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{'item': 'LVwG-1-396/R14-2015'}

Obsah (10)§ 50§ 52§ 25a§ 1§ 6§ 7§ 8§ 19§ 20§ 5

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum02.09.2016 GeschäftszahlLVwG-1-396/R14-2015 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 60 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft D zu entrichten.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 60 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft D zu entrichten. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung

  1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe am 27.05.2014, um 15:41 Uhr in D, A14/Rheintalautobahn, Höhe Km XXX, Mautabschnitt Richtungsfahrbahn Staatsgrenze H, ein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen auf dem mautpflichtigen Straßennetz gelenkt, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut unterliege. Es sei festgestellt worden, dass das Fahrzeuggerät ein ungenügendes Mautguthaben aufgewiesen habe und dadurch die fahrleistungsabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet worden sei. Die Bezirkshauptmannschaft D erblickte hierin eine Übertretung des § 20 Abs 2 iVm §§ 6, 7 Abs 1 und 8 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG). Es wurde eine Geldstrafe von 300 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 33 Stunden festgesetzt.
  2. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe am 27.05.2014, um 15:41 Uhr in D, A14/Rheintalautobahn, Höhe Km römisch 30 , Mautabschnitt Richtungsfahrbahn Staatsgrenze H, ein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen auf dem mautpflichtigen Straßennetz gelenkt, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut unterliege. Es sei festgestellt worden, dass das Fahrzeuggerät ein ungenügendes Mautguthaben aufgewiesen habe und dadurch die fahrleistungsabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet worden sei. Die Bezirkshauptmannschaft D erblickte hierin eine Übertretung des Paragraph 20, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraphen 6, 7, Absatz eins und 8 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG). Es wurde eine Geldstrafe von 300 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 33 Stunden festgesetzt.
  3. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, dass er die Ersatzmaut entrichtet habe. Unter Hinweis auf zwei Zahlungsbelege führt er aus: Er sende hiermit nochmals die Bestätigung seiner Bank, dass damals das Geld überwiesen worden sei. Er habe das schon einmal gesendet. Die Behörde schreibe, es wäre nicht angekommen, darum diesmal per Rückschein, damit es nicht so laufe mit der Behauptung, nicht angekommen.
  4. Folgender Sachverhalt steht fest: Der Beschwerdeführer fuhr mit einem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen mit dem Kennzeichen XXX am 27.05.2014, 15:41 Uhr auf der A14/Rheintalautobahn, Höhe Km XXX, Mautabschnitt Richtungsfahrbahn Staatsgrenze H. Die A14/Rheintalautobahn gehört zum mautpflichtigen Straßennetz.Der Beschwerdeführer fuhr mit einem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen mit dem Kennzeichen römisch 30 am 27.05.2014, 15:41 Uhr auf der A14/Rheintalautobahn, Höhe Km römisch 30 , Mautabschnitt Richtungsfahrbahn Staatsgrenze H. Die A14/Rheintalautobahn gehört zum mautpflichtigen Straßennetz. Das Fahrzeuggerät (Go-Box) wies ein ungenügendes Mautguthaben auf. Am Tattag konnte für fünf Mautabschnitte aufgrund des nicht ausreichenden Guthabens die Maut nicht ordnungsgemäß abgebucht werden. Es erfolgte auch keine Nachzahlung. Der Beschwerdeführer hat dadurch die fahrleistungsabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet. Die Zahlungsaufforderung (Deliktsnummer 6317611) hinsichtlich der Ersatzmaut wurde mit Schreiben vom 23.08.2014 von der ASFINAG ausgefertigt und dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung am 28.08.2014 zugestellt. Dieses Schreiben wurde vom Beschwerdeführer nicht behoben und von der Deutschen Post an die ASFINAG rückübermittelt. Der Beschwerdeführer hat die Ersatzmaut nicht bezahlt. Der Beschwerdeführer hat jedoch zuvor, am 11.06.2014 220 Euro mit der Referenz „A4 Moenchhof-Nickel“ und am 13.08.2014 240 Euro zu Deliktsnummer 6301980, an die ASFINAG bezahlt.
  5. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und wird insbesondere aufgrund der ergänzenden Stellungnahme der ASFINAG vom 22.08.2016 samt den Aufforderungsschreiben vom 19.07.2014 und vom 23.08.2014 als erwiesen angenommen. Im Übrigen ist der Sachverhalt unbestritten. Der Beschwerdeführer hat lediglich vorgebracht, dass er die Ersatzmaut bezahlt habe und zum Beweis dafür zwei Zahlungsbelege vorgelegt. Der Zahlungsbeleg vom 13.08.2014 weist die Deliktsnummer 6301980 auf. Dies betrifft eine Übertretung vom 22.04.
  6. Hinsichtlich dieser Übertretung wurde seitens der ASFINAG ein Aufforderungsschreiben vom 19.07.2014 an den Beschwerdeführer ausgefertigt. Diese Ersatzmaut wurde vom Beschwerdeführer bezahlt. Die zweite vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte und erfolgte Zahlung in Höhe von 220 Euro vom 11.06.2014 betrifft eine Übertretung in einem anderen Bundesland (A4 Moenchhof-Nickel). Daraus folgt, dass beide Zahlungen nicht die gegenständliche Verwaltungsübertretung betreffen. Darüber hinaus wurden beide Zahlungen zeitlich (11.06.2014 und 13.08.2014) vor der Ausfertigung des gegenständlichen Aufforderungsschreibens vom 23.08.2014 entrichtet. Aus der Stellungnahme der ASFINAG vom 22.08.2016 ergibt sich, dass diesem Aufforderungsschreiben (23.08.2014) nicht entsprochen und die Ersatzmaut seitens des Beschwerdeführers nicht entrichtet wurde. Dem diesbezüglichen Rückschein ist zu entnehmen, dass das Aufforderungsschreiben vom Beschwerdeführer nicht behoben und an die ASFINAG retourniert wurde. 5.1.

