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{'item': 'LVwG-1-563/2016-R5'}

Obsah (6)§ 50§ 64§ 52§ 25a§ 19§ 134

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum31.08.2016 GeschäftszahlLVwG-1-563/2016-R5 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat d

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die zu Spruchpunkt 3. verhängte Geldstrafe auf 300 Euro und die für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe auf 60 Stunden herabgesetzt werden. Im Übrigen wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Angabe „Tatzeit: 07.10.2015, 10:34 Uhr“ im Spruch zu entfallen hat.

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die zu Spruchpunkt 3. verhängte Geldstrafe auf 300 Euro und die für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe auf 60 Stunden herabgesetzt werden. Im Übrigen wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Angabe „Tatzeit: 07.10.2015, 10:34 Uhr“ im Spruch zu entfallen hat. Der

§ 64Abs 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz (VSt

G) iVm § 38 VwGVG zu leistende Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens beträgt nunmehr 90 Euro. Der

Paragraph 64, Absatz eins und 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG zu leistende Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens beträgt nunmehr 90 Euro.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn zu den Spruchpunkten

  1. und
  2. verhängten Geldstrafen zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 120 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit den Geldstrafen und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft F zu entrichten.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn zu den Spruchpunkten

  1. und
  2. verhängten Geldstrafen zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 120 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit den Geldstrafen und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft F zu entrichten. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung 1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen: „Sie haben nachstehende Verwaltungsübertretung(

  1. en)begangen: Fahrzeug: XXXFahrzeug: römisch 30 1. Sie haben als Fahrer des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen Es wurde festgestellt, dass Sie nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 9 bzw. 11 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, wobei die zulässige dreimalige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde. - Beginn des 24-Stunden-Zeitraumes am 17.09.2015 um 05:15:00 Uhr. Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 9 Stunden, bei der die reduzierte tägliche Ruhezeit gestattet ist, betrug somit 6 Stunden und 53 Minuten. - Beginn des 24-Stundenzeitraumes am 25.09.2015 um 09:10:00 Uhr. Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 11 Stunden, bei der die reduzierte tägliche Ruhezeit nicht gestattet ist, betrug somit 9 Stunden und 27 Minuten. 2. Sie haben als Fahrer des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretung begangen: Es wurde festgestellt, dass Sie die Tageslenkzeit von maximal 10 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten an folgendem Tag überschritten haben: 17.09.2015 von 05:15:00 Uhr bis 17.09.2015 um 22:21:00 Uhr mit einer Lenkzeit von 11 Stunden und 21 Minuten. Die Überschreitung der verlängerten täglichen Lenkzeit von 10 Stunden betrug somit 1 Stunde und 21 Minuten. 3. Sie haben als Fahrer des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen: Es wurde festgestellt, dass Sie nach einer Lenkdauer von 4,5 Stunden keine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von mindestens 45 Minuten eingelegt haben, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. - Am 17.09.2015 wurde von 17:10:00 Uhr bis 17.09.2015 um 22:21:00 Uhr erst nach einer Lenkzeit von 5 Stunden und 7 Minuten eine Lenkpause eingelegt, die die Anforderung an eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung erfüllt hat. Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit 37 Minuten. - Am 30.09.2015 wurde von 14:30:00 Uhr bis 30.09.2015 um 19:48:00 Uhr erst nach einer Lenkzeit von 5 Stunden und 19 Minuten eine Lenkpause eingelegt, die die Anforderung an eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung erfüllt hat. Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit 49 Minuten. Tatzeit: 07.10.2015, 10:34 Uhr Tatort: S, A14, Höhe Km XXX, Richtung: TS, A14, Höhe Km römisch 30 , Richtung: T Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(
  2. en)verletzt: 1. § 134 Abs. 1 Kraftfahrzeuggesetz, BGBl. Nr. 267/1967 idgF. i.V.m. Art. 8 Abs. 1, 2 und 4 EG-VO 561/2006Paragraph 134, Absatz eins, Kraftfahrzeuggesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, idgF. in Verbindung mit Artikel 8, Absatz eins, 2 und 4 EG-VO 561/2006 2. § 134 Abs. 1 Kraftfahrzeuggesetz, BGBl. Nr. 267/1967 idgF i.V.m. Art. 6 Abs. 1 EG-VO 561/2006Paragraph 134, Absatz eins, Kraftfahrzeuggesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, idgF in Verbindung mit Artikel 6, Absatz eins, EG-VO 561/2006 3. § 134 Abs. 1 Kraftfahrzeuggesetz, BGBl. Nr. 267/1967 idgF i.V.m. Art. 7 EG-VO 561/2006Paragraph 134, Absatz eins, Kraftfahrzeuggesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, idgF in Verbindung mit Artikel 7, EG-VO 561/2006 Wegen dieser/diesen Verwaltungsübertretung(
  3. en)wird über Sie folgende Strafe verhängt: Zu Geldstrafe falls diese uneinbringlich

Euro ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 400,00 80 Stunden § 134 Abs. 1b KraftfahrzeuggesetzParagraph 134, Absatz eins b, Kraftfahrzeuggesetz 2 200,00 40 Stunden § 134 Abs. 1b KraftfahrzeuggesetzParagraph 134, Absatz eins b, Kraftfahrzeuggesetz 3 500,00 100 Stunden § 134 Abs. 1b KraftfahrzeuggesetzParagraph 134, Absatz eins b, Kraftfahrzeuggesetz Zu Freiheitsstrafe

