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{'item': 'LVwG-1-478/R13-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum16.08.2016 GeschäftszahlLVwG-1-478/R13-2015 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat

stehende Verwaltungsübertretung(

  1. en)begangen: Fahrzeug: XX-XXX Sie haben die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 41 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen. Tatzeit: 19.03.2015, 18:07 Uhr Tatort: Satteins, Wstraße L XX, Höhe StrKm 15,800, Fahrtrichtung SSatteins, Wstraße L römisch zwanzig, Höhe StrKm 15,800, Fahrtrichtung S Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(
  2. en)verletzt: § 20 Abs. 2 StVOParagraph 20, Absatz 2, StVO Wegen dieser/diesen Verwaltungsübertretung(
  3. en)wird über Sie folgende Strafe verhängt: Zu Geldstrafe falls diese uneinbringlich Gemäß Euro ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 327,00 131 Stunden § 99 Abs. 2e StVOParagraph 99, Absatz 2 e, StVO Ferner haben Sie zu bezahlen: Betrag Für Euro 32,70 Strafverfahrenskosten gemäß § 64 Abs.1+2 VStG Strafverfahrenskosten gemäß Paragraph 64, Absatz eins +, 2, VStG Zu zahlender Gesamtbetrag (Strafe/Barauslagen): Euro 359,70“ 2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er Folgendes vor:
  4. a)Unrichtige Messung Es würden mehrere Momente vorliegen, welche an der Richtigkeit des Messergebnisses zweifeln lassen würden. Es könne keineswegs davon die Rede sein, dass der Einschreiter „unbestrittenerweise“ mit der um 41 km/h überhöhten Geschwindigkeit unterwegs gewesen sei. So sei der Anzeige ein Foto beigeschlossen, auf dem sich zwei Fahrzeuge befinden würden. Grundsätzlich dürfe ein Messergebnis jedoch nur dann zur Auswertung herangezogen werden, wenn einwandfrei zu erkennen sei, von welchem Fahrzeug dieses Messergebnis verursacht worden sei. Im gegenständlichen Fall hätten sich zwei Fahrzeuge im Auswertungsbereich befunden. Aufgrund der Erinnerung und subjektiven Wahrnehmung des Einschreiters liege es deshalb nahe, dass nicht er, sondern das andere Fahrzeug im Auswertungsbereich mit erhöhter Geschwindigkeit gefahren sei. Ferner zeige sich an der Lichtbildbeilage der Anzeige, dass ein Leitpfosten im Auswertungsbereich vorhanden gewesen sei. Es sei davon auszugehen, dass dieser Fremdkörper die mittels Doppelreflekt erfolgte Messung derart beeinflusst habe, dass deren Ergebnis überhaupt unbrauchbar sei. Ferner sei aufgrund der Perspektive des Lichtbildes davon auszugehen, dass der Winkel zur Fahrbahn unstimmig gewesen sei und dadurch das Messergebnis zusätzlich verfälscht worden sei. Daran ändere auch die dazu ergangene Stellungnahme des Anzeigenlegers vom 17.06.2015 nichts. Vielmehr werde deutlich, dass selbst der Anzeigenleger an einer objektivierten Messung, welcher eine überhöhte Geschwindigkeit von 41 km/h zu Grunde gelegt sei, zweifle, wenn dieser ausführe, der Einschreiter sei „jedenfalls … mit weit überhöhter Fahrgeschwindigkeit in Richtung Schlins unterwegs gewesen“. An dieser Äußerung des Anzeigenlegers zeige sich, dass es geradezu an der objektivierten Messung fehle. Schließlich gehe es nicht um die subjektive Meinung und eine „jedenfalls überhöhte Fahrgeschwindigkeit“, sondern um den Vorwurf einer konkreten Geschwindigkeitsübertretung von 41 km/h. Die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch hätte aufgrund der vorliegenden Umstände einen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Messtechnik zuziehen müssen, um Sachbefund zu erheben und ein Gutachten zu erstatten.
  5. b)Kundmachungsmängel Darüber hinaus liege eine mangelhafte Kundmachung der bezughabenden Verordnung vor. Der Beschwerdeführer habe in substanziierter Weise ausgeführt, dass eine mangelhafte Kundmachung vorliege, indem er beanstandet habe, dass auf der LXX das bei Kilometer 2,2 aufgestellte Verkehrszeichen (Ortseinfahrt Satteins, R), welches das Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h bezeichne, bereits nicht ordnungsgemäß kundgemacht worden sei. Dazu habe er angegeben, dass die Abstandsvorschriften nicht eingehalten worden seien und das gegenständliche Verkehrszeichen in einem Abstand von 2,80 m von der Fahrbahn entfernt angebracht worden sei. Zwischen dem Verkehrszeichen und der Fahrbahn liege nämlich ein Grünstreifen in der Breite von 1,10 m und ein Radweg von 1,70 m. Deshalb sei ausgeführt worden, dass die gegenständliche Anbringung nicht einer gesetzmäßigen Kundmachung entspreche und dadurch auch keine Wirkung entfalte. Darüber hinaus sei vorgebracht worden, dass der gesamte Inhalt des Verkehrszeichens für herannahende Fahrzeuge nicht leicht und rechtzeitig erkennbar sei, da sich das Zeichen „Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung“ vor farblich ähnlichem Hintergrund befinde. Der hierzu angebotene Augenschein an Ort und Stelle sei von der Behörde nicht wahrgenommen worden, was

den Grundsätzen des Verwaltungsverfahrens

ständiger Judikatur des VwGH unzulässig sei, da der Einschreiter entgegen der Bescheidbegründung der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch konkretes Vorbringen erstattet habe. Selbes gelte für das Verkehrszeichen am Ortseingang Satteins, welches erst wenige Tage vor der vorgeworfenen und behaupteten Geschwindigkeitsübertretung zu seinem aktuellen Standort verlegt worden sei. Hierzu habe der Beschwerdeführer konkret ausgeführt, dass die ursprüngliche Anbringung, welche sich mehrere hundert Meter vor der aktuellen Position befinde, immer noch vorhanden sei. So habe der Einschreiter als ortskundiger Verkehrsteilnehmer im Vertrauen auf die bisherige Rechtslage durchaus annehmen dürfen, dass gegenständliche Befestigung immer noch der Anbringung eines geltenden Verkehrszeichens diene. Aber auch insgesamt werde bestritten, dass das gegenständliche Verkehrszeichen die bezughabende Verordnung richtig wiedergebe. Insofern seien vom Einschreiter die oben bezeichneten Kundmachungsmängel dezidiert angegeben worden. Die Behörde hätte hierzu

den Grundsätzen des Verwaltungsverfahrens Beweise aufnehmen müssen und amtswegig die Verordnung auf ihre gesetzmäßige Kundmachung hin überprüfen müssen. Dies gelte umso mehr, da sie an einer scheinbar objektivierten Messung der überhöhten Geschwindigkeit – welche bestritten bleibe, festgehalten habe.

