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{'item': 'LVwG-355-1/2016-R10'}

Obsah (8)§ 28§ 25a§ 4§ 3§ 5§ 11§ 12§ 52

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum11.08.2016 GeschäftszahlLVwG-355-1/2016-R10 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat

§ 28Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig. Begründung 1. Mit angefochtenem Bescheid wurde die Hinzunahme der Betriebsstätte am Standort in G, Mstraße, durch die s g

§ 4Abs 1 i

Vm § 3 Abs 2 lit b Wettengesetz untersagt.1. Mit angefochtenem Bescheid wurde die Hinzunahme der Betriebsstätte am Standort in G, Mstraße, durch die s g

Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2, Litera b, Wettengesetz untersagt. 2. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt sie im Wesentlichen vor, unter Hinweis auf die bereits erstattete Stellungnahme vom 21.03.2016 werde neuerlich darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin nichts mit den Vorgängern im Geschäftslokal Bstraße, H, zu tun gehabt habe. Es sei auch nicht die S S G, die dort seit dem Widerruf der Bewilligung nach dem Wettengesetz tätig sei und etwa Herrn R oder Herrn W beschäftige. Die S S G sei lediglich Bestandnehmerin des Geschäftslokals. Herr W sei jedoch weder bei der S S G beschäftigt noch sei er für diese als verantwortliche Person benannt. Die Beschwerdeführerin habe weder bis zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch seither irgendwelche Tätigkeit am fraglichen Standort ausgeübt. Die Beschwerdeführerin übe aktuell an insgesamt fünf Standorten in B, H, L, H und B Tätigkeiten nach dem Wettengesetz aus. Weder gegen die Beschwerdeführerin, noch gegen deren Geschäftsführer, noch gegen eine der bestellten verantwortlichen Personen würden Tatsachen vorliegen, aufgrund deren die Zuverlässigkeit nicht gegeben wäre. Insbesondere würden keine schwerwiegenden Verstöße gegen Bestimmungen des Wettengesetzes oder des Glückspielgesetzen vorliegen. Auch Herr K W sei völlig unbescholten und sei dessen Tätigkeit als verantwortliche Person für den Standort B, Kplatz im Rahmen der Bescheinigung

§ 4

Abs 3 Vorarlberger Wettengesetz ebenfalls am 21.03.2016 zur Kenntnis genommen worden, von der Vorarlberger Landesregierung dessen Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 Vorarlberger Wettengesetz, also als gegeben erachtet worden.2. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt sie im Wesentlichen vor, unter Hinweis auf die bereits erstattete Stellungnahme vom 21.03.2016 werde neuerlich darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin nichts mit den Vorgängern im Geschäftslokal Bstraße, H, zu tun gehabt habe. Es sei auch nicht die S S G, die dort seit dem Widerruf der Bewilligung nach dem Wettengesetz tätig sei und etwa Herrn R oder Herrn W beschäftige. Die S S G sei lediglich Bestandnehmerin des Geschäftslokals. Herr W sei jedoch weder bei der S S G beschäftigt noch sei er für diese als verantwortliche Person benannt. Die Beschwerdeführerin habe weder bis zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch seither irgendwelche Tätigkeit am fraglichen Standort ausgeübt. Die Beschwerdeführerin übe aktuell an insgesamt fünf Standorten in B, H, L, H und B Tätigkeiten nach dem Wettengesetz aus. Weder gegen die Beschwerdeführerin, noch gegen deren Geschäftsführer, noch gegen eine der bestellten verantwortlichen Personen würden Tatsachen vorliegen, aufgrund deren die Zuverlässigkeit nicht gegeben wäre. Insbesondere würden keine schwerwiegenden Verstöße gegen Bestimmungen des Wettengesetzes oder des Glückspielgesetzen vorliegen. Auch Herr K W sei völlig unbescholten und sei dessen Tätigkeit als verantwortliche Person für den Standort B, Kplatz im Rahmen der Bescheinigung

