RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum09.09.2016 GeschäftszahlLVwG-371-1/2016-R4 TextZahl: LVwG-371-1/2016-R4 Bregenz, am 09.09.2016 Beschluss Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Wilfried Schneider über die Beschwerde des Vereins K K S, D, vertreten durch MMMag. Dr Franz Josef Giesinger, Rechtsanwalt GmbH, Götzis, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 17.05.2016, den Beschluss gefasst: Gemäß § 28 Abs 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Vorarlberger Landesregierung zurückverwiesen wird.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Vorarlberger Landesregierung zurückverwiesen wird. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung
- Der Verein K K S, D, hat mit Eingabe vom 10.06.2015 den Betrieb der Kinderbetreuungseinrichtung „K S Bgasse“ gemäß § 31 Abs 1 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJH-G), LGBl Nr 29/2013, angezeigt.
- Der Verein K K S, D, hat mit Eingabe vom 10.06.2015 den Betrieb der Kinderbetreuungseinrichtung „K S Bgasse“ gemäß Paragraph 31, Absatz eins, des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJH-G), Landesgesetzblatt Nr 29 aus 2013,, angezeigt. Mit Schreiben vom 10.09.2015, teilte die Vorarlberger Landesregierung mit, dass keine Untersagungsgründe bestünden und der Betrieb der Kinderbetreuungseinrichtung (vier Gruppen) mit 01.10.2015 aufgenommen werden dürfe.
- Mit angefochtenem Bescheid wurde dem Verein K K S gemäß § 31 Abs 6 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes aufgetragen, in der Kinderbetreuungseinrichtung „K S Bgasse“, Bgasse in D, ab sofort folgende Mängel zu beheben:
- Mit angefochtenem Bescheid wurde dem Verein K K S gemäß Paragraph 31, Absatz 6, des Kinder- und Jugendhilfegesetzes aufgetragen, in der Kinderbetreuungseinrichtung „K S Bgasse“, Bgasse in D, ab sofort folgende Mängel zu beheben: „
- Es muss ausreichend Personal für die Betreuung der Kinder eingesetzt werden. Als Mindestanforderungen gelten die Vorgaben zu Gruppengröße und Betreuungsschlüssel gemäß dem Merkblatt zur „Richtlinie der Vorarlberger Landesregierung zur Förderung von Kinderbetreuungseinrichtungen“ (Stand 2013). Der Punkt Gruppengröße und Betreuungsschlüssel des Merkblatts bildet einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides.
- In der Einrichtung ist auf einen kindgemäßen Umgang zu achten. Die Anwendung jeglicher Gewalt an Kindern und die Zufügung körperlichen oder seelischen Leides ist unzulässig und zu unterlassen. Grobes und abwertendes Verhalten von Betreuungspersonen ist nicht zu tolerieren.
- Frau T A darf in der Kinderbetreuungseinrichtung K S, D, nicht als Betreuungsperson eingesetzt werden.
- Frau T A darf in der Kinderbetreuungseinrichtung K S, D, nicht anwesend sein, solange Kinder anwesend sind.“
- Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass dem angefochtenen Bescheid wesentliche Begründungsmängel anhafteten. Es sei lediglich ausgeführt, dass sich der Bescheid auf die mit der Obfrau T A und den Mitarbeiterinnen sowie ehemaligen Mitarbeiterinnen der Kinderbetreuungseinrichtung und einigen Eltern der betreuten Kinder geführten Gespräche stütze, welche sowohl vor Ort als auch telefonisch bzw im Amt der Landesregierung stattgefunden hätten. Aus diesen Gesprächen seien Rückschlüsse auf die förderliche Betreuung der Kinder in der Einrichtung gezogen worden. Ein entscheidungswesentlicher Sachverhalt sei nicht festgestellt und ein Beweisverfahren nicht durchgeführt worden. Zum Mängelbehebungsauftrag Punkt
- wird ausgeführt, dass in dem angeführten Merkblatt zur „Richtlinie der Vorarlberger Landesregierung zur Förderung von Kinderbetreuungseinrichtungen“ folgender Richtwert gelte: für Kinder bis unter drei Jahren – eine Betreuungsperson bis maximal fünf Kinder und für Kinder im Alter von drei Jahren – eine Betreuungsperson bis maximal sieben Kinder. Im angefochtenen Bescheid sei weder festgestellt worden, wie viele Kinder in dieser Einrichtung betreut würden noch wie alt diese seien, in welchem Ausmaß sie betreut würden, wie viele Mitarbeiter angestellt seien und in welchem Ausmaß diese in der Betreuung eingesetzt würden. Zum Mängelbehebungsauftrag Punkt
