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{'item': 'LVwG-1-388/R11-2015'}

Obsah (4)§ 4§ 19§ 99§§ 32

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum07.09.2016 GeschäftszahlLVwG-1-388/R11-2015 TextIm Namen

Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Mag. Pathy über die Beschwerde

Y R B, G, vertreten durch RA Dr. Emelle Eglenceoglu, Feldkirch, gegen das Straferkenntnis

Bezirkshauptmannschaft F vom 02.06.2015, Zl X-9-2015/02506, betreffend Übertretungen

StVO, zu Recht erkannt: Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird

Beschwerde insoweit Folge gegeben, als Gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird

Beschwerde insoweit Folge gegeben, als 

Spruchpunkt 2 des angefochtenen Straferkenntnisses aufgehoben und das Strafverfahren insoweit eingestellt wird; und  im Spruchpunkt 3 des angefochtenen Straferkenntnisses die verhängte Geldstrafe auf 150 Euro und die für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe auf 70 Stunden herabgesetzt werden. Im Übrigen wird

Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

gemäß § 64 Abs 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) zu leistende Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens verringert sich auf 51 Euro.

gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) zu leistende Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens verringert sich auf 51 Euro. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat

Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 %

über ihn verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 102 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit

Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft F zu entrichten.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat

Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 %

über ihn verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 102 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit

Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft F zu entrichten. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung Angefochtenes Straferkenntnis 1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde

Beschwerdeführerin vorgeworfen, sie sei als Lenkerin eines Fahrzeuges mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und habe  ihr Fahrzeug nicht sofort angehalten (Spruchpunkt 1);  nicht an

Sachverhaltsfeststellung mitgewirkt (Spruchpunkt 2);  nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt (Spruchpunkt 3). Außerdem wurde ihr vorgeworfen, als wartepflichtige Lenkerin durch Einbiegen auf

Kreuzung einem im Vorrang befindlichen Fahrzeug den Vorrang nicht gegeben und dieses dadurch zu vermittelten Bremsen und Ablenken genötigt zu haben (Spruchpunkt 4). Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin Übertretungen des § 4 Abs 1 lit a und c StVO (zu den Spruchpunkten 1 und 2), des § 4 Abs 5 StVO (zu Spruchpunkt 3) und des § 19 Abs 7 iVm § 19 Abs 4 StVO (zu Spruchpunkt 4).Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin Übertretungen des Paragraph 4, Absatz eins, Litera a und c StVO (zu den Spruchpunkten 1 und 2), des Paragraph 4, Absatz 5, StVO (zu Spruchpunkt 3) und des Paragraph 19, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 4, StVO (zu Spruchpunkt 4). Es wurden folgende Geldstrafen verhängt: 260 Euro (zu Spruchpunkt 1; Ersatzfreiheitsstrafe: 126 Stunden); 200 Euro (zu Spruchpunkt 2; Ersatzfreiheitsstrafe: 99 Stunden); 200 Euro (zu Spruchpunkt 3; Ersatzfreiheitsstrafe: 92 Stunden) und 100 Euro (zu Spruchpunkt 4; Ersatzfreiheitsstrafe: 46 Stunden). Beschwerde 2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde erhoben. Darin bringt sie im Wesentlichen vor, das behördliche Verfahren sei mangelhaft geblieben. Sie habe keinen Verkehrsunfall verursacht. Die Zeugin habe nach ihrer Schreiattacke den angeblichen Unfallort selbst verlassen. Es habe kein Grund bestanden, die nächste Polizeidienststelle zu verständigen. Auch sei die verhängte Geldstrafe unangemessen hoch. Sachverhalt 3. Die Beschwerdeführerin hat am 01.01.2015 um 15.25 Uhr in D auf

Bgasse einen Pkw gelenkt. Am Ende

Bgasse, vor

Einmündung

Bgasse in die S Straße, ist das Vorrangzeichen „Vorrang geben“ aufgestellt. An dieser Kreuzung befindet sich auch ein Verkehrsspiegel, damit von

Bgasse aus

Querverkehr auf

S Straße besser eingesehen werden kann.