Ferner haben Sie zu bezahlen: Betrag Für Euro 110,00 Strafverfahrenskosten

§ 64Abs.1+2 VSt

G Strafverfahrenskosten

Paragraph 64, Absatz eins +, 2, VStG Zu zahlender Gesamtbetrag (Strafe/Barauslagen): Euro 1.210,00“ 2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, dass er ein umfangreiches Vorbringen im Hinblick darauf erstattet habe, dass das rein theoretische Vorhandensein von Halteplätzen laut Autobahnatlas der Verkehrsrealität nicht gerecht werde, wonach sich der Berufskraftfahrer mit eklatantem Parkplatzmangel konfrontiert sehe. Die Behörde wäre erst nach Einholung einer ergänzenden Stellungnahme des Gutachters zur tatsächlichen Verkehrssituation zu den angeführten Tatzeitpunkten in die Lage versetzt worden, eine abschließende rechtliche Beurteilung vorzunehmen. Es könne nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass die Behörde im Falle der beantragten Aufnahme dieser Beweise zu einem für ihn günstigeren Bescheid gekommen wäre. Er habe ordnungsgemäß zwei Kontrollgeräteausdrucke zur Dokumentation widriger Verkehrsverhältnisse am 17.09.2015 und 30.09.2015 im Sinne der Halteplatzregelung angefertigt und auf der Rückseite mit handschriftlichen Vermerken versehen. Der Gutachter verweise lediglich auf die von ihm jeweils zurückgelegten Tageskilometer mit Angabe der Durchschnittsgeschwindigkeit sowie auf vorhandene Halteplätze laut Autobahnatlas und führe zu allen Spruchpunkten in identer Form aus, dass es im Verantwortungsbereich des Fahrers liege, situationsbedingt sogar vor Ablauf der zulässigen Lenkzeit einen geeigneten Halteplatz aufzusuchen, und dass die Einhaltung eines geplanten Tageszieles keinesfalls zu einer Verkürzung der täglichen Ruhezeit/Überschreitung der täglichen Lenkzeit/der ununterbrochenen Lenkzeit führen dürfe. Der von ihm ordnungsgemäß dokumentierte Parkplatzmangel zeige die Momentaufnahme einer realen Verkehrssituation, mit welcher er sich konfrontiert gesehen habe und durch die er gezwungen worden sei, von seiner geplanten Einteilung der Lenk- und Ruhezeiten abzuweichen. Im gegenständlichen Fall seien Verkehrsstaus und Parkplatzmangel von ihm als plötzlich auftretende Situation im Sinne der Halteplatzregelung ausdrücklich auf dem Kontrollgeräteausdruck festgehalten worden. Es seien damit alle Voraussetzungen nach Art 12 EG-VO 561/2006 vorgelegen gewesen, welche eine Abweichung von den Bestimmungen über Lenk- und Ruhezeiten sowie Fahrtunterbrechungen ausnahmsweise im Sinne der Entscheidung des EuGH, Rechtssache C-235/94, erlauben würden. Für ihn habe sich erst während der Fahrt unerwartet herausgestellt, dass eine Einhaltung der Verordnung nicht möglich gewesen sei. Die vom Amtssachverständigen zum Ausdruck gebrachte Ansicht, wonach es im Verantwortungsbereich des Fahrers liege, situationsbedingt sogar vor Ablauf der zulässigen Lenkzeit einen geeigneten Halteplatz aufzusuchen, stelle eine Rechtsansicht dar, die einem Sachverständigen nicht zugänglich sei. Sie führe auch in letzter Konsequenz zu einer Aufhebung der Halteplatzregelung, da diesfalls der Lenker immer rechtzeitig einen Halteplatz anfahren müsse bzw die Fahrt gar nicht antreten dürfe, zumal nie mit Sicherheit davon ausgegangen werden könne, dass tatsächlich ein freier Halteplatz zur Verfügung stehen werde. Ihn treffe kein Verschulden. Eine Bestrafung sei daher verfehlt.Er habe ordnungsgemäß zwei Kontrollgeräteausdrucke zur Dokumentation widriger Verkehrsverhältnisse am 17.09.2015 und 30.09.2015 im Sinne der Halteplatzregelung angefertigt und auf der Rückseite mit handschriftlichen Vermerken versehen. Der Gutachter verweise lediglich auf die von ihm jeweils zurückgelegten Tageskilometer mit Angabe der Durchschnittsgeschwindigkeit sowie auf vorhandene Halteplätze laut Autobahnatlas und führe zu allen Spruchpunkten in identer Form aus, dass es im Verantwortungsbereich des Fahrers liege, situationsbedingt sogar vor Ablauf der zulässigen Lenkzeit einen geeigneten Halteplatz aufzusuchen, und dass die Einhaltung eines geplanten Tageszieles keinesfalls zu einer Verkürzung der täglichen Ruhezeit/Überschreitung der täglichen Lenkzeit/der ununterbrochenen Lenkzeit führen dürfe. Der von ihm ordnungsgemäß dokumentierte Parkplatzmangel zeige die Momentaufnahme einer realen Verkehrssituation, mit welcher er sich konfrontiert gesehen habe und durch die er gezwungen worden sei, von seiner geplanten Einteilung der Lenk- und Ruhezeiten abzuweichen. Im gegenständlichen Fall seien Verkehrsstaus und Parkplatzmangel von ihm als plötzlich auftretende Situation im Sinne der Halteplatzregelung ausdrücklich auf dem Kontrollgeräteausdruck festgehalten worden. Es seien damit alle Voraussetzungen nach Artikel 12, EG-VO 561 aus 2006, vorgelegen gewesen, welche eine Abweichung von den Bestimmungen über Lenk- und Ruhezeiten sowie Fahrtunterbrechungen ausnahmsweise im Sinne der Entscheidung des EuGH, Rechtssache C-235/94, erlauben würden. Für ihn habe sich erst während der Fahrt unerwartet herausgestellt, dass eine Einhaltung der Verordnung nicht möglich gewesen sei. Die vom Amtssachverständigen zum Ausdruck gebrachte Ansicht, wonach es im Verantwortungsbereich des Fahrers liege, situationsbedingt sogar vor Ablauf der zulässigen Lenkzeit einen geeigneten Halteplatz aufzusuchen, stelle eine Rechtsansicht dar, die einem Sachverständigen nicht zugänglich sei. Sie führe auch in letzter Konsequenz zu einer Aufhebung der Halteplatzregelung, da diesfalls der Lenker immer rechtzeitig einen Halteplatz anfahren müsse bzw die Fahrt gar nicht antreten dürfe, zumal nie mit Sicherheit davon ausgegangen werden könne, dass tatsächlich ein freier Halteplatz zur Verfügung stehen werde. Ihn treffe kein Verschulden. Eine Bestrafung sei daher verfehlt. Die Behörde habe angeführt, dass

