Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Mag. Pathy über die Beschwerde
Y R B, G, vertreten durch RA Dr. Emelle Eglenceoglu, Feldkirch, gegen das Straferkenntnis
Bezirkshauptmannschaft F vom 02.06.2015, Zl X-9-2015/02506, betreffend Übertretungen
StVO, zu Recht erkannt: Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird
Beschwerde insoweit Folge gegeben, als Gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird
Beschwerde insoweit Folge gegeben, als
Spruchpunkt 2 des angefochtenen Straferkenntnisses aufgehoben und das Strafverfahren insoweit eingestellt wird; und im Spruchpunkt 3 des angefochtenen Straferkenntnisses die verhängte Geldstrafe auf 150 Euro und die für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe auf 70 Stunden herabgesetzt werden. Im Übrigen wird
Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
gemäß § 64 Abs 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) zu leistende Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens verringert sich auf 51 Euro.
gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) zu leistende Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens verringert sich auf 51 Euro. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat
Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 %
über ihn verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 102 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit
Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft F zu entrichten.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat
Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 %
über ihn verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 102 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit
Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft F zu entrichten. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung Angefochtenes Straferkenntnis 1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde
Beschwerdeführerin vorgeworfen, sie sei als Lenkerin eines Fahrzeuges mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und habe ihr Fahrzeug nicht sofort angehalten (Spruchpunkt 1); nicht an
Sachverhaltsfeststellung mitgewirkt (Spruchpunkt 2); nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt (Spruchpunkt 3). Außerdem wurde ihr vorgeworfen, als wartepflichtige Lenkerin durch Einbiegen auf
Kreuzung einem im Vorrang befindlichen Fahrzeug den Vorrang nicht gegeben und dieses dadurch zu vermittelten Bremsen und Ablenken genötigt zu haben (Spruchpunkt 4). Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin Übertretungen des § 4 Abs 1 lit a und c StVO (zu den Spruchpunkten 1 und 2), des § 4 Abs 5 StVO (zu Spruchpunkt 3) und des § 19 Abs 7 iVm § 19 Abs 4 StVO (zu Spruchpunkt 4).Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin Übertretungen des Paragraph 4, Absatz eins, Litera a und c StVO (zu den Spruchpunkten 1 und 2), des Paragraph 4, Absatz 5, StVO (zu Spruchpunkt 3) und des Paragraph 19, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 4, StVO (zu Spruchpunkt 4). Es wurden folgende Geldstrafen verhängt: 260 Euro (zu Spruchpunkt 1; Ersatzfreiheitsstrafe: 126 Stunden); 200 Euro (zu Spruchpunkt 2; Ersatzfreiheitsstrafe: 99 Stunden); 200 Euro (zu Spruchpunkt 3; Ersatzfreiheitsstrafe: 92 Stunden) und 100 Euro (zu Spruchpunkt 4; Ersatzfreiheitsstrafe: 46 Stunden). Beschwerde 2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde erhoben. Darin bringt sie im Wesentlichen vor, das behördliche Verfahren sei mangelhaft geblieben. Sie habe keinen Verkehrsunfall verursacht. Die Zeugin habe nach ihrer Schreiattacke den angeblichen Unfallort selbst verlassen. Es habe kein Grund bestanden, die nächste Polizeidienststelle zu verständigen. Auch sei die verhängte Geldstrafe unangemessen hoch. Sachverhalt 3. Die Beschwerdeführerin hat am 01.01.2015 um 15.25 Uhr in D auf
Bgasse einen Pkw gelenkt. Am Ende
Bgasse, vor
Einmündung
Bgasse in die S Straße, ist das Vorrangzeichen „Vorrang geben“ aufgestellt. An dieser Kreuzung befindet sich auch ein Verkehrsspiegel, damit von
Bgasse aus
Querverkehr auf
S Straße besser eingesehen werden kann.
