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{'item': 'LVwG-359-005/R14-2015'}

Obsah (5)§ 28§ 25a§ 4§ 33§ 5

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum11.08.2016 GeschäftszahlLVwG-359-005/R14-2015 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg ha

§ 28Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass es im Spruch statt „in Verbindung mit den Satzungsbestimmungen der Agrargemeinschaft“ zu lauten hat: „in Verbindung mit § 4 Abs 1 und 3 und § 5 Abs 2 und 3 der Satzung der Agrargemeinschaft Alpgenossenschaft I (G), in der Fassung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung der letzten Änderung durch den Bescheid der ABB vom 20.02.2013, Zl ABB-203.14.031/0004.“

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass es im Spruch statt „in Verbindung mit den Satzungsbestimmungen der Agrargemeinschaft“ zu lauten hat: „in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins und 3 und Paragraph 5, Absatz 2 und 3 der Satzung der Agrargemeinschaft Alpgenossenschaft römisch eins (G), in der Fassung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung der letzten Änderung durch den Bescheid der ABB vom 20.02.2013, Zl ABB-203.14.031/0004.“ Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung

  1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Übertragung von zwei Anteilsrechten (Weiderechten), Anteilbuch Nrn XXX und XXX, an der Agrargemeinschaft Alpgenossenschaft I () von A T, G, auf O R, G, auf Grundlage des § 33 Abs 6 und 8 des Flurverfassungsgesetzes in Verbindung mit den Satzungsbestimmungen der Agrargemeinschaft nicht bewilligt.
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Übertragung von zwei Anteilsrechten (Weiderechten), Anteilbuch Nrn römisch 30 und römisch 30 , an der Agrargemeinschaft Alpgenossenschaft römisch eins () von A T, G, auf O R, G, auf Grundlage des Paragraph 33, Absatz 6 und 8 des Flurverfassungsgesetzes in Verbindung mit den Satzungsbestimmungen der Agrargemeinschaft nicht bewilligt.
  3. Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringen sie im Wesentlichen vor, ein Vorkaufsrecht bedeute, dass bei einem Verkauf der Weiderechte an Nichtmitglieder die Mitglieder zu denselben Bedingungen wie der vorgesehene Käufer das Weiderecht kaufen könne. Um das Vorkaufsrecht auszuüben, hätte R S daher für die Weiderechte einen Kaufpreis von je 8.000 Euro bieten müssen. Nur bei einer Veräußerung, bei der es keinen Kaufpreis gebe, könnten die Mitglieder die Weiderechte zum ortsüblichen Schätzwert erwerben. Grundsätzlich sei die Satzung in diesem Punkt unklar. Jedenfalls könne sie nicht so ausgelegt werden, dass auch bei einem Verkauf an Dritte Mitglieder ein Vorkaufsrecht zum ortsüblichen Schätzwert hätten. Dazu komme, dass die Behörde nicht festgestellt habe, was ein ortsüblicher Preis wäre. Angeblich gebe es eine Schätzung, dass ein Weiderecht 500 Euro wert sei. Einen ortsüblichen Schätzwert gebe es für die Weiderechte nicht, da grundsätzlich für die Weiderechte kein Handel bestehe. Es sei nicht bekannt, wie der Schätzer auf die 500 Euro komme. Es möge sein, dass ein Weiderecht vom wirtschaftlichen Ertrag her nicht mehr wert sei. Die Weiderechte hätten aber darüber hinausgehend einen Wert. So sei mit den Weiderechten ein Fahrrecht ins Vtal und über die Alpe V direkt auf die Alpe I verbunden. O R habe ein Grundstück auf der Alpe I, das mitten im Alpbereich liege. Er habe daher ein großes Interesse an einem kostenlosen Fahrrecht und auch daran, Mitglied der Alpe zu sein. Den Beschwerdeführern seien andere Personen bekannt, die durchaus auch bereit wären, für ein Weiderecht 7.000 bis 8.000 Euro zu bezahlen. Selbst wenn man (wie hier die Behörde) unrichtig davon ausgehe, dass auch bei einem Verkauf die Mitglieder ein Vorkaufsrecht zum üblichen Schätzwert hätten, habe die Behörde den ortsüblichen Schätzwert unrichtig angenommen.
  4. Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringen sie im Wesentlichen vor, ein Vorkaufsrecht bedeute, dass bei einem Verkauf der Weiderechte an Nichtmitglieder die Mitglieder zu denselben Bedingungen wie der vorgesehene Käufer das Weiderecht kaufen könne. Um das Vorkaufsrecht auszuüben, hätte R S daher für die Weiderechte einen Kaufpreis von je 8.000 Euro bieten müssen. Nur bei einer Veräußerung, bei der es keinen Kaufpreis gebe, könnten die Mitglieder die Weiderechte zum ortsüblichen Schätzwert erwerben. Grundsätzlich sei die Satzung in diesem Punkt unklar. Jedenfalls könne sie nicht so ausgelegt werden, dass auch bei einem Verkauf an Dritte Mitglieder ein Vorkaufsrecht zum ortsüblichen Schätzwert hätten. Dazu komme, dass die Behörde nicht festgestellt habe, was ein ortsüblicher Preis wäre. Angeblich gebe es eine Schätzung, dass ein Weiderecht 500 Euro wert sei. Einen ortsüblichen Schätzwert gebe es für die Weiderechte nicht, da grundsätzlich für die Weiderechte kein Handel bestehe. Es sei nicht bekannt, wie der Schätzer auf die 500 Euro komme. Es möge sein, dass ein Weiderecht vom wirtschaftlichen Ertrag her nicht mehr wert sei. Die Weiderechte hätten aber darüber hinausgehend einen Wert. So sei mit den Weiderechten ein Fahrrecht ins Vtal und über die Alpe römisch fünf direkt auf die Alpe römisch eins verbunden. O R habe ein Grundstück auf der Alpe römisch eins, das mitten im Alpbereich liege. Er habe daher ein großes Interesse an einem kostenlosen Fahrrecht und auch daran, Mitglied der Alpe zu sein. Den Beschwerdeführern seien andere Personen bekannt, die durchaus auch bereit wären, für ein Weiderecht 7.000 bis 8.000 Euro zu bezahlen. Selbst wenn man (wie hier die Behörde) unrichtig davon ausgehe, dass auch bei einem Verkauf die Mitglieder ein Vorkaufsrecht zum üblichen Schätzwert hätten, habe die Behörde den ortsüblichen Schätzwert unrichtig angenommen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde das Beschwerdevorbringen wie folgt ergänzt:

§ 4

Abs 1 der Satzung könnten lediglich Landwirte der Gemeinde G Weiderechte erwerben. Nach den Informationen der Beschwerdeführer erfülle der Obmann der Agrargemeinschaft Alpgenossenschaft I (G) diese Landwirte-Eigenschaft nicht, zumindest nicht im Sinne des Grundverkehrsgesetzes und könne daher auch nicht sein Vorkaufsrecht ausüben.

Paragraph 4, Absatz eins, der Satzung könnten lediglich Landwirte der Gemeinde G Weiderechte erwerben. Nach den Informationen der Beschwerdeführer erfülle der Obmann der Agrargemeinschaft Alpgenossenschaft römisch eins (G) diese Landwirte-Eigenschaft nicht, zumindest nicht im Sinne des Grundverkehrsgesetzes und könne daher auch nicht sein Vorkaufsrecht ausüben.