  1. Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: Der Beschuldigte fuhr am 19.03.2015 in Satteins auf der Wstraße, Fahrtrichtung S, mit dem Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XXX. Er überschritt um 18:07 Uhr bei Höhe StrKm 15,800 die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 41 km/h. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu seinen Gunsten abgezogen.
  2. Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: Der Beschuldigte fuhr am 19.03.2015 in Satteins auf der Wstraße, Fahrtrichtung S, mit dem Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen römisch 30 . Er überschritt um 18:07 Uhr bei Höhe StrKm 15,800 die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 41 km/h. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu seinen Gunsten abgezogen.
  3. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der mündlichen Verhandlung, als erwiesen angenommen. Die Feststellung zur Geschwindigkeitsübertretung im Ausmaß von 41 km/h ergibt sich aufgrund der vom Messbeamten und Meldungsleger CI B M im aufmerksamen Messbetrieb mittels dem mobilen Radargerät Multanova 6F durchgeführten Messung. Aus den Auswertungsdaten des Radarbildes ergibt sich, dass der Messbeamte CI M mit dem mobilen Radarmessgerät Multanova 6F mittels Frontmessung am 19.03.2015 um 18:07 Uhr das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XXX mit einer Geschwindigkeit von 96 km/h (abzüglich Toleranz 91 km/h) auf der Wstraße, StrKm 15,8, Fahrtrichtung S, in S gemessen hat. Auf dem Radarbild ist das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XXX in Frontansicht erkennbar. CI M führte als Zeuge aus, das er im Umgang mit dem gegenständlichen Messgerät geschult und mit der Betriebsanleitung und Funktionsweise des Radargerätes vertraut sei. Er sei seit 1989 Fachbereichsleiter für Geschwindigkeitsmessungen. Im gegenständlichen Fall habe er die Messung mit dem mobilen geeichten Radargerät Multanova 6F im aufmerksamen Messbetrieb durchgeführt. Das Radargerät sei im Heck des Fahrzeuges eingebaut gewesen. „Aufmerksamer Messbetrieb“ bedeute, dass ein Beamter während des Messbetriebes im Fahrzeug sitze und das Display des Messgerätes beobachte. Durch die Beobachtung werde ausgeschlossen, dass es zu einer Fehlmessung komme. Der Zeuge CI M schilderte in der mündlichen Verhandlung im Detail die Funktionsweise des im gegenständlichen Fall verwendeten Radargerätes Multanova 6F. Zum Messwinkel führte er aus, dass dieser laut Versendungsbestimmungen 22 Grad sei. Sollte der Messwinkel einmal ca um ein Grad nicht stimmen, wirke sich das nicht auf dies Messung aus. Für solche Messfehler sehe der Gesetzgeber einen Toleranzabzug von 3 km/h vor. Diese 3 km/h seien im gegenständlichen Fall automatisch von der gemessenen Geschwindigkeit abgezogen worden. Er habe bei der gegenständlichen Messung alle 17 Punkte der Verwendungsbestimmungen eingehalten. Bei der gegenständlichen Messung habe es sich um eine sogenannte Frontmessung gehandelt. Dies sei anhand dem „F“ in der zweitobersten Auswertungszeile erkennbar. Das „F“ stehe für Front und zeige, dass sich die Messung auf das herannahende Fahrzeug beziehe. Es könne ausgeschlossen werden, wenn das „F“ bei der Messung erkennbar sei, dass die Geschwindigkeit des abfließenden Verkehrs gemessen werde. Das Gerät würde die eingestellte Fahrtrichtung erkennen und die andere Fahrtrichtung komplett ignorieren. Bei der Frontmessung werde in der Mitte von der Radarstrahlung das Lichtbild ausgelöst und in der zweiten Hälfte werde die Messung verifiziert. Dann sei die Messung erfolgreich gewesen. Sollten die beiden Messungen nicht zusammenpassen, würde keine gemessene Geschwindigkeit ausgewiesen werden. Das Radargerät sei durch die gleichzeitige fotografische Aufnahme von zwei Fahrzeugen nicht beeinflussbar. Wenn die Messung nicht erfolgreich wäre, würde die Geschwindigkeit von beiden Fahrzeugen nicht gemessen werden. Aufgrund des vorhandenen Radarbildes sei die tatsächliche Geschwindigkeit des Fahrzeuges des Beschuldigten messbar. Das auf dem Radarbild ersichtliche zweite Fahrzeug habe bei der Messung der Geschwindigkeit des Fahrzeuges des Beschuldigten den Messbereich bzw den Auswertungsbereich bereits verlassen; dies zumindest um 15 m. Das zweite Fahrzeug habe mit der Messung null und nichts zu tun. Eine Fehlmessung durch das zweite Fahrzeug sei im vorliegenden Fall absolut ausgeschlossen. Hätte es eine Fehlmessung gegeben, wäre in der Skriptzeile keine Geschwindigkeit ausgewiesen worden. Er habe im aufmerksamen Messbetrieb wahrgenommen, dass die gegenständliche Messung vom Fahrzeug des Beschuldigten ausgelöst worden sei.

seiner Erfahrung als Messbeamter könne er sagen, dass eine fotogrammetrische Auswertung des Radarbildes nicht erforderlich sei. Er könne eine Fehlmessung ausschließen. Da das Radargerät auf Frontmessung eingestellt gewesen wäre, wäre eine Heckmessung im vorliegenden Fall auch gar nicht möglich gewesen. Es sei somit ausgeschlossen, dass die Geschwindigkeit des zweiten auf dem Radarbild ersichtlichen Fahrzeuges gemessen worden sei. Hinsichtlich des auf dem Radarbild befindlichen Leitpfostens führte der Zeuge aus, dass dieser sich zwar im Auswertungsbereich befunden, aber keinen Einfluss auf das Messergebnis gehabt habe. Die Strahlung gehe durch den Pfosten hindurch, da diese aus Plastik sei. Der Leitpfosten könne die Messung nicht beeinflusst haben, da Plastik keine Mikrowellen reflektiere. Er habe die Geschwindigkeitsübertretung im aufmerksamen Messbetrieb wahrgenommen und könne ausschließen, dass der Beschuldigte lediglich mit 48 km/h gefahren sei. Er habe im gegenständlichen Fall keine Umstände wahrgenommen, die die Richtigkeit der Messung in Zweifel ziehen würden. Hätte er den Eindruck gehabt, dass die Geschwindigkeitsmessung nicht korrekt gewesen sei, hätte er das Radarfoto bzw die Messung nicht verwendet. Der im Umgang mit dem Radargerät geschulte Zeuge CI M machte auf das Landesverwaltungsgericht einen glaubwürdigen und kompetenten Eindruck und seine Angaben waren