Verkehrsspiegel war zum Tatzeitpunkt vereist. Die Beschwerdeführerin ist am Ende
Bgasse nach links in die S Straße eingebogen. Sie ist mit ihrem Pkw langsam in die S Straße hineingerollt. Zu diesem Zeitpunkt ist eine Lenkerin auf
S Straße – aus Sicht
Beschwerdeführerin von rechts – auf die Kreuzung zugefahren. Diese Lenkerin musste abbremsen und nach rechts ausweichen, um einen Zusammenstoß mit
Beschwerdeführerin zu verhindern. Dabei ist sie in einen Schneehaufen gefahren,
sich am rechten Fahrbahnrand
S Straße befunden hat. Dadurch ist das Glas des rechten Blinkers zerbrochen. Die Beschwerdeführerin hat ihre Fahrt fortgesetzt, ohne anzuhalten. Die Lenkerin des unfallgegnerischen Fahrzeuges ist ihr nachgefahren. Die Beschwerdeführerin musste in weiterer Folge vor einer roten Ampel verkehrsbedingt anhalten. Die Lenkerin des unfallgegnerischen Fahrzeuges hat ihr Fahrzeug neben jenem
Beschwerdeführerin zum Stillstand gebracht, ist ausgestiegen und hat die Beschwerdeführerin angeschrien. Die Beschwerdeführerin ist in ihrem Pkw sitzen geblieben. Sie hat sich entschuldigt und gefragt, ob alles ok sei. Als die Ampel grünes Licht angezeigt hat, ist sie weitergefahren. Die Beschwerdeführer hat
Lenkerin des unfallgegnerischen Fahrzeuges weder ihren Namen und ihre Anschrift mitgeteilt noch die nächste Polizeidienststelle verständigt. Erwägungen zur Feststellung des Sachverhalts 4. Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Dabei wurde die Lenkerin des unfallgegnerischen Fahrzeuges, Frau D S, als Zeugin einvernommen.
Feststellungen stützen sich im Wesentlichen auf die Angaben dieser Zeugin. Sie hat den Vorfall lebensnah geschildert und einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen, hat sie doch zB freimütig eingeräumt, dass sie sauer gewesen sei und auch geflucht und geschimpft habe. Ihre Angaben stimmen mit jenen überein, die sie bei ihrer Einvernahme vor
Behörde gemacht hat. Es ist auch sonst kein Grund ersichtlich, warum die Zeugin die Beschwerdeführerin zu Unrecht beschuldigen sollte, zumal sie sich in diesem Fall
Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung aussetzen würde. 5. Den Angaben
Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. So hat sie zB angegeben, sie habe bereits am Unfallort die Sache klären wollen und habe (zur Zeugin) gesagt, dass sie rechts ran fahre; sie habe bei
ersten Gelegenheit gehalten. Die Zeugin hat demgegenüber ausgesagt, die Beschwerdeführerin sei ohne anzuhalten weitergefahren und habe erst vor einer Ampel gehalten. Für die Zeugin kann es in dieser Situation keine Rolle gespielt haben, wo genau die Beschwerdeführerin ihren Pkw angehalten hat. Es ist daher für das Landesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, warum die Zeugin in dieser Hinsicht falsche Angaben machen sollte. 6. Es war nicht erforderlich, das beantragte Sachverständigengutachten zum Beweis dafür einzuholen, dass die Beschwerdeführerin nicht in einem ursächlichen Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall gestanden ist. Die Beschwerdeführerin hat nicht bestritten, dass sie mit ihrem Fahrzeug langsam in die Kreuzung hineingerollt ist. Deshalb ist die Unfallgegnerin nach rechts ausgewichen und in einen Schneehaufen gefahren. Damit ist
erforderliche Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten
Beschwerdeführerin und dem nachfolgenden Unfall mit Sachschaden hergestellt. Auf ein Verschulden
Beschwerdeführerin kommt es dabei nicht an. Maßgebliche Rechtsvorschriften (in
zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung) 7.
VO), BGBl Nr 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 50/2012, lautet:7.
Paragraph 4, Absatz eins und 5 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), Bundesgesetzblatt Nr 159 aus 1960, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 50 aus 2012,, lautet: „
en Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhange steht, haben
Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.
en Vermögen
Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.
en Vermögen
Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.
VO, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl Nr 518/1994, lautet:
Paragraph 19, Absatz 4 und 7 StVO, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr 518 aus 1994,, lautet: „
Wartepflichtige), darf durch Kreuzen, Einbiegen oder Einordnen die Lenker von Fahrzeugen mit Vorrang (die Vorrangberechtigten) weder zu unvermitteltem Bremsen noch zum Ablenken ihrer Fahrzeuge nötigen.
