Obsah (6)
§ 50§ 45§ 25a§ 111§ 33§ 5RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum04.08.2016 GeschäftszahlLVwG-1-500/2016-R3 Text Im Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat
§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als anstelle der von der Bezirkshauptmannschaft B verhängten Geldstrafe
§ 45Abs 1 letzter Satz VSt
G eine Ermahnung ausgesprochen wird. Im Übrigen wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Tatbildumschreibung und die Übertretungsnorm wie folgt zu lauten haben: „M L L hat Herrn L-W R vom 10.08.2015 bis 09.02.2016 in B, Astraße, als Au-pair-Kraft geringfügig beschäftigt und diesen nicht vor Arbeitsantritt beim zuständigen Träger der Krankenversicherung () als in der Unfallversicherung Pflichtversicherten gemeldet. M L L hat dadurch eine Übertretung nach § 33 Abs 2 iVm § 111 Abs 1 Z 1 ASVG begangen.“
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als anstelle der von der Bezirkshauptmannschaft B verhängten Geldstrafe
Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG eine Ermahnung ausgesprochen wird. Im Übrigen wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Tatbildumschreibung und die Übertretungsnorm wie folgt zu lauten haben: „M L L hat Herrn L-W R vom 10.08.2015 bis 09.02.2016 in B, Astraße, als Au-pair-Kraft geringfügig beschäftigt und diesen nicht vor Arbeitsantritt beim zuständigen Träger der Krankenversicherung () als in der Unfallversicherung Pflichtversicherten gemeldet. M L L hat dadurch eine Übertretung nach , Paragraph 33, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG begangen.“ Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung 1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe eine Übertretung
§ 111Abs 1 Z 1 i
Vm § 33 Abs 1 ASVG begangen. Es wurde eine Geldstrafe von 365 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 56 Stunden festgesetzt.1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe eine Übertretung
Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, ASVG begangen. Es wurde eine Geldstrafe von 365 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 56 Stunden festgesetzt.
- Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, die Übertretung resultiere aus einem Missverständnis zwischen ihm und der VGKK. Die VGKK habe seine Ehefrau darüber informiert, dass L-W, welcher in seiner Familie als Au-pair-Kraft geringfügig beschäftigt sei, aufgrund fehlender Vormeldezeiten eine Krankenversicherung bei einer privaten Versicherung abzuschließen habe, wenn er eine solche abschließen wolle. Es sei daraufhin eine Versicherung über eine Internetseite abgeschlossen worden. Er sei davon ausgegangen, damit allen Pflichten nachgekommen zu sein. Die Meldung laut ASVG sei daher deshalb nicht erfolgt, da eine Verwechslung der Verpflichtung laut ASVG und der Möglichkeit der freiwilligen Versicherung vorgelegen sei.
- Zufolge § 111 Abs 1 Z 1 ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs 3 entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet.
- Zufolge Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach Paragraph 36, meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach Paragraph 35, Absatz 3, entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet.
§ 111
Abs 2 ASVG ist die Ordnungswidrigkeit nach Abs 1 von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar
Paragraph 111, Absatz 2, ASVG ist die Ordnungswidrigkeit nach Absatz eins, von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar - mit Geldstrafe von 730 Euro bis zu 2.180 Euro, im Wiederholungsfall von 2.180 Euro bis zu 5.000 Euro, - bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der §§ 20 und 21 (Anm: jetzt § 45 Abs 1 Z 4) des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Abs 1 die Geldstrafe bis auf 365 Euro herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der Paragraphen 20 und 21 Anmerkung, jetzt Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4,) des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Absatz eins, die Geldstrafe bis auf 365 Euro herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.
§ 33
Abs 1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
Paragraph 33, Absatz eins, ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
§ 33
Abs 2 ASVG gilt Abs 1 für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.
Paragraph 33, Absatz 2, ASVG gilt Absatz eins, für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, Pflichtversicherten mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind. § 7 ASVG lautet ua wie folgt: „Nur in den nachstehend angeführten Versicherungen sind von den im § 4 genannten Personen auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (teilversichert): ….Paragraph 7, ASVG lautet ua wie folgt: „Nur in den nachstehend angeführten Versicherungen sind von den im Paragraph 4, genannten Personen auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (teilversichert): …. 3. in der Unfallversicherung hinsichtlich der nachstehend bezeichneten Tätigkeiten (Beschäftigungsverhältnisse): a) die im § 5 Abs 1 Z 2 von der Vollversicherung ausgenommenen Beschäftigten.“ Bei den zuletzt Genannten handelt es sich um geringfügig beschäftigte Personen.a) die im Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, von der Vollversicherung ausgenommenen Beschäftigten.“ Bei den zuletzt Genannten handelt es sich um geringfügig beschäftigte Personen.