Verkehrsspiegel war zum Tatzeitpunkt vereist. Die Beschwerdeführerin ist am Ende

Bgasse nach links in die S Straße eingebogen. Sie ist mit ihrem Pkw langsam in die S Straße hineingerollt. Zu diesem Zeitpunkt ist eine Lenkerin auf

S Straße – aus Sicht

Beschwerdeführerin von rechts – auf die Kreuzung zugefahren. Diese Lenkerin musste abbremsen und nach rechts ausweichen, um einen Zusammenstoß mit

Beschwerdeführerin zu verhindern. Dabei ist sie in einen Schneehaufen gefahren,

sich am rechten Fahrbahnrand

S Straße befunden hat. Dadurch ist das Glas des rechten Blinkers zerbrochen. Die Beschwerdeführerin hat ihre Fahrt fortgesetzt, ohne anzuhalten. Die Lenkerin des unfallgegnerischen Fahrzeuges ist ihr nachgefahren. Die Beschwerdeführerin musste in weiterer Folge vor einer roten Ampel verkehrsbedingt anhalten. Die Lenkerin des unfallgegnerischen Fahrzeuges hat ihr Fahrzeug neben jenem

Beschwerdeführerin zum Stillstand gebracht, ist ausgestiegen und hat die Beschwerdeführerin angeschrien. Die Beschwerdeführerin ist in ihrem Pkw sitzen geblieben. Sie hat sich entschuldigt und gefragt, ob alles ok sei. Als die Ampel grünes Licht angezeigt hat, ist sie weitergefahren. Die Beschwerdeführer hat

Lenkerin des unfallgegnerischen Fahrzeuges weder ihren Namen und ihre Anschrift mitgeteilt noch die nächste Polizeidienststelle verständigt. Erwägungen zur Feststellung des Sachverhalts 4. Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Dabei wurde die Lenkerin des unfallgegnerischen Fahrzeuges, Frau D S, als Zeugin einvernommen.

Feststellungen stützen sich im Wesentlichen auf die Angaben dieser Zeugin. Sie hat den Vorfall lebensnah geschildert und einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen, hat sie doch zB freimütig eingeräumt, dass sie sauer gewesen sei und auch geflucht und geschimpft habe. Ihre Angaben stimmen mit jenen überein, die sie bei ihrer Einvernahme vor

Behörde gemacht hat. Es ist auch sonst kein Grund ersichtlich, warum die Zeugin die Beschwerdeführerin zu Unrecht beschuldigen sollte, zumal sie sich in diesem Fall

Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung aussetzen würde. 5. Den Angaben

Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. So hat sie zB angegeben, sie habe bereits am Unfallort die Sache klären wollen und habe (zur Zeugin) gesagt, dass sie rechts ran fahre; sie habe bei

ersten Gelegenheit gehalten. Die Zeugin hat demgegenüber ausgesagt, die Beschwerdeführerin sei ohne anzuhalten weitergefahren und habe erst vor einer Ampel gehalten. Für die Zeugin kann es in dieser Situation keine Rolle gespielt haben, wo genau die Beschwerdeführerin ihren Pkw angehalten hat. Es ist daher für das Landesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, warum die Zeugin in dieser Hinsicht falsche Angaben machen sollte. 6. Es war nicht erforderlich, das beantragte Sachverständigengutachten zum Beweis dafür einzuholen, dass die Beschwerdeführerin nicht in einem ursächlichen Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall gestanden ist. Die Beschwerdeführerin hat nicht bestritten, dass sie mit ihrem Fahrzeug langsam in die Kreuzung hineingerollt ist. Deshalb ist die Unfallgegnerin nach rechts ausgewichen und in einen Schneehaufen gefahren. Damit ist

erforderliche Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten

Beschwerdeführerin und dem nachfolgenden Unfall mit Sachschaden hergestellt. Auf ein Verschulden

Beschwerdeführerin kommt es dabei nicht an. Maßgebliche Rechtsvorschriften (in

zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung) 7.

§ 4Abs 1 und 5 Straßenverkehrsordnung 1960 (St

VO), BGBl Nr 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 50/2012, lautet:7.

