GVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass ● die Umschreibung der Tathandlung wie folgt zu lauten hat: „Sie haben als
G verantwortliches, zur Vertretung nach außen berufenes Organ (Director), der Firma C A S Ltd in B, folgende Übertretung des Vorarlberger Wettengesetzes zu verantworten:„Sie haben als
Paragraph 9, VStG verantwortliches, zur Vertretung nach außen berufenes Organ (Director), der Firma C A S Ltd in B, folgende Übertretung des Vorarlberger Wettengesetzes zu verantworten: Dem Beamten der Sicherheitswache L wurde zum angeführten Zeitpunkt der Zugang zu den Räumlichkeiten des durch die C A S Ltd betriebenen Wettlokals entgegen der Verpflichtung nach § 10 Abs 1 Wettengesetz verweigert, obwohl der begründete Verdacht bestand, dass in diesem Lokal die Tätigkeit eines Wettunternehmers ohne Bewilligung oder Berechtigung aufgrund einer Anzeige ausgeübt wird. Durch die Verweigerung des Zutritts wurde der Beamte der Sicherheitswache L an der Ausübung des Zutrittsrechts
Abs 1 Wettengesetz gehindert.Dem Beamten der Sicherheitswache L wurde zum angeführten Zeitpunkt der Zugang zu den Räumlichkeiten des durch die C A S Ltd betriebenen Wettlokals entgegen der Verpflichtung nach Paragraph 10, Absatz eins, Wettengesetz verweigert, obwohl der begründete Verdacht bestand, dass in diesem Lokal die Tätigkeit eines Wettunternehmers ohne Bewilligung oder Berechtigung aufgrund einer Anzeige ausgeübt wird. Durch die Verweigerung des Zutritts wurde der Beamte der Sicherheitswache L an der Ausübung des Zutrittsrechts
Paragraph 10, Absatz eins, Wettengesetz gehindert. Der Beamten der Sicherheitswache konnte im Vorfeld der Kontrolle wahrnehmen, dass am 21.05.2015 um 17:15 Uhr ein Gast und um 17:16 Uhr ein weiterer Gast das Wettlokal betrat. Da die Eingangstüre in das Wettlokal prinzipiell versperrt ist, mussten die Gäste zuvor die im Eingangsbereich angebrachte Klingel betätigen. Unmittelbar darauf wurde den Gästen die Türe geöffnet worauf diese das Lokal betreten konnten. Unmittelbar nachdem der zweite Gast das Lokal betrat, klingelte der Beamte der Sicherheitswache L ebenfalls an der Klingel um im Lokal eine Kontrolle nach dem Vorarlberger Wettengesetz durchführen zu können. Jedoch wurde die Türe auch nach mehrmaligem Klingeln nicht geöffnet. Aufgrund der beschriebenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass das Wettlokal zum angeführten Zeitpunkt geöffnet war und dort "Betrieb" stattgefunden hat.“; ● die verletzten Rechtsvorschriften wie folgt zu lauten haben: „§ 15 Abs 1 lit k Gesetz über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten sowie die Vermittlung von Wettkunden (Wettengesetz), LGBl Nr 18/2003, idF LGBl Nr 44/2013 iVm § 10 Abs 1 Wettengesetz, LGBl Nr 18/2003, idF LGBl Nr 9/2012“ und die Strafnorm wie folgt zu lauten hat: „§ 15 Abs 3 Wettengesetz, LGBl Nr 18/2003, idF LGBl Nr 44/2013“.die verletzten Rechtsvorschriften wie folgt zu lauten haben: „§ 15 Absatz eins, Litera k, Gesetz über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten sowie die Vermittlung von Wettkunden (Wettengesetz), Landesgesetzblatt Nr 18 aus 2003,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 44 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Wettengesetz, Landesgesetzblatt Nr 18 aus 2003,, in der Fassung LGBl Nr 9/2012“ und die Strafnorm wie folgt zu lauten hat: „§ 15 Absatz 3, Wettengesetz, Landesgesetzblatt Nr 18 aus 2003,, in der Fassung LGBl Nr 44/2013“.
