stehende Verwaltungsübertretung(
den Grundsätzen des Verwaltungsverfahrens
ständiger Judikatur des VwGH unzulässig sei, da der Einschreiter entgegen der Bescheidbegründung der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch konkretes Vorbringen erstattet habe. Selbes gelte für das Verkehrszeichen am Ortseingang Satteins, welches erst wenige Tage vor der vorgeworfenen und behaupteten Geschwindigkeitsübertretung zu seinem aktuellen Standort verlegt worden sei. Hierzu habe der Beschwerdeführer konkret ausgeführt, dass die ursprüngliche Anbringung, welche sich mehrere hundert Meter vor der aktuellen Position befinde, immer noch vorhanden sei. So habe der Einschreiter als ortskundiger Verkehrsteilnehmer im Vertrauen auf die bisherige Rechtslage durchaus annehmen dürfen, dass gegenständliche Befestigung immer noch der Anbringung eines geltenden Verkehrszeichens diene. Aber auch insgesamt werde bestritten, dass das gegenständliche Verkehrszeichen die bezughabende Verordnung richtig wiedergebe. Insofern seien vom Einschreiter die oben bezeichneten Kundmachungsmängel dezidiert angegeben worden. Die Behörde hätte hierzu
den Grundsätzen des Verwaltungsverfahrens Beweise aufnehmen müssen und amtswegig die Verordnung auf ihre gesetzmäßige Kundmachung hin überprüfen müssen. Dies gelte umso mehr, da sie an einer scheinbar objektivierten Messung der überhöhten Geschwindigkeit – welche bestritten bleibe, festgehalten habe.
seiner Erfahrung als Messbeamter könne er sagen, dass eine fotogrammetrische Auswertung des Radarbildes nicht erforderlich sei. Er könne eine Fehlmessung ausschließen. Da das Radargerät auf Frontmessung eingestellt gewesen wäre, wäre eine Heckmessung im vorliegenden Fall auch gar nicht möglich gewesen. Es sei somit ausgeschlossen, dass die Geschwindigkeit des zweiten auf dem Radarbild ersichtlichen Fahrzeuges gemessen worden sei. Hinsichtlich des auf dem Radarbild befindlichen Leitpfostens führte der Zeuge aus, dass dieser sich zwar im Auswertungsbereich befunden, aber keinen Einfluss auf das Messergebnis gehabt habe. Die Strahlung gehe durch den Pfosten hindurch, da diese aus Plastik sei. Der Leitpfosten könne die Messung nicht beeinflusst haben, da Plastik keine Mikrowellen reflektiere. Er habe die Geschwindigkeitsübertretung im aufmerksamen Messbetrieb wahrgenommen und könne ausschließen, dass der Beschuldigte lediglich mit 48 km/h gefahren sei. Er habe im gegenständlichen Fall keine Umstände wahrgenommen, die die Richtigkeit der Messung in Zweifel ziehen würden. Hätte er den Eindruck gehabt, dass die Geschwindigkeitsmessung nicht korrekt gewesen sei, hätte er das Radarfoto bzw die Messung nicht verwendet. Der im Umgang mit dem Radargerät geschulte Zeuge CI M machte auf das Landesverwaltungsgericht einen glaubwürdigen und kompetenten Eindruck und seine Angaben waren
vollziehbar. Auch gab es im gegenständlichen Fall keinen Anlass für die Annahme, dass der Zeuge den ihm unbekannten Beschwerdeführer hätte wahrheitswidrig belasten wollen. Zudem wird die Aussage des Zeugen durch die im Akt befindlichen Auswertungsunterlagen gestützt. Der Beschuldigte konnte der Aussage des Zeugen CI M nichts Entscheidendes entgegensetzen. Er hat angegeben, dass er heute nicht mehr wisse, wie schnell er gefahren sei. Er wisse aber definitiv, dass er nicht mit 96 km/h unterwegs gewesen sei. Er glaube, dass er eher mit den erlaubten 50 km/h unterwegs gewesen sei. Er habe zum Tatzeitpunkt ein Blitzen wahrgenommen. Er habe jedoch gedacht, dass das auf das ihm entgegenkommende Fahrzeug bezogen gewesen sei, welches seines Erachtens mit überhöhter Geschwindigkeit unterwegs gewesen sei. Aufgrund der Verantwortung des Beschuldigten ist nicht ausgeschlossen, dass er tatsächlich eine höhere Geschwindigkeit als die von ihm ins Treffen geführten 50 km/h eingehalten hat. So hat der Beschuldigte nicht behauptet, zum Tatzeitpunkt auf den Tachometer geblickt und die von ihm eingehaltene Geschwindigkeit abgelesen zu haben. Die Behauptung, dass er gedacht habe, dass sich das Blitzen auf das ihm entgegenkommende Fahrzeug bezogen habe, wertet das Landesverwaltungsgericht als Schutzbehauptung. Die subjektive Wahrnehmung des Beschwerdeführers war nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der durchgeführten Messung aufkommen zulassen.