vollziehbar. Auch gab es im gegenständlichen Fall keinen Anlass für die Annahme, dass der Zeuge den ihm unbekannten Beschwerdeführer hätte wahrheitswidrig belasten wollen. Zudem wird die Aussage des Zeugen durch die im Akt befindlichen Auswertungsunterlagen gestützt. Der Beschuldigte konnte der Aussage des Zeugen CI M nichts Entscheidendes entgegensetzen. Er hat angegeben, dass er heute nicht mehr wisse, wie schnell er gefahren sei. Er wisse aber definitiv, dass er nicht mit 96 km/h unterwegs gewesen sei. Er glaube, dass er eher mit den erlaubten 50 km/h unterwegs gewesen sei. Er habe zum Tatzeitpunkt ein Blitzen wahrgenommen. Er habe jedoch gedacht, dass das auf das ihm entgegenkommende Fahrzeug bezogen gewesen sei, welches seines Erachtens mit überhöhter Geschwindigkeit unterwegs gewesen sei. Aufgrund der Verantwortung des Beschuldigten ist nicht ausgeschlossen, dass er tatsächlich eine höhere Geschwindigkeit als die von ihm ins Treffen geführten 50 km/h eingehalten hat. So hat der Beschuldigte nicht behauptet, zum Tatzeitpunkt auf den Tachometer geblickt und die von ihm eingehaltene Geschwindigkeit abgelesen zu haben. Die Behauptung, dass er gedacht habe, dass sich das Blitzen auf das ihm entgegenkommende Fahrzeug bezogen habe, wertet das Landesverwaltungsgericht als Schutzbehauptung. Die subjektive Wahrnehmung des Beschwerdeführers war nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der durchgeführten Messung aufkommen zulassen.

der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist einem mit der Radarmessung betrauten Beamten auf Grund seiner Schulung die ordnungsgemäße Durchführung solcher Vorgänge zuzumuten (zB VwGH 22.06.1983, 82/03/0284). 5.1.

§ 20Abs 2 Straßenverkehrsordnung 1960 (St

VO), BGBl Nr 159/1960, idF BGBl I Nr 52/2005, darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erläßt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt.5.1.

Paragraph 20, Absatz 2, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), Bundesgesetzblatt Nr 159 aus 1960,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 52 aus 2005,, darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren, sofern die Behörde nicht gemäß Paragraph 43, eine geringere Höchstgeschwindigkeit erläßt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt.

§ 99Abs 2e St

VO, BGBl Nr 159/1960, idF BGBl I Nr 39/2013, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 150 bis 2180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 48 Stunden bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschreitet.

Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO, Bundesgesetzblatt Nr 159 aus 1960,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 39 aus 2013,, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 150 bis 2180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 48 Stunden bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschreitet. 5.2. Aus den unter Punkt 3. getroffenen Feststellung ergibt sich, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung tatbestandsmäßig verwirklicht hat. Als Verschuldensform wird bedingter Vorsatz angenommen; dies in Anbetracht der Höhe der gefahrenen Geschwindigkeit, von welcher der Beschuldigte wissen musste, dass sie erheblich über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit lag (vgl VwGH 28.02.1997, 95/02/0173). 5.2. Aus den unter Punkt 3. getroffenen Feststellung ergibt sich, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung tatbestandsmäßig verwirklicht hat. Als Verschuldensform wird bedingter Vorsatz angenommen; dies in Anbetracht der Höhe der gefahrenen Geschwindigkeit, von welcher der Beschuldigte wissen musste, dass sie erheblich über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit lag vergleiche VwGH 28.02.1997, 95/02/0173). 5.3. Zum Beschwerdevorbringen „Unrichtige Messung“ ist Folgendes auszuführen: Der geschulte Messbeamte CI B M, welcher die Messung mit einem mobilen Radargerät Multanova 6F im aufmerksamen Messbetrieb durchgeführt hat, hat die vom Beschwerdeführer aufgezeigten möglichen Fehlerquellen ausgeschlossen. Erstens hat er ausgeschlossen, dass das auf dem Radarbild erkennbare zweites Fahrzeug im abfließenden Verkehr Einfluss auf das Messergebnis hatte, da das Radargerät einerseits auf Frontmessung eingestellt war und andererseits dieses zweite Fahrzeug bereits um zumindest 15 m aus dem Mess- bzw Auswertungsbereich ausgefahren war. Er hat im aufmerksamen Messbetrieb wahrgenommen, dass das gegenständliche Messergebnis vom Fahrzeug des Beschuldigten verursacht worden ist. Zweitens hat der Messbeamte ausgeschlossen, dass der Leitpfosten einen Einfluss auf das Messergebnis hatte, da der Leitpfosten aus Plastik war und er überdies die Geschwindigkeitsübertretung im aufmerksamen Messbetrieb wahrgenommen hat und ausschließen kann, dass der Beschuldigte lediglich mit 48 km/h (und nicht mit den gemessenen 96 km/