Paragraph 4, Absatz 3, Vorarlberger Wettengesetz ebenfalls am 21.03.2016 zur Kenntnis genommen worden, von der Vorarlberger Landesregierung dessen Zuverlässigkeit im Sinne des Paragraph 5, Vorarlberger Wettengesetz, also als gegeben erachtet worden. Zu Unrecht gehe die belangte Behörde auch davon aus, dass die Voraussetzungen für die Hinzunahme der gegenständlichen Betriebsstätte nicht vorliegen würden. Es würden keine Tatsachen vorliegen, die der Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 Wettengesetz entgegenstünden. Herr K W sei als verantwortliche Person für den Standort G namhaft gemacht worden. Er erfülle die Voraussetzungen nach § 3 Abs 1 lit a bis c leg cit und sei auch in der Lage, die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes zu überwachen. Als verantwortliche Person sei Herr W erst ab Vorliegen der Bescheinigung über Hinzunahme der Betriebsstätte anzusehen, so dass im Vorfeld lediglich zu überprüfen sei, ob eine der im § 5 Wettengesetz bestimmten Tatsachen vorliegen würden. Dies sei nicht der Fall. Wie bereits in der Stellungnahme vom 21.03.2016 ausgeführt, sei Herr K W bis zu diesem Zeitpunkt in keinerlei Beschäftigungsverhältnis zur Bewilligungswerberin gestanden. Die Auffassung, dass Herr K W als schlichter Angestellter eines anderen Unternehmens in der Lage sein müsse, die Bestimmungen des Wettengesetzes für die Bewilligungswerber einzuhalten, finde im Gesetz keine Deckung. Im Übrigen sei den Organen der Behörde nur Zutritt zu jenen Räumlichkeiten zu gewähren, in denen die Tätigkeit des Wettunternehmers ausgeübt werde. Bereits aus diesen Gründen treffe die Einschätzung der Behörde nicht zu, dass Herr K W als genannte verantwortliche Person nicht in der Lage wäre, die Einhaltung der Bestimmungen des Wettengesetzes zu überwachen. Bereits aus diesem Grund wäre bei richtiger rechtlicher Beurteilung die Hinzunahme der Betriebsstätte zur Kenntnis zu nehmen gewesen. Zu Unrecht gehe die belangte Behörde auch davon aus, dass die Voraussetzungen für die Hinzunahme der gegenständlichen Betriebsstätte nicht vorliegen würden. Es würden keine Tatsachen vorliegen, die der Zuverlässigkeit im Sinne des Paragraph 5, Wettengesetz entgegenstünden. Herr K W sei als verantwortliche Person für den Standort G namhaft gemacht worden. Er erfülle die Voraussetzungen nach Paragraph 3, Absatz eins, Litera a bis c leg cit und sei auch in der Lage, die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes zu überwachen. Als verantwortliche Person sei Herr W erst ab Vorliegen der Bescheinigung über Hinzunahme der Betriebsstätte anzusehen, so dass im Vorfeld lediglich zu überprüfen sei, ob eine der im Paragraph 5, Wettengesetz bestimmten Tatsachen vorliegen würden. Dies sei nicht der Fall. Wie bereits in der Stellungnahme vom 21.03.2016 ausgeführt, sei Herr K W bis zu diesem Zeitpunkt in keinerlei Beschäftigungsverhältnis zur Bewilligungswerberin gestanden. Die Auffassung, dass Herr K W als schlichter Angestellter eines anderen Unternehmens in der Lage sein müsse, die Bestimmungen des Wettengesetzes für die Bewilligungswerber einzuhalten, finde im Gesetz keine Deckung. Im Übrigen sei den Organen der Behörde nur Zutritt zu jenen Räumlichkeiten zu gewähren, in denen die Tätigkeit des Wettunternehmers ausgeübt werde. Bereits aus diesen Gründen treffe die Einschätzung der Behörde nicht zu, dass Herr K W als genannte verantwortliche Person nicht in der Lage wäre, die Einhaltung der Bestimmungen des Wettengesetzes zu überwachen. Bereits aus diesem Grund wäre bei richtiger rechtlicher Beurteilung die Hinzunahme der Betriebsstätte zur Kenntnis zu nehmen gewesen. Es treffe aber auch nicht zu, das am 25.02.2016 im Lokal Wettbetrieb geherrscht hätte. Insbesondere seien am fraglichen Tag von der Beschwerdeführerin keine Wettterminals im Sinne des Vorarlberger Wettengesetzes im gegenständlichen Lokal aufgestellt gewesen. Selbiges gelte für Glücksspielgeräte. Auch am 19.03.2016 habe die Bewilligungswerberin ebenso wenig wie die S S G am Standort G die Tätigkeit eines Wettunternehmers ausgeübt und habe dort auch keine Glücksspielgeräte aufgestellt gehabt. Nachdem Herr W anlässlich der Kontrolle vom 19.03.2016 offensichtlich keinen Schlüssel für den fraglichen Raum im hinteren Bereich gehabt habe und dieser versperrt gewesen sei, sei auch auszuschließen, das in diesem Raum die Tätigkeit eines Wettunternehmers ausgeübt worden sei. Dass Glücksspielgeräte dort aufgestellt gewesen wären, werde behördlicherseits nicht einmal behauptet. Anlässlich der Kontrolle am 25.02.2016 hätten nach den Feststellungen der Behörde lediglich vermeintlich betriebsbereite Glücksspielgeräte auf den Bildschirmen der Videoüberwachung wahrgenommen werden können. Die Behörde gehe sohin zutreffend selbst davon aus, dass eben keine betriebsbereiten Glücksspielgeräte im fraglichen Raum aufgestellt gewesen seien. Es bleibe somit die zutreffende Feststellung, dass anlässlich der beiden genannten Kontrollen Personen im Lokal aufhältig gewesen seien. Wobei das Lokal zu diesem Zeitpunkt weder von der S S G noch von s g betrieben worden sei. Selbst wenn man unrichtigerweise davon ausgegangen sei, dass zum Zeitpunkt der Kontrollen technische Einrichtungen aufgestellt gewesen wären, an denen Wettgegenstand und Wetteinsatz ausgesucht hätten werden können, so sei hierin noch keine verbindliche Bestimmung derselben zu erblicken. Nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.03.2015, Zl 2013/17/0409, wäre das Zustandekommen eines Wettvertrages keine verbindliche Voraussetzung für die Qualifikation als Wettterminal. Allerdings führe der VwGH aus, dass den Anforderungen an ein Wettterminal erst dann entsprochen werde, wenn vom Kunden ein verbindliches Wettangebot abgegeben werde, ohne dass dieses vom Buchmacher oder vom Totalisateur verpflichtend und sofort angenommen werden hätte müssen, soweit der vermittelte Kunde ohne dazwischentreten einer anderen Person in der Betriebsstätte am Terminal den Wettgegenstand und Wetteinsatz selbstständig bestimmen könnte. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes sei somit Voraussetzung für die Qualifikation als Wettterminal, dass der Kunde Wettgegenstand und Wetteinsatz selbstständig bestimmen könne und an der technischen Einrichtung ein verbindliches Wettangebot abgeben könne. Selbst für den Fall, dass anlässlich aller Kontrollen eine Auswahl des Wettgegenstandes und Wetteinsatzes an der technischen Einrichtung im Kundenbereich möglich gewesen seien sollte, was ausdrücklich bestritten werde und mangels entsprechenden Beleges auch nicht nachvollziehbar sei, habe es sich dennoch nicht um ein verbindliches Wettangebot im Sinne der Rechtsprechung des VwGH vom 20.03.2015 gehandelt. Um den Anforderungen an ein verbindliches Angebot zu entsprechen, müsse dieses neben den essentialia negotii und der ausreichenden inhaltlichen Bestimmtheit zusätzlich einen endgültigen Bindungswillen des Offerenten zum Ausdruck bringen und dem präsumtiven Vertragspartner zugehen, daher auch diesem gegenüber abgegeben werden. Soweit der Kunde lediglich die Möglichkeit habe, an einer technischen Einrichtung die essentialia negotii auszuwählen und lediglich einen Ausdruck erhalte, in dem diese Vertragsbestandteile festgehalten seien, liege noch kein verbindliches und wirksames Angebot vor. Der Kunde sei an dieses Angebot nicht gebunden. Er habe es in der Hand, durch Eingabe neuer Vertragsbestandteile dieselben jederzeit zu ändern. Durch Eingabe der Daten in die technische Einrichtung allein sei auch das Erfordernis des Zugehens im Sinne des § 861 ABGB nicht erfüllt, sodass kein wirksames Angebot vorliege. Indem der VwGH für die Qualifikation als Wettterminals ausspreche, dass zumindest verbindliches Wettangebot abgegeben werden müsse, sei dies nur dahingehend zu verstehen, dass zumindest der Zugang der Erklärung erfolgt sein müsse. All dies wäre selbst bei Bejahung des von der Behörde angenommenen Sachverhaltes nicht der Fall. Selbst wenn der Kunde an der technischen Einrichtung den Wettgegenstand und den Wetteinsatz auswählen könnte, wäre dadurch noch nicht erreicht, dass dieser dem Wettunternehmer auch zugehe und derart von Kunden im Sinne eines verbindlichen Angebotes bestimmt werde. Es wäre jedenfalls ein weiterer Schritt erforderlich, dass der Wettkunde den unverbindlichen Wettwunsch dem Betreiber des Wettunternehmens zur Annahme vorliege. Alleine im unverbindlichen Auswählen der Vertragsbestandteile an einer technischen Einrichtung sei noch keine Abgabe eines verbindlichen Angebotes zu erblicken. Es sei somit zum Zeitpunkt der Kontrollen auch von niemandem die Tätigkeit eines Wettunternehmers für Wettterminals ausgeübt worden. Es treffe aber auch nicht zu, das am 25.02.2016 im Lokal Wettbetrieb geherrscht hätte. Insbesondere seien am fraglichen Tag von der Beschwerdeführerin keine Wettterminals im Sinne des Vorarlberger Wettengesetzes im gegenständlichen Lokal aufgestellt gewesen. Selbiges gelte für Glücksspielgeräte. Auch am 19.03.2016 habe die Bewilligungswerberin ebenso wenig wie die S S G am Standort G die Tätigkeit eines Wettunternehmers ausgeübt und habe dort auch keine Glücksspielgeräte aufgestellt gehabt. Nachdem Herr W anlässlich der Kontrolle vom 19.03.2016 offensichtlich keinen Schlüssel für den fraglichen Raum im hinteren Bereich gehabt habe und dieser versperrt gewesen sei, sei auch auszuschließen, das in diesem Raum die Tätigkeit eines Wettunternehmers ausgeübt worden sei. Dass Glücksspielgeräte dort aufgestellt gewesen wären, werde behördlicherseits nicht einmal behauptet. Anlässlich der Kontrolle am 25.02.2016 hätten nach den Feststellungen der Behörde lediglich vermeintlich betriebsbereite Glücksspielgeräte auf den Bildschirmen der Videoüberwachung wahrgenommen werden können. Die Behörde gehe sohin zutreffend selbst davon aus, dass eben keine betriebsbereiten Glücksspielgeräte im fraglichen Raum aufgestellt gewesen seien. Es bleibe somit die zutreffende Feststellung, dass anlässlich der beiden genannten Kontrollen Personen im Lokal aufhältig gewesen seien. Wobei das Lokal zu diesem Zeitpunkt weder von der S S G noch von s g betrieben worden sei. Selbst wenn man unrichtigerweise davon ausgegangen sei, dass zum Zeitpunkt der Kontrollen technische Einrichtungen aufgestellt gewesen wären, an denen Wettgegenstand und Wetteinsatz ausgesucht hätten werden können, so sei hierin noch keine verbindliche Bestimmung derselben zu erblicken. Nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.03.2015, Zl 2013/17/0409, wäre das Zustandekommen eines Wettvertrages keine verbindliche Voraussetzung für die Qualifikation als Wettterminal. Allerdings führe der VwGH aus, dass den Anforderungen an ein Wettterminal erst dann entsprochen werde, wenn vom Kunden ein verbindliches Wettangebot abgegeben werde, ohne dass dieses vom Buchmacher oder vom Totalisateur verpflichtend und sofort angenommen werden hätte müssen, soweit der vermittelte Kunde ohne dazwischentreten einer anderen Person in der Betriebsstätte am Terminal den Wettgegenstand und Wetteinsatz selbstständig bestimmen könnte. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes sei somit Voraussetzung für die Qualifikation als Wettterminal, dass der Kunde Wettgegenstand und Wetteinsatz selbstständig bestimmen könne und an der technischen Einrichtung ein verbindliches Wettangebot abgeben könne. Selbst für den Fall, dass anlässlich aller Kontrollen eine Auswahl des Wettgegenstandes und Wetteinsatzes an der technischen Einrichtung im Kundenbereich möglich gewesen seien sollte, was ausdrücklich bestritten werde und mangels entsprechenden Beleges auch nicht nachvollziehbar sei, habe es sich dennoch nicht um ein verbindliches Wettangebot im Sinne der Rechtsprechung des VwGH vom 20.03.2015 gehandelt. Um den Anforderungen an ein verbindliches Angebot zu entsprechen, müsse dieses neben den essentialia negotii und der ausreichenden inhaltlichen Bestimmtheit zusätzlich einen endgültigen Bindungswillen des Offerenten zum Ausdruck bringen und dem präsumtiven Vertragspartner zugehen, daher auch diesem gegenüber abgegeben werden. Soweit der Kunde lediglich die Möglichkeit habe, an einer technischen Einrichtung die essentialia negotii auszuwählen und lediglich einen Ausdruck erhalte, in dem diese Vertragsbestandteile festgehalten seien, liege noch kein verbindliches und wirksames Angebot vor. Der Kunde sei an dieses Angebot nicht gebunden. Er habe es in der Hand, durch Eingabe neuer Vertragsbestandteile dieselben jederzeit zu ändern. Durch Eingabe der Daten in die technische Einrichtung allein sei auch das Erfordernis des Zugehens im Sinne des Paragraph 861, ABGB nicht erfüllt, sodass kein wirksames Angebot vorliege. Indem der VwGH für die Qualifikation als Wettterminals ausspreche, dass zumindest verbindliches Wettangebot abgegeben werden müsse, sei dies nur dahingehend zu verstehen, dass zumindest der Zugang der Erklärung erfolgt sein müsse. All dies wäre selbst bei Bejahung des von der Behörde angenommenen Sachverhaltes nicht der Fall. Selbst wenn der Kunde an der technischen Einrichtung den Wettgegenstand und den Wetteinsatz auswählen könnte, wäre dadurch noch nicht erreicht, dass dieser dem Wettunternehmer auch zugehe und derart von Kunden im Sinne eines verbindlichen Angebotes bestimmt werde. Es wäre jedenfalls ein weiterer Schritt erforderlich, dass der Wettkunde den unverbindlichen Wettwunsch dem Betreiber des Wettunternehmens zur Annahme vorliege. Alleine im unverbindlichen Auswählen der Vertragsbestandteile an einer technischen Einrichtung sei noch keine Abgabe eines verbindlichen Angebotes zu erblicken. Es sei somit zum Zeitpunkt der Kontrollen auch von niemandem die Tätigkeit eines Wettunternehmers für Wettterminals ausgeübt worden. Es gereiche der Beschwerdeführerin auch nicht zum Nachteil, dass deren Gesellschafter auch Gesellschafter der S S G als Bestandnehmerin des in Rede stehenden Geschäftslokales seien. Zur Vertretung der Gesellschaft nach außen befugt seien ausschließlich die Geschäftsführer. Die s g übe allerdings für die S S G keinerlei Geschäftsführertätigkeit aus, im Übrigen werde wiederholt darauf hingewiesen, dass auch die S S G zum Zeitpunkt der stattgefunden Kontrollen keinerlei Tätigkeit am gegenständlichen Standort ausgeübt habe. 3. Folgender Sachverhalt steht fest: Die s g ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in der politischen Gemeinde Gweg, I. Der Berufszweig der Firma s g ist die Vermittlung von Kunden an Buchmacher bzw Wettbüros. Die s g betreibt an den Standorten H, L, B, H und B bereits Betriebsstätten zur Ausübung der Tätigkeit eines Wettunternehmers ohne Wettterminals. Handelsrechtlicher Geschäftsführer ist P F.Die s g ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in der politischen Gemeinde Gweg, römisch eins. Der Berufszweig der Firma s g ist die Vermittlung von Kunden an Buchmacher bzw Wettbüros. Die s g betreibt an den Standorten H, L, B, H und B bereits Betriebsstätten zur Ausübung der Tätigkeit eines Wettunternehmers ohne Wettterminals. Handelsrechtlicher Geschäftsführer ist P F. Mit Eingabe vom 20.01.2016, ergänzt am 27.01.2016 hat die s g mit Sitz in I, vertreten durch ihren Geschäftsführer P F die Hinzunahme der Betriebsstätte in G, Mstraße, angezeigt. Als verantwortliche Person wurde Herr K W, im H, M, angegeben. Gegen K W, als verantwortliche Person in der Betriebsstätte am Standort G liegen weder strafrechtliche noch verwaltungsstrafrechtliche Verurteilungen vor. K W ist unbescholten. Dienstgeber von K W ist die I i H A C Freizeitwirtschaft in L F u in P. K W ist bereits die verantwortliche Person für die Betriebsstätte der s g am Standort in B, Kplatz 4. Die Verantwortlichkeit für den Standort B besitzt K W seit März 2016. Mit Eingabe vom 20.01.2016, ergänzt am 27.01.2016 hat die s g mit Sitz in römisch eins, vertreten durch ihren Geschäftsführer P F die Hinzunahme der Betriebsstätte in G, Mstraße, angezeigt. Als verantwortliche Person wurde Herr K W, im H, M, angegeben. Gegen K W, als verantwortliche Person in der Betriebsstätte am Standort G liegen weder strafrechtliche noch verwaltungsstrafrechtliche Verurteilungen vor. K W ist unbescholten. Dienstgeber von K W ist die römisch eins i H A C Freizeitwirtschaft in L F u in P. K W ist bereits die verantwortliche Person für die Betriebsstätte der s g am Standort in B, Kplatz 4. Die Verantwortlichkeit für den Standort B besitzt K W seit März 2016. Mit dem angefochtenen Bescheid der Vorarlberger Landesregierung wurde die Hinzunahme einer Betriebsstätte am Standort G, Mstraße, untersagt. 4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der Ergebnisse der mündlichen Verhandlungen vom 23.06. und 30.06.2016 als erwiesen angenommen. In der Verhandlung vom 23.06.2016 brachte der Vertreter der Beschwerdeführerin vor, K W sei der Verantwortliche für die Betriebsstätte am Kplatz in B und betreibe dort die Sache ordentlich, deshalb sei die dortige Bewilligung noch nicht entzogen worden. Es handle sich bei der Hinzunahme der Betriebsstätte in G, Mstraße, das erste Mal um eine Hinzunahme einer weiteren Betriebsstätte und deshalb sei das Ganze noch einmal geprüft worden. Die s g sei lediglich dort Vermieter gewesen. In Ergänzung um Konkretisierung des bereits in der Beschwerde zu Punkt 3 erstatteten Vorbringens werde noch auf folgendes hingewiesen: Die Bestimmungen des Vorarlberger Wettengesetzes über die Erteilung der Bewilligung und der Anzeige der Verlegung oder Hinzunahme einer weiteren Betriebsstätte, sowie die Zuverlässigkeitsvoraussetzungen im Sinne des § 3 bis 5 des Vorarlberger Wettengesetzes seien der Gewerbeordnung nachgebildet. Die Bestimmungen des Vorarlberger Wettengesetzes über die Erteilung der Bewilligung und der Anzeige der Verlegung oder Hinzunahme einer weiteren Betriebsstätte, sowie die Zuverlässigkeitsvoraussetzungen im Sinne des Paragraph 3 bis 5 des Vorarlberger Wettengesetzes seien der Gewerbeordnung nachgebildet. § 46 ff Gewerbeordnung regele die Hinzunahme weiterer Betriebsstätten. In der Gewerbeordnung sei die Hinzunahme einer weiteren Betriebsstätte als autonomer Akt des Gewerbebetreibenden gestaltet. Sie sei ein reiner Formalakt. Das Recht zur Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte sei mit dem Tag des Einlangens der Anzeige bei der Gewerbebehörde standortmäßig abgesichert. Nur ausnahmsweise sei bei einzelnen Gewerben im Rahmen der Gewerberechtsnovelle im Jahr 1992 festgehalten worden, dass das Recht zur Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte erst mit Rechtskraft des Bescheides über die Kenntnisnahme der Anzeige des Ausübungsrechtes oder erst mit Erteilung der Bewilligung entstehe.Paragraph 46, ff Gewerbeordnung regele die Hinzunahme weiterer Betriebsstätten. In der Gewerbeordnung sei die Hinzunahme einer weiteren Betriebsstätte als autonomer Akt des Gewerbebetreibenden gestaltet. Sie sei ein reiner Formalakt. Das Recht zur Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte sei mit dem Tag des Einlangens der Anzeige bei der Gewerbebehörde standortmäßig abgesichert. Nur ausnahmsweise sei bei einzelnen Gewerben im Rahmen der Gewerberechtsnovelle im Jahr 1992 festgehalten worden, dass das Recht zur Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte erst mit Rechtskraft des Bescheides über die Kenntnisnahme der Anzeige des Ausübungsrechtes oder erst mit Erteilung der Bewilligung entstehe. Das Vorarlberger Wettengesetz normiere im § 4 Abs 2 2. Satz, dass nach Ablauf des achtwöchigen Entscheidungszeitraumes die Tätigkeit, sofern keine Untersagung erfolgt sei, aufgenommen werde könne. Aus dieser Bestimmung ergebe sich zweifelsfrei, dass im Unterschied zur generellen Bestimmung des § 46 Gewerbeordnung die Tätigkeit in der weiteren Betriebsstätte nicht bereits mit Einlangen der Anzeige über die Hinzunahme bei der Behörde, sondern erst nach Kenntnisnahme oder mangels Untersagung nach Ablauf des achtwöchigen Entscheidungszeitraumes erfolgen könne. Eine weitere Betriebsstätte liege somit erst nach Kenntnisnahme der Anzeige oder dem widerspruchslosen Verstreichen des achtwöchigen Zeitraumes,

