RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum05.09.2016 GeschäftszahlLVwG-340-24/2016-R11 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Mag. Pathy über die Beschwerde des M M, F, vertreten durch den Sachwalter RA Dr. Marco Fiel, dieser wiederum vertreten durch die Blum, Hagen & Partner Rechtsanwälte GmbH, Feldkirch, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 27.07.2016, betreffend Mindestsicherung zu Recht erkannt: Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben, sodass dem Beschwerdeführer im Monat August 2016 Mindestsicherung zur Sicherung des Lebensunterhaltes von 471,22 Euro gewährt wird.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben, sodass dem Beschwerdeführer im Monat August 2016 Mindestsicherung zur Sicherung des Lebensunterhaltes von 471,22 Euro gewährt wird. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung Angefochtener Bescheid
- Im angefochtenen Bescheid wird „Die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 05.02.2016, Zahl …, für Herrn … bewilligte Mindestsicherung [wird] mit Ablauf des 31.07.2016 eingestellt.“ Die Behörde begründet den Bescheid im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer am 19.07.2016 für ca. fünf Wochen mit seinen Eltern in die Türkei in Urlaub fahre. Aufgrund des längerfristigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Ausland und somit der Verlegung des Lebensmittelpunktes in die Türkei sei die Zuständigkeit für die Gewährung von Mindestsicherung nicht mehr gegeben. Beschwerde
- Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. Darin bringt er im Wesentlichen vor, dass sich sein Lebensmittelpunkt nach wie vor in Vorarlberg befinde. Sachverhalt
- Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger. Er wurde im Jahre 1993 in Vorarlberg geboren und lebt bei seinen Eltern in Vorarlberg. Er ist psychisch krank. Mit Beschluss vom 02.03.2016 wurde für ihn ein Sachwalter bestellt, der für ihn die finanziellen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten sowie die Vertretung vor Behörden und Gerichten zu besorgen hat. Der Beschwerdeführer erhält seit Mai 2014 Mindestsicherung zur Sicherung seines Lebensunterhaltes. Zuletzt wurde ihm mit Bescheid vom 05.02.2016 Mindestsicherung für die Zeit vom 01.01.2016 bis zum 31.08.2016 gewährt (monatlich 471,22 Euro für Lebensunterhalt). Am 19.07.2016 hat der Beschwerdeführer bei der Behörde vorgesprochen. Dabei hat er mitgeteilt, dass er für ca. fünf Wochen mit seinen Eltern in die Türkei in Urlaub fahre. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer nicht die Absicht hat, wieder nach Vorarlberg zurückzukehren. Daraufhin hat die Behörde den angefochtenen Bescheid erlassen und die Mindestsicherung mit Ablauf des 31.07.2016 eingestellt. Erwägungen zur Feststellung des Sachverhalts
- Dieser Sachverhalt wird auf Grund des Akteninhalts als erwiesen angenommen. Er ist unstrittig. Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt. Sie war auch nicht erforderlich. Im Verfahren ging es im Wesentlichen um die Rechtsfrage, ob der Beschwerdeführer wegen eines fünfwöchigen Türkeiurlaubs keinen Hauptwohnsitz mehr in Vorarlberg hat. Maßgebliche Rechtsvorschriften
- Das Gesetz über die Mindestsicherung, LGBl Nr 64/2010, in der Fassung LGBl Nr 44/2013, lautet auszugsweise:
- Das Gesetz über die Mindestsicherung, Landesgesetzblatt Nr 64 aus 2010,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 44 aus 2013,, lautet auszugsweise: „§ 3 Personenkreis und Umfang der Mindestsicherung
(1)und
(2)…
(3)Einem Hilfsbedürftigen ist, ausgenommen im Falle des Abs. 6, nur so lange Mindestsicherung zu gewähren, als er seinen Hauptwohnsitz in Vorarlberg hat oder mangels eines solchen sich in Vorarlberg aufhält, es sei denn, dass die Verlegung des Hauptwohnsitzes oder die Änderung des Aufenthaltes durch die Gewährung der Mindestsicherung bedingt ist.
(3)Einem Hilfsbedürftigen ist, ausgenommen im Falle des Absatz 6,, nur so lange Mindestsicherung zu gewähren, als er seinen Hauptwohnsitz in Vorarlberg hat oder mangels eines solchen sich in Vorarlberg aufhält, es sei denn, dass die Verlegung des Hauptwohnsitzes oder die Änderung des Aufenthaltes durch die Gewährung der Mindestsicherung bedingt ist.
(4)bis
(7)… § 16Paragraph 16 Bezirkshauptmannschaft, Landesregierung
(1)und
(2)…
(3)Die örtliche Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft richtet sich
- a)in den Angelegenheiten der Ersatzansprüche nach § 13 nach dem Ort, an dem die Notwendigkeit zur Gewährung von Hilfe eingetreten ist,
- a)in den Angelegenheiten der Ersatzansprüche nach Paragraph 13, nach dem Ort, an dem die Notwendigkeit zur Gewährung von Hilfe eingetreten ist,
- b)in den übrigen Angelegenheiten zunächst nach dem Hauptwohnsitz des Hilfsbedürftigen oder Empfängers der Mindestsicherung, dann nach seinem Aufenthalt, schließlich nach seinem letzten Hauptwohnsitz, mangels eines solchen nach dem letzten Aufenthalt, in Vorarlberg.