VO, BGBl Nr 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 39/2013, lautet:
Paragraph 99, Absatz 2, Litera a und Absatz 3, Litera a und b StVO, Bundesgesetzblatt Nr 159 aus 1960, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 39 aus 2013,, lautet: „
Lenker eines Fahrzeuges, dessen Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, sofern er den Bestimmungen des § 4 Abs 1 und 2 zuwiderhandelt, insbesondere nicht anhält, nicht Hilfe leistet oder herbeiholt oder nicht die nächste Polizeidienststelle verständigt, a)
Lenker eines Fahrzeuges, dessen Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, sofern er den Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz eins und 2 zuwiderhandelt, insbesondere nicht anhält, nicht Hilfe leistet oder herbeiholt oder nicht die nächste Polizeidienststelle verständigt, …
auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist, a) wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder
auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Absatz eins, eins a, eins b, 2, 2 a, 2 b, 2 c, 2 d, 2 e, oder 4 zu bestrafen ist, b) wer in anderer als
in Abs. 2 lit. a bezeichneten Weise gegen die Bestimmungen des § 4 verstößt, insbesondere die Herbeiholung einer Hilfe nicht ermöglicht, den bei einem Verkehrsunfall entstandenen Sachschaden nicht meldet oder als Zeuge eines Verkehrsunfalles nicht Hilfe leistet, b) wer in anderer als
in Absatz 2, Litera a, bezeichneten Weise gegen die Bestimmungen des Paragraph 4, verstößt, insbesondere die Herbeiholung einer Hilfe nicht ermöglicht, den bei einem Verkehrsunfall entstandenen Sachschaden nicht meldet oder als Zeuge eines Verkehrsunfalles nicht Hilfe leistet, …
Eintritt wenigstens eines Sachschadens und in subjektiver Hinsicht das Wissen vom Eintritt eines
artigen Schadens, wobei
Tatbestand schon dann gegeben ist, wenn dem Täter objektive Umstände zu Bewusstsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalls mit Sachbeschädigung zu erkennen vermochte (vgl. Pürstl, StVO12 [2007] E 26 zu § 4).8. Voraussetzung für die Anhalte- und Meldepflicht ist als objektives Tatbildmerkmal
Eintritt wenigstens eines Sachschadens und in subjektiver Hinsicht das Wissen vom Eintritt eines
artigen Schadens, wobei
Tatbestand schon dann gegeben ist, wenn dem Täter objektive Umstände zu Bewusstsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalls mit Sachbeschädigung zu erkennen vermochte vergleiche Pürstl, StVO12 [2007] E 26 zu Paragraph 4,). Die Beschwerdeführerin hat ein Fahrzeug gelenkt und ist in eine Kreuzung eingefahren. Um eine Kollision zu vermeiden ist ein anderes Fahrzeug nach rechts ausgewichen und in einen Schneehaufen gefahren, wodurch an diesem Fahrzeug ein Sachschaden entstanden ist. Das objektive Tatbild des § 4 Abs 1 lit a StVO wurde daher erfüllt: Wäre die Beschwerdeführerin nicht in die Kreuzung eingefahren, hätte die Unfallgegnerin ihren Pkw nicht nach rechts in einen Schneehaufen gelenkt und es wäre kein Sachschaden entstanden.
erforderliche Kausalzusammenhang ist gegeben. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Verhalten
Beschwerdeführerin rechtswidrig oder schuldhaft war (vgl. Pürstl, StVO12 [2007] Anm 4 zu § 4). Sie hat ihren Pkw auch nicht sofort angehalten, sondern ist weitergefahren. Ein Anhalten in einiger Entfernung vom Unfallort genügt nicht.Das objektive Tatbild des Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, StVO wurde daher erfüllt: Wäre die Beschwerdeführerin nicht in die Kreuzung eingefahren, hätte die Unfallgegnerin ihren Pkw nicht nach rechts in einen Schneehaufen gelenkt und es wäre kein Sachschaden entstanden.
