einer anderen Person aufgestellt und betrieben worden. Er verfüge auch gar nicht über irgendwelche Rechte zu Wettterminals, die ihn in die Lage versetzen würden, solche Geräte zu betreiben. Da er Wettterminals weder aufgestellt noch betrieben habe, sei es ihm auch nicht oblegen, die Identität allfälliger Wettkunden zu überprüfen und festzuhalten. Die diesbezüglichen Bestimmungen im Vorarlberger Wettengesetz würden sich an den Wettunternehmer richten. Die Behörde habe sich offensichtlich nicht die Mühe gemacht im konkreten Fall festzustellen, wer tatsächlich als Wettunternehmer konkret tätig gewesen sei. Er sei es jedenfalls nicht gewesen.
- Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: Bei einer Kontrolle der Polizeiinspektion H am 20.12.2013 im Wettbüro und KFZ-Betrieb P G in H, Hstraße wurden zwei Wettterminals ohne sichtbare Seriennummer für gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkunden an einen Buchmacher festgestellt. Die Wettkunden wurden an die Buchmacherfirma B Ltd mit Sitz in M und M S GmbH mit Sitz in S a S vermittelt. Während der Kontrolle wurden Testwetten abgeschlossen. Laut Auskunft des Lokalbetreibers S P wurden die beiden Wettterminals vor ca einem Jahr im Lokal aufgestellt. Das Wettlokal war am gegenständlichen Tag offen und es befanden sich mehrere Gäste im Lokal. Die Wettterminals waren im Lokalbereich aufgestellt und in Betrieb. An den Wettterminals wurden Wetten zu Sportveranstaltungen im Bereich Fußball und Tennis angeboten. Der Spieler konnte direkt am Wettterminal eine Sportwette aufgeben und die Wette mit dem jeweiligen Einsatz selbstständig platzieren. Für den Wettabschluss erhielt der Kunde einen Wettschein, welcher direkt am Terminal ausgedruckt wurde. Die Wettgewinne wurden den Spielern im Lokal bar ausbezahlt. Den Erhebungsergebnissen zufolge wurden auch Livewetten, unter anderem auf das nächste Tor und auf den Halbzeitstand während der Fußballveranstaltung vermittelt. Beim Buchmacher handelt es sich um die Firma B Ltd mit Sitz in M und der M S GmbH mit Sitz in S am S. Diese Feststellungen ergaben sich anhand der Abrechnung und des Wettscheines. Von den Beamten wurde eine Testwette mit einem Mindesteinsatz von 5 Euro zur Überprüfung von Fußballwetten, unter anderem auch Livewetten abgeschlossen. Für die Wettteilnahme war ein Mindesteinsatz von 5 Euro erforderlich. Im Zuge der Überprüfung des Wettangebotes wurde ein höchstmöglicher Wetteinsatz von 200 Euro festgestellt. Die Höhe der maximalen Gewinnmöglichkeit konnte nicht festgestellt werden. Der Beschuldigte ist der Lokalbetreiber der P G, welcher den Betrieb der Wettterminals in seiner Betriebsstätte ermöglichte und einen Gewinnanteil von 40% bezog. Eine Einsichtnahme in das eventuell elektronisch vorhandene Wettbuch war nicht möglich. Namen und Geburtsdaten, sowie die Daten des amtlichen Lichtbildausweises der Wettkunden wurden im Lokal nicht festgehalten. An den Wettterminals außen war kein Aufkleber vorhanden. Eine Seriennummer konnte erst nach Öffnung des Terminals festgestellt werden. Laut Bescheid des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 28.01.2010 wurde der Beschuldigte als verantwortliche Person im Sinne des Wettengesetzes für den gegenständlichen Standort angegeben.
- Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung als erwiesen angenommen. Der Zeuge GI M gab in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen an, der Zweitbeschuldigte S P sei bei der Kontrolle anwesend gewesen. Es sei richtig, dass, wie in der Anzeige stehe, zwei Terminals in der P G in H aufgestellt gewesen seien. Diese Terminals hätten keine Typenbezeichnung und keine Seriennummern gehabt. Es sei auch kein Wettbuch vorhanden gewesen, obwohl eigentlich eines vorhanden hätte sein müssen und das müsste der Betreiber des Lokales führen. S P habe kein Wettbuch geführt. Am Kontrolltag seien Gäste im Lokal gewesen. Der Beschuldigte habe die Wettterminals in der P G betrieben und habe auch etwas dafür bekommen. Er habe 40% vom Gewinn erhalten. Dazu verweise er auf die Abrechnung der M, welche im Akt vorhanden sei. Hieraus sei ersichtlich, dass der Wetterlösanteil an den Partner (S P) 40% betrage, dies seien im gegenständlichen Fall am 04.11.2013 1.901,06 Euro gewesen. Auf dem Bild Nr 4 im Akt sei ersichtlich, dass Livewetten angeboten worden seien, es sei auch im Akt ein Wettschein vorhanden, wo eine Testwette getätigt worden sei und es handle sich hier um ein Livefußballspiel, welches an diesem Tag gerade stattgefunden habe. Diese Livewette sei mit einem Einsatz von 5 Euro zur Überprüfung der Fußballwetten getätigt worden. Zum Spielablauf glaube er, dass hier direkt am Wettautomaten der Spieleinsatz bezahlt habe werden müssen. Sie hätten damals eine Livewette gewettet auf das nächste Tor mit einem Einsatz von mindestens 5 Euro. Auf Bild Nummer zwei sei ersichtlich, dass direkt beim Wettterminal der Wetteinsatz habe bezahlt werden müssen. Die Gewinnauszahlung sei beim Schalter, sprich, bei der Bar erfolgt. Er habe sich einen Aktenvermerk vom Spielablauf angefertigt und aus diesem entnehme er, dass ein Bareinzug des Spieleinsatzes am Automaten stattgefunden habe. Der Zeuge RI H (vormals R) gab in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen an, soweit er sich erinnern könne sei der Zweitbeschuldigte S P bei der Kontrolle am 20.12.2013 im gegenständlichen Lokal anwesend gewesen. Grundsätzlich sei es so, dass der Lokalbetreiber verpflichtet sei ein Wettbuch zu führen und wenn er Wettkunden hereinlassen und diesen Wetten vermitteln würde, müsste er dies notieren. Soweit er sich erinnern könne, hätten sie S P darauf befragt, ob er ein Wettbuch habe und er habe dies verneint. Dieses Wettgeld sei ihnen zur Verfügung gestellt worden. Auf dem Lichtbild Nr 5 im Akt des S P sehe man, dass sie eine Livewette auf das nächste Tor gewettet hätten. Auf dem Wettschein sei dies ersichtlich, hier stehe: „Tip:NT-1.“ Das bedeute, das nächste Tor. Auf Bild Nr 1 sei ersichtlich dass bei dem Wettterminal ein Geldeinzug vorhanden gewesen sei, wo sie das Geld hätten einschieben können. Anschließend habe man dann einen Wettschein ausdrucken lassen können und ein allfälliger Gewinn sei an der Bar ausbezahlt worden. Nach Einzug des Geldscheines in den Automaten habe man eine Livewette mittels Touchscreen aussuchen können. 5.1.
§ 3Abs 1 Vorarlberger Wettengesetz LGBl Nr 18/2003 id
F LGBl Nr 9/2012 ist die Bewilligung natürlichen Personen zu erteilen, wenn 5.1.
Paragraph 3, Absatz eins, Vorarlberger Wettengesetz Landesgesetzblatt Nr 18 aus 2003, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 9 aus 2012, ist die Bewilligung natürlichen Personen zu erteilen, wenn
- a)sie eigenberechtigt sind,
- b)sie die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind,
- c)sie die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen (§ 5)
- c)sie die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen (Paragraph 5,)
- d)für die beantragte Betriebstätte noch keine Bewilligung nach diesem Gesetz für eine andere Person erteilt wurde,
- e)sie eine Bankgarantie vorlegen (§ 6)
- e)sie eine Bankgarantie vorlegen (Paragraph 6,)
- f)ein Wettreglement vorlegen (§7) und
- g)sie für jede Betriebsstätte eine verantwortliche Person namhaft machen, die die Voraussetzungen nach lit a bis c erfüllt und in der Lage ist, die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes zu überwachen.
