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{'item': 'LVwG-1-233/2015-R10'}

Obsah (4)§ 1§ 10§ 11§ 20

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum25.07.2016 GeschäftszahlLVwG-1-233/2015-R10 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat

Maßgabe des § 19 Abs 2 bis 5 BStMG der Aufforderung zur Zahlung der in der Mautordnung festgesetzten Ersatzmaut entspreche. Vorliegend sei ihr die entsprechende Zahlungsaufforderung der ASFINAG vom 22.05.2015 am 10.07.2015 zugestellt worden. Der geforderte Betrag in Höhe von 120 Euro sei dann auch am 20.07.2015 an das von der A angegebene Konto überwiesen worden. Sie habe daher innerhalb von 10 Tagen

Kenntnis der Zahlungsaufforderung die Ersatzmaut überwiesen. Damit sei zwar die gesetzliche Vorgabe, die Zahlung gemäß § 19 Abs 4 BStMG binnen vier Wochen ab Ausfertigung vorzunehmen, nicht erfüllt worden. Ohne Zustellung und Kenntnis einer derartigen Aufforderung sei es dem Zulassungsbesitzer aber faktisch nicht möglich, innerhalb dieses Zeitraums zu zahlen. Da der Zulassungsbesitzer dies aufgrund höherer Gewalt nicht zu vertreten habe und ihm auch nicht zugerechnet werden könne, sei aus tatsächlichen Gründen die Frist maßgebend, die üblicherweise für die Vornahme einer derartigen Zahlung zugrunde gelegt werden könne. Hierfür bedürfe es keiner zusätzlichen gesetzlichen Bestimmung, vielmehr sei es ausreichend, die Vorschriften und Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand analog heranzuziehen. 2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt sie im Wesentlichen vor, wie bereits im Einspruchsschreiben vom 17.09.2016 dargelegt, werde die Verwaltungsübertretung vom 01.05.2015 nicht in Abrede gestellt. Die am Fahrzeug angebrachte Mautvignette sei bereits abgelaufen gewesen und es sei demnach auch gegen Paragraph 20, Absatz eins, BStMG verstoßen worden. Gemäß Paragraph 20, Absatz 5, BStMG würden Taten gemäß Paragraph 20, Absatz eins, BStMG straflos, wenn der Mautschuldner

Maßgabe des Paragraph 19, Absatz 2 bis 5 BStMG der Aufforderung zur Zahlung der in der Mautordnung festgesetzten Ersatzmaut entspreche. Vorliegend sei ihr die entsprechende Zahlungsaufforderung der ASFINAG vom 22.05.2015 am 10.07.2015 zugestellt worden. Der geforderte Betrag in Höhe von 120 Euro sei dann auch am 20.07.2015 an das von der A angegebene Konto überwiesen worden. Sie habe daher innerhalb von 10 Tagen

Kenntnis der Zahlungsaufforderung die Ersatzmaut überwiesen. Damit sei zwar die gesetzliche Vorgabe, die Zahlung gemäß Paragraph 19, Absatz 4, BStMG binnen vier Wochen ab Ausfertigung vorzunehmen, nicht erfüllt worden. Ohne Zustellung und Kenntnis einer derartigen Aufforderung sei es dem Zulassungsbesitzer aber faktisch nicht möglich, innerhalb dieses Zeitraums zu zahlen. Da der Zulassungsbesitzer dies aufgrund höherer Gewalt nicht zu vertreten habe und ihm auch nicht zugerechnet werden könne, sei aus tatsächlichen Gründen die Frist maßgebend, die üblicherweise für die Vornahme einer derartigen Zahlung zugrunde gelegt werden könne. Hierfür bedürfe es keiner zusätzlichen gesetzlichen Bestimmung, vielmehr sei es ausreichend, die Vorschriften und Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand analog heranzuziehen. Mit der vorliegenden Zahlung der Ersatzmaut innerhalb von 10 Tagen