- wird ua vorgebracht, dass der zu behebende Mangel überhaupt nicht festgestellt worden sei. Es sei unklar, welcher Mangel überhaupt behoben werden solle. Dieser Spruchpunkt sei vielmehr als Mitteilung einer Rechtsansicht zu verstehen, aus der kein Entscheidungswille hervorgehe. Der Bescheid sei somit absolut nichtig. Ein rechtserheblicher Sachverhalt fehle, ein Beweisverfahren und eine Beweiswürdigung sowie eine rechtliche Beurteilung seien nicht durchgeführt worden. Zum Mängelbehebungsauftrag Punkte
- und
- wurde vorgebracht, dass für die belangte Behörde nur der Eindruck nahe liege, dass T A nicht dafür geeignet sei, mit Kindern zu arbeiten. Diesbezüglich lägen weder Beweisergebnisse vor noch seien entscheidungswesentliche Feststellungen getroffen worden. Nur dass der Eindruck nahe liege, werde nicht ausreichen, um eine rechtliche Beurteilung durchzuführen und dem Beschwerdeführer aufzutragen, T A nicht als Betreuungsperson einzusetzen. Es gebe auch keinerlei Beweise dafür, um beurteilen zu können, ob T A förderlich für die Betreuung der Kinder in der Kinderbetreuungseinrichtung scheine. Insgesamt sei kein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt worden und seien die Vorgaben des AVG nicht eingehalten worden. Die Obfrau des Beschwerdeführers, T A, sowie die restlichen Mitarbeiterinnen des Beschwerdeführers seien teilweise in der Einrichtung des Beschwerdeführers und teilweise im Auto von K V, welche als Beamtin der belangten Behörde das gegenständliche Ermittlungsverfahren geführt habe, befragt worden, ohne in Kenntnis gesetzt worden zu sein, um welche Vorwürfe es sich handle und gegen wen und aus welchem Grund ermittelt werde. Außerdem sei T A als Obfrau gezwungen worden, eine Aussage zu machen.Insgesamt sei kein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt worden und seien die Vorgaben des AVG nicht eingehalten worden. Die Obfrau des Beschwerdeführers, T A, sowie die restlichen Mitarbeiterinnen des Beschwerdeführers seien teilweise in der Einrichtung des Beschwerdeführers und teilweise im Auto von K römisch fünf, welche als Beamtin der belangten Behörde das gegenständliche Ermittlungsverfahren geführt habe, befragt worden, ohne in Kenntnis gesetzt worden zu sein, um welche Vorwürfe es sich handle und gegen wen und aus welchem Grund ermittelt werde. Außerdem sei T A als Obfrau gezwungen worden, eine Aussage zu machen. Im Ermittlungsverfahren seien der Grundsatz der Offizialmaxime und der materiellen Wahrheit mehrfach verletzt worden. Die Aussagen der T A als auch der Mitarbeiterinnen des Beschwerdeführers sowie der Erziehungsberechtigten von M S und der Mutter von F O seien nicht protokolliert worden und schienen im Akt nicht auf. In Aktenvermerken sei eine pauschalierte Zusammenfassung der subjektiven Wahrnehmungen von K V und S R als erhebende Verwaltungsorgane festgehalten worden. Laut T A sowie den einvernommenen Mitarbeiterinnen des Beschwerdeführers entsprächen diese pauschalierten Zusammenfassungen nicht den tatsächlichen Aussagen der Mitarbeiterinnen. Diese hätten nämlich mitgeteilt, dass ihre Aussage in diesen Aktenvermerken gar nicht berücksichtigt worden seien, teilweise sei der Sachverhalt falsch bzw unrichtig wiedergegeben worden. Der Inhalt dieser Aktenvermerke dürfe somit nicht verwertet werden und sei auch nicht geeignet, den erhebenden Sachverhalt festzustellen.Im Ermittlungsverfahren seien der Grundsatz der Offizialmaxime und der materiellen Wahrheit mehrfach verletzt worden. Die Aussagen der T A als auch der Mitarbeiterinnen des Beschwerdeführers sowie der Erziehungsberechtigten von M S und der Mutter von F O seien nicht protokolliert worden und schienen im Akt nicht auf. In Aktenvermerken sei eine pauschalierte Zusammenfassung der subjektiven Wahrnehmungen von K römisch fünf und S R als erhebende Verwaltungsorgane festgehalten worden. Laut T A sowie den einvernommenen Mitarbeiterinnen des Beschwerdeführers entsprächen diese pauschalierten Zusammenfassungen nicht den tatsächlichen Aussagen der Mitarbeiterinnen. Diese hätten nämlich mitgeteilt, dass ihre Aussage in diesen Aktenvermerken gar nicht berücksichtigt worden seien, teilweise sei der Sachverhalt falsch bzw unrichtig wiedergegeben worden. Der Inhalt dieser Aktenvermerke dürfe somit nicht verwertet werden und sei auch nicht geeignet, den erhebenden Sachverhalt festzustellen.
