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{'item': 'LVwG-363-4/2015-R12'}

Obsah (5)§ 6§ 8§ 9§ 12§ 217

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum25.07.2016 GeschäftszahlLVwG-363-4/2015-R12 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat

Rechtsmeinung der Beschwerdeführerin wohl eine einschränkende Definition in der Abgabegruppenverordnung zu erwarten gewesen. Im Übrigen wurde in der mündlichen Verhandlung der wirtschaftliche Nutzen aus dem Standort in K in Abrede gestellt. 3. Folgender Sachverhalt steht

Durchführung einer mündlichen Verhandlung fest: Die Gemeinde K hat sich mit Beschluss der Gemeindevertretung vom 28.05.1991 gemäß § 1a Fremdenverkehrsgesetz zur Fremdenverkehrsgemeinde erklärt. Die Gemeinde K ist zur Deckung ihres Aufwandes für tourismusfördernde Maßnahmen und Einrichtungen ermächtigt, Tourismusbeiträge einzuheben. Die Gemeinde K ist in die Ortsklasse „A“ eingereiht. Der Hebesatz für den Tourismusbeitrag beträgt für das Jahr 2015 1,2 %.Die Gemeinde K hat sich mit Beschluss der Gemeindevertretung vom 28.05.1991 gemäß Paragraph eins a, Fremdenverkehrsgesetz zur Fremdenverkehrsgemeinde erklärt. Die Gemeinde K ist zur Deckung ihres Aufwandes für tourismusfördernde Maßnahmen und Einrichtungen ermächtigt, Tourismusbeiträge einzuheben. Die Gemeinde K ist in die Ortsklasse „A“ eingereiht. Der Hebesatz für den Tourismusbeitrag beträgt für das Jahr 2015 1,2 %. Die Beschwerdeführerin betreibt in der Gemeinde K, L, eine Skischuhmanufaktur. Geschäftsführer ist H S, die Gewerbeberechtigung lautet auf „Orthopädieschuhmacher, eingeschränkt auf die Erzeugung von orthopädischen Skischuhen; Kurzbezeichnung: Orthopädieschuhmacher“. Die von der Beschwerdeführerin in K hergestellten Skischuhe – „Schale“ und „Innenschuh-Rohling“ – werden (ua) an Vorarlberger Sportfachgeschäfte geliefert (wo in der Folge noch Kundenberatung und Individualisierung für den Maßskischuh erfolgen), woraus das Unternehmen der Beschwerdeführerin Umsätze lukriert. 4. Dieser Sachverhalt wird aufgrund des Akteninhaltes und der durchgeführten mündlichen Verhandlung als erwiesen angenommen und ist mit Ausnahme der Abgabegruppenzuordnung des Erwerbszweiges der Beschwerdeführerin im Wesentlichen unstrittig. 5. Maßgebliche Rechtsvorschriften: 5.1. Gemäß § 2 Tourismusgesetz, LGBl Nr 86/1997, idF LGBl Nr 44/2013, können Gemeinden, in denen der Tourismus von besonderer Bedeutung ist oder die sich die Förderung des Tourismus in besonderem Maße zur Aufgabe machen, durch Beschluss der Gemeindevertretung zu Tourismusgemeinden erklärt werden. 5.1. Gemäß Paragraph 2, Tourismusgesetz, Landesgesetzblatt Nr 86 aus 1997,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 44 aus 2013,, können Gemeinden, in denen der Tourismus von besonderer Bedeutung ist oder die sich die Förderung des Tourismus in besonderem Maße zur Aufgabe machen, durch Beschluss der Gemeindevertretung zu Tourismusgemeinden erklärt werden.

§ 6

Tourismusgesetz sind Gemeinden, die sich gemäß § 2 zu Tourismusgemeinden erklärt haben, ermächtigt, zur Deckung ihres Aufwandes für tourismusfördernde Maßnahmen und Einrichtungen Tourismusbeiträge einzuheben.

Paragraph 6, Tourismusgesetz sind Gemeinden, die sich gemäß Paragraph 2, zu Tourismusgemeinden erklärt haben, ermächtigt, zur Deckung ihres Aufwandes für tourismusfördernde Maßnahmen und Einrichtungen Tourismusbeiträge einzuheben. Gemäß § 7 Abs 1 Tourismusgesetz sind alle Personen abgabepflichtig, die von einem in der Gemeinde gelegenen Standort aus eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben.

Abs 2 dieser Bestimmung gilt als Erwerbstätigkeit im Sinne dieses Gesetzes das auf einen wirtschaftlichen Vorteil zielende Verhalten.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Tourismusgesetz sind alle Personen abgabepflichtig, die von einem in der Gemeinde gelegenen Standort aus eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben.

