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{'item': 'LVwG-1-663/2016-R7'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum09.09.2016 GeschäftszahlLVwG-1-663/2016-R7 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat d

§ 17Abs 7 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz - AÜG, BGBl 196/1988 idg

FParagraph 22, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Fall in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 7, Arbeitskräfteüberlassungsgesetz - AÜG, Bundesgesetzblatt 196 aus 1988, idgF 2. §

§ 17Abs 7 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz - AÜG, BGBl 196/1988 idg

FParagraph 22, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Fall in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 7, Arbeitskräfteüberlassungsgesetz - AÜG, Bundesgesetzblatt 196 aus 1988, idgF 3. §

§ 17Abs 7 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz - AÜG, BGBl 196/1988 idg

FParagraph 22, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Fall in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 7, Arbeitskräfteüberlassungsgesetz - AÜG, Bundesgesetzblatt 196 aus 1988, idgF 4. §

§ 17Abs 7 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz - AÜG, BGBl 196/1988 idg

FParagraph 22, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Fall in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 7, Arbeitskräfteüberlassungsgesetz - AÜG, Bundesgesetzblatt 196 aus 1988, idgF 5. §

§ 17Abs 7 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz - AÜG, BGBl 196/1988 idg

FParagraph 22, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Fall in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 7, Arbeitskräfteüberlassungsgesetz - AÜG, Bundesgesetzblatt 196 aus 1988, idgF 6. §

§ 17Abs 7 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz - AÜG, BGBl 196/1988 idg

FParagraph 22, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Fall in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 7, Arbeitskräfteüberlassungsgesetz - AÜG, Bundesgesetzblatt 196 aus 1988, idgF 7. §

§ 17Abs 7 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz - AÜG, BGBl 196/1988 idg

FParagraph 22, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Fall in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 7, Arbeitskräfteüberlassungsgesetz - AÜG, Bundesgesetzblatt 196 aus 1988, idgF Wegen dieser/diesen Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt: Zu Geldstrafe falls diese uneinbringlich Gemäß Euro ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 500,00 33 Stunden § 22 Abs. 1 Ziffer 2 zweiter Fall Arbeitskräfteüberlassungsgesetz Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2 zweiter Fall Arbeitskräfteüberlassungsgesetz 2 500,00 33 Stunden § 22 Abs. 1 Ziffer 2 zweiter Fall Arbeitskräfteüberlassungsgesetz Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2 zweiter Fall Arbeitskräfteüberlassungsgesetz 3 500,00 33 Stunden § 22 Abs. 1 Ziffer 2 zweiter Fall Arbeitskräfteüberlassungsgesetz Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2 zweiter Fall Arbeitskräfteüberlassungsgesetz 4 500,00 33 Stunden § 22 Abs. 1 Ziffer 2 zweiter Fall Arbeitskräfteüberlassungsgesetz Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2 zweiter Fall Arbeitskräfteüberlassungsgesetz 5 500,00 33 Stunden § 22 Abs. 1 Ziffer 2 zweiter Fall Arbeitskräfteüberlassungsgesetz Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2 zweiter Fall Arbeitskräfteüberlassungsgesetz 6 500,00 33 Stunden § 22 Abs. 1 Ziffer 2 zweiter Fall Arbeitskräfteüberlassungsgesetz Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2 zweiter Fall Arbeitskräfteüberlassungsgesetz 7 500,00 33 Stunden § 22 Abs. 1 Ziffer 2 zweiter Fall Arbeitskräfteüberlassungsgesetz Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2 zweiter Fall Arbeitskräfteüberlassungsgesetz Ferner haben Sie zu bezahlen: Betrag Für Euro 350,00 Strafverfahrenskosten gemäß § 64 Abs.1+2 VStG Strafverfahrenskosten gemäß Paragraph 64, Absatz eins +, 2, VStG Zu zahlender Gesamtbetrag (Strafe/Barauslagen): Euro 3.850,00 (…)“