§ 1Abs 1 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BSt

MG), BGBl I Nr 109/2002 idF BGBl I Nr 82/2007, ist für die Benützung der Bundesstraßen mit Kraftfahrzeugen Maut zu entrichten.5.1.

Paragraph eins, Absatz eins, des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 109 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 82 aus 2007,, ist für die Benützung der Bundesstraßen mit Kraftfahrzeugen Maut zu entrichten.

§ 6BSt

MG, BGBl I Nr 109/2002 idF BGBl I Nr 82/2007, unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut.

Paragraph 6, BStMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 109 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 82 aus 2007,, unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut.

§ 7Abs 1 BSt

MG, BGBl I Nr 109/2002 idF BGBl I Nr 99/2013, ist die Maut durch Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut im Wege der Abbuchung von Mautguthaben oder der zugelassenen Verrechnung im Nachhinein zu entrichten.

Paragraph 7, Absatz eins, BStMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 109 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 99 aus 2013,, ist die Maut durch Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut im Wege der Abbuchung von Mautguthaben oder der zugelassenen Verrechnung im Nachhinein zu entrichten.

§ 8Abs 1 BSt

MG, BGBl I Nr 109/2002 idF BGBl I Nr 82/2007, haben Lenker, soweit sie nicht von anderen in der Mautordnung vorgesehenen Formen der Mautentrichtung Gebrauch machen, vor der Benützung von Mautstrecken ihr Fahrzeug mit Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut auszustatten.

Paragraph 8, Absatz eins, BStMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 109 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 82 aus 2007,, haben Lenker, soweit sie nicht von anderen in der Mautordnung vorgesehenen Formen der Mautentrichtung Gebrauch machen, vor der Benützung von Mautstrecken ihr Fahrzeug mit Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut auszustatten.