Paragraph 4, Absatz eins und 5 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), Bundesgesetzblatt Nr 159 aus 1960, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 50 aus 2012,, lautet: „

(1)Alle Personen,

en Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhange steht, haben

  1. a)wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten,
  2. b)wenn als Folge des Verkehrsunfalles Schäden für Personen oder Sachen zu befürchten sind, die zur Vermeidung solcher Schäden notwendigen Maßnahmen zu treffen,
  3. c)an

Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.

(2)bis
(4)
(5)Wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, haben die im Abs 1 genannten Personen die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs 1 genannten Personen oder jene, in

en Vermögen

Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

(5)Wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, haben die im Absatz eins, genannten Personen die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Absatz eins, genannten Personen oder jene, in

en Vermögen

Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

(5a)bis
(6)…“.

§ 19Abs 4 und 7 St

VO, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl Nr 518/1994, lautet:

Paragraph 19, Absatz 4 und 7 StVO, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr 518 aus 1994,, lautet: „

(1)bis
(3)
(4)Ist vor einer Kreuzung das Vorschriftszeichen „Vorrang geben“ oder „Halt“ angebracht, so haben sowohl die von rechts als auch die von links kommenden Fahrzeuge den Vorrang. Ist jedoch auf einer Zusatztafel ein besonderer Verlauf einer Straße mit Vorrang dargestellt, so haben die Fahrzeuge, die auf dem dargestellten Straßenzug kommen, den Vorrang, unabhängig davon, ob sie dem Straßenzug folgen oder ihn verlassen; ansonsten gilt Abs. 1. Beim Vorschriftszeichen „Halt“ ist überdies anzuhalten.
(4)Ist vor einer Kreuzung das Vorschriftszeichen „Vorrang geben“ oder „Halt“ angebracht, so haben sowohl die von rechts als auch die von links kommenden Fahrzeuge den Vorrang. Ist jedoch auf einer Zusatztafel ein besonderer Verlauf einer Straße mit Vorrang dargestellt, so haben die Fahrzeuge, die auf dem dargestellten Straßenzug kommen, den Vorrang, unabhängig davon, ob sie dem Straßenzug folgen oder ihn verlassen; ansonsten gilt Absatz eins, Beim Vorschriftszeichen „Halt“ ist überdies anzuhalten.
(5)bis
(6b)
(7)Wer keinen Vorrang hat (

Wartepflichtige), darf durch Kreuzen, Einbiegen oder Einordnen die Lenker von Fahrzeugen mit Vorrang (die Vorrangberechtigten) weder zu unvermitteltem Bremsen noch zum Ablenken ihrer Fahrzeuge nötigen.

(8)…“.

§ 99Abs 2 lit a und Abs 3 lit a und b St

VO, BGBl Nr 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 39/2013, lautet:

Paragraph 99, Absatz 2, Litera a und Absatz 3, Litera a und b StVO, Bundesgesetzblatt Nr 159 aus 1960, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 39 aus 2013,, lautet: „

(1)bis
(1b)
(2)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2 180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen, a)

Lenker eines Fahrzeuges, dessen Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, sofern er den Bestimmungen des § 4 Abs 1 und 2 zuwiderhandelt, insbesondere nicht anhält, nicht Hilfe leistet oder herbeiholt oder nicht die nächste Polizeidienststelle verständigt, a)

Lenker eines Fahrzeuges, dessen Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, sofern er den Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz eins und 2 zuwiderhandelt, insbesondere nicht anhält, nicht Hilfe leistet oder herbeiholt oder nicht die nächste Polizeidienststelle verständigt, …

(2a)bis
(2e)
(3)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, a) wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder

auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist, a) wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder

auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Absatz eins, eins a, eins b, 2, 2 a, 2 b, 2 c, 2 d, 2 e, oder 4 zu bestrafen ist, b) wer in anderer als

in Abs. 2 lit. a bezeichneten Weise gegen die Bestimmungen des § 4 verstößt, insbesondere die Herbeiholung einer Hilfe nicht ermöglicht, den bei einem Verkehrsunfall entstandenen Sachschaden nicht meldet oder als Zeuge eines Verkehrsunfalles nicht Hilfe leistet, b) wer in anderer als

in Absatz 2, Litera a, bezeichneten Weise gegen die Bestimmungen des Paragraph 4, verstößt, insbesondere die Herbeiholung einer Hilfe nicht ermöglicht, den bei einem Verkehrsunfall entstandenen Sachschaden nicht meldet oder als Zeuge eines Verkehrsunfalles nicht Hilfe leistet, …

