Obsah (11)
§ 50§ 52§ 25a§ 9§ 18§ 40§ 13§ 55§ 2§ 22§ 19RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum05.08.2016 GeschäftszahlLVwG-1-455/R6-2015 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat d
§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass - im Spruchpunkt
- das Wort „Lokal“ durch das Wort „Wettlokal“ ersetzt wird und - im Spruchpunkt
- das Wort „Beklebung“ durch die Wortfolge „vollständigen Beklebung mit undurchsichtiger blauer Folie“ ersetzt wird.
§ 52Abs 1 und 2 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer N D einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafen, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 1.120 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit den Geldstrafen und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn zu entrichten.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer N D einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafen, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 1.120 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit den Geldstrafen und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn zu entrichten. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung 1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten N D vorgeworfen, er habe als
§ 9VSt
G Verantwortlicher der Firma C A S Ltd in B folgende Übertretungen des Baugesetzes zu verantworten:1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten N D vorgeworfen, er habe als
Paragraph 9, VStG Verantwortlicher der Firma C A S Ltd in B folgende Übertretungen des Baugesetzes zu verantworten: „
- Das angeführte Unternehmen hat seit längerem laufend, zuletzt festgestellt am 27.01.2015, ein nach § 18 Baugesetz bewilligungspflichtiges Bauvorhaben (wesentliche Änderung der Verwendung eines Gebäudes) ohne Baubewilligung ausgeführt, indem das Unternehmen im Erdgeschoss des auf dem GST-NR 1140/1 befindlichen Gebäudes ein Lokal errichtet hat. Für diesen Gebäudeteil liegt eine baubehördliche Bewilligung für ein Ladenlokal für Kleiderwaren vor. Dies stellt eine nach § 18 Abs 1 lit b Baugesetz bewilligungspflichtige Verwendungsänderung dar.Das angeführte Unternehmen hat seit längerem laufend, zuletzt festgestellt am 27.01.2015, ein nach Paragraph 18, Baugesetz bewilligungspflichtiges Bauvorhaben (wesentliche Änderung der Verwendung eines Gebäudes) ohne Baubewilligung ausgeführt, indem das Unternehmen im Erdgeschoss des auf dem GST-NR 1140/1 befindlichen Gebäudes ein Lokal errichtet hat. Für diesen Gebäudeteil liegt eine baubehördliche Bewilligung für ein Ladenlokal für Kleiderwaren vor. Dies stellt eine nach Paragraph 18, Absatz eins, Litera b, Baugesetz bewilligungspflichtige Verwendungsänderung dar.
- Im Außenbereich des gegenständlichen Lokals wurde, zuletzt festgestellt am 27.01.2015, eine Änderung der Fassade in Form einer Beklebung vorgenommen. Dies stellt aufgrund der Farbänderung eine bewilligungspflichtige Maßnahme
§ 18
Abs 1 lit a Baugesetz dar, da das äußere Erscheinungsbild erheblich geändert wurde.Im Außenbereich des gegenständlichen Lokals wurde, zuletzt festgestellt am 27.01.2015, eine Änderung der Fassade in Form einer Beklebung vorgenommen. Dies stellt aufgrund der Farbänderung eine bewilligungspflichtige Maßnahme
Paragraph 18, Absatz eins, Litera a, Baugesetz dar, da das äußere Erscheinungsbild erheblich geändert wurde. Tatzeit: 27.01.2015, 16:45 Uhr Tatort: L, Rstraße 65, GST-NR XXX/X, KG L“ Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin hinsichtlich Spruchpunkt
- eine Übertretung des § 55 Abs 1 lit a iVm § 18 Abs 1 lit b Baugesetz (BauG) und hinsichtlich Spruchpunkt
- eine Übertretung des § 55 Abs 1 lit a iVm § 18 Abs 1 lit a BauG. Es wurde eine Geldstrafe von jeweils 2.800 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 33 Stunden festgesetzt.Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin hinsichtlich Spruchpunkt
- eine Übertretung des Paragraph 55, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz eins, Litera b, Baugesetz (BauG) und hinsichtlich Spruchpunkt
- eine Übertretung des Paragraph 55, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz eins, Litera a, BauG. Es wurde eine Geldstrafe von jeweils 2.800 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 33 Stunden festgesetzt. Weiters wurde
§ 9Abs 7 Verwaltungsstrafgesetz (VSt
G) die Haftung der C A S Ltd in B, für den oben angeführten Betrag von € 6.160,00 (€ 5.600,00 Strafe und € 560,00 Verfahrenskosten), der gegen den handelsrechtlichen Geschäftsführer des angeführten Unternehmens, Herrn Dj N, verhängt wurde, ausgesprochen.Weiters wurde
Paragraph 9, Absatz 7, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) die Haftung der C A S Ltd in B, für den oben angeführten Betrag von € 6.160,00 (€ 5.600,00 Strafe und € 560,00 Verfahrenskosten), der gegen den handelsrechtlichen Geschäftsführer des angeführten Unternehmens, Herrn Dj N, verhängt wurde, ausgesprochen.