Anhang III der EG-Richtlinie 2009/5 die erste Übertretung des Spruchpunktes 1 als sehr schwerwiegend anzusehen sei, währende alle weiteren Verstöße als schwerwiegend zu qualifizieren seien. Die Behörde habe somit die vorgesehene Mindeststrafe zu Spruchpunkt

  1. um 100 Euro und zu Spruchpunkt
  2. um 300 Euro überschritten, ohne eine konkrete Begründung anzuführen. Es seien das Fehlen von Erschwerungsgründen sowie die Unbescholtenheit des Beschuldigten als strafmildernd zu berücksichtigen. Was den Unrechtsgehalt der Übertretungen betreffe, sei eine Relativierung vorzunehmen. Zu Spruchpunkt 1., Vorwurf 1, sei der anrechenbare Ruhezeitblock lediglich ganz geringfügig unter der Einstufung als schwerer Verstoß gelegen. Zur Übertretung
  3. sei der Schuldvorwurf vor dem Hintergrund der DAKO-Auswertung im Hinblick auf die ausgewiesenen Ruhezeitblöcke vom 23.09.2015 bis 24.09.2015 und vom 24.09.2015 bis 25.09.2015 zu relativieren. Zu Spruchpunkt
  4. habe er im tatrelevanten Zeitraum summierte Lenkzeitunterbrechungen von 5 Stunden 46 Minuten zwischen den einzelnen Lenkzeitblöcken eingelegt. Die Verhängung der Mindeststrafe für einen schwerwiegenden Verstoß von 200 Euro würde somit eine unangemessene Härte bedeuten, sodass eine Strafherabsetzung unter Anwendung des § 20 VStG gerechtfertigt sei. Zu Spruchpunkt 3., Vorwurf 1 und 2, lägen die Lenkzeitblöcke lediglich im Minutenbereich über dem für eine Einstufung als geringfügiger Verstoß vorgesehenen Ausmaß. Die Lenk- und Ruhezeitbestimmungen der EG-VO 561/2006 seien Schutznormen, welche der Gefahr des Lenkens von Schwerfahrzeugen in übermüdetem Zustand begegnen würden. Im gegenständlichen Fall habe er faktisch die vorgeschriebenen Ruhezeitblöcke jeweils eingehalten und zusätzliche Lenkzeitunterbrechungen eingelegt. Eine Übermüdung und ein Nachlassen der Konzentrationsfähigkeit seinerseits könne daher ebenso wenig angenommen werden wie eine Gefährdung seiner eigenen Person und anderer Verkehrsteilnehmer, was als strafmildernd zu berücksichtigen sei. Die Behörde habe die Strafnorm, welche ihr ein Ermessen einräume, im Verhältnis zum Zweck der Norm zu extensiv ausgelegt, da die Strafhöhe im Verhältnis zum Unrechtsgehalt zu hoch sei und Milderungsgründe nicht berücksichtigt worden seien. Es sei auch nicht verständlich, weshalb ein Rechtsunterworfener bereits bei einer erstmaligen Übertretung mit hohen Geldstrafen zu pönalisieren sei.Die Behörde habe angeführt, dass

Anhang römisch drei der EG-Richtlinie 2009/5 die erste Übertretung des Spruchpunktes 1 als sehr schwerwiegend anzusehen sei, währende alle weiteren Verstöße als schwerwiegend zu qualifizieren seien. Die Behörde habe somit die vorgesehene Mindeststrafe zu Spruchpunkt