  1. h)gefahren ist. Drittens hat er angegeben, dass er den von den Verwendungsbestimmungen vorgegebenen Messwinkel eingehalten hat (siehe Punkt 4.). Einem mit der Radarmessung betrauten Beamten ist aufgrund seiner Schulung die ordnungsgemäße Durchführung solcher Vorgänge zuzumuten (VwGH 22.06.1983, 82/03/0284 ZVR 1984/272). Es ist davon auszugehen, dass die Zuordnung einer Messung zu einem konkreten Fahrzeug von einem geschulten Polizeibeamten fehlerlos durchgeführt werden kann (vgl VwGH 15.12.2000, 99/02/0029). Die Angaben eines Organs der Straßenaufsicht zusammen mit einem eindeutigen Radarfoto könne als ausreichender Beweis für eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit angesehen werden (VwGH 27.03.1985, 84/03/0358). Der geschulte Messbeamte CI B M, welcher die Messung mit einem mobilen Radargerät Multanova 6F im aufmerksamen Messbetrieb durchgeführt hat, hat die vom Beschwerdeführer aufgezeigten möglichen Fehlerquellen ausgeschlossen. Erstens hat er ausgeschlossen, dass das auf dem Radarbild erkennbare zweites Fahrzeug im abfließenden Verkehr Einfluss auf das Messergebnis hatte, da das Radargerät einerseits auf Frontmessung eingestellt war und andererseits dieses zweite Fahrzeug bereits um zumindest 15 m aus dem Mess- bzw Auswertungsbereich ausgefahren war. Er hat im aufmerksamen Messbetrieb wahrgenommen, dass das gegenständliche Messergebnis vom Fahrzeug des Beschuldigten verursacht worden ist. Zweitens hat der Messbeamte ausgeschlossen, dass der Leitpfosten einen Einfluss auf das Messergebnis hatte, da der Leitpfosten aus Plastik war und er überdies die Geschwindigkeitsübertretung im aufmerksamen Messbetrieb wahrgenommen hat und ausschließen kann, dass der Beschuldigte lediglich mit 48 km/h (und nicht mit den gemessenen 96 km/
  2. h)gefahren ist. Drittens hat er angegeben, dass er den von den Verwendungsbestimmungen vorgegebenen Messwinkel eingehalten hat (siehe Punkt 4.). Einem mit der Radarmessung betrauten Beamten ist aufgrund seiner Schulung die ordnungsgemäße Durchführung solcher Vorgänge zuzumuten (VwGH 22.06.1983, 82/03/0284 ZVR 1984/272). Es ist davon auszugehen, dass die Zuordnung einer Messung zu einem konkreten Fahrzeug von einem geschulten Polizeibeamten fehlerlos durchgeführt werden kann vergleiche , VwGH 15.12.2000, 99/02/0029). Die Angaben eines Organs der Straßenaufsicht zusammen mit einem eindeutigen Radarfoto könne als ausreichender Beweis für eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit angesehen werden (VwGH 27.03.1985, 84/03/0358). Fahrzeuge des Gegenverkehrs können im Übrigen die Radarmessung beim Multanova-Gerät nicht beeinflussen: Bewegt sich ein Fahrzeug auf die Antenne zu, so wird dies vom Gerät erkannt und restlos unterdrückt; sog „Gegenverkehrsausblendung“ (Gaisbauer, Die Geschwindigkeitsfeststellung mittels Radarmessung im Spiegel der Rechtsprechung - Eine Übersicht, ZVR 1994, 65, abgedruckt in Pürstl, StVO-ON14.00 § 20 StVO [Stand: Oktober 2015, rdb.at]).Fahrzeuge des Gegenverkehrs können im Übrigen die Radarmessung beim Multanova-Gerät nicht beeinflussen: Bewegt sich ein Fahrzeug auf die Antenne zu, so wird dies vom Gerät erkannt und restlos unterdrückt; sog „Gegenverkehrsausblendung“ (Gaisbauer, Die Geschwindigkeitsfeststellung mittels Radarmessung im Spiegel der Rechtsprechung - Eine Übersicht, ZVR 1994, 65, abgedruckt in Pürstl, StVO-ON14.00 Paragraph 20, StVO [Stand: Oktober 2015, rdb.at]). Da von einem geschulten Messbeamten im aufmerksamen Messbetrieb wahrgenommen wurde, dass das gegenständliche Messergebnis vom Fahrzeug des Beschuldigten verursacht worden ist, das zweite Fahrzeug den Mess- bzw den Auswertungsbereich bereits um zumindest 15 m verlassen hatte und überdies Fahrzeuge des Gegenverkehrs die Radarmessung beim Multanova-Gerät nicht beeinflussen können, sowie ein Einfluss auf das Messergebnis durch den Plastikleitpfosten ausgeschlossen werden kann, sowie der von den Verwendungsbestimmungen vorgeschriebene Messwinkel eingehalten wurde, war eine fotogrammetrische Auswertung des Radarbildes nicht notwendig. Dem Beweisantrag auf Einholung eines Sachbefundes und Gutachten aus dem Fachbereich der Messtechnik zum Beweis der Unrichtigkeit der Messung war keine Folge zu geben. 5.4. Zum Beschwerdevorbringen „Kundmachungsmängel“ ist Folgendes auszuführen: 5.4.1.

§ 48Abs 1 St

VO, BGBl Nr 159/1960, idF BGBl I Nr 39/2013, sind die Straßenverkehrszeichen (§§ 50, 52 und 53) als Schilder aus festem Material unter Bedachtnahme auf die Art der Straße und unter Berücksichtigung der auf ihr üblichen Verkehrsverhältnisse, namentlich der darauf üblichen Geschwindigkeit von Fahrzeugen, in einer solchen Art und Größe anzubringen, daß sie von den Lenkern herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig erkannt werden können. Im Verlauf derselben Straße sind womöglich Straßenverkehrszeichen mit gleichen Abmessungen zu verwenden.5.4.1.

Paragraph 48, Absatz eins, StVO, Bundesgesetzblatt Nr 159 aus 1960,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 39 aus 2013,, sind die Straßenverkehrszeichen (Paragraphen 50, 52 und 53) als Schilder aus festem Material unter Bedachtnahme auf die Art der Straße und unter Berücksichtigung der auf ihr üblichen Verkehrsverhältnisse, namentlich der darauf üblichen Geschwindigkeit von Fahrzeugen, in einer solchen Art und Größe anzubringen, daß sie von den Lenkern herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig erkannt werden können. Im Verlauf derselben Straße sind womöglich Straßenverkehrszeichen mit gleichen Abmessungen zu verwenden.

§ 48Abs 5 St

VO, BGBl Nr 159/1960, idF BGBl I Nr 39/2013, darf der Abstand zwischen dem unteren Rand eines Straßenverkehrszeichens und der Fahrbahn bei seitlicher Anbringung nicht weniger als 0,60 m und nur in Ausnahmefällen mehr als 2,50 m, bei Anbringung oberhalb der Fahrbahn nicht weniger als 4,50 m und nur in Ausnahmefällen oder bei Verwendung beleuchteter Straßenverkehrszeichen mehr als 5,50 m betragen, sofern sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bei einzelnen Straßenverkehrszeichen nichts anderes ergibt. Bei seitlicher Anbringung darf der seitliche Abstand zwischen dem der Fahrbahn zunächst liegenden Rand eines Straßenverkehrszeichens und dem Fahrbahnrand im Ortsgebiet nicht weniger als 0,30 m und nur in Ausnahmefällen mehr als 2 m, auf Freilandstraßen nur in Ausnahmefällen weniger als 1 m und mehr als 2,50 m betragen. Sind auf einer Anbringungsvorrichtung mehr als ein Straßenverkehrszeichen angebracht, so gelten bei untereinander angebrachten Zeichen die Maßangaben bezüglich des Höhenabstandes für das untere Zeichen, bei nebeneinander angebrachten Zeichen die Maßangaben bezüglich des Seitenabstandes für das näher der Fahrbahn angebrachte Zeichen. Die weiteren Zeichen sind in einem solchen Fall entsprechend den Größenverhältnissen anzubringen.

