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LVwG-1-456/R13-2015

Obsah (7)§ 50§ 9§ 10§ 52§ 25a§ 64§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum01.08.2016 GeschäftszahlLVwG-1-456/R13-2015 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass ● die Umschreibung der Tathandlung wie folgt zu lauten hat: „Sie haben als

§ 9VSt

G verantwortliches, zur Vertretung nach außen berufenes Organ (Director), der Firma C A S Ltd in B, folgende Übertretung des Vorarlberger Wettengesetzes zu verantworten:„Sie haben als

Paragraph 9, VStG verantwortliches, zur Vertretung nach außen berufenes Organ (Director), der Firma C A S Ltd in B, folgende Übertretung des Vorarlberger Wettengesetzes zu verantworten: Dem Beamten der Sicherheitswache L wurde zum angeführten Zeitpunkt der Zugang zu den Räumlichkeiten des durch die C A S Ltd betriebenen Wettlokals entgegen der Verpflichtung nach § 10 Abs 1 Wettengesetz verweigert, obwohl der begründete Verdacht bestand, dass in diesem Lokal die Tätigkeit eines Wettunternehmers ohne Bewilligung oder Berechtigung aufgrund einer Anzeige ausgeübt wird. Durch die Verweigerung des Zutritts wurde der Beamte der Sicherheitswache L an der Ausübung des Zutrittsrechts

§ 10

Abs 1 Wettengesetz gehindert.Dem Beamten der Sicherheitswache L wurde zum angeführten Zeitpunkt der Zugang zu den Räumlichkeiten des durch die C A S Ltd betriebenen Wettlokals entgegen der Verpflichtung nach Paragraph 10, Absatz eins, Wettengesetz verweigert, obwohl der begründete Verdacht bestand, dass in diesem Lokal die Tätigkeit eines Wettunternehmers ohne Bewilligung oder Berechtigung aufgrund einer Anzeige ausgeübt wird. Durch die Verweigerung des Zutritts wurde der Beamte der Sicherheitswache L an der Ausübung des Zutrittsrechts

Paragraph 10, Absatz eins, Wettengesetz gehindert. Der Beamten der Sicherheitswache konnte im Vorfeld der Kontrolle wahrnehmen, dass am 21.05.2015 um 17:15 Uhr ein Gast und um 17:16 Uhr ein weiterer Gast das Wettlokal betrat. Da die Eingangstüre in das Wettlokal prinzipiell versperrt ist, mussten die Gäste zuvor die im Eingangsbereich angebrachte Klingel betätigen. Unmittelbar darauf wurde den Gästen die Türe geöffnet worauf diese das Lokal betreten konnten. Unmittelbar nachdem der zweite Gast das Lokal betrat, klingelte der Beamte der Sicherheitswache L ebenfalls an der Klingel um im Lokal eine Kontrolle nach dem Vorarlberger Wettengesetz durchführen zu können. Jedoch wurde die Türe auch nach mehrmaligem Klingeln nicht geöffnet. Aufgrund der beschriebenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass das Wettlokal zum angeführten Zeitpunkt geöffnet war und dort "Betrieb" stattgefunden hat.“; ● die verletzten Rechtsvorschriften wie folgt zu lauten haben: „§ 15 Abs 1 lit k Gesetz über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten sowie die Vermittlung von Wettkunden (Wettengesetz), LGBl Nr 18/2003, idF LGBl Nr 44/2013 iVm § 10 Abs 1 Wettengesetz, LGBl Nr 18/2003, idF LGBl Nr 9/2012“ und die Strafnorm wie folgt zu lauten hat: „§ 15 Abs 3 Wettengesetz, LGBl Nr 18/2003, idF LGBl Nr 44/2013“.die verletzten Rechtsvorschriften wie folgt zu lauten haben: „§ 15 Absatz eins, Litera k, Gesetz über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten sowie die Vermittlung von Wettkunden (Wettengesetz), Landesgesetzblatt Nr 18 aus 2003,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 44 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Wettengesetz, Landesgesetzblatt Nr 18 aus 2003,, in der Fassung LGBl Nr 9/2012“ und die Strafnorm wie folgt zu lauten hat: „§ 15 Absatz 3, Wettengesetz, Landesgesetzblatt Nr 18 aus 2003,, in der Fassung LGBl Nr 44/2013“.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG haben die Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 400 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft D zu entrichten.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG haben die Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 400 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft D zu entrichten. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung 1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Erstbeschwerdeführer vorgeworfen: „Sie haben als