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist einem mit der Radarmessung betrauten Beamten auf Grund seiner Schulung die ordnungsgemäße Durchführung solcher Vorgänge zuzumuten (zB VwGH 22.06.1983, 82/03/0284). 5.1.
VO), BGBl Nr 159/1960, idF BGBl I Nr 52/2005, darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erläßt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt.5.1.
Paragraph 20, Absatz 2, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), Bundesgesetzblatt Nr 159 aus 1960,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 52 aus 2005,, darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren, sofern die Behörde nicht gemäß Paragraph 43, eine geringere Höchstgeschwindigkeit erläßt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt.
VO, BGBl Nr 159/1960, idF BGBl I Nr 39/2013, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 150 bis 2180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 48 Stunden bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschreitet.
Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO, Bundesgesetzblatt Nr 159 aus 1960,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 39 aus 2013,, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 150 bis 2180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 48 Stunden bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschreitet. 5.2. Aus den unter Punkt 3. getroffenen Feststellung ergibt sich, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung tatbestandsmäßig verwirklicht hat. Als Verschuldensform wird bedingter Vorsatz angenommen; dies in Anbetracht der Höhe der gefahrenen Geschwindigkeit, von welcher der Beschuldigte wissen musste, dass sie erheblich über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit lag (vgl VwGH 28.02.1997, 95/02/0173). 5.2. Aus den unter Punkt 3. getroffenen Feststellung ergibt sich, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung tatbestandsmäßig verwirklicht hat. Als Verschuldensform wird bedingter Vorsatz angenommen; dies in Anbetracht der Höhe der gefahrenen Geschwindigkeit, von welcher der Beschuldigte wissen musste, dass sie erheblich über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit lag vergleiche VwGH 28.02.1997, 95/02/0173). 5.3. Zum Beschwerdevorbringen „Unrichtige Messung“ ist Folgendes auszuführen: Der geschulte Messbeamte CI B M, welcher die Messung mit einem mobilen Radargerät Multanova 6F im aufmerksamen Messbetrieb durchgeführt hat, hat die vom Beschwerdeführer aufgezeigten möglichen Fehlerquellen ausgeschlossen. Erstens hat er ausgeschlossen, dass das auf dem Radarbild erkennbare zweites Fahrzeug im abfließenden Verkehr Einfluss auf das Messergebnis hatte, da das Radargerät einerseits auf Frontmessung eingestellt war und andererseits dieses zweite Fahrzeug bereits um zumindest 15 m aus dem Mess- bzw Auswertungsbereich ausgefahren war. Er hat im aufmerksamen Messbetrieb wahrgenommen, dass das gegenständliche Messergebnis vom Fahrzeug des Beschuldigten verursacht worden ist. Zweitens hat der Messbeamte ausgeschlossen, dass der Leitpfosten einen Einfluss auf das Messergebnis hatte, da der Leitpfosten aus Plastik war und er überdies die Geschwindigkeitsübertretung im aufmerksamen Messbetrieb wahrgenommen hat und ausschließen kann, dass der Beschuldigte lediglich mit 48 km/h (und nicht mit den gemessenen 96 km/
VO, BGBl Nr 159/1960, idF BGBl I Nr 39/2013, sind die Straßenverkehrszeichen (§§ 50, 52 und 53) als Schilder aus festem Material unter Bedachtnahme auf die Art der Straße und unter Berücksichtigung der auf ihr üblichen Verkehrsverhältnisse, namentlich der darauf üblichen Geschwindigkeit von Fahrzeugen, in einer solchen Art und Größe anzubringen, daß sie von den Lenkern herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig erkannt werden können. Im Verlauf derselben Straße sind womöglich Straßenverkehrszeichen mit gleichen Abmessungen zu verwenden.5.4.1.