Paragraph 48, Absatz 5, StVO, Bundesgesetzblatt Nr 159 aus 1960,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 39 aus 2013,, darf der Abstand zwischen dem unteren Rand eines Straßenverkehrszeichens und der Fahrbahn bei seitlicher Anbringung nicht weniger als 0,60 m und nur in Ausnahmefällen mehr als 2,50 m, bei Anbringung oberhalb der Fahrbahn nicht weniger als 4,50 m und nur in Ausnahmefällen oder bei Verwendung beleuchteter Straßenverkehrszeichen mehr als 5,50 m betragen, sofern sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bei einzelnen Straßenverkehrszeichen nichts anderes ergibt. Bei seitlicher Anbringung darf der seitliche Abstand zwischen dem der Fahrbahn zunächst liegenden Rand eines Straßenverkehrszeichens und dem Fahrbahnrand im Ortsgebiet nicht weniger als 0,30 m und nur in Ausnahmefällen mehr als 2 m, auf Freilandstraßen nur in Ausnahmefällen weniger als 1 m und mehr als 2,50 m betragen. Sind auf einer Anbringungsvorrichtung mehr als ein Straßenverkehrszeichen angebracht, so gelten bei untereinander angebrachten Zeichen die Maßangaben bezüglich des Höhenabstandes für das untere Zeichen, bei nebeneinander angebrachten Zeichen die Maßangaben bezüglich des Seitenabstandes für das näher der Fahrbahn angebrachte Zeichen. Die weiteren Zeichen sind in einem solchen Fall entsprechend den Größenverhältnissen anzubringen. § 52 lit a StVO, BGBl Nr 159/1960, idF BGBl I Nr 34/2011, Verbots- oder Beschränkungszeichen:Paragraph 52, Litera a, StVO, Bundesgesetzblatt Nr 159 aus 1960,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 34 aus 2011,, Verbots- oder Beschränkungszeichen: 10b. „ENDE DER GESCHWINDIGKEITSBESCHRÄNKUNG“ Dieses Zeichen zeigt das Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung an. Es ist

jedem Zeichen gemäß Z 10a anzubringen und kann auch auf der Rückseite des für die Gegenrichtung geltenden Zeichens angebracht werden. Es kann entfallen, wenn am Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung eine neue Geschwindigkeitsbeschränkung, sei es auch nicht aufgrund dieses Bundesgesetzes, beginnt.Dieses Zeichen zeigt das Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung an. Es ist

jedem Zeichen gemäß Ziffer 10 a, anzubringen und kann auch auf der Rückseite des für die Gegenrichtung geltenden Zeichens angebracht werden. Es kann entfallen, wenn am Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung eine neue Geschwindigkeitsbeschränkung, sei es auch nicht aufgrund dieses Bundesgesetzes, beginnt. 5.4.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass eine mangelhafte Kundmachung vorliege, da das auf der L XX (gemeint wohl L XX) aufgestellte Verkehrszeichen (Ortseinfahrt Satteins,) aufgestellte Verkehrszeichen, welches das Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h bezeichne, aufgrund der Nichteinhaltung der Abstandsvorschriften (Abstand von 2,80

  1. m)nicht ordnungsgemäß kundgemacht worden sei.5.4.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass eine mangelhafte Kundmachung vorliege, da das auf der L römisch zwanzig (gemeint wohl L römisch zwanzig) aufgestellte Verkehrszeichen (Ortseinfahrt Satteins,) aufgestellte Verkehrszeichen, welches das Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h bezeichne, aufgrund der Nichteinhaltung der Abstandsvorschriften (Abstand von 2,80
  2. m)nicht ordnungsgemäß kundgemacht worden sei.

der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Zusammenhang mit der Anbringung der Straßenverkehrszeichen zur Bestimmung des § 48 Abs 5 StVO bedeutet die Verwendung der Worte „nur in Ausnahmefällen“, dass eine Anbringung der Straßenverkehrszeichen außerhalb der dort angeführten 2-Meter-Zone nicht nur dann zulässig ist, wenn die Einhaltung dieser Grenze schlicht unmöglich ist, sondern immer dann, wenn Umstände vorliegen, die in ihrer Gesamtheit die Anbringung des Verkehrszeichens außerhalb dieser Zone zweckmäßig erscheinen lassen, wobei primäres Kriterium der Zweckmäßigkeit im Hinblick auf § 48 Abs 1 StVO die leichte und rechtzeitige Erkennbarkeit des Verkehrszeichens ist (VwGH 22.03.1991, 89/18/0007; 18.05.2001, 97/02/0298).

der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Zusammenhang mit der Anbringung der Straßenverkehrszeichen zur Bestimmung des Paragraph 48, Absatz 5, StVO bedeutet die Verwendung der Worte „nur in Ausnahmefällen“, dass eine Anbringung der Straßenverkehrszeichen außerhalb der dort angeführten 2-Meter-Zone nicht nur dann zulässig ist, wenn die Einhaltung dieser Grenze schlicht unmöglich ist, sondern immer dann, wenn Umstände vorliegen, die in ihrer Gesamtheit die Anbringung des Verkehrszeichens außerhalb dieser Zone zweckmäßig erscheinen lassen, wobei primäres Kriterium der Zweckmäßigkeit im Hinblick auf Paragraph 48, Absatz eins, StVO die leichte und rechtzeitige Erkennbarkeit des Verkehrszeichens ist (VwGH 22.03.1991, 89/18/0007; 18.05.2001, 97/02/0298). Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich aus § 48 Abs 5 StVO eine Verpflichtung zur zentimetergenauen Einhaltung der Höchst- und Mindestmaße für die Anbringung von Straßenverkehrszeichen ergibt (VwGH 13.02.1985, 85/18/0024; 20.03.2009, 2009/02/0068).Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich aus Paragraph 48, Absatz 5, StVO eine Verpflichtung zur zentimetergenauen Einhaltung der Höchst- und Mindestmaße für die Anbringung von Straßenverkehrszeichen ergibt (VwGH 13.02.1985, 85/18/0024; 20.03.2009, 2009/02/0068). Im Beschwerdefall stellen sich die örtlichen Gegebenheiten wie folgt dar: Fahrtrichtung des Beschuldigten: L XX Ortseinfahrt Satteins, Höhe StrKm 2,195, Fahrtrichtung SFahrtrichtung des Beschuldigten: L römisch zwanzig Ortseinfahrt Satteins, Höhe StrKm 2,195, Fahrtrichtung S Fahrtrichtung des Beschuldigten: L XX, Ortseinfahrt Satteins, Höhe StrKm 2,220, Fahrtrichtung SFahrtrichtung des Beschuldigten: L römisch zwanzig, Ortseinfahrt Satteins, Höhe StrKm 2,220, Fahrtrichtung S Gegenfahrtrichtung: Ortsausfahrt Satteins, Höhe StrKm 2,229, Fahrtrichtung F: Das Straßenverkehrszeichen „Ende Geschwindigkeitsbeschränkung 80 km/h“ befindet sich innerhalb des Ortsgebietes auf der linken Straßenseite. Auf der Rückseite ist das für die Gegenrichtung geltende Zeichen „Geschwindigkeitsbeschränkung 80 km/h“ angebracht. Der seitliche Abstand zwischen dem der Fahrbahn zunächst liegenden Rand des Straßenverkehrszeichens und der Fahrbahn beträgt ca 3,50 m (nicht wie vom Beschwerdeführer vorgebracht lediglich 2,80 m). Die Breite des Grünstreifens, welcher sich zwischen der Fahrbahn und dem Geh- und Radweg befindet, beträgt ca 1,10 m. Auf dem Grünstreifen befindet sich vor und