Zahlungsaufforderung sei diesen Grundsätzen entsprochen worden. Damit sei auch die Wirkung des § 20 Abs 5 BStMG eingetreten, das heißt, die Verwaltungsübertretung straflos geworden. Trotz Rücküberweisung der ASFINAG habe sie die Ersatzmaut in Höhe von 120 Euro sofort wieder angewiesen. Die Verwaltungsübertretung sei damit ausreichend geahndet. Mit der vorliegenden Zahlung der Ersatzmaut innerhalb von 10 Tagen

Zahlungsaufforderung sei diesen Grundsätzen entsprochen worden. Damit sei auch die Wirkung des Paragraph 20, Absatz 5, BStMG eingetreten, das heißt, die Verwaltungsübertretung straflos geworden. Trotz Rücküberweisung der ASFINAG habe sie die Ersatzmaut in Höhe von 120 Euro sofort wieder angewiesen. Die Verwaltungsübertretung sei damit ausreichend geahndet.

  1. Folgender Sachverhalt steht fest: Die Beschuldigte lenkte zum Tatzeitpunkt das im angefochtenen Straferkenntnis näher bezeichnete Fahrzeug (höchstzulässiges Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen) in L, A, Höhe Km 11,100, Mautabschnitt Richtungsfahrbahn: B M, ohne die für diese Straßenbenützung vorgeschriebene zeitabhängige Maut durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug entrichtet zu haben. Die Übertretung wurde mit einem automatischen Überwachungssystem festgestellt. Die Beschuldigte wurde von der ASFINAG mit Schreiben vom 22.05.2015 zur Zahlung der Ersatzmaut aufgefordert. Aufgrund eines länger andauernden Poststreiks in Deutschland, der am 06.07.2015 beendet wurde, wurde diese Zahlungsaufforderung der ASFINAG der Beschwerdeführerin erst am 10.07.2015 zugestellt. Mit E-Mail vom 11.07.2015 teilte die Beschuldigte mit, dass die Zahlungsaufforderung aufgrund des Poststreiks erst am 10.07.2015 erfolgt sei und sie die Ersatzmaut „termingerecht“ überweisen würde. Die Überweisung der Ersatzmaut durch die Beschuldigte an die ASFINAG erfolgte am 20.07.
  2. Mit E-Mail vom 25.08.2015 teilte die ASFINAG der Beschuldigten mit, dass die Ersatzmautforderung nicht ordnungsgemäß innerhalb der vorgesehenen vierwöchigen Frist beglichen worden sei. Aus diesem Grund sei der Fall an die zuständige Bezirkshauptmannschaft weitergeleitet worden und ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet worden. Die Rückzahlung erfolge abzüglich einer Bearbeitungsgebühr von 15 Euro. Mit Strafverfügung vom 09.09.2015 wurde die Beschuldigte für die oben wiedergegebene Übertretung wegen der Übertretung des § 20 Abs 1 iVm § 10 Abs 1 und § 11 Abs 1 BStMG mit einer Strafe in Höhe von 300 Euro bestraft. Am 17.09.2015 wurde die Ersatzmaut in Höhe von 120 Euro mittels Erlagschein der Bezirkshauptmannschaft B an diese überwiesen. Mit Strafverfügung vom 09.09.2015 wurde die Beschuldigte für die oben wiedergegebene Übertretung wegen der Übertretung des Paragraph 20, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins und Paragraph 11, Absatz eins, BStMG mit einer Strafe in Höhe von 300 Euro bestraft. Am 17.09.2015 wurde die Ersatzmaut in Höhe von 120 Euro mittels Erlagschein der Bezirkshauptmannschaft B an diese überwiesen. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 23.09.2015 wurde die Beschuldigte wegen der Übertretung des § 20 Abs 1 iVm § 10 Abs 1 und § 11 Abs 1 BStMG bestraft und eine Gesamtstrafe in Höhe von 300 Euro verhängt, wobei der bereits bezahlte Betrag in Höhe von 120 Euro berücksichtigt worden ist und somit noch eine Restforderung in Höhe von 210 Euro inklusive Verfahrenskosten gefordert wurde. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 23.09.2015 wurde die Beschuldigte wegen der Übertretung des Paragraph 20, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins und Paragraph 11, Absatz eins, BStMG bestraft und eine Gesamtstrafe in Höhe von 300 Euro verhängt, wobei der bereits bezahlte Betrag in Höhe von 120 Euro berücksichtigt worden ist und somit noch eine Restforderung in Höhe von 210 Euro inklusive Verfahrenskosten gefordert wurde. 4.
  3. Dieser Sachverhalt steht aufgrund des Akteninhaltes fest. 4.2.