(4)bis
(7)...“. Rechtliche Beurteilung Spruchpunkte 1 und 3 (§ 4 Abs 1 lit a und § 4 Abs 5 StVO)Spruchpunkte 1 und 3 (Paragraph 4, Absatz eins, Litera a und Paragraph 4, Absatz 5, StVO) 8. Voraussetzung für die Anhalte- und Meldepflicht ist als objektives Tatbildmerkmal

Eintritt wenigstens eines Sachschadens und in subjektiver Hinsicht das Wissen vom Eintritt eines

artigen Schadens, wobei

Tatbestand schon dann gegeben ist, wenn dem Täter objektive Umstände zu Bewusstsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalls mit Sachbeschädigung zu erkennen vermochte (vgl. Pürstl, StVO12 [2007] E 26 zu § 4).8. Voraussetzung für die Anhalte- und Meldepflicht ist als objektives Tatbildmerkmal

Eintritt wenigstens eines Sachschadens und in subjektiver Hinsicht das Wissen vom Eintritt eines

artigen Schadens, wobei

Tatbestand schon dann gegeben ist, wenn dem Täter objektive Umstände zu Bewusstsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalls mit Sachbeschädigung zu erkennen vermochte vergleiche Pürstl, StVO12 [2007] E 26 zu Paragraph 4,). Die Beschwerdeführerin hat ein Fahrzeug gelenkt und ist in eine Kreuzung eingefahren. Um eine Kollision zu vermeiden ist ein anderes Fahrzeug nach rechts ausgewichen und in einen Schneehaufen gefahren, wodurch an diesem Fahrzeug ein Sachschaden entstanden ist. Das objektive Tatbild des § 4 Abs 1 lit a StVO wurde daher erfüllt: Wäre die Beschwerdeführerin nicht in die Kreuzung eingefahren, hätte die Unfallgegnerin ihren Pkw nicht nach rechts in einen Schneehaufen gelenkt und es wäre kein Sachschaden entstanden.

erforderliche Kausalzusammenhang ist gegeben. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Verhalten

Beschwerdeführerin rechtswidrig oder schuldhaft war (vgl. Pürstl, StVO12 [2007] Anm 4 zu § 4). Sie hat ihren Pkw auch nicht sofort angehalten, sondern ist weitergefahren. Ein Anhalten in einiger Entfernung vom Unfallort genügt nicht.Das objektive Tatbild des Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, StVO wurde daher erfüllt: Wäre die Beschwerdeführerin nicht in die Kreuzung eingefahren, hätte die Unfallgegnerin ihren Pkw nicht nach rechts in einen Schneehaufen gelenkt und es wäre kein Sachschaden entstanden.

erforderliche Kausalzusammenhang ist gegeben. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Verhalten

Beschwerdeführerin rechtswidrig oder schuldhaft war vergleiche Pürstl, StVO12 [2007] Anmerkung 4 zu Paragraph 4,). Sie hat ihren Pkw auch nicht sofort angehalten, sondern ist weitergefahren. Ein Anhalten in einiger Entfernung vom Unfallort genügt nicht. Auch das objektive Tatbild des § 4 Abs 5 StVO wurde erfüllt, weil die Beschwerdeführerin nicht die nächste Polizeidienststelle verständigt hat, obwohl sie

Unfallgegnerin nicht ihren Namen und ihre Anschrift mitgeteilt hat.Auch das objektive Tatbild des Paragraph 4, Absatz 5, StVO wurde erfüllt, weil die Beschwerdeführerin nicht die nächste Polizeidienststelle verständigt hat, obwohl sie