  1. Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: 3.
  2. Die Verkäuferin A T ist Besitzerin von insgesamt vier Anteilen an der Agrargemeinschaft Alpgenossenschaft I (G), Anteilbuch Nrn XXX sowie YYY bis ZZZ. 3.
  3. Die Verkäuferin A T ist Besitzerin von insgesamt vier Anteilen an der Agrargemeinschaft Alpgenossenschaft römisch eins (G), Anteilbuch Nrn römisch 30 sowie YYY bis ZZZ. Mit Kaufvertrag vom 15.11.2014 verkaufte A T zwei dieser Weiderechte an ihren Cousin O R. Punkt III. des Kaufvertrages ist zu entnehmen, dass der vereinbarte Kaufpreis insgesamt 16.000 Euro beträgt und dieser Kaufpreis bereits abgegolten wurde. Der Kaufvertrag wurde durch einen Legalisator in G beurkundet. Der Kaufvertrag langte am 27.11.2014 bei der ABB ein.Mit Kaufvertrag vom 15.11.2014 verkaufte A T zwei dieser Weiderechte an ihren Cousin O R. Punkt römisch drei. des Kaufvertrages ist zu entnehmen, dass der vereinbarte Kaufpreis insgesamt 16.000 Euro beträgt und dieser Kaufpreis bereits abgegolten wurde. Der Kaufvertrag wurde durch einen Legalisator in G beurkundet. Der Kaufvertrag langte am 27.11.2014 bei der ABB ein. Mit Schreiben der ABB vom 28.11.2014 an die Agrargemeinschaft Alpgenossenschaft I (G) zu Handen des Obmannes R S wurde mitgeteilt, dass A T, G, als Besitzerin von vier Weiderechten im Anteilbuch eingetragen sei. Aufgrund des Kaufvertrages vom 15.11.2014 würden zwei der angeführten Weiderechte mit einem Kaufpreis von 16.000 Euro von O R erworben werden. Des Weiteren wurde der Ausschuss ersucht, zum oben angeführten Rechtsgeschäft eine Stellungnahme binnen vier Wochen abzugeben. Mit Schreiben der ABB vom 28.11.2014 an die Agrargemeinschaft Alpgenossenschaft römisch eins (G) zu Handen des Obmannes R S wurde mitgeteilt, dass A T, G, als Besitzerin von vier Weiderechten im Anteilbuch eingetragen sei. Aufgrund des Kaufvertrages vom 15.11.2014 würden zwei der angeführten Weiderechte mit einem Kaufpreis von 16.000 Euro von O R erworben werden. Des Weiteren wurde der Ausschuss ersucht, zum oben angeführten Rechtsgeschäft eine Stellungnahme binnen vier Wochen abzugeben. Am 03.12.2014 sprach der Obmann R S bei der ABB vor. Der Niederschrift vom 03.12.2014 ist zu entnehmen, dass „sie“ von der ABB aufgefordert worden seien, zum Kaufvertrag vom 15.11.2014 Stellung zu nehmen. Der Kaufpreis von 16.000 Euro sei als überhöht anzusehen. Über den Wert der Weiderechte habe er – der Obmann – mit L K aus S gesprochen, der auch beeideter Schätzer von landwirtschaftlichen Grundstücken und Weiderechten sei. Dieser habe gesagt, dass ein Weiderecht hier maximal 500 Euro wert sei. Der Kaufpreis von 16.000 Euro sei als weit überhöht anzusehen. Darüber hinaus halte er fest, dass er Mitglied der Alpe I (G) sei und selbst ebenfalls Interesse am Erwerb dieser beiden Weiderechte habe. Er mache von seinem Vorkaufsrecht Gebrauch, indem er bereit sei, je Weiderecht 2.000 Euro, also insgesamt 4.000 Euro, an A T zu bezahlen.Am 03.12.2014 sprach der Obmann R S bei der ABB vor. Der Niederschrift vom 03.12.2014 ist zu entnehmen, dass „sie“ von der ABB aufgefordert worden seien, zum Kaufvertrag vom 15.11.2014 Stellung zu nehmen. Der Kaufpreis von 16.000 Euro sei als überhöht anzusehen. Über den Wert der Weiderechte habe er – der Obmann – mit L K aus S gesprochen, der auch beeideter Schätzer von landwirtschaftlichen Grundstücken und Weiderechten sei. Dieser habe gesagt, dass ein Weiderecht hier maximal 500 Euro wert sei. Der Kaufpreis von 16.000 Euro sei als weit überhöht anzusehen. Darüber hinaus halte er fest, dass er Mitglied der Alpe römisch eins (G) sei und selbst ebenfalls Interesse am Erwerb dieser beiden Weiderechte habe. Er mache von seinem Vorkaufsrecht Gebrauch, indem er bereit sei, je Weiderecht 2.000 Euro, also insgesamt 4.000 Euro, an A T zu bezahlen. Eine Auschusssitzung, in der ein diesbezüglicher Beschluss gefasst worden wäre, fand nicht statt. 3.
  4. Mit Schreiben des R S vom 11.12.2014 trat dieser an A T heran und teilte mit, dass er von seinem Vorkaufsrecht Gebrauch machen wolle. Ein Weiderecht sei von einem gerichtlich beeideten Schätzer (L K, S) mit 500 Euro geschätzt worden. Er sei bereit, pro Weiderecht 2.000 Euro zu bezahlen und bitte um Kontaktaufnahme mit ihm. Mit Schreiben der Verkäuferin und Beschwerdeführerin vom 18.12.2014 an die ABB leitete diese das Schreiben des R S vom 11.12.2014 weiter und teilte mit, dass der gebotene Kaufpreis weit unter dem Kaufpreis von O R liege und sie so oder so an R S niemals verkaufen würde. Die Anfrage von R S sei für sie gegenstandslos. Ansonsten gebe es keine weiteren Bewerber, sie bitte daher, den Verkauf der zwei Weiderechte an O R zu bewilligen. 3.
  5. Mit dem Regulierungsbescheid vom 23.06.1958, wurde unter Spruchpunkt I. die von der Vollversammlung der Mitglieder der Alpgenossenschaft am 08.09.1957 beschlossene Satzung der Agrargemeinschaft „Alpgenossenschaft I“ aufsichtsbehördlich genehmigt. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Alpgenossenschaft I (G) eine rechtsfähige, körperschaftliche Agrargemeinschaft iSd § 36 Flurverfassungsgesetz, LGBl Nr 4/1951, sei, die der Aufsicht und Überwachung der Agrarbehörden unterliege.3.
  6. Mit dem Regulierungsbescheid vom 23.06.1958, wurde unter Spruchpunkt römisch eins. die von der Vollversammlung der Mitglieder der Alpgenossenschaft am 08.09.1957 beschlossene Satzung der Agrargemeinschaft „Alpgenossenschaft I“ aufsichtsbehördlich genehmigt. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Alpgenossenschaft römisch eins (G) eine rechtsfähige, körperschaftliche Agrargemeinschaft iSd Paragraph 36, Flurverfassungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 4 aus 1951,, sei, die der Aufsicht und Überwachung der Agrarbehörden unterliege. Die Satzung wurde mit Bescheid der ABB vom 08.01.1980 geändert, wobei diese Änderung nicht den § 4 betraf.Die Satzung wurde mit Bescheid der ABB vom 08.01.1980 geändert, wobei diese Änderung nicht den Paragraph 4, betraf. Weiters wurde die Satzung mit Bescheid der ABB vom 20.02.2013, geändert. Dieser Änderung lag die Beschlussfassung der Vollversammlung der Agrargemeinschaft Alpgenossenschaft I (G) vom 05.02.2013 zugrunde. Mit dieser Satzungsänderung wurde ua § 4 Abs 3, der das Vorkaufsrecht regelt, geändert. Insbesondere wurde folgende Bestimmung aufgenommen: „Erfolgt die Veräußerung unentgeltlich oder durch eine andere Art eines Rechtsgeschäftes (Schenkung, Tausch etc), können die vorgenannten Mitglieder (sofern sie nicht Familienmitglieder (Abs 4) sind) die Weiderechte zum ortsüblichen Schätzwert erwerben“. Weiters wurde die Satzung mit Bescheid der ABB vom 20.02.2013, geändert. Dieser Änderung lag die Beschlussfassung der Vollversammlung der Agrargemeinschaft Alpgenossenschaft römisch eins (G) vom 05.02.2013 zugrunde. Mit dieser Satzungsänderung wurde ua Paragraph 4, Absatz 3,, der das Vorkaufsrecht regelt, geändert. Insbesondere wurde folgende Bestimmung aufgenommen: „Erfolgt die Veräußerung unentgeltlich oder durch eine andere Art eines Rechtsgeschäftes (Schenkung, Tausch etc), können die vorgenannten Mitglieder (sofern sie nicht Familienmitglieder (Absatz 4,) sind) die Weiderechte zum ortsüblichen Schätzwert erwerben“. Der mit dieser Satzungsänderung ebenfalls geänderte § 4 Abs 4 betrifft den hier nicht relevanten Erbfall. Der mit dieser Satzungsänderung ebenfalls geänderte Paragraph 4, Absatz 4, betrifft den hier nicht relevanten Erbfall. 3.
  7. Der Beschwerdeführer und Käufer O R ist nicht Mitglied der Agrargemeinschaft Alpgenossenschaft I (G). Er ist jedoch Eigentümer eines Bergmahdes, das an die Alpe I (G) angrenzt. Seit 1999 bewirtschaftet der Beschwerdeführer einen landwirtschaftlichen Betrieb in G. Seit dem Jahr 2002 haben er und sein Bruder 15 Stück Vieh vom Vater übernommen und halten es in einem gemeinsamen Stall. Im Besitz des Beschwerdeführers sind 2 Mutterkühe, 1 Milchkuh, 1 einjähriges Rind und 1 Kalb, der Rest des Viehbestandes ist im Besitz des Bruders. Der Beschwerdeführer füttert und versorgt sein Vieh selbst. Er verfügt darüber hinaus über landwirtschaftliche Eigenflächen im Ausmaß von ca 2 ha, wobei es sich um Steilflächen handelt. Der Beschwerdeführer beabsichtigt, das Weiderecht künftig selbst ausüben zu wollen.3.