  1. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser wird Folgendes vorgebracht:
  2. Folgender Sachverhalt steht fest: Am 07.05.2015 zur gegenständlichen Tatzeit wurde an der Baustelle „W“ in N, Istraße, durch die Finanzpolizei F eine Beschäftigungskontrolle durchgeführt. Dabei wurden die Arbeitnehmer L B, C J, E K, S D O, J P, S W und T W betreten bzw einer Kontrolle zugeführt. Es wurde festgestellt, dass die genannten Arbeitnehmer nichtselbständig bei den Firmen H D, P S und S i F, tätig sind. Die Arbeitnehmer wurden von der Firma H D als auch von den französischen Firmen P S und S i an die H Ö überlassen. Zum Zeitpunkt der Kontrolle waren für die genannten Arbeitnehmer weder die ZKO-Meldungen noch die A1-Formulare vorgelegen bzw elektronisch zugänglich gemacht worden. Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma H S Ö GmbH, in V, Dr.-S-Straße.Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma H S Ö GmbH, in römisch fünf, Dr.-S-Straße. Im Rahmen des behördlichen Verfahrens wurde mit Schreiben der Finanzpolizei F vom 04.04.2016 an die belangte Behörde ua vorgebracht, dass das strafrechtlich geschützte Rechtsgut die Vermeidung der „Schwarzarbeit“ darstelle, werde auch von der Finanzpolizei F so betrachtet. Dies sei jedoch zum Zeitpunkt der Kontrolle durch das Fehlen der A1/E101-Formulare nicht zu überprüfen gewesen. In diesem Strafverfahren gehe es jedoch eben um die Meldeverpflichtungen nach § 17 Abs 7 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, welche nicht vorgelegt werden konnten und auch nicht im Vorfeld (vor der Kontrolle bzw vor der Überlassung) gemacht worden seien. Von einem geringen Verschulden des Beschuldigten könne nicht ausgegangen werden, da entweder das innerbetriebliche Kontrollsystem bei diesem Auftrag hinsichtlich des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes versagt habe oder ein solches gar nicht existiere. Als Unternehmen welches international (Tochtergesellschaften in Deutschland und Frankreich) agiere, müsse es sogar eher möglich sein, über solche grenzüberschreitende Sachverhalte in Kenntnis zu sein. Der Umstand, dass die H G GmbH der Aufforderung (Nachreichung von A1-Formularen und ZKO-Meldungen) fristgerecht nachgekommen sei, könne bestätigt werden. Die diesbezüglichen Unterlagen seien dem Strafantrag auch beigefügt worden. Die Mitwirkung von Seiten der Beschuldigten werde durchwegs von der Finanzpolizei als gegeben angesehen. Von Seiten der Finanzpolizei F sei eine Gesamtstrafe mit dem Strafausmaß in Höhe von 2.000 Euro beantragt worden; der Strafrahmen gehe von 500 bis 5.000 Euro; es sei aufgrund der höheren Anzahl an beschäftigten Personen und der zeitlich längeren Beschäftigung nicht die Mindeststrafe beantragt worden. Es werde daher weiterhin die Gesamtstrafe in Höhe von 2.000 Euro oder eine Herabsetzung der Strafe bis auf die Hälfte (1.000 Euro) von der Finanzpolizei F beantragt. Im Rahmen des behördlichen Verfahrens wurde mit Schreiben der Finanzpolizei F vom 04.04.2016 an die belangte Behörde ua vorgebracht, dass das strafrechtlich geschützte Rechtsgut die Vermeidung der „Schwarzarbeit“ darstelle, werde auch von der Finanzpolizei F so betrachtet. Dies sei jedoch zum Zeitpunkt der Kontrolle durch das Fehlen der A1/E101-Formulare nicht zu überprüfen gewesen. In diesem Strafverfahren gehe es jedoch eben um die Meldeverpflichtungen nach Paragraph 17, Absatz 7, Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, welche nicht vorgelegt werden konnten und auch nicht im Vorfeld (vor der Kontrolle bzw vor der Überlassung) gemacht worden seien. Von einem geringen Verschulden des Beschuldigten könne nicht ausgegangen werden, da entweder