Paragraph 48, Absatz eins, StVO, Bundesgesetzblatt Nr 159 aus 1960,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 39 aus 2013,, sind die Straßenverkehrszeichen (Paragraphen 50, 52 und 53) als Schilder aus festem Material unter Bedachtnahme auf die Art der Straße und unter Berücksichtigung der auf ihr üblichen Verkehrsverhältnisse, namentlich der darauf üblichen Geschwindigkeit von Fahrzeugen, in einer solchen Art und Größe anzubringen, daß sie von den Lenkern herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig erkannt werden können. Im Verlauf derselben Straße sind womöglich Straßenverkehrszeichen mit gleichen Abmessungen zu verwenden.
VO, BGBl Nr 159/1960, idF BGBl I Nr 39/2013, darf der Abstand zwischen dem unteren Rand eines Straßenverkehrszeichens und der Fahrbahn bei seitlicher Anbringung nicht weniger als 0,60 m und nur in Ausnahmefällen mehr als 2,50 m, bei Anbringung oberhalb der Fahrbahn nicht weniger als 4,50 m und nur in Ausnahmefällen oder bei Verwendung beleuchteter Straßenverkehrszeichen mehr als 5,50 m betragen, sofern sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bei einzelnen Straßenverkehrszeichen nichts anderes ergibt. Bei seitlicher Anbringung darf der seitliche Abstand zwischen dem der Fahrbahn zunächst liegenden Rand eines Straßenverkehrszeichens und dem Fahrbahnrand im Ortsgebiet nicht weniger als 0,30 m und nur in Ausnahmefällen mehr als 2 m, auf Freilandstraßen nur in Ausnahmefällen weniger als 1 m und mehr als 2,50 m betragen. Sind auf einer Anbringungsvorrichtung mehr als ein Straßenverkehrszeichen angebracht, so gelten bei untereinander angebrachten Zeichen die Maßangaben bezüglich des Höhenabstandes für das untere Zeichen, bei nebeneinander angebrachten Zeichen die Maßangaben bezüglich des Seitenabstandes für das näher der Fahrbahn angebrachte Zeichen. Die weiteren Zeichen sind in einem solchen Fall entsprechend den Größenverhältnissen anzubringen.
Paragraph 48, Absatz 5, StVO, Bundesgesetzblatt Nr 159 aus 1960,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 39 aus 2013,, darf der Abstand zwischen dem unteren Rand eines Straßenverkehrszeichens und der Fahrbahn bei seitlicher Anbringung nicht weniger als 0,60 m und nur in Ausnahmefällen mehr als 2,50 m, bei Anbringung oberhalb der Fahrbahn nicht weniger als 4,50 m und nur in Ausnahmefällen oder bei Verwendung beleuchteter Straßenverkehrszeichen mehr als 5,50 m betragen, sofern sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bei einzelnen Straßenverkehrszeichen nichts anderes ergibt. Bei seitlicher Anbringung darf der seitliche Abstand zwischen dem der Fahrbahn zunächst liegenden Rand eines Straßenverkehrszeichens und dem Fahrbahnrand im Ortsgebiet nicht weniger als 0,30 m und nur in Ausnahmefällen mehr als 2 m, auf Freilandstraßen nur in Ausnahmefällen weniger als 1 m und mehr als 2,50 m betragen. Sind auf einer Anbringungsvorrichtung mehr als ein Straßenverkehrszeichen angebracht, so gelten bei untereinander angebrachten Zeichen die Maßangaben bezüglich des Höhenabstandes für das untere Zeichen, bei nebeneinander angebrachten Zeichen die Maßangaben bezüglich des Seitenabstandes für das näher der Fahrbahn angebrachte Zeichen. Die weiteren Zeichen sind in einem solchen Fall entsprechend den Größenverhältnissen anzubringen. § 52 lit a StVO, BGBl Nr 159/1960, idF BGBl I Nr 34/2011, Verbots- oder Beschränkungszeichen:Paragraph 52, Litera a, StVO, Bundesgesetzblatt Nr 159 aus 1960,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 34 aus 2011,, Verbots- oder Beschränkungszeichen: 10b. „ENDE DER GESCHWINDIGKEITSBESCHRÄNKUNG“ Dieses Zeichen zeigt das Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung an. Es ist
jedem Zeichen gemäß Z 10a anzubringen und kann auch auf der Rückseite des für die Gegenrichtung geltenden Zeichens angebracht werden. Es kann entfallen, wenn am Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung eine neue Geschwindigkeitsbeschränkung, sei es auch nicht aufgrund dieses Bundesgesetzes, beginnt.Dieses Zeichen zeigt das Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung an. Es ist