§ 4Abs 2 1.

Satz Vorarlberger Wettengesetz, vor. Aus diesen Erwägungen folge auch, dass eine Verantwortlichkeit der im § 3 Abs 1 lit g Vorarlberger Wettengesetz vorgesehen verantwortlichen Person erst ab dem maßgeblichen Zeitpunkt der Hinzunahme einer weiteren Betriebsstätte oder aber verstreichen der achtwöchigen Entscheidungsfrist gegeben sein könne.Das Vorarlberger Wettengesetz normiere im Paragraph 4, Absatz 2, 2. Satz, dass nach Ablauf des achtwöchigen Entscheidungszeitraumes die Tätigkeit, sofern keine Untersagung erfolgt sei, aufgenommen werde könne. Aus dieser Bestimmung ergebe sich zweifelsfrei, dass im Unterschied zur generellen Bestimmung des Paragraph 46, Gewerbeordnung die Tätigkeit in der weiteren Betriebsstätte nicht bereits mit Einlangen der Anzeige über die Hinzunahme bei der Behörde, sondern erst nach Kenntnisnahme oder mangels Untersagung nach Ablauf des achtwöchigen Entscheidungszeitraumes erfolgen könne. Eine weitere Betriebsstätte liege somit erst nach Kenntnisnahme der Anzeige oder dem widerspruchslosen Verstreichen des achtwöchigen Zeitraumes,