§ 19Abs 4 BSt

MG, BGBl I Nr 109/2002 idF BGBl I Nr 99/2013, ist die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft, sofern es bei einer Verwaltungsübertretung

§ 20

zu keiner Betretung kommt, ermächtigt, im Falle einer Verwaltungsübertretung

§ 20

Abs 1 den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung beruht, im Falle einer Verwaltungsübertretung

§ 20

Abs 2 und 3 den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen Aufsicht beruht. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen vier Wochen ab Ausfertigung der Aufforderung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält.

Paragraph 19, Absatz 4, BStMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 109 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 99 aus 2013,, ist die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft, sofern es bei einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 20, zu keiner Betretung kommt, ermächtigt, im Falle einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 20, Absatz eins, den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung beruht, im Falle einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 20, Absatz 2 und 3 den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen Aufsicht beruht. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen vier Wochen ab Ausfertigung der Aufforderung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält.

§ 20Abs 2 BSt

MG, BGBl I Nr 109/2002 idF BGBl I Nr 99/2013, begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 6 geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten eine Verwaltungsübertretung und ist dies mit einer Geldstrafe von 300 bis zu 3.000 Euro zu bestrafen.

Paragraph 20, Absatz 2, BStMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 109 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 99 aus 2013,, begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach Paragraph 6, geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten eine Verwaltungsübertretung und ist dies mit einer Geldstrafe von 300 bis zu 3.000 Euro zu bestrafen.

§ 20Abs 5 BSt

MG, BGBl I Nr 109/2002 idF BGBl I Nr 99/2013, werden Taten

Abs 1 bis 3 straflos, wenn der Mautschuldner nach Maßgabe des § 19 Abs 2 bis 5 der Aufforderung zur Zahlung der in der Mautordnung festgesetzten Ersatzmaut entspricht.

Paragraph 20, Absatz 5, BStMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 109 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 99 aus 2013,, werden Taten

Absatz eins bis 3 straflos, wenn der Mautschuldner nach Maßgabe des Paragraph 19, Absatz 2 bis 5 der Aufforderung zur Zahlung der in der Mautordnung festgesetzten Ersatzmaut entspricht. 5.2 Die Entrichtung der in der Mautordnung festgesetzten Ersatzmaut

§ 20Abs 3 BSt

MG (nunmehr: § 20 Abs 5 BStMG) stellt einen Strafaufhebungsgrund dar. Das bedeutet, dass ein Lenker eines Lastkraftwagens im Sinne des § 6 BStMG mit der Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes ohne ordnungsgemäße Entrichtung der Maut das strafbare Verhalten bereits verwirklicht hat, bei Bezahlung der Ersatzmaut entfällt die Strafbarkeit aber (nachträglich) wieder. Aus den Regelungen der §§ 19 und 20 BStMG ergibt sich nicht, dass ein strafbares Verhalten

§ 20Abs 2 BSt

MG erst dann vorliegt, wenn der Aufforderung zur Entrichtung der Ersatzmaut nicht entsprochen wurde. Der Wortlaut des § 20 Abs 3 BStMG spricht davon, dass Taten

Abs 1 und 2 straflos werden, und nicht davon, dass diese Taten straflos sind (VwGH 28.11.2006, 2005/06/0188).5.2 Die Entrichtung der in der Mautordnung festgesetzten Ersatzmaut

Paragraph 20, Absatz 3, BStMG (nunmehr: Paragraph 20, Absatz 5, BStMG) stellt einen Strafaufhebungsgrund dar. Das bedeutet, dass ein Lenker eines Lastkraftwagens im Sinne des Paragraph 6, BStMG mit der Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes ohne ordnungsgemäße Entrichtung der Maut das strafbare Verhalten bereits verwirklicht hat, bei Bezahlung der Ersatzmaut entfällt die Strafbarkeit aber (nachträglich) wieder. Aus den Regelungen der Paragraphen 19 und 20 BStMG ergibt sich nicht, dass ein strafbares Verhalten

Paragraph 20, Absatz 2, BStMG erst dann vorliegt, wenn der Aufforderung zur Entrichtung der Ersatzmaut nicht entsprochen wurde. Der Wortlaut des Paragraph 20, Absatz 3, BStMG spricht davon, dass Taten