- Nach § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
- Nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht nach § 28 Abs 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Verwaltungsgericht verkennt nicht, dass in § 28 VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht normiert ist, weswegen die in § 28 Abs 3 zweiter Satz leg cit vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat (VwGH 04.08.2015, Ra 2015/06/0039, ua). Das Verwaltungsgericht verkennt nicht, dass in Paragraph 28, VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht normiert ist, weswegen die in Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz leg cit vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat (VwGH 04.08.2015, Ra 2015/06/0039, ua). Das von der Behörde durchgeführte Beweisverfahren stützt sich auf völlig ungeeignete Ermittlungsschritte bzw. weist derart gravierende Ermittlungslücken auf, dass eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht einmal ansatzweise möglich. Als „Beweisergebnis“ finden sich im behördlichen Akt lediglich diverse Aktenvermerke, in denen - von verschiedenen Sachbearbeitern der Behörde - Sachverhalte über Wahrnehmungen von ehemaligen (teilweise namentlich nicht genannten) Mitarbeitern, Eltern der betreuten Kinder und Sachverhalte aufgrund anonymer Hinweise betreffend behaupteter Missstände in der in Rede stehenden Kinderbetreuungseinrichtung wiedergegeben wurden (siehe beispielsweise Aktenvermerke vom 28.04.2016, ebenso der Aktenvermerk vom 04.05.2015, ein Schreiben einer Mitarbeiterin der Kinderbetreuungseinrichtung vom 08.05.2016 sowie eine selbst verfasste „Zeugenaussage“ (namenlos, undatiert, ohne Unterschrift) betreffend einen Vorfall vom 05.11.
- Eine förmliche, nach den Grundsätzen des Verwaltungsverfahrens (vgl §§ 48 AVG ff) abgeführte zeugenschaftliche Einvernahme von Personen, die entscheidungswesentliche Wahrnehmungen zum maßgeblichen Sachverhalt gemacht haben, erfolgte durch die den Bescheid erlassende Behörde in keinem einzigen Fall. Grundlage für die Erlassung des angefochtenen Bescheides bildeten – wie auch aus der Begründung des Bescheides hervorgeht – lediglich mit der Obfrau A und Mitarbeiterinnen sowie ehemaligen Mitarbeiterinnen und einigen Eltern der betreuten Kinder geführte Gespräche, welche teilweise telefonisch bzw. im Amt der Landesregierung oder vor Ort stattgefunden haben. Diese Gespräche wurden zusammengefasst in den erwähnten Aktenvermerken wiedergegeben. Eine Vernehmung der Obfrau A unter Anfertigung eines dementsprechenden, von dieser unterfertigten Protokolls erfolgte nicht. Vielmehr wurden auch hier die Ergebnisse des Gesprächs in einem Aktenvermerkes vom 03.05.2016, zusammengefasst. Dazu ist festzuhalten, dass dem Inhalt eines Aktenvermerkes – in beweismäßiger Hinsicht - nicht jene Bedeutung und jenes Gewicht zukommen kann, wie etwa einem Zeugenbeweis, da einem Aktenvermerk stets auch eine subjektive Komponente des den Aktenvermerk anfertigenden Behördenorganes innewohnt. Überdies mangelt auch an der Authentizität der Angaben der befragten Personen, da Aktenvermerke in der Regel von der Erinnerung her oder anhand von (Gesprächs)Notizen, somit nachträglich erstellt werden. Diese Vorgangsweise wird insofern problematisch, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Richtigkeit der Inhalte