  8. Der Beschwerdeführer und Käufer O R ist nicht Mitglied der Agrargemeinschaft Alpgenossenschaft römisch eins (G). Er ist jedoch Eigentümer eines Bergmahdes, das an die Alpe römisch eins (G) angrenzt. Seit 1999 bewirtschaftet der Beschwerdeführer einen landwirtschaftlichen Betrieb in G. Seit dem Jahr 2002 haben er und sein Bruder 15 Stück Vieh vom Vater übernommen und halten es in einem gemeinsamen Stall. Im Besitz des Beschwerdeführers sind 2 Mutterkühe, 1 Milchkuh, 1 einjähriges Rind und 1 Kalb, der Rest des Viehbestandes ist im Besitz des Bruders. Der Beschwerdeführer füttert und versorgt sein Vieh selbst. Er verfügt darüber hinaus über landwirtschaftliche Eigenflächen im Ausmaß von ca 2 ha, wobei es sich um Steilflächen handelt. Der Beschwerdeführer beabsichtigt, das Weiderecht künftig selbst ausüben zu wollen. 3.5 Die Agrargemeinschaft Alpe I (G) hat eine Gesamtfläche von 896,12 ha und umfasst 160 Weiderechte. Das Alpzentrum mit Gebäuden liegt auf ca 1.850 m, das Alpgebiet erstreckt sich bis auf 2.600 m Seehöhe. Die Zufahrt erfolgt von G über G und A zur Valpe und von dort auf die Galpe, ca 21,4 km. Davon sind 258 ha Weidefläche, die übrige Fläche ist entweder unproduktiv (Schutt und Fels) oder mit Zwergstrauchheiden zugewachsen. Im Alpsommer 2015 wurden 150 Rinder und ca 600 Schafe aufgetrieben.3.5 Die Agrargemeinschaft Alpe römisch eins (G) hat eine Gesamtfläche von 896,12 ha und umfasst 160 Weiderechte. Das Alpzentrum mit Gebäuden liegt auf ca 1.850 m, das Alpgebiet erstreckt sich bis auf 2.600 m Seehöhe. Die Zufahrt erfolgt von G über G und A zur Valpe und von dort auf die Galpe, ca 21,4 km. Davon sind 258 ha Weidefläche, die übrige Fläche ist entweder unproduktiv (Schutt und Fels) oder mit Zwergstrauchheiden zugewachsen. Im Alpsommer 2015 wurden 150 Rinder und ca 600 Schafe aufgetrieben. Der ortsübliche Preis eines Weiderechtes an der Agrargemeinschaft Alpgenossenschaft I (G) beträgt 500 bis 700 Euro. Der ortsübliche Preis eines Weiderechtes an der Agrargemeinschaft Alpgenossenschaft römisch eins (G) beträgt 500 bis 700 Euro.
  9. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der im Rahmen der mündlichen Verhandlung getätigten Aussagen des Beschwerdeführers O R, des Obmannes der Agrargemeinschaft Alpgenossenschaft I (G) R S sowie aufgrund des seitens der Agrargemeinschaft Alpgenossenschaft I (G) mit Eingabe vom 08.10.2015 vorgelegten Schätzungsgutachtens des gerichtlich beeideten Schätzers W B, St. G, vom 01.10.2015, als erwiesen angenommen.
  10. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der im Rahmen der mündlichen Verhandlung getätigten Aussagen des Beschwerdeführers O R, des Obmannes der Agrargemeinschaft Alpgenossenschaft , römisch eins (G) R S sowie aufgrund des seitens der Agrargemeinschaft Alpgenossenschaft römisch eins (G) mit Eingabe vom 08.10.2015 vorgelegten Schätzungsgutachtens des gerichtlich beeideten Schätzers W B, St. G, vom 01.10.2015, als erwiesen angenommen. 4.
  11. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer O R derzeit nicht Mitglied der Agrargemeinschaft Alpgenossenschaft G (I) ist, ist unstrittig.4.
  12. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer O R derzeit nicht Mitglied der Agrargemeinschaft Alpgenossenschaft G (römisch eins) ist, ist unstrittig. Aus einem seitens des Obmanns der Agrargemeinschaft Alpgenossenschaft G (I) vorgelegten Protokoll über die am 18.06.2013 stattgefundene außerordentliche Vollversammlung ergibt sich zwar, dass ein Schenkungsvertrag zwischen A T, G und O R, G, über die zwei Weiderechte (G) unter Tagesordnungspunkt
  13. besprochen wurde und die Vollversammlung mit einer Gegenstimme beschlossen hat, eine positive Stellungnahme abzugeben, unter Hinweis darauf dass R S von seinem des Vorkaufsrecht Gebrauch macht. Der Obmann hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung dazu glaubwürdig ausgeführt, dass „das mit der Schenkung dann nicht zustande gekommen sei“. Weiters hat der Vertreter der Behörde im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass sich der Schenkungsvertrag im Akt der ABB befinde, jedoch keine weiteren Schritte der ABB in diesem Zusammenhang gesetzt worden seien. Daraus folgt, dass bezüglich dieses Rechtsgeschäftes keine aufsichtsbehördliche Entscheidung vorliegt.Aus einem seitens des Obmanns der Agrargemeinschaft Alpgenossenschaft G (römisch eins) vorgelegten Protokoll über die am 18.06.2013 stattgefundene außerordentliche Vollversammlung ergibt sich zwar, dass ein Schenkungsvertrag zwischen A T, G und O R, G, über die zwei Weiderechte (G) unter Tagesordnungspunkt
  14. besprochen wurde und die Vollversammlung mit einer Gegenstimme beschlossen hat, eine positive Stellungnahme abzugeben, unter Hinweis darauf dass R S von seinem des Vorkaufsrecht Gebrauch macht. Der Obmann hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung dazu glaubwürdig ausgeführt, dass „das mit der Schenkung dann nicht zustande gekommen sei“. Weiters hat der Vertreter der Behörde im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass sich der Schenkungsvertrag im Akt der ABB befinde, jedoch keine weiteren Schritte der ABB in diesem Zusammenhang gesetzt worden seien. Daraus folgt, dass bezüglich dieses Rechtsgeschäftes keine aufsichtsbehördliche Entscheidung vorliegt. 4.
  15. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer O R Landwirt in G ist, beruht ebenso wie die Feststellung, dass er die zu erwerbenden Weiderechte an der Agrargemeinschaft Alpgenossenschaft I (G) in Zukunft auch ausüben würde, auf seinen glaubwürdigen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Der Beschwerdeführer hat überzeugend ausgeführt, dass sein Vieh derzeit auf der Alpe G sei und er dort Gemeinwerk verrichte sowie, dass er, sobald er Vieh auf die Alpe I (G) bringe, auch dort mitarbeite. Aus der pauschalen Aussage des Obmannes der Agrargemeinschaft Alpgenossenschaft I (G), er wolle solche Weiderechtsbesitzer, die mithelfen und arbeiten, kann nichts Gegenteiliges abgeleitet werden.4.
  16. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer O R Landwirt in G ist, beruht ebenso wie die Feststellung, dass er die zu erwerbenden Weiderechte an der Agrargemeinschaft Alpgenossenschaft römisch eins (G) in Zukunft auch ausüben würde, auf seinen glaubwürdigen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Der Beschwerdeführer hat überzeugend ausgeführt, dass sein Vieh derzeit auf der Alpe G sei und er dort Gemeinwerk verrichte sowie, dass er, sobald er Vieh auf die Alpe römisch eins (G) bringe, auch dort mitarbeite. Aus der pauschalen Aussage des Obmannes der Agrargemeinschaft Alpgenossenschaft römisch eins (G), er wolle solche Weiderechtsbesitzer, die mithelfen und arbeiten, kann nichts Gegenteiliges abgeleitet werden. 