Maßgabe des § 19 Abs 2 bis 5 BStMG der Aufforderung zur Zahlung der in der Mautordnung festgesetzten Ersatzmaut entspreche. Vorliegend sei ihr die entsprechende Zahlungsaufforderung der ASFINAG vom 22.05.2015 am 10.07.2015 zugestellt worden. Der geforderte Betrag in Höhe von 120 Euro sei dann auch am 20.07.2015 an das von der A angegebene Konto überwiesen worden. Sie habe daher innerhalb von 10 Tagen
Kenntnis der Zahlungsaufforderung die Ersatzmaut überwiesen. Damit sei zwar die gesetzliche Vorgabe, die Zahlung gemäß § 19 Abs 4 BStMG binnen vier Wochen ab Ausfertigung vorzunehmen, nicht erfüllt worden. Ohne Zustellung und Kenntnis einer derartigen Aufforderung sei es dem Zulassungsbesitzer aber faktisch nicht möglich, innerhalb dieses Zeitraums zu zahlen. Da der Zulassungsbesitzer dies aufgrund höherer Gewalt nicht zu vertreten habe und ihm auch nicht zugerechnet werden könne, sei aus tatsächlichen Gründen die Frist maßgebend, die üblicherweise für die Vornahme einer derartigen Zahlung zugrunde gelegt werden könne. Hierfür bedürfe es keiner zusätzlichen gesetzlichen Bestimmung, vielmehr sei es ausreichend, die Vorschriften und Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand analog heranzuziehen. 2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt sie im Wesentlichen vor, wie bereits im Einspruchsschreiben vom 17.09.2016 dargelegt, werde die Verwaltungsübertretung vom 01.05.2015 nicht in Abrede gestellt. Die am Fahrzeug angebrachte Mautvignette sei bereits abgelaufen gewesen und es sei demnach auch gegen Paragraph 20, Absatz eins, BStMG verstoßen worden. Gemäß Paragraph 20, Absatz 5, BStMG würden Taten gemäß Paragraph 20, Absatz eins, BStMG straflos, wenn der Mautschuldner
Maßgabe des Paragraph 19, Absatz 2 bis 5 BStMG der Aufforderung zur Zahlung der in der Mautordnung festgesetzten Ersatzmaut entspreche. Vorliegend sei ihr die entsprechende Zahlungsaufforderung der ASFINAG vom 22.05.2015 am 10.07.2015 zugestellt worden. Der geforderte Betrag in Höhe von 120 Euro sei dann auch am 20.07.2015 an das von der A angegebene Konto überwiesen worden. Sie habe daher innerhalb von 10 Tagen
Kenntnis der Zahlungsaufforderung die Ersatzmaut überwiesen. Damit sei zwar die gesetzliche Vorgabe, die Zahlung gemäß Paragraph 19, Absatz 4, BStMG binnen vier Wochen ab Ausfertigung vorzunehmen, nicht erfüllt worden. Ohne Zustellung und Kenntnis einer derartigen Aufforderung sei es dem Zulassungsbesitzer aber faktisch nicht möglich, innerhalb dieses Zeitraums zu zahlen. Da der Zulassungsbesitzer dies aufgrund höherer Gewalt nicht zu vertreten habe und ihm auch nicht zugerechnet werden könne, sei aus tatsächlichen Gründen die Frist maßgebend, die üblicherweise für die Vornahme einer derartigen Zahlung zugrunde gelegt werden könne. Hierfür bedürfe es keiner zusätzlichen gesetzlichen Bestimmung, vielmehr sei es ausreichend, die Vorschriften und Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand analog heranzuziehen. Mit der vorliegenden Zahlung der Ersatzmaut innerhalb von 10 Tagen
Zahlungsaufforderung sei diesen Grundsätzen entsprochen worden. Damit sei auch die Wirkung des § 20 Abs 5 BStMG eingetreten, das heißt, die Verwaltungsübertretung straflos geworden. Trotz Rücküberweisung der ASFINAG habe sie die Ersatzmaut in Höhe von 120 Euro sofort wieder angewiesen. Die Verwaltungsübertretung sei damit ausreichend geahndet. Mit der vorliegenden Zahlung der Ersatzmaut innerhalb von 10 Tagen
Zahlungsaufforderung sei diesen Grundsätzen entsprochen worden. Damit sei auch die Wirkung des Paragraph 20, Absatz 5, BStMG eingetreten, das heißt, die Verwaltungsübertretung straflos geworden. Trotz Rücküberweisung der ASFINAG habe sie die Ersatzmaut in Höhe von 120 Euro sofort wieder angewiesen. Die Verwaltungsübertretung sei damit ausreichend geahndet.
