RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum29.08.2016 GeschäftszahlLVwG-1-157/2016-R11 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Mag. Pathy über die Beschwerde des E N, D, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bernhard Haid, Innsbruck, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft D vom 15.01.2016, Zl X-9-2015/46114, betreffend eine Übertretung der StVO, zu Recht erkannt: Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.Gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung Angefochtenes Straferkenntnis
- Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe am 28.09.2015 um 13.26 Uhr in H auf der A14 Rheintalautobahn, Höhe Km XXX, in Fahrtrichtung D, als Lenker eines Lastkraftfahrzeuges über 3,5 Tonnen das Verbotszeichen „Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen“ nicht beachtet.
- Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe am 28.09.2015 um 13.26 Uhr in H auf der A14 Rheintalautobahn, Höhe Km römisch 30 , in Fahrtrichtung D, als Lenker eines Lastkraftfahrzeuges über 3,5 Tonnen das Verbotszeichen „Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen“ nicht beachtet. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte darin eine Übertretung des § 52 lit a Z 7a StVO. Es wurde eine Geldstrafe von 200 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 92 Stunden festgesetzt.Die Bezirkshauptmannschaft erblickte darin eine Übertretung des Paragraph 52, Litera a, Ziffer 7 a, StVO. Es wurde eine Geldstrafe von 200 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 92 Stunden festgesetzt. Beschwerde
- Gegen dieses Straferkenntnis wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben. Darin hat der Beschwerdeführer ua vorgebracht, dass sowohl die Dauer als auch der Zweck der Ausleitung einer gesetzlichen Grundlage entbehrten, sodass die Rechtmäßigkeit der Ausleitung bestritten und die Rechtswidrigkeit der Kundmachung einer Verkehrsmaßnahme mit Verkehrszeichen nach § 52 lit a Z 7a StVO geltend gemacht werde.
- Gegen dieses Straferkenntnis wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben. Darin hat der Beschwerdeführer ua vorgebracht, dass sowohl die Dauer als auch der Zweck der Ausleitung einer gesetzlichen Grundlage entbehrten, sodass die Rechtmäßigkeit der Ausleitung bestritten und die Rechtswidrigkeit der Kundmachung einer Verkehrsmaßnahme mit Verkehrszeichen nach Paragraph 52, Litera a, Ziffer 7 a, StVO geltend gemacht werde. Sachverhalt
- Am 28.09.2015 um 13.26 Uhr wurde in H auf der A14 Rheintalautobahn, Höhe Km XXX, in Fahrtrichtung D, der Schwerverkehr (Lastkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen) auf den Kontrollplatz ausgeleitet.
- Am 28.09.2015 um 13.26 Uhr wurde in H auf der A14 Rheintalautobahn, Höhe Km römisch 30 , in Fahrtrichtung D, der Schwerverkehr (Lastkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen) auf den Kontrollplatz ausgeleitet. Die Ausleitung wurde durch Straßenverkehrszeichen kundgemacht (elektronische Überkopfwegweiser: Verkehrszeichen für einen Geschwindigkeitstrichter sowie ein Überholverbot und ein Fahrverbot für Lkw mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen; letzteres Verbot zunächst auf dem linken und nachfolgend auf beiden Fahrstreifen). Auf Warntafeln am Pannenstreifen wurde auf die Schwerverkehrsausleitung hingewiesen. Die Ausleitung des Schwerverkehrs erfolgte durch Mautaufsichtsorgane der ASFINAG. Über diese Schwerverkehrsausleitung und ihre Kundmachung durch Straßenverkehrszeichen (ua durch die Anordnung eines Fahrverbotes) wurde die Vorarlberger Landesregierung nicht verständigt.
- Der Beschwerdeführer hat als Lenker eines Lastkraftfahrzeuges mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen die kundgemachte Ausleitung missachtet, indem er auf der A14, Richtungsfahrbahn D, weitergefahren ist. Erwägungen zur Feststellung des Sachverhalts
- Die Feststellungen im Zusammenhang mit der Ausleitung stützen sich auf folgende Unterlagen: eine E-Mail der Landespolizeidirektion Vorarlberg vom 13.04.2016 (samt Lichtbildern und einer Auswertung der Schaltungen); eine E-Mail der ASFINAG vom 25.05.2016 (samt einem Aktenvermerk der ASFINAG vom 31.10.2012); eine Stellungnahme des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 15.06.2016 und eine E-Mail des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 23.06.