4.3 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat die Agrargemeinschaft Alpgenossenschaft I (G), damals vertreten durch P & M Anwaltspartnerschaft, B, ein Schätzungsgutachten des gerichtlich beeideten Schätzers W B, St. G, vom 01.10.2015, vorgelegt. Dieses Gutachten vom 01.10.2015 mit folgendem Inhalt wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung dem Beschwerdeführer sowie der Behörde vorgelegt:4.3 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat die Agrargemeinschaft Alpgenossenschaft römisch eins (G), damals vertreten durch P & M Anwaltspartnerschaft, B, ein Schätzungsgutachten des gerichtlich beeideten Schätzers W B, St. G, vom 01.10.2015, vorgelegt. Dieses Gutachten vom 01.10.2015 mit folgendem Inhalt wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung dem Beschwerdeführer sowie der Behörde vorgelegt: „SCHÄTZUNGSGUTACHTEN über den ortsüblichen Preise von Weiderechten an der Agrargemeinschaft Alpe G Grund der Schätzung: Ermittlung des ortsüblichen Preises wegen Erwerb von Weiderechten Auftraggeber des Gutachtens: Obmann der Agrargemeinschaft Alpe G R S U V 146 U römisch fünf 146 XXXX G römisch 40 G Zusammenfassung Den ortsüblichen Preis der einzelnen Weiderechte schätze ich auf Grund nachfolgender Annahmen auf: EURO 500,00 bis 700,00 Ortsbesichtigung: keine Bewertungsstichtag: 01.10.2015 Grundlagen bzw. Unterlagen: Satzung der Agrargemeinschaft Alpe G Eigene Informationen Das Schätzgutachten umfasst 2 Seiten Allgemein Besitzer von einem oder mehreren Weiderechte haben das Recht, die in der Satzung festgelegte Anzahl Vieh auf der Alpe zu sömmern, müssen dafür aber auch eine gewisse Anzahl Gemeinwerkstunden leisten oder diese mit einem Geldbetrag abgelten. Sind außerordentliche Investitionen, (zB. Erhaltung der Alpgebäude, Schwenden, Wegebau usw.) erforderlich, die das Barvermögen der Alpe überschreiten, können diese auch auf die Weiderechtsbesitzer verumlagt werden. Der ortsübliche Preis eines Weiderechtes orientiert sich daher am wirtschaftlichen Ertrag bzw. Erlös eines Alpgebietes. Das ist jener Betrag. den ein Landwirt bei wirtschaftlicher Betrachtung unter der Voraussetzung, dass er das Grundstück land.- und forstwirtschaftlich (und nicht anders) nutzt, durchschnittlich zu zahlen bereit ist. Aufgrund der Satzungsbestimmungen ist die Personenzahl, die Weiderechte erwerben könnten, sehr eingeschränkt. Dennoch versuchen immer wieder nicht Landwirte solche Weiderechte, sei es im Hinblick auf Fahrrechte oder sonstige Spekulationen, zu erwerben. Die Agrargemeinschaften versuchen daher auch ihrerseits freigewordene oder nicht mehr benötigte Weiderechte zu erwerben, um die Einflussnahme von Außenstehenden nicht Landwirten in das Alpgeschehen bzw. in die Alpbewirtschaftung möglichst zu vermeiden. Befund Die Agrargemeinschaft Alpe G befindet sich im Gemeindegebiet G und erstreckt sich von 1800 bis 2600 m Seehöhe, das Alpzentrum mit den Gebäuden liegt auf ca. 1850 m Seehöhe. Die Zufahrt erfolgt von G über G und A zur V und von dort auf die Galpe ca.21,4 Km, der Fußweg von P aus hat eine Gehzeit von ca. 3,5 Std.Die Zufahrt erfolgt von G über G und A zur römisch fünf und von dort auf die Galpe ca.21,4 Km, der Fußweg von P aus hat eine Gehzeit von ca. 3,5 Std. Laut Kataster hat die Alpe G eine Flächengröße von 896,1 2 ha und umfasst 160 Weiderechte. Alpobmann R S teilt mit, dass laut AMA (AgrarMarktAustria) nur 258 ha Weidefläche ist, die übrige Fläche ist entweder unproduktiv (Schutt u. Fels) oder mit Zwergstrauchheiden zugewachsen. Laut Alpobmann wurden im letzten Alpsommer 150 Rinder und ca. 600 Schafe aufgetrieben. Bewertung: Aufgrund der im Allgemein und im Befund getroffenen Feststellungen sowie auch Vergleiche zu anderen gleichwertigen Alpen, schätze ich den ortsüblichen Preis eines Weiderechtes an der Agrargemeinschaft Alpe G auf: EURO 500,00 bis 700,00 Vorstehendes Gutachten hat der unterfertigte Schätzer nach eingehender Prüfung der Verhältnisse sowie der Unterlagen nach besten Wissen und Ermessen sowie den heutigen Preisen angepasst erstellt. Zu den Beteiligten besteht keinerlei persönliche und wirtschaftliche Bindung. Am Ergebnis des Gutachtens hat der Unterfertigte kein persönliches Interesse.“ Das Landesverwaltungsgericht folgt diesem schlüssigen Gutachten, das sich mit den Aussagen des Obmannes der Agrargemeinschaft Alpgenossenschaft I (G) im Rahmen der mündlichen Verhandlung deckt. Dieser ist nicht von der Niederschrift der ABB vom 03.12.2014 abgewichen, sondern hat neuerlich bestätigt, dass er den K (Anmerkung: gerichtlich beeideter Schätzer L K, S) angerufen habe, der ein Weiderecht auf 500 Euro geschätzt habe. Danach habe er in St. G angerufen. Diesbezüglich habe er verschiedene Unterlagen gebracht und sei nach diesen Unterlagen dann das Gutachten erstellt worden. Er habe das als Obmann der Agrargemeinschaft in Auftrag gegeben.Das Landesverwaltungsgericht folgt diesem schlüssigen Gutachten, das sich mit den Aussagen des Obmannes der Agrargemeinschaft Alpgenossenschaft römisch eins (G) im Rahmen der mündlichen Verhandlung deckt. Dieser ist nicht von der Niederschrift der ABB vom 03.12.2014 abgewichen, sondern hat neuerlich bestätigt, dass er den K (Anmerkung: gerichtlich beeideter Schätzer L K, S) angerufen habe, der ein Weiderecht auf 500 Euro geschätzt habe. Danach habe er in St. G angerufen. Diesbezüglich habe er verschiedene Unterlagen gebracht und sei nach diesen Unterlagen dann das Gutachten erstellt worden. Er habe das als Obmann der Agrargemeinschaft in Auftrag gegeben. Dem ist der Beschwerdeführer O R mit folgender Argumentation entgegengetreten: Die im vorgelegten Schätzungsgutachten festgelegten 500 bis 700 Euro seien zu niedrig bemessen. Es würden für die Weiderechte Liebhaberpreise gezahlt werden, denn es werde in der Regel nicht gehandelt. Durch den Umstand, dass der Beschwerdeführer das Bergmahd habe, hätten die Weiderechte für ihn einen besonderen Wert, auch im Hinblick auf seine Kinder. Die Alpe sei derzeit der Nachbar und es sei für ihn wichtig, dass er Mitglied der Agrargemeinschaft wäre und mitreden könne. Ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht im Widerspruch stehendes Gutachten, kann in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden (VwGH 27.05.1987, 87/01/0022). An der Fachkenntnis des gerichtlich beeideten Schätzers W B, St. Ga, besteht kein Zweifel und hat der Beschwerdeführer diesbezüglich auch nichts Abweichendes vorgebracht. Ein gleichwertiges Gutachten haben die Beschwerdeführer nicht beigebracht. Allein die von den Beschwerdeführern ins Treffen geführten Argumente, die im Rahmen der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen wiederholt wurden, vermögen – aus den dargelegten Gründen – die Beweiskraft des Schätzungsgutachtens nicht zu erschüttern. Im Übrigen hat die Behörde im Rahmen der mündlichen Verhandlung zutreffend darauf hingewiesen, dass der Zweck eines Weiderechtes der sei, an der Bewirtschaftung teilzunehmen, und das Gemeinwerk zu verrichten. Die Argumentation des Beschwerdeführers im Hinblick darauf, dass ein Weiderecht einen über den wirtschaftlichen Wert hinausgehenden Wert für ihn habe (im Hinblick auf sein Bergmahd, die Nachbarschaft, das kostenlose Fahrrecht und seine Kinder), wurde hingegen als zweckentfremdet erachtet. Dem entsprechen die allgemeinen Ausführungen im Schätzungsgutachten, wonach sich der ortsübliche Preis am wirtschaftlichen Ertrag bzw Erlös eines Alpgebietes orientiere und das jener Betrag sei, den ein Landwirt bei wirtschaftlicher Betrachtung unter der Voraussetzung, dass er das Grundstück land- und forstwirtschaftlich (und nicht anders) nutze, durchschnittlich zu zahlen bereit sei. Andere, agrargemeinschaftsfremde Faktoren sind dabei somit nicht zu berücksichtigen. Allein auf dieser Grundlage wurde der Wert eines Weiderechtes – im Vergleich zu anderen gleichwertigen Alpen – im konkreten Fall auf 500 bis 700 Euro geschätzt. Selbst wenn der Obmann der Agrargemeinschaft Alpgenossenschaft I (G) – wie der Beschwerdeführer vorbringt – als Mitglied der Agrargemeinschaft bereit wäre, einen höheren Preis, nämlich 2.000 Euro pro Weiderecht, zu bieten, ändert dies nichts an der Feststellung, dass der ortsübliche Preis eines Weiderechts an der Agrargemeinschaft Alpgenossenschaft I (G) zwischen 500 und 700 Euro anzusetzen ist.Selbst wenn der Obmann der Agrargemeinschaft Alpgenossenschaft römisch eins (G) – wie der Beschwerdeführer vorbringt – als Mitglied der Agrargemeinschaft bereit wäre, einen höheren Preis, nämlich 2.000 Euro pro Weiderecht, zu bieten, ändert dies nichts an der Feststellung, dass der ortsübliche Preis eines Weiderechts an der Agrargemeinschaft Alpgenossenschaft römisch eins (G) zwischen 500 und 700 Euro anzusetzen ist. 5.