jedem Zeichen gemäß Ziffer 10 a, anzubringen und kann auch auf der Rückseite des für die Gegenrichtung geltenden Zeichens angebracht werden. Es kann entfallen, wenn am Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung eine neue Geschwindigkeitsbeschränkung, sei es auch nicht aufgrund dieses Bundesgesetzes, beginnt. 5.4.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass eine mangelhafte Kundmachung vorliege, da das auf der L XX (gemeint wohl L XX) aufgestellte Verkehrszeichen (Ortseinfahrt Satteins,) aufgestellte Verkehrszeichen, welches das Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h bezeichne, aufgrund der Nichteinhaltung der Abstandsvorschriften (Abstand von 2,80
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Zusammenhang mit der Anbringung der Straßenverkehrszeichen zur Bestimmung des § 48 Abs 5 StVO bedeutet die Verwendung der Worte „nur in Ausnahmefällen“, dass eine Anbringung der Straßenverkehrszeichen außerhalb der dort angeführten 2-Meter-Zone nicht nur dann zulässig ist, wenn die Einhaltung dieser Grenze schlicht unmöglich ist, sondern immer dann, wenn Umstände vorliegen, die in ihrer Gesamtheit die Anbringung des Verkehrszeichens außerhalb dieser Zone zweckmäßig erscheinen lassen, wobei primäres Kriterium der Zweckmäßigkeit im Hinblick auf § 48 Abs 1 StVO die leichte und rechtzeitige Erkennbarkeit des Verkehrszeichens ist (VwGH 22.03.1991, 89/18/0007; 18.05.2001, 97/02/0298).
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Zusammenhang mit der Anbringung der Straßenverkehrszeichen zur Bestimmung des Paragraph 48, Absatz 5, StVO bedeutet die Verwendung der Worte „nur in Ausnahmefällen“, dass eine Anbringung der Straßenverkehrszeichen außerhalb der dort angeführten 2-Meter-Zone nicht nur dann zulässig ist, wenn die Einhaltung dieser Grenze schlicht unmöglich ist, sondern immer dann, wenn Umstände vorliegen, die in ihrer Gesamtheit die Anbringung des Verkehrszeichens außerhalb dieser Zone zweckmäßig erscheinen lassen, wobei primäres Kriterium der Zweckmäßigkeit im Hinblick auf Paragraph 48, Absatz eins, StVO die leichte und rechtzeitige Erkennbarkeit des Verkehrszeichens ist (VwGH 22.03.1991, 89/18/0007; 18.05.2001, 97/02/0298). Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich aus § 48 Abs 5 StVO eine Verpflichtung zur zentimetergenauen Einhaltung der Höchst- und Mindestmaße für die Anbringung von Straßenverkehrszeichen ergibt (VwGH 13.02.1985, 85/18/0024; 20.03.2009, 2009/02/0068).Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich aus Paragraph 48, Absatz 5, StVO eine Verpflichtung zur zentimetergenauen Einhaltung der Höchst- und Mindestmaße für die Anbringung von Straßenverkehrszeichen ergibt (VwGH 13.02.1985, 85/18/0024; 20.03.2009, 2009/02/0068). Im Beschwerdefall stellen sich die örtlichen Gegebenheiten wie folgt dar: Fahrtrichtung des Beschuldigten: L XX Ortseinfahrt Satteins, Höhe StrKm 2,195, Fahrtrichtung SFahrtrichtung des Beschuldigten: L römisch zwanzig Ortseinfahrt Satteins, Höhe StrKm 2,195, Fahrtrichtung S Fahrtrichtung des Beschuldigten: L XX, Ortseinfahrt Satteins, Höhe StrKm 2,220, Fahrtrichtung SFahrtrichtung des Beschuldigten: L römisch zwanzig, Ortseinfahrt Satteins, Höhe StrKm 2,220, Fahrtrichtung S Gegenfahrtrichtung: Ortsausfahrt Satteins, Höhe StrKm 2,229, Fahrtrichtung F: Das Straßenverkehrszeichen „Ende Geschwindigkeitsbeschränkung 80 km/h“ befindet sich innerhalb des Ortsgebietes auf der linken Straßenseite. Auf der Rückseite ist das für die Gegenrichtung geltende Zeichen „Geschwindigkeitsbeschränkung 80 km/h“ angebracht. Der seitliche Abstand zwischen dem der Fahrbahn zunächst liegenden Rand des Straßenverkehrszeichens und der Fahrbahn beträgt ca 3,50 m (nicht wie vom Beschwerdeführer vorgebracht lediglich 2,80 m). Die Breite des Grünstreifens, welcher sich zwischen der Fahrbahn und dem Geh- und Radweg befindet, beträgt ca 1,10 m. Auf dem Grünstreifen befindet sich vor und
der Höhe des Aufstellungsortes des Straßenverkehrszeichens jeweils ein Baum. Der Durchmesser des Straßenverkehrszeichens beträgt 960 mm.