erforderliche Kausalzusammenhang ist gegeben. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Verhalten
Beschwerdeführerin rechtswidrig oder schuldhaft war vergleiche Pürstl, StVO12 [2007] Anmerkung 4 zu Paragraph 4,). Sie hat ihren Pkw auch nicht sofort angehalten, sondern ist weitergefahren. Ein Anhalten in einiger Entfernung vom Unfallort genügt nicht. Auch das objektive Tatbild des § 4 Abs 5 StVO wurde erfüllt, weil die Beschwerdeführerin nicht die nächste Polizeidienststelle verständigt hat, obwohl sie
Unfallgegnerin nicht ihren Namen und ihre Anschrift mitgeteilt hat.Auch das objektive Tatbild des Paragraph 4, Absatz 5, StVO wurde erfüllt, weil die Beschwerdeführerin nicht die nächste Polizeidienststelle verständigt hat, obwohl sie
Unfallgegnerin nicht ihren Namen und ihre Anschrift mitgeteilt hat. Beide Tatbestände wurden auch in subjektiver Hinsicht erfüllt: Die Beschwerdeführerin musste bemerken, dass die Unfallgegnerin ihr Fahrzeug in einen Schneehaufen gelenkt hat. In dieser Situation musste sie auch damit rechnen, dass dabei ein Sachschaden entstanden ist. Die Beschwerdeführerin hat daher eine Übertretung des § 4 Abs 1 lit a StVO begangen und war nach § 99 Abs 2 lit a StVO zu bestrafen. Außerdem hat sie den § 4 Abs 5 StVO übertreten und war dafür nach § 99 Abs 3 lit b StVO zu bestrafen.Die Beschwerdeführerin hat daher eine Übertretung des Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, StVO begangen und war nach Paragraph 99, Absatz 2, Litera a, StVO zu bestrafen. Außerdem hat sie den Paragraph 4, Absatz 5, StVO übertreten und war dafür nach Paragraph 99, Absatz 3, Litera b, StVO zu bestrafen. Spruchpunkt 2 (§ 4 Abs 1 lit c StVO)Spruchpunkt 2 (Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO) 9. Nach § 4 Abs 1 lit c müssen alle Personen,
en Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, an
Feststellung des Sachverhaltes mitwirken.9. Nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, müssen alle Personen,
en Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, an
Feststellung des Sachverhaltes mitwirken. Diese Bestimmung hat den Zweck, den Organen
öffentlichen Sicherheit die Aufnahme des Tatgeschehens zu erleichtern und zu gewährleisten, dass die Behörde ein
Wirklichkeit entsprechendes Bild des Unfallherganges, seiner Ursachen und Folgen gewinnt. Nur ein solches Verhalten ist tatbildmäßig, welches diesem Zweck zuwiderläuft. Ob dies
Fall ist, unterliegt
sachverhaltsbezogenen Beurteilung im Einzelfall (vgl VwGH 23.09.2015, Ra 2015/02/0177).Diese Bestimmung hat den Zweck, den Organen
öffentlichen Sicherheit die Aufnahme des Tatgeschehens zu erleichtern und zu gewährleisten, dass die Behörde ein
Wirklichkeit entsprechendes Bild des Unfallherganges, seiner Ursachen und Folgen gewinnt. Nur ein solches Verhalten ist tatbildmäßig, welches diesem Zweck zuwiderläuft. Ob dies
Fall ist, unterliegt
sachverhaltsbezogenen Beurteilung im Einzelfall vergleiche VwGH 23.09.2015, Ra 2015/02/0177). Die Behörde erblickte das strafbare Verhalten
Beschwerdeführerin darin, dass sie nicht aus dem Fahrzeug ausgestiegen ist und den angerichteten Schaden angeschaut hat. Ein anderes Verhalten wurde ihr nicht als Übertretung des § 4 Abs 1 lit c StVO vorgeworfen und war daher nicht Gegenstand des behördlichen Verfahrens.Die Behörde erblickte das strafbare Verhalten
Beschwerdeführerin darin, dass sie nicht aus dem Fahrzeug ausgestiegen ist und den angerichteten Schaden angeschaut hat. Ein anderes Verhalten wurde ihr nicht als Übertretung des Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO vorgeworfen und war daher nicht Gegenstand des behördlichen Verfahrens. Dieses Verhalten – das Nichtansehen des Sachschadens – hat keine Auswirkungen auf die Feststellung des Sachverhalts durch die Organe
öffentlichen Sicherheit oder die Behörde. Die Feststellung des Sachverhalts wurde allein dadurch niemandem erschwert. Dieses Verhalten läuft daher nicht dem Zweck des § 4 Abs 1 lit c StVO zuwider und ist somit nicht tatbildmäßig. Das Strafverfahren musste insoweit eingestellt werden.Dieses Verhalten – das Nichtansehen des Sachschadens – hat keine Auswirkungen auf die Feststellung des Sachverhalts durch die Organe