  1. um 100 Euro und zu Spruchpunkt
  2. um 300 Euro überschritten, ohne eine konkrete Begründung anzuführen. Es seien das Fehlen von Erschwerungsgründen sowie die Unbescholtenheit des Beschuldigten als strafmildernd zu berücksichtigen. Was den Unrechtsgehalt der Übertretungen betreffe, sei eine Relativierung vorzunehmen. Zu Spruchpunkt 1., Vorwurf 1, sei der anrechenbare Ruhezeitblock lediglich ganz geringfügig unter der Einstufung als schwerer Verstoß gelegen. Zur Übertretung
  3. sei der Schuldvorwurf vor dem Hintergrund der DAKO-Auswertung im Hinblick auf die ausgewiesenen Ruhezeitblöcke vom 23.09.2015 bis 24.09.2015 und vom 24.09.2015 bis 25.09.2015 zu relativieren. Zu Spruchpunkt
  4. habe er im tatrelevanten Zeitraum summierte Lenkzeitunterbrechungen von 5 Stunden 46 Minuten zwischen den einzelnen Lenkzeitblöcken eingelegt. Die Verhängung der Mindeststrafe für einen schwerwiegenden Verstoß von 200 Euro würde somit eine unangemessene Härte bedeuten, sodass eine Strafherabsetzung unter Anwendung des Paragraph 20, VStG gerechtfertigt sei. Zu Spruchpunkt 3., Vorwurf 1 und 2, lägen die Lenkzeitblöcke lediglich im Minutenbereich über dem für eine Einstufung als geringfügiger Verstoß vorgesehenen Ausmaß. Die Lenk- und Ruhezeitbestimmungen der EG-VO 561 aus 2006, seien Schutznormen, welche der Gefahr des Lenkens von Schwerfahrzeugen in übermüdetem Zustand begegnen würden. Im gegenständlichen Fall habe er faktisch die vorgeschriebenen Ruhezeitblöcke jeweils eingehalten und zusätzliche Lenkzeitunterbrechungen eingelegt. Eine Übermüdung und ein Nachlassen der Konzentrationsfähigkeit seinerseits könne daher ebenso wenig angenommen werden wie eine Gefährdung seiner eigenen Person und anderer Verkehrsteilnehmer, was als strafmildernd zu berücksichtigen sei. Die Behörde habe die Strafnorm, welche ihr ein Ermessen einräume, im Verhältnis zum Zweck der Norm zu extensiv ausgelegt, da die Strafhöhe im Verhältnis zum Unrechtsgehalt zu hoch sei und Milderungsgründe nicht berücksichtigt worden seien. Es sei auch nicht verständlich, weshalb ein Rechtsunterworfener bereits bei einer erstmaligen Übertretung mit hohen Geldstrafen zu pönalisieren sei.
  5. Folgender Sachverhalt steht fest: Der Beschuldigte wurde als Lenker des im Straferkenntnis näher bezeichneten Sattelkraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse 3,5 t übersteigt, am 07.10.2015 um 10.34 Uhr in S auf der A 14, Höhe km XXX, Richtungsfahrbahn T, von Beamten der Landesverkehrsabteilung der LPD Vorarlberg hinsichtlich der Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten sowie der Fahrtunterbrechungen kontrolliert. Das Fahrzeug war mit einem digitalen Kontrollgerät im Sinne der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 ausgerüstet. Eine Auswertung der digitalen Daten hat ergeben, dass der Beschuldigte
  6. Folgender Sachverhalt steht fest: Der Beschuldigte wurde als Lenker des im Straferkenntnis näher bezeichneten Sattelkraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse 3,5 t übersteigt, am 07.10.2015 um 10.34 Uhr in S auf der A 14, Höhe km römisch 30 , Richtungsfahrbahn T, von Beamten der Landesverkehrsabteilung der LPD Vorarlberg hinsichtlich der Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten sowie der Fahrtunterbrechungen kontrolliert. Das Fahrzeug war mit einem digitalen Kontrollgerät im Sinne der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 ausgerüstet. Eine Auswertung der digitalen Daten hat ergeben, dass der Beschuldigte → innerhalb des 24-Stunden-Zeitraumes ab 17.09.2015, 05.15 Uhr, die reduzierte tägliche Ruhezeit von mindestens 9 Stunden auf 6 Stunden 53 Minuten verkürzt hat und innerhalb des 24-Stunden-Zeitraumes ab 25.09.2015, 09.10 Uhr, die regelmäßige tägliche Ruhezeit von mindestens 11 Stunden auf 9 Stunden 27 Minuten verkürzt hat, wobei eine reduzierte tägliche Ruhezeit nicht gestattet war, → zwischen zwei täglichen Ruhezeiten im Zeitraum vom 17.09.2015, 05.15 Uhr, bis 17.09.2015, 22.21 Uhr, die verlängerte tägliche Lenkzeit von höchstens 10 Stunden um 1 Stunde 21 Minuten überschritten hat, → am 17.09.2015 nicht bereits nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden, sondern erst ab 22.22 Uhr nach einer Lenkdauer von 5 Stunden 7 Minuten eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten eingelegt hat und am 30.09.2015 nicht bereits nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden, sondern erst ab 19.49 Uhr nach einer Lenkdauer von 5 Stunden 19 Minuten eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten eingelegt hat.
  7. Dieser Sachverhalt wird auf Grund der Anzeige der Landesverkehrsabteilung vom 11.10.2015, der Protokolle der von der Landesverkehrsabteilung vorgenommenen Auswertung der digitalen Daten der Fahrerkarte und des Kontrollgerätes mit der Software DAKO-TachoTrans über den Zeitraum 09.09.2015 bis 07.10.2015 und des schlüssigen und nachvollziehbaren Kfz-technischen Amtssachverständigengutachtens vom 18.03.2016 als erwiesen angenommen. Der Beschuldigte bestreitet diesen Sachverhalt auch gar nicht.
  8. Nach § 134 Abs 1 erster Satz KFG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer ua den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl Nr 518/1975 in der Fassung BGBl Nr 203/1993, zuwiderhandelt.
  9. Nach Paragraph 134, Absatz eins, erster Satz KFG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer ua den Artikeln 5 bis 9 und 10 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr 561 aus 2006,, der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), Bundesgesetzblatt Nr 518 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 203 aus 1993,, zuwiderhandelt. Die auf den festgestellten Sachverhalt anzuwendenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr 561/2006 lauten wie folgt:Die auf den festgestellten Sachverhalt anzuwendenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr 561 aus 2006, lauten wie folgt: „Artikel 4 Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck … d) „Fahrtunterbrechung“ jeden Zeitraum, in dem der Fahrer keine Fahrtätigkeit ausüben und keine anderen Arbeiten ausführen darf und der ausschließlich zur Erholung genutzt wird; … g) „tägliche Ruhezeit“ den täglichen Zeitraum, in dem ein Fahrer frei über seine Zeit verfügen kann und der eine „regelmäßige tägliche Ruhezeit“ und eine „reduzierte tägliche Ruhezeit“ umfasst; — „regelmäßige tägliche Ruhezeit“ eine Ruhepause von mindestens 11 Stunden. Diese regelmäßige tägliche Ruhezeit kann auch in zwei Teilen genommen werden, wobei der erste Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 3 Stunden und der zweite Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 9 Stunden umfassen muss; — „reduzierte tägliche Ruhezeit“ eine Ruhepause von mindestens 9 Stunden, aber weniger als 11 Stunden; … k) „tägliche Lenkzeit“ die summierte Gesamtlenkzeit zwischen dem Ende einer täglichen Ruhezeit und dem Beginn der darauf folgenden täglichen Ruhezeit oder zwischen einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit; … q) „Lenkdauer“ die Gesamtlenkzeit zwischen dem Zeitpunkt, zu dem ein Fahrer nach einer Ruhezeit oder einer Fahrtunterbrechung beginnt, ein Fahrzeug zu lenken, und dem Zeitpunkt, zu dem er eine Ruhezeit oder Fahrtunterbrechung einlegt. Die Lenkdauer kann ununterbrochen oder unterbrochen sein.“ „Artikel 6