Absatz 2, dieser Bestimmung gilt als Erwerbstätigkeit im Sinne dieses Gesetzes das auf einen wirtschaftlichen Vorteil zielende Verhalten. Die Höhe des Tourismusbeitrages ergibt sich gemäß § 8 Abs 1 des Tourismusgesetzes aus der Vervielfachung der Bemessungsgrundlage mit dem Hebesatz.Die Höhe des Tourismusbeitrages ergibt sich gemäß Paragraph 8, Absatz eins, des Tourismusgesetzes aus der Vervielfachung der Bemessungsgrundlage mit dem Hebesatz.

§ 8

Abs 2 Tourismusgesetz richtet sich die Bemessungsgrundlage des Abgabenschuldners danach, in welche Abgabegruppe er aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einem bestimmten Erwerbszweig und der Einreihung der Gemeinde in eine von drei Ortsklassen fällt. Sie beträgt für Abgabenschuldner der Abgabegruppe 1 90 vH Abgabegruppe 2 70 vH Abgabegruppe 3 50 vH Abgabegruppe 4 30 vH Abgabegruppe 5 15 vH Abgabegruppe 6 10 vH Abgabegruppe 7 5 vH des abgabepflichtigen Umsatzes des zweitvorangegangenen Kalenderjahres.

§ 9

Abs 1 Tourismusgesetz sind die Erwerbszweige durch Verordnung der Landesregierung in sieben Abgabegruppen einzuteilen. Für die Einreihung sindNach Paragraph 9, Absatz eins, Tourismusgesetz sind die Erwerbszweige durch Verordnung der Landesregierung in sieben Abgabegruppen einzuteilen. Für die Einreihung sind a)Litera a das Verhältnis des

allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen von den einzelnen Erwerbszweigen erzielten Gesamtumsatzes zum wirtschaftlichen Gesamterfolg des einzelnen Erwerbszweiges sowie b)Litera b das Verhältnis des

allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen von den einzelnen Erwerbszweigen erzielten wirtschaftlichen Gesamterfolges zu dem aus dem Tourismus unmittelbar oder mittelbar gezogenen Nutzen des einzelnen Erwerbszweiges maßgebend. Gemäß § 10 Abs 1 Tourismusgesetz ergibt sich der abgabepflichtige Umsatz aus der Summe der Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein selbständig Erwerbstätiger im Rahmen seiner Erwerbstätigkeit gegen Entgelt ausführt, sowie dem Eigenverbrauch. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Tourismusgesetz ergibt sich der abgabepflichtige Umsatz aus der Summe der Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein selbständig Erwerbstätiger im Rahmen seiner Erwerbstätigkeit gegen Entgelt ausführt, sowie dem Eigenverbrauch. Gemäß § 11 Abs 1 Tourismusgesetz hat die Gemeindevertretung durch Verordnung jährlich den Hebesatz festzusetzen. Dieser ergibt sich aus dem veranschlagten Gesamtaufkommen, geteilt durch die Summe der Bemessungsgrundlagen der für das vorangegangene Kalenderjahr zu entrichtenden Tourismusbeiträge.Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Tourismusgesetz hat die Gemeindevertretung durch Verordnung jährlich den Hebesatz festzusetzen. Dieser ergibt sich aus dem veranschlagten Gesamtaufkommen, geteilt durch die Summe der Bemessungsgrundlagen der für das vorangegangene Kalenderjahr zu entrichtenden Tourismusbeiträge.

§ 12Abs 1 Tourismusgesetz hat der Abgabenschuldner jährlich bis spätestens 15.

Juni die Abgabe zu bemessen und an die Gemeinde zu entrichten. Der Abgabenschuldner hat über alle für die Festsetzung des abgabepflichtigen Umsatzes erforderlichen Angaben Aufzeichnungen zu führen und diese aufzubewahren. Die Behörde hat gemäß Abs 5 dieser Bestimmung die Abgabe mit Bescheid festzusetzen, wenn der Abgabenschuldner die Abgabe nicht entrichtet oder sich die Selbstbemessung als unrichtig erweist.