§ 9VSt

G verantwortliches, zur Vertretung nach außen berufenes Organ, der Firma C A S Ltd in B, folgende Übertretung des Vorarlberger Wettengesetzes zu verantworten: Den Beamten der Sicherheitswache Lustenau wurde zum angeführten Zeitpunkt der Zugang zu den Räumlichkeiten des gegenständlichen Wettlokales verweigert. Die Beamten konnten im Vorfeld der Kontrolle wahrnehmen, dass um am 21.05.2015 um 17:15 Uhr ein Gast und um 17:16 Uhr ein weiterer Gast das Wettlokal betrat. Da die Eingangstüre in das Wettlokal prinzipiell versperrt ist, mussten die Gäste zuvor die im Eingangsbereich angebrachte Klingel betätigen. Unmittelbar darauf wurde den Gästen die Türe geöffnet worauf diese das Lokal betreten konnten. Unmittelbar nachdem der zweite Gast das Lokal betrat, klingelte der Beamte ebenfalls an der Klingel um im Lokal eine Kontrolle nach dem Vorarlberger Wettengesetz durchführen zu können. Jedoch wurde die Türe auch nach mehrmaligem Klingeln nicht geöffnet. Aufgrund der beschriebenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass das Wettlokal zum angeführten Zeitpunkt geöffnet war und dort "Betrieb" stattgefunden hat.„Sie haben als

Paragraph 9, VStG verantwortliches, zur Vertretung nach außen berufenes Organ, der Firma C A S Ltd in B, folgende Übertretung des Vorarlberger Wettengesetzes zu verantworten: Den Beamten der Sicherheitswache Lustenau wurde zum angeführten Zeitpunkt der Zugang zu den Räumlichkeiten des gegenständlichen Wettlokales verweigert. Die Beamten konnten im Vorfeld der Kontrolle wahrnehmen, dass um am 21.05.2015 um 17:15 Uhr ein Gast und um 17:16 Uhr ein weiterer Gast das Wettlokal betrat. Da die Eingangstüre in das Wettlokal prinzipiell versperrt ist, mussten die Gäste zuvor die im Eingangsbereich angebrachte Klingel betätigen. Unmittelbar darauf wurde den Gästen die Türe geöffnet worauf diese das Lokal betreten konnten. Unmittelbar nachdem der zweite Gast das Lokal betrat, klingelte der Beamte ebenfalls an der Klingel um im Lokal eine Kontrolle nach dem Vorarlberger Wettengesetz durchführen zu können. Jedoch wurde die Türe auch nach mehrmaligem Klingeln nicht geöffnet. Aufgrund der beschriebenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass das Wettlokal zum angeführten Zeitpunkt geöffnet war und dort "Betrieb" stattgefunden hat. Tatzeit: 21.05.2015, 17:24 Uhr Tatort: L, Rstraße, Wettlokal C A S L Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 15 Abs 1 lit. k i.V.m. § 10 Abs. 1 Gesetz über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten sowie die Vermittlung von Wettkunden LGBl. Nr. 18/2003 idF. LGBl. Nr. 9/2012Paragraph 15, Absatz eins, Litera k, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Gesetz über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten sowie die Vermittlung von Wettkunden Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 2003, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2012, Wegen dieser/diesen Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt: Zu Geldstrafe falls diese uneinbringlich

Euro ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 2.000,00 26 Stunden § 15 Abs 3 Gesetz über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten sowie die Vermittlung von Wettkunden LGBl. Nr. 18/2003 idF. LGBl. Nr. 9/2012Paragraph 15, Absatz 3, Gesetz über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten sowie die Vermittlung von Wettkunden Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 2003, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2012, Zu Freiheitsstrafe

Ferner haben Sie zu bezahlen: Betrag Für Euro 200,00 Strafverfahrenskosten

§ 64Abs.1+2 VSt

G Strafverfahrenskosten

Paragraph 64, Absatz eins +, 2, VStG Zu zahlender Gesamtbetrag (Strafe/Barauslagen): Euro 2.200,00“ Weiters wurde

§ 9Abs 7 VSt

G die Haftung der Zweitbeschwerdeführerin für den oben angeführten Betrag von 2.200 Euro der gegen den Erstbeschwerdeführer verhängt wurde, ausgesprochen. Weiters wurde

Paragraph 9, Absatz 7, VStG die Haftung der Zweitbeschwerdeführerin für den oben angeführten Betrag von 2.200 Euro der gegen den Erstbeschwerdeführer verhängt wurde, ausgesprochen.