Paragraph 4, Absatz 2,

  1. Satz Vorarlberger Wettengesetz, vor. Aus diesen Erwägungen folge auch, dass eine Verantwortlichkeit der im Paragraph 3, Absatz eins, Litera g, Vorarlberger Wettengesetz vorgesehen verantwortlichen Person erst ab dem maßgeblichen Zeitpunkt der Hinzunahme einer weiteren Betriebsstätte oder aber verstreichen der achtwöchigen Entscheidungsfrist gegeben sein könne. Dass Herr K W in der Lage sei, die Einhaltung der Bestimmung des Vorarlberger Wettengesetzes zu überwachen, habe die Behörde bereits gegenüber der Beschwerdeführerin rechtskräftig ausgesprochen, in dem sie die Hinzunahme der weiteren Betriebsstätte am Standort B zur Kenntnis genommen habe. Dort sei Herr K W seither als verantwortliche Person tätig und übe diese Tätigkeit seit mehreren Monaten anstandslos aus. Aber auch für den Fall, dass die von der Behörde angenommene Tätigkeit eines Wettunternehmers von wem auch immer, am 19.03.2016 am Standort Mstraße in G ausgeübt worden sei und K W an diesem Standort tätig gewesen sei, würden auch keine Tatsachen nach § 5 des Vorarlberger Wettengesetzes vorliegen. Entsprechende Tatsachen wären nur dann gegeben, wenn Herr K W wegen schwerwiegender Verstöße gegen die Bestimmungen des Vorarlberger Wettengesetzes mehr als einmal rechtskräftigt bestraft worden wäre. Tatsächlich sei Herr K W bis zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde erster Instanz völlig unbescholten und sei dies bis zum heutigen Tag. Aber auch für den Fall, dass die von der Behörde angenommene Tätigkeit eines Wettunternehmers von wem auch immer, am 19.03.2016 am Standort Mstraße in G ausgeübt worden sei und K W an diesem Standort tätig gewesen sei, würden auch keine Tatsachen nach Paragraph 5, des Vorarlberger Wettengesetzes vorliegen. Entsprechende Tatsachen wären nur dann gegeben, wenn Herr K W wegen schwerwiegender Verstöße gegen die Bestimmungen des Vorarlberger Wettengesetzes mehr als einmal rechtskräftigt bestraft worden wäre. Tatsächlich sei Herr K W bis zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde erster Instanz völlig unbescholten und sei dies bis zum heutigen Tag. Letztlich führe die Behörde im angefochtenen Bescheid auch § 12 Vorarlberger Wettengesetz ins Treffen. Auf Basis dieser Grundlage sei allerdings die Entscheidung nicht begründbar.Letztlich führe die Behörde im angefochtenen Bescheid auch Paragraph 12, Vorarlberger Wettengesetz ins Treffen. Auf Basis dieser Grundlage sei allerdings die Entscheidung nicht begründbar. § 12 Abs 1 Wettengesetz stelle darauf ab, dass die Tätigkeit eines Wettunternehmers ohne Bewilligung ausgeübt werde und verlange die Annahme, dass die Tätigkeit weiter fortgesetzt werde. Einerseits würden keinerlei Feststellungen vorliegen und gehe auch aus dem angefochtenen Bescheid nicht hervor, dass die Behörde davon ausgegangen sei, dass die Beschwerdeführerin die Tätigkeit des Wettunternehmers ausübe, sondern eben Dritte. Demnach wäre die Zwangsmaßnahme lediglich die Schließung des Betriebes am Standort Mstraße, G denkbar, wobei Betriebsinhaber und Bescheidadressat diesfalls nicht die Beschwerdeführerin sei. Jedenfalls könne auf Grundlage des § 12 Vorarlberger Wettengesetzes nicht über den Antrag auf Hinzunahme einer weiteren Betriebsstätte entschieden werden. Durch die beabsichtigte Hinzunahme einer weiteren Betriebsstätte gebe die Beschwerdeführerin zu erkennen, dass sie deren Tätigkeit nicht im rechtsfreien Raum sondern unter Beachtung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen ausüben wolle. Die Behörde könne nicht antizipieren, dass die Beschwerdeführerin irgendwann entgegen der Bewilligung handeln werde und derart vorsorglich die Hinzunahme weiterer Betriebsstätten untersagen. Paragraph 12, Absatz eins, Wettengesetz stelle darauf ab, dass die Tätigkeit eines Wettunternehmers ohne Bewilligung ausgeübt werde und verlange die Annahme, dass die Tätigkeit weiter fortgesetzt werde. Einerseits würden keinerlei Feststellungen vorliegen und gehe auch aus dem angefochtenen Bescheid nicht hervor, dass die Behörde davon ausgegangen sei, dass die Beschwerdeführerin die Tätigkeit des Wettunternehmers ausübe, sondern eben Dritte. Demnach wäre die Zwangsmaßnahme lediglich die Schließung des Betriebes am Standort Mstraße, G denkbar, wobei Betriebsinhaber und Bescheidadressat diesfalls nicht die Beschwerdeführerin sei. Jedenfalls könne auf Grundlage des Paragraph 12, Vorarlberger Wettengesetzes nicht über den Antrag auf Hinzunahme einer weiteren Betriebsstätte entschieden werden. Durch die beabsichtigte Hinzunahme einer weiteren Betriebsstätte gebe die Beschwerdeführerin zu erkennen, dass sie deren Tätigkeit nicht im rechtsfreien Raum sondern unter Beachtung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen ausüben wolle. Die Behörde könne nicht antizipieren, dass die Beschwerdeführerin irgendwann entgegen der Bewilligung handeln werde und derart vorsorglich die Hinzunahme weiterer Betriebsstätten untersagen. Die Beschwerdeführerin bestreite nicht, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung bzw die Kenntnisnahme für die Hinzunahme einer weiteren Betriebsstätte hinsichtlich der verantwortlichen Person bereits im Verfahren zu prüfen seien. Die Beschwerdeführerin gehe allerdings davon aus, dass die Verantwortlichkeit der verantwortlichen Person erst mit Kenntnisnahme der Hinzunahme der Betriebsstätte, somit dem rechtlichen Entstehen einer weiteren Betriebsstätte der Bewilligungswerberin beginne. § 5 Abs 2 lit c normiere als Tatsache, dass ein schwerwiegender Verstoß insbesondere dann vorliege, wenn der Bewilligungswerber bzw die verantwortliche Person mehr als einmal rechtskräftig bestraft worden sei und dies in einem fünfjährigen Beobachtungszeitraum in dem der Gesetzestext ausdrücklich auf das Vorliegen von mehr als einer rechtskräftigen Bestrafung abstelle, sei dies laut lit c leg cit nur dahingehend zu verstehen, dass dies eine Mindestvoraussetzung für das Vorliegen einer Tatsache im Sinne des § 5 Wettengesetz darstelle. Die Beschwerdeführerin bestreite nicht, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung bzw die Kenntnisnahme für die Hinzunahme einer weiteren Betriebsstätte hinsichtlich der verantwortlichen Person bereits im Verfahren zu prüfen seien. Die Beschwerdeführerin gehe allerdings davon aus, dass die Verantwortlichkeit der verantwortlichen Person erst mit Kenntnisnahme der Hinzunahme der Betriebsstätte, somit dem rechtlichen Entstehen einer weiteren Betriebsstätte der Bewilligungswerberin beginne. Paragraph 5, Absatz 2, Litera c, normiere als Tatsache, dass ein schwerwiegender Verstoß insbesondere dann vorliege, wenn der Bewilligungswerber bzw die verantwortliche Person mehr als einmal rechtskräftig bestraft worden sei und dies in einem fünfjährigen Beobachtungszeitraum in dem der Gesetzestext ausdrücklich auf das Vorliegen von mehr als einer rechtskräftigen Bestrafung abstelle, sei dies laut Litera c, leg cit nur dahingehend zu verstehen, dass dies eine Mindestvoraussetzung für das Vorliegen einer Tatsache im Sinne des Paragraph 5, Wettengesetz darstelle. Ausdrücklich werde bestritten, dass im Lokal, dessen Bestandnehmer die S G sei, die dieses an die I vermietet habe, seit dem Zeitpunkt der Kontrolle am 19.03.2016 irgendwelche vom Wettengesetz umfassten Tätigkeiten durchgeführt worden seien. Insbesondere wäre dies für den gegenständlichen Fall auch nicht relevant, da Herr K W keinerlei Verantwortlichkeit für dieses Geschäftslokal trage. Bislang seien von der S S G einzelne Geschäftslokale betrieben worden, teilweise aber auch von Dritten. Es bestehe eine Vereinbarung zwischen der S S G und der s g, dass nach Kenntnisnahme über die Hinzunahme auch der Betriebsstätte G, Mstraße, die s g diese Betriebsstätte betreibe.Ausdrücklich werde bestritten, dass im Lokal, dessen Bestandnehmer die S G sei, die dieses an die römisch eins vermietet habe, seit dem Zeitpunkt der Kontrolle am 19.03.2016 irgendwelche vom Wettengesetz umfassten Tätigkeiten durchgeführt worden seien. Insbesondere wäre dies für den gegenständlichen Fall auch nicht relevant, da Herr K W keinerlei Verantwortlichkeit für dieses Geschäftslokal trage. Bislang seien von der S S G einzelne Geschäftslokale betrieben worden, teilweise aber auch von Dritten. Es bestehe eine Vereinbarung zwischen der S S G und der s g, dass nach Kenntnisnahme über die Hinzunahme auch der Betriebsstätte G, Mstraße, die s g diese Betriebsstätte betreibe. In der Verhandlung vom 30.06.2016 brachte der Vertreter der Beschwerdeführerin vor, die I H A C K sei eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach ungarischem Recht mit Sitz in U. Diese beschäftige Personal, welches der s g auch zur Verfügung gestellt werde. Dies betreffe den Standort B. Es sei schon anzunehmen, dass Herr W in G auch über die I beschäftigt sei, aber genau könne er das nicht sagen. Dies sei nicht aktuell, sondern erst im Fall einer Genehmigung oder Bewilligung der Hinzunahme der Betriebsstätte. Zuletzt sei Herr W am 19.03.2016 in der Filiale G tätig gewesen.In der Verhandlung vom 30.06.2016 brachte der Vertreter der Beschwerdeführerin vor, die römisch eins H A C K sei eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach ungarischem Recht mit Sitz in U. Diese beschäftige Personal, welches der s g auch zur Verfügung gestellt werde. Dies betreffe den Standort B. Es sei schon anzunehmen, dass Herr W in G auch über die römisch eins beschäftigt sei, aber genau könne er das nicht sagen. Dies sei nicht aktuell, sondern erst im Fall einer Genehmigung oder Bewilligung der Hinzunahme der Betriebsstätte. Zuletzt sei Herr W am 19.03.2016 in der Filiale G tätig gewesen. In der Verhandlung vom 23.06.2016 brachte die Vertreterin der belangen Behörde vor, K W sei der Verantwortliche für die Betriebsstätte Am Kplatz in B und betreibe dort die Sache ordentlich, deshalb sei die dortige Bewilligung noch nicht entzogen worden. Es handle sich bei der Hinzunahme der Betriebsstätte in G, Mstraße, das erste Mal um eine Hinzunahme einer weiteren Betriebsstätte und deshalb sei das Ganze noch einmal geprüft worden. Laut Telefonat mit Herrn G H von der Sicherheitswache G am 21.