- Gegen dieses Straferkenntnis haben N D und die C A S Ltd rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Bescheid werde in seinem gesamten Inhalt angefochten und es wurde die Aufhebung desselben beantragt. Der Beschuldigte habe die ihm vorgeworfene Tat nicht begangen. Von der C A S Ltd seien keine bewilligungspflichtigen Bauvorhaben ohne Baubewilligung ausgeführt worden und es sei auch nicht ersichtlich, welche Änderungen vorgenommen worden seien und aus welchem Grund diese Änderungen konkret einer Bewilligungspflicht unterliegen sollten. Es liege unstrittig eine baubehördliche Bewilligung für ein Lokal vor; warum die Verwendung des Gebäudeteils nicht von dieser Bewilligung gedeckt sein sollte sei nicht erkennbar. Amtsbekannt sei das gegenständliche Lokal zuvor als S-Markt betrieben worden und seien nicht Kleiderwaren sondern vielmehr hauptsächlich Drogerieartikel und Lebensmittel verkauft worden und seien diverse Dienstleistungen im Bereich der Rollfilm- und der digitalen Filmentwicklung angeboten worden. Gleichwenig wie die Verwendung eines baubehördlich als Lokal für Kleiderwaren bewilligten Lokals als Drogerie- und Supermarkt eine wesentliche Änderung der Verwendung des Gebäudes darstelle, könne dies für die Verwendung als – laut Spruch des Straferkenntnisses - generalisierend Lokal gelten. Die gegenständliche Verwendung des Gebäudes habe auf die bau- und raumplanungsrechtlichen Vorschriften keinen Einfluss. Gleiches gelte für die Anbringung einer Folie. Sowohl das Lokal für Kleiderwaren als auch der S-Markt hätten Folien angebracht gehabt. Dass es einen Unterschied in baurechtlicher Hinsicht machen sollte, welche Art von Waren bzw Dienstleistungen in einem Lokal vertrieben würden, könne im konkreten Fall nicht nachvollzogen werden; auch nicht, aus welchen Gründen von der Behörde offenbar hinsichtlich der C A Ltd ein anderer Maßstab angesetzt werde. Erstmals mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis werde dem Beschuldigten die Änderung der Fassade in Form einer Beklebung angelastet. Abgesehen hiervon, dass die Behörde insofern augenscheinlich das Parteiengehör verletzt habe, sei auch nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die Anbringung einer Folie eine bewilligungspflichtige Maßnahme darstellen sollte. Nahezu alle Lokale hätten irgendwelche – auch farbige - Beklebungen auf der Fassade angebracht. Dem Beschuldigten werde zweimal angelastet, ein Bauvorhaben nach § 18 Baugesetz ohne Baubewilligung ausgeführt zu haben. Die Behörde verkenne, dass es sich hierbei in rechtlicher Hinsicht jeweils um den identen Tatvorwurf handle. Die Verhängung von zwei gesonderten Verwaltungsstrafen verstoße insofern gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht, wegen derselben Tat nicht mehrfach bestraft/verfolgt zu werden.Dem Beschuldigten werde zweimal angelastet, ein Bauvorhaben nach Paragraph 18, Baugesetz ohne Baubewilligung ausgeführt zu haben. Die Behörde verkenne, dass es sich hierbei in rechtlicher Hinsicht jeweils um den identen Tatvorwurf handle. Die Verhängung von zwei gesonderten Verwaltungsstrafen verstoße insofern gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht, wegen derselben Tat nicht mehrfach bestraft/verfolgt zu werden. Die Tatanlastung sei unschlüssig und genüge nicht den Konkretisierungserfordernissen nach § 44a VStG. So ergebe sich auch aus der Anlastung etwa nicht, worin die wesentliche Verwendungsänderung gelegen haben solle und aus welchen Gründen die konkrete Verwendung eine baubehördliche Bewilligungspflicht begründe. Die Tatanlastung sei unschlüssig und genüge nicht den Konkretisierungserfordernissen nach Paragraph 44 a, VStG. So ergebe sich auch aus der Anlastung etwa nicht, worin die wesentliche Verwendungsänderung gelegen haben solle und aus welchen Gründen die konkrete Verwendung eine baubehördliche Bewilligungspflicht begründe. Die verhängte Strafe sei bei Weitem überhöht. Im Zuge der mündlichen Verhandlung hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer weiters vorgebracht, das gegenständliche Lokal sei insbesondere am 27.01.2015 nicht durch die C A S Ltd, deren Geschäftsführer der Beschwerdeführer sei, betrieben worden.
- Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: Für das verfahrensgegenständliche Geschäftslokal im Erdgeschoss im Gebäude Rstraße 65, GST-NR XXX/X, KG L, liegt eine rechtskräftige Baubewilligung für ein Ladenlokal für Kleiderwaren mit Schaufenstern vor. Eigentümer des Gebäudes in L, Rstraße 65, ist C Z. Die C A S Ltd ist Pächterin und Betreiberin des Wettlokals im Erdgeschoß in diesem Gebäude und hat die verfahrensgegenständlichen baulichen Änderungen durchgeführt. N D ist das zur Vertretung nach außen berufene Organ (Director) der C A S Ltd. Auf dem Briefkasten an der Adresse L, R 65, war zum Tatzeitpunkt der Schriftzug „C A S Ltd“ angebracht. Im Zuge einer polizeilichen Kontrolle in den Geschäftsräumlichkeiten im Erdgeschoß dieses Gebäudes am 27.01.2015 um 16.45 Uhr wurde festgestellt, dass folgende Baumaßnahmen durchgeführt worden sind: Im Erdgeschoss wurde ein Wettlokal eingerichtet (Theke mit Bierzapfanlage, Kaffeeautomat mit Geldeinwurf, Tische, Stühle, Wettterminals etc) und es wurde ein von allen Seiten umschlossenes Lager im Ausmaß von 23,70 m² im nordwestlichen Bereich errichtet. Der Außenbereich dieses Wettlokals wurde in der Weise geändert, als die gesamte Fassade inklusive Fenster und Türe vollständig mit undurchsichtigen blauen Folien mit auffälligen bunten Aufdrucken beklebt wurde. Mit Schreiben der Baubehörde vom 05.03.2015 wurde die C A S Ltd ersucht,
§ 40Abs 1 Bau
G einen Bauantrag zu stellen für die durchgeführten baulichen Änderungen. Am 09.04.2015 hat die C A S Ltd einen Bauantrag eingebracht für die Errichtung eines Abstellraumes mit einer Größe von 23,70 m² in den gegenständlichen Geschäftsräumlichkeiten.Mit Schreiben der Baubehörde vom 05.03.2015 wurde die C A S Ltd ersucht,
Paragraph 40, Absatz eins, BauG einen Bauantrag zu stellen für die durchgeführten baulichen Änderungen. Am 09.04.2015 hat die C A S Ltd einen Bauantrag eingebracht für die Errichtung eines Abstellraumes mit einer Größe von 23,70 m² in den gegenständlichen Geschäftsräumlichkeiten. Mit rechtskräftigem Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde L vom 22.05.2015, wurde der am 09.04.2015 durch die C A S Ltd gestellte Bauantrag mangels entsprechender Plan- und Beschreibungsunterlagen
§ 13Abs 3 AVG zurückgewiesen.
Mit rechtskräftigem Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde L vom 22.05.2015, wurde der am 09.04.2015 durch die C A S Ltd gestellte Bauantrag mangels entsprechender Plan- und Beschreibungsunterlagen
Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen.
- Dieser Sachverhalt wird aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund der Aussagen der einvernommenen Zeugen im Zuge der mündlichen Verhandlung, als erwiesen angenommen. 4.