das innerbetriebliche Kontrollsystem bei diesem Auftrag hinsichtlich des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes versagt habe oder ein solches gar nicht existiere. Als Unternehmen welches international (Tochtergesellschaften in Deutschland und Frankreich) agiere, müsse es sogar eher möglich sein, über solche grenzüberschreitende Sachverhalte in Kenntnis zu sein. Der Umstand, dass die H G GmbH der Aufforderung (Nachreichung von A1-Formularen und ZKO-Meldungen) fristgerecht nachgekommen sei, könne bestätigt werden. Die diesbezüglichen Unterlagen seien dem Strafantrag auch beigefügt worden. Die Mitwirkung von Seiten der Beschuldigten werde durchwegs von der Finanzpolizei als gegeben angesehen. Von Seiten der Finanzpolizei F sei eine Gesamtstrafe mit dem Strafausmaß in Höhe von 2.000 Euro beantragt worden; der Strafrahmen gehe von 500 bis 5.000 Euro; es sei aufgrund der höheren Anzahl an beschäftigten Personen und der zeitlich längeren Beschäftigung nicht die Mindeststrafe beantragt worden. Es werde daher weiterhin die Gesamtstrafe in Höhe von 2.000 Euro oder eine Herabsetzung der Strafe bis auf die Hälfte (1.000 Euro) von der Finanzpolizei F beantragt.
  3. Dieser Sachverhalt wird auf Grund der Aktenlage als erwiesen angenommen. Darüber hinaus ist er unbestritten.
  4. Gemäß § 17 Abs 2 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) BGBl Nr 196/1988, idF BGBl I Nr 94/2014, hat der Überlasser bei bewilligungsfreier Überlassung von Arbeitskräften vom Ausland nach Österreich die grenzüberschreite Überlassung der zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung (nach den AuslBG und dem AVRAG) des Bundesministeriums für Finanzen zu melden. Die Meldung ist jeweils spätestens eine Woche vor der Arbeitsaufnahme in Österreich zu erstatten; in Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten und bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen genügt die Meldung unverzüglich vor Arbeitsaufnahme. Änderungen der gemeldeten Daten sind unverzüglich zu erstatten. Die Übermittlung der Meldungen hat ausschließlich automationsunterstützt über die elektronischen Formulare des Bundesministeriums für Finanzen zu erfolgen.
  5. Gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) Bundesgesetzblatt Nr 196 aus 1988,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 94 aus 2014,, hat der Überlasser bei bewilligungsfreier Überlassung von Arbeitskräften vom Ausland nach Österreich die grenzüberschreite Überlassung der zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung (nach den AuslBG und dem AVRAG) des Bundesministeriums für Finanzen zu melden. Die Meldung ist jeweils spätestens eine Woche vor der Arbeitsaufnahme in Österreich zu erstatten; in Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten und bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen genügt die Meldung unverzüglich vor Arbeitsaufnahme. Änderungen der gemeldeten Daten sind unverzüglich zu erstatten. Die Übermittlung der Meldungen hat ausschließlich automationsunterstützt über die elektronischen Formulare des Bundesministeriums für Finanzen zu erfolgen. Gemäß Abs 3 leg cit hat die Meldung gemäß Abs 2 folgende Daten zu enthalten:Gemäß Absatz 3, leg cit hat die Meldung gemäß Absatz 2, folgende Daten zu enthalten:
  6. Namen und Anschrift des Überlassers,
  7. Namen und Anschrift der zur Vertretung nach außen Berufenen des Überlassers,
  8. Namen und Anschrift des Beschäftigers sowie dessen Umsatzsteueridentifikationsnummer und dessen Gewerbebefugnis oder Unternehmensgegenstand,
  9. Namen, Anschriften, Geburtsdaten, Sozialversicherungsnummern und Sozialversicherungsträger sowie Staatsangehörigkeit der überlassenen Arbeitskräfte,