  2. sei das Lokal in der Mstraße in G weiterhin geöffnet. Dies entgegen der Stellungnahme von RA Vonbank vom 21.03.
  3. Laut Herrn H von der Sicherheitswache sei der Zustand wie bisher in diesem Lokal auch so wie vor dieser Kontrolle. Die Bestimmungen der Gewerbeordnung seien für das gegenständliche Verfahren nicht anwendbar. Es seien dazu ausschließlich die Bestimmungen des Wettengesetzes heranzuziehen. Zum Vorbringen, dass die Verantwortlichkeit der verantwortlichen Person erst ab dem maßgeblichen Zeitpunkt der Hinzunahme gegeben sein könne, werde festgehalten, dass § 3 Abs 1 lit g Wettengesetz normiere, dass eine Bewilligung nur dann zu erteilen sei, wenn die juristische Person für jede Betriebsstätte eine verantwortliche Person namhaft machen würde, welche die Voraussetzungen der lit a bis c erfülle und in der Lage sei, die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes zu überwachen. Die Beurteilung der Verantwortlichkeit habe sohin sehr wohl bereits im Verfahren zu erfolgen. Zum Vorbringen, dass Herr W seine Tätigkeit in B seit mehreren Monaten anstandslos ausübe werde festgehalten, dass bisher noch keine Kontrolle nach dem Wettengesetz am Standort B stattgefunden habe. Wenn der Beschwerdeführer vorbringe, dass nach § 5 Wettengesetz nur schwerwiegende Verstöße mit mehr als einer rechtskräftigen Verurteilung zu beachten wären, werde festgehalten, dass § 5 Abs 2 lit c bei „wegen bereits mehrerer rechtskräftiger Verstöße“ von „insbesondere“ spreche. Die Bestimmung des § 12 sei lediglich in Zusammenschau mit der Bestimmung des § 4 und § 3 Wettengesetz im Bescheid herangezogen worden. In der Verhandlung vom 23.06.2016 brachte die Vertreterin der belangen Behörde vor, K W sei der Verantwortliche für die Betriebsstätte Am Kplatz in B und betreibe dort die Sache ordentlich, deshalb sei die dortige Bewilligung noch nicht entzogen worden. Es handle sich bei der Hinzunahme der Betriebsstätte in G, Mstraße, das erste Mal um eine Hinzunahme einer weiteren Betriebsstätte und deshalb sei das Ganze noch einmal geprüft worden. Laut Telefonat mit Herrn G H von der Sicherheitswache G am 21.
  4. sei das Lokal in der Mstraße in G weiterhin geöffnet. Dies entgegen der Stellungnahme von RA Vonbank vom 21.03.
  5. Laut Herrn H von der Sicherheitswache sei der Zustand wie bisher in diesem Lokal auch so wie vor dieser Kontrolle. Die Bestimmungen der Gewerbeordnung seien für das gegenständliche Verfahren nicht anwendbar. Es seien dazu ausschließlich die Bestimmungen des Wettengesetzes heranzuziehen. Zum Vorbringen, dass die Verantwortlichkeit der verantwortlichen Person erst ab dem maßgeblichen Zeitpunkt der Hinzunahme gegeben sein könne, werde festgehalten, dass Paragraph 3, Absatz eins, Litera g, Wettengesetz normiere, dass eine Bewilligung nur dann zu erteilen sei, wenn die juristische Person für jede Betriebsstätte eine verantwortliche Person namhaft machen würde, welche die Voraussetzungen der Litera a bis c erfülle und in der Lage sei, die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes zu überwachen. Die Beurteilung der Verantwortlichkeit habe sohin sehr wohl bereits im Verfahren zu erfolgen. Zum Vorbringen, dass Herr W seine Tätigkeit in B seit mehreren Monaten anstandslos ausübe werde festgehalten, dass bisher noch keine Kontrolle nach dem Wettengesetz am Standort B stattgefunden habe. Wenn der Beschwerdeführer vorbringe, dass nach Paragraph 5, Wettengesetz nur schwerwiegende Verstöße mit mehr als einer rechtskräftigen Verurteilung zu beachten wären, werde festgehalten, dass Paragraph 5, Absatz 2, Litera c, bei „wegen bereits mehrerer rechtskräftiger Verstöße“ von „insbesondere“ spreche. Die Bestimmung des Paragraph 12, sei lediglich in Zusammenschau mit der Bestimmung des Paragraph 4 und Paragraph 3, Wettengesetz im Bescheid herangezogen worden. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin gehe hinsichtlich der Verantwortlichkeit ins Leere da jegliche Untersagung der Betriebsstätte aufgrund einer mangelnden Zuverlässigkeit sohin nicht möglich wäre. Mit § 5 Abs 2 lit c Vorarlberger Wettengesetz beabsichtige der Gesetzgeber sehr wohl auch andere schwerwiegende Verstöße als die explizit genannten. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin gehe hinsichtlich der Verantwortlichkeit ins Leere da jegliche Untersagung der Betriebsstätte aufgrund einer mangelnden Zuverlässigkeit sohin nicht möglich wäre. Mit Paragraph 5, Absatz 2, Litera c, Vorarlberger Wettengesetz beabsichtige der Gesetzgeber sehr wohl auch andere schwerwiegende Verstöße als die explizit genannten. Der Zeuge W habe angegeben, dass Betreiber des Lokals in G die S S G sei oder gewesen sei und nicht wie vom Rechtsvertreter ausgeführt eine andere Firma namens I. Die Verflechtung der beiden Firmen S S G und s sei offensichtlich, die s habe keine Angestellten, und könne jederzeit und direkt in Mietverträge der S S G einsteigen. Die beiden Firmen würden über eine gemeinsame Adresse verfügen. Der neue Geschäftsführer F sei lediglich deshalb eingesetzt worden, weil der Geschäftsführer der S S G Herr G rechtskräftig als unzuverlässig eingestuft worden sei. Der Zeuge W habe angegeben, dass Betreiber des Lokals in G die S S G sei oder gewesen sei und nicht wie vom Rechtsvertreter ausgeführt eine andere Firma namens römisch eins. Die Verflechtung der beiden Firmen S S G und s sei offensichtlich, die s habe keine Angestellten, und könne jederzeit und direkt in Mietverträge der S S G einsteigen. Die beiden Firmen würden über eine gemeinsame Adresse verfügen. Der neue Geschäftsführer F sei lediglich deshalb eingesetzt worden, weil der Geschäftsführer der S S G Herr G rechtskräftig als unzuverlässig eingestuft worden sei. Der Zeuge K W gab im Wesentlichen an, er sei Angestellter der Firma I und Beauftragter für die Betriebsstätte B. Die Betriebsstätte B werde, was Sportwetten betreffe, von der s g betrieben. Er sei nicht angestellt bei der s g. Er sei Angestellter der I. So die Genehmigung erteilt werde, werde er auch in G der Verantwortliche. Er wäre dann auch der Veranwortliche für s g für die Wetten. Wie die Hintergründe im Moment funktionieren würden, könne er nicht angeben. Er warte lediglich auf eine Genehmigung und warte, dass er eingesetzt werde. Er werde auch durch die Firma I bezahlt. Für seine Tätigkeit für die s bekomme er von der s direkt nichts. Er werde von der I bezahlt. Der Zeuge K W gab im Wesentlichen an, er sei Angestellter der Firma römisch eins und Beauftragter für die Betriebsstätte B. Die Betriebsstätte B werde, was Sportwetten betreffe, von der s g betrieben. Er sei nicht angestellt bei der s g. Er sei Angestellter der römisch eins. So die Genehmigung erteilt werde, werde er auch in G der Verantwortliche. Er wäre dann auch der Veranwortliche für s g für die Wetten. Wie die Hintergründe im Moment funktionieren würden, könne er nicht angeben. Er warte lediglich auf eine Genehmigung und warte, dass er eingesetzt werde. Er werde auch durch die Firma römisch eins bezahlt. Für seine Tätigkeit für die s bekomme er von der s direkt nichts. Er werde von der römisch eins bezahlt. Sie seien damals zusammen durch die Lokale gegangen und hätten diese in Augenschein genommen. Zu diesem Zeitpunkt sei die s noch nicht involviert gewesen in diese Firmen. Er rede vom Lokalaugenschein vom 17.03.
  6. Er habe bei der nachfolgenden Kontrolle bezüglich des einen Raumes in G keinen Zugang gehabt, sonst hätte er diesen aufgemacht. In diesem Zeitpunkt hätten sie auch noch keine Genehmigung gehabt und er warte auf die Genehmigung. Er sei seit 15.11.2015 bei der I beschäftigt. Er sei damals zuständig für die Wettannahmen in G gewesen und bis das mit der neuen Wettgenehmigung gekommen sei, sei er in G beschäftigt gewesen. Er rede hier von der Genehmigung von der s und das sei alles gleichzeitig gewesen. Im Moment sei er nur für B zuständig. Er sei generell nur für B zuständig, weil es die einzige Genehmigung der s sei. Er sei in G einfacher Angestellter, aber eine Veranwortlichkeit habe er für G nicht gehabt. Er habe nach dem Lokalaugenschein am 17.03.2016 noch einmal und zwar am 19.03.2016, bei der Kontrolle in G, gearbeitet. Seit der Genehmigung der Betriebsstätte B habe es keine Vorkommnisse gegeben. Es habe einmal eine Fremdenpolizeikontrolle gegeben, dies sei jedoch nur eine Ausweiskontrolle gewesen, welche er abgewickelt habe. Er habe einen Arbeitsvertrag mit der I. Laut Arbeitsvertrag sei er nur für Wettannahmen zuständig und laut Arbeitsvertrag sei er teilweise für G und teilweise für B zuständig. Es sei auch noch kein neuer Arbeitsvertrag aufgesetzt worden. Von der Firma I sei vertraglich nichts festgehalten bzw der Verantwortlichkeit für B. Er habe nur den Bewilligungsbescheid bekommen, dass er verantwortlich sei für B. Sein Einkommen sei dadurch das Gleiche geblieben, auch wenn er für B die Verantwortlichkeit übernommen habe. Am 19.
  7. bei der Kontrolle in G sei S S Betreiber des Lokales gewesen. Er habe bei der Kontrolle am 17.03.2016 die Räumlichkeiten mit einem Schlüssel zugänglich gemacht. Bei der Kontrolle am 19.
  8. habe er den Schlüssel für das Lokal gehabt, aber für eine hintere Tür habe er keinen Schlüssel gehabt. Diese sei beim Lokalaugenschein am 17.
  9. offen gestanden. Sie seien damals zusammen durch die Lokale gegangen und hätten diese in Augenschein genommen. Zu diesem Zeitpunkt sei die s noch nicht involviert gewesen in diese Firmen. Er rede vom Lokalaugenschein vom 17.03.
