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{'item': 'LVwG-1-103/2015-R13'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum01.08.2016 GeschäftszahlLVwG-1-103/2015-R13 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat

dem der Gast das Lokal betrat, klingelte der Beamte ebenfalls an der Klingel um im Lokal eine Kontrolle

dem Vorarlberger Wettengesetz durchführen zu können. Jedoch wurde die Türe auch

mehrmaligem Klingeln nicht geöffnet. Aufgrund der beschriebenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass das Wettlokal zum angeführten Zeitpunkt geöffnet war und dort "Betrieb" stattgefunden hat. Tatzeit: 27.05.2015, 16:05 Uhr Tatort: L, K-Straße Wettlokal "A" Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(

  1. en)verletzt: § 15 Abs 1 lit. k i.V.m. § 10 Abs. 1 Gesetz über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten sowie die Vermittlung von Wettkunden LGBl. Nr. 18/2003 idF. LGBl. Nr. 9/2012Paragraph 15, Absatz eins, Litera k, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Gesetz über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten sowie die Vermittlung von Wettkunden Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 2003, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2012, Wegen dieser/diesen Verwaltungsübertretung(
  2. en)wird über Sie folgende Strafe verhängt: Zu Geldstrafe falls diese uneinbringlich Gemäß Euro ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 2.000,00 26 Stunden § 15 Abs 3 Gesetz über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten sowie die Vermittlung von Wettkunden LGBl. Nr. 18/2003 idF. LGBl. Nr. 9/2012Paragraph 15, Absatz 3, Gesetz über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten sowie die Vermittlung von Wettkunden Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 2003, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2012, Ferner haben Sie zu bezahlen: Betrag Für Euro 200,00 Strafverfahrenskosten gemäß § 64 Abs.1+2 VStG Strafverfahrenskosten gemäß Paragraph 64, Absatz eins +, 2, VStG Zu zahlender Gesamtbetrag (Strafe/Barauslagen): Euro 2.200,00“ 2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er vor: 1) Der Tatworwurf sei falsch. Zum Tatzeitpunkt sei niemandem der Eintritt verwehrt worden; das Lokal sei zu diesem Zeitpunkt geschlossen gewesen. Hieran ändere auch der – von der belangten Behörde offenbar als Ausschlag angesehene – Umstand nichts, welcher Eingang zum gegenständlichen Geschäftslokal zum inkriminierten Zeitpunkt als Haupt- und welcher Eingang als Nebeneingang/Lieferanteneingang zu betrachten gewesen wäre; dieser Umstand sei tatsächlich gänzlich irrelevant und sei jedenfalls – zumindest vormals – als Haupteingang der Zugang gegenüber dem S Einkaufsmarkt anzusehen. 2) Bei der beobachteten Person habe es sich jedenfalls auch nicht um einen Gast – was im Übrigen ebenfalls irrelevant wäre – sondern eben um einen Lieferanten gehandelt, welcher zur Anlieferung (oder aber zur Abholung, Terminavisio…) – diesen Zugang benutzt habe; dies offensichtlich deshalb, da das gegenständliche Lokal zu diesem Zeitpunkt geschlossen gewesen sei. Dass der Beamte bei diesem Eingang nicht wahrgenommen worden sei, möge somit jedenfalls nicht zu verwundern, da der/die vor Ort anwesende Verantwortliche sich mit dieser eintretenden Person zu beschäftigen gehabt habe. 3) Ob tatsächlich der im angefochtenen Bescheid erwähnte Beamte vor Ort gewesen sei und was dieser allenfalls dort wollte, sei dem Beschuldigten nicht kenntlich. Der Zugang sei jedenfalls nicht verweigert worden. Auf welche Art der Zugang verweigert worden sein solle, sei zudem unklar. Ob der Beamte überhaupt die Klingel korrekt betätigt habe, sei jedenfalls völlig unklar, wie die Frage, was der Beamte vor Ort überhaupt wollte. Dass er eine Kontrolle durchführen wollte – und wenn ja welche – sei von dem Beamten noch nicht einmal behauptet worden und ergebe sich auch nicht aus dem angefochtenen Bescheid, auf welche Weise er diese Absicht für eine Dritten kommuniziert haben wolle. Dem Beschuldigten sei somit nicht einmal klar, was ihm konkret vorgeworfen werde. 3. Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher der Anzeigenleger RI P S als Zeuge einvernommen wurde. RI P S gab an, dass er am 27.05.2015 gemeinsam mit dem Steuerbeamten der Gemeinde L, Herrn G H, eine Kontrolle beim Wettlokal A, K-Straße, L, durchgeführt habe. Anlass der Kontrolle sei eine allgemeine Kontrolle