- Der Zeuge RI P S hat im Wesentlichen ausgesagt, er sei persönlich vor Ort gewesen zusammen mit Herrn H, sie seien wegen einem Wettterminal in diesem Lokal gewesen. Im Zuge dieser Kontrolle hätten sie einen Thekenbereich festgestellt und seien sie deshalb davon ausgegangen, dass hier ein Gastgewerbe ausgeübt werde. Im Bereich der Theke sei eine Bierzapfanlage gewesen und es seien auch ein Kaffeeautomat vorhanden gewesen sowie mehrere Tische und Stühle. Er meine, dass zum Zeitpunkt der Kontrolle keine Gäste im Lokal gewesen seien. Es sei auch ein Wettterminal vor Ort gewesen und eine Person hätte ihnen den Wettterminal erklärt. Es sei noch eine weitere Person anwesend gewesen, er meine es sei ein Angestellter gewesen. Die Theke habe sich im nordwestlichen Bereich an der westseitigen Wand befunden. Ein Wettterminal habe sich vor der Theke links von dem als Lager ausgewiesenen Bereich befunden, der Kaffeeautomat an der westseitigen Wand. Er habe den Eigentümer, Herrn C, gefragt, wer der Mieter sei und wer dieses Lokal betreibe. Er habe ihm dazu keine Auskunft erteilen wollen. Auf den Namen „C A S Ltd“ sei er gekommen, weil dieser Schriftzug angebracht gewesen sei beim Briefkasten. Auch außerhalb an der Fassade habe sich ein Schriftzug mit dem Namen „C A S Ltd“ befunden. Dies sei auf einem der vorliegenden Lichtbilder zu erkennen, es handle sich um das untere Lichtbild neben dem großen Kreis mit einem 7er. Es sei allerdings recht klein geschrieben und kaum zu erkennen. Er könne mit Sicherheit sagen, dass dies der Schriftzug „C A S Ltd“ sei. Früher sei in diesem Lokal ein Lebensmittelmarkt, S, gewesen. Die Fassade mit dieser blauen Klebefolie hätten sie zu diesem Zeitpunkt das erste Mal so wahrgenommen, das sei ihnen gleich aufgefallen. Zuvor, als der Drogeriemarkt S drinnen gewesen sei, sei die Fassade nicht in der Weise zugeklebt gewesen. Seines Wissens sei es so, dass „C A S Ltd“ auf der Folie draufstehe. Er sei der Meinung, A C S, ob L auch draufgestanden sei, das wisse er nicht mehr. Dazu wurde seitens der Beschwerdeführer am 21.03.2016 ein Lichtbild betreffend die Außenfassade dieses Wettlokals übermittelt, auf dem der Schriftzug „Active Lounge“ neben einem großen runden Aufdruck mit der Zahl „7“ erkennbar ist. 4.
- Der Zeuge G H hat im Wesentlichen ausgesagt, er sei am 27.01.2015 um 16.45 Uhr mit seinem Kollegen vor Ort gewesen, auch im Lokal drinnen. Er habe mit jemandem gesprochen aus Anlass der Vorführung eines Wettterminals. Vor Ort seien der Betreiber des Terminals und ein Bediensteter des Lokals gewesen, es sei um die Firma „W w“ gegangen. Nach seinen Unterlagen sei der Betreiber die Firma C A S Ltd. Es werde auch Kommunalsteuer entrichtet von dieser Firma, Zahlungen würden von dieser Firma geleistet. Für ihn sei es augenscheinlich gewesen, dass ein Wettbüro da drinnen sei. Man sehe es an den verklebten Fensterscheiben und den diversen Symbolen. Ihm sei nichts aufgefallen hinsichtlich allfälliger Beschriftungen im Bereich der Türe oder an der Fassade, wer dieses Wettbüro betreibe. In diesem Lokal sei eine Bar eingerichtet gewesen mit einem Bierzapfhahn. Es seien zwei Wettterminals im Lokal gewesen bzw zwei Geräte, an denen gewettet werden könne. Ein Getränkeautomat sei glaublich auch drinnen gewesen mit diversen Getränken wie Cola usw. Gäste oder Kunden seien zu dem Zeitpunkt keine anwesend gewesen. Es seien auch ausreichend Tische und Stühle für Gäste aufgestellt gewesen. Das Lokal sei in etwa so eingerichtet gewesen, wie es auf diesem Plan eingezeichnet sei. Wenn man hineinkomme, tue sich links ein großer Raum auf. Im Bereich an der nordwestlichen Wand sei der Thekenbereich gewesen. In diesem Bereich seien auch die Wettgeräte gewesen. Im westlichen Bereich an der Wand habe sich der Getränkeautomat befunden. Weiters hat der Zeuge G H in einem Schreiben vom 18.03.2016 bezüglich Kommunalsteuerzahlungen der C A S Ltd Folgendes mitgeteilt: „Im Zuge der Demonstration eines Wettterminals durch die Firma W W L GmbH am 27.01.2016 habe ich als Anschrift der Betriebsstätte der Wettterminals die Firma ,C A S Ltd, Rstr. 65‘, vermerkt. Diese Firma wurde dann unter der Kommunalsteuernummer