  10. Er habe bei der nachfolgenden Kontrolle bezüglich des einen Raumes in G keinen Zugang gehabt, sonst hätte er diesen aufgemacht. In diesem Zeitpunkt hätten sie auch noch keine Genehmigung gehabt und er warte auf die Genehmigung. Er sei seit 15.11.2015 bei der römisch eins beschäftigt. Er sei damals zuständig für die Wettannahmen in G gewesen und bis das mit der neuen Wettgenehmigung gekommen sei, sei er in G beschäftigt gewesen. Er rede hier von der Genehmigung von der s und das sei alles gleichzeitig gewesen. Im Moment sei er nur für B zuständig. Er sei generell nur für B zuständig, weil es die einzige Genehmigung der s sei. Er sei in G einfacher Angestellter, aber eine Veranwortlichkeit habe er für G nicht gehabt. Er habe nach dem Lokalaugenschein am 17.03.2016 noch einmal und zwar am 19.03.2016, bei der Kontrolle in G, gearbeitet. Seit der Genehmigung der Betriebsstätte B habe es keine Vorkommnisse gegeben. Es habe einmal eine Fremdenpolizeikontrolle gegeben, dies sei jedoch nur eine Ausweiskontrolle gewesen, welche er abgewickelt habe. Er habe einen Arbeitsvertrag mit der römisch eins. Laut Arbeitsvertrag sei er nur für Wettannahmen zuständig und laut Arbeitsvertrag sei er teilweise für G und teilweise für B zuständig. Es sei auch noch kein neuer Arbeitsvertrag aufgesetzt worden. Von der Firma römisch eins sei vertraglich nichts festgehalten bzw der Verantwortlichkeit für B. Er habe nur den Bewilligungsbescheid bekommen, dass er verantwortlich sei für B. Sein Einkommen sei dadurch das Gleiche geblieben, auch wenn er für B die Verantwortlichkeit übernommen habe. Am 19.
  11. bei der Kontrolle in G sei S S Betreiber des Lokales gewesen. Er habe bei der Kontrolle am 17.03.2016 die Räumlichkeiten mit einem Schlüssel zugänglich gemacht. Bei der Kontrolle am 19.
  12. habe er den Schlüssel für das Lokal gehabt, aber für eine hintere Tür habe er keinen Schlüssel gehabt. Diese sei beim Lokalaugenschein am 17.
  13. offen gestanden. Der Zeuge T G R gab in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen an, am 25.02.2016 sei eine Kontrolle der Gemeindesicherheitswache G im gegenständlichen Lokal in G Mstraße durchgeführt worden und er habe dort eine Probezeit gemacht, weil er sich beruflich verändern habe wollen. Er habe sich zu diesem Zeitpunkt erst ein paar Wochen im gegenständlichen Lokal befunden. Es sei für ihn eine Frau D zuständig gewesen. Das alles sei für ihn sehr suspekt gewesen, deshalb sei er dann auch gleich wieder gegangen. Dies auch, sobald er eine Zusage von einer anderen Firma gehabt habe. Sein Tätigkeitsbereich sei es gewesen, vorne an der Kasse zu sitzen und Wetten anzunehmen. Ob es hier auch noch Glücksspielapparate gegeben habe, dazu könne er nichts sagen. Er sei lediglich für den Tresen vorne zuständig gewesen und für die WC-Anlagen und habe noch einen Schlüssel zu einem Geräteraum gehabt, welcher Papier, WC-Papier und Patronen usw enthalten habe. Über einen anderen versperrten Raum habe er weder Zugang noch Ahnung gehabt. Nach der Kontrolle sei er noch ca eine Woche bis 10 Tage bei dieser Firma beschäftigt gewesen. Bei der gegenständlichen Kontrolle am 25.
  14. sei es so gewesen, dass man ihm nach dem Herrn K W gefragt habe. Er habe zwar diesen Herrn schon vorher gesehen, habe jedoch nicht gewusst, dass es sich hier um K W handle. Er habe dann die Frau D angerufen und diese habe ihm dann gesagt er solle Herrn W anrufen. Es sei auch ein Zettel hier mit der Telefonnummer von Herrn W gelegen, und er habe diesen dann angerufen. Dieser habe dann auch gesagt, dass er jetzt gegenständlich in B sei. Die Frau D habe ihm erzählt, dass Herr W der Geschäftsleiter oder –führer oder so irgendetwas von G sei. Er würde nicht wissen, was eine verantwortliche Person nach dem Vorarlberger Wettengesetz sei. Er kenne sich diesbezüglich überhaupt nicht aus und habe überhaupt nicht gewusst, was er bei den Wetten so wirklich annehme. Es gebe hier so viele Sachen und er habe sich hier nicht ausgekannt. Er habe einen Arbeitsvertrag bekommen, aber auf sein Konto habe er kein Geld bekommen. Wenn er beim Tippen der Wettannahme Fehler gemacht habe, sei ihm das abgezogen worden vom Lohn oder Gehalt der ihm zugestanden wäre und deshalb habe er zum Schluss fast kein Geld mehr bekommen und das habe man ihm bar ausgehändigt. Dies alles habe eine Frau D gemacht. Frau D habe ihn eingestellt. Als er einmal zum Arzt habe müssen, habe Frau D ihm gesagt, dass er dort die I angeben müsse. Er habe Frau D über Facebook kennen gelernt, weil diese Mitarbeiter für Filialen gesucht habe. Er habe im Internet einen Job gesucht und habe dort diesen Facebook-Eintrag gefunden, dass hier Mitarbeiter für Filialen gesucht würden und habe dann halt darauf geklickt. So habe er Frau D kennen gelernt.Als er einmal zum Arzt habe müssen, habe Frau D ihm gesagt, dass er dort die römisch eins angeben müsse. Er habe Frau D über Facebook kennen gelernt, weil diese Mitarbeiter für Filialen gesucht habe. Er habe im Internet einen Job gesucht und habe dort diesen Facebook-Eintrag gefunden, dass hier Mitarbeiter für Filialen gesucht würden und habe dann halt darauf geklickt. So habe er Frau D kennen gelernt. Die Zeugin H D gab in der mündlichen Verhandlung vom 30.06.2016 im Wesentlichen an, sie sei in der Pension und arbeite für die Firma I geringfügig. Die Firma I habe im Juni 2015 von der Firma S S in G das Lokal übernommen. Die Firma I betreibe auch Wettlokale in Ö. Mit der Firma s hänge die I nicht zusammen. Die I stelle die Mitarbeiter für die Firma s zur Verfügung. Herr W habe ursprünglich, als es noch eine Genehmigung in G gegeben habe, dort auch für die Firma I gearbeitet und sei nun in B für die Firma s zuständig, arbeite jedoch über die Firma I. Herr K W sei in G gewesen, bis im März 2016 die Genehmigung für B erteilt worden sei und seither sei Herr W in B tätig. In G sei Herr W ein ganz einfacher Wettschaltermitarbeiter. In B sei er jetzt der Verantwortliche auch am Schalter für die Firma s. Herr R habe nur ganz kurz bei ihnen gearbeitet und er habe sich nicht ausgekannt. Herr R sei zwar ein netter Mitarbeiter gewesen, aber er sei für den Wettschalter nicht geeignet gewesen. Herr R habe damals am 10.03.2016 einvernehmlich gekündigt. Er sei noch in der Probezeit gewesen und habe ihr damals gesagt, dass er das Geld sofort benötige. Aus diesem Grund habe sie mit dem Personalbüro Rücksprache gehalten und ihm das zuständige Geld auch persönlich ausgehändigt. Herr R habe auch bei seiner Tätigkeit Fehltipps gehabt, aber diesbezüglich sei nichts abgezogen worden. Die Zeugin H D gab in der mündlichen Verhandlung vom 30.06.2016 im Wesentlichen an, sie sei in der Pension und arbeite für die Firma römisch eins geringfügig. Die Firma römisch eins habe im Juni 2015 von der Firma S S in G das Lokal übernommen. Die Firma römisch eins betreibe auch Wettlokale in Ö. Mit der Firma s hänge die römisch eins nicht zusammen. Die römisch eins stelle die Mitarbeiter für die Firma s zur Verfügung. Herr W habe ursprünglich, als es noch eine Genehmigung in G gegeben habe, dort auch für die Firma römisch eins gearbeitet und sei nun in B für die Firma s zuständig, arbeite jedoch über die Firma römisch eins. Herr K W sei in G gewesen, bis im März 2016 die Genehmigung für B erteilt worden sei und seither sei Herr W in B tätig. In G sei Herr W ein ganz einfacher Wettschaltermitarbeiter. In B sei er jetzt der Verantwortliche auch am Schalter für die Firma s. Herr R habe nur ganz kurz bei ihnen gearbeitet und er habe sich nicht ausgekannt. Herr R sei zwar ein netter Mitarbeiter gewesen, aber er sei für den Wettschalter nicht geeignet gewesen. Herr R habe damals am 10.03.2016 einvernehmlich gekündigt. Er sei noch in der Probezeit gewesen und habe ihr damals gesagt, dass er das Geld sofort benötige. Aus diesem Grund habe sie mit dem Personalbüro Rücksprache gehalten und ihm das zuständige Geld auch persönlich ausgehändigt. Herr R habe auch bei seiner Tätigkeit Fehltipps gehabt, aber diesbezüglich sei nichts abgezogen worden. Ihrer Erinnerung nach seien bei der Kontrolle am 17.03.2016 alle Türen offen gewesen. Eine verantwortliche Person nach dem Wettengesetz sei ihr ein Begriff. Sie sei noch nie bei irgendeiner Firma eine verantwortliche Person gewesen, sie sei selbstständig gewesen bei ihrer Firma, 20 Jahre lang. Für Wettbüros habe sie nie eine Verantwortlichkeit gehabt, ihre Firma sei kein Wettbüro gewesen. Die U sei Mieterin in H und sie könne es nicht mehr mit 100%iger Sicherheit angeben, aber es sei möglich, dass die U Mieterin in G gewesen sei und an die I weitergegeben habe. Sie sei bei keiner dieser Firmen als stille Gesellschafterin beteiligt. Sie sei für die I insofern tätig, als dass sie für das Personal da sei, Einstellungen mache und auch Einkäufe, und auch nach dem Rechten schaue. Sie habe jedoch nicht sehr viel damit zu tun.Ihrer Erinnerung nach seien bei der Kontrolle am 17.03.2016 alle Türen offen gewesen. Eine verantwortliche Person nach dem Wettengesetz sei ihr ein Begriff. Sie sei noch nie bei irgendeiner Firma eine verantwortliche Person gewesen, sie sei selbstständig gewesen bei ihrer Firma, 20 Jahre lang. Für Wettbüros habe sie nie eine Verantwortlichkeit gehabt, ihre Firma sei kein Wettbüro gewesen. Die U sei Mieterin in H und sie könne es nicht mehr mit 100%iger Sicherheit angeben, aber es sei möglich, dass die U Mieterin in G gewesen sei und an die römisch eins weitergegeben habe. Sie sei bei keiner dieser Firmen als stille Gesellschafterin beteiligt. Sie sei für die römisch eins insofern tätig, als dass sie für das Personal da sei, Einstellungen mache und auch Einkäufe, und auch nach dem Rechten schaue. Sie habe jedoch nicht sehr viel damit zu tun. 5.1.