öffentlichen Sicherheit oder die Behörde. Die Feststellung des Sachverhalts wurde allein dadurch niemandem erschwert. Dieses Verhalten läuft daher nicht dem Zweck des Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO zuwider und ist somit nicht tatbildmäßig. Das Strafverfahren musste insoweit eingestellt werden. Spruchpunkt 4 (§ 19 Abs 4 und 7 StVO)Spruchpunkt 4 (Paragraph 19, Absatz 4 und 7 StVO) 10. Die Beschwerdeführerin war wartepflichtig und hat durch Einbiegen die Lenkerin eines anderen Fahrzeuges zu unvermitteltem Bremsen und zum Ablenken genötigt. Sie hat dabei - obwohl
Verkehrsspiegel vereist war – auch schuldhaft gehandelt, weil sie nicht sofort angehalten hat, als sie das unfallgegnerische Fahrzeug wahrgenommen hat. Sie hat daher eine Übertretung des § 19 Abs 7 StVO begangen und war nach § 99 Abs 3 lit a StVO zu bestrafen.Sie hat daher eine Übertretung des Paragraph 19, Absatz 7, StVO begangen und war nach Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO zu bestrafen. Strafbemessung 11. Gemäß § 19 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung
Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck
Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung
Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen
Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei
Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.11. Gemäß Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG sind Grundlage für die Bemessung
Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck
Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung
Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen
Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei
Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Schutzzweck 12. Die Anhalteverpflichtung des § 4 Abs 1 lit a StVO hat den Zweck, dass sich
Lenker vom Ausmaß des Verkehrsunfalls überzeugt und erforderlichenfalls die gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen trifft. Die Bestimmung dient damit auch
Verkehrssicherheit.12. Die Anhalteverpflichtung des Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, StVO hat den Zweck, dass sich
Lenker vom Ausmaß des Verkehrsunfalls überzeugt und erforderlichenfalls die gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen trifft. Die Bestimmung dient damit auch
Verkehrssicherheit.
VO hat den Schutzzweck, die Unfallbeteiligten in die Lage zu versetzen, durch Nachfrage bei
Polizei die Daten des Unfallgegners für einen allfälligen Schadensersatz in Erfahrung zu bringen. Auch diesem Schutzzweck hat die Beschwerdeführerin zuwider gehandelt. Auch in diesem Fall ist als Verschuldensform von Fahrlässigkeit auszugehen.
Paragraph 4, Absatz 5, StVO hat den Schutzzweck, die Unfallbeteiligten in die Lage zu versetzen, durch Nachfrage bei
Polizei die Daten des Unfallgegners für einen allfälligen Schadensersatz in Erfahrung zu bringen. Auch diesem Schutzzweck hat die Beschwerdeführerin zuwider gehandelt. Auch in diesem Fall ist als Verschuldensform von Fahrlässigkeit auszugehen.
VO dient
Verkehrssicherheit.
Paragraph 19, Absatz 7, StVO dient
Verkehrssicherheit. Die Beschwerdeführerin hat diesen Schutzzwecken zuwider gehandelt. Als Verschuldensform ist jeweils von Fahrlässigkeit auszugehen. Erschwerungs- und Milderungsgründe 13. Erschwerungsgründe liegen keine vor. Mildernd war die Unbescholtenheit
Beschwerdeführerin zu berücksichtigen. Persönliche Verhältnisse 14. Zu ihren persönlichen Verhältnissen hat die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie in Liechtenstein arbeite und ein regelmäßiges monatliches Einkommen habe. Übertretung des § 4 Abs 1 lit a StVO (Spruchpunkt 1)Übertretung des Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, StVO (Spruchpunkt 1) 15.
VO sieht einen Strafrahmen von 36 Euro bis 2.180 Euro vor. Die Behörde hat eine Geldstrafe von 260 Euro verhängt. Sie hat damit den Strafrahmen zu ca. 12 % ausgeschöpft. Dies kann nicht als überhöht angesehen werden.15.
