GVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 60 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft D zu entrichten.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 60 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft D zu entrichten. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung
MG), BGBl I Nr 109/2002 idF BGBl I Nr 82/2007, ist für die Benützung der Bundesstraßen mit Kraftfahrzeugen Maut zu entrichten.5.1.
Paragraph eins, Absatz eins, des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 109 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 82 aus 2007,, ist für die Benützung der Bundesstraßen mit Kraftfahrzeugen Maut zu entrichten.
MG, BGBl I Nr 109/2002 idF BGBl I Nr 82/2007, unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut.
Paragraph 6, BStMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 109 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 82 aus 2007,, unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut.
MG, BGBl I Nr 109/2002 idF BGBl I Nr 99/2013, ist die Maut durch Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut im Wege der Abbuchung von Mautguthaben oder der zugelassenen Verrechnung im Nachhinein zu entrichten.
Paragraph 7, Absatz eins, BStMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 109 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 99 aus 2013,, ist die Maut durch Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut im Wege der Abbuchung von Mautguthaben oder der zugelassenen Verrechnung im Nachhinein zu entrichten.
MG, BGBl I Nr 109/2002 idF BGBl I Nr 82/2007, haben Lenker, soweit sie nicht von anderen in der Mautordnung vorgesehenen Formen der Mautentrichtung Gebrauch machen, vor der Benützung von Mautstrecken ihr Fahrzeug mit Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut auszustatten.
Paragraph 8, Absatz eins, BStMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 109 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 82 aus 2007,, haben Lenker, soweit sie nicht von anderen in der Mautordnung vorgesehenen Formen der Mautentrichtung Gebrauch machen, vor der Benützung von Mautstrecken ihr Fahrzeug mit Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut auszustatten.
MG, BGBl I Nr 109/2002 idF BGBl I Nr 99/2013, ist die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft, sofern es bei einer Verwaltungsübertretung
zu keiner Betretung kommt, ermächtigt, im Falle einer Verwaltungsübertretung
Abs 1 den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung beruht, im Falle einer Verwaltungsübertretung
Abs 2 und 3 den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen Aufsicht beruht. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen vier Wochen ab Ausfertigung der Aufforderung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält.
Paragraph 19, Absatz 4, BStMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 109 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 99 aus 2013,, ist die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft, sofern es bei einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 20, zu keiner Betretung kommt, ermächtigt, im Falle einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 20, Absatz eins, den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung beruht, im Falle einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 20, Absatz 2 und 3 den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen Aufsicht beruht. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen vier Wochen ab Ausfertigung der Aufforderung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält.
MG, BGBl I Nr 109/2002 idF BGBl I Nr 99/2013, begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 6 geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten eine Verwaltungsübertretung und ist dies mit einer Geldstrafe von 300 bis zu 3.000 Euro zu bestrafen.
Paragraph 20, Absatz 2, BStMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 109 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 99 aus 2013,, begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach Paragraph 6, geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten eine Verwaltungsübertretung und ist dies mit einer Geldstrafe von 300 bis zu 3.000 Euro zu bestrafen.
MG, BGBl I Nr 109/2002 idF BGBl I Nr 99/2013, werden Taten
Abs 1 bis 3 straflos, wenn der Mautschuldner nach Maßgabe des § 19 Abs 2 bis 5 der Aufforderung zur Zahlung der in der Mautordnung festgesetzten Ersatzmaut entspricht.
Paragraph 20, Absatz 5, BStMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 109 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 99 aus 2013,, werden Taten
Absatz eins bis 3 straflos, wenn der Mautschuldner nach Maßgabe des Paragraph 19, Absatz 2 bis 5 der Aufforderung zur Zahlung der in der Mautordnung festgesetzten Ersatzmaut entspricht. 5.2 Die Entrichtung der in der Mautordnung festgesetzten Ersatzmaut
MG (nunmehr: § 20 Abs 5 BStMG) stellt einen Strafaufhebungsgrund dar. Das bedeutet, dass ein Lenker eines Lastkraftwagens im Sinne des § 6 BStMG mit der Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes ohne ordnungsgemäße Entrichtung der Maut das strafbare Verhalten bereits verwirklicht hat, bei Bezahlung der Ersatzmaut entfällt die Strafbarkeit aber (nachträglich) wieder. Aus den Regelungen der §§ 19 und 20 BStMG ergibt sich nicht, dass ein strafbares Verhalten