  10. Beginn und voraussichtliche Dauer der Beschäftigung der einzelnen überlassenen Arbeitskräfte beim Beschäftiger,
  11. Orte der Beschäftigung, jeweils unter genauer Angabe der Anschrift in Österreich,
  12. Höhe des jeder einzelnen Arbeitskraft nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührend des Entgelts,
  13. Art der Tätigkeit und Verwendung der einzelnen Arbeitskräfte unter Berücksichtigung des maßgeblichen österreichischen Kollektivvertrages,
  14. sofern für die Beschäftigung der überlassenen Arbeitskräfte im Sitzstaat des Überlassers eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, jeweils die ausstellende Behörde sowie die Geschäftszahl, das Ausstellungsdatum und die Geltungsdauer oder eine Abschrift der Genehmigung,
  15. sofern die überlassenen Arbeitskräfte im Sitzstaat des Überlassers eine Aufenthaltsgenehmigung benötigen, jeweils die ausstellende Behörde sowie die Geschäftszahl, das Ausstellungsdatum und die Geltungsdauer oder eine Abschrift der Genehmigung. Gemäß Abs 7 leg cit hat der Beschäftiger für jede nicht in Österreich sozialversicherungspflichtige überlassene Arbeitskraft Unterlagen über die Anmeldung der Arbeitskraft zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument A1 nach der Verordnung EG) Nr 883/04 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl Nr L 166 vom 30.04.2004 S 1, zuletzt geändert durch die Verordnung EU) Nr 465/2012, ABl Nr L 149 vom 08.06.2012 S 4) sowie die Meldung gemäß den Abs 2 und 3 am Arbeits(Einsatz)ort in geeigneter Form zur Überprüfung bereitzuhalten oder zugänglich zu machen.Gemäß Absatz 7, leg cit hat der Beschäftiger für jede nicht in Österreich sozialversicherungspflichtige überlassene Arbeitskraft Unterlagen über die Anmeldung der Arbeitskraft zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument A1 nach der Verordnung EG) Nr 883/04 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, Amtsblatt Nr L 166 vom 30.04.2004 S 1, zuletzt geändert durch die Verordnung EU) Nr 465 aus 2012,, Amtsblatt Nr L 149 vom 08.06.2012 S 4) sowie die Meldung gemäß den Absatz 2 und 3 am Arbeits(Einsatz)ort in geeigneter Form zur Überprüfung bereitzuhalten oder zugänglich zu machen. Gemäß § 22 Abs 1 Z 2 AÜG BGBl Nr 196/1988, idF BGBl I Nr 94/2014, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, mit Geldstrafe von 500 Euro bis zu 5.000 Euro, im Wiederholungsfall von 1.000 Euro bis 10.000 Euro, wer die Meldungen gemäß § 17 Abs 2 nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht vollständig oder wissentlich unrichtig erstattet oder die erforderlichen Unterlagen entgegen § 17 Abs 7 nicht zur Überprüfung bereithält oder nicht zugänglich macht. Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2, AÜG Bundesgesetzblatt Nr 196 aus 1988,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 94 aus 2014,, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, mit Geldstrafe von 500 Euro bis zu 5.000 Euro, im Wiederholungsfall von 1.000 Euro bis 10.000 Euro, wer die Meldungen gemäß Paragraph 17, Absatz 2, nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht vollständig oder wissentlich unrichtig erstattet oder die erforderlichen Unterlagen entgegen Paragraph 17, Absatz 7, nicht zur Überprüfung bereithält oder nicht zugänglich macht. Aus dem obigen Sachverhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als zur Vertretung nach außen Berufener (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der H S Ö GmbH zu verantworten hat, dass der Verpflichtung nach § 17 Abs 7 AÜG nicht nachgekommen worden ist, womit er schlussendlich zu Recht bestraft wurde.Aus dem obigen Sachverhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als zur Vertretung nach außen Berufener (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der H S Ö GmbH zu verantworten hat, dass der Verpflichtung nach Paragraph 17, Absatz 7, AÜG nicht nachgekommen worden ist, womit er schlussendlich zu Recht bestraft wurde. Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, er sei betreffend die Überlassung bzw den Erfordernissen über die Meldepflichten bei konzerninterner Überlassung einem schuldausschließenden Rechtsirrtum erlegen. Nach § 5 Abs 2 VStG entschuldigt die Unkenntnis einer Verwaltungsvorschrift, welcher der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Die Unkenntnis des Gesetzes, wie auch eine irrige Gesetzesauslegung, müssen somit unverschuldet sein. Die bloße Argumentation mit einer - allenfalls auch plausiblen - Rechtsauffassung allein vermag ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht auszuschließen. Es bedarf bei der Einhaltung der einem am Wirtschaftsleben Teilnehmenden obliegenden Sorgfaltspflicht vielmehr einer Objektivierung durch geeignete Erkundigungen (dazu siehe VwGH 28.03.2011, 2011/17/0039).Nach Paragraph 5, Absatz 2, VStG entschuldigt die Unkenntnis einer Verwaltungsvorschrift, welcher der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Die Unkenntnis des Gesetzes, wie auch eine irrige Gesetzesauslegung, müssen somit unverschuldet sein. Die bloße Argumentation mit einer - allenfalls auch plausiblen - Rechtsauffassung allein vermag ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht auszuschließen. Es bedarf bei der Einhaltung der einem am Wirtschaftsleben Teilnehmenden obliegenden Sorgfaltspflicht vielmehr einer Objektivierung durch geeignete Erkundigungen (dazu siehe VwGH 28.03.2011, 2011/17/0039). Sieht man nun das gegenständliche Unternehmen, dessen handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführer ist, welches in mehreren Staaten der EU gemeinsam mit anderen Unternehmen tätig ist, so ist von einem zumutbarem Sorgfaltsmaßstab dahingehend auszugehen, dass sich ein diesbezüglich sorgfältig handelnder Verantwortlicher des Unternehmens über die vorliegenden gesetzlichen Voraussetzungen ausreichend bei den dazu zuständigen Behörden informiert. Der Beschwerdeführer bringt nicht vor, dass man sich ausreichend erkundigt habe, womit schlussendlich dem gegenständlich zu erwartenden Sorgfaltsmaßstab, der von einem am Wirtschaftsleben teilnehmenden Unternehmen zu erwarten ist, nicht entsprochen wurde. Daraus folgt weiters, dass kein unverschuldeter Irrtum vorliegt und daher kein Schuldausschließungsgrund begründet wurde.
  16. Gemäß § 19 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
  17. Gemäß Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Schutzzweck des § 17 Abs 7 AÜG ist ua, es den jeweiligen Organen der Abgabenbehörde zu ermöglichen, eine Kontrolle der gemäß § 17 Abs 7 AÜG vom jeweiligen (inländischen) Beschäftiger am Arbeits(Einsatz)Ort bereitzuhaltenden oder zugänglich zu machenden beschriebenen Unterlagen zu ermöglichen. Diese Norm dient daher auch der Vermeidung von Schwarzarbeit. Diesem Schutzzweck hat der Beschwerdeführer nicht unerheblich zuwidergehandelt. Als Verschuldensform wird zumindest von Fahrlässigkeit ausgegangen. Als Milderungsgrund war die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers in Vorarlberg zu berücksichtigen.Schutzzweck des Paragraph 17, Absatz 7, AÜG ist ua, es den jeweiligen Organen der Abgabenbehörde zu ermöglichen, eine Kontrolle der gemäß Paragraph 17, Absatz 7, AÜG vom jeweiligen (inländischen) Beschäftiger am Arbeits(Einsatz)Ort bereitzuhaltenden oder zugänglich zu machenden beschriebenen Unterlagen zu ermöglichen. Diese