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{'item': 'LVwG-411-24/2016-R13'}

Obsah (6)§ 28§ 25a§ 24§ 29§ 13§ 315c

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum11.08.2016 GeschäftszahlLVwG-411-24/2016-R13 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat

§ 28Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung 1. Mit angefochtenem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer

§ 24

Abs 1 Z 1, § 7 Abs 1 und 3 Z 3 sowie § 26 Abs 2a FSG die Lenkberechtigung für die Klasse(n) A (79.03 und 79.04), B und AM, beurkundet im Führerschein der Bezirkshauptmannschaft B vom 13.12.2013, Nr 13XXXXXX, für die Dauer von sechs Monaten, gerechnet ab der nachweislichen Zustellung dieses Bescheides entzogen (Spruchpunkt I.).

§ 29

Abs 3 FSG wurde angeordnet nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides den über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellten Führerschein unverzüglich der Bezirkshauptmannschaft B oder der nächsten Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes abzuliefern (Spruchpunkt II.).

§ 13Abs 2 Vw

GVG wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen (Spruchpunkt III.).1. Mit angefochtenem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 7, Absatz eins und 3 Ziffer 3, sowie Paragraph 26, Absatz 2 a, FSG die Lenkberechtigung für die Klasse(n) A (79.03 und 79.04), B und AM, beurkundet im Führerschein der Bezirkshauptmannschaft B vom 13.12.2013, Nr 13XXXXXX, für die Dauer von sechs Monaten, gerechnet ab der nachweislichen Zustellung dieses Bescheides entzogen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 29, Absatz 3, FSG wurde angeordnet nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides den über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellten Führerschein unverzüglich der Bezirkshauptmannschaft B oder der nächsten Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes abzuliefern (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch drei.).