§ 1Abs 1 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BSt

MG) ist für die Benützung der Bundesstraßen mit Kraftfahrzeugen Maut zu entrichten.

§ 10

Abs 1 dieses Gesetzes unter-liegt die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der zeitabhängigen Maut. Die zeitabhängige Maut ist

§ 11

Abs 1 des Gesetzes vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten. Die im § 10 Abs 2 Z 5 BStMG enthaltene Ausnahme von der Mautpflicht hinsichtlich der S 16 Arlberg Schnellstraße im Abschnitt zwischen den Anschlussstellen St. Anton und Langen kommt im gegenständlichen Fall nicht zum Tragen.4.2.

Paragraph eins, Absatz eins, des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) ist für die Benützung der Bundesstraßen mit Kraftfahrzeugen Maut zu entrichten.

Paragraph 10, Absatz eins, dieses Gesetzes unter-liegt die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der zeitabhängigen Maut. Die zeitabhängige Maut ist

Paragraph 11, Absatz eins, des Gesetzes vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten. Die im Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 5, BStMG enthaltene Ausnahme von der Mautpflicht hinsichtlich der S 16 Arlberg Schnellstraße im Abschnitt zwischen den Anschlussstellen St. Anton und Langen kommt im gegenständlichen Fall nicht zum Tragen.

§ 20Abs 1 BSt

MG begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die

§ 10

geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit einer Geldstrafe von 300 Euro bis 3.000 Euro zu bestrafen.

Paragraph 20, Absatz eins, BStMG begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die

Paragraph 10, geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit einer Geldstrafe von 300 Euro bis 3.000 Euro zu bestrafen. Gemäß § 19 Abs 4 BStMG ist dann, wenn es zu keiner Betretung bei einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 kommt, die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ermächtigt, im Falle einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 1 den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung beruht, im Falle einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 und 3 den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen Aufsicht beruht. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen vier Wochen ab Ausfertigung der Aufforderung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält.Gemäß Paragraph 19, Absatz 4, BStMG ist dann, wenn es zu keiner Betretung bei einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, kommt, die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ermächtigt, im Falle einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung beruht, im Falle einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 2 und 3 den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen Aufsicht beruht. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen vier Wochen ab Ausfertigung der Aufforderung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält. 5. Die Beschuldigte hat im Beschwerdeverfahren vorgebracht, dass aufgrund eines Warnstreiks der deutschen Post, der vom 05.06.2015 bis zum 06.07.2015 gedauert hat, der Brief der ASFINAG erst am 10.07.2015 zugestellt worden sei. Die Beschwerdeführerin hat dies auch umgehend der A mit Mail vom 11.07.2015 mitgeteilt. Am 20.07.2015 wurde die Ersatzmaut an die ASFINAG überwiesen. Die ASFINAG hat diesen Betrag an die Beschwerdeführerin zurücküberwiesen und die Beschwerdeführerin hat im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens den Betrag nochmals am 17.09.2015 auf das Konto der Bezirkshauptmannschaft überwiesen.

§ 20Abs 5 BSt

MG wird die Tat straflos, wenn der Mautschuldner

Maßgabe des § 19 Abs 2 bis 5 der Aufforderung zur Zahlung der in der Mautordnung festgesetzten Ersatzmaut entspricht. In seiner ständigen Judikatur geht der VwGH davon aus, dass das Unterbleiben einer Aufforderung gemäß § 19 BStMG die Folge hat, dass die Frist für die Bezahlung der Ersatzmaut nicht in Gang gesetzt wird, womit die Möglichkeit besteht, gegebenenfalls die Ersatzmaut noch im Zuge des Strafverfahrens „fristgerecht“ zu bezahlen, um damit die Straflosigkeit im Sinne des § 20 Abs 5 BStMG zu bewirken (vgl. VwGH 28.11.2006, 2005/06 0156 und VwGH 05.07.2007, 2007/06/0075).