- Aus diesen Unterlagen geht hervor, dass die ASFINAG die fixen Kontrolltermine vorab per E-Mail an die Behörde versendet; kurzfristige Kontrollen (Abweichungen vom gemeldeten Einsatzplan) werden der Behörde aber nicht gesondert mitgeteilt. Die Ausleitung zum Tatzeitpunkt (28.09.2015, 13.26 Uhr) wurde von Mautaufsichtsorganen angeordnet. Im September 2015 hat die ASFINAG jedoch – wie sich aus dem E-Mail des Amtes der Landesregierung vom 23.06.2016 ergibt – keine Liste über die Kontrollen an die Landesregierung übermittelt. Dass der Beschwerdeführer die Schwerverkehrsausleitung missachtet hat, indem er weitergefahren ist, wurde in der Beschwerde nicht bestritten. Maßgebliche Rechtsvorschriften (in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung)
- Der § 18 Abs 2 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002, BGBl I Nr 109/2002 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 99/2013, lautet auszugsweise:
- Der Paragraph 18, Absatz 2, Bundesstraßen-Mautgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 109 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 99 aus 2013,, lautet auszugsweise: „
(2)Zum Zweck der Kontrolle der ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut und der Durchführung von Verkehrserhebungen (wie Verkehrszählungen udgl) sind die Mautaufsichtsorgane berechtigt, Kraftfahrzeuglenker durch deutlich sichtbare oder hörbare Zeichen zum Anhalten aufzufordern, ... . Kraftfahrzeuglenker haben der Aufforderung zum Anhalten Folge zu leisten, an der Identitätsfeststellung mitzuwirken und die Überprüfung des Fahrzeuges zu dulden. In Angelegenheiten des Straßenverkehrs besonders geschulte Mautaufsichtsorgane sind zu diesen Zwecken nach jeweiliger vorheriger Abstimmung mit der für die Handhabung der Verkehrspolizei zuständigen Behörde und einsatzbezogener Absprache mit der örtlich zuständigen Dienststelle der Bundespolizei berechtigt, die aus Gründen der Verkehrssicherheit allenfalls notwendigen Verkehrsbeschränkungen (zB Geschwindigkeitstrichter) im Bereich von Mautkontrollplätzen, Grenzübergängen und Anschlussstellen anzuordnen und durch Straßenverkehrszeichen kundzumachen sowie eine allenfalls notwendige Regelung mit Lichtzeichen vorzunehmen. Für die Anwendung dieser Maßnahmen gilt § 44b Abs 2 bis 4 Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl Nr 159.“„
(2)Zum Zweck der Kontrolle der ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut und der Durchführung von Verkehrserhebungen (wie Verkehrszählungen udgl) sind die Mautaufsichtsorgane berechtigt, Kraftfahrzeuglenker durch deutlich sichtbare oder hörbare Zeichen zum Anhalten aufzufordern, ... . Kraftfahrzeuglenker haben der Aufforderung zum Anhalten Folge zu leisten, an der Identitätsfeststellung mitzuwirken und die Überprüfung des Fahrzeuges zu dulden. In Angelegenheiten des Straßenverkehrs besonders geschulte Mautaufsichtsorgane sind zu diesen Zwecken nach jeweiliger vorheriger Abstimmung mit der für die Handhabung der Verkehrspolizei zuständigen Behörde und einsatzbezogener Absprache mit der örtlich zuständigen Dienststelle der Bundespolizei berechtigt, die aus Gründen der Verkehrssicherheit allenfalls notwendigen Verkehrsbeschränkungen (zB Geschwindigkeitstrichter) im Bereich von Mautkontrollplätzen, Grenzübergängen und Anschlussstellen anzuordnen und durch Straßenverkehrszeichen kundzumachen sowie eine allenfalls notwendige Regelung mit Lichtzeichen vorzunehmen. Für die Anwendung dieser Maßnahmen gilt Paragraph 44 b, Absatz 2 bis 4 Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr 159.“ Der § 44b Abs 3 Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl Nr 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 39/2013, lautet:Der Paragraph 44 b, Absatz 3, Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr 159 aus 1960, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 39 aus 2013,, lautet: „