- g)sie für jede Betriebsstätte eine verantwortliche Person namhaft machen, die die Voraussetzungen nach Litera a bis c erfüllt und in der Lage ist, die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes zu überwachen.
Abs 2 leg cit ist die Bewilligung juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften zu erteilen, wenn sieGemäß Absatz 2, leg cit ist die Bewilligung juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften zu erteilen, wenn sie
- a)ihren satzungsgemäßen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Inland haben oder nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind,
- b)die in Abs. 1 lit. d bis g geforderten Voraussetzungen erfüllen undb) die in Absatz eins, Litera d bis g geforderten Voraussetzungen erfüllen und
- c)einen Geschäftsführer bestellt haben, der die Voraussetzungen nach Abs 1 lit a und c erfüllt.
- c)einen Geschäftsführer bestellt haben, der die Voraussetzungen nach Absatz eins, Litera a und c erfüllt. Wenn die Gesellschaften lediglich ihren satzungsgemäßen Sitz in der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichgestellten Staat haben, muss ihre Tätigkeit in tatsächlicher und dauerhafter Verbindung mit der Wirtschaft eines dieser Staaten stehen. Nach Abs 3 leg cit darf die Bewilligung, wenn die Tätigkeit eines Wettunternehmers über ein Wettterminal ausgeübt wird, abgesehen von den Voraussetzungen nach Abs 1 oder 2 nur erteilt werden, wennNach Absatz 3, leg cit darf die Bewilligung, wenn die Tätigkeit eines Wettunternehmers über ein Wettterminal ausgeübt wird, abgesehen von den Voraussetzungen nach Absatz eins, oder 2 nur erteilt werden, wenn
- a)der Bewilligungswerber höchstens zwei Betriebsstätten mit je höchstens drei Wettterminals betreibt,
- b)der Bewilligungswerber bzw. eine Person, die als Gesellschafter oder sonst auf einen Bewilligungswerber nach Abs 2 einen beherrschenden Einfluss hat, keinen beherrschenden Einfluss auf eine andere juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die eine Tätigkeit nach Abs 2 in Verbindung mit Abs 3 ausübt, hat; dies gilt nur, wenn die betroffene Person dadurch einen beherrschenden Einfluss auf den Betrieb von mehr als zwei Betriebsstätten mit einem Wettterminal hätte,
- b)der Bewilligungswerber bzw. eine Person, die als Gesellschafter oder sonst auf einen Bewilligungswerber nach Absatz 2, einen beherrschenden Einfluss hat, keinen beherrschenden Einfluss auf eine andere juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die eine Tätigkeit nach Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 3, ausübt, hat; dies gilt nur, wenn die betroffene Person dadurch einen beherrschenden Einfluss auf den Betrieb von mehr als zwei Betriebsstätten mit einem Wettterminal hätte,
- c)der Bewilligungswerber über die beantragte Betriebsstätte verfügungsberechtigt ist,
- d)die beantragte Betriebsstätte mindestens 100 Meter von der nächsten Betriebsstätte mit einem Wettterminal sowie von Kindergärten, Schulen, Kinder- und Jugendspielplätzen, udgl entfernt ist und
- e)die Wettterminals die Eigenschaften nach § 7a erfüllen.
- e)die Wettterminals die Eigenschaften nach Paragraph 7 a, erfüllen.
Abs 6 leg cit ist die Bewilligung unter Auflagen und Bedingungen zu erteilen, wenn dies erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Ausübung der Tätigkeit zu gewährleisten. Im Falle der Ausübung der Tätigkeit über ein Wettterminal muss im Bewilligungsbescheid auch die Seriennummer des Wettterminals angeführt werden. Die erstmalige Bewilligung ist auf längstens drei Jahre, jede neuerliche Bewilligung auf längstens fünf Jahre zu befristen.