Paragraph 99, Absatz 2, Litera a, StVO sieht einen Strafrahmen von 36 Euro bis 2.180 Euro vor. Die Behörde hat eine Geldstrafe von 260 Euro verhängt. Sie hat damit den Strafrahmen zu ca. 12 % ausgeschöpft. Dies kann nicht als überhöht angesehen werden. Übertretung des § 4 Abs 5 StVO (Spruchpunkt 3)Übertretung des Paragraph 4, Absatz 5, StVO (Spruchpunkt 3) 16.
VO sieht einen Strafrahmen bis 726 Euro vor. Die Behörde hat eine Geldstrafe von 200 Euro verhängt und damit den Strafrahmen zu ca. 27 % ausgeschöpft. Sie hat den Strafrahmen in deutlich höherem Masse ausgeschöpft als bei
Übertretung des § 4 Abs 1 lit a StVO.16.
Paragraph 99, Absatz 3, Litera b, StVO sieht einen Strafrahmen bis 726 Euro vor. Die Behörde hat eine Geldstrafe von 200 Euro verhängt und damit den Strafrahmen zu ca. 27 % ausgeschöpft. Sie hat den Strafrahmen in deutlich höherem Masse ausgeschöpft als bei
Übertretung des Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, StVO. Im Hinblick auf die Unbescholtenheit
Beschwerdeführer und die Intensität
Rechtsgutverletzung, die vor allem im Strafrahmen zum Ausdruck kommt, gelangt das Landesverwaltungsgericht zur Auffassung, dass es genügt, den Strafrahmen zu ca. 20 % auszuschöpfen. Die Geldstrafe war daher auf 150 Euro herabzusetzen. Übertretung des § 19 Abs 7 StVO (Spruchpunkt 4)Übertretung des Paragraph 19, Absatz 7, StVO (Spruchpunkt 4) 17.
VO sieht einen Strafrahmen bis 726 Euro vor. Die Behörde hat eine Geldstrafe von 100 Euro verhängt und damit den Strafrahmen zu ca. 14 % ausgeschöpft. Diese Strafe bewegt sich am unteren Rand des Strafrahmens und kann nicht als überhöht angesehen werden.17.
Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO sieht einen Strafrahmen bis 726 Euro vor. Die Behörde hat eine Geldstrafe von 100 Euro verhängt und damit den Strafrahmen zu ca. 14 % ausgeschöpft. Diese Strafe bewegt sich am unteren Rand des Strafrahmens und kann nicht als überhöht angesehen werden. Unter Würdigung des vorgetragenen Sachverhaltes und unter Berücksichtigung
persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers findet das Landesverwaltungsgericht die von
Behörde festgesetzte Strafe schuld-, tat-, vermögens- und einkommensangemessen. Unzulässigkeit
Revision 18. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war,
grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von
bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung
zu lösenden Rechtsfrage vor.18. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war,
grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von
bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung
zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Hinblick auf die Übertretungen nach § 4 Abs 5 StVO (Spruchpunkt 3) und § 19 Abs 7 StVO (Spruchpunkt 4) gilt zusätzlich Folgendes:Im Hinblick auf die Übertretungen nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO (Spruchpunkt 3) und Paragraph 19, Absatz 7, StVO (Spruchpunkt 4) gilt zusätzlich Folgendes: Gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nach Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde. Im vorliegenden Fall durfte für die Übertretungen nach § 4 Abs 5 StVO und § 19 Abs 7 StVO jeweils eine Geldstrafe von bis zu 726 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden (vgl § 99 Abs 3 lit a und b StVO). Auch wurde im Erkenntnis nur eine Geldstrafe von 150 Euro und 100 Euro ausgesprochen. Eine Revision wegen Verletzung in Rechten gemäß Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG ist daher nicht zulässig.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nach Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde. Im vorliegenden Fall durfte für die Übertretungen nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO und Paragraph 19, Absatz 7, StVO jeweils eine Geldstrafe von bis zu 726 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden vergleiche Paragraph 99, Absatz 3, Litera a und b StVO). Auch wurde im Erkenntnis nur eine Geldstrafe von 150 Euro und 100 Euro ausgesprochen. Eine Revision wegen Verletzung in Rechten gemäß Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG ist daher nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2016:LVwG.1.388.R11.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.