  1. Gegen dieses Straferkenntnis haben die Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringen sie Folgendes vor: Der Beschuldigte habe die ihm vorgeworfene Tat nicht begangen. Der Anzeige folgend sei eine „Kontrolle nach dem Wettengesetz“ beabsichtigt gewesen. Eine Kontrolle sei jedoch nicht angekündigt worden und sei auch in sonstiger Weise auf die Absicht der Durchführung einer Kontrolle nicht hingewiesen worden. Insofern gehe der Tatvorwurf somit ins Leere, da selbst bei Annahme der Richtigkeit des angezeigten Sachverhalts eine Verpflichtung zur Einlassgewährung nicht bestanden hätte, wobei jedoch der Zutritt ohnehin nicht verweigert worden sei. Bei gegenständlichem Lokal handele es sich zudem um kein Wettlokal und sei auch nicht in nachvollziehbarer Weise ersichtlich, worin die gegenteilige Annahme beruhe. Das Wettengesetz könne sohin auch nicht zur Anwendung gelangen. Soweit das Wettengesetz überhaupt zur Anwendung gelange, müsse zumindest ein konkreter Anknüpfungspunkt gegeben sein, wobei dem gesamten Akteninhalt des Vorliegens eines derartigen nicht zu entnehmen sei. Gleichsam könnte dem Beschuldigten somit auch eine Übertretung von Bestimmungen des Strahlenschutzgesetzes oder jedem beliebigen anderen Gesetz mit behördlichen Kontrollbefugnissen angelastet werden. Dass den Beamten der Sicherheitswache der Zutritt verweigert worden wäre, treffe außerdem nicht zu. Offenbar habe der/die Angestellte vor Ort das Organ des Sicherheitsdienstes nicht wahrgenommen, da er/sie um 17.24 Uhr mit einer anderen Tätigkeit beschäftigt gewesen sei oder die Klingel nicht richtig betätigt worden sei. Die Tatanlastung sei unschlüssig und genüge nicht den Konkretisierungserfordernissen nach § 44a VStG. So ergebe sich aus der Anlastung etwa nicht, weshalb eine Verpflichtung zur Einlassgewährung bestanden haben solle (wobei ohnehin Einlass gewährt worden wäre).Die Tatanlastung sei unschlüssig und genüge nicht den Konkretisierungserfordernissen nach Paragraph 44 a, VStG. So ergebe sich aus der Anlastung etwa nicht, weshalb eine Verpflichtung zur Einlassgewährung bestanden haben solle (wobei ohnehin Einlass gewährt worden wäre).
  2. Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: Die Zweitbeschwerdeführerin ist Betreiberin des Wettlokals C A S L, Rstraße, L. Der Erstbeschwerdeführer ist das zur Vertretung nach außen berufenes Organ (Director) der Zweitbeschwerdeführerin. Am Standort L, Rstraße (Wettlokal C A S L), bestand zum Tatzeitpunkt keine aufrechte Bewilligung oder Berechtigung nach dem Wettengesetz, weder für die Zweitbeschwerdeführerin noch für eine andere Person. Der Beamte der Sicherheitswache L, RI P S, beabsichtigte am 21.05.2015 eine unangekündigte allgemeine Kontrolle nach dem Wettengesetz des Wettlokals C A S L, Rstraße, L, durchzuführen, da er aufgrund früherer Kontrollen (bei einer diese Kontrollen hat er im Jänner 2015 das Lokal betreten und Wettterminals festgestellt), der Aussage eines Gastes des Lokales (der Gast gab ihm gegenüber im April 2015 an, dass er öfter in dem Lokal Wetten abschließen würde) und der Außenerscheinung des Lokals (dieses war durch Aufkleber als Wettlokal erkenntlich gemacht) den Verdacht hatte, dass in dem Wettlokal die Tätigkeit des Wettunternehmers ausgeübt wird bzw dass Wetten angeboten werden. Ihm war bekannt, dass keine Bewilligung oder Berechtigung nach dem Wettengesetz für den Standort L, Rstraße (Wettlokal C A S L), vorlag. RI P S, welcher seine Polizeiuniform trug, fuhr mit seinem Dienstfahrzeug zum Wettlokal C A S L. Das Wettlokal, welches von außen mit Aufklebern als Wettlokal kenntlich gemacht war, war geöffnet und in Betrieb. RI P S beobachtete von seinem Fahrzeug aus den Lokaleingang ein paar Minuten. Er konnten dabei wahrnehmen, dass um 17:15 Uhr ein Gast und um 17:16 Uhr ein weiterer Gast das Wettlokal betrat. Da die Eingangstüre in das Wettlokal prinzipiell versperrt ist, mussten die Gäste zuvor die im Eingangsbereich angebrachte Klingel betätigen. Unmittelbar darauf wurde den Gästen die Türe geöffnet worauf diese das Lokal betreten konnten. Unmittelbar nachdem der zweite Gast das Lokal betrat, klingelte RI P S ebenfalls an der Klingel um im Lokal eine Kontrolle nach dem Wettengesetz durchführen zu können. Jedoch wurde ihm der Zutritt zum Wettlokal verweigert, da die Türe auch nach mehrminütigem wiederholtem Klingeln nicht geöffnet wurde. An der Eingangstüre befanden sich Kameras.
  3. Dieser Sachverhalt wird aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund der mündlichen Verhandlung, als erwiesen angenommen. Die Feststellungen zur Kontrolle und zum Wettlokal gründen auf den Angaben des Zeuge RI P S, Beamter der Sicherheitswache Lustenau. Dieser hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass er zum Tatzeitpunkt eine unangekündigte allgemeine Kontrolle nach dem Wettengesetz des Wettlokals C A S L durchgeführt habe. Er habe das Wettlokal C A S L wiederholt kontrolliert. Bei der verfahrensgegenständlichen Kontrolle handle es sich um eine der von ihm durchgeführten Kontrollen dieses Wettlokals. Er habe zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Kontrolle den Verdacht gehabt, dass in dem Wettlokal die Tätigkeit des Wettunternehmers ausgeübt werde bzw dass Wetten angeboten