dem Wettengesetz gewesen. Beabsichtigt sei gewesen zu kontrollieren, ob in dem Wettlokal illegale Wettterminals stehen bzw ob eine Bewilligung für die Wetttätigkeit vorliege. Die Polizei sowie die Steuerabteilung der Gemeinde L würden

und

alle Wettlokale in L kontrollieren um die Bewilligungen sowie auch die Abgabepflichten zu überprüfen. Er und Herr H hätten zum Zeitpunkt der Kontrolle am 27.05.2015 den Verdacht gehabt, dass im Lokal die Tätigkeit des Wettunternehmers ausgeübt werde bzw dass Wetten angeboten werden würden. Dieser Verdacht habe sich darauf gestützt, da es sich um ein Wettlokal gehandelt habe, das auch als solches beschriftet gewesen sei. Auch sei er gemeinsam mit Herrn H vor der Kontrolle bereits einmal in diesem Lokal gewesen. Dies ca zwei Jahre zuvor. Damals habe Herr H mit dem Lokalbetreiber einen Termin ausgemacht. Er habe Herrn H zu diesem Termin begleitet. Er könne sich daran erinnern, dass sich damals in dem Lokal zwei Wettterminals befunden hätten. Sie hätten die verfahrensgegenständliche Kontrolle nicht angekündet. Er und Herr H seien zum Zeitpunkt der Kontrolle in Zivilkleidung gewesen und wären mit einem Zivilfahrzeug zum Lokal gefahren. Als sie ihr Fahrzeug vor dem Lokal abgestellt hätten, hätten sie wahrgenommen wie ein Mann an der Türe des Wettlokals geklingelt habe. Diesem Mann sei die Türe geöffnet worden und er habe das Lokal betreten. Der Mann habe nicht geliefert. Für ihn habe der Mann nicht wie ein Lieferant ausgeschaut. Er habe nichts in den Händen gehalten. Sie seien daraufhin aus dem Fahrzeug ausgestiegen und zur Türe gegangen. Sie hätten versucht die Türe zu öffnen, diese sei jedoch versperrt gewesen. Daraufhin hätten sie geläutet. Dies ca ein bis zwei Minuten lang und mehrmals. Ihnen sei nicht geöffnet worden. Er habe die Klingel sicher richtig betätigt. Er habe wiederholt sehr fest gedrückt. Er könne für sich ausschließen, dass er die Klingel nicht korrekt betätigt habe. Sie seien insgesamt sicher zwei Minuten vor der Türe gestanden. Er sei sich sicher, dass sie beim Eingang des Wettlokals geläutet hätten. Dieser sei mit Aufklebern bestückt gewesen. Außerdem habe sich neben dem Eingang eine Klingel befunden. Auch hätten sie damals vor zwei Jahren das Lokal durch diesen Eingang betreten. Er habe daraus geschlossen, dass der Zutritt wissentlich verweigert worden sei, da dem Gast zuvor unmittelbar

dem Klingeln die Türe geöffnet worden sei und sie hingegen zwei Minuten lang geklingelt hätten und ihnen die Türe nicht geöffnet worden sei. 4.

§ 15Abs 1 lit k Wettengesetz, LGBl Nr 18/2003, id

F LGBl Nr 44/2013, begeht eine Übertretung, wer die Organe der Behörde oder die zugezogenen Sachverständigen oder Zeugen an der Ausübung der ihnen gemäß § 10 zustehenden Rechte hindert.4.

Paragraph 15, Absatz eins, Litera k, Wettengesetz, Landesgesetzblatt Nr 18 aus 2003,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 44 aus 2013,, begeht eine Übertretung, wer die Organe der Behörde oder die zugezogenen Sachverständigen oder Zeugen an der Ausübung der ihnen gemäß Paragraph 10, zustehenden Rechte hindert.