MG) ist für die Benützung der Bundesstraßen mit Kraftfahrzeugen Maut zu entrichten.
Abs 1 dieses Gesetzes unter-liegt die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der zeitabhängigen Maut. Die zeitabhängige Maut ist
Abs 1 des Gesetzes vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten. Die im § 10 Abs 2 Z 5 BStMG enthaltene Ausnahme von der Mautpflicht hinsichtlich der S 16 Arlberg Schnellstraße im Abschnitt zwischen den Anschlussstellen St. Anton und Langen kommt im gegenständlichen Fall nicht zum Tragen.4.2.
Paragraph eins, Absatz eins, des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) ist für die Benützung der Bundesstraßen mit Kraftfahrzeugen Maut zu entrichten.
Paragraph 10, Absatz eins, dieses Gesetzes unter-liegt die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der zeitabhängigen Maut. Die zeitabhängige Maut ist
Paragraph 11, Absatz eins, des Gesetzes vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten. Die im Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 5, BStMG enthaltene Ausnahme von der Mautpflicht hinsichtlich der S 16 Arlberg Schnellstraße im Abschnitt zwischen den Anschlussstellen St. Anton und Langen kommt im gegenständlichen Fall nicht zum Tragen.
MG begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die
geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit einer Geldstrafe von 300 Euro bis 3.000 Euro zu bestrafen.
Paragraph 20, Absatz eins, BStMG begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die
Paragraph 10, geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit einer Geldstrafe von 300 Euro bis 3.000 Euro zu bestrafen. Gemäß § 19 Abs 4 BStMG ist dann, wenn es zu keiner Betretung bei einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 kommt, die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ermächtigt, im Falle einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 1 den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung beruht, im Falle einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 und 3 den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen Aufsicht beruht. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen vier Wochen ab Ausfertigung der Aufforderung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält.Gemäß Paragraph 19, Absatz 4, BStMG ist dann, wenn es zu keiner Betretung bei einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, kommt, die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ermächtigt, im Falle einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung beruht, im Falle einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 2 und 3 den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen Aufsicht beruht. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen vier Wochen ab Ausfertigung der Aufforderung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält. 5. Die Beschuldigte hat im Beschwerdeverfahren vorgebracht, dass aufgrund eines Warnstreiks der deutschen Post, der vom 05.06.2015 bis zum 06.07.2015 gedauert hat, der Brief der ASFINAG erst am 10.07.2015 zugestellt worden sei. Die Beschwerdeführerin hat dies auch umgehend der A mit Mail vom 11.07.2015 mitgeteilt. Am 20.07.2015 wurde die Ersatzmaut an die ASFINAG überwiesen. Die ASFINAG hat diesen Betrag an die Beschwerdeführerin zurücküberwiesen und die Beschwerdeführerin hat im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens den Betrag nochmals am 17.09.2015 auf das Konto der Bezirkshauptmannschaft überwiesen.
MG wird die Tat straflos, wenn der Mautschuldner
Maßgabe des § 19 Abs 2 bis 5 der Aufforderung zur Zahlung der in der Mautordnung festgesetzten Ersatzmaut entspricht. In seiner ständigen Judikatur geht der VwGH davon aus, dass das Unterbleiben einer Aufforderung gemäß § 19 BStMG die Folge hat, dass die Frist für die Bezahlung der Ersatzmaut nicht in Gang gesetzt wird, womit die Möglichkeit besteht, gegebenenfalls die Ersatzmaut noch im Zuge des Strafverfahrens „fristgerecht“ zu bezahlen, um damit die Straflosigkeit im Sinne des § 20 Abs 5 BStMG zu bewirken (vgl. VwGH 28.11.2006, 2005/06 0156 und VwGH 05.07.2007, 2007/06/0075).