VO ist zumindest ein Abstand von 0,30 m zum Straßenrand einzuhalten. Das hätte zur Folge, dass auf dem Grünstreifen lediglich ein Verkehrszeichen im Kleinformat mit dem Durchmesser von 480 mm aufgestellt hätte werden können (siehe § 6 Straßenverkehrszeichenverordnung iVm der in Anlage 3 angefügten Tabelle).
Paragraph 48, Absatz eins, StVO ist zumindest ein Abstand von 0,30 m zum Straßenrand einzuhalten. Das hätte zur Folge, dass auf dem Grünstreifen lediglich ein Verkehrszeichen im Kleinformat mit dem Durchmesser von 480 mm aufgestellt hätte werden können (siehe Paragraph 6, Straßenverkehrszeichenverordnung in Verbindung mit der in Anlage 3 angefügten Tabelle). Somit liegen Umstände vor, die in ihrer Gesamtheit die Anbringung des Verkehrszeichens außerhalb der 2-Meter-Zone zweckmäßig erscheinen lassen. Denn in der konkreten Situation des vorliegenden Falles ist im Hinblick auf die Breite von ca 1,10 m des zwischen der Fahrbahn und dem Geh- und Radweg befindlichen Grünstreifens, welcher lediglich die Aufstellung eines Straßenverkehrszeichens mit einem Durchmesser von 480 mm erlauben würde, sowie des Umstandes, dass sich auf dem Grünstreifen vor und
der Höhe des Aufstellungsortes des Straßenverkehrszeichens jeweils ein Baum befindet,
Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes die leichte und rechtzeitige Erkennbarkeit des fraglichen Straßenverkehrszeichens bei Anbringung neben dem Geh- und Fahrradweg mit einem Durchmesser von 960 mm eher gegeben, als bei dessen Anbringung unmittelbar neben der Fahrbahn, aber zwischen zwei Bäumen und mit einem Durchmesser von 480 mm. Dies umso mehr, als ein Kraftfahrer gerade bei der Einfahrt in das Ortsgebiet zu rechnen hat, dass eine geänderte Geschwindigkeit zur Anwendung gelangt und daher gezielt
entsprechenden Straßenverkehrszeichen Ausschau zu halten hat. Da er die Bestimmung des § 48 Abs 2 StVO 1960 ebenso wie jene des Abs 5 zu kennen hat, hat er diese Ausschau nicht auf den unmittelbaren Fahrbahnrand zu beschränken, sondern bis zum Straßenrand auszuweiten. Somit liegen Umstände vor, die in ihrer Gesamtheit die Anbringung des Verkehrszeichens außerhalb der 2-Meter-Zone zweckmäßig erscheinen lassen. Denn in der konkreten Situation des vorliegenden Falles ist im Hinblick auf die Breite von ca 1,10 m des zwischen der Fahrbahn und dem Geh- und Radweg befindlichen Grünstreifens, welcher lediglich die Aufstellung eines Straßenverkehrszeichens mit einem Durchmesser von 480 mm erlauben würde, sowie des Umstandes, dass sich auf dem Grünstreifen vor und
der Höhe des Aufstellungsortes des Straßenverkehrszeichens jeweils ein Baum befindet,
Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes die leichte und rechtzeitige Erkennbarkeit des fraglichen Straßenverkehrszeichens bei Anbringung neben dem Geh- und Fahrradweg mit einem Durchmesser von 960 mm eher gegeben, als bei dessen Anbringung unmittelbar neben der Fahrbahn, aber zwischen zwei Bäumen und mit einem Durchmesser von 480 mm. Dies umso mehr, als ein Kraftfahrer gerade bei der Einfahrt in das Ortsgebiet zu rechnen hat, dass eine geänderte Geschwindigkeit zur Anwendung gelangt und daher gezielt
entsprechenden Straßenverkehrszeichen Ausschau zu halten hat. Da er die Bestimmung des Paragraph 48, Absatz 2, StVO 1960 ebenso wie jene des Absatz 5, zu kennen hat, hat er diese Ausschau nicht auf den unmittelbaren Fahrbahnrand zu beschränken, sondern bis zum Straßenrand auszuweiten. Bei dem Aufstellungsort ist auch zu beachten, dass das Straßenverkehrszeichen von beiden Fahrtrichtungen erkennbar sein muss, da auf der Rückseite das für die Gegenrichtung geltende Zeichen angebracht ist. Bei einer Aufstellung vor bzw
den zwei Bäumen auf dem Grünstreifen wäre für eine der beiden Fahrtrichtungen eine leichte und rechtzeitige Erkennbarkeit nicht gegeben. Zusammengefasst ist somit festzuhalten, dass das Straßenverkehrszeichen „Ende Geschwindigkeitsbeschränkung 80 km/h“ leicht und rechtzeitig erkennbar ist und entgegen dem Beschwerdevorbringen keine mangelhafte Kundmachung aufgrund der Nichteinhaltung der Abstandsvorschriften vorliegt. 5.4.