§ 3

Abs 1 lit a Gesetz über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten sowie5.1.

Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, Gesetz über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten sowie die Vermittlung von Wettkunden (Wettengesetz) LGBl Nr 18/2003, idF LGBl Nr 44/2013,

(1)ist die Bewilligung natürlichen Personen zu erteilen, wenndie Vermittlung von Wettkunden (Wettengesetz) Landesgesetzblatt Nr 18 aus 2003,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 44 aus 2013,,
(1)ist die Bewilligung natürlichen Personen zu erteilen, wenn
  1. a)sie eigenberechtigt sind,
  2. b)sie die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind,
  3. c)sie die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen (§ 5),
  4. c)sie die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen (Paragraph 5,),
  5. d)für die beantragte Betriebstätte noch keine Bewilligung nach diesem Gesetz für eine andere Person erteilt wurde,
  6. e)sie eine Bankgarantie vorlegen (§ 6),
  7. e)sie eine Bankgarantie vorlegen (Paragraph 6,),
  8. f)sie ein Wettreglement vorlegen (§ 7) undf) sie ein Wettreglement vorlegen (Paragraph 7,) und
  9. g)sie für jede Betriebsstätte eine verantwortliche Person namhaft machen, die die Voraussetzungen nach lit. a bis c erfüllt und in der Lage ist, die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes zu überwachen.
  10. g)sie für jede Betriebsstätte eine verantwortliche Person namhaft machen, die die Voraussetzungen nach Litera a bis c erfüllt und in der Lage ist, die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes zu überwachen.

Abs 2 ist die Bewilligung juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften zu erteilen, wenn sieGemäß Absatz 2, ist die Bewilligung juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften zu erteilen, wenn sie

  1. a)ihren satzungsgemäßen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Inland haben oder nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind,
  2. b)die in Abs. 1 lit. d bis g geforderten Voraussetzungen erfüllen undb) die in Absatz eins, Litera d bis g geforderten Voraussetzungen erfüllen und
  3. c)einen Geschäftsführer bestellt haben, der die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a und c erfüllt.
  4. c)einen Geschäftsführer bestellt haben, der die Voraussetzungen nach Absatz eins, Litera a und c erfüllt. Wenn die Gesellschaften lediglich ihren satzungsgemäßen Sitz in der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichgestellten Staat haben, muss ihre Tätigkeit in tatsächlicher und dauerhafter Verbindung mit der Wirtschaft eines dieser Staaten stehen.

Abs 3 darf die Bewilligung abgesehen von den Voraussetzungen nach Abs. 1 oder 2 nur erteilt werden, wenn die Tätigkeit eines Wettunternehmers über ein Wettterminal ausgeübt wird und

Absatz 3, darf die Bewilligung abgesehen von den Voraussetzungen nach Absatz eins, oder 2 nur erteilt werden, wenn die Tätigkeit eines Wettunternehmers über ein Wettterminal ausgeübt wird und

  1. a)der Bewilligungswerber höchstens zwei Betriebsstätten mit je höchstens drei Wettterminals betreibt,
  2. b)der Bewilligungswerber bzw. eine Person, die als Gesellschafter oder sonst auf einen Bewilligungswerber nach Abs. 2 einen beherrschenden Einfluss hat, keinen beherrschenden Einfluss auf eine andere juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die eine Tätigkeit nach Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 ausübt, hat; dies gilt nur, wenn die betroffene Person dadurch einen beherrschenden Einfluss auf den Betrieb von mehr als zwei Betriebsstätten mit einem Wettterminal hätte,
  3. b)der Bewilligungswerber bzw. eine Person, die als Gesellschafter oder sonst auf einen Bewilligungswerber nach Absatz 2, einen beherrschenden Einfluss hat, keinen beherrschenden Einfluss auf eine andere juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die eine Tätigkeit nach Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 3, ausübt, hat; dies gilt nur, wenn die betroffene Person dadurch einen beherrschenden Einfluss auf den Betrieb von mehr als zwei Betriebsstätten mit einem Wettterminal hätte,
  4. c)der Bewilligungswerber über die beantragte Betriebsstätte verfügungsberechtigt ist,
  5. d)die beantragte Betriebsstätte mindestens 100 Meter von der nächsten Betriebsstätte mit einem Wettterminal sowie von Kindergärten, Schulen, Kinder- und Jugendspielplätzen, u.dgl. entfernt ist und
  6. e)die Wettterminals die Eigenschaften nach § 7a erfüllen.
  7. e)die Wettterminals die Eigenschaften nach Paragraph 7 a, erfüllen.

Abs 4 sind dem Antrag auf Bewilligung die zur Beurteilung der Voraussetzungen

Abs. 1 bis 3 erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Im Falle der Ausübung der Tätigkeit über ein Wettterminal ist insbesondere auch ein technisches Gutachten eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen über die Einhaltung der Bestimmungen nach § 7a vorzulegen.

Absatz 4, sind dem Antrag auf Bewilligung die zur Beurteilung der Voraussetzungen

Absatz eins bis 3 erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Im Falle der Ausübung der Tätigkeit über ein Wettterminal ist insbesondere auch ein technisches Gutachten eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen über die Einhaltung der Bestimmungen nach Paragraph 7 a, vorzulegen.

Abs 5 ist vor Erteilung der Bewilligung der Gemeinde, in der die Betriebsstätte errichtet werden soll, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Über die Erteilung der Bewilligung ist die Gemeinde zu verständigen.

Absatz 5, ist vor Erteilung der Bewilligung der Gemeinde, in der die Betriebsstätte errichtet werden soll, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Über die Erteilung der Bewilligung ist die Gemeinde zu verständigen.

Abs 6 ist die Bewilligung unter Auflagen und Bedingungen zu erteilen, wenn dies erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Ausübung der Tätigkeit zu gewährleisten. Im Falle der Ausübung der Tätigkeit über ein Wettterminal muss im Bewilligungsbescheid auch die Seriennummer des Wettterminals angeführt werden. Die erstmalige Bewilligung ist auf längstens drei Jahre, jede neuerliche Bewilligung auf längstens fünf Jahre zu befristen.

Absatz 6, ist die Bewilligung unter Auflagen und Bedingungen zu erteilen, wenn dies erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Ausübung der Tätigkeit zu gewährleisten. Im Falle der Ausübung der Tätigkeit über ein Wettterminal muss im Bewilligungsbescheid auch die Seriennummer des Wettterminals angeführt werden. Die erstmalige Bewilligung ist auf längstens drei Jahre, jede neuerliche Bewilligung auf längstens fünf Jahre zu befristen.

§ 4Abs 1 Wettengesetz, LGBl Nr 18/2003, id

F LGBl Nr 44/2013, ist die Anzeige überGemäß Paragraph 4, Absatz eins, Wettengesetz, Landesgesetzblatt Nr 18 aus 2003,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 44 aus 2013,, ist die Anzeige über die Verlegung oder die Hinzunahme einer Betriebsstätte oder die Hinzunahme oder den Austausch eines Wettterminals von der Landesregierung zur Kenntnis zu nehmen, wenn die Voraussetzungen nach § 3 Abs 1 bis 3 vorliegen, sonst ist die Maßnahme zu untersagen. § 3 Abs 4 und 5 sowie Abs 6 zweiter Satz gelten sinngemäß.die Verlegung oder die Hinzunahme einer Betriebsstätte oder die Hinzunahme oder den Austausch eines Wettterminals von der Landesregierung zur Kenntnis zu nehmen, wenn die Voraussetzungen nach Paragraph 3, Absatz eins bis 3 vorliegen, sonst ist die Maßnahme zu untersagen. Paragraph 3, Absatz 4 und 5 sowie Absatz 6, zweiter Satz gelten sinngemäß.

Abs 2 hat die Entscheidung innerhalb von acht Wochen zu ergehen. Nach Ablauf dieses Zeitraumes kann die Tätigkeit, sofern keine Untersagung erfolgt ist, aufgenommen werden.

Absatz 2, hat die Entscheidung innerhalb von acht Wochen zu ergehen. Nach Ablauf dieses Zeitraumes kann die Tätigkeit, sofern keine Untersagung erfolgt ist, aufgenommen werden.

Abs 3 hat die Landesregierung eine Bescheinigung auszustellen, dass die Anzeige zur Kenntnis genommen wurde.

Absatz 3, hat die Landesregierung eine Bescheinigung auszustellen, dass die Anzeige zur Kenntnis genommen wurde.

§ 5Abs 1 Wettengesetz, LGBl Nr 18/2003, id

F LGBl Nr 44/2013, ist die Zuverlässigkeit eines Bewilligungswerbers dann nicht gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, die es zweifelhaft machen, ob der Bewilligungswerber die Gewähr voller Vertrauenswürdigkeit bietet.

Paragraph 5, Absatz eins, Wettengesetz, Landesgesetzblatt Nr 18 aus 2003,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 44 aus 2013,, ist die Zuverlässigkeit eines Bewilligungswerbers dann nicht gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, die es zweifelhaft machen, ob der Bewilligungswerber die Gewähr voller Vertrauenswürdigkeit bietet.

Abs 2 lit c leg cit ist die Zuverlässigkeit eines Bewilligungswerbers insbesondere dannGemäß Absatz 2, Litera c, leg cit ist die Zuverlässigkeit eines Bewilligungswerbers insbesondere dann nicht gegeben, wenn er wegen schwerwiegender Verstöße gegen Bestimmungen dieses Gesetzes, insbesondere wegen Übertretungen nach § 15 Abs 1 lit a bis c oder h, wegen Verstoßes gegen das Verbot nach § 4 des Spielapparategesetzes oder gegen § 52 Abs 1 des Glücksspielgesetzes oder wegen Verstoßes gegen § 17 des Abgabengesetzes, sofern dieser Verstoß die Abgabe für das Aufstellen oder den Betrieb von Wettterminals betrifft, mehr als einmal bestraft worden ist und seit den einschlägigen Bestrafungen nicht mehr als fünf Jahre vergangen sind. Dies gilt auch dann, wenn vergleichbare Tatbestände in anderen Bundesländern oder im Ausland verwirklicht wurden.nicht gegeben, wenn er wegen schwerwiegender Verstöße gegen Bestimmungen dieses Gesetzes, insbesondere wegen Übertretungen nach Paragraph 15, Absatz eins, Litera a bis c oder h, wegen Verstoßes gegen das Verbot nach Paragraph 4, des Spielapparategesetzes oder gegen Paragraph 52, Absatz eins, des Glücksspielgesetzes oder wegen Verstoßes gegen Paragraph 17, des Abgabengesetzes, sofern dieser Verstoß die Abgabe für das Aufstellen oder den Betrieb von Wettterminals betrifft, mehr als einmal bestraft worden ist und seit den einschlägigen Bestrafungen nicht mehr als fünf Jahre vergangen sind. Dies gilt auch dann, wenn vergleichbare Tatbestände in anderen Bundesländern oder im Ausland verwirklicht wurden.