Paragraph 20, Absatz 5, BStMG wird die Tat straflos, wenn der Mautschuldner
Maßgabe des Paragraph 19, Absatz 2 bis 5 der Aufforderung zur Zahlung der in der Mautordnung festgesetzten Ersatzmaut entspricht. In seiner ständigen Judikatur geht der VwGH davon aus, dass das Unterbleiben einer Aufforderung gemäß Paragraph 19, BStMG die Folge hat, dass die Frist für die Bezahlung der Ersatzmaut nicht in Gang gesetzt wird, womit die Möglichkeit besteht, gegebenenfalls die Ersatzmaut noch im Zuge des Strafverfahrens „fristgerecht“ zu bezahlen, um damit die Straflosigkeit im Sinne des Paragraph 20, Absatz 5, BStMG zu bewirken vergleiche VwGH 28.11.2006, 2005/06 0156 und VwGH 05.07.2007, 2007/06/0075). Im gegenständlichen Fall ist die Aufforderung zur Bezahlung der Ersatzmaut zwar nicht unterblieben, die Beschwerdeführerin hat jedoch erst am 10.07.2015, somit sieben Wochen später davon Kenntnis bekommen.
Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes kann im gegenständlichen Fall nicht davon ausgegangen werden, dass die Frist für die Bezahlung der Ersatzmaut bereits abgelaufen ist. Vielmehr ist im Hinblick auf die Judikatur des VwGH davon auszugehen, dass die Bezahlung der Ersatzmaut am 20.07.2015 und aufgrund der Rücküberweisung durch die ASFINAG die wiederholte Überweisung der Ersatzmaut auf das Konto der Bezirkshauptmannschaft B fristgerecht war. Der VwGH sieht in seinem Erkenntnis vom 05.07.2007, 2007/06/0075 auch die dem betreffenden Fall zuordenbare Bezahlung der Ersatzmaut auf ein Konto der Bezirkshauptmannschaft als fristgerecht im Sinne des § 20 Abs 3 BStMG an. Die Bezahlung der Ersatzmaut auf das Konto der Bezirkshauptmannschaft war dem gegenständlichen Strafverfahren zuordenbar.Im gegenständlichen Fall ist die Aufforderung zur Bezahlung der Ersatzmaut zwar nicht unterblieben, die Beschwerdeführerin hat jedoch erst am 10.07.2015, somit sieben Wochen später davon Kenntnis bekommen.
Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes kann im gegenständlichen Fall nicht davon ausgegangen werden, dass die Frist für die Bezahlung der Ersatzmaut bereits abgelaufen ist. Vielmehr ist im Hinblick auf die Judikatur des VwGH davon auszugehen, dass die Bezahlung der Ersatzmaut am 20.07.2015 und aufgrund der Rücküberweisung durch die ASFINAG die wiederholte Überweisung der Ersatzmaut auf das Konto der Bezirkshauptmannschaft B fristgerecht war. Der VwGH sieht in seinem Erkenntnis vom 05.07.2007, 2007/06/0075 auch die dem betreffenden Fall zuordenbare Bezahlung der Ersatzmaut auf ein Konto der Bezirkshauptmannschaft als fristgerecht im Sinne des Paragraph 20, Absatz 3, BStMG an. Die Bezahlung der Ersatzmaut auf das Konto der Bezirkshauptmannschaft war dem gegenständlichen Strafverfahren zuordenbar. Da somit die Beschwerdeführerin von der Aufforderung zur Bezahlung der Ersatzmaut durch einen Poststreik erst erfahren hat, als bereits ein Strafverfahren gegen sie eingeleitet worden ist, war die Bezahlung der Ersatzmaut im Rahmen dieses Strafverfahrens als fristgerecht anzusehen und somit war spruchgemäß zu entscheiden.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.