XX.XXX steuerlich erfasst.Weiters hat der Zeuge G H in einem Schreiben vom 18.03.2016 bezüglich Kommunalsteuerzahlungen der C A S Ltd Folgendes mitgeteilt: „Im Zuge der Demonstration eines Wettterminals durch die Firma W W L GmbH am 27.01.2016 habe ich als Anschrift der Betriebsstätte der Wettterminals die Firma ,C A S Ltd, Rstr. 65‘, vermerkt. Diese Firma wurde dann unter der Kommunalsteuernummer römisch zwanzig.XXX steuerlich erfasst. Bei der ersten Kommunalsteuerzahlung wurde als Auftraggeber auf dem Zahlschein die Firma ,I-S A LTD‘, Rstr. 65, Kto.Nr. neu angegeben. Die Zahlung wurde dann von uns unter der Steuernummer XX.XXX lautend auf ,C A S Ltd‘, Rstr. 65, gebucht (siehe Beilage).Bei der ersten Kommunalsteuerzahlung wurde als Auftraggeber auf dem Zahlschein die Firma ,I-S A LTD‘, Rstr. 65, Kto.Nr. neu angegeben. Die Zahlung wurde dann von uns unter der Steuernummer römisch zwanzig.XXX lautend auf ,C A S Ltd‘, Rstr. 65, gebucht (siehe Beilage). In der Folge wurde ich dann vom Steuerberater telefonisch um eine Kommunalsteuernummer ersucht. Ich habe die Nummer XX.XXX bekannt geben - diese wurde dann bei den Zahlungen ab März 2015 auch angeführt, als Auftraggeber scheint jeweils die Firma I S A LTD auf. Auf Rückfrage beim Steuerberater am Montag, 14.3.2016, teilte dieser mit, dass an der Anschrift L, Rstraße 65, die Firmen C A S LTD und die Firma IT S A LTD eine Betriebsstätte haben. Das Personal wird jedoch ausschließlich über die Firma IT S A LTD abgerechnet.“In der Folge wurde ich dann vom Steuerberater telefonisch um eine Kommunalsteuernummer ersucht. Ich habe die Nummer römisch zwanzig.XXX bekannt geben - diese wurde dann bei den Zahlungen ab März 2015 auch angeführt, als Auftraggeber scheint jeweils die Firma römisch eins S A LTD auf. Auf Rückfrage beim Steuerberater am Montag, 14.3.2016, teilte dieser mit, dass an der Anschrift L, Rstraße 65, die Firmen C A S LTD und die Firma IT S A LTD eine Betriebsstätte haben. Das Personal wird jedoch ausschließlich über die Firma IT S A LTD abgerechnet.“ Zudem hat der Zeuge ein Lichtbild übermittelt vom Briefkasten beim gegenständlichen Wettlokal mit dem alleinigen Schriftzug „C A S LTD“ sowie ein weiteres Lichtbild vom 11.03.2016, bei dem die Firmenaufschriften „I S A LTD“ und „C A S Ltd“ am Briefkasten angebracht waren. 4.
- Die Zeugin S M hat im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 16.06.2016 ausgesagt, sie habe in dem Lokal in L in der Rstraße 65 gearbeitet im Jänner
- Sie habe für I-S gearbeitet, sie habe keinen Arbeitsvertrag gehabt. Ihren Zahltag habe sie von I-S erhalten. 4.
- Die Aussagen der einvernommenen Zeugen sind für das Verwaltungsgericht schlüssig und nachvollziehbar und durch Lichtbilder belegt. Auf den vorliegenden Lichtbildern sind die Außenansicht bzw der Eingangsbereich des Wettlokales sowie der Innenraum erkennbar. Die Fassade inklusive Tür und Fenster ist vollständig mit undurchsichtiger blauer Folie beklebt mit Aufdrucken, aufgrund welcher ersichtlich ist, dass es sich um ein Wettlokal handelt (Zahlen, Würfel, Spielkarten etc). Der Innenraum stellt sich so dar, wie er unter Punkt
- beschrieben wurde. Es steht unbestritten fest, dass der gegenständliche Geschäftsraum als Ladenlokal für Kleiderwaren mit Schaufenstern baubehördlich bewilligt ist, vor der Errichtung des Wettlokals befand sich in diesem Lokal der Drogeriemarkt „S“. Das Beschwerdevorbringen, wonach von der C A S Ltd keine baubewilligungspflichtigen Änderungen durchgeführt worden seien und das gegenständliche Wettlokal zum Tatzeitpunkt nicht von der C A Solutions Ltd betrieben worden sei, wertet das Landesverwaltungsgericht aus folgenden Gründen als unglaubwürdige Schutzbehauptung: Zum Tatzeitpunkt war beim Briefkasten am gegenständlichen Geschäftslokal nur der Name „C A S Ltd“ angebracht und hatte die „C A S Ltd“ an diesem Standort eine Betriebsstätte. Es ist daher davon auszugehen, dass diese Firma dieses Lokal zu diesem Zeitpunkt betrieben hat und daher auch die dafür notwendigen Baumaßnahmen durchgeführt hat. Dass an der Außenfassade dieses Lokals der Schriftzug „A L“ angebracht war, ist in diesem Zusammenhang ebenso ohne