Unfallgegnerin nicht ihren Namen und ihre Anschrift mitgeteilt hat. Beide Tatbestände wurden auch in subjektiver Hinsicht erfüllt: Die Beschwerdeführerin musste bemerken, dass die Unfallgegnerin ihr Fahrzeug in einen Schneehaufen gelenkt hat. In dieser Situation musste sie auch damit rechnen, dass dabei ein Sachschaden entstanden ist. Die Beschwerdeführerin hat daher eine Übertretung des § 4 Abs 1 lit a StVO begangen und war nach § 99 Abs 2 lit a StVO zu bestrafen. Außerdem hat sie den § 4 Abs 5 StVO übertreten und war dafür nach § 99 Abs 3 lit b StVO zu bestrafen.Die Beschwerdeführerin hat daher eine Übertretung des Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, StVO begangen und war nach Paragraph 99, Absatz 2, Litera a, StVO zu bestrafen. Außerdem hat sie den Paragraph 4, Absatz 5, StVO übertreten und war dafür nach Paragraph 99, Absatz 3, Litera b, StVO zu bestrafen. Spruchpunkt 2 (§ 4 Abs 1 lit c StVO)Spruchpunkt 2 (Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO) 9. Nach § 4 Abs 1 lit c müssen alle Personen,

en Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, an

Feststellung des Sachverhaltes mitwirken.9. Nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, müssen alle Personen,

en Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, an

Feststellung des Sachverhaltes mitwirken. Diese Bestimmung hat den Zweck, den Organen

öffentlichen Sicherheit die Aufnahme des Tatgeschehens zu erleichtern und zu gewährleisten, dass die Behörde ein

Wirklichkeit entsprechendes Bild des Unfallherganges, seiner Ursachen und Folgen gewinnt. Nur ein solches Verhalten ist tatbildmäßig, welches diesem Zweck zuwiderläuft. Ob dies

Fall ist, unterliegt

sachverhaltsbezogenen Beurteilung im Einzelfall (vgl VwGH 23.09.2015, Ra 2015/02/0177).Diese Bestimmung hat den Zweck, den Organen

öffentlichen Sicherheit die Aufnahme des Tatgeschehens zu erleichtern und zu gewährleisten, dass die Behörde ein

Wirklichkeit entsprechendes Bild des Unfallherganges, seiner Ursachen und Folgen gewinnt. Nur ein solches Verhalten ist tatbildmäßig, welches diesem Zweck zuwiderläuft. Ob dies

Fall ist, unterliegt

sachverhaltsbezogenen Beurteilung im Einzelfall vergleiche VwGH 23.09.2015, Ra 2015/02/0177). Die Behörde erblickte das strafbare Verhalten

Beschwerdeführerin darin, dass sie nicht aus dem Fahrzeug ausgestiegen ist und den angerichteten Schaden angeschaut hat. Ein anderes Verhalten wurde ihr nicht als Übertretung des § 4 Abs 1 lit c StVO vorgeworfen und war daher nicht Gegenstand des behördlichen Verfahrens.Die Behörde erblickte das strafbare Verhalten

Beschwerdeführerin darin, dass sie nicht aus dem Fahrzeug ausgestiegen ist und den angerichteten Schaden angeschaut hat. Ein anderes Verhalten wurde ihr nicht als Übertretung des Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO vorgeworfen und war daher nicht Gegenstand des behördlichen Verfahrens. Dieses Verhalten – das Nichtansehen des Sachschadens – hat keine Auswirkungen auf die Feststellung des Sachverhalts durch die Organe

öffentlichen Sicherheit oder die Behörde. Die Feststellung des Sachverhalts wurde allein dadurch niemandem erschwert. Dieses Verhalten läuft daher nicht dem Zweck des § 4 Abs 1 lit c StVO zuwider und ist somit nicht tatbildmäßig. Das Strafverfahren musste insoweit eingestellt werden.Dieses Verhalten – das Nichtansehen des Sachschadens – hat keine Auswirkungen auf die Feststellung des Sachverhalts durch die Organe