der StVO vorschriftsmäßig angebrachten Vorschriftszeichens durch den Lenker eines Kfz stellt zweifellos ein fahrlässiges Verhalten dar (VwGH 27.04.1979, 962/79). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung angegeben hat, dass er Kenntnis von der Verlegung der Ortstafel gehabt hätte und der Umstand, dass die ursprüngliche Anbringung des Verkehrszeichens am Ortseingang Satteins noch vor Ort gewesen sei, ihm erstmals bewusst
Eintreffen der Lenkererhebung aufgefallen sei.Somit liegt zwischen dem durchgeführten Vollzug am 19.02.2015 und dem maßgeblichen Tatzeitpunkt, dem 19.03.2015, ein Monat. Zum Vorbringen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der (angeblichen) Nichtentfernung der ursprünglichen Anbringung auf die alte Rechtslage vertraut habe, ist auszuführen, dass zu den Aufgaben des Kfz-Lenkers auch die sorgfältige Beachtung der Verkehrszeichen gehört; er darf sich nicht darauf verlassen, dass seit seiner letzten Fahrt hinsichtlich der Verkehrszeichen keine Änderung eingetreten ist vergleiche OGH 18.06.1975, 8 Ob 135/75, OGH 2 Ob 15/01x [RS0073303], OGH 2 Ob 13/91 [RS0075188]). Das Übersehen eines
der StVO vorschriftsmäßig angebrachten Vorschriftszeichens durch den Lenker eines Kfz stellt zweifellos ein fahrlässiges Verhalten dar (VwGH 27.04.1979, 962/79). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung angegeben hat, dass er Kenntnis von der Verlegung der Ortstafel gehabt hätte und der Umstand, dass die ursprüngliche Anbringung des Verkehrszeichens am Ortseingang Satteins noch vor Ort gewesen sei, ihm erstmals bewusst
Eintreffen der Lenkererhebung aufgefallen sei. Abschließend ist festzuhalten, dass eine allfällige Nichtentfernung der alten Anbringung keinen Einfluss auf die ordentliche Kundmachung hat. 5.4.
dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.6. Gemäß Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die
dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Schutzzweck der übertretenen Verwaltungsvorschrift ist die Verkehrssicherheit sowie die Fernhaltung von Gefahren und Belästigungen, insbesondere durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe. Darüber hinaus stellen Geschwindigkeitsübertretungen eine der häufigsten Ursachen von zum Teil schweren Verkehrsunfällen dar. Diesem Schutzzweck hat der Beschuldigte in nicht unerheblichem Ausmaß zuwidergehandelt. Die Verschuldensform des bedingten Vorsatzes war erschwerend zu werten. Mildernd war die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zu werten. Der Beschuldigte hat keine Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gemacht. Im Hinblick auf den gesetzlichen Strafrahmen und die
teiligen Folgen der Tat erachtet das Landesverwaltungsgericht die von der Behörde über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe, die sich im untersten Bereich des Strafrahmens bewegt, nicht für überhöht, selbst wenn die Verhältnisse des Beschwerdeführers ungünstig wären. Unter Würdigung des vorgetragenen Sachverhaltes und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers findet das Landesverwaltungsgericht die von der Behörde festgesetzte Strafe schuld-, tat-, vermögens- und einkommensangemessen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.