Bedeutung wie die Tatsache, dass das Personal über die I S A LTD abgerechnet wird. Zum Tatzeitpunkt war beim Briefkasten am gegenständlichen Geschäftslokal nur der Name „C A S Ltd“ angebracht und hatte die „C A S Ltd“ an diesem Standort eine Betriebsstätte. Es ist daher davon auszugehen, dass diese Firma dieses Lokal zu diesem Zeitpunkt betrieben hat und daher auch die dafür notwendigen Baumaßnahmen durchgeführt hat. Dass an der Außenfassade dieses Lokals der Schriftzug „A L“ angebracht war, ist in diesem Zusammenhang ebenso ohne Bedeutung wie die Tatsache, dass das Personal über die römisch eins S A LTD abgerechnet wird. Weiters hat die C A S Ltd, vertreten durch RA Dr. P R, nach Aufforderung durch die Baubehörde am 09.05.2015 einen nachträglichen Bauantrag eingebracht für die Errichtung eines Abstellraumes im Erdgeschoss des gegenständlichen Gebäudes, Rstraße 65, GST-NR XXX/X, KG L. In diesem Verfahren wurde zu keinem Zeitpunkt bestritten, dass die C A S Ltd die verfahrensgegenständlichen baulichen Änderungen durchgeführt hat. Es ist auch aus diesem Grund davon auszugehen, dass diese Firma zum Tatzeitpunkt das gegenständliche Wettlokal betrieben hat und die dafür erforderlichen Baumaßnahmen gesetzt hat. Außerdem wurde erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 10.03.2016 vorgebracht, dass die C A S GmbH dieses Lokal nicht betreibe und zum Tatzeitpunkt nicht betrieben habe. Nach allgemeiner Lebenserfahrung werden solche Vorbringen bereits bei der ersten Möglichkeit zur Rechtfertigung dargebracht. Im Zuge des gesamten erstinstanzlichen Verfahrens haben die Beschuldigten dies nicht vorgebracht, weshalb das Landesverwaltungsgericht diese Angabe als Schutzbehauptung betrachtet. 5.
- Nach § 55 Abs 1 lit a Baugesetz (BauG), LGBl Nr 52/2001 idF LGBl Nr 22/2014, begeht eine Übertretung, wer Bauvorhaben nach § 18 ohne Baubewilligung oder Bauvorhaben nach § 19 ohne Berechtigung (§ 34) ausführt; dazu zählt auch die wesentliche Änderung der Verwendung eines Gebäudes ohne Baubewilligung. 5.
- Nach Paragraph 55, Absatz eins, Litera a, Baugesetz (BauG), Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2001, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 22 aus 2014,, begeht eine Übertretung, wer Bauvorhaben nach Paragraph 18, ohne Baubewilligung oder Bauvorhaben nach Paragraph 19, ohne Berechtigung (Paragraph 34,) ausführt; dazu zählt auch die wesentliche Änderung der Verwendung eines Gebäudes ohne Baubewilligung. Übertretungen nach Abs 1 lit a, i und j sind
§ 55Abs 2 Bau
G von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 28.000 Euro, sonstige Übertretungen nach Abs 1 mit einer Geldstrafe bis zu 14.000 Euro zu bestrafen. Übertretungen nach Absatz eins, Litera a, i und j sind
Paragraph 55, Absatz 2, BauG von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 28.000 Euro, sonstige Übertretungen nach Absatz eins, mit einer Geldstrafe bis zu 14.000 Euro zu bestrafen. 5.2.
§ 18Abs 1 lit a Bau
G bedürfen einer Baubewilligung die Errichtung oder wesentliche Änderung von Gebäuden; ausgenommen sind jene kleinen Gebäude, die nach § 19 lit a bis c nur anzeigepflichtig sind, weiters Gebäude, soweit es die Verwendung für den Betrieb eines Gastgartens betrifft und die insofern nach § 19 lit d nur anzeigepflichtig sind.5.2.
Paragraph 18, Absatz eins, Litera a, BauG bedürfen einer Baubewilligung die Errichtung oder wesentliche Änderung von Gebäuden; ausgenommen sind jene kleinen Gebäude, die nach Paragraph 19, Litera a bis c nur anzeigepflichtig sind, weiters Gebäude, soweit es die Verwendung für den Betrieb eines Gastgartens betrifft und die insofern nach Paragraph 19, Litera d, nur anzeigepflichtig sind.
§ 2Abs 1 lit o Bau
G ist im Sinne dieses Gesetzes eine wesentliche Änderung eines Bauwerkes oder einer sonstigen Anlage ein Zu- oder ein Umbau; eine Änderung, durch die die äußere Erscheinung des Bauwerkes oder der sonstigen Anlage erheblich geändert wird; eine Änderung, durch die die Sicherheit oder die Gesundheit von Menschen oder die Verkehrssicherheit gefährdet, die Nachbarn belästigt oder die Einhaltung der Abstandsflächen oder Mindestabstände beeinflusst werden können.