(4)bis
(7)… § 40Paragraph 40 Nachträgliche Änderungen
(1)…
(2)Die Mindestsicherungsleistung ist einzustellen, wenn eine Voraussetzung für die Gewährung wegfällt. Sie ist herabzusetzen, wenn sie aufgrund geänderter Umstände, insbesondere auch bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 8 Abs. 6, zu hoch bemessen ist. § 38 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.
(2)Die Mindestsicherungsleistung ist einzustellen, wenn eine Voraussetzung für die Gewährung wegfällt. Sie ist herabzusetzen, wenn sie aufgrund geänderter Umstände, insbesondere auch bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 8, Absatz 6,, zu hoch bemessen ist. Paragraph 38, Absatz 3 und 4 gelten sinngemäß.
(3)…“. Rechtliche Beurteilung
- Die Mindestsicherung ist einem Hilfsbedürftigen nur so lange zu gewähren, als er seinen Hauptwohnsitz in Vorarlberg hat oder mangels eines solchen sich in Vorarlberg aufhält. Der Hauptwohnsitz eines Menschen ist an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, so hat er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat (vgl. § 1 Abs 7 Meldegesetz).Der Hauptwohnsitz eines Menschen ist an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, so hat er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat vergleiche Paragraph eins, Absatz 7, Meldegesetz). Für den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen eines Menschen sind insbesondere folgende Kriterien maßgeblich: Aufenthaltsdauer, Lage des Arbeitsplatzes oder der Ausbildungsstätte, Ausgangspunkt des Weges zum Arbeitsplatz oder zur Ausbildungsstätte, Wohnsitz der übrigen, insbesondere der minderjährigen Familienangehörigen und der Ort, an dem sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen, ausgebildet werden oder die Schule oder den Kindergarten besuchen, Funktionen in öffentlichen und privaten Körperschaften (vgl. § 1 Abs 8 Meldegesetz).Für den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen eines Menschen sind insbesondere folgende Kriterien maßgeblich: Aufenthaltsdauer, Lage des Arbeitsplatzes oder der Ausbildungsstätte, Ausgangspunkt des Weges zum Arbeitsplatz oder zur Ausbildungsstätte, Wohnsitz der übrigen, insbesondere der minderjährigen Familienangehörigen und der Ort, an dem sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen, ausgebildet werden oder die Schule oder den Kindergarten besuchen, Funktionen in öffentlichen und privaten Körperschaften vergleiche Paragraph eins, Absatz 8, Meldegesetz). Der Beschwerdeführer hält sich ab dem 19.07.2016 für ca. fünf Wochen in der Türkei auf, um dort einen Urlaub zu verbringen. Eine fünfwöchige Abwesenheit zu Urlaubszwecken lässt nicht den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt nicht mehr in Vorarlberg haben will. Durch einen solchen Urlaubsaufenthalt hat der Beschwerdeführer auch nicht seine Beziehungen zu Vorarlberg derart gelockert, dass er bei einer Gesamtbetrachtung der Lebensumstände seinen Lebensmittelpunkt nicht mehr in Vorarlberg hat. Der Beschwerdeführer hat daher auch während seines Urlaubsaufenthaltes in der Türkei seinen Hauptwohnsitz in Vorarlberg. Die Voraussetzungen des § 3 Abs 3 MSG liegen noch vor, sodass die Einstellung der Mindestsicherung zu Unrecht erfolgt ist.Der Beschwerdeführer hat daher auch während seines Urlaubsaufenthaltes in der Türkei seinen Hauptwohnsitz in Vorarlberg. Die Voraussetzungen des Paragraph 3, Absatz 3, MSG liegen noch vor, sodass die Einstellung der Mindestsicherung zu Unrecht erfolgt ist.
- Wenn der Gesetzgeber gewollt hätte, dass bereits ein bloßer Aufenthalt im Ausland zu einem Verlust oder Ruhen der Mindestsicherung führt, dann hätte er dies klar zum Ausdruck bringen können (vgl. § 16 Abs 1 lit g Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, wonach der Anspruch während eines Aufenthaltes im Ausland ruht). Das hat der Gesetzgeber aber nicht gemacht, sondern er hat die Mindestsicherung an einen Hauptwohnsitz geknüpft. Der bloße Aufenthalt im Ausland rechtfertigt damit nicht die Einstellung der Mindestsicherung.
- Wenn der Gesetzgeber gewollt hätte, dass bereits ein bloßer Aufenthalt im Ausland zu einem Verlust oder Ruhen der Mindestsicherung führt, dann hätte er dies klar zum Ausdruck bringen können vergleiche Paragraph 16, Absatz eins, Litera g, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, wonach der Anspruch während eines Aufenthaltes im Ausland ruht). Das hat der Gesetzgeber aber nicht gemacht, sondern er hat die Mindestsicherung an einen Hauptwohnsitz geknüpft. Der bloße Aufenthalt im Ausland rechtfertigt damit nicht die Einstellung der Mindestsicherung.
- Die Behörde hat im angefochtenen Bescheid jene Mindestsicherung eingestellt, die mit Bescheid vom 05.02.2016 bis zum 31.08.2016 gewährt worden ist. Die Einstellung erfolgte mit Ablauf des 31.07.2016, somit für den August
- Im Spruch wird daher klargestellt, dass durch die Aufhebung dieses Einstellungsbescheides die ursprünglich für August 2016 gewährte Mindestsicherung wieder „auflebt“ und dem Beschwerdeführer gewährt wird. Unzulässigkeit der Revision
- Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
- Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2016:LVwG.340.24.2016.R11