GVG haben die Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 400 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft D zu entrichten.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG haben die Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 400 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft D zu entrichten. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung 1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Erstbeschwerdeführer vorgeworfen: „Sie haben als
G verantwortliches, zur Vertretung nach außen berufenes Organ, der Firma C A S Ltd in B, folgende Übertretung des Vorarlberger Wettengesetzes zu verantworten: Den Beamten der Sicherheitswache Lustenau wurde zum angeführten Zeitpunkt der Zugang zu den Räumlichkeiten des gegenständlichen Wettlokales verweigert. Die Beamten konnten im Vorfeld der Kontrolle wahrnehmen, dass um am 21.05.2015 um 17:15 Uhr ein Gast und um 17:16 Uhr ein weiterer Gast das Wettlokal betrat. Da die Eingangstüre in das Wettlokal prinzipiell versperrt ist, mussten die Gäste zuvor die im Eingangsbereich angebrachte Klingel betätigen. Unmittelbar darauf wurde den Gästen die Türe geöffnet worauf diese das Lokal betreten konnten. Unmittelbar nachdem der zweite Gast das Lokal betrat, klingelte der Beamte ebenfalls an der Klingel um im Lokal eine Kontrolle nach dem Vorarlberger Wettengesetz durchführen zu können. Jedoch wurde die Türe auch nach mehrmaligem Klingeln nicht geöffnet. Aufgrund der beschriebenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass das Wettlokal zum angeführten Zeitpunkt geöffnet war und dort "Betrieb" stattgefunden hat.„Sie haben als
Paragraph 9, VStG verantwortliches, zur Vertretung nach außen berufenes Organ, der Firma C A S Ltd in B, folgende Übertretung des Vorarlberger Wettengesetzes zu verantworten: Den Beamten der Sicherheitswache Lustenau wurde zum angeführten Zeitpunkt der Zugang zu den Räumlichkeiten des gegenständlichen Wettlokales verweigert. Die Beamten konnten im Vorfeld der Kontrolle wahrnehmen, dass um am 21.05.2015 um 17:15 Uhr ein Gast und um 17:16 Uhr ein weiterer Gast das Wettlokal betrat. Da die Eingangstüre in das Wettlokal prinzipiell versperrt ist, mussten die Gäste zuvor die im Eingangsbereich angebrachte Klingel betätigen. Unmittelbar darauf wurde den Gästen die Türe geöffnet worauf diese das Lokal betreten konnten. Unmittelbar nachdem der zweite Gast das Lokal betrat, klingelte der Beamte ebenfalls an der Klingel um im Lokal eine Kontrolle nach dem Vorarlberger Wettengesetz durchführen zu können. Jedoch wurde die Türe auch nach mehrmaligem Klingeln nicht geöffnet. Aufgrund der beschriebenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass das Wettlokal zum angeführten Zeitpunkt geöffnet war und dort "Betrieb" stattgefunden hat. Tatzeit: 21.05.2015, 17:24 Uhr Tatort: L, Rstraße, Wettlokal C A S L Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 15 Abs 1 lit. k i.V.m. § 10 Abs. 1 Gesetz über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten sowie die Vermittlung von Wettkunden LGBl. Nr. 18/2003 idF. LGBl. Nr. 9/2012Paragraph 15, Absatz eins, Litera k, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Gesetz über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten sowie die Vermittlung von Wettkunden Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 2003, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2012, Wegen dieser/diesen Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt: Zu Geldstrafe falls diese uneinbringlich
Euro ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 2.000,00 26 Stunden § 15 Abs 3 Gesetz über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten sowie die Vermittlung von Wettkunden LGBl. Nr. 18/2003 idF. LGBl. Nr. 9/2012Paragraph 15, Absatz 3, Gesetz über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten sowie die Vermittlung von Wettkunden Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 2003, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2012, Zu Freiheitsstrafe
Ferner haben Sie zu bezahlen: Betrag Für Euro 200,00 Strafverfahrenskosten
G Strafverfahrenskosten
Paragraph 64, Absatz eins +, 2, VStG Zu zahlender Gesamtbetrag (Strafe/Barauslagen): Euro 2.200,00“ Weiters wurde
G die Haftung der Zweitbeschwerdeführerin für den oben angeführten Betrag von 2.200 Euro der gegen den Erstbeschwerdeführer verhängt wurde, ausgesprochen. Weiters wurde
Paragraph 9, Absatz 7, VStG die Haftung der Zweitbeschwerdeführerin für den oben angeführten Betrag von 2.200 Euro der gegen den Erstbeschwerdeführer verhängt wurde, ausgesprochen.
