GVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung
VO falle. Aufgrund der mangelhaften bzw unterlassenen Ermittlungstätigkeit der Behörde könne objektiv nicht festgestellt werden, dass der zur Last gelegte Tatbestand erfüllt sei. Folglich könne auch keine Bestrafung wegen Übertretung dieser Vorschrift stattfinden. Die Rechtmäßigkeit des Fahrverbotes sei weder aktenkundig noch ex lege evident und sei davon auszugehen, dass die Bezirkshauptmannschaft B außerhalb der sachlichen Zuständigkeit dieses Fahrverbot nicht erlassen hätte dürfen. Der Beschuldigte könne somit die Tat nicht begangen haben, sodass eine Bestrafung rechtswidrig sei.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, dass sowohl die Dauer als auch der Zweck der Ausleitung einer gesetzlichen Grundlage entbehren würden, sodass die Rechtmäßigkeit der Ausleitung bestritten und die Rechtswidrigkeit der Kundmachung einer Verkehrsmaßnahme mit Verkehrszeichen nach Paragraph 52 a, Ziffer 7 a, StVO geltend gemacht werde. Es sei die Rechtmäßigkeit der Ausleitung und der Kundmachung mittels Verkehrszeichen von der Behörde von Amts wegen unter Beweis zu stellen. Die Behörde habe eine mündliche Beteuerung der Bezirkshauptmannschaft B eingeholt, wobei bislang weder Rechtsgrundlage oder Inhalt einer Verordnung, eines Bescheides etc erhoben worden seien. Die Rechtmäßigkeit der Anordnung eines Fahrverbotes für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 t könne nicht von der örtlichen Bezirksverwaltungsbehörde bloß bestätigt werden, zumal die Anordnung dieses Fahrverbotes im Rahmen der Verkehrspolizei auf Autobahnen in den Zuständigkeitsbereich der Landesregierung
Paragraph 94 a, StVO falle. Aufgrund der mangelhaften bzw unterlassenen Ermittlungstätigkeit der Behörde könne objektiv nicht festgestellt werden, dass der zur Last gelegte Tatbestand erfüllt sei. Folglich könne auch keine Bestrafung wegen Übertretung dieser Vorschrift stattfinden. Die Rechtmäßigkeit des Fahrverbotes sei weder aktenkundig noch ex lege evident und sei davon auszugehen, dass die Bezirkshauptmannschaft B außerhalb der sachlichen Zuständigkeit dieses Fahrverbot nicht erlassen hätte dürfen. Der Beschuldigte könne somit die Tat nicht begangen haben, sodass eine Bestrafung rechtswidrig sei. Das weitere Beschwerdevorbringen bezieht sich im Wesentlichen auf das Vorliegen eines unverschuldeten Rechtsirrtums. Die Straßenaufsichtsorgane an der Kontrollstelle H hätten schlüssig zu erkennen gegeben, dass das Fahrzeug des Beschuldigten im unbeladenen Zustand nicht kontrolliert werden hätte sollen, sodass er zur Ansicht gelangt sei, dass die Ausleitung nicht für ihn bestimmt gewesen sei.