Paragraph 12, Absatz eins, Tourismusgesetz hat der Abgabenschuldner jährlich bis spätestens

  1. Juni die Abgabe zu bemessen und an die Gemeinde zu entrichten. Der Abgabenschuldner hat über alle für die Festsetzung des abgabepflichtigen Umsatzes erforderlichen Angaben Aufzeichnungen zu führen und diese aufzubewahren. Die Behörde hat gemäß Absatz 5, dieser Bestimmung die Abgabe mit Bescheid festzusetzen, wenn der Abgabenschuldner die Abgabe nicht entrichtet oder sich die Selbstbemessung als unrichtig erweist. 5.
  2. Die Erwerbszweige sind in der Verordnung der Landesregierung über die Festsetzung der Abgabegruppen

dem Fremdenverkehrsgesetz (Abgabegruppenverordnung), LGBl Nr 1/1992, idF LGBl Nr 69/2012, aufgelistet und jeweils entsprechend der Ortsklasse einer Abgabegruppe zugeteilt.5.2. Die Erwerbszweige sind in der Verordnung der Landesregierung über die Festsetzung der Abgabegruppen

dem Fremdenverkehrsgesetz (Abgabegruppenverordnung), Landesgesetzblatt Nr 1 aus 1992,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 69 aus 2012,, aufgelistet und jeweils entsprechend der Ortsklasse einer Abgabegruppe zugeteilt. § 1 dieser Verordnung lautet dabei auszugsweise wie folgt:Paragraph eins, dieser Verordnung lautet dabei auszugsweise wie folgt: „1. Erwerbszweige mit Ausnahme des Handels Abgabegruppe in den Ortsklassen Erwerbszweige A B C … - - - Schuherzeuger (fabriksmäßig) 5 6 6 … - - - Sportartikelerzeuger 3 4 4 … - - - 5.3.

§ 217Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr 194/1961, id

F BGBl I Nr 14/2013, sind

Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten, wenn eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs 2 lit d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird.5.3.

Paragraph 217, Absatz eins, Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 14 aus 2013,, sind

Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten, wenn eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (Paragraph 3, Absatz 2, Litera d,), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird.

§ 217

Abs 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

Paragraph 217, Absatz 2, BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

  1. Rechtliche Beurteilung: 6.
  2. Alle Personen sind zur Leistung von Tourismusbeiträgen abgabepflichtig, die von einem in der Gemeinde gelegenen Standort aus eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben. Im gegenständlichen Fall ist nicht strittig, dass die Beschwerdeführerin in der Gemeinde K eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt. Dabei ist sie dem Erwerbszweig „Sportartikelerzeuger“ zuzuordnen (vgl Punkt 6.
  3. dieses Erkenntnisses). 6.
  4. Alle Personen sind zur Leistung von Tourismusbeiträgen abgabepflichtig, die von einem in der Gemeinde gelegenen Standort aus eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben. Im gegenständlichen Fall ist nicht strittig, dass die Beschwerdeführerin in der Gemeinde K eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt. Dabei ist sie dem Erwerbszweig „Sportartikelerzeuger“ zuzuordnen vergleiche Punkt 6.
  5. dieses Erkenntnisses). Die Tätigkeit der „Sportartikelerzeuger“ ist für die Ortsklasse „A“ gemäß der Verordnung der Landesregierung über die Festsetzung der Abgabegruppen

dem Fremdenverkehrsgesetz (Abgabegruppenverordnung), LGBl Nr 1/1992, idF LGBl Nr 69/2012, der Abgabegruppe 3 zugeordnet. Der abgabepflichtige Umsatz der Beschwerdeführerin beläuft sich

betriebseigenen Angaben auf XX Euro. Die Bemessungsgrundlage für die Abgabegruppe 3 (= 50 vH) beträgt sohin XX Euro. Unter Berücksichtigung des Hebesatzes von 1,2 % errechnet sich für das Jahr 2015 ein Tourismusbeitrag in der Höhe von XX Euro.Die Tätigkeit der „Sportartikelerzeuger“ ist für die Ortsklasse „A“ gemäß der Verordnung der Landesregierung über die Festsetzung der Abgabegruppen

dem Fremdenverkehrsgesetz (Abgabegruppenverordnung), Landesgesetzblatt Nr 1 aus 1992,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 69 aus 2012,, der Abgabegruppe 3 zugeordnet. Der abgabepflichtige Umsatz der Beschwerdeführerin beläuft sich

betriebseigenen Angaben auf römisch zwanzig Euro. Die Bemessungsgrundlage für die Abgabegruppe 3 (= 50 vH) beträgt sohin römisch zwanzig Euro. Unter Berücksichtigung des Hebesatzes von 1,2 % errechnet sich für das Jahr 2015 ein Tourismusbeitrag in der Höhe von römisch zwanzig Euro. 6.2.