öffentlichen Sicherheit oder die Behörde. Die Feststellung des Sachverhalts wurde allein dadurch niemandem erschwert. Dieses Verhalten läuft daher nicht dem Zweck des Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO zuwider und ist somit nicht tatbildmäßig. Das Strafverfahren musste insoweit eingestellt werden. Spruchpunkt 4 (§ 19 Abs 4 und 7 StVO)Spruchpunkt 4 (Paragraph 19, Absatz 4 und 7 StVO) 10. Die Beschwerdeführerin war wartepflichtig und hat durch Einbiegen die Lenkerin eines anderen Fahrzeuges zu unvermitteltem Bremsen und zum Ablenken genötigt. Sie hat dabei - obwohl

Verkehrsspiegel vereist war – auch schuldhaft gehandelt, weil sie nicht sofort angehalten hat, als sie das unfallgegnerische Fahrzeug wahrgenommen hat. Sie hat daher eine Übertretung des § 19 Abs 7 StVO begangen und war nach § 99 Abs 3 lit a StVO zu bestrafen.Sie hat daher eine Übertretung des Paragraph 19, Absatz 7, StVO begangen und war nach Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO zu bestrafen. Strafbemessung 11. Gemäß § 19 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung

Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck

Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung

Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen

§§ 32bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei

Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.11. Gemäß Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG sind Grundlage für die Bemessung

Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck

Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung

Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen

Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei

Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Schutzzweck 12. Die Anhalteverpflichtung des § 4 Abs 1 lit a StVO hat den Zweck, dass sich

Lenker vom Ausmaß des Verkehrsunfalls überzeugt und erforderlichenfalls die gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen trifft. Die Bestimmung dient damit auch

Verkehrssicherheit.12. Die Anhalteverpflichtung des Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, StVO hat den Zweck, dass sich

Lenker vom Ausmaß des Verkehrsunfalls überzeugt und erforderlichenfalls die gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen trifft. Die Bestimmung dient damit auch

Verkehrssicherheit.

§ 4Abs 5 St

VO hat den Schutzzweck, die Unfallbeteiligten in die Lage zu versetzen, durch Nachfrage bei

Polizei die Daten des Unfallgegners für einen allfälligen Schadensersatz in Erfahrung zu bringen. Auch diesem Schutzzweck hat die Beschwerdeführerin zuwider gehandelt. Auch in diesem Fall ist als Verschuldensform von Fahrlässigkeit auszugehen.

Paragraph 4, Absatz 5, StVO hat den Schutzzweck, die Unfallbeteiligten in die Lage zu versetzen, durch Nachfrage bei

Polizei die Daten des Unfallgegners für einen allfälligen Schadensersatz in Erfahrung zu bringen. Auch diesem Schutzzweck hat die Beschwerdeführerin zuwider gehandelt. Auch in diesem Fall ist als Verschuldensform von Fahrlässigkeit auszugehen.

§ 19Abs 7 St

VO dient

Verkehrssicherheit.

Paragraph 19, Absatz 7, StVO dient

Verkehrssicherheit. Die Beschwerdeführerin hat diesen Schutzzwecken zuwider gehandelt. Als Verschuldensform ist jeweils von Fahrlässigkeit auszugehen. Erschwerungs- und Milderungsgründe 13. Erschwerungsgründe liegen keine vor. Mildernd war die Unbescholtenheit

Beschwerdeführerin zu berücksichtigen. Persönliche Verhältnisse 14. Zu ihren persönlichen Verhältnissen hat die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie in Liechtenstein arbeite und ein regelmäßiges monatliches Einkommen habe. Übertretung des § 4 Abs 1 lit a StVO (Spruchpunkt 1)Übertretung des Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, StVO (Spruchpunkt 1) 15.

§ 99Abs 2 lit a St

VO sieht einen Strafrahmen von 36 Euro bis 2.180 Euro vor. Die Behörde hat eine Geldstrafe von 260 Euro verhängt. Sie hat damit den Strafrahmen zu ca. 12 % ausgeschöpft. Dies kann nicht als überhöht angesehen werden.15.