werden würden. Da er Kenntnis davon gehabt habe, dass keine Bewilligung für die Tätigkeit vorliege, habe er gewusst, dass dies illegal erfolge. Aufgrund von Aufklebern sei es von außen ersichtlich gewesen, dass es sich bei dem Lokal um ein Wettlokal handle. Auch sei er bereits Anfang 2015 in dem Lokal gewesen. Dies gemeinsam mit Herrn G H von der Steuerabteilung der Gemeinde Lustenau. Der Einlass in das Wettlokal sei damals aufgrund einer Einladung zwecks Vorführung eines Wettterminals erfolgt. Im Lokal sei ihnen die Funktionsweise eines Wettterminals vorgezeigt worden. In dem Lokal seien ansonsten noch viele Bildschirme mit Sportwetten, Fußballspielübertragung etc gestanden. Es seien auch PC-Terminals vorhanden gewesen. Die Außenerscheinung des Wettlokals sei zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Kontrolle identisch wie im Jänner 2015 gewesen. Er verweise hinsichtlich der Außenerscheinung sowie hinsichtlich des Innenbereiches auf die Anzeige vom 11.02.
  4. Auch habe er ca im April 2015 einen Zeugen zu dem gegenständlichen Wettlokal befragt. Dieser habe ihm mitgeteilt, dass er regelmäßig Gast im Wettlokal sei und dass er im Wettlokal Wetten abschließe sowie an Glücksspielgeräten spielen würde. Bei der verfahrensgegenständlichen Kontrolle sei er in Uniform gewesen. Er sei mit dem Dienstfahrzeug zum Wettlokal gefahren. Er habe den Lokaleingang von seinem Fahrzeug aus ein paar Minuten beobachtet. Dies ca aus einer Entfernung von 20 m. Er habe beobachtet, dass eine Person das Lokal um 17.15 Uhr betreten habe und eine andere Person um 17.16 Uhr. Diese beiden Personen hätten vorab an der Türe geklingelt und daraufhin sei ihnen nach wenigen Sekunden die Türe geöffnet worden. Unmittelbar nach dem letzten Gast sei er zur Tür gegangen. Er habe ca ein bis zwei Minuten geklingelt. Er könne für sich ausschließen, dass er die Klingel nicht korrekt betätigt habe. Er habe mehrfach mit Abständen geklingelt. Er habe sowohl fest wie auch weniger fest geklingelt. In Summe sei er ca zwei bis drei Minuten vor der Türe gestanden. Die Türe sei ihm nicht geöffnet worden. Im Eingangsbereich hätten sich Kameras befunden. Er habe daraus geschlossen, dass ihm der Zutritt wissentlich verwehrt worden sei, da den Gästen unmittelbar vor ihm die Türe nach wenigen Sekunden geöffnet worden sei und ihm die Türe nicht geöffnet worden sei, obwohl er zwei bis drei Minuten vor der Türe gestanden sei und geklingelt habe. Der Zeuge RI P S macht auf das Landesverwaltungsgericht einen glaubwürdigen Eindruck. Es gab keinen Anlass für die Annahme, dass er den ihm unbekannten Erstbeschwerdeführer falsch belasten hätte wollen. Auch decken sich seine Angaben mit den im Akt befindlichen Lichtbildern (Lichtbildbeilage zur Anzeige). Auf diesen Lichtbildern sind die Außeneinsicht bzw der Eingangsbereich des Wettlokales sowie der Gastraum erkennbar. Es ist erkennbar, dass im Gastraum Geräte (Wettterminals) aufgestellt sind, auf welchen Wetten angeboten werden sowie dass im Außenbereich des Lokals Aufkleber angebracht sind, aufgrund welcher ersichtlich ist, dass es sich um ein Wettlokal handelt. Zusammengefasst schenkt das Landesverwaltungsgericht den Angaben des Zeugen RI P S vollinhaltlichen Glauben. Dass das Lokal zum Tatzeitpunkt geöffnet und in Betrieb war, sieht das Landesverwaltungsgericht aufgrund der Wahrnehmungen des Zeugen RI P S (Betreten des Lokals durch zwei Gäste) als erwiesen an und wird von den Beschwerdeführern auch nicht bestritten. Das pauschale nicht konkretisierte Bestreiten, dass es sich bei dem gegenständlichen Lokal um kein Wettlokal handeln würde, ohne auf im Straferkenntnis angeführte(n) a) Wahrnehmungen des Polizeibeamten, b) Aussage eines Gastes oder c) Lichtbilder einer vormaligen Kontrolle Bezug zu nehmen, wird aufgrund der glaubwürdigen und widerspruchsfreien Angaben des Zeugen RI P S als Schutzbehauptung angesehen. Ebenso wird das Beschwerdevorbringen, dass der/die Angestellte vor Ort „offenbar“ den Polizeibeamten nicht wahrgenommen habe, da er/sie um 17.24 Uhr mit einer anderen Tätigkeit beschäftigt gewesen sei sowie dass die Klingel vom Polizeibeamten nicht richtig betätigt worden sei, aufgrund Angaben des Zeugen RI P S als Schutzbehauptungen angesehen. Die Feststellung, dass zum Tatzeitpunkt am Standort L, Rstraße (Wettlokal C A S L) am 21.05.2015 keine aufrechte Bewilligung oder Berechtigung nach dem Vorarlberger Wettengesetz, weder für die Zweitbeschwerdeführerin noch für eine andere Person bestand, ergibt sich einerseits aufgrund der Angaben des RI P S sowie andererseits aufgrund des Schreibens der Vorarlberger Landesregierung vom 06.06.2016, Zl Ia-520.03-
  5. Auch wird seitens der Beschwerdeführer das Vorliegen einer Bewilligung nicht behauptet. Die Feststellungen, dass die Zweitbeschwerdeführerin Betreiberin des Wettlokals C A S L ist sowie dass der Erstbeschwerdeführer das zur Vertretung nach außen berufenes Organ (Director) der Zweitbeschwerdeführerin ist, ergeben sich aufgrund der Aktenlage und werden von den Beschwerdeführern nicht bestritten.
  6. Nach § 15 Abs 1 lit k Wettengesetz, LGBl Nr 18/2003, idF LGBl Nr 44/2013, begeht eine Übertretung, wer die Organe der Behörde oder die zugezogenen Sachverständigen oder Zeugen an der Ausübung der ihnen