der Höhe des Aufstellungsortes des Straßenverkehrszeichens jeweils ein Baum. Der Durchmesser des Straßenverkehrszeichens beträgt 960 mm.

§ 48Abs 1 St

VO ist zumindest ein Abstand von 0,30 m zum Straßenrand einzuhalten. Das hätte zur Folge, dass auf dem Grünstreifen lediglich ein Verkehrszeichen im Kleinformat mit dem Durchmesser von 480 mm aufgestellt hätte werden können (siehe § 6 Straßenverkehrszeichenverordnung iVm der in Anlage 3 angefügten Tabelle).

Paragraph 48, Absatz eins, StVO ist zumindest ein Abstand von 0,30 m zum Straßenrand einzuhalten. Das hätte zur Folge, dass auf dem Grünstreifen lediglich ein Verkehrszeichen im Kleinformat mit dem Durchmesser von 480 mm aufgestellt hätte werden können (siehe Paragraph 6, Straßenverkehrszeichenverordnung in Verbindung mit der in Anlage 3 angefügten Tabelle). Somit liegen Umstände vor, die in ihrer Gesamtheit die Anbringung des Verkehrszeichens außerhalb der 2-Meter-Zone zweckmäßig erscheinen lassen. Denn in der konkreten Situation des vorliegenden Falles ist im Hinblick auf die Breite von ca 1,10 m des zwischen der Fahrbahn und dem Geh- und Radweg befindlichen Grünstreifens, welcher lediglich die Aufstellung eines Straßenverkehrszeichens mit einem Durchmesser von 480 mm erlauben würde, sowie des Umstandes, dass sich auf dem Grünstreifen vor und

der Höhe des Aufstellungsortes des Straßenverkehrszeichens jeweils ein Baum befindet,

Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes die leichte und rechtzeitige Erkennbarkeit des fraglichen Straßenverkehrszeichens bei Anbringung neben dem Geh- und Fahrradweg mit einem Durchmesser von 960 mm eher gegeben, als bei dessen Anbringung unmittelbar neben der Fahrbahn, aber zwischen zwei Bäumen und mit einem Durchmesser von 480 mm. Dies umso mehr, als ein Kraftfahrer gerade bei der Einfahrt in das Ortsgebiet zu rechnen hat, dass eine geänderte Geschwindigkeit zur Anwendung gelangt und daher gezielt

entsprechenden Straßenverkehrszeichen Ausschau zu halten hat. Da er die Bestimmung des § 48 Abs 2 StVO 1960 ebenso wie jene des Abs 5 zu kennen hat, hat er diese Ausschau nicht auf den unmittelbaren Fahrbahnrand zu beschränken, sondern bis zum Straßenrand auszuweiten. Somit liegen Umstände vor, die in ihrer Gesamtheit die Anbringung des Verkehrszeichens außerhalb der 2-Meter-Zone zweckmäßig erscheinen lassen. Denn in der konkreten Situation des vorliegenden Falles ist im Hinblick auf die Breite von ca 1,10 m des zwischen der Fahrbahn und dem Geh- und Radweg befindlichen Grünstreifens, welcher lediglich die Aufstellung eines Straßenverkehrszeichens mit einem Durchmesser von 480 mm erlauben würde, sowie des Umstandes, dass sich auf dem Grünstreifen vor und

der Höhe des Aufstellungsortes des Straßenverkehrszeichens jeweils ein Baum befindet,

Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes die leichte und rechtzeitige Erkennbarkeit des fraglichen Straßenverkehrszeichens bei Anbringung neben dem Geh- und Fahrradweg mit einem Durchmesser von 960 mm eher gegeben, als bei dessen Anbringung unmittelbar neben der Fahrbahn, aber zwischen zwei Bäumen und mit einem Durchmesser von 480 mm. Dies umso mehr, als ein Kraftfahrer gerade bei der Einfahrt in das Ortsgebiet zu rechnen hat, dass eine geänderte Geschwindigkeit zur Anwendung gelangt und daher gezielt

entsprechenden Straßenverkehrszeichen Ausschau zu halten hat. Da er die Bestimmung des Paragraph 48, Absatz 2, StVO 1960 ebenso wie jene des Absatz 5, zu kennen hat, hat er diese Ausschau nicht auf den unmittelbaren Fahrbahnrand zu beschränken, sondern bis zum Straßenrand auszuweiten. Bei dem Aufstellungsort ist auch zu beachten, dass das Straßenverkehrszeichen von beiden Fahrtrichtungen erkennbar sein muss, da auf der Rückseite das für die Gegenrichtung geltende Zeichen angebracht ist. Bei einer Aufstellung vor bzw

den zwei Bäumen auf dem Grünstreifen wäre für eine der beiden Fahrtrichtungen eine leichte und rechtzeitige Erkennbarkeit nicht gegeben. Zusammengefasst ist somit festzuhalten, dass das Straßenverkehrszeichen „Ende Geschwindigkeitsbeschränkung 80 km/h“ leicht und rechtzeitig erkennbar ist und entgegen dem Beschwerdevorbringen keine mangelhafte Kundmachung aufgrund der Nichteinhaltung der Abstandsvorschriften vorliegt. 5.4.