Paragraph 99, Absatz 2, Litera a, StVO sieht einen Strafrahmen von 36 Euro bis 2.180 Euro vor. Die Behörde hat eine Geldstrafe von 260 Euro verhängt. Sie hat damit den Strafrahmen zu ca. 12 % ausgeschöpft. Dies kann nicht als überhöht angesehen werden. Übertretung des § 4 Abs 5 StVO (Spruchpunkt 3)Übertretung des Paragraph 4, Absatz 5, StVO (Spruchpunkt 3) 16.

§ 99Abs 3 lit b St

VO sieht einen Strafrahmen bis 726 Euro vor. Die Behörde hat eine Geldstrafe von 200 Euro verhängt und damit den Strafrahmen zu ca. 27 % ausgeschöpft. Sie hat den Strafrahmen in deutlich höherem Masse ausgeschöpft als bei

Übertretung des § 4 Abs 1 lit a StVO.16.

Paragraph 99, Absatz 3, Litera b, StVO sieht einen Strafrahmen bis 726 Euro vor. Die Behörde hat eine Geldstrafe von 200 Euro verhängt und damit den Strafrahmen zu ca. 27 % ausgeschöpft. Sie hat den Strafrahmen in deutlich höherem Masse ausgeschöpft als bei

Übertretung des Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, StVO. Im Hinblick auf die Unbescholtenheit

Beschwerdeführer und die Intensität

Rechtsgutverletzung, die vor allem im Strafrahmen zum Ausdruck kommt, gelangt das Landesverwaltungsgericht zur Auffassung, dass es genügt, den Strafrahmen zu ca. 20 % auszuschöpfen. Die Geldstrafe war daher auf 150 Euro herabzusetzen. Übertretung des § 19 Abs 7 StVO (Spruchpunkt 4)Übertretung des Paragraph 19, Absatz 7, StVO (Spruchpunkt 4) 17.

§ 99Abs 3 lit a St

VO sieht einen Strafrahmen bis 726 Euro vor. Die Behörde hat eine Geldstrafe von 100 Euro verhängt und damit den Strafrahmen zu ca. 14 % ausgeschöpft. Diese Strafe bewegt sich am unteren Rand des Strafrahmens und kann nicht als überhöht angesehen werden.17.

Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO sieht einen Strafrahmen bis 726 Euro vor. Die Behörde hat eine Geldstrafe von 100 Euro verhängt und damit den Strafrahmen zu ca. 14 % ausgeschöpft. Diese Strafe bewegt sich am unteren Rand des Strafrahmens und kann nicht als überhöht angesehen werden. Unter Würdigung des vorgetragenen Sachverhaltes und unter Berücksichtigung

persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers findet das Landesverwaltungsgericht die von

Behörde festgesetzte Strafe schuld-, tat-, vermögens- und einkommensangemessen. Unzulässigkeit

Revision 18. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war,

grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von

bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung

zu lösenden Rechtsfrage vor.18. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war,

grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von

bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung

zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Hinblick auf die Übertretungen nach § 4 Abs 5 StVO (Spruchpunkt 3) und § 19 Abs 7 StVO (Spruchpunkt 4) gilt zusätzlich Folgendes:Im Hinblick auf die Übertretungen nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO (Spruchpunkt 3) und Paragraph 19, Absatz 7, StVO (Spruchpunkt 4) gilt zusätzlich Folgendes: Gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nach Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde. Im vorliegenden Fall durfte für die Übertretungen nach § 4 Abs 5 StVO und § 19 Abs 7 StVO jeweils eine Geldstrafe von bis zu 726 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden (vgl § 99 Abs 3 lit a und b StVO). Auch wurde im Erkenntnis nur eine Geldstrafe von 150 Euro und 100 Euro ausgesprochen. Eine Revision wegen Verletzung in Rechten gemäß Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG ist daher nicht zulässig.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nach Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde. Im vorliegenden Fall durfte für die Übertretungen nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO und Paragraph 19, Absatz 7, StVO jeweils eine Geldstrafe von bis zu 726 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden vergleiche Paragraph 99, Absatz 3, Litera a und b StVO). Auch wurde im Erkenntnis nur eine Geldstrafe von 150 Euro und 100 Euro ausgesprochen. Eine Revision wegen Verletzung in Rechten gemäß Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG ist daher nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2016:LVwG.1.388.R11.2015

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