  1. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, dass der Beschwerdeführer vom Amtsgericht W im A im Urteil vom 23.03.2016 wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung zu einer Geldstrafe in Höhe von 2.800 Euro verurteilt worden sei. Das Urteil sei rechtskräftig. Zudem sei dem Beschwerdeführer die Fahrerlaubnis in Deutschland bis einschließlich 23.06.2016 entzogen worden. Der Beschwerdeführer sei letzten Endes nicht wegen der angeklagten Nötigung sondern wegen eines Fahrlässigkeitsdeliktes verurteilt worden. Nun eine Entziehung der Lenkberechtigung in der Dauer von sechs Monaten auszusprechen, sei weder schuld- noch tatangemessen und in keinster Weise verhältnismäßig. Zu berücksichtigen sei jedenfalls, dass der Beschwerdeführer bis zum Vorfallstag verwaltungsstrafrechtlich unbescholten gewesen sei. Der vor dem Beschwerdeführer fahrende PKW bzw dessen Lenker habe grundlos so stark abgebremst, dass der Beschwerdeführer eine Vollbremsung habe machen müssen. Erst daran anschließend sei der Beschwerdeführer auf die rechte Fahrspur gewechselt und habe dann wiederum den vor ihm fahrenden BMW rechts überholt um sich dann wieder links einzureihen. Zu keinem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer dann selbst eine Vollbremsung vorgenommen, dass der PKW habe abbremsen müssen. Ein allfälliges Fehlverhalten des nachfolgenden PKW Fahrers sei dem Beschwerdeführer nicht anzurechnen. Im Übrigen werde auch die Dauer des Führerscheinentzuges als unverhältnismäßig und zu hoch erachtet.
  2. Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichtes W vom 23.03.2016, Zl X Cs XX Js 15XXX/15, der fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung nach § 315c Abs 1 Nr 2 b, Abs 3 Nr 2 Deutsches Strafgesetzbuch in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung nach § 229 Deutsches Strafgesetzbuch schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 40 Euro verurteilt. Der Schuldspruch beruht auf folgendem festgestellten Sachverhalt (Punkt II. des Urteiles des Amtsgerichtes W): Am 30.07.2015 gegen 14.00 Uhr befuhr der Angeklagte mit seinem PKW, amtliches österreichisches Kennzeichen X-XXX XX, die Autobahn A 14 zwischen den Anschlussstellen K und W-Nord in Fahrtrichtung L. Als Beifahrerin befand sich seine kleine Tochter im Auto. Der Angeklagte kam aus seiner türkischen Heimat nach Beendigung seines Urlaubes. Aus Gleichgültigkeit gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern und um seines schnelleren Fortkommens willen, ließ der Angeklagte von vornherein keine Bedenken gegen seine Fahrweise aufkommen. Er gab dem vor ihm auf der linken Fahrspur kommenden fahrenden Fahrzeug, Kennzeichen: X-XX XXX, das von F H gesteuert wurde, auf der linken Fahrspur mehrmals Lichthupe und fuhr dicht auf das Fahrzeug auf, um F H zum Abbrechen seines Überholvorganges zu bewegen. Da F H jedoch nicht gleich auf die rechte Fahrspur wechselte, steuerte der Angeklagte seinen PKW auf die rechte Fahrspur, überholte den BMW von F H und wechselte danach unter grober Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt unmittelbar vor dem BMW wieder auf die linke Fahrspur. Dies hatte für den Angeklagten vorhersehbar und vermeidbar zu Folge, dass F H, um ein Auffahren zu vermeiden, sein Fahrzeug von 110 bis 120 km/h auf ca 70 km/h abbremsen musste und in Richtung Mittelleitplane steuerte. Hierdurch musste die dem F H und seine Beifahrerin D G erheblich gefährdet. Zudem musste die dem F H nachfolgende PKW-Lenkerin S K mit ihrem PKW, amtliches schweizer Kennzeichen ZZZZZZZ, ihrerseits stark abbremsen. Dies bemerkte der nachfolgende Motorradfahrer H K mit seines Harley Davidson, amtliches Kennzeichen YYYYYY, zu spät, so dass er gegen das Heck des PKW prallte. Der Motorradfahrer wurde auf die Fahrbahn geschleudert und zog sich dadurch eine HWS-Distorsion, Stauchungen an beiden Händen sowie eine innere Verletzung der Blase zu. Außerdem splitterte ein Stück vom zweiten Halswirbel ab. Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichtes W vom 23.03.2016, Zl römisch zehn Cs römisch zwanzig Js 15XXX/15, der fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung nach Paragraph 315 c, Absatz eins, Nr 2 b, Absatz 3, Nr 2 Deutsches Strafgesetzbuch in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung nach Paragraph 229, Deutsches Strafgesetzbuch schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 40 Euro verurteilt. Der Schuldspruch beruht auf folgendem festgestellten Sachverhalt (Punkt römisch zwei. des Urteiles des Amtsgerichtes W): Am 30.07.2015 gegen 14.00 Uhr befuhr der Angeklagte mit seinem PKW, amtliches österreichisches Kennzeichen X-XXX römisch zwanzig, die Autobahn A 14 zwischen den Anschlussstellen K und W-Nord in Fahrtrichtung L. Als Beifahrerin befand sich seine kleine Tochter im Auto. Der Angeklagte kam aus seiner türkischen Heimat nach Beendigung seines Urlaubes. Aus Gleichgültigkeit gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern und um seines schnelleren Fortkommens willen, ließ der Angeklagte von vornherein keine Bedenken gegen seine Fahrweise aufkommen. Er gab dem vor ihm auf der linken Fahrspur kommenden fahrenden Fahrzeug, Kennzeichen: X-XX römisch 30 , das von F H gesteuert wurde, auf der linken Fahrspur mehrmals Lichthupe und fuhr dicht auf das Fahrzeug auf, um F H zum Abbrechen seines Überholvorganges zu bewegen. Da F H jedoch nicht gleich auf die rechte Fahrspur wechselte, steuerte der Angeklagte seinen PKW auf die rechte Fahrspur, überholte den BMW von F H und wechselte danach unter grober Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt unmittelbar vor dem BMW wieder auf die linke Fahrspur. Dies hatte für den Angeklagten vorhersehbar und vermeidbar zu Folge, dass F H, um ein Auffahren zu vermeiden, sein Fahrzeug von 110 bis 120 km/h auf ca 70 km/h abbremsen musste und in Richtung Mittelleitplane steuerte. Hierdurch musste die dem F H und seine Beifahrerin D G erheblich gefährdet. Zudem musste die dem F H nachfolgende PKW-Lenkerin S K mit ihrem PKW, amtliches schweizer Kennzeichen ZZZZZZZ, ihrerseits stark abbremsen. Dies bemerkte der nachfolgende Motorradfahrer H K mit seines Harley Davidson, amtliches Kennzeichen YYYYYY, zu spät, so dass er gegen das Heck des PKW prallte. Der Motorradfahrer wurde auf die Fahrbahn geschleudert und zog sich dadurch eine HWS-Distorsion, Stauchungen an beiden Händen sowie eine innere Verletzung der Blase zu. Außerdem splitterte ein Stück vom zweiten Halswirbel ab.
  3. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens als erwiesen angenommen. 5.

§ 24Abs 1 Z 1 Führerscheingesetz, (FSG), BGBl I Nr 120/1997, id

F BGBl I Nr 74/2015, ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.5.

Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, Führerscheingesetz, (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 120 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 74 aus 2015,, ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen. Nach § 7 Abs 1 Z 1 FSG, BGBl I Nr 120/1997, idF BGBl I Nr 74/2015, gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3) und ihrer Wertung (Abs 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.Nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, FSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 120 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 74 aus 2015,, gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird. Nach § 7 Abs 3 Z 3 FSG, BGBl I Nr 120/1997, idF BGBl I Nr 74/2015, hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gelten insbesondere erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen sowie auf Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten, sowie jedenfalls Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 90 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 100 km/h, das Nichteinhalten des zeitlichen Sicherheitsabstandes beim Hintereinanderfahren, sofern der zeitliche Sicherheitsabstand eine Zeitdauer von 0,2 Sekunden unterschritten hat und diese Übertretungen mit technischen Messgeräten festgestellt wurden, das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen oder das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen.Nach Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, FSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 120 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 74 aus 2015,, hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, insbesondere zu gelten, wenn jemand als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gelten insbesondere erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen sowie auf Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten, sowie jedenfalls Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 90 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 100 km/h, das Nichteinhalten des zeitlichen Sicherheitsabstandes beim Hintereinanderfahren, sofern der zeitliche Sicherheitsabstand eine Zeitdauer von 0,2 Sekunden unterschritten hat und diese Übertretungen mit technischen Messgeräten festgestellt wurden, das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen oder das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen. Nach § 7 Abs 2 FSG, BGBl I Nr 120/1997, idF BGBl I Nr 74/2015, sind, sofern es es sich bei den in Abs 3 angeführten Tatbeständen um Verkehrsverstöße oder strafbare Handlungen, die im Ausland begangen wurden, handelt, diese nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen.Nach Paragraph 7, Absatz 2, FSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 120 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 74 aus 2015,, sind, sofern es es sich bei den in Absatz 3, angeführten Tatbeständen um Verkehrsverstöße oder strafbare Handlungen, die im Ausland begangen wurden, handelt, diese nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen. Nach § 26 Abs 2a FSG, BGBl I Nr 120/1997, idF BGBl I Nr 74/2015, hat im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs 3 Z 3 genannten Übertretung die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen, sofern nicht

Abs 2 eine längere Entziehungsdauer auszusprechen ist. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.Nach Paragraph 26, Absatz 2 a, FSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 120 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 74 aus 2015,, hat im Falle der erstmaligen Begehung einer in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, genannten Übertretung die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen, sofern nicht

Absatz 2, eine längere Entziehungsdauer auszusprechen ist. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen. 6. Der Beschwerdeführer wurde wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs

§ 315c

Abs 1 Nr 2 b, Abs 3 Nr 2 Deutsches Strafgesetzbuch (Wer im Straßenverkehr fahrlässig grob verkehrswidrig und rücksichtslos falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen fahrlässig falsch fährt, und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert fahrlässig gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.) und fahrlässiger Körperverletzung nach § 229 Deutsches Strafgesetzbuch (Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.) in Deutschland rechtskräftig verurteilt. 6. Der Beschwerdeführer wurde wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs

Paragraph 315 c, Absatz eins, Nr 2 b, Absatz 3, Nr 2 Deutsches Strafgesetzbuch (Wer im Straßenverkehr fahrlässig grob verkehrswidrig und rücksichtslos falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen fahrlässig falsch fährt, und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert fahrlässig gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.) und fahrlässiger Körperverletzung nach Paragraph 229, Deutsches Strafgesetzbuch (Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.) in Deutschland rechtskräftig verurteilt. Durch die rechtskräftige ausländische Verurteilung ist eine  wie aus § 7 Abs 2 FSG abzuleiten ist  die Kraftfahrbehörde bindende Bestrafung erfolgt (vgl VwGH 20.04.2004, 2003/11/0272).Durch die rechtskräftige ausländische Verurteilung ist eine wie aus Paragraph 7, Absatz 2, FSG abzuleiten ist die Kraftfahrbehörde bindende Bestrafung erfolgt vergleiche VwGH 20.04.2004, 2003/11/0272). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entfaltet ein rechtskräftiges Strafurteil bindende Wirkung hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen, auf denen sein Schuldspruch beruht, wozu jene Tatumstände gehören, aus denen sich die jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandselementen zusammensetzt. Die Bindungswirkung erstreckt sich auf die vom Gericht festgestellten und durch den Spruch gedeckten Tatsachen (vgl VwGH 24.09.1996, 95/13/0214). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entfaltet ein rechtskräftiges Strafurteil bindende Wirkung hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen, auf denen sein Schuldspruch beruht, wozu jene Tatumstände gehören, aus denen sich die jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandselementen zusammensetzt. Die Bindungswirkung erstreckt sich auf die vom Gericht festgestellten und durch den Spruch gedeckten Tatsachen vergleiche VwGH 24.09.1996, 95/13/0214). Somit ist bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers von dem Sachverhalt, auf dem der rechtskräftige Schuldspruch beruht, auszugehen. Wie sich aus diesem Sachverhalt (Punkt II. des Urteiles des Amtsgerichtes W) ergibt, hat der Beschwerdeführer durch sein Verhalten – insbesondere durch das Überholen auf der rechten Fahrbahn auf der Autobahn sowie den anschließenden unmittelbaren Wechsel auf den linken Fahrstreifen, durch welchen der Nachfolgeverkehr stark abbremsen musste bzw ein Unfall eines nachfolgenden Motorradfahrers mit Verletzungsfolgen verursacht wurde – ein besonders rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr gesetzt, welches besonders gefährliche Verhältnisses herbeiführt hat. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass das Amtsgericht die äußerst gefährliche Fahrweise sowie den Umstand, dass der Beschwerdeführer tateinheitlich eine Person fahrlässig verletzt hat, bei der Strafzumessung als erschwerend gewertet hat. Dieses Verhalten des Beschwerdeführers erfüllt den Tatbestand des § 7 Abs 3 Z 3 FSG. § 26 Abs 2a FSG sieht bei Vorliegen einer diesbezüglichen Übertretung, ohne dass es der sonst gebotenen Wertung der bestimmten Tatsache bedürfte (vgl VwGH 27.05.2014, 2013/11/0112 mwN), zwingend eine Entziehung der Lenkberechtigung für mindestens sechs Monate vor. Daher war spruchgemäß zu entscheiden.Somit ist bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers von dem Sachverhalt, auf dem der rechtskräftige Schuldspruch beruht, auszugehen. Wie sich aus diesem Sachverhalt (Punkt römisch zwei. des Urteiles des Amtsgerichtes W) ergibt, hat der Beschwerdeführer durch sein Verhalten – insbesondere durch das Überholen auf der rechten Fahrbahn auf der Autobahn sowie den anschließenden unmittelbaren Wechsel auf den linken Fahrstreifen, durch welchen der Nachfolgeverkehr stark abbremsen musste bzw ein Unfall eines nachfolgenden Motorradfahrers mit Verletzungsfolgen verursacht wurde – ein besonders rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr gesetzt, welches besonders gefährliche Verhältnisses herbeiführt hat. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass das Amtsgericht die äußerst gefährliche Fahrweise sowie den Umstand, dass der Beschwerdeführer tateinheitlich eine Person fahrlässig verletzt hat, bei der Strafzumessung als erschwerend gewertet hat. Dieses Verhalten des Beschwerdeführers erfüllt den Tatbestand des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, FSG. Paragraph 26, Absatz 2 a, FSG sieht bei Vorliegen einer diesbezüglichen Übertretung, ohne dass es der sonst gebotenen Wertung der bestimmten Tatsache bedürfte vergleiche VwGH 27.05.2014, 2013/11/0112 mwN), zwingend eine Entziehung der Lenkberechtigung für mindestens sechs Monate vor. Daher war spruchgemäß zu entscheiden. Der Beschwerdeführer bestreitet in seiner Beschwerde den vom Amtsgericht in seinem Urteil festgestellten Sachverhalt. Aufgrund der Bindungswirkung hinsichtlich des Schuldspruches und den Feststellungen, aufgrund derer sich die Tatumstände ergeben, geht das Bestreiten des Sachverhaltes bzw der Tat ins Leere. Im Übrigen ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer den Sachverhalt im Sinne eines Geständnisses eingeräumt hat, was bei der Strafzumessung als mildernd gewertet wurde (siehe Protokoll über die öffentliche Sitzung des Amtsgerichtes vom 10.03.2016, Seite 3, sowie Urteil Amtsgerichtes W, Seite 3). Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung vorgebracht, dass er den Führerschein dringend benötige, da er andernfalls seine Arbeit verliere und auch seine kranke Tochter nicht zum Arzt fahren könne. Dazu ist auszuführen, dass private und berufliche Umstände bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesseses ua verkehrsunzuverlässige Lenker von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, außer Betracht bleiben zu haben (vgl VwGH 20.02.2001, 2000/11/0281).Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung vorgebracht, dass er den Führerschein dringend benötige, da er andernfalls seine Arbeit verliere und auch seine kranke Tochter nicht zum Arzt fahren könne. Dazu ist auszuführen, dass private und berufliche Umstände bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesseses ua verkehrsunzuverlässige Lenker von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, außer Betracht bleiben zu haben vergleiche VwGH 20.02.2001, 2000/11/0281). 7. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.7. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2016:LVwG.411.24.2016.R13

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