Absatz 6, leg cit ist die Bewilligung unter Auflagen und Bedingungen zu erteilen, wenn dies erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Ausübung der Tätigkeit zu gewährleisten. Im Falle der Ausübung der Tätigkeit über ein Wettterminal muss im Bewilligungsbescheid auch die Seriennummer des Wettterminals angeführt werden. Die erstmalige Bewilligung ist auf längstens drei Jahre, jede neuerliche Bewilligung auf längstens fünf Jahre zu befristen.
§ 7aAbs 1 Wettengesetz dürfen nur Wettterminals aufgestellt oder betrieben werden, die
Gemäß Paragraph 7 a, Absatz eins, Wettengesetz dürfen nur Wettterminals aufgestellt oder betrieben werden, die
- a)ausschließlich die Teilnahme an einer erlaubten Wette ermöglichen,
- b)keine gleichzeitige Bedienung durch mehr als eine Person zulassen,
- c)über keine Eigenschaften verfügen, die eine Teilnahme an einer Wette über ein anderes technisches Gerät als das Wettterminal selbst ermöglichen,
- d)mit einer Seriennummer ausgestattet sind, und
- e)gegen Datenverlust bei Stromausfall und gegen äußere, elektromagnetische, u.dgl. hervorgerufene Einflüsse gesichert sind.
§ 7b
Abs 2 Wettengesetz muss der Bewilligungsinhaber einer Betriebsstätte mit einem Wettterminal jedenfalls dafür sorgen, dass der Zutritt zu Räumen mit einem Wettterminal und die Teilnahme an einer Wette nur volljährigen Personen ermöglicht wird, die ihre Identität durch Vorlage eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises nachgewiesen haben und nicht gesperrt sind. Der Bewilligungsinhaber hat die Identität (Name und Geburtsdatum) des Wettkunden und die Daten des amtlichen Lichtbildausweises, mit dem die Identität nachgewiesen wurde, festzuhalten. Diese Informationen müssen drei Jahre lang aufbewahrt werden.
Paragraph 7 b, Absatz 2, Wettengesetz muss der Bewilligungsinhaber einer Betriebsstätte mit einem Wettterminal jedenfalls dafür sorgen, dass der Zutritt zu Räumen mit einem Wettterminal und die Teilnahme an einer Wette nur volljährigen Personen ermöglicht wird, die ihre Identität durch Vorlage eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises nachgewiesen haben und nicht gesperrt sind. Der Bewilligungsinhaber hat die Identität (Name und Geburtsdatum) des Wettkunden und die Daten des amtlichen Lichtbildausweises, mit dem die Identität nachgewiesen wurde, festzuhalten. Diese Informationen müssen drei Jahre lang aufbewahrt werden.
§ 15
Abs 1 lit b Wettengesetz begeht eine Übertretung, wer den in der Bewilligung festgelegten Bedingungen zuwiderhandelt oder die Auflagen nicht erfüllt oder entgegen § 7a Abs 1 oder einer auf § 7a Abs 2 beruhenden Verordnung ein Wettterminal aufstellt oder betreibt.
Paragraph 15, Absatz eins, Litera b, Wettengesetz begeht eine Übertretung, wer den in der Bewilligung festgelegten Bedingungen zuwiderhandelt oder die Auflagen nicht erfüllt oder entgegen Paragraph 7 a, Absatz eins, oder einer auf Paragraph 7 a, Absatz 2, beruhenden Verordnung ein Wettterminal aufstellt oder betreibt.
§ 15
Abs 1 lit h Wettengesetz begeht eine Übertretung, wer den Vorschriften des § 7b Abs 1 bis 5 oder § 7c zuwiderhandelt.
Paragraph 15, Absatz eins, Litera h, Wettengesetz begeht eine Übertretung, wer den Vorschriften des Paragraph 7 b, Absatz eins bis 5 oder Paragraph 7 c, zuwiderhandelt.