Nach Paragraph 15, Absatz eins, Litera k, Wettengesetz, Landesgesetzblatt Nr 18 aus 2003,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 44 aus 2013,, begeht eine Übertretung, wer die Organe der Behörde oder die zugezogenen Sachverständigen oder Zeugen an der Ausübung der ihnen
Paragraph 10, zustehenden Rechte hindert. Nach § 15 Abs 3 Wettengesetz, LGBl Nr 18/2003, idF LGBl Nr 44/2013, sind Übertretungen nach den Abs 1 und 2 von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 25.000 Euro zu bestrafen.Nach Paragraph 15, Absatz 3, Wettengesetz, Landesgesetzblatt Nr 18 aus 2003,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 44 aus 2013,, sind Übertretungen nach den Absatz eins und 2 von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 25.000 Euro zu bestrafen. Nach § 10 Abs 1 Wettengesetz, LGBl Nr 18/2003, idF LGBl Nr 9/2012, ist den Organen der Behörde sowie den zugezogenen Sachverständigen und Zeugen jederzeit Zutritt zu allen Räumlichkeiten, in denen die Tätigkeit eines Wettunternehmers ausgeübt wird, insbesondere in denen Wettterminals aufgestellt sind, zu gewähren. Dies gilt auch, wenn der begründete Verdacht besteht, dass die Tätigkeit eines Wettunternehmers ohne Bewilligung oder Berechtigung aufgrund einer Anzeige ausgeübt wird.Nach Paragraph 10, Absatz eins, Wettengesetz, Landesgesetzblatt Nr 18 aus 2003,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 9 aus 2012,, ist den Organen der Behörde sowie den zugezogenen Sachverständigen und Zeugen jederzeit Zutritt zu allen Räumlichkeiten, in denen die Tätigkeit eines Wettunternehmers ausgeübt wird, insbesondere in denen Wettterminals aufgestellt sind, zu gewähren. Dies gilt auch, wenn der begründete Verdacht besteht, dass die Tätigkeit eines Wettunternehmers ohne Bewilligung oder Berechtigung aufgrund einer Anzeige ausgeübt wird.
Wettengesetz zustehenden Zutrittrechts gehindert wurde.Da im gegenständlichen Fall eine begründete Verdachtslage dahingehend bestanden hat, dass in dem zu kontrollierenden Lokal die Tätigkeit eines Wettunternehmers – dass keine diesbezügliche Bewilligung vorlag, ist unstrittig – ausgeübt wurde, ist weiter zu prüfen, ob der Anzeigenleger als Organ der Behörde an der Ausübung des ihm
Paragraph 10, Wettengesetz zustehenden Zutrittrechts gehindert wurde. Der Polizeibeamte RI P S, welcher eine Polizeiunform trug und mit dem Dienstfahrzeug vor das Lokal fuhr, hat durch das mehrminütige wiederholte Klingen an der Eingangstüre, an welcher sich Kameras befanden, auf die Absicht der Durchführung einer Kontrolle hingewiesen. Durch das Nichtöffnen der Türe trotz des mehrminütigen wiederholten Klingens an der Eingangstüre wurde er an dem ihm
Wettengesetz zustehenden Zutrittrecht gehindert.Der Polizeibeamte RI P S, welcher eine Polizeiunform trug und mit dem Dienstfahrzeug vor das Lokal fuhr, hat durch das mehrminütige wiederholte Klingen an der Eingangstüre, an welcher sich Kameras befanden, auf die Absicht der Durchführung einer Kontrolle hingewiesen. Durch das Nichtöffnen der Türe trotz des mehrminütigen wiederholten Klingens an der Eingangstüre wurde er an dem ihm
Paragraph 10, Wettengesetz zustehenden Zutrittrecht gehindert. Dem Beschwerdevorbringen, dass eine Kontrolle nach dem Wettengesetz nicht angekündigt worden sei und auch nicht in sonstiger Weise auf die Absicht der Durchführung einer Kontrolle hingewiesen worden sei, ist entgegenzuhalten, dass es gesetzlich nicht vorgesehen ist, dass solche Kontrollen angekündigt werden müssen. Wie oben ausgeführt hat RI P S durch das mehrminütige wiederholte Klingen an der Eingangstüre auf die Absicht der Durchführung einer Kontrolle hingewiesen. Dass dem Polizeibeamten nicht der Zutritt verweigert wurde, sondern offenbar der Angestellte vor Ort den Polizeibeamten nicht wahrgenommene habe oder die Klingel nicht richtig betätigt worden sei, wird als Schutzbehauptung angesehen (siehe Ausführungen unter Punkt 4.). Zum Beschwerdevorbringen, dass die Tatanlastung unschlüssig sei, da sich aus der Anlastung nicht ergebe, weshalb eine Verpflichtung zur Einlassgewährung bestanden habe, ist auszuführen, dass einerseits das Beschwerdevorbringen erkennen lässt (insbesondere durch das Bestreiten, dass es sich um ein Wettlokal handeln würde und dass der Zutritt nicht verweigert worden sei), dass die Beschwerdeführer Kenntnis darüber hatten, welches Verhalten dem Beschuldigten zum Vorwurf gemacht wird und andererseits der Tatvorwurf präzisiert wurde (siehe Punkt 9.). 7.
G) iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.7.
Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Zweck des in § 10 statuierten Zutrittrechts ist es, dass Behörden sich zur Wahrung der aufsichtsrechtlichen Aufgaben zu wettrechtlich relevanten Sachverhalten einen ausreichenden Informationsstand verschaffen können. Diesem Schutzzweck wurde durch das Verhalten des Erstbeschwerdeführers in nicht unerheblichem Ausmaß zuwidergehandelt. Beim Verschulden wird zumindest von Fahrlässigkeit ausgegangen.Zweck des in Paragraph 10, statuierten Zutrittrechts ist es, dass Behörden sich zur Wahrung der aufsichtsrechtlichen Aufgaben zu wettrechtlich relevanten Sachverhalten einen ausreichenden Informationsstand verschaffen können. Diesem Schutzzweck wurde durch das Verhalten des Erstbeschwerdeführers in nicht unerheblichem Ausmaß zuwidergehandelt. Beim Verschulden wird zumindest von Fahrlässigkeit ausgegangen. Erschwerungsgründe sind keine hervorgekommen. Mildernd ist die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zum Tatzeitpunkt zu werten. Im Hinblick auf den gesetzlichen Strafrahmen und die nachteiligen Folgen der Tat erachtet das Landesverwaltungsgericht die von der Behörde über den Erstbeschwerdeführer verhängten Geldstrafe, die sich im untersten Bereich des Strafrahmens (bis 25.000 Euro) bewegt, nicht für überhöht. Die persönlichen Verhältnisse des Erstbeschwerdeführers sind dem Landesverwaltungsgericht zwar nicht bekannt, doch würde dieses die Geldstrafe auch dann nicht für überhöht ansehen, wenn diese ungünstig wären. Unter Würdigung des vorgetragenen Sachverhaltes und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Erstbeschwerdeführers findet das Landesverwaltungsgericht die von der Behörde festgesetzte Strafe schuld-, tat-, vermögens- und einkommensangemessen. 8. Aufgrund der Verfahrensergebnisse erfolgte der Haftungsausspruch der Zweitbeschwerdeführerin zu Recht. 9. Die Änderung der Tatumschreibung dient der Präzisierung und Ergänzung. Maßgebend für die Bestrafung ist, dass trotz entsprechender gesetzlicher Verpflichtung das Organ der Behörde an der Ausübung des ihm
Dieser Vorwurf war auch Gegenstand des behördlichen Verfahrens und es liegt diesbezüglich eine ausreichend konkretisierte Verfolgungshandlung vor, zumal auch vom Erstbeschwerdeführer kein Vorbringen erstattet wurde, wie er der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt oder an der Wahrung seiner Rechtsschutzinteressen behindert gewesen wäre. Der Vorwurf der Übertretung nach dem Vorarlberger Wettengesetz wegen Nichtmitwirkung war bereits in der Strafanzeige beinhaltet, welche dem Erstbeschwerdeführer nach Zugang der Aufforderung zur Rechtfertigung übermittelt wurde und zu welcher sich der Erstbeschwerdeführer mit Schreiben vom 15.06.2015 rechtfertigte. Der Vorwurf einer Verwaltungsübertretung nach § 15 Abs 1 lit k iVm § 10 Abs 1 Wettengesetz wurde auch im angefochtenen Straferkenntnis, welches rechtzeitig innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist von einem Jahr zugestellt worden ist, erhoben. Aus dem Spruch ergibt sich, dass der Zugang zum Wettlokal verweigert wurde, obwohl aufgrund der näher beschriebenen Feststellungen davon auszugehen ist, dass das Wettlokal zum angeführten Zeitpunkt geöffnet war und dort "Betrieb" stattgefunden hat.