§ 15Abs 3 Wettengesetz, LGBl Nr 18/2003, id

F LGBl Nr 44/2013, sind Übertretungen

den Abs 1 und 2 von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 25.000 Euro zu bestrafen.

Paragraph 15, Absatz 3, Wettengesetz, Landesgesetzblatt Nr 18 aus 2003,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 44 aus 2013,, sind Übertretungen

den Absatz eins und 2 von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 25.000 Euro zu bestrafen.

§ 10Abs 1 Wettengesetz, LGBl Nr 18/2003, id

F LGBl Nr 9/2012, ist den Organen der Behörde sowie den zugezogenen Sachverständigen und Zeugen jederzeit Zutritt zu allen Räumlichkeiten, in denen die Tätigkeit eines Wettunternehmers ausgeübt wird, insbesondere in denen Wettterminals aufgestellt sind, zu gewähren. Dies gilt auch, wenn der begründete Verdacht besteht, dass die Tätigkeit eines Wettunternehmers ohne Bewilligung oder Berechtigung aufgrund einer Anzeige ausgeübt wird.

Paragraph 10, Absatz eins, Wettengesetz, Landesgesetzblatt Nr 18 aus 2003,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 9 aus 2012,, ist den Organen der Behörde sowie den zugezogenen Sachverständigen und Zeugen jederzeit Zutritt zu allen Räumlichkeiten, in denen die Tätigkeit eines Wettunternehmers ausgeübt wird, insbesondere in denen Wettterminals aufgestellt sind, zu gewähren. Dies gilt auch, wenn der begründete Verdacht besteht, dass die Tätigkeit eines Wettunternehmers ohne Bewilligung oder Berechtigung aufgrund einer Anzeige ausgeübt wird. Voraussetzung für das Zutrittsrecht

§ 10

Abs 1 Wettengesetz zum Zwecke der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Wettengesetzes ist das Bestehen eines begründeten Verdachtes dahingehend, dass die Tätigkeit eines Wettunternehmers ohne Bewilligung in den zu kontrollierenden Räumlichkeiten ausgeübt wird. Vom Vorliegen einer solchen begründeten bzw verdichteten Verdachtslage kann

Abwägung aller Umstände und unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens ausgegangen werden. So hat der Anzeigeleger angegeben, dass er diesen Verdacht gehegt habe, da es sich um ein Wettlokal gehandelt habe, welches als Wettlokal beschriftet gewesen sei und er zwei Jahre zuvor einmal in dem Lokal gewesen sei und dort Wettterminals festgestellt habe.Voraussetzung für das Zutrittsrecht

Paragraph 10, Absatz eins, Wettengesetz zum Zwecke der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Wettengesetzes ist das Bestehen eines begründeten Verdachtes dahingehend, dass die Tätigkeit eines Wettunternehmers ohne Bewilligung in den zu kontrollierenden Räumlichkeiten ausgeübt wird. Vom Vorliegen einer solchen begründeten bzw verdichteten Verdachtslage kann