Paragraph 2, Absatz eins, Litera o, BauG ist im Sinne dieses Gesetzes eine wesentliche Änderung eines Bauwerkes oder einer sonstigen Anlage ein Zu- oder ein Umbau; eine Änderung, durch die die äußere Erscheinung des Bauwerkes oder der sonstigen Anlage erheblich geändert wird; eine Änderung, durch die die Sicherheit oder die Gesundheit von Menschen oder die Verkehrssicherheit gefährdet, die Nachbarn belästigt oder die Einhaltung der Abstandsflächen oder Mindestabstände beeinflusst werden können. Eine Änderung, durch die die äußere Erscheinung einer Anlage erheblich geändert wird, kann etwa darin bestehen, dass die Außenverkleidung eines Gebäudes durch eine andere Farbgebung oder durch andere Baumaterialien neu gestaltet wird (RV zu LGBl Nr 52/2001). Eine Änderung, durch die die äußere Erscheinung einer Anlage erheblich geändert wird, kann etwa darin bestehen, dass die Außenverkleidung eines Gebäudes durch eine andere Farbgebung oder durch andere Baumaterialien neu gestaltet wird Regierungsvorlage zu Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2001,). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Änderung der Farbgebung der Fassade (das Bemalen in einer anderen Farbe) eine Änderung, durch die die äußere Erscheinung des Bauwerkes erheblich geändert wird, und damit bewilligungspflichtig im Grunde des § 18 Abs 1 lit a BauG ist (VwGH 18.12.2007, 2007/06/0129).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Änderung der Farbgebung der Fassade (das Bemalen in einer anderen Farbe) eine Änderung, durch die die äußere Erscheinung des Bauwerkes erheblich geändert wird, und damit bewilligungspflichtig im Grunde des Paragraph 18, Absatz eins, Litera a, BauG ist (VwGH 18.12.2007, 2007/06/0129). Beim verfahrensgegenständlichen Wettlokal handelt es sich um einen eingeschossigen Zubau zu einem zweigeschossigen Wohnhaus. Das Wettlokal weist eine Fläche von ca 150 m² auf und wurde an allen Seiten mit einer undurchsichtigen blauen Folie mit bunten Aufdrucken beklebt, auch der Eingangsbereich sowie Fenster und Tür sind mit einer solchen Folie versehen. Diese Art der Fassadengestaltung gewährt keinen Einblick in den Innenraum des Wettlokals. Eine solche Fassadengestaltung unterscheidet sich somit erheblich von der Fassadengestaltung eines Lokals für Kleiderwaren mit Schaufenstern an allen Seiten, weshalb hier eine völlige Änderung der äußeren Erscheinung des Bauwerkes vorliegt. Dass unmittelbar zuvor der Drogeriemarkt „S“ in diesem Gebäudeteil untergebracht war, ist für das gegenständliche Verfahren unerheblich, da die Verwendungsänderung danach zu beurteilen ist, wie dieses Lokal zuletzt rechtskräftig baubehördlich bewilligt war. Da der Beschuldigte somit ohne Einholung einer Baubewilligung durch die gegenständliche Art der Fassadengestaltung eine Änderung eines Bauwerkes vorgenommen hat, durch die die äußere Erscheinung des Bauwerkes erheblich geändert wurde, hat er die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung tatbildmäßig begangen. Auch wenn dem Beschuldigten mit angefochtenem Bescheid erstmals eine Änderung der Fassade in Form einer Beklebung angelastet wurde, so wurde damit das Parteiengehör nicht verletzt, da eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs durch die Erhebung der Beschwerde saniert wurde und dem Beschwerdeführer insbesondere im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Möglichkeit eingeräumt wurde, zu diesem Vorwurf Stellung zu nehmen. 5.3.
§ 18Abs 1 lit b Bau
G bedürfen einer Baubewilligung die wesentliche Änderung der Verwendung von Gebäuden, ausgenommen ist die Verwendung für den Betrieb eines Gastgartens, die nach § 19 lit d nur anzeigepflichtig ist.5.3.