“ Auch ergibt sich aus der Begründung des Straferkenntnisses, dass sich die Verpflichtung zur Einlassgewährung aus dem begründeten Verdacht ergibt, dass die Tätigkeit eines Wettunternehmers ohne Bewilligung oder Berechtigung ausgeübt wurde, welcher auf Lichtbildern von früheren Kontrollen und der Aussage eines Gastes basiert und dass der Beamte durch das Nichtöffnen der Türe an der Ausübung der ihm nach § 10 Wettengesetz zustehenden Rechte gehindert wurde. Das Straferkenntnis ist in seiner Gesamtheit als Verfolgungshandlung zu werten (zB VwGH 05.09.2013, 2013/09/0065).9. Die Änderung der Tatumschreibung dient der Präzisierung und Ergänzung. Maßgebend für die Bestrafung ist, dass trotz entsprechender gesetzlicher Verpflichtung das Organ der Behörde an der Ausübung des ihm
Paragraph 10, zustehenden Zutrittrechts gehindert wurde. Dieser Vorwurf war auch Gegenstand des behördlichen Verfahrens und es liegt diesbezüglich eine ausreichend konkretisierte Verfolgungshandlung vor, zumal auch vom Erstbeschwerdeführer kein Vorbringen erstattet wurde, wie er der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt oder an der Wahrung seiner Rechtsschutzinteressen behindert gewesen wäre. Der Vorwurf der Übertretung nach dem Vorarlberger Wettengesetz wegen Nichtmitwirkung war bereits in der Strafanzeige beinhaltet, welche dem Erstbeschwerdeführer nach Zugang der Aufforderung zur Rechtfertigung übermittelt wurde und zu welcher sich der Erstbeschwerdeführer mit Schreiben vom 15.06.2015 rechtfertigte. Der Vorwurf einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 15, Absatz eins, Litera k, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Wettengesetz wurde auch im angefochtenen Straferkenntnis, welches rechtzeitig innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist von einem Jahr zugestellt worden ist, erhoben. Aus dem Spruch ergibt sich, dass der Zugang zum Wettlokal verweigert wurde, obwohl aufgrund der näher beschriebenen Feststellungen davon auszugehen ist, dass das Wettlokal zum angeführten Zeitpunkt geöffnet war und dort "Betrieb" stattgefunden hat.“ Auch ergibt sich aus der Begründung des Straferkenntnisses, dass sich die Verpflichtung zur Einlassgewährung aus dem begründeten Verdacht ergibt, dass die Tätigkeit eines Wettunternehmers ohne Bewilligung oder Berechtigung ausgeübt wurde, welcher auf Lichtbildern von früheren Kontrollen und der Aussage eines Gastes basiert und dass der Beamte durch das Nichtöffnen der Türe an der Ausübung der ihm nach Paragraph 10, Wettengesetz zustehenden Rechte gehindert wurde. Das Straferkenntnis ist in seiner Gesamtheit als Verfolgungshandlung zu werten (zB VwGH 05.09.2013, 2013/09/0065). Auch lässt das Beschwerdevorbringen erkennen (insbesondere durch das Bestreiten, dass es sich um ein Wettlokal handeln würde und dass der Zutritt nicht verweigert worden sei) erkennen, dass die Beschwerdeführer Kenntnis darüber hatten, welches Verhalten dem Beschuldigten zum Vorwurf gemacht wurde. Die Fundstellen der verletzten Rechtsvorschriften sowie der Strafnorm waren zu berichtigen. 10. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.10. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2016:LVwG.1.456.R13.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.