§ 10zustehenden Rechte hindert.5.

Nach Paragraph 15, Absatz eins, Litera k, Wettengesetz, Landesgesetzblatt Nr 18 aus 2003,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 44 aus 2013,, begeht eine Übertretung, wer die Organe der Behörde oder die zugezogenen Sachverständigen oder Zeugen an der Ausübung der ihnen

Paragraph 10, zustehenden Rechte hindert. Nach § 15 Abs 3 Wettengesetz, LGBl Nr 18/2003, idF LGBl Nr 44/2013, sind Übertretungen nach den Abs 1 und 2 von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 25.000 Euro zu bestrafen.Nach Paragraph 15, Absatz 3, Wettengesetz, Landesgesetzblatt Nr 18 aus 2003,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 44 aus 2013,, sind Übertretungen nach den Absatz eins und 2 von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 25.000 Euro zu bestrafen. Nach § 10 Abs 1 Wettengesetz, LGBl Nr 18/2003, idF LGBl Nr 9/2012, ist den Organen der Behörde sowie den zugezogenen Sachverständigen und Zeugen jederzeit Zutritt zu allen Räumlichkeiten, in denen die Tätigkeit eines Wettunternehmers ausgeübt wird, insbesondere in denen Wettterminals aufgestellt sind, zu gewähren. Dies gilt auch, wenn der begründete Verdacht besteht, dass die Tätigkeit eines Wettunternehmers ohne Bewilligung oder Berechtigung aufgrund einer Anzeige ausgeübt wird.Nach Paragraph 10, Absatz eins, Wettengesetz, Landesgesetzblatt Nr 18 aus 2003,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 9 aus 2012,, ist den Organen der Behörde sowie den zugezogenen Sachverständigen und Zeugen jederzeit Zutritt zu allen Räumlichkeiten, in denen die Tätigkeit eines Wettunternehmers ausgeübt wird, insbesondere in denen Wettterminals aufgestellt sind, zu gewähren. Dies gilt auch, wenn der begründete Verdacht besteht, dass die Tätigkeit eines Wettunternehmers ohne Bewilligung oder Berechtigung aufgrund einer Anzeige ausgeübt wird.