§ 15
Abs 3 Wettengesetz sind Übertretungen nach den Abs 1 und 2 von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 25.000 Euro zu bestrafen.
Paragraph 15, Absatz 3, Wettengesetz sind Übertretungen nach den Absatz eins und 2 von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 25.000 Euro zu bestrafen. 5.
- Im gegenständlichen Fall steht fest, dass der Beschuldigte der Verantwortliche für den Wettstandort H, P G war. Dies ist aus dem Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 28.01.2010 zu entnehmen. Eine Vermittlung von Wettkunden liegt auch dann vor, wenn eine Person gewerbsmäßig, auch ohne dass eine entsprechende vertragliche Beziehung mit einem Buchmacher oder Totalisateur besteht, einer anderen Person die Teilnahme an einer Wette ermöglicht. Dies ist beispielsweise auch dann der Fall, wenn eine Person in einer Betriebsstätte einen Computer zum Zweck der Ermöglichung der Wettteilnahme und der Erzielung von Einnahmen aufstellt. Somit wäre der Beschuldigte verpflichtet gewesen, ein Wettbuch zu führen und die Identität der Wettkunden zu überprüfen und festzuhalten. Dies hat er nach den glaubwürdigen Zeugenaussagen nicht getan. Aus diesem Grund geht das Landesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschuldigte für diese Übertretung von der Behörde zu Recht bestraft worden ist. 5.
- Zum Spruchpunkt
- im Bescheid ist zu sagen, dass sich aus der Anzeige der PI H vom 03.01.2014 ergibt, dass eine Seriennummer erst nach Öffnung des Terminals durch K G festgestellt werden konnte. Aus § 7a Abs 1 lit d ergibt sich, dass ein Wettterminal mit einer Seriennummer ausgestattet sein muss. Das Gesetz gibt jedoch keinen Hinweis darauf, wie und wo diese Seriennummer zu stehen hat. 5.
- Zum Spruchpunkt
- im Bescheid ist zu sagen, dass sich aus der Anzeige der PI H vom 03.01.2014 ergibt, dass eine Seriennummer erst nach Öffnung des Terminals durch K G festgestellt werden konnte. Aus Paragraph 7 a, Absatz eins, Litera d, ergibt sich, dass ein Wettterminal mit einer Seriennummer ausgestattet sein muss. Das Gesetz gibt jedoch keinen Hinweis darauf, wie und wo diese Seriennummer zu stehen hat. Zweck dieser Bestimmung ist laut den amtlichen Erläuterungen RV zu LGBl 9/2012, dass überprüft werden kann, für welche Wettterminals die Eigenschaften nach § 7a nachgewiesen wurden.Zweck dieser Bestimmung ist laut den amtlichen Erläuterungen Regierungsvorlage zu Landesgesetzblatt 9 aus 2012,, dass überprüft werden kann, für welche Wettterminals die Eigenschaften nach Paragraph 7 a, nachgewiesen wurden. Im gegenständlichen Fall wurde nach Öffnen des Wettterminals eine Seriennummer festgestellt. Somit kann dem Beschuldigten eine Übertretung des § 7a Abs 1 lit d Wettengesetz nicht vorgeworfen werden.Im gegenständlichen Fall wurde nach Öffnen des Wettterminals eine Seriennummer festgestellt. Somit kann dem Beschuldigten eine Übertretung des Paragraph 7 a, Absatz eins, Litera d, Wettengesetz nicht vorgeworfen werden. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. 6.
§ 19Verwaltungsstrafgesetz (VSt
G) iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.6.
Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind dem Landesverwaltungsgericht nicht bekannt. Da sich die Strafe jedoch im untersten Bereich des Strafrahmens befindet (bis 25.000 Euro) wird sie als angemessen angesehen. Es waren weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe zu berücksichtigen. Unter Würdigung des vorgetragenen Sachverhaltes und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers findet das Landesverwaltungsgericht die von der Behörde festgesetzte Strafe schuld-, tat-, vermögens- und einkommensangemessen.
- Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
- Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2016:LVwG.1.49.2015.R10