Absatz eins und 2 straflos werden, und nicht davon, dass diese Taten straflos sind (VwGH 28.11.2006, 2005/06/0188). Wie unter Punkt

  1. festgestellt, hat der Beschwerdeführer zur Tatzeit am Tatort eine mautpflichtige Bundesstraße befahren und die Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet. Ebenso wurde festgestellt und unter Punkt
  2. beweiswürdigend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Ersatzmaut entsprechend dem Aufforderungsschreiben der ASFINAG, datiert mit 23.08.2014, nicht bezahlt hat. Dass der Beschwerdeführer das Aufforderungsschreiben nicht behoben hat und dieses an die ASFINAG retourniert wurde, bedeutet nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes nicht, dass die Aufforderung im konkreten Fall unterblieben wäre, was zur Folge hätte, dass die Frist für die Bezahlung der Ersatzmaut nicht in Gang gesetzt wurde und (noch) die Möglichkeit bestünde, gegebenenfalls die Ersatzmaut im Zuge des Strafverfahrens „fristgerecht“ zu bezahlen, um damit die Straflosigkeit im Sinne des § 20 Abs 3 BStMG (nunmehr: § 20 Abs 5 BStMG) zu bewirken (VwGH 28.11.2006, 2005/06/0188). Denn

§ 19Abs 4 BSt

MG wird die Frist von vier Wochen zur entsprechenden Entrichtung der Ersatzmaut bereits durch die Ausfertigung der Aufforderung, dies war im konkreten Fall der 23.08.2014, ausgelöst. Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit einer mündlichen Aufforderung nach § 19 Abs 2 BStMG ausgesprochen, dass lediglich eine nach dem objektiven Erklärungswert zu beurteilende wesentliche Unrichtigkeit der Aufforderung bewirken würde, dass keine im Sinne des § 19 Abs 2 BStMG entsprechende Aufforderung ergangen wäre (VwGH 08.09.2014, Ra 2014/06/0016). Für den konkreten Fall einer schriftlichen Aufforderung durch die ASFINAG, auf die diese Judikatur durchaus übertragbar ist, wurde vom Beschwerdeführer eine solche Unrichtigkeit weder behauptet, noch sind in diese Richtung deutende Hinweise hervorgekommen.Dass der Beschwerdeführer das Aufforderungsschreiben nicht behoben hat und dieses an die ASFINAG retourniert wurde, bedeutet nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes nicht, dass die Aufforderung im konkreten Fall unterblieben wäre, was zur Folge hätte, dass die Frist für die Bezahlung der Ersatzmaut nicht in Gang gesetzt wurde und (noch) die Möglichkeit bestünde, gegebenenfalls die Ersatzmaut im Zuge des Strafverfahrens „fristgerecht“ zu bezahlen, um damit die Straflosigkeit im Sinne des Paragraph 20, Absatz 3, BStMG (nunmehr: Paragraph 20, Absatz 5, BStMG) zu bewirken (VwGH 28.11.2006, 2005/06/0188). Denn

Paragraph 19, Absatz 4, BStMG wird die Frist von vier Wochen zur entsprechenden Entrichtung der Ersatzmaut bereits durch die Ausfertigung der Aufforderung, dies war im konkreten Fall der 23.08.2014, ausgelöst. Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit einer mündlichen Aufforderung nach Paragraph 19, Absatz 2, BStMG ausgesprochen, dass lediglich eine nach dem objektiven Erklärungswert zu beurteilende wesentliche Unrichtigkeit der Aufforderung bewirken würde, dass keine im Sinne des Paragraph 19, Absatz 2, BStMG entsprechende Aufforderung ergangen wäre (VwGH 08.09.2014, Ra 2014/06/0016). Für den konkreten Fall einer schriftlichen Aufforderung durch die ASFINAG, auf die diese Judikatur durchaus übertragbar ist, wurde vom Beschwerdeführer eine solche Unrichtigkeit weder behauptet, noch sind in diese Richtung deutende Hinweise hervorgekommen. Wenn der Mautschuldner die vom Gesetz vorgesehene Ersatzmaut trotz Aufforderung nicht bezahlt, tritt keine Straflosigkeit ein. Der Beschwerdeführer hat daher die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht. 5.3 Was die subjektive Tatzeit betrifft, genügt