  1. Voraussetzung für das Zutrittsrecht nach § 10 Abs 1 Wettengesetz zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Wettengesetzes ist das Bestehen eines begründeten Verdachtes dahingehend, dass die Tätigkeit eines Wettunternehmers ohne Bewilligung in den zu kontrollierenden Räumlichkeiten ausgeübt wird. Ein „begründeter Verdacht“ liegt vor, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Ein Verdacht kann nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Vom Vorliegen einer solchen begründeten bzw verdichteten Verdachtslage kann nach Abwägung aller Umstände und unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens ausgegangen werden. Der Verdacht des Beamten RI Pp S, dass das Wettlokal geöffnet und die Tätigkeit des Wettunternehmers ohne entsprechende Bewilligung oder Berechtigung ausgeübt wurde bzw dass Wetten illegal angeboten wurden, war aufgrund seines Kenntnisstandes (aufgrund früherer Kontrollen [bei einer diese Kontrollen hat er im Jänner 2015 das Lokal betreten und Wettterminals festgestellt] und der Aussage eines Gastes des Lokales, welcher ihm gegenüber im April 2015 angab, dass er öfter in dem Lokal Wetten abschließen würde) und seiner am Tattag getätigten Wahrnehmungen (durch die Außenerscheinung des Lokals, welches durch Aufkleber als Wettlokal erkenntlich gemacht war, sowie das Beobachten von Gästen, welche das Lokal betreten haben) objektiv begründet und gerechtfertigt.
  2. Voraussetzung für das Zutrittsrecht nach Paragraph 10, Absatz eins, Wettengesetz zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Wettengesetzes ist das Bestehen eines begründeten Verdachtes dahingehend, dass die Tätigkeit eines Wettunternehmers ohne Bewilligung in den zu kontrollierenden Räumlichkeiten ausgeübt wird. Ein „begründeter Verdacht“ liegt vor, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Ein Verdacht kann nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Vom Vorliegen einer solchen begründeten bzw verdichteten Verdachtslage kann nach Abwägung aller Umstände und unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens ausgegangen werden. Der Verdacht des Beamten RI Pp S, dass das Wettlokal geöffnet und die Tätigkeit des Wettunternehmers ohne entsprechende Bewilligung oder Berechtigung ausgeübt wurde bzw dass Wetten illegal angeboten wurden, war aufgrund seines Kenntnisstandes (aufgrund früherer Kontrollen [bei einer diese Kontrollen hat er im Jänner 2015 das Lokal betreten und Wettterminals festgestellt] und der Aussage eines Gastes des Lokales, welcher ihm gegenüber im April 2015 angab, dass er öfter in dem Lokal Wetten abschließen würde) und seiner am Tattag getätigten Wahrnehmungen (durch die Außenerscheinung des Lokals, welches durch Aufkleber als Wettlokal erkenntlich gemacht war, sowie das Beobachten von Gästen, welche das Lokal betreten haben) objektiv begründet und gerechtfertigt. Das pauschalisierte und unkonkrete Vorbringen der Beschwerdeführer, dass das Wettengesetz nicht zur Anwendung gelange, da es sich um kein Wettlokal handle und auch nicht in nachvollziehbarer Weise ersichtlich sei, worin die gegenteilige Annahme beruhe, ist nicht geeignet, das Fehlen eines begründeten Verdachts aufzuzeigen (siehe Ausführungen unter Punkt 4.). Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist aus dem Akteninhalt sowie aus dem Straferkenntnis in nachvollziehbarer Weise ersichtlich, worauf die Annahme beruht, dass es sich um ein Wettlokal handelt. Da im gegenständlichen Fall eine begründete Verdachtslage dahingehend bestanden hat, dass in dem zu kontrollierenden Lokal die Tätigkeit eines Wettunternehmers – dass keine diesbezügliche Bewilligung vorlag, ist unstrittig – ausgeübt wurde, ist weiter zu prüfen, ob der Anzeigenleger als Organ der Behörde an der Ausübung des ihm

§ 10

Wettengesetz zustehenden Zutrittrechts gehindert wurde.Da im gegenständlichen Fall eine begründete Verdachtslage dahingehend bestanden hat, dass in dem zu kontrollierenden Lokal die Tätigkeit eines Wettunternehmers – dass keine diesbezügliche Bewilligung vorlag, ist unstrittig – ausgeübt wurde, ist weiter zu prüfen, ob der Anzeigenleger als Organ der Behörde an der Ausübung des ihm

Paragraph 10, Wettengesetz zustehenden Zutrittrechts gehindert wurde. Der Polizeibeamte RI P S, welcher eine Polizeiunform trug und mit dem Dienstfahrzeug vor das Lokal fuhr, hat durch das mehrminütige wiederholte Klingen an der Eingangstüre, an welcher sich Kameras befanden, auf die Absicht der Durchführung einer Kontrolle hingewiesen. Durch das Nichtöffnen der Türe trotz des mehrminütigen wiederholten Klingens an der Eingangstüre wurde er an dem ihm