§ 33Abs 6 Flurverfassungsgesetz, LGBl Nr 2/1979 id

F LGBl Nr 44/2013, ist die Bewilligung von der Behörde zu versagen, wenn durch die Absonderung eine dem wirtschaftlichen Zweck der Agrargemeinschaft abträgliche Zersplitterung oder Anhäufung von Anteilsrechten eintreten würde (lit

  1. a)oder wenn begründete Umstände dafür sprechen, dass der Anteilsrechtserwerb nicht zu wirtschaftlichen, sondern zu anderweitigen Zwecken angestrebt wird (lit
  2. b)oder wenn die Absonderung sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Interessen, insbesondere dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes, widerspräche (lit c).5.

Paragraph 33, Absatz 6, Flurverfassungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 2 aus 1979, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 44 aus 2013,, ist die Bewilligung von der Behörde zu versagen, wenn durch die Absonderung eine dem wirtschaftlichen Zweck der Agrargemeinschaft abträgliche Zersplitterung oder Anhäufung von Anteilsrechten eintreten würde (Litera a,) oder wenn begründete Umstände dafür sprechen, dass der Anteilsrechtserwerb nicht zu wirtschaftlichen, sondern zu anderweitigen Zwecken angestrebt wird (Litera b,) oder wenn die Absonderung sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Interessen, insbesondere dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes, widerspräche (Litera c,).

§ 33Abs 8 Flurverfassungsgesetz, LGBl Nr 2/1979 id

F LGBl Nr 44/2013, dürfen die persönlichen (walzenden) Anteile nur mit Bewilligung der Behörde veräußert werden. Die Bewilligung ist vom Veräußerer oder vom Erwerber zu beantragen. Die Bestimmungen des Abs 6 sind sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 33, Absatz 8, Flurverfassungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 2 aus 1979, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 44 aus 2013,, dürfen die persönlichen (walzenden) Anteile nur mit Bewilligung der Behörde veräußert werden. Die Bewilligung ist vom Veräußerer oder vom Erwerber zu beantragen. Die Bestimmungen des Absatz 6, sind sinngemäß anzuwenden.

§ 4

Abs 1 der Satzung der Agrargemeinschaft Alpgenossenschaft G (I) in der Fassung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung der letzten Änderung durch den Bescheid der ABB vom 20.02.2013, (kurz Satzung), können Weiderechte nur Landwirte der Gemeinde G erwerben.

Paragraph 4, Absatz eins, der Satzung der Agrargemeinschaft Alpgenossenschaft G (römisch eins) in der Fassung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung der letzten Änderung durch den Bescheid der ABB vom 20.02.2013, (kurz Satzung), können Weiderechte nur Landwirte der Gemeinde G erwerben.

§ 4

Abs 3 der Satzung haben die Mitglieder bei Veräußerung von Weiderechten, sofern sie nicht Familienmitglieder (Abs 4) sind, das Vorkaufsrecht. Erfolgt die Veräußerung unentgeltlich oder durch eine andere Art eines Rechtsgeschäftes (Schenkung, Tausch etc), können die vorgenannten Mitglieder die Weiderechte zum ortsüblichen Schätzwert erwerben. Eine beabsichtigte Veräußerung ist dem Alpobmann zur Verständigung der Mitglieder anzuzeigen. Das Vorkaufsrecht kann innerhalb eines Monats ab dem Tage der Anzeige geltend gemacht werden. Über Verlangen stellt der Obmann über die Anzeige eine Bestätigung aus.

Paragraph 4, Absatz 3, der Satzung haben die Mitglieder bei Veräußerung von Weiderechten, sofern sie nicht Familienmitglieder (Absatz 4,) sind, das Vorkaufsrecht. Erfolgt die Veräußerung unentgeltlich oder durch eine andere Art eines Rechtsgeschäftes (Schenkung, Tausch etc), können die vorgenannten Mitglieder die Weiderechte zum ortsüblichen Schätzwert erwerben. Eine beabsichtigte Veräußerung ist dem Alpobmann zur Verständigung der Mitglieder anzuzeigen. Das Vorkaufsrecht kann innerhalb eines Monats ab dem Tage der Anzeige geltend gemacht werden. Über Verlangen stellt der Obmann über die Anzeige eine Bestätigung aus.

§ 5

Abs 1 der Satzung ist der Agrarbezirksbehörde B zur Übertragung von Weiderechten bei Rechtsgeschäften unter Lebenden ein schriftlicher Vertag mit beglaubigter Unterschrift des Veräußerers, im Erbfalle die Einantwortungsurkunde gegen Empfangsbestätigung vorzulegen.

Paragraph 5, Absatz eins, der Satzung ist der Agrarbezirksbehörde B zur Übertragung von Weiderechten bei Rechtsgeschäften unter Lebenden ein schriftlicher Vertag mit beglaubigter Unterschrift des Veräußerers, im Erbfalle die Einantwortungsurkunde gegen Empfangsbestätigung vorzulegen.