(1)Die tägliche Lenkzeit darf 9 Stunden nicht überschreiten. Die tägliche Lenkzeit darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden. …“ „Artikel 7 Nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden hat ein Fahrer eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen, sofern er keine Ruhezeit einlegt. Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 eingehalten werden.“ „Artikel 8
(1)Der Fahrer muss tägliche und wöchentliche Ruhezeiten einhalten.
(2)Innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit muss der Fahrer eine neue tägliche Ruhezeit genommen haben. Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den 24-Stunden-Zeitraum fällt, mindestens 9 Stunden, jedoch weniger als 11 Stunden, so ist die fragliche tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit anzusehen. ...
(4)Der Fahrer darf zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten einlegen. …“ Unter Hinweis auf den im obigen Pkt
  1. festgestellten Sachverhalt steht fest, dass der Beschuldigte tatbestandsmäßig in zwei Fällen gegen Art 8 Abs 1, 2 und 4 EG-VO Nr 561/2006 (Spruchpunkt
  2. des Straferkenntnisses), in einem Fall gegen Art 6 Abs 1 EG-VO Nr 561/2006 (Spruchpunkt
  3. des Straferkenntnisses) und in zwei Fällen gegen Art 7 EG-VO Nr 561/2006 (Spruchpunkt
  4. des Straferkenntnisses) verstoßen und sich daher nach § 134 Abs 1 KFG strafbar gemacht hat.Unter Hinweis auf den im obigen Pkt
  5. festgestellten Sachverhalt steht fest, dass der Beschuldigte tatbestandsmäßig in zwei Fällen gegen Artikel 8, Absatz eins, 2 und 4 EG-VO Nr 561 aus 2006, (Spruchpunkt
  6. des Straferkenntnisses), in einem Fall gegen Artikel 6, Absatz eins, EG-VO Nr 561 aus 2006, (Spruchpunkt
  7. des Straferkenntnisses) und in zwei Fällen gegen Artikel 7, EG-VO Nr 561 aus 2006, (Spruchpunkt
  8. des Straferkenntnisses) verstoßen und sich daher nach Paragraph 134, Absatz eins, KFG strafbar gemacht hat.
  9. Der Beschuldigte hat der Behörde zu den Übertretungen nach Spruchpunkt 1., erster Fall, Spruchpunkt
  10. und Spruchpunkt 3., erster Fall, eine Kopie des Ausdrucks aus dem Kontrollgerät für den 17.09.2015 vorgelegt, auf dem er handschriftlich folgenden Vermerk angebracht und unterfertigt hat: „Überschreitung der höchst zulässigen Tageslenkzeit, der Einsatzzeit, sowie der Fahrzeit von 4,5 h, da Stau auf der deutschen Autobahn 8 und in weiterer Folge kein Parkplatz entlang der A8, A5, A6, A67“. Weiters hat er der Behörde zur Übertretung nach Spruchpunkt 3., zweiter Fall, eine Kopie des Ausdrucks aus dem Kontrollgerät für den 30.09.2015 vorgelegt, auf dem er handschriftlich folgenden Vermerk angebracht und unterfertigt hat: „Überschreitung der höchst zulässigen Tages-, sowie 4,5 h Lenkzeit, da kein Parkplatz entlang der deutschen Autobahn 33 frei war und in weiterer Folge leider auch keine passende Parkmöglichkeit im Stadtgebiet von B gefunden wurde. > Fahrt nach S“. Der Beschuldigte stützt sich in diesem Zusammenhang auf Art 12 EG-VO Nr 561/2006, der wie folgt lautet:Der Beschuldigte stützt sich in diesem Zusammenhang auf Artikel 12, EG-VO Nr 561 aus 2006,, der wie folgt lautet: „KAPITEL IV„KAPITEL römisch vier AUSNAHMEN … Artikel 12 Sofern die Sicherheit im Straßenverkehr nicht gefährdet wird, kann der Fahrer von den Artikeln 6 bis 9 abweichen, um einen geeigneten Halteplatz zu erreichen, soweit dies erforderlich ist, um die Sicherheit von Personen, des Fahrzeugs oder seiner Ladung zu gewährleisten. Der Fahrer hat Art und Grund dieser Abweichung spätestens bei Erreichen des geeigneten Halteplatzes handschriftlich auf dem Schaublatt des Kontrollgeräts oder einem Ausdruck aus dem Kontrollgerät oder im Arbeitszeitplan zu vermerken.“ Dazu ist auszuführen, dass es dem zur Verantwortung gezogenen Lenker aufgrund seiner Mitwirkungspflicht im Verwaltungsstrafverfahren obliegt, durch konkrete Behauptungen mit entsprechenden Beweisanboten das Vorliegen dieses Ausnahmetatbestandes darzutun (siehe auch VwGH 09.11.1999, 98/11/0206 [zu einer Ausnahmeregelung im AZG], und VwGH 22.10.1992, 92/18/0354 [zu einer Ausnahmeregelung im BG über die Nachtarbeit der Frauen]). Dies gilt umso mehr, wenn – wie im vorliegenden Fall – die Anwendung der Ausnahmeregelung für erhebliche Abweichungen von den Vorschriften der EG-VO Nr 561/2006 in Anspruch genommen wird (17.09.2015: Überschreitung der Tageslenkzeit um 1 Stunde 21 Minuten, Überschreitung der Lenkdauer von viereinhalb Stunden um 37 Minuten, Verkürzung der täglichen Ruhezeit um 2 Stunden 7 Minuten; 30.09.2015: Überschreitung der Lenkdauer von viereinhalb Stunden um 49 Minuten). Die vom Beschuldigten verfassten Vermerke auf den Ausdrucken aus dem Kontrollgerät, in denen nicht einmal die konkreten Parkplätze genannt sind, auf denen er keinen Halteplatz gefunden habe, und keinerlei konkrete Angaben zum Verkehrsstau auf der A 8 enthalten sind, reichen nicht aus, um das Vorliegen der Voraussetzungen nach Art 12 EG-VO Nr 561/2006 in einem Verwaltungsstrafverfahren glaubhaft zu machen. Die Behörde und das Landesverwaltungsgericht sind aufgrund dieser wenigen Angaben auch nicht verpflichtet, die tatsächliche Verkehrssituation