MG), BGBl I Nr 109/2002 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 99/2013, sind zum Zweck der Kontrolle der ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut und der Durchführung von Verkehrserhebungen (wie Verkehrszählungen u dgl) die Mautaufsichtsorgane berechtigt, Kraftfahrzeuglenker durch deutlich sichtbare oder hörbare Zeichen zum Anhalten aufzufordern, sie anzuhalten, die Identität des Lenkers und des Zulassungsbesitzers festzustellen, Nachweise über das Eigengewicht des Fahrzeuges und Nachweise, die die Zuordnung von Fahrzeugen zu einer Tarifgruppe
Abs 5 und 6 ermöglichen, zu überprüfen und das Fahrzeug, insbesondere das Gerät zur elektronischen Entrichtung der Maut, die Anbringung der Vignette, den Fahrtschreiber, den Wegstreckenmesser und das Kontrollgerät
der Verordnung (EWG) Nr 3821/85, ABl Nr L 370 vom
Paragraph 18, Absatz 2, Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 109 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 99 aus 2013,, sind zum Zweck der Kontrolle der ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut und der Durchführung von Verkehrserhebungen (wie Verkehrszählungen u dgl) die Mautaufsichtsorgane berechtigt, Kraftfahrzeuglenker durch deutlich sichtbare oder hörbare Zeichen zum Anhalten aufzufordern, sie anzuhalten, die Identität des Lenkers und des Zulassungsbesitzers festzustellen, Nachweise über das Eigengewicht des Fahrzeuges und Nachweise, die die Zuordnung von Fahrzeugen zu einer Tarifgruppe
Paragraph 9, Absatz 5 und 6 ermöglichen, zu überprüfen und das Fahrzeug, insbesondere das Gerät zur elektronischen Entrichtung der Maut, die Anbringung der Vignette, den Fahrtschreiber, den Wegstreckenmesser und das Kontrollgerät
der Verordnung (EWG) Nr 3821/85, Amtsblatt Nr L 370 vom
VO), BGBl Nr 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 39/2013, ist von der Veranlassung oder Maßnahme und von deren Aufhebung die Behörde von der Dienststelle des nach Abs 1 tätig gewordenen Organs unverzüglich zu verständigen. Die Behörde hat diese Verständigungen in einem Aktenvermerk (§ 16 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl Nr 51/1991) festzuhalten.
Paragraph 44 b, Absatz 3, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), Bundesgesetzblatt Nr 159 aus 1960, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 39 aus 2013,, ist von der Veranlassung oder Maßnahme und von deren Aufhebung die Behörde von der Dienststelle des nach Absatz eins, tätig gewordenen Organs unverzüglich zu verständigen. Die Behörde hat diese Verständigungen in einem Aktenvermerk (Paragraph 16, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991,) festzuhalten. Soweit der Beschuldigte die Rechtmäßigkeit der Verkehrsausleitung mangels Rechtsgrundlage anzweifelt, ist festzuhalten, dass § 18 Abs 2 BStMG die Mautaufsichtsorgane berechtigt, bei den in dieser Bestimmung angeführten Amtshandlungen die aus Gründen der Verkehrssicherheit allenfalls notwendigen Verkehrsbeschränkungen ua im Bereich von Mautkontrollplätzen anzuordnen und durch Straßenverkehrszeichen kundzumachen sowie eine allenfalls notwendige Regelung mit Lichtzeichen vorzunehmen. Einer Verordnung oder eines Bescheides bedarf es dazu nicht. An die Stelle der einer Kundmachung
VO zu Grunde liegenden Verordnung tritt die Anordnung des Mautaufsichtsorganes, verbunden mit der Kundmachung durch Straßenverkehrszeichen sowie allenfalls einer Regelung mit Lichtzeichen. Die vom Beschuldigten vorgetragenen Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Verkehrsausleitung sind daher nicht begründet.Soweit der Beschuldigte die Rechtmäßigkeit der Verkehrsausleitung mangels Rechtsgrundlage anzweifelt, ist festzuhalten, dass Paragraph 18, Absatz 2, BStMG die Mautaufsichtsorgane berechtigt, bei den in dieser Bestimmung angeführten Amtshandlungen die aus Gründen der Verkehrssicherheit allenfalls notwendigen Verkehrsbeschränkungen ua im Bereich von Mautkontrollplätzen anzuordnen und durch Straßenverkehrszeichen kundzumachen sowie eine allenfalls notwendige Regelung mit Lichtzeichen vorzunehmen. Einer Verordnung oder eines Bescheides bedarf es dazu nicht. An die Stelle der einer Kundmachung