Abwägung aller Umstände und unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens ausgegangen werden. So hat der Anzeigeleger angegeben, dass er diesen Verdacht gehegt habe, da es sich um ein Wettlokal gehandelt habe, welches als Wettlokal beschriftet gewesen sei und er zwei Jahre zuvor einmal in dem Lokal gewesen sei und dort Wettterminals festgestellt habe. Die Einsichtnahme ins Gewerberegister zeigt, dass der Beschuldigte seit 2008 schon Inhaber der Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe des Lokals "A" in L, K-Straße, ist. Auch ist auf den im Akt befindlichen Lichtbildern ersichtlich, dass das Lokal durch Aufkleber als Wettlokal kenntlich gemacht ist. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt im Verfahren bestritten, dass es sich um ein Wettlokal handelt. Da im gegenständlichen Fall eine begründete Verdachtslage dahingehend bestanden hat, dass in dem zu kontrollierenden Lokal die Tätigkeit eines Wettunternehmers – dass keine diesbezügliche Bewilligung vorlag, ist unstrittig – ausgeübt wurde, ist weiter zu prüfen, ob der Anzeigeleger als Organ der Behörde an der Ausübung des ihm gemäß § 10 Wettengesetz zustehenden Zutrittrechts gehindert wurde.Da im gegenständlichen Fall eine begründete Verdachtslage dahingehend bestanden hat, dass in dem zu kontrollierenden Lokal die Tätigkeit eines Wettunternehmers – dass keine diesbezügliche Bewilligung vorlag, ist unstrittig – ausgeübt wurde, ist weiter zu prüfen, ob der Anzeigeleger als Organ der Behörde an der Ausübung des ihm gemäß Paragraph 10, Wettengesetz zustehenden Zutrittrechts gehindert wurde. Aufgrund der Angaben des Meldungslegers kann dieser Umstand nicht mit der im Verwaltungsstrafrecht erforderlichen Sicherheit bejaht werden. So hat der Meldungsleger angegeben, dass er und der Steuerbeamte in Zivilkleidung gewesen seien und mit dem Zivilfahrzeug vor das Lokal gefahren seien. Sie hätten mehrmals an der Eingangstüre geklingelt und hätten in Summe zwei Minuten vor der Türe gestanden, ohne dass ihnen geöffnet worden sei. Diese Umstände lassen jedoch nicht zwingend den Schluss zu, dass der Anzeigeleger als Organ der Behörde an der Ausübung des ihm gemäß § 10 Wettengesetz zustehenden Zutrittrechts gehindert wurde. Einerseits war der Meldungsleger weder aufgrund seines Fahrzeuges noch aufgrund seiner Kleidung als Polizeibeamter erkennbar, noch ist auszuschließen, dass bei einem längeren Zuwarten die Türe geöffnet worden wäre. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass vor dem Anzeigeleger eine Personen unmittelbar

dem Klingeln in das Lokal gelassen wurde. Auch ist aufgrund der – wie auf den Lichtbildern ersichtlich – abgeklebten Öffnungszeit nicht feststellbar, ob das Lokal zum Tatzeitpunkt überhaupt geöffnet war. Da die vor dem Anzeigenleger das Lokal betretende Person nicht befragt wurde, ist auch nicht feststellbar, ob es sich um einen Gast oder wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, um einen (das Lokal vor der Öffnungszeit aufsuchenden) Lieferanten gehandelt hat. Aufgrund der Angaben des Meldungslegers kann dieser Umstand nicht mit der im Verwaltungsstrafrecht erforderlichen Sicherheit bejaht werden. So hat der Meldungsleger angegeben, dass er und der Steuerbeamte in Zivilkleidung gewesen seien und mit dem Zivilfahrzeug vor das Lokal gefahren seien. Sie hätten mehrmals an der Eingangstüre geklingelt und hätten in Summe zwei Minuten vor der Türe gestanden, ohne dass ihnen geöffnet worden sei. Diese Umstände lassen jedoch nicht zwingend den Schluss zu, dass der Anzeigeleger als Organ der Behörde an der Ausübung des ihm gemäß Paragraph 10, Wettengesetz zustehenden Zutrittrechts gehindert wurde. Einerseits war der Meldungsleger weder aufgrund seines Fahrzeuges noch aufgrund seiner Kleidung als Polizeibeamter erkennbar, noch ist auszuschließen, dass bei einem längeren Zuwarten die Türe geöffnet worden wäre. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass vor dem Anzeigeleger eine Personen unmittelbar

dem Klingeln in das Lokal gelassen wurde. Auch ist aufgrund der – wie auf den Lichtbildern ersichtlich – abgeklebten Öffnungszeit nicht feststellbar, ob das Lokal zum Tatzeitpunkt überhaupt geöffnet war. Da die vor dem Anzeigenleger das Lokal betretende Person nicht befragt wurde, ist auch nicht feststellbar, ob es sich um einen Gast oder wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, um einen (das Lokal vor der Öffnungszeit aufsuchenden) Lieferanten gehandelt hat. Der Beschwerde war daher Folge zu geben und es war spruchgemäß zu entscheiden.

  1. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
  2. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2016:LVwG.1.103.2015.R13

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.