zu den Tatzeitpunkten zu erheben.Dazu ist auszuführen, dass es dem zur Verantwortung gezogenen Lenker aufgrund seiner Mitwirkungspflicht im Verwaltungsstrafverfahren obliegt, durch konkrete Behauptungen mit entsprechenden Beweisanboten das Vorliegen dieses Ausnahmetatbestandes darzutun (siehe auch VwGH 09.11.1999, 98/11/0206 [zu einer Ausnahmeregelung im AZG], und VwGH 22.10.1992, 92/18/0354 [zu einer Ausnahmeregelung im BG über die Nachtarbeit der Frauen]). Dies gilt umso mehr, wenn – wie im vorliegenden Fall – die Anwendung der Ausnahmeregelung für erhebliche Abweichungen von den Vorschriften der EG-VO Nr 561 aus 2006, in Anspruch genommen wird (17.09.2015: Überschreitung der Tageslenkzeit um 1 Stunde 21 Minuten, Überschreitung der Lenkdauer von viereinhalb Stunden um 37 Minuten, Verkürzung der täglichen Ruhezeit um 2 Stunden 7 Minuten; 30.09.2015: Überschreitung der Lenkdauer von viereinhalb Stunden um 49 Minuten). Die vom Beschuldigten verfassten Vermerke auf den Ausdrucken aus dem Kontrollgerät, in denen nicht einmal die konkreten Parkplätze genannt sind, auf denen er keinen Halteplatz gefunden habe, und keinerlei konkrete Angaben zum Verkehrsstau auf der A 8 enthalten sind, reichen nicht aus, um das Vorliegen der Voraussetzungen nach Artikel 12, EG-VO Nr 561 aus 2006, in einem Verwaltungsstrafverfahren glaubhaft zu machen. Die Behörde und das Landesverwaltungsgericht sind aufgrund dieser wenigen Angaben auch nicht verpflichtet, die tatsächliche Verkehrssituation zu den Tatzeitpunkten zu erheben. Darüber hinaus wird angemerkt, dass sich hinsichtlich des 17.
  11. und des 30.09.2015 aus der DAKO-TachoTrans-Auswertung folgendes Bild ergibt (Auszug aus dem oben erwähnten Kfz-technischen Amtssachverständigengutachten vom 18.03.2016): Auszug Zeitstrahl Im Word nicht darstellbar, auf die PDF-Version wird verwiesen. Auszug Zeitstrahl Im Word nicht darstellbar, auf die PDF-Version wird verwiesen. Der Kfz-technische Amtssachverständige hat die vom Beschuldigten mit den oben erwähnten Ausdrucken aus dem Kontrollgerät dargelegte Ausnahmesituation in seinem Gutachten wie folgt analysiert: Zur Situation vom 17.09.2015: „… Anhand des handschriftlichen Vermerks ist nicht ersichtlich, ob es sich um einen Stau nach einem vorausgegangenen Verkehrsunfall, und somit um einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne der Leitlinie Nr. 1, handelt. Auch örtliche und zeitliche Angaben bezüglich des Staus sind dem Ausdruck nicht zu entnehmen. Laut Aussage des Fahrers, hat dieser, nach Überschreitung der zulässigen Tageslenkzeit, erst nach 01:21 Stunden einen Halteplatz gefunden. Die Aufzeichnungen des Kontrollgerätes lassen erkennen, dass am 17.09.2015 im Zeitraum zwischen 13:44 Uhr und 17:17 Uhr nur geringfügige Lenkzeiten aufgezeichnet wurden. Dies könnte auf einen Zeitraum mit Stauzeiten hinweisen. Ab 17:17 Uhr wurde jedoch eine durchgehende Fahrtzeit von 05:05 Stunden aufgezeichnet. An diesem Tag wurden vom Fahrer 728 Tageskilometer (Ende 934075 km, Beginn 933347 km) mit einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 64 Kilometer pro Stunde zurückgelegt. Somit hat der Fahrer im letzten zusammenhängenden Lenkabschnitt durchschnittlich 325 Kilometer zurückgelegt. Laut Autobahnatlas sind auf den genannten Autobahnabschnitten geeignete Halteplätze, wie Raststätten, Parkplätze und Autohöfe im Abstand von maximal 20 bis 30 Kilometer vorhanden. Es liegt im Verantwortungsbereich des Fahrers, situationsbedingt sogar vor „Ablauf“ der zulässigen Lenkzeit, einen geeigneten Halteplatz aufzusuchen. Die Einhaltung eines geplanten Tagesziels darf keinesfalls zu einer Verkürzung der täglichen Ruhezeit führen.“ Zur Situation vom 30.09.2015: „… Laut Aufzeichnung des Fahrers hat dieser, nach Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit, erst nach 00:49 Stunden Parkplatzsuche einen Halteplatz gefunden. An diesem Tag wurden vom Fahrer 768 Tageskilometer (Ende 939640 km, Beginn 938872 km) mit einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 74 Kilometer pro Stunde zurückgelegt. In weiterer Folge gestaltet sich der Sachverhalt ähnlich Schuldspruch 1.
  12. Es liegt im Verantwortungsbereich des Fahrers, situationsbedingt sogar vor „Ablauf“ der zulässigen Lenkzeit, einen geeigneten Halteplatz aufzusuchen. Die Einhaltung eines geplanten Tagesziels darf keinesfalls zu einer Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit führen.“ Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes sind die Ausführungen des Kfz-technischen Amtssachverständigen plausibel und nachvollziehbar. Angesichts der langen in den großen Lenkzeitblöcken von 5 Stunden 5 Minuten bzw 5 Stunden 19 Minuten zurückgelegten Wegstrecken ist es daher nicht glaubwürdig, dass es dem Beschuldigten so lange nicht möglich war, einen geeigneten Halteplatz zu finden. Dabei geht auch das Landesverwaltungsgericht davon aus, dass gerade dann, wenn sich aufgrund der gegebenen Verkehrssituation ein Parkplatzmangel abzeichnet, der Lenker sich schon vor dem Ablauf der maximal zulässigen Lenkzeit/Lenkdauer rechtzeitig nach einem geeigneten Halteplatz umsehen muss. 7.