§ 5

Abs 2 der Satzung wird die Agrarbezirksbehörde den Ausschuss von der beabsichtigten Übertragung des Weiderechtes in Kenntnis setzen und dieser hat binnen acht Wochen nach Benachrichtigung hierzu eine Stellungnahme an die Behörde ab zugeben. Erfolgt die Stellungnahme nicht binnen acht Wochen, so entscheidet die Behörde ohne weitere Anhörung des Ausschusses.

Paragraph 5, Absatz 2, der Satzung wird die Agrarbezirksbehörde den Ausschuss von der beabsichtigten Übertragung des Weiderechtes in Kenntnis setzen und dieser hat binnen acht Wochen nach Benachrichtigung hierzu eine Stellungnahme an die Behörde ab zugeben. Erfolgt die Stellungnahme nicht binnen acht Wochen, so entscheidet die Behörde ohne weitere Anhörung des Ausschusses.

§ 5

Abs 3 der Satzung entscheidet die Agrarbezirksbehörde

den gesetzlichen Bestimmungen in Verbindung mit der Satzung über die beantragten Übertragung des Weiderechtes. Gegen die Entscheidung der Agrarbezirksbehörde ist das Rechtsmittel der Berufung an den Landesagrarsenat für Vorarlberg zulässig.

Paragraph 5, Absatz 3, der Satzung entscheidet die Agrarbezirksbehörde

den gesetzlichen Bestimmungen in Verbindung mit der Satzung über die beantragten Übertragung des Weiderechtes. Gegen die Entscheidung der Agrarbezirksbehörde ist das Rechtsmittel der Berufung an den Landesagrarsenat für Vorarlberg zulässig. 5.1 Fehlender Beschluss des Ausschusses: Im konkreten Fall wurde die Agrargemeinschaft Alpgenossenschaft I (G) im Wege des Schreibens der ABB vom 28.11.2014 vom Inhalt des Kaufvertrages informiert. Auch wurde das dafür zuständige Organ, der Ausschuss, damit befasst und seitens der Behörde um Stellungnahme ersucht. Allerdings wurde der gegenständliche Kaufvertrag vom 15.11.2014 nicht vom Ausschuss behandelt, sondern wurde die Stellungnahme vom 03.12.2014 vom Obmann R S persönlich vor der ABB zu Protokoll gegeben.Im konkreten Fall wurde die Agrargemeinschaft Alpgenossenschaft römisch eins (G) im Wege des Schreibens der ABB vom 28.11.2014 vom Inhalt des Kaufvertrages informiert. Auch wurde das dafür zuständige Organ, der Ausschuss, damit befasst und seitens der Behörde um Stellungnahme ersucht. Allerdings wurde der gegenständliche Kaufvertrag vom 15.11.2014 nicht vom Ausschuss behandelt, sondern wurde die Stellungnahme vom 03.12.2014 vom Obmann R S persönlich vor der ABB zu Protokoll gegeben. Die dem Obmann eingeräumte Vertretungsbefugnis im Außenverhältnis ist dadurch beschränkt, dass sie sich im Rahmen der im jeweiligen durch die Satzung bestimmten Aufgabenbereich des dafür zuständigen Organes und der vom zuständigen Organ gefassten Beschlüsse zu halten hat. Wenn zufolge der Satzung der Ausschuss zur beabsichtigten Übertragung von Weiderechten eine Stellungnahme an die Behörde abzugeben hat – wie

§ 5

Abs 2 der Satzung – so ist der Obmann ohne Deckung durch einen entsprechenden Beschluss des Ausschusses nicht in der Lage, eine derartige Stellungnahme rechtswirksam abzugeben (vgl auch VwGH 15.12.1987, 87/07/0072).Die dem Obmann eingeräumte Vertretungsbefugnis im Außenverhältnis ist dadurch beschränkt, dass sie sich im Rahmen der im jeweiligen durch die Satzung bestimmten Aufgabenbereich des dafür zuständigen Organes und der vom zuständigen Organ gefassten Beschlüsse zu halten hat. Wenn zufolge der Satzung der Ausschuss zur beabsichtigten Übertragung von Weiderechten eine Stellungnahme an die Behörde abzugeben hat – wie

Paragraph 5, Absatz 2, der Satzung – so ist der Obmann ohne Deckung durch einen entsprechenden Beschluss des Ausschusses nicht in der Lage, eine derartige Stellungnahme rechtswirksam abzugeben vergleiche auch VwGH 15.12.1987, 87/07/0072). Im konkreten Fall bestimmt die Satzung

§ 5

Abs 2 aber ebenso, dass, sofern die Stellungnahme des Ausschusses nicht binnen acht Wochen erfolgt, die Behörde ohne weitere Anhörung des Ausschusses entscheidet. Daraus ist nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes zumindest abzuleiten, dass eine Entscheidung der ABB auch ohne der – grundsätzlich erforderlichen – Stellungnahme des Ausschusses durch die verbindliche Satzung gedeckt ist.Im konkreten Fall bestimmt die Satzung

Paragraph 5, Absatz 2, aber ebenso, dass, sofern die Stellungnahme des Ausschusses nicht binnen acht Wochen erfolgt, die Behörde ohne weitere Anhörung des Ausschusses entscheidet. Daraus ist nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes zumindest abzuleiten, dass eine Entscheidung der ABB auch ohne der – grundsätzlich erforderlichen – Stellungnahme des Ausschusses durch die verbindliche Satzung gedeckt ist. Der Stellungnahme vom 03.12.2014 fehlt es an einem im Rahmen einer Ausschusssitzung gefassten Beschluss. Auch hat der Obmann im Rahmen der mündlichen Verhandlung bekräftigt, dass dies seine persönliche Meinung gewesen sei. Daraus folgt, dass im konkreten Fall keine Entscheidung des Ausschusses

§ 5Abs 2 der Satzung der Agrargemeinschaft Alpgenossenschaft I (G) vorliegt.

Dies steht nach dem zuvor Gesagten einer Entscheidung der ABB im Hinblick auf die Übertragung von Weiderechten aber nicht entgegen. Der angefochtene Bescheid wurde daher, selbst ohne die von der Satzung vorgesehene Stellungnahme des Ausschusses, in Übereinstimmung mit den hier maßgebenden Bestimmungen der Satzung und des Flurverfassungsgesetzes erlassen.Der Stellungnahme vom 03.12.2014 fehlt es an einem im Rahmen einer Ausschusssitzung gefassten Beschluss. Auch hat der Obmann im Rahmen der mündlichen Verhandlung bekräftigt, dass dies seine persönliche Meinung gewesen sei. Daraus folgt, dass im konkreten Fall keine Entscheidung des Ausschusses