Abs 3 ist der Bewilligungswerber nicht zuverlässig, wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet oder aufgehoben wurde und der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht für diesen Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht abgelaufen ist. Dies gilt auch dann, wenn vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.

Absatz 3, ist der Bewilligungswerber nicht zuverlässig, wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet oder aufgehoben wurde und der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht für diesen Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht abgelaufen ist. Dies gilt auch dann, wenn vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.

Abs 4 sind zum Nachweis der Verlässlichkeit dem Antrag eine Strafregisterbescheinigung, ein Auszug aus der Insolvenzdatei sowie eine Erklärung, dass keine Umstände nach Abs. 2 lit. c vorliegen, anzuschließen. Diese Bescheinigungen dürfen bei der Vorlage nicht älter als zwei Monate sein.

Absatz 4, sind zum Nachweis der Verlässlichkeit dem Antrag eine Strafregisterbescheinigung, ein Auszug aus der Insolvenzdatei sowie eine Erklärung, dass keine Umstände nach Absatz 2, Litera c, vorliegen, anzuschließen. Diese Bescheinigungen dürfen bei der Vorlage nicht älter als zwei Monate sein.

Abs 5 können Unionsbürger oder diesen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellende Personen die Strafregisterbescheinigung sowie den Auszug aus der Insolvenzdatei durch entsprechende Bescheinigungen aus deren Herkunftsland, werden dort solche nicht ausgestellt, durch eine eidesstattliche Erklärung ersetzen.

Absatz 5, können Unionsbürger oder diesen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellende Personen die Strafregisterbescheinigung sowie den Auszug aus der Insolvenzdatei durch entsprechende Bescheinigungen aus deren Herkunftsland, werden dort solche nicht ausgestellt, durch eine eidesstattliche Erklärung ersetzen. 5.2.

§ 11Abs 1 Wettengesetz, LGBl Nr 18/2003, id

F LGBl Nr 44/2013, erlischt die Bewilligung durch Widerruf oder Zurücklegung der Bewilligung.5.2.

Paragraph 11, Absatz eins, Wettengesetz, Landesgesetzblatt Nr 18 aus 2003,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 44 aus 2013,, erlischt die Bewilligung durch Widerruf oder Zurücklegung der Bewilligung. Nach Abs 2 lit a leg cit ist die Bewilligung von der Landesregierung zu widerrufen, wenn dieNach Absatz 2, Litera a, leg cit ist die Bewilligung von der Landesregierung zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind, insbesondere, wenn die Zuverlässigkeit des Bewilligungsinhabers oder des Geschäftsführers nicht mehr gegeben ist.

§ 12Abs 1 Wettengesetz, LGBl Nr 18/2003, id

F LGBl Nr 44/2013, kann die Behörde, wenn der begründete Verdacht besteht, dass die Tätigkeit des Wettunternehmers ohne oder entgegen der Bewilligung oder der Berechtigung aufgrund einer Anzeige ausgeübt wird und anzunehmen ist, dass diese Tätigkeit fortgesetzt wird, die gänzliche oder teilweise Schließung des Betriebes oder Beschlagnahme der Wettterminals einschließlich technischer Hilfsmittel verfügen.

Paragraph 12, Absatz eins, Wettengesetz, Landesgesetzblatt Nr 18 aus 2003,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 44 aus 2013,, kann die Behörde, wenn der begründete Verdacht besteht, dass die Tätigkeit des Wettunternehmers ohne oder entgegen der Bewilligung oder der Berechtigung aufgrund einer Anzeige ausgeübt wird und anzunehmen ist, dass diese Tätigkeit fortgesetzt wird, die gänzliche oder teilweise Schließung des Betriebes oder Beschlagnahme der Wettterminals einschließlich technischer Hilfsmittel verfügen. 5.

  1. Die Vorarlberger Landesregierung stützt sich in ihrem Bescheid vom 21.03.2016, Zl Ia-525-1/2015-27-8 auf § 12 Abs 1 Wettengesetz. Diese Norm beinhaltet jedoch den begründeten Verdacht, dass die Tätigkeit des Wettunternehmens ohne oder entgegen der Bewilligung oder der Berechtigung aufgrund einer Anzeige ausgeübt wird und anzunehmen ist, dass diese Tätigkeit fortgesetzt wird, und somit die gänzliche oder teilweise Schließung des Betriebes oder Beschlagnahme der Wettterminals einschließlich technischer Hilfsmittel verfügt werden kann. Im gegenständlichen Fall liegt jedoch kein Sachverhalt zu Grunde, der unter § 12 Abs 1 Wettengesetz subsumiert werden könnte. Es geht hier um die Anzeige zur Hinzunahme einer Betriebsstätte. Daher kann nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes § 12 Abs 1 Wettengesetz im gegenständlichen Fall nicht angewendet werden. Vielmehr waren die Voraussetzungen der §§ 3 bis 5 Wettengesetz zu prüfen. 5.
  2. Die Vorarlberger Landesregierung stützt sich in ihrem Bescheid vom 21.03.2016, Zl Ia-525-1/2015-27-8 auf Paragraph 12, Absatz eins, Wettengesetz. Diese Norm beinhaltet jedoch den begründeten Verdacht, dass die Tätigkeit des Wettunternehmens ohne oder entgegen der Bewilligung oder der Berechtigung aufgrund einer Anzeige ausgeübt wird und anzunehmen ist, dass diese Tätigkeit fortgesetzt wird, und somit die gänzliche oder teilweise Schließung des Betriebes oder Beschlagnahme der Wettterminals einschließlich technischer Hilfsmittel verfügt werden kann. Im gegenständlichen Fall liegt jedoch kein Sachverhalt zu Grunde, der unter Paragraph 12, Absatz eins, Wettengesetz subsumiert werden könnte. Es geht hier um die Anzeige zur Hinzunahme einer Betriebsstätte. Daher kann nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Paragraph 12, Absatz eins, Wettengesetz im gegenständlichen Fall nicht angewendet werden. Vielmehr waren die Voraussetzungen der Paragraphen 3 bis 5 Wettengesetz zu prüfen. 5.
  3. Die Beschwerdeführerin ist eine juristische Person. Bewilligungen nach dem Wettengesetz sind juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften zu erteilen, wenn sie einen Geschäftsführer bestellt haben, der die Voraussetzungen nach § 3 Abs 1 lit a und c Wettengesetz erfüllt. Als Geschäftsführer ist derzeit P F bestellt. Gegen P F liegt eine rechtskräftige Bestrafung im Bundesland Tirol wegen einem Verstoß gegen § 50 Abs 4 GSpG vor. Tatzeitpunkt war der 27.11.
  4. 5.
  5. Die Beschwerdeführerin ist eine juristische Person. Bewilligungen nach dem Wettengesetz sind juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften zu erteilen, wenn sie einen Geschäftsführer bestellt haben, der die Voraussetzungen nach Paragraph 3, Absatz eins, Litera a und c Wettengesetz erfüllt. Als Geschäftsführer ist derzeit P F bestellt. Gegen P F liegt eine rechtskräftige Bestrafung im Bundesland Tirol wegen einem Verstoß gegen Paragraph 50, Absatz 4, GSpG vor. Tatzeitpunkt war der 27.11.
  6. Als verantwortliche Person für die Betriebsstätte in G, Mstraße, wurde Herr K W bekannt gegeben. K W ist bereits seit März 2016 der Verantwortliche für die Betriebsstätte in B. K W ist unbescholten. Aus den zitierten Rechtsvorschriften des Wettengesetzes lässt sich ableiten, dass, wenn der Geschäftsführer einer juristischen Person – hier der Beschwerdeführerin – mehr als einmal wegen schwerwiegender Verstöße gegen Bestimmungen des Wettengesetzes bestraft wurde – vorliegend wurde der Geschäftsführer der s g, P F, lediglich einmal

§ 52Abs 1 i

Vm § 50 Abs 4 Glücksspielgesetz – und seit den einschlägigen Bestrafungen nicht mehr als fünf Jahre vergangen sind, die erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben ist. Gegen P F liegt lediglich eine verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung vor. Gegen den für die Betriebsstätte in G, Mstraße benannten Verantwortlichen liegt keine strafrechtliche- bzw. verwaltungsstrafrechtliche Verurteilung vor. Aus den zitierten Rechtsvorschriften des Wettengesetzes lässt sich ableiten, dass, wenn der Geschäftsführer einer juristischen Person – hier der Beschwerdeführerin – mehr als einmal wegen schwerwiegender Verstöße gegen Bestimmungen des Wettengesetzes bestraft wurde – vorliegend wurde der Geschäftsführer der s g, P F, lediglich einmal

Paragraph 52, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 4, Glücksspielgesetz – und seit den einschlägigen Bestrafungen nicht mehr als fünf Jahre vergangen sind, die erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben ist. Gegen P F liegt lediglich eine verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung vor. Gegen den für die Betriebsstätte in G, Mstraße benannten Verantwortlichen liegt keine strafrechtliche- bzw. verwaltungsstrafrechtliche Verurteilung vor. Es liegen somit nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes keine Gründe vor, die Hinzunahme einer Betriebsstätte zu untersagen. Gesamthaft betrachtet war daher spruchgemäß zu entscheiden.

  1. Die Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im konkreten Fall zur Frage fehlt, ob § 12 Wettengesetz in Fällen zur Anwendung gelangt, in denen es um die Hinzunahme einer Betriebsstätte nach dem Vorarlberger Wettengesetz geht.
  2. Die Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im konkreten Fall zur Frage fehlt, ob Paragraph 12, Wettengesetz in Fällen zur Anwendung gelangt, in denen es um die Hinzunahme einer Betriebsstätte nach dem Vorarlberger Wettengesetz geht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2016:LVwG.355.1.2016.R10

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