§ 8

Abs 2 Tourismusgesetz richtet sich die Bemessungsgrundlage

der Zugehörigkeit der jeweiligen Erwerbstätigkeit zu einem bestimmten Erwerbszweig in der Abgabegruppenverordnung (§ 9 Abs 1). 6.2.

Paragraph 8, Absatz 2, Tourismusgesetz richtet sich die Bemessungsgrundlage

der Zugehörigkeit der jeweiligen Erwerbstätigkeit zu einem bestimmten Erwerbszweig in der Abgabegruppenverordnung (Paragraph 9, Absatz eins,). Die Tätigkeit der Beschwerdeführerin, die Maßskischuhe erzeugt, wurde von der Abgabenbehörde dem Erwerbszweig „Sportartikelerzeuger“ der Abgabegruppenverordnung zugeordnet. Dies entspricht der Abgabegruppe 3 (= 50 % des abgabepflichtigen Umsatzes) in der Ortsklasse „A“. Gegen diese Einordnung wehrt sich die Beschwerdeführerin mit dem Argument, es sei (bislang) unbeanstandet die Entrichtung des Tourismusbeitrages

dem Erwerbszweig „Schuherzeuger, fabriksmäßig, “ mit einem Hebesatz der Abgabegruppe 5 (= 15 % des abgabepflichtigen Umsatzes) akzeptiert worden. Es handle sich beim Begriff „Schuherzeuger, fabriksmäßig“ um eine spezielle Einordnung, die dem Terminus „Sportartikel“ als Überbegriff vorgehe (Grundsatz: lex specialis derogat legi generali).

Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes ist die behördlich vorgenommene Zuordnung der Tätigkeit der Beschwerdeführerin, die Maßskischuhe herstellt, zum Erwerbszweig „Sportartikelerzeuger“ bzw zur Abgabegruppe 3 der Abgabegruppenverordnung gerechtfertigt. Dies aus folgenden Erwägungen: In der Abgabegruppenverordnung findet sich eine umfassende bzw beinahe vollständige Aufzählung von am Wirtschaftsleben beteiligten Erwerbszweigen. Eine eigene Gruppe „Skischuherzeuger“ gibt es aber nicht. Die Argumentation der Beschwerdeführerin für den Erwerbszweig „Schuherzeugung, fabriksmäßig“ bzw zur Spezialität dieser Einstufung ist allerdings nicht überzeugend. Bei Skischuhen wird eindeutig von einem Sportartikel auszugehen sein, da diese nur in Verbindung mit Skiern und weiterer Ausrüstung zur Ausübung der Sportart alpiner Skilauf verwendet werden; eine „taugliche“ Nutzung darüber hinaus ist weder vorstell- noch

vollziehbar. Die Beschwerdeführerin, welche Maßskischuhe herstellt, dem Erwerbszweig „Schuherzeuger, fabriksmäßig“ zuzuordnen, wäre nicht charakteristisch. Wenn allgemein von „Schuhen“ die Rede ist, ist das Grundmodell eines Schuhs, der primär dem Schutz der Fußsohle bzw heutzutage auch Modezwecken dient, gemeint. Dies trifft insbesondere auf den gemeinen Straßenschuh zu, aber auch auf die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Wander-, Berg-, Tennis- und Fußballschuhe. Bei Skischuhen kann aufgrund der hohen Spezifikation nicht mehr vom Grundmodell eines Schuhs gesprochen werden, es steht ganz klar der Verbindungszweck mit den Skiern zur Durchführung bzw Ermöglichung des Skisports im Vordergrund. In der Gesamtbetrachtung hat sich die Begründung der Behörde als stichhaltig erwiesen und die Zuordnung der Tätigkeit der Beschwerdeführerin zum Erwerbszweig „Sportartikelerzeuger“ der Abgabengruppenverordnung ist jedenfalls gerechtfertigt. Dass bisher allenfalls eine andere Praxis von der Abgabenbehörde toleriert wurde, ändert an diesem Ergebnis nichts. Im Übrigen ist für die Einreihung in eine der sieben Abgabegruppen das Verhältnis des

allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen von den einzelnen Erwerbszweigen erzielten Gesamtumsatzes zum wirtschaftlichen Gesamterfolg des einzelnen Erwerbszweiges sowie das Verhältnis des

allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen von den einzelnen Erwerbszweigen erzielten Gesamterfolges zu dem aus dem Tourismus unmittelbar oder mittelbar gezogenen Nutzen des einzelnen Erwerbszweiges maßgebend (vgl § 9 Abs 1 Tourismusgesetz). Im Übrigen ist für die Einreihung in eine der sieben Abgabegruppen das Verhältnis des

allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen von den einzelnen Erwerbszweigen erzielten Gesamtumsatzes zum wirtschaftlichen Gesamterfolg des einzelnen Erwerbszweiges sowie das Verhältnis des

allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen von den einzelnen Erwerbszweigen erzielten Gesamterfolges zu dem aus dem Tourismus unmittelbar oder mittelbar gezogenen Nutzen des einzelnen Erwerbszweiges maßgebend vergleiche Paragraph 9, Absatz eins, Tourismusgesetz). Der Verfassungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der Umstand allein, dass das Verhältnis des Umsatzes zum Fremdenverkehrsnutzen und jenes des Fremdenverkehrsnutzens der in einer Gruppe zusammengefassten Unternehmenstypen zum Nutzen der jeweils einer anderen Gruppe zugeordneten Unternehmenstypen auch als Durchschnittsgröße nicht exakt zu bestimmen ist, eine Festlegung dieser Verhältnisse durch den Gesetzgeber noch nicht unsachlich macht; eine Einreihung eines Erwerbszweiges in eine Abgabegruppe ist erst dann unsachlich, wenn diese Einreihung mit den tatsächlichen Verhältnissen gar nicht übereinstimmen könnte (vgl VfGH 24.02.2015, Zl E1855/2014-16). Der Verfassungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der Umstand allein, dass das Verhältnis des Umsatzes zum Fremdenverkehrsnutzen und jenes des Fremdenverkehrsnutzens der in einer Gruppe zusammengefassten Unternehmenstypen zum Nutzen der jeweils einer anderen Gruppe zugeordneten Unternehmenstypen auch als Durchschnittsgröße nicht exakt zu bestimmen ist, eine Festlegung dieser Verhältnisse durch den Gesetzgeber noch nicht unsachlich macht; eine Einreihung eines Erwerbszweiges in eine Abgabegruppe ist erst dann unsachlich, wenn diese Einreihung mit den tatsächlichen Verhältnissen gar nicht übereinstimmen könnte vergleiche VfGH 24.02.2015, Zl E1855/2014-16). In Anbetracht der wirtschaftlichen Bedeutung von Sportartikelerzeugern für die Tourismuswirtschaft (hier: in einem Wintertourismusland wie Vorarlberg) kann hievon aber nicht ausgegangen werden. Bei einer durchschnittlichen Betrachtung muss sehr wohl davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin klar unmittelbar und mittelbar aus dem Aufenthalt von Gästen bzw Touristen profitiert. Die Attraktivität des Standortes K, mitten in einem bekannten Skigebiet Vorarlbergs, für einen Skischuhersteller liegt auf der Hand. Im Übrigen wird auf den Internetauftritt der Beschwerdeführerin hingewiesen, in welchem auch damit geworben wird, dass S Skischuhe weltweit die einzigen seien, die mitten in einem Skigebiet erzeugt würden. Die Fertigung der S S in K erfolgt

Angaben der Beschwerdeführerin zu fast 100 Prozent in Handarbeit mit höchstem Qualitätsanspruch. (Skiaffine) Gäste und Kunden leisten sich mit diesem maßgefertigten Produkt etwas Besonderes, womit die Beschwerdeführerin auch wirbt, und spielt dabei die „Herkunft“ dieser speziellen Skischuhe eine nicht unwesentliche Rolle (s dazu auch „Die Geschichte einer Legende“ und „Vom Rennläufer zum Unternehmer“ unter dem Menüpunkt Geschichte auf der Homepage der Beschwerdeführerin). Es werden gewiss mehr S Skischuhe verkauft, als wenn der Tourismus in dieser Region bzw in Vorarlberg nicht existieren würde. Aus diesem Grund ist die Besteuerung sowie die Besteuerung in dieser Höhe gerechtfertigt. Die Zuordnung der Tätigkeit der Beschwerdeführerin zur Abgabegruppe 5 würde jedenfalls nicht dem von dieser aus dem Tourismus gezogenen Nutzen entsprechen. 6.3. Da die Beschwerdeführerin trotz Fälligkeit den Tourismusbeitrag für das Jahr 2015 nicht zur Gänze entrichtet hat, war die Gemeinde K berechtigt, den Säumniszuschlag

§ 217BAO vorzuschreiben.6.3.

Da die Beschwerdeführerin trotz Fälligkeit den Tourismusbeitrag für das Jahr 2015 nicht zur Gänze entrichtet hat, war die Gemeinde K berechtigt, den Säumniszuschlag

Paragraph 217, BAO vorzuschreiben. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

  1. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
  2. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2016:LVwG.363.4.2015.R12

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