Paragraph 20, Absatz 5, BStMG wird die Tat straflos, wenn der Mautschuldner

Maßgabe des Paragraph 19, Absatz 2 bis 5 der Aufforderung zur Zahlung der in der Mautordnung festgesetzten Ersatzmaut entspricht. In seiner ständigen Judikatur geht der VwGH davon aus, dass das Unterbleiben einer Aufforderung gemäß Paragraph 19, BStMG die Folge hat, dass die Frist für die Bezahlung der Ersatzmaut nicht in Gang gesetzt wird, womit die Möglichkeit besteht, gegebenenfalls die Ersatzmaut noch im Zuge des Strafverfahrens „fristgerecht“ zu bezahlen, um damit die Straflosigkeit im Sinne des Paragraph 20, Absatz 5, BStMG zu bewirken vergleiche VwGH 28.11.2006, 2005/06 0156 und VwGH 05.07.2007, 2007/06/0075). Im gegenständlichen Fall ist die Aufforderung zur Bezahlung der Ersatzmaut zwar nicht unterblieben, die Beschwerdeführerin hat jedoch erst am 10.07.2015, somit sieben Wochen später davon Kenntnis bekommen.

Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes kann im gegenständlichen Fall nicht davon ausgegangen werden, dass die Frist für die Bezahlung der Ersatzmaut bereits abgelaufen ist. Vielmehr ist im Hinblick auf die Judikatur des VwGH davon auszugehen, dass die Bezahlung der Ersatzmaut am 20.07.2015 und aufgrund der Rücküberweisung durch die ASFINAG die wiederholte Überweisung der Ersatzmaut auf das Konto der Bezirkshauptmannschaft B fristgerecht war. Der VwGH sieht in seinem Erkenntnis vom 05.07.2007, 2007/06/0075 auch die dem betreffenden Fall zuordenbare Bezahlung der Ersatzmaut auf ein Konto der Bezirkshauptmannschaft als fristgerecht im Sinne des § 20 Abs 3 BStMG an. Die Bezahlung der Ersatzmaut auf das Konto der Bezirkshauptmannschaft war dem gegenständlichen Strafverfahren zuordenbar.Im gegenständlichen Fall ist die Aufforderung zur Bezahlung der Ersatzmaut zwar nicht unterblieben, die Beschwerdeführerin hat jedoch erst am 10.07.2015, somit sieben Wochen später davon Kenntnis bekommen.

Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes kann im gegenständlichen Fall nicht davon ausgegangen werden, dass die Frist für die Bezahlung der Ersatzmaut bereits abgelaufen ist. Vielmehr ist im Hinblick auf die Judikatur des VwGH davon auszugehen, dass die Bezahlung der Ersatzmaut am 20.07.2015 und aufgrund der Rücküberweisung durch die ASFINAG die wiederholte Überweisung der Ersatzmaut auf das Konto der Bezirkshauptmannschaft B fristgerecht war. Der VwGH sieht in seinem Erkenntnis vom 05.07.2007, 2007/06/0075 auch die dem betreffenden Fall zuordenbare Bezahlung der Ersatzmaut auf ein Konto der Bezirkshauptmannschaft als fristgerecht im Sinne des Paragraph 20, Absatz 3, BStMG an. Die Bezahlung der Ersatzmaut auf das Konto der Bezirkshauptmannschaft war dem gegenständlichen Strafverfahren zuordenbar. Da somit die Beschwerdeführerin von der Aufforderung zur Bezahlung der Ersatzmaut durch einen Poststreik erst erfahren hat, als bereits ein Strafverfahren gegen sie eingeleitet worden ist, war die Bezahlung der Ersatzmaut im Rahmen dieses Strafverfahrens als fristgerecht anzusehen und somit war spruchgemäß zu entscheiden.

  1. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
  2. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2016:LVwG.1.233.2015.R10

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