Paragraph 18, Absatz eins, Litera b, BauG bedürfen einer Baubewilligung die wesentliche Änderung der Verwendung von Gebäuden, ausgenommen ist die Verwendung für den Betrieb eines Gastgartens, die nach Paragraph 19, Litera d, nur anzeigepflichtig ist. Nach § 2 Abs 1 lit p) BauG ist im Sinne dieses Gesetzes eine wesentliche Änderung der Verwendung eines Gebäudes eine Verwendungsänderung, die auf die Zulässigkeit des Gebäudes nach den bau- oder raumplanungsrechtlichen Vorschriften von Einfluss sein kann. Nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera p,) BauG ist im Sinne dieses Gesetzes eine wesentliche Änderung der Verwendung eines Gebäudes eine Verwendungsänderung, die auf die Zulässigkeit des Gebäudes nach den bau- oder raumplanungsrechtlichen Vorschriften von Einfluss sein kann. Diese Möglichkeit („kann") begründet die Baubewilligungspflicht; ob die neue Verwendung negative Auswirkungen hat oder nicht bzw ob die Änderung des Verwendungszweckes bewilligungsfähig ist, ist im Baubewilligungsverfahren zu prüfen (VwGH 27.01.2011, 2010/06/0238). Wie bereits festgestellt, waren die gegenständlichen Geschäftsräumlichkeiten als Lokal für Kleiderwaren baubehördlich genehmigt, nunmehr werden diese Räumlichkeiten als Wettlokal bzw als gastgewerblicher Betrieb verwendet. Durch die geänderte Verwendung können sich andere Anforderungen ergeben hinsichtlich des Immissionsschutzes (zB aufgrund von Betriebslärm im Zusammenhang mit den Betriebszeiten), der Sicherheit, des Brandschutzes etc. Es handelt sich somit jedenfalls um eine wesentliche Änderung der Verwendung des Gebäudes, die auf die Zulässigkeit des Gebäudes nach den bau- oder raumplanungsrechtlichen Vorschriften von Einfluss sein kann, weshalb diese Verwendungsänderung baubewilligungspflichtig ist. Durch diese Verwendungsänderung ohne Einholung einer Baubewilligung hat der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung tatbildmäßig begangen. 5.4.
§ 22Abs 2 VSt
G sind dann, wenn jemand durch verschiedene selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat oder wenn eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt, die Strafen nebeneinander zu verhängen.5.4.
Paragraph 22, Absatz 2, VStG sind dann, wenn jemand durch verschiedene selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat oder wenn eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt, die Strafen nebeneinander zu verhängen. Entgegen dem Beschwerdevorbringen liegt hier keine unzulässige Doppelbestrafung vor, weil es sich um unterschiedliche Sachverhalte handelt bezüglich der Voraussetzungen für das Vorliegen der Baubewilligungspflicht, nämlich zum einen die wesentliche Änderung eines Gebäudes und zum anderen die wesentliche Änderung der Verwendung eines Gebäudes. 6.
§ 19VSt
G iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.6.
Paragraph 19, VStG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die gesetzmäßige Bauführung, insbesondere die wesentliche Änderung des äußeren Erscheinungsbildes von Gebäuden, liegt im Interesse des Ortsbildschutzes. Die Normierung einer Baubewilligungspflicht für bestimmte Bauvorhaben soll sicherstellen, dass diese Bauvorhaben entsprechend den bau- und raumplanungsrechtlichen Vorschriften ausgeführt werden und Interessen der Nachbarn geschützt werden. Diesem Schutzzweck hat der Beschwerdeführer nicht unerheblich zuwider gehandelt. Als Verschuldensform ist zumindest bedingter Vorsatz anzunehmen. Mildernd ist die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten – zumindest in Vorarlberg - zu berücksichtigen. Erschwerungsgründe sind keine hervorgekommen. Im Hinblick auf den gesetzlichen Strafrahmen und die nachteiligen Folgen der Tat erachtet das Landesverwaltungsgericht die von der Behörde festgesetzten Strafen (1/10 des gesetzlichen Strafrahmens) nicht für überhöht. Die persönlichen Verhältnisse des Erstbeschwerdeführers sind dem Landesverwaltungsgericht zwar nicht bekannt, doch würde dieses die Geldstrafen auch dann nicht für überhöht ansehen, wenn diese ungünstig wären. Unter Würdigung des vorgetragenen Sachverhaltes und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Erstbeschwerdeführers findet das Landesverwaltungsgericht die von der Behörde festgesetzten Strafen schuld-, tat-, vermögens- und einkommensangemessen.
- Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Spruch eines Straferkenntnisses folgende Voraussetzungen zu erfüllen: 1.) Im Spruch muss dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, dass der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren (Wiederaufnahmeverfahren) auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen. 2.) Der Spruch muss geeignet sein, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Diesen Anforderungen entsprechen die Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist daher keine Verletzung des Konkretisierungsgebotes im Sinne des § 44a VStG erkennbar. Diesen Anforderungen entsprechen die Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist daher keine Verletzung des Konkretisierungsgebotes im Sinne des Paragraph 44 a, VStG erkennbar. Die Änderungen in den Tatumschreibungen dienen lediglich der Präzisierung. Bereits aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt sich zweifellos, dass es sich hier um ein Wettlokal handelt.
- Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
- Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2016:LVwG.1.455.R6.2015