Norm dient daher auch der Vermeidung von Schwarzarbeit. Diesem Schutzzweck hat der Beschwerdeführer nicht unerheblich zuwidergehandelt. Als Verschuldensform wird zumindest von Fahrlässigkeit ausgegangen. Als Milderungsgrund war die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers in Vorarlberg zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer führt aus, dass die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen würden, womit das außerordentliche Milderungsrecht gemäß § 20 VStG zur Anwendung kommen könne.Der Beschwerdeführer führt aus, dass die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen würden, womit das außerordentliche Milderungsrecht gemäß Paragraph 20, VStG zur Anwendung kommen könne. Aus dem behördlichen Akt ergibt sich dazu ua, dass bei der Beantragung der Strafhöhe durch die Finanzpolizei die Anzahl der von der gegenständlichen Firma beschäftigten Arbeitnehmer (sieben Arbeitnehmer) als auch die Länge des Beschäftigungszeitraumes (bis zu vier Monaten) berücksichtigt worden sind. Des Weiteren wurde durch die Finanzpolizei ausgeführt, dass zum Zeitpunkt der Kontrolle durch das Fehlen der genannten Unterlagen eine mögliche Schwarzarbeit nicht zu überprüfen gewesen sei. Es habe somit auch nicht überprüft werden können, ob den Meldeverpflichtungen des § 17 Abs 7 AÜG nachgekommen worden sei. Somit könne von einem geringen Verschulden des Beschwerdeführers nicht ausgegangen werden, da entweder das innerbetriebliche Kontrollsystem bei diesem Auftrag hinsichtlich des AÜG versagt habe oder ein solches gar nicht existiere. Die Finanzpolizei führte auch aus, dass der Umstand, dass die H G GmbH der Aufforderung (Nachreichung von Unterlagen) fristgerecht nachgekommen sei, bestätigt werden könne. Auch sei eine Mitwirkung von Seiten des Beschuldigten durchwegs als gegeben anzusehen.Aus dem behördlichen Akt ergibt sich dazu ua, dass bei der Beantragung der Strafhöhe durch die Finanzpolizei die Anzahl der von der gegenständlichen Firma beschäftigten Arbeitnehmer (sieben Arbeitnehmer) als auch die Länge des Beschäftigungszeitraumes (bis zu vier Monaten) berücksichtigt worden sind. Des Weiteren wurde durch die Finanzpolizei ausgeführt, dass zum Zeitpunkt der Kontrolle durch das Fehlen der genannten Unterlagen eine mögliche Schwarzarbeit nicht zu überprüfen gewesen sei. Es habe somit auch nicht überprüft werden können, ob den Meldeverpflichtungen des Paragraph 17, Absatz 7, AÜG nachgekommen worden sei. Somit könne von einem geringen Verschulden des Beschwerdeführers nicht ausgegangen werden, da entweder das innerbetriebliche Kontrollsystem bei diesem Auftrag hinsichtlich des AÜG versagt habe oder ein solches gar nicht existiere. Die Finanzpolizei führte auch aus, dass der Umstand, dass die H G GmbH der Aufforderung (Nachreichung von Unterlagen) fristgerecht nachgekommen sei, bestätigt werden könne. Auch sei eine Mitwirkung von Seiten des Beschuldigten durchwegs als gegeben anzusehen. Für das beträchtliche Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen kommt es nicht auf die Zahl der Milderungsgründe und Erschwerungsgründe, sondern ausschließlich auf deren Bedeutung im Rahmen des konkreten Sachverhaltes an (dazu siehe VwGH 15.12.1989, 89/09/0100). Aufgrund der obigen Ausführungen der Finanzpolizei zeigt sich, dass die Erschwerungsgründe derart bedeutend sind, dass in Zusammenschau mit den Milderungsgründen nicht von einem beträchtlich Überwiegen der Milderungsgründe auszugehen ist, womit die Anwendung des § 20 VStG (außerordentliches Milderungsrecht) vorliegend nicht in Frage kommt.Aufgrund der obigen Ausführungen der Finanzpolizei zeigt sich, dass die Erschwerungsgründe derart