Paragraph 5, Absatz 2, der Satzung der Agrargemeinschaft Alpgenossenschaft römisch eins (G) vorliegt. Dies steht nach dem zuvor Gesagten einer Entscheidung der ABB im Hinblick auf die Übertragung von Weiderechten aber nicht entgegen. Der angefochtene Bescheid wurde daher, selbst ohne die von der Satzung vorgesehene Stellungnahme des Ausschusses, in Übereinstimmung mit den hier maßgebenden Bestimmungen der Satzung und des Flurverfassungsgesetzes erlassen. 5.2 Die Beschwerdeführer vertreten die Auffassung, die Behörde habe die Satzung unrichtig ausgelegt. Dass bei Veräußerung von Weiderechten die Mitglieder ein Vorkaufsrecht hätten, bedeute, dass sie dieses Vorkaufsrecht zu den gleichen Bedingungen (gleicher Kaufpreis) ausüben könnten, wie der vorgesehene Käufer. Nur bei einer Veräußerung, bei der es keinen Kaufpreis gebe, insbesondere bei einer Schenkung, könnten die Mitglieder die Weiderechte zum ortsüblichen Schätzwert erwerben. Diese Auffassung wird vom Landesverwaltungsgericht nicht geteilt. Vielmehr ergibt sich aus § 4 Abs 3 der Satzung, dass die jeweiligen Mitglieder für den Fall, dass die Veräußerung unentgeltlich oder durch eine andere Art eines Rechtsgeschäftes erfolgt, die Weiderechte zum ortsüblichen Schätzwert erwerben können. Die Aufzählung der Rechtsgeschäfte im Klammerausdruck ist lediglich eine beispielhafte („Schenkung, Tausch etc“). Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass die Möglichkeit, die Weiderechte zum ortsüblichen Schätzwert zu erwerben, für die Mitglieder nur bei einer Schenkung oder einem Tausch bestünde, jedoch bei keinem anderen Rechtsgeschäft.Diese Auffassung wird vom Landesverwaltungsgericht nicht geteilt. Vielmehr ergibt sich aus Paragraph 4, Absatz 3, der Satzung, dass die jeweiligen Mitglieder für den Fall, dass die Veräußerung unentgeltlich oder durch eine andere Art eines Rechtsgeschäftes erfolgt, die Weiderechte zum ortsüblichen Schätzwert erwerben können. Die Aufzählung der Rechtsgeschäfte im Klammerausdruck ist lediglich eine beispielhafte („Schenkung, Tausch etc“). Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass die Möglichkeit, die Weiderechte zum ortsüblichen Schätzwert zu erwerben, für die Mitglieder nur bei einer Schenkung oder einem Tausch bestünde, jedoch bei keinem anderen Rechtsgeschäft. 5.3 Unabhängig davon liegt – wie unter Punkt 3.5 festgestellt – der ortsübliche Preis eines einzelnen Weiderechtes an der Agrargemeinschaft Alpgenossenschaft I (G) zwischen 500 bis 700 Euro. Dass die Behörde diesen ortsüblichen Schätzwert unrichtig angenommen hätte, trifft aufgrund der unter Punkt 4.3 dargelegten Beweisergebnisse nicht zu. Daraus folgt, dass der im gegenständlichen Fall vereinbarte Kaufpreis, den der Beschwerdeführer O R zu zahlen bereit ist, den ortsüblichen Preis für ein Weiderecht an der Agrargemeinschaft Alpgenossenschaft I (G) um das ca 11-fache übersteigt.5.3 Unabhängig davon liegt – wie unter Punkt 3.5 festgestellt – der ortsübliche Preis eines einzelnen Weiderechtes an der Agrargemeinschaft Alpgenossenschaft römisch eins (G) zwischen 500 bis 700 Euro. Dass die Behörde diesen ortsüblichen Schätzwert unrichtig angenommen hätte, trifft aufgrund der unter Punkt 4.3 dargelegten Beweisergebnisse nicht zu. Daraus folgt, dass der im gegenständlichen Fall vereinbarte Kaufpreis, den der Beschwerdeführer O R zu zahlen bereit ist, den ortsüblichen Preis für ein Weiderecht an der Agrargemeinschaft Alpgenossenschaft römisch eins (G) um das ca 11-fache übersteigt. 5.4

§ 33

Abs 6 lit b Flurverfassungsgesetz hat die Behörde die Bewilligung zur Übertragung von Weiderechten zu versagen, wenn begründete Umstände dafür sprechen, dass der Anteilsrechterwerb nicht zur wirtschaftlichen, sondern zur anderweitigen Zwecken angestrebt wird.5.4

Paragraph 33, Absatz 6, Litera b, Flurverfassungsgesetz hat die Behörde die Bewilligung zur Übertragung von Weiderechten zu versagen, wenn begründete Umstände dafür sprechen, dass der Anteilsrechterwerb nicht zur wirtschaftlichen, sondern zur anderweitigen Zwecken angestrebt wird. Im konkreten Fall konnte weder festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer die Weiderechte nur erwirbt, um sie weiterzuverkaufen, noch dass er beabsichtigt, das von ihm erworbene Bergmahd zu veräußern. Weiters ist hervorgekommen, dass bereits jetzt zu dem vom Beschwerdeführer erworbenen Bergmahd eine Zufahrt über einen Güterweg besteht, zu dessen Erhaltung der Beschwerdeführer als Mitglied einer Güterweggenossenschaft beizutragen hat. Selbst wenn ua der Beschwerdeführer vorbringt, dass er ein großes Interesse an einem kostenlosen Fahrrecht habe, kann daraus nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes aber nicht der Schluss gezogen werden, dass der Weiderechtserwerb dem Beschwerdeführer ausschließlich und allein zur Sicherung der (unentgeltlichen) Zufahrt zum Bergmahd dient. Vielmehr betreibt der Beschwerdeführer einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Viehhaltung in G und erscheint es dem Landesverwaltungsgericht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer die zu erwerbenden Weiderechte im Rahmen dieses Betriebes künftig auch ausüben würde. Dem Beschwerdeführer kann aus den dargelegten Gründen ein Erwerb zu vorwiegend spekulativen Zwecken nicht unterstellt werden. Der Versagungsgrund des § 33 Abs 6 lit b Flurverfassungsgesetz liegt nicht daher vor.Im konkreten Fall konnte weder festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer die Weiderechte nur erwirbt, um sie weiterzuverkaufen, noch dass er beabsichtigt, das von ihm erworbene Bergmahd zu veräußern. Weiters ist hervorgekommen, dass bereits jetzt zu dem vom Beschwerdeführer erworbenen Bergmahd eine Zufahrt über einen Güterweg besteht, zu dessen Erhaltung der Beschwerdeführer als Mitglied einer Güterweggenossenschaft beizutragen hat. Selbst wenn ua der Beschwerdeführer vorbringt, dass er ein großes Interesse an einem kostenlosen Fahrrecht habe, kann daraus nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes aber nicht der Schluss gezogen werden, dass der Weiderechtserwerb dem Beschwerdeführer ausschließlich und allein zur Sicherung der (unentgeltlichen) Zufahrt zum Bergmahd dient. Vielmehr betreibt der Beschwerdeführer einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Viehhaltung in G und erscheint es dem Landesverwaltungsgericht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer die zu erwerbenden Weiderechte im Rahmen dieses Betriebes künftig auch ausüben würde. Dem Beschwerdeführer kann aus den dargelegten Gründen ein Erwerb zu vorwiegend spekulativen Zwecken nicht unterstellt werden. Der Versagungsgrund des Paragraph 33, Absatz 6, Litera b, Flurverfassungsgesetz liegt nicht daher vor. 5.5 Allerdings ist die Bewilligung zur Übertragung von Weiderechten von der Behörde auch dann zu versagen, wenn die Absonderung sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Interessen, insbesondere dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes, widerspräche (§ 33 Abs 6 lit c Flurverfassungsgesetz).5.5 Allerdings ist die Bewilligung zur Übertragung von Weiderechten von der Behörde auch dann zu versagen, wenn die Absonderung sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Interessen, insbesondere dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes, widerspräche (Paragraph 33, Absatz 6, Litera c, Flurverfassungsgesetz). Diese Bestimmung fand im Jahr 2002 durch LGBl Nr 29/2002 in das Flurverfassungsgesetz Eingang. Den Erläuterungen (