§ 10

Wettengesetz zustehenden Zutrittrecht gehindert.Der Polizeibeamte RI P S, welcher eine Polizeiunform trug und mit dem Dienstfahrzeug vor das Lokal fuhr, hat durch das mehrminütige wiederholte Klingen an der Eingangstüre, an welcher sich Kameras befanden, auf die Absicht der Durchführung einer Kontrolle hingewiesen. Durch das Nichtöffnen der Türe trotz des mehrminütigen wiederholten Klingens an der Eingangstüre wurde er an dem ihm

Paragraph 10, Wettengesetz zustehenden Zutrittrecht gehindert. Dem Beschwerdevorbringen, dass eine Kontrolle nach dem Wettengesetz nicht angekündigt worden sei und auch nicht in sonstiger Weise auf die Absicht der Durchführung einer Kontrolle hingewiesen worden sei, ist entgegenzuhalten, dass es gesetzlich nicht vorgesehen ist, dass solche Kontrollen angekündigt werden müssen. Wie oben ausgeführt hat RI P S durch das mehrminütige wiederholte Klingen an der Eingangstüre auf die Absicht der Durchführung einer Kontrolle hingewiesen. Dass dem Polizeibeamten nicht der Zutritt verweigert wurde, sondern offenbar der Angestellte vor Ort den Polizeibeamten nicht wahrgenommene habe oder die Klingel nicht richtig betätigt worden sei, wird als Schutzbehauptung angesehen (siehe Ausführungen unter Punkt 4.). Zum Beschwerdevorbringen, dass die Tatanlastung unschlüssig sei, da sich aus der Anlastung nicht ergebe, weshalb eine Verpflichtung zur Einlassgewährung bestanden habe, ist auszuführen, dass einerseits das Beschwerdevorbringen erkennen lässt (insbesondere durch das Bestreiten, dass es sich um ein Wettlokal handeln würde und dass der Zutritt nicht verweigert worden sei), dass die Beschwerdeführer Kenntnis darüber hatten, welches Verhalten dem Beschuldigten zum Vorwurf gemacht wird und andererseits der Tatvorwurf präzisiert wurde (siehe Punkt 9.). 7.

§ 19Verwaltungsstrafgesetz (VSt

G) iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.7.

Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Zweck des in § 10 statuierten Zutrittrechts ist es, dass Behörden sich zur Wahrung der aufsichtsrechtlichen Aufgaben zu wettrechtlich relevanten Sachverhalten einen ausreichenden Informationsstand verschaffen können. Diesem Schutzzweck wurde durch das Verhalten des Erstbeschwerdeführers in nicht unerheblichem Ausmaß zuwidergehandelt. Beim Verschulden wird zumindest von Fahrlässigkeit ausgegangen.Zweck des in Paragraph 10, statuierten Zutrittrechts ist es, dass Behörden sich zur Wahrung der aufsichtsrechtlichen Aufgaben zu wettrechtlich relevanten Sachverhalten einen ausreichenden Informationsstand verschaffen können. Diesem Schutzzweck wurde durch das Verhalten des Erstbeschwerdeführers in nicht unerheblichem Ausmaß zuwidergehandelt. Beim Verschulden wird zumindest von Fahrlässigkeit ausgegangen. Erschwerungsgründe sind keine hervorgekommen. Mildernd ist die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zum Tatzeitpunkt zu werten. Im Hinblick auf den gesetzlichen Strafrahmen und die nachteiligen Folgen der Tat erachtet das Landesverwaltungsgericht die von der Behörde über den Erstbeschwerdeführer verhängten Geldstrafe, die sich im untersten Bereich des Strafrahmens (bis 25.000 Euro) bewegt, nicht für überhöht. Die persönlichen Verhältnisse des Erstbeschwerdeführers sind dem Landesverwaltungsgericht zwar nicht bekannt, doch würde dieses die Geldstrafe auch dann nicht für überhöht ansehen, wenn diese ungünstig wären. Unter Würdigung des vorgetragenen Sachverhaltes und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Erstbeschwerdeführers findet das Landesverwaltungsgericht die von der Behörde festgesetzte Strafe schuld-, tat-, vermögens- und einkommensangemessen. 8. Aufgrund der Verfahrensergebnisse erfolgte der Haftungsausspruch der Zweitbeschwerdeführerin zu Recht. 9. Die Änderung der Tatumschreibung dient der Präzisierung und Ergänzung. Maßgebend für die Bestrafung ist, dass trotz entsprechender gesetzlicher Verpflichtung das Organ der Behörde an der Ausübung des ihm

§ 10zustehenden Zutrittrechts gehindert wurde.

