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{'item': 'LVwG-1-320/2016-R2'}

Obsah (4)§ 50§ 25a§ 11Art 3

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum05.09.2016 GeschäftszahlLVwG-1-320/2016-R2 TextBeschluss Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. M

§ 50i

Vm § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Eingabe als unzulässig zurückgewiesen.

Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 31, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Eingabe als unzulässig zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung

  1. Im Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F vom 29.01.2016, Zl X-9-2015/28892, wurden dem Beschuldigten Übertretungen des § 4 Abs 5 Straßenverkehrsordnung 1960 (1.) sowie des § 4 Abs 1 lit a Straßenverkehrsordnung 1960 (2.) zur Last gelegt. Hierfür wurde jeweils eine Geldstrafe verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt.
  2. Im Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F vom 29.01.2016, Zl X-9-2015/28892, wurden dem Beschuldigten Übertretungen des Paragraph 4, Absatz 5, Straßenverkehrsordnung 1960 (1.) sowie des Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, Straßenverkehrsordnung 1960 (2.) zur Last gelegt. Hierfür wurde jeweils eine Geldstrafe verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt.
  3. Mit Eingabe vom 26.03.2016, adressiert an die Bezirkshauptmannschaft F, führte der Beschuldigte Folgendes aus: „Sehr geehrte Damen und Herren, ich wundere mich sehr über ihr schreiben da ich ihnen schon mal geschrieben habe: das ich zur Tatzeit nicht in Österreich gewesen bin, und sie mir das erst mal nachweisen müssen das ich in Österreich einen Unfall gebaut haben soll!! Da ich schon mit meinen Anwalt drüber gesprochen habe. Sollten sie mir jetzt noch eine weitere Mahnung schicken für Sachen die ich nicht gemacht habe werden sie von meinen Anwalt hören!“ Diese Eingabe hat die Bezirkshauptmannschaft F samt dazugehörendem Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht vorgelegt.
  4. Folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt steht fest: Die belangte Behörde hat das Straferkenntnis vom 29.01.2016, Zl X-9-2015/28892, am 29.01.2016 an Herrn D W abgefertigt und als eingeschriebenen Brief mit der besonderen Versendungsform „Rückschein“ via Österreichischer Post AG und Deutscher Post versandt. Der Auslandsrückschein trägt keinen Vermerk „Eigenhändig“. Der ungeöffnete Brief wurde in Folge von der Post mit dem Vermerk „Annahme verweigert“ an die Bezirkshauptmannschaft F retourniert.
  5. Dieser Sachverhalt wird aufgrund der Aktunterlagen als erwiesen angenommen. 5.

§ 11

Abs 1 Zustellgesetz sind Zustellungen im Ausland nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, oder die internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden, vorzunehmen.5.

Paragraph 11, Absatz eins, Zustellgesetz sind Zustellungen im Ausland nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, oder die internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden, vorzunehmen.

Art 3

des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen, BGBl Nr 526/1990, wird Amts- und Rechtshilfe nach dem Recht des ersuchten Staates geleistet.

Artikel 3

, des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen, Bundesgesetzblatt Nr 526 aus 1990,, wird Amts- und Rechtshilfe nach dem Recht des ersuchten Staates geleistet. Die Vornahme von Zustellungen ist in Art 10 dieses Vertrages geregelt.

dessen Abs 1 werden Schriftstücke in Verfahren nach Art 1 Abs 1 unmittelbar durch die Post nach den für den Postverkehr zwischen den Vertragsstaaten geltenden Vorschriften übermittelt. Wird ein Zustellnachweis benötigt, ist das Schriftstück als eingeschriebener Brief mit den besonderen Versendungsformen „Eigenhändig“ und „Rückschein“ zu versenden. Kann eine Zustellung nicht unmittelbar durch die Post bewirkt werden oder ist dies nach Art und Inhalt des Schriftstückes nicht zweckmäßig, ist die zuständige Stelle im anderen Vertragsstaat um Vermittlung der Zustellung im Wege der Amts- und Rechtshilfe zu ersuchen. Die Vertragsstaaten teilen einander diese Stellen mit.Die Vornahme von Zustellungen ist in Artikel 10, dieses Vertrages geregelt.

dessen Absatz eins, werden Schriftstücke in Verfahren nach Artikel eins, Absatz eins, unmittelbar durch die Post nach den für den Postverkehr zwischen den Vertragsstaaten geltenden Vorschriften übermittelt. Wird ein Zustellnachweis benötigt, ist das Schriftstück als eingeschriebener Brief mit den besonderen Versendungsformen „Eigenhändig“ und „Rückschein“ zu versenden. Kann eine Zustellung nicht unmittelbar durch die Post bewirkt werden oder ist dies nach Art und Inhalt des Schriftstückes nicht zweckmäßig, ist die zuständige Stelle im anderen Vertragsstaat um Vermittlung der Zustellung im Wege der Amts- und Rechtshilfe zu ersuchen. Die Vertragsstaaten teilen einander diese Stellen mit. Da im gegenständlichen Fall ein Zustellnachweis über die erfolgte Zustellung des Straferkenntnisses vom 29.01.2016, Zl X-9-2015/28892, benötigt wird, hätte nach der zuvor zitierten Bestimmung des Art 10 Abs 1 des angeführten Vertrages das Schriftstück als eingeschriebener Brief mit den besonderen Versendungsformen „Eigenhändig“ und „Rückschein“ versendet werden müssen. Hinsichtlich des Vermerkes „Eigenhändig“ wurde dies jedoch unterlassen. Eine Ersatzzustellung ist in diesem Fall grundsätzlich nicht zulässig (vgl VwGH 19.11.2009, 2009/07/0137).Da im gegenständlichen Fall ein Zustellnachweis über die erfolgte Zustellung des Straferkenntnisses vom 29.01.2016, Zl X-9-2015/28892, benötigt wird, hätte nach der zuvor zitierten Bestimmung des Artikel 10, Absatz eins, des angeführten Vertrages das Schriftstück als eingeschriebener Brief mit den besonderen Versendungsformen „Eigenhändig“ und „Rückschein“ versendet werden müssen. Hinsichtlich des Vermerkes „Eigenhändig“ wurde dies jedoch unterlassen. Eine Ersatzzustellung ist in diesem Fall grundsätzlich nicht zulässig vergleiche VwGH 19.11.2009, 2009/07/0137). Mangels des Vorhandenseins des Vermerkes „Eigenhändig“ auf der Sendung konnte das Straferkenntnis schon aus diesem Grunde nicht erfolgreich zugestellt werden. Auch bei ordnungsgemäßem Anbringen des Vermerkes „Eigenhändig“ hätte die Behörde im Falle der Retournierung des Schriftstückes um Vermittlung der Zustellung im Wege der Amts- und Rechtshilfe ersuchen müssen. Zusammenfassend ergibt sich, dass das vorliegende „Straferkenntnis“ nicht als erlassen gilt. Erlassen wäre das Straferkenntnis dann, wenn es dem deutschen Empfänger von der Post überreicht (Variante 1) oder im Sinne der deutschen Bestimmungen durch die deutsche Rechtshilfebehörde zugestellt worden wäre (Variante 2). Andere Zustellformen kennt der Staatsvertrag nicht und legt ausdrücklich fest, dass im Falle des Scheiterns der ersten Variante (zwingend) die zuständige Stelle im anderen Vertragsstaat um Vermittlung zu ersuchen ist. Mangels einer rechtswirksamen Zustellung des Straferkenntnisses war die Eingabe als unzulässig zurückzuweisen. 6. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.6. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2016:LVwG.1.320.2016.R2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.