MG erst dann vorliegt, wenn der Aufforderung zur Entrichtung der Ersatzmaut nicht entsprochen wurde. Der Wortlaut des § 20 Abs 3 BStMG spricht davon, dass Taten
Abs 1 und 2 straflos werden, und nicht davon, dass diese Taten straflos sind (VwGH 28.11.2006, 2005/06/0188).5.2 Die Entrichtung der in der Mautordnung festgesetzten Ersatzmaut
Paragraph 20, Absatz 3, BStMG (nunmehr: Paragraph 20, Absatz 5, BStMG) stellt einen Strafaufhebungsgrund dar. Das bedeutet, dass ein Lenker eines Lastkraftwagens im Sinne des Paragraph 6, BStMG mit der Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes ohne ordnungsgemäße Entrichtung der Maut das strafbare Verhalten bereits verwirklicht hat, bei Bezahlung der Ersatzmaut entfällt die Strafbarkeit aber (nachträglich) wieder. Aus den Regelungen der Paragraphen 19 und 20 BStMG ergibt sich nicht, dass ein strafbares Verhalten
Paragraph 20, Absatz 2, BStMG erst dann vorliegt, wenn der Aufforderung zur Entrichtung der Ersatzmaut nicht entsprochen wurde. Der Wortlaut des Paragraph 20, Absatz 3, BStMG spricht davon, dass Taten
Absatz eins und 2 straflos werden, und nicht davon, dass diese Taten straflos sind (VwGH 28.11.2006, 2005/06/0188). Wie unter Punkt
MG wird die Frist von vier Wochen zur entsprechenden Entrichtung der Ersatzmaut bereits durch die Ausfertigung der Aufforderung, dies war im konkreten Fall der 23.08.2014, ausgelöst. Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit einer mündlichen Aufforderung nach § 19 Abs 2 BStMG ausgesprochen, dass lediglich eine nach dem objektiven Erklärungswert zu beurteilende wesentliche Unrichtigkeit der Aufforderung bewirken würde, dass keine im Sinne des § 19 Abs 2 BStMG entsprechende Aufforderung ergangen wäre (VwGH 08.09.2014, Ra 2014/06/0016). Für den konkreten Fall einer schriftlichen Aufforderung durch die ASFINAG, auf die diese Judikatur durchaus übertragbar ist, wurde vom Beschwerdeführer eine solche Unrichtigkeit weder behauptet, noch sind in diese Richtung deutende Hinweise hervorgekommen.Dass der Beschwerdeführer das Aufforderungsschreiben nicht behoben hat und dieses an die ASFINAG retourniert wurde, bedeutet nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes nicht, dass die Aufforderung im konkreten Fall unterblieben wäre, was zur Folge hätte, dass die Frist für die Bezahlung der Ersatzmaut nicht in Gang gesetzt wurde und (noch) die Möglichkeit bestünde, gegebenenfalls die Ersatzmaut im Zuge des Strafverfahrens „fristgerecht“ zu bezahlen, um damit die Straflosigkeit im Sinne des Paragraph 20, Absatz 3, BStMG (nunmehr: Paragraph 20, Absatz 5, BStMG) zu bewirken (VwGH 28.11.2006, 2005/06/0188). Denn
Paragraph 19, Absatz 4, BStMG wird die Frist von vier Wochen zur entsprechenden Entrichtung der Ersatzmaut bereits durch die Ausfertigung der Aufforderung, dies war im konkreten Fall der 23.08.2014, ausgelöst. Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit einer mündlichen Aufforderung nach Paragraph 19, Absatz 2, BStMG ausgesprochen, dass lediglich eine nach dem objektiven Erklärungswert zu beurteilende wesentliche Unrichtigkeit der Aufforderung bewirken würde, dass keine im Sinne des Paragraph 19, Absatz 2, BStMG entsprechende Aufforderung ergangen wäre (VwGH 08.09.2014, Ra 2014/06/0016). Für den konkreten Fall einer schriftlichen Aufforderung durch die ASFINAG, auf die diese Judikatur durchaus übertragbar ist, wurde vom Beschwerdeführer eine solche Unrichtigkeit weder behauptet, noch sind in diese Richtung deutende Hinweise hervorgekommen. Wenn der Mautschuldner die vom Gesetz vorgesehene Ersatzmaut trotz Aufforderung nicht bezahlt, tritt keine Straflosigkeit ein. Der Beschwerdeführer hat daher die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht. 5.3 Was die subjektive Tatzeit betrifft, genügt
G) zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand eine Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört (Unge-horsamsdelikt) und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Lediglich bei Vorliegen von Anhaltspunkten, die an seinem Verschulden zweifeln lassen, ist auch die Verschuldensfrage von Amts wegen zu klären.5.3 Was die subjektive Tatzeit betrifft, genügt
Paragraph 5, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand eine Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört (Unge-horsamsdelikt) und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Lediglich bei Vorliegen von Anhaltspunkten, die an seinem Verschulden zweifeln lassen, ist auch die Verschuldensfrage von Amts wegen zu klären. Bei der Übertretung nach § 20 Abs 2 BStMG handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsams-delikt. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer kein Vorbringen erstattet, das mangelndes Verschulden aufzeigt. Vielmehr hat der Beschwerdeführer nicht dafür Sorge getragen, dass das Fahrzeuggerät (Go-Box) vorschriftsmäßig mit genügend Guthaben aufgeladen war und somit die Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu vertreten.Bei der Übertretung nach Paragraph 20, Absatz 2, BStMG handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsams-delikt. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer kein Vorbringen erstattet, das mangelndes Verschulden aufzeigt. Vielmehr hat der Beschwerdeführer nicht dafür Sorge getragen, dass das Fahrzeuggerät (Go-Box) vorschriftsmäßig mit genügend Guthaben aufgeladen war und somit die Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu vertreten.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.