Dieser Vorwurf war auch Gegenstand des behördlichen Verfahrens und es liegt diesbezüglich eine ausreichend konkretisierte Verfolgungshandlung vor, zumal auch vom Erstbeschwerdeführer kein Vorbringen erstattet wurde, wie er der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt oder an der Wahrung seiner Rechtsschutzinteressen behindert gewesen wäre. Der Vorwurf der Übertretung nach dem Vorarlberger Wettengesetz wegen Nichtmitwirkung war bereits in der Strafanzeige beinhaltet, welche dem Erstbeschwerdeführer nach Zugang der Aufforderung zur Rechtfertigung übermittelt wurde und zu welcher sich der Erstbeschwerdeführer mit Schreiben vom 15.06.2015 rechtfertigte. Der Vorwurf einer Verwaltungsübertretung nach § 15 Abs 1 lit k iVm § 10 Abs 1 Wettengesetz wurde auch im angefochtenen Straferkenntnis, welches rechtzeitig innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist von einem Jahr zugestellt worden ist, erhoben. Aus dem Spruch ergibt sich, dass der Zugang zum Wettlokal verweigert wurde, obwohl aufgrund der näher beschriebenen Feststellungen davon auszugehen ist, dass das Wettlokal zum angeführten Zeitpunkt geöffnet war und dort "Betrieb" stattgefunden hat.“ Auch ergibt sich aus der Begründung des Straferkenntnisses, dass sich die Verpflichtung zur Einlassgewährung aus dem begründeten Verdacht ergibt, dass die Tätigkeit eines Wettunternehmers ohne Bewilligung oder Berechtigung ausgeübt wurde, welcher auf Lichtbildern von früheren Kontrollen und der Aussage eines Gastes basiert und dass der Beamte durch das Nichtöffnen der Türe an der Ausübung der ihm nach § 10 Wettengesetz zustehenden Rechte gehindert wurde. Das Straferkenntnis ist in seiner Gesamtheit als Verfolgungshandlung zu werten (zB VwGH 05.09.2013, 2013/09/0065).9. Die Änderung der Tatumschreibung dient der Präzisierung und Ergänzung. Maßgebend für die Bestrafung ist, dass trotz entsprechender gesetzlicher Verpflichtung das Organ der Behörde an der Ausübung des ihm

Paragraph 10, zustehenden Zutrittrechts gehindert wurde. Dieser Vorwurf war auch Gegenstand des behördlichen Verfahrens und es liegt diesbezüglich eine ausreichend konkretisierte Verfolgungshandlung vor, zumal auch vom Erstbeschwerdeführer kein Vorbringen erstattet wurde, wie er der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt oder an der Wahrung seiner Rechtsschutzinteressen behindert gewesen wäre. Der Vorwurf der Übertretung nach dem Vorarlberger Wettengesetz wegen Nichtmitwirkung war bereits in der Strafanzeige beinhaltet, welche dem Erstbeschwerdeführer nach Zugang der Aufforderung zur Rechtfertigung übermittelt wurde und zu welcher sich der Erstbeschwerdeführer mit Schreiben vom 15.06.2015 rechtfertigte. Der Vorwurf einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 15, Absatz eins, Litera k, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Wettengesetz wurde auch im angefochtenen Straferkenntnis, welches rechtzeitig innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist von einem Jahr zugestellt worden ist, erhoben. Aus dem Spruch ergibt sich, dass der Zugang zum Wettlokal verweigert wurde, obwohl aufgrund der näher beschriebenen Feststellungen davon auszugehen ist, dass das Wettlokal zum angeführten Zeitpunkt geöffnet war und dort "Betrieb" stattgefunden hat.“ Auch ergibt sich aus der Begründung des Straferkenntnisses, dass sich die Verpflichtung zur Einlassgewährung aus dem begründeten Verdacht ergibt, dass die Tätigkeit eines Wettunternehmers ohne Bewilligung oder Berechtigung ausgeübt wurde, welcher auf Lichtbildern von früheren Kontrollen und der Aussage eines Gastes basiert und dass der Beamte durch das Nichtöffnen der Türe an der Ausübung der ihm nach Paragraph 10, Wettengesetz zustehenden Rechte gehindert wurde. Das Straferkenntnis ist in seiner Gesamtheit als Verfolgungshandlung zu werten (zB VwGH 05.09.2013, 2013/09/0065). Auch lässt das Beschwerdevorbringen erkennen (insbesondere durch das Bestreiten, dass es sich um ein Wettlokal handeln würde und dass der Zutritt nicht verweigert worden sei) erkennen, dass die Beschwerdeführer Kenntnis darüber hatten, welches Verhalten dem Beschuldigten zum Vorwurf gemacht wurde. Die Fundstellen der verletzten Rechtsvorschriften sowie der Strafnorm waren zu berichtigen. 10. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.10. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2016:LVwG.1.456.R13.2015

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