  1. Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, dass das Verkehrszeichen „Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung“ für herannahende Fahrzeug nicht leicht und rechtzeitig erkennbar sei, da es sich vor fahrblich ähnlichem Hintergrund befinde. Der gesamte Inhalt der durch das Verkehrszeichen kundgemachten Verordnung, also auch ihr zeitlicher Geltungsbereich, muss für die Lenker herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig iSd § 48 Abs 1 StVO 1960 erkennbar sein. Dies bedeutet, dass solche Lenker auf eine ihnen zumutbare Weise ohne Mühe und damit auch ohne Beeinträchtigung des Verkehrs imstande sein müssen, den Inhalt der betreffenden Anordnung zu erfassen und sich danach zu richten (VwGH 25.04.1985, 84/02/0267; 26.02.2004, 2003/07/0174).Der gesamte Inhalt der durch das Verkehrszeichen kundgemachten Verordnung, also auch ihr zeitlicher Geltungsbereich, muss für die Lenker herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig iSd Paragraph 48, Absatz eins, StVO 1960 erkennbar sein. Dies bedeutet, dass solche Lenker auf eine ihnen zumutbare Weise ohne Mühe und damit auch ohne Beeinträchtigung des Verkehrs imstande sein müssen, den Inhalt der betreffenden Anordnung zu erfassen und sich danach zu richten (VwGH 25.04.1985, 84/02/0267; 26.02.2004, 2003/07/0174). Hierzu ist vorab auszuführen, dass das Beschwerdevorbringen Ausführungen dazu vermissen lässt, worin der Beschwerdeführer einen farblich ähnlichen Hintergrund zu erkennen glaubt. Sofern mit dem Vorbringen das weiß gestrichene Wohnhaus, welches sich mehrere Meter zurückversetzt vom Straßenrand in einiger Entfernung zum Straßenverkehrszeichen befindet, gemeint sein sollte, ist auszuführen, dass das Landesverwaltungsgericht aufgrund der räumlichen Entfernung zwischen Wohnhaus und Straßenverkehrszeichen nicht erkennen vermag, dass dadurch das Straßenverkehrszeichen für herannahende Fahrzeuge nicht leicht und rechtzeitig erkennbar ist. Die farbliche Gestaltung dieses Verkehrszeichens ergibt sich aus § 52 lit a Z 10b StVO. Der Beschwerdeführer hat die Bestimmung des § 52 lit a Z 10b StVO zu kennen. Im gegenständlichen Fall ist es einem Fahrzeuglenker sowohl in zumutbarer Weise und ohne Mühe, als auch ohne Beeinträchtigung des Verkehrs möglich, das gegenständliche Verkehrszeichen zu erkennen. Das Argument des farblich ähnlichen Hintergrundes geht somit ins Leere.Hierzu ist vorab auszuführen, dass das Beschwerdevorbringen Ausführungen dazu vermissen lässt, worin der Beschwerdeführer einen farblich ähnlichen Hintergrund zu erkennen glaubt. Sofern mit dem Vorbringen das weiß gestrichene Wohnhaus, welches sich mehrere Meter zurückversetzt vom Straßenrand in einiger Entfernung zum Straßenverkehrszeichen befindet, gemeint sein sollte, ist auszuführen, dass das Landesverwaltungsgericht aufgrund der räumlichen Entfernung zwischen Wohnhaus und Straßenverkehrszeichen nicht erkennen vermag, dass dadurch das Straßenverkehrszeichen für herannahende Fahrzeuge nicht leicht und rechtzeitig erkennbar ist. Die farbliche Gestaltung dieses Verkehrszeichens ergibt sich aus Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 b, StVO. Der Beschwerdeführer hat die Bestimmung des Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 b, StVO zu kennen. Im gegenständlichen Fall ist es einem Fahrzeuglenker sowohl in zumutbarer Weise und ohne Mühe, als auch ohne Beeinträchtigung des Verkehrs möglich, das gegenständliche Verkehrszeichen zu erkennen. Das Argument des farblich ähnlichen Hintergrundes geht somit ins Leere. 5.4.
  2. In der Beschwerde wird geltend gemacht, dass das Verkehrszeichen am Ortseingang Satteins ebenfalls nicht ordnungsgemäß kundgemacht worden sei. Es sei erst wenige Tage zuvor an seinen Standort verlegt worden. Die ursprüngliche Anbringung in einigen hundert Meter Entfernung sei immer noch vorhanden gewesen. Der Beschwerdeführer habe auf die bisherige Rechtslage vertrauen dürfen. Aber auch insgesamt werde bestritten, dass das gegenständliche Verkehrszeichen die bezughabende Verordnung richtig wiedergebe. Die Verordnung der zuständigen Behörde, der Bezirkshauptmannschaft F, vom 25.11.2014, Betreff: „L XX Wstraße und L XX Jstraße in Satteins – Ausweitung des Ortsgebietes – Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 50 km/h“ besagt, dass im Interesse der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs gemäß § 43 Abs 1 lit b Zif 1 StVO 1960 angeordnet wird, dass sich das Ortsgebiet in Satteins an der LXX Wstraße von StrKm 15,91 bis StrKm 13,995 sowie an der LXX Jstraße von StrKm 4,098 bis StrKm 2,225 erstreckt (§ 1), die zulässige Höchstgeschwindigkeit an der LXX Wstraße von StrKm 15,91 bis StrKm 13,995, sowie an der LXX Jstraße von StrKm 3,22 bis StrKm 2,225 mit 50 km/h festgesetzt wird (§ 2) und die Verordnung gemäß § 44 StVO 1960 durch Straßenverkehrszeichen kundgemacht wird (§ 3). Die Verordnung der zuständigen Behörde, der Bezirkshauptmannschaft F, vom 25.11.2014, Betreff: „L römisch zwanzig Wstraße und L römisch zwanzig Jstraße in Satteins – Ausweitung des Ortsgebietes – Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 50 km/h“ besagt, dass im Interesse der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Litera b, Zif 1 StVO 1960 angeordnet wird, dass sich das Ortsgebiet in Satteins an der LXX Wstraße von StrKm 15,91 bis StrKm 13,995 sowie an der LXX Jstraße von StrKm 4,098 bis StrKm 2,225 erstreckt (Paragraph eins,), die zulässige Höchstgeschwindigkeit an der LXX Wstraße von StrKm 15,91 bis StrKm 13,995, sowie an der LXX Jstraße von StrKm 3,22 bis StrKm 2,225 mit 50 km/h festgesetzt wird (Paragraph 2,) und die Verordnung gemäß Paragraph 44, StVO 1960 durch Straßenverkehrszeichen kundgemacht wird (Paragraph 3,). Die Vollzugsmeldung der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft F vom 25.11.2014, Betreff „L XX Wstraße und L XX Jstraße in Satteins – Ausweitung des Ortsgebietes – Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 50 km/h“ bestätigt die Kundmachung der Verordnung durch Aufstellen der Straßenverkehrszeichen bei StrKm 15,91 am 19.02.2015 um 09:00 Uhr sowie die Eintragung in die RMS-Datenbank am 20.02.
  3. Somit ist die Verordnung vom 25.11.2014 am 19.02.2015 in Kraft getreten. Die Vollzugsmeldung sowie die Verordnung entsprechen § 44 Abs 1 StVO. Entgegen dem (unsubstanziierten) Beschwerdevorbringen gibt das gegenständliche Verkehrszeichen die bezughabende Verordnung richtig wieder.Die Vollzugsmeldung der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft F vom 25.11.2014, Betreff „L römisch zwanzig Wstraße und L römisch zwanzig Jstraße in Satteins – Ausweitung des Ortsgebietes – Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 50 km/h“ bestätigt die Kundmachung der Verordnung durch Aufstellen der Straßenverkehrszeichen bei StrKm 15,91 am 19.02.2015 um 09:00 Uhr sowie die Eintragung in die RMS-Datenbank am 20.02.
  4. Somit ist die Verordnung vom 25.11.2014 am 19.02.2015 in Kraft getreten. Die Vollzugsmeldung sowie die Verordnung entsprechen Paragraph 44, Absatz eins, StVO. Entgegen dem (unsubstanziierten) Beschwerdevorbringen gibt das gegenständliche Verkehrszeichen die bezughabende Verordnung richtig wieder. Somit liegt zwischen dem durchgeführten Vollzug am 19.02.2015 und dem maßgeblichen Tatzeitpunkt, dem 19.03.2015, ein Monat. Zum Vorbringen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der (angeblichen) Nichtentfernung der ursprünglichen Anbringung auf die alte Rechtslage vertraut habe, ist auszuführen, dass zu den Aufgaben des Kfz-Lenkers auch die sorgfältige Beachtung der Verkehrszeichen gehört; er darf sich nicht darauf verlassen, dass seit seiner letzten Fahrt hinsichtlich der Verkehrszeichen keine Änderung eingetreten ist (vgl OGH 18.06.1975, 8 Ob 135/75, OGH 2 Ob 15/01x [RS0073303], OGH 2 Ob 13/91 [RS0075188]). Das Übersehen eines