  1. Beilage im Jahr 2002 zu den Sitzungsberichten des XXVII. Vorarlberger Landtages, zu Z 12, S 8) ist zu entnehmen, dass im Grundverkehrsgesetz, LGBl Nr 18/1977, ein drittes Hauptstück betreffend Verfügungen über Anteile an agrargemeinschaftlichen Grundstücken bestanden habe. Diese Bestimmungen seien durch die Novelle zum Grundverkehrsgesetz, LGBl Nr 63/1987, aus systematischen Gründen eliminiert worden. Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Alpen, Vorsäßen und Viehweiden würden für einen landwirtschaftlichen Betrieb in Vorarlberg einen ebenso wichtigen Faktor darstellen wie landwirtschaftliche Grundstücke, sodass grundsätzlich dieselben Anforderungen für den Erwerb derartiger Rechte gelten sollten, wie für die privaten landwirtschaftlichen Flächen.Diese Bestimmung fand im Jahr 2002 durch Landesgesetzblatt Nr 29 aus 2002, in das Flurverfassungsgesetz Eingang. Den Erläuterungen (
  2. Beilage im Jahr 2002 zu den Sitzungsberichten des römisch 27 . Vorarlberger Landtages, zu Ziffer 12,, S 8) ist zu entnehmen, dass im Grundverkehrsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 18 aus 1977,, ein drittes Hauptstück betreffend Verfügungen über Anteile an agrargemeinschaftlichen Grundstücken bestanden habe. Diese Bestimmungen seien durch die Novelle zum Grundverkehrsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 63 aus 1987,, aus systematischen Gründen eliminiert worden. Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Alpen, Vorsäßen und Viehweiden würden für einen landwirtschaftlichen Betrieb in Vorarlberg einen ebenso wichtigen Faktor darstellen wie landwirtschaftliche Grundstücke, sodass grundsätzlich dieselben Anforderungen für den Erwerb derartiger Rechte gelten sollten, wie für die privaten landwirtschaftlichen Flächen. Eine Angleichung der Vorschriften des Grundverkehrsgesetzes und des Flurverfassungsgesetzes wurde in dieser Hinsicht als notwendig erachtet. Durch die Formulierung der eingeführten lit c sollte die Behörde in Anpassung an das Grundverkehrsgesetz die Möglichkeit erhalten, die Bewilligung zur Übertragung von Anteilsrechten zu versagen, wenn sie – anderen als den schon durch lit a und b erfassten – land- und forstwirtschaftlichen Interessen, insbesondere jenen an der Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes, zuwiderläuft. Das Grundverkehrsgesetz zählt nun demonstrativ besondere Versagungsgründe auf, bei deren Vorliegen ein Widerspruch zu diesem, in der Generalklausel umschriebenen, Interesse an der Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes unwiderleglich vermutet wird. Einen Widerspruch zur Generalklausel stellt ua der Umstand dar, dass die Gegenleistung den ortsüblichen Preis des Grundstücks erheblich übersteigt.Eine Angleichung der Vorschriften des Grundverkehrsgesetzes und des Flurverfassungsgesetzes wurde in dieser Hinsicht als notwendig erachtet. Durch die Formulierung der eingeführten Litera c, sollte die Behörde in Anpassung an das Grundverkehrsgesetz die Möglichkeit erhalten, die Bewilligung zur Übertragung von Anteilsrechten zu versagen, wenn sie – anderen als den schon durch Litera a und b erfassten – land- und forstwirtschaftlichen Interessen, insbesondere jenen an der Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes, zuwiderläuft. Das Grundverkehrsgesetz zählt nun demonstrativ besondere Versagungsgründe auf, bei deren Vorliegen ein Widerspruch zu diesem, in der Generalklausel umschriebenen, Interesse an der Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes unwiderleglich vermutet wird. Einen Widerspruch zur Generalklausel stellt ua der Umstand dar, dass die Gegenleistung den ortsüblichen Preis des Grundstücks erheblich übersteigt. Im konkreten Fall übersteigt der laut Kaufvertrag vom 15.11.2014 vereinbarte Kaufpreis von 8.000 Euro je Weiderecht den ortsüblichen Preis – ausgehend vom höheren Betrag von 700 Euro – um mehr als das 11-fache und damit um ein Vielfaches im dargelegten Sinne. Auf ausdrückliche Frage im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer zwar ausgeführt, natürlich bereit zu sein, die Weiderechte auch zu einem geringeren Wert zu kaufen, jedoch wurde gleichzeitig angeführt, dass die Verkäuferin und Beschwerdeführerin das Geld brauche, da sie einen Pflegefall zu Hause habe. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin bereits in ihrem Schreiben vom 18.12.2014 der Behörde gegenüber ausgeführt, dass der vom Obmann gebotene Kaufpreis weit unter dem Kaufpreis des Erstbeschwerdeführers liege und ua deswegen die Anfrage des R S für sie gegenstandslos sei. Aus all dem ist abzuleiten, dass nach wie vor von einem überhöhten Kaufpreis auszugehen ist. Ein derart hoher Kaufpreis für ein Weiderecht an der Agrargemeinschaft Alpgenossenschaft Ibau (Gibau) ist als Gegenleistung unangemessen und sind die vom Erstbeschwerdeführer ins Treffen geführten Gründe nicht geeignet, den Kaufpreis von 8.000 Euro je Weiderecht zu rechtfertigen. Ein solcher, den ortsüblichen Schätzwert um ein Vielfaches übersteigender Kaufpreis, widerspricht dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes und damit dem Zweck der Satzung der Agrargemeinschaft Alpgenossenschaft Ibau (Gibau). Der VfGH hat im Zusammenhang mit dem Rechtserwerb von landwirtschaftlichen Grundstücken wiederholt dargelegt, dass eine Regelung über die Höhe der Gegenleistung mit der Materie des Grundverkehrsgesetzes untrennbar verknüpft sei und dass ohne Einflussnahme auf die Preise das Ziel der Erhaltung, Stärkung und Schaffung eines leistungsfähigen Bauernstandes nicht erreicht werden könne (vgl VfSlg 6572). Aufgrund der durch den Gesetzgeber vorgenommenen Angleichung der Vorschriften des Grundverkehrsgesetzes und des Flurverfassungsgesetzes sind diese Überlegungen auf den konkreten Fall des Rechtserwerbs von Weiderechten durchaus übertragbar. Auch verfolgt nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes die von der Vollversammlung am 05.02.2013 beschlossene Änderung des § 4 Abs 3 der Satzung kein anderes Ziel. Indem die jeweiligen Mitglieder der Agrargemeinschaft im Rahmen eines Vorkaufsrechtes in die Lage versetzt werden, Anteilsrechte zum ortsüblichen Preis zu erwerben, soll die ansonsten eintretende, ungesunde Preisentwicklung, die dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes widerspricht, hintangehalten werden.Ein derart hoher Kaufpreis für ein Weiderecht an der Agrargemeinschaft Alpgenossenschaft Ibau (Gibau) ist als Gegenleistung unangemessen und sind die vom Erstbeschwerdeführer ins Treffen geführten Gründe nicht geeignet, den Kaufpreis von 8.000 Euro je Weiderecht zu rechtfertigen. Ein solcher, den ortsüblichen Schätzwert um ein Vielfaches übersteigender Kaufpreis, widerspricht dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes und damit dem Zweck der Satzung der Agrargemeinschaft Alpgenossenschaft Ibau (Gibau). Der VfGH hat im Zusammenhang mit dem Rechtserwerb von landwirtschaftlichen Grundstücken wiederholt dargelegt, dass eine Regelung über die Höhe der Gegenleistung mit der Materie des Grundverkehrsgesetzes untrennbar verknüpft sei und dass ohne Einflussnahme auf die Preise das Ziel der Erhaltung, Stärkung und Schaffung eines leistungsfähigen Bauernstandes nicht erreicht werden könne vergleiche VfSlg 6572). Aufgrund der durch den Gesetzgeber vorgenommenen Angleichung der Vorschriften des Grundverkehrsgesetzes und des Flurverfassungsgesetzes sind diese Überlegungen auf den konkreten Fall des Rechtserwerbs von Weiderechten durchaus übertragbar. Auch verfolgt nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes die von der Vollversammlung am 05.02.2013 beschlossene Änderung des Paragraph 4, Absatz 3, der Satzung kein anderes Ziel. Indem die jeweiligen Mitglieder der Agrargemeinschaft im Rahmen eines Vorkaufsrechtes in die Lage versetzt werden, Anteilsrechte zum ortsüblichen Preis zu erwerben, soll die ansonsten eintretende, ungesunde Preisentwicklung, die dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes widerspricht, hintangehalten werden. Da der beabsichtigte Kauf der zwei Weiderechte an der Agrargemeinschaft Alpgenossenschaft I (G) durch den Beschwerdeführer wegen des erheblich überhöhten Preises dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes widerspricht, konnte den Beschwerden keine Folge gegeben werden.Da der beabsichtigte Kauf der zwei Weiderechte an der Agrargemeinschaft Alpgenossenschaft römisch eins (G) durch den Beschwerdeführer wegen des erheblich überhöhten Preises dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes widerspricht, konnte den Beschwerden keine Folge gegeben werden.
  3. Die Änderung des angefochtenen Bescheides dient lediglich der Präzisierung.
  4. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
  5. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2016:LVwG.359.005.R14.2015

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