§ 5Abs 2 ASVG gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn es
Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn es
- für eine kürzere Zeit als einen Kalendermonat vereinbart ist und für einen Arbeitstag im Durchschnitt ein Entgelt von höchstens 31,17 Euro, insgesamt jedoch von höchstens 405,98 Euro gebührt oder
- für mindestens einen Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 405,98 Euro gebührt. Der Beschwerdeführer hat im Wesentlichen vorgebracht, ihm sei bei der VGKK zu einer privaten Selbstversicherung geraten worden, weil die Au-pair-Kraft die Voraussetzungen für eine Selbstversicherung bei der VGKK nicht erfüllt hätte; eine Versicherung bei der VGKK sei laut Auskunft der VGKK nur möglich gewesen, wenn es sich um ein Familienmitglied gehandelt hätte. Diesem Vorbringen ist die Stellungnahme der VGKK entgegen zu halten, wonach die Kundenberater der VGKK über die ASVG-Pflichtversicherung von Au-pair-Kräften und die damit verbundenen Melde- und Beitragspflichten der DienstgeberInnen Bescheid wüssten und in solchen Fällen keine private Krankenversicherung empfehlen würden. Dass über die Versicherung von Familienmitgliedern gesprochen worden sein solle, scheine außerdem darauf hinzudeuten, dass keine Erkundigungen über eine Pflichtversicherung aufgrund von Au-pair-Tätigkeiten, sondern über eine „Mitversicherung“ als Angehöriger oder allenfalls eine freiwillige Krankenversicherung eingeholt worden seien. Diese seien beide nicht möglich gewesen; die „Mitversicherung“ mangels Angehörigeneigenschaft und die freiwillige Versicherung mangels Vorversicherungszeit. Damit eine Beratung über eine Pflichtversicherung aufgrund einer Beschäftigung erfolgen hätte können, hätte diese von dem Beschwerdeführer auch offengelegt bzw erwähnt werden müssen. Das Landesverwaltungsgericht folgt diesen Ausführungen der VGKK und gelangt zur Auffassung, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Tat auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten hat. Dies insbesondere auch im Hinblick darauf, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers ausgesagt hat, sie hätten sich vor der Beschäftigung der Au-pair-Kraft bei Herrn H von der Gebietskrankenkasse B erkundigt und laut Stellungnahme der VGKK eine Person mit solchem Namen dort gar nicht beschäftigt ist.
- Nach § 45 Abs 1 Z 4 VStG idF BGBl I Nr 33/2013 hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.
- Nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Nach § 45 Abs 1 letzter Satz VStG kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4, anstatt die Einstellung zu verfügen, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.Nach Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4,, anstatt die Einstellung zu verfügen, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Von geringem Verschulden ist nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt (vgl VwGH 06.11.2012, 2012/09/0066, zu der vergleichbaren Bestimmung des § 21 Abs 1 VStG idF vor der Novelle BGBl I Nr 33/2013).Von geringem Verschulden ist nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt vergleiche VwGH 06.11.2012, 2012/09/0066, zu der vergleichbaren Bestimmung des , Paragraph 21, Absatz eins, VStG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,). Das Landesverwaltungsgericht gelangt zur Ansicht, dass im vorliegenden Fall von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden konnte. Einerseits ist dem Beschwerdeführer zu Gute zu halten, dass er sich bei der VGKK – wenn auch nicht in ausreichendem Ausmaß – erkundigt hat. Weiters ist von Bedeutung, dass der Beschwerdeführer für die Au-pair-Kraft eine private Versicherung abgeschlossen hatte, sodass die Au-pair-Kraft im Falle eines Unfalles tatsächlich über einen Versicherungsschutz verfügte. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass jene Beiträge, die der Dienstgeber für den privaten Krankenversicherungsschutz der Au-pair-Kraft aufgewendet hatte, nicht der Beitragspflicht unterlagen, sodass auch der Versichertengemeinschaft keine Beiträge entgangen sind. Da es sich im Übrigen um eine fahrlässig begangene Verwaltungsübertretung handelt, konnte dem Beschwerdeführer auch der lange Tatzeitraum nicht als erschwerend angelastet werden. Schließlich hat der Beschwerdeführer die Au-pair-Kraft, nachdem ihm die Anmeldepflicht bewusst geworden war, bei der VGKK zur Sozialversicherung angemeldet. Insgesamt gelangt das Landesverwaltungsgericht daher zur Auffassung, dass im gegenständlichen Fall mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden konnte.
- Der Tatvorwurf war auf einen solchen nach § 33 Abs 2 ASVG abzuändern, da die Au-pair-Kraft nur geringfügig beschäftigt worden ist.
- Der Tatvorwurf war auf einen solchen nach Paragraph 33, Absatz 2, ASVG abzuändern, da die Au-pair-Kraft nur geringfügig beschäftigt worden ist.
- Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
- Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2016:LVwG.1.500.2016.R3