der StVO vorschriftsmäßig angebrachten Vorschriftszeichens durch den Lenker eines Kfz stellt zweifellos ein fahrlässiges Verhalten dar (VwGH 27.04.1979, 962/79). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung angegeben hat, dass er Kenntnis von der Verlegung der Ortstafel gehabt hätte und der Umstand, dass die ursprüngliche Anbringung des Verkehrszeichens am Ortseingang Satteins noch vor Ort gewesen sei, ihm erstmals bewusst

Eintreffen der Lenkererhebung aufgefallen sei.Somit liegt zwischen dem durchgeführten Vollzug am 19.02.2015 und dem maßgeblichen Tatzeitpunkt, dem 19.03.2015, ein Monat. Zum Vorbringen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der (angeblichen) Nichtentfernung der ursprünglichen Anbringung auf die alte Rechtslage vertraut habe, ist auszuführen, dass zu den Aufgaben des Kfz-Lenkers auch die sorgfältige Beachtung der Verkehrszeichen gehört; er darf sich nicht darauf verlassen, dass seit seiner letzten Fahrt hinsichtlich der Verkehrszeichen keine Änderung eingetreten ist vergleiche OGH 18.06.1975, 8 Ob 135/75, OGH 2 Ob 15/01x [RS0073303], OGH 2 Ob 13/91 [RS0075188]). Das Übersehen eines

der StVO vorschriftsmäßig angebrachten Vorschriftszeichens durch den Lenker eines Kfz stellt zweifellos ein fahrlässiges Verhalten dar (VwGH 27.04.1979, 962/79). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung angegeben hat, dass er Kenntnis von der Verlegung der Ortstafel gehabt hätte und der Umstand, dass die ursprüngliche Anbringung des Verkehrszeichens am Ortseingang Satteins noch vor Ort gewesen sei, ihm erstmals bewusst

Eintreffen der Lenkererhebung aufgefallen sei. Abschließend ist festzuhalten, dass eine allfällige Nichtentfernung der alten Anbringung keinen Einfluss auf die ordentliche Kundmachung hat. 5.4.

  1. Die örtlichen Gegebenheiten ergeben sich aufgrund der Einschau in die digitalen Datenbanken, nämlich dem Straßenverkehrsprogramm RMSdata 5 (die Fahrstrecke des Beschuldigten wurde in der mündlichen Verhandlung im Straßenverkehrsprogramm RMSdata 5 abgefahren) und dem Vorarlberg Atlas (www.vorarlberg.at/vogis), sowie der im Akt befindlichen Lichtbilder. Es bedurfte nicht des beantragten Lokalaugenscheines, um sich ein unmittelbares Bild über die örtlichen Gegebenheiten zu machen. Der Beschwerdeführer hat nicht behauptet, dass die örtlichen Gegebenheiten im Straßenverkehrsprogramm RMSdata 5 bzw auf den Lichtbildern nicht richtig wiedergegeben sind bzw sich zum Tatzeitpunkt anders dargestellt haben.
  2. Gemäß § 19 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die

dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.6. Gemäß Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die

dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Schutzzweck der übertretenen Verwaltungsvorschrift ist die Verkehrssicherheit sowie die Fernhaltung von Gefahren und Belästigungen, insbesondere durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe. Darüber hinaus stellen Geschwindigkeitsübertretungen eine der häufigsten Ursachen von zum Teil schweren Verkehrsunfällen dar. Diesem Schutzzweck hat der Beschuldigte in nicht unerheblichem Ausmaß zuwidergehandelt. Die Verschuldensform des bedingten Vorsatzes war erschwerend zu werten. Mildernd war die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zu werten. Der Beschuldigte hat keine Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gemacht. Im Hinblick auf den gesetzlichen Strafrahmen und die

teiligen Folgen der Tat erachtet das Landesverwaltungsgericht die von der Behörde über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe, die sich im untersten Bereich des Strafrahmens bewegt, nicht für überhöht, selbst wenn die Verhältnisse des Beschwerdeführers ungünstig wären. Unter Würdigung des vorgetragenen Sachverhaltes und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers findet das Landesverwaltungsgericht die von der Behörde festgesetzte Strafe schuld-, tat-, vermögens- und einkommensangemessen.

  1. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
  2. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2016:LVwG.1.478.R13.2015

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