§ 5Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VSt

G) zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand eine Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört (Unge-horsamsdelikt) und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Lediglich bei Vorliegen von Anhaltspunkten, die an seinem Verschulden zweifeln lassen, ist auch die Verschuldensfrage von Amts wegen zu klären.5.3 Was die subjektive Tatzeit betrifft, genügt

Paragraph 5, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand eine Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört (Unge-horsamsdelikt) und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Lediglich bei Vorliegen von Anhaltspunkten, die an seinem Verschulden zweifeln lassen, ist auch die Verschuldensfrage von Amts wegen zu klären. Bei der Übertretung nach § 20 Abs 2 BStMG handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsams-delikt. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer kein Vorbringen erstattet, das mangelndes Verschulden aufzeigt. Vielmehr hat der Beschwerdeführer nicht dafür Sorge getragen, dass das Fahrzeuggerät (Go-Box) vorschriftsmäßig mit genügend Guthaben aufgeladen war und somit die Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu vertreten.Bei der Übertretung nach Paragraph 20, Absatz 2, BStMG handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsams-delikt. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer kein Vorbringen erstattet, das mangelndes Verschulden aufzeigt. Vielmehr hat der Beschwerdeführer nicht dafür Sorge getragen, dass das Fahrzeuggerät (Go-Box) vorschriftsmäßig mit genügend Guthaben aufgeladen war und somit die Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu vertreten.

  1. Zur Strafhöhe hat die Behörde im angefochtenen Straferkenntnis zutreffend darauf hingewiesen, dass es sich bei der über den Beschwerdeführer verhängten Geldstrafe um die gesetzliche Mindeststrafe handelt. Diese kann nach § 20 VStG iVm § 38 VwGVG nur dann unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder wenn der Beschuldigte Jugendlicher ist. Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor. Als einziger Milderungsgrund ist im gegenständlichen Fall zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt – zumindest in Vorarlberg – verwaltungsstrafrechtlich unbescholten war. Dies bedeutet aber noch kein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe im Sinne der vorher genannten Bestimmung.
  2. Zur Strafhöhe hat die Behörde im angefochtenen Straferkenntnis zutreffend darauf hingewiesen, dass es sich bei der über den Beschwerdeführer verhängten Geldstrafe um die gesetzliche Mindeststrafe handelt. Diese kann nach Paragraph 20, VStG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG nur dann unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder wenn der Beschuldigte Jugendlicher ist. Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor. Als einziger Milderungsgrund ist im gegenständlichen Fall zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt – zumindest in Vorarlberg – verwaltungsstrafrechtlich unbescholten war. Dies bedeutet aber noch kein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe im Sinne der vorher genannten Bestimmung. Da im konkreten Fall nur die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe verhängt wurde, war es nicht erforderlich, Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers einzuholen (VwGH 31.10.1990, 90/02/0103).
  3. Von einer mündlichen Verhandlung konnte im konkreten Fall abgesehen werden, da der Beschwerdeführer die Begehung der Tat nicht bestritten hat. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde auch nicht beantragt und es wurde im angefochtenen Straferkenntnis eine Geldstrafe verhängt, die 500 Euro nicht übersteigt (vgl § 44 VwGVG).
  4. Von einer mündlichen Verhandlung konnte im konkreten Fall abgesehen werden, da der Beschwerdeführer die Begehung der Tat nicht bestritten hat. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde auch nicht beantragt und es wurde im angefochtenen Straferkenntnis eine Geldstrafe verhängt, die 500 Euro nicht übersteigt vergleiche Paragraph 44, VwGVG).
  5. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
  6. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2016:LVwG.1.396.R14.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.