bedeutend sind, dass in Zusammenschau mit den Milderungsgründen nicht von einem beträchtlich Überwiegen der Milderungsgründe auszugehen ist, womit die Anwendung des Paragraph 20, VStG (außerordentliches Milderungsrecht) vorliegend nicht in Frage kommt. Die gegenständlichen Strafen waren zu korrigieren, da entgegen der von der belangten Behörde angenommenen Strafe je Arbeitnehmer, eine pauschale Strafe zu verhängen ist. Aus der Textierung des § 22 Abs 1 Z 2 AÜG ergibt sich, dass der Gesetzgeber vom Vorliegen einer Verwaltungsübertretung ausgeht, auch für den Fall, dass mehrere Unterlagen hinsichtlich verschiedener Arbeitnehmer nicht bereitgehalten oder nicht zugänglich gemacht werden. Daher zwingt der Wortlaut des § 22 Abs 1 Z 2 AÜG nicht dazu, diese Bestimmung abweichend von der Intension des Gesetzgebers dahingehend verstehen zu wollen, dass im Falle des Nichtbereithaltens der genannten Unterlagen pro Arbeitnehmer eine Übertretung begangen wird. Aus diesem Grunde war eine Gesamtstrafe zu verhängen, welche sich nach dem beantragten Strafausmaß der Finanzpolizei richtet und auch unter Berücksichtigung des Verschuldens begründbar ist.Die gegenständlichen Strafen waren zu korrigieren, da entgegen der von der belangten Behörde angenommenen Strafe je Arbeitnehmer, eine pauschale Strafe zu verhängen ist. Aus der Textierung des Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2, AÜG ergibt sich, dass der Gesetzgeber vom Vorliegen einer Verwaltungsübertretung ausgeht, auch für den Fall, dass mehrere Unterlagen hinsichtlich verschiedener Arbeitnehmer nicht bereitgehalten oder nicht zugänglich gemacht werden. Daher zwingt der Wortlaut des Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2, AÜG nicht dazu, diese Bestimmung abweichend von der Intension des Gesetzgebers dahingehend verstehen zu wollen, dass im Falle des Nichtbereithaltens der genannten Unterlagen pro Arbeitnehmer eine Übertretung begangen wird. Aus diesem Grunde war eine Gesamtstrafe zu verhängen, welche sich nach dem beantragten Strafausmaß der Finanzpolizei richtet und auch unter Berücksichtigung des Verschuldens begründbar ist. Der Beschwerdeführer hat keine Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen gemacht. Das Landesverwaltungsgericht würde die verhängte Geldstrafe bei einer Person mit einem monatlichen Nettoeinkommen von ungefähr 2.000 Euro nicht als überhöht ansehen. Bei einer Einschätzung der diesbezüglichen Verhältnisse des Beschwerdeführers, der handelsrechtlicher Geschäftsführer des gegenständlichen Unternehmens ist, gelangt das Landesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass aufgrund der nunmehr festgesetzten Strafe dieser nicht schlechter gestellt ist als die erwähnte Vergleichsperson.
  18. Da der Beschwerde teilweise Folge gegeben wurde, entfällt gemäß § 52 Abs 8 VwGVG die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außerdem verringert sich der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens auf 10% der nunmehr verhängten Strafe, mindestens jedoch auf 10 Euro.
  19. Da der Beschwerde teilweise Folge gegeben wurde, entfällt gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außerdem verringert sich der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens auf 10% der nunmehr verhängten Strafe, mindestens jedoch auf 10 Euro.
  20. Die Änderung der Tatumschreibung des behördlichen Straferkenntnisses war in Zusammenschau mit dem Vorliegen einer Strafe aufgrund Konkretisierungsgründe erforderlich.
  21. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
  22. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2016:LVwG.1.663.2016.R7

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