§ 19Verwaltungsstrafgesetz (VSt

G) iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.7.

Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die vom Beschuldigten übertretenen Vorschriften sollen gewährleisten, dass Lenker von Schwerfahrzeugen nur dann am Straßenverkehr teilnehmen, wenn sie auch die entsprechenden Ruhezeiten hatten und ihre Aufmerksamkeit und Konzentration nicht durch zu lange Lenkzeiten beeinträchtigt wird, weil übermüdete Lenker die Verkehrssicherheit gefährden. Der Beschuldigte hat durch sein Verhalten das geschützte Rechtsgut der Verkehrssicherheit jeweils erheblich beeinträchtigt. Hinsichtlich des Verschuldens wird Fahrlässigkeit angenommen. Als strafmildernd ist die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten, zumindest in Vorarlberg, zu berücksichtigen. Weitere Milderungsgründe liegen entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht vor. Auf der anderen Seite fehlen Erschwerungsgründe.

§ 134

Abs 1b KFG werden die Verstöße gegen die Verordnungen (EG) Nr 561/2006 und (EG) Nr 3821/85 anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABl Nr L 29 vom 31. Jänner 2009, S 45, nach ihrer Schwere in drei Kategorien (sehr schwere Verstöße – schwere Verstöße – geringfügige Verstöße) aufgeteilt. Die Höhe der Geldstrafe ist nach der Schwere des Verstoßes zu bemessen und hat im Falle eines schweren Verstoßes nicht weniger als 200 Euro und im Falle eines sehr schweren Verstoßes nicht weniger als 300 Euro zu betragen.