(3)Von der Veranlassung oder Maßnahme und von deren Aufhebung ist die Behörde von der Dienststelle des nach Abs. 1 tätig gewordenen Organs unverzüglich zu verständigen. Die Behörde hat diese Verständigungen in einem Aktenvermerk (§ 16 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl Nr 51/1991) festzuhalten.“„
(3)Von der Veranlassung oder Maßnahme und von deren Aufhebung ist die Behörde von der Dienststelle des nach Absatz eins, tätig gewordenen Organs unverzüglich zu verständigen. Die Behörde hat diese Verständigungen in einem Aktenvermerk (Paragraph 16, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991,) festzuhalten.“ Rechtliche Beurteilung
- Die Mautaufsichtsorgane sind berechtigt, notwendige Verkehrsbeschränkungen im Bereich von Mautkontrollplätzen, Grenzübergängen und Anschlussstellen anzuordnen und durch Straßenverkehrszeichen kundzumachen (vgl § 18 Abs 2 vorletzter Satz BStMG).
- Die Mautaufsichtsorgane sind berechtigt, notwendige Verkehrsbeschränkungen im Bereich von Mautkontrollplätzen, Grenzübergängen und Anschlussstellen anzuordnen und durch Straßenverkehrszeichen kundzumachen vergleiche Paragraph 18, Absatz 2, vorletzter Satz BStMG). Nach § 18 Abs 2 letzter Satz BStMG in Verbindung mit § 44b Abs 3 StVO bedarf es für die Wirksamkeit einer solchen Verkehrsbeschränkung der unverzüglichen Verständigung der Behörde und das Festhalten dieser Verständigung in einem dem § 16 AVG entsprechenden Aktenvermerk (vgl auch VwGH vom 31.01.2014, Zl 2013/02/0244, zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach § 97 Abs 5 StVO vor dem Inkrafttreten der
- StVO-Novelle, BGBl I Nr 123/2015).Nach Paragraph 18, Absatz 2, letzter Satz BStMG in Verbindung mit Paragraph 44 b, Absatz 3, StVO bedarf es für die Wirksamkeit einer solchen Verkehrsbeschränkung der unverzüglichen Verständigung der Behörde und das Festhalten dieser Verständigung in einem dem Paragraph 16, AVG entsprechenden Aktenvermerk vergleiche auch VwGH vom 31.01.2014, Zl 2013/02/0244, zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach Paragraph 97, Absatz 5, StVO vor dem Inkrafttreten der
- StVO-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 123 aus 2015,). Eine solche Verständigung der Behörde – im vorliegenden Fall der Vorarlberger Landesregierung – ist nicht erfolgt. Die Verkehrsbeschränkung – das Fahrverbot für Lkw mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen – wurde daher nicht ordnungsgemäß kundgemacht, sodass der Beschwerdeführer wegen Missachtung dieses Fahrverbotes nicht bestraft werden darf. Der Beschwerde war aus diesem Grund Folge zu geben; das angefochtene Straferkenntnis musste aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt werden. Unzulässigkeit der Revision
- Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
- Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nach Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde. Im vorliegenden Fall durfte nach § 99 Abs 3 lit a StVO eine Geldstrafe von bis zu 726 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden. Auch wurde im Erkenntnis lediglich eine Geldstrafe von 200 Euro ausgesprochen. Eine Revision wegen Verletzung in Rechten gemäß Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG ist daher nicht zulässig.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nach Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde. Im vorliegenden Fall durfte nach Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO eine Geldstrafe von bis zu 726 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden. Auch wurde im Erkenntnis lediglich eine Geldstrafe von 200 Euro ausgesprochen. Eine Revision wegen Verletzung in Rechten gemäß Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG ist daher nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2016:LVwG.1.157.2016.R11