Paragraph 44, StVO zu Grunde liegenden Verordnung tritt die Anordnung des Mautaufsichtsorganes, verbunden mit der Kundmachung durch Straßenverkehrszeichen sowie allenfalls einer Regelung mit Lichtzeichen. Die vom Beschuldigten vorgetragenen Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Verkehrsausleitung sind daher nicht begründet. Nach § 18 Abs 2 letzter Satz BStMG iVm § 44b Abs 3 StVO bedarf es für die Wirksamkeit einer durch Straßenverkehrszeichen kundgemachten Verkehrsbeschränkung
der entsprechenden Anordnung eines Mautaufsichtsorganes einer unverzüglichen Verständigung der Behörde durch das Mautaufsichtsorgan bzw dessen Dienststelle und des Festhaltens dieser Verständigung in einem dem § 16 AVG entsprechenden Aktenvermerk (vgl auch VwGH 31.01.2014, 2013/02/0244, zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach § 97 Abs 5 StVO vor dem Inkrafttreten der 27. StVO-Novelle, BGBl I Nr 123/2015). Die Verständigung der Behörde – zuständige Behörde ist im vorliegenden Fall die Vorarlberger Landesregierung – von der gegenständlich angeordneten Verkehrsbeschränkung ist aber entgegen der Rechtslage nicht erfolgt. Somit liegt im Ergebnis keine ordnungsgemäße Kundmachung der angeordneten Verkehrsbeschränkung vor, sodass der Beschuldigte wegen der Missachtung des Fahrverbotes für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen nicht bestraft werden darf.Nach Paragraph 18, Absatz 2, letzter Satz BStMG in Verbindung mit Paragraph 44 b, Absatz 3, StVO bedarf es für die Wirksamkeit einer durch Straßenverkehrszeichen kundgemachten Verkehrsbeschränkung
der entsprechenden Anordnung eines Mautaufsichtsorganes einer unverzüglichen Verständigung der Behörde durch das Mautaufsichtsorgan bzw dessen Dienststelle und des Festhaltens dieser Verständigung in einem dem Paragraph 16, AVG entsprechenden Aktenvermerk vergleiche auch VwGH 31.01.2014, 2013/02/0244, zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach Paragraph 97, Absatz 5, StVO vor dem Inkrafttreten der 27. StVO-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 123 aus 2015,). Die Verständigung der Behörde – zuständige Behörde ist im vorliegenden Fall die Vorarlberger Landesregierung – von der gegenständlich angeordneten Verkehrsbeschränkung ist aber entgegen der Rechtslage nicht erfolgt. Somit liegt im Ergebnis keine ordnungsgemäße Kundmachung der angeordneten Verkehrsbeschränkung vor, sodass der Beschuldigte wegen der Missachtung des Fahrverbotes für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen nicht bestraft werden darf. Es war daher der Beschwerde aus diesem Grunde, ohne auf das Beschwerdevorbringen betreffend einen unverschuldeten Rechtsirrtum eingehen zu müssen, Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschuldigten aus dem Grunde des § 45 Abs 1 Z 1 zweiter Fall VStG einzustellen. Es war daher der Beschwerde aus diesem Grunde, ohne auf das Beschwerdevorbringen betreffend einen unverschuldeten Rechtsirrtum eingehen zu müssen, Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschuldigten aus dem Grunde des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall VStG einzustellen. 5.
GG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nach Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde. Im vorliegenden Fall durfte eine Geldstrafe von bis zu 726 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden. Auch wurde im Erkenntnis nur eine Geldstrafe von 200 Euro ausgesprochen. Eine Revision wegen Verletzung in Rechten
Abs 6 Z 1 B-VG ist daher nicht zulässig.5.
Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nach Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde. Im vorliegenden Fall durfte eine Geldstrafe von bis zu 726 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden. Auch wurde im Erkenntnis nur eine Geldstrafe von 200 Euro ausgesprochen. Eine Revision wegen Verletzung in Rechten
ECLI:AT:LVWGVO:2016:LVwG.1.204.2016.R5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.