Paragraph 134, Absatz eins b, KFG werden die Verstöße gegen die Verordnungen (EG) Nr 561 aus 2006, und (EG) Nr 3821/85 anhand des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, Amtsblatt Nr L 29 vom 31. Jänner 2009, S 45, nach ihrer Schwere in drei Kategorien (sehr schwere Verstöße – schwere Verstöße – geringfügige Verstöße) aufgeteilt. Die Höhe der Geldstrafe ist nach der Schwere des Verstoßes zu bemessen und hat im Falle eines schweren Verstoßes nicht weniger als 200 Euro und im Falle eines sehr schweren Verstoßes nicht weniger als 300 Euro zu betragen.

Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG gilt

Anhang römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG gilt → die Übertretung

Spruchpunkt 1., erster Fall, als sehr schwerwiegender Verstoß (Verstoß Nr D6), → die Übertretung

Spruchpunkt 1., zweiter Fall, als schwerwiegender Verstoß (Verstoß Nr D2), → die Übertretung

Spruchpunkt 2. als schwerwiegender Verstoß (Verstoß Nr B5), → die Übertretung

Spruchpunkt 3., erster Fall, als schwerwiegender Verstoß (Verstoß Nr C2) und → die Übertretung

Spruchpunkt 3., zweiter Fall, als schwerwiegender Verstoß (Verstoß Nr C2). Im Spruchpunkt

  1. sind zwei Unterschreitungen der täglichen Ruhezeit erfasst, davon eine der Kategorie „sehr schwerwiegend“ und eine der Kategorie „schwerwiegend“. Der anzuwendende Strafrahmen für diesen Tatbestand beträgt daher 300 Euro bis 5.000 Euro. Es kann daher nicht erkannt werden, dass die verhängte Gesamtstrafe in Höhe von 400 Euro überhöht ist. Der Milderungsgrund der Unbescholtenheit wurde hier bereits angemessen berücksichtigt. Insoweit der Beschwerdeführer hinsichtlich Spruchpunkt 1., zweiter Fall, auf seine vorangegangenen täglichen Ruhezeiten verweist, ist auszuführen, dass es nach den im obigen Pkt
  2. angeführten Rechtsvorschriften darauf nicht ankommt, sodass dieses Vorbringen auch nicht geeignet ist darzutun, dass der Schutzzweck der Rechtsvorschriften weniger verletzt worden sei. Im Spruchpunkt
  3. ist eine Überschreitung der täglichen Lenkzeit der Kategorie „schwerwiegend“ erfasst. Der anzuwendende Strafrahmen für diesen Tatbestand beträgt daher 200 Euro bis 5.000 Euro. Die verhängte Geldstrafe stellt also die gesetzliche Mindeststrafe dar. Im Spruchpunkt
  4. sind zwei Verspätungen der Lenkpause jeweils der Kategorie „schwerwiegend“ erfasst. Der anzuwendende Strafrahmen für diesen Tatbestand beträgt daher 200 Euro bis 5.000 Euro. Für diese Fallkonstellation wird die verhängte Gesamtstrafe von 500 Euro als zu hoch erachtet, weil sie dem zu berücksichtigenden Milderungsgrund der Unbescholtenheit zu wenig Gewicht beimisst. Eine Neufestsetzung der Gesamtstrafe mit 300 Euro wird für angemessen erachtet. Diese Strafhöhe steht außerdem in einem deutlich ausgewogeneren Verhältnis zu der hinsichtlich Spruchpunkt
  5. festgesetzten Gesamtstrafe. Der Beschuldigte hat keine Angaben zu seinen Vermögens- und Einkommensverhältnissen gemacht. Das Landesverwaltungsgericht würde jedoch die zu den Spruchpunkten
  6. und
  7. verhängten bzw neu festgesetzten Geldstrafen, die sich im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens befinden, unter Würdigung des vorgetragenen Sachverhaltes auch bei einer Person mit ungünstigen persönlichen Verhältnissen für angemessen ansehen. Nach § 20 VStG kann eine Mindeststrafe nur dann bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder wenn der Beschuldigte Jugendlicher ist. Keine dieser Voraussetzungen liegt im Beschwerdefall vor. Als einziger Milderungsgrund ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt – zumindest in Vorarlberg – verwaltungsstrafrechtlich unbescholten war. Dies bedeutet aber – auch bei Fehlen von Erschwerungsgründen – noch kein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe im Sinne der vorher genannten Bestimmung. Von der außerordentlichen Strafmilderung konnte daher kein Gebrauch gemacht werden. Nach Paragraph 20, VStG kann eine Mindeststrafe nur dann bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder wenn der Beschuldigte Jugendlicher ist. Keine dieser Voraussetzungen liegt im Beschwerdefall vor. Als einziger Milderungsgrund ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt – zumindest in Vorarlberg – verwaltungsstrafrechtlich unbescholten war. Dies bedeutet aber – auch bei Fehlen von Erschwerungsgründen – noch kein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe im Sinne der vorher genannten Bestimmung. Von der außerordentlichen Strafmilderung konnte daher kein Gebrauch gemacht werden.
  8. Nach § 45 Abs 1 Z 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Nach § 45 Abs 1 letzter Satz VStG kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4, anstatt die Einstellung zu verfügen, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
  9. Nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Nach Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4,, anstatt die Einstellung zu verfügen, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die angeführten Bestimmungen können im vorliegenden Fall schon deshalb nicht zur Anwendung gebracht werden, weil die Intensität der Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes durch die gegenständlichen Taten in keinem Fall bloß gering ist. Es wird hiezu auf die Ausführungen im obigen Pkt
  10. verwiesen.
  11. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
  12. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2016:LVwG.1.563.2016.R5

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