der angefertigten Aktenvermerke bestritten wird. Die im behördlichen Verfahren gesetzten „Ermittlungsschritte“ sind somit völlig ungeeignet, sich – auch nicht einmal ansatzweise - ein Bild vom entscheidungswesentlichen Sachverhalt machen und die notwendigen Feststellungen treffen zu können. Die Ermittlungslücken sind im gegenständlichen Fall derart gravierend, dass die Durchführung des Ermittlungsverfahrens zur Gänze durch das Landesverwaltungsgericht selbst weder im Interesse der Raschheit (Verfahrensbeschleunigung) gelegen noch mit einer Kostenersparnis verbunden wäre.Eine förmliche, nach den Grundsätzen des Verwaltungsverfahrens vergleiche Paragraphen 48, AVG ff) abgeführte zeugenschaftliche Einvernahme von Personen, die entscheidungswesentliche Wahrnehmungen zum maßgeblichen Sachverhalt gemacht haben, erfolgte durch die den Bescheid erlassende Behörde in keinem einzigen Fall. Grundlage für die Erlassung des angefochtenen Bescheides bildeten – wie auch aus der Begründung des Bescheides hervorgeht – lediglich mit der Obfrau A und Mitarbeiterinnen sowie ehemaligen Mitarbeiterinnen und einigen Eltern der betreuten Kinder geführte Gespräche, welche teilweise telefonisch bzw. im Amt der Landesregierung oder vor Ort stattgefunden haben. Diese Gespräche wurden zusammengefasst in den erwähnten Aktenvermerken wiedergegeben. Eine Vernehmung der Obfrau A unter Anfertigung eines dementsprechenden, von dieser unterfertigten Protokolls erfolgte nicht. Vielmehr wurden auch hier die Ergebnisse des Gesprächs in einem Aktenvermerkes vom 03.05.2016, zusammengefasst. Dazu ist festzuhalten, dass dem Inhalt eines Aktenvermerkes – in beweismäßiger Hinsicht - nicht jene Bedeutung und jenes Gewicht zukommen kann, wie etwa einem Zeugenbeweis, da einem Aktenvermerk stets auch eine subjektive Komponente des den Aktenvermerk anfertigenden Behördenorganes innewohnt. Überdies mangelt auch an der Authentizität der Angaben der befragten Personen, da Aktenvermerke in der Regel von der Erinnerung her oder anhand von (Gesprächs)Notizen, somit nachträglich erstellt werden. Diese Vorgangsweise wird insofern problematisch, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Richtigkeit der Inhalte der angefertigten Aktenvermerke bestritten wird. Die im behördlichen Verfahren gesetzten „Ermittlungsschritte“ sind somit völlig ungeeignet, sich – auch nicht einmal ansatzweise - ein Bild vom entscheidungswesentlichen Sachverhalt machen und die notwendigen Feststellungen treffen zu können. Die Ermittlungslücken sind im gegenständlichen Fall derart gravierend, dass die Durchführung des Ermittlungsverfahrens zur Gänze durch das Landesverwaltungsgericht selbst weder im Interesse der Raschheit (Verfahrensbeschleunigung) gelegen noch mit einer Kostenersparnis verbunden wäre. Im fortgesetzten Verfahren werden daher jene Personen, die zweckdienliche Angaben zum entscheidungswesentlichen Sachverhalt machen können, förmlich als Zeugen – unter Anfertigung einer Niederschrift - einzuvernehmen sein und werden diese Ermittlungsergebnisse der Obfrau A im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen und wird Letztere dazu – nach Vorhalt dieser Zeugenbefragungen – zu hören sein; auch hierüber wird ein Protokoll zu erstellen sein. In verfahrensökonomischer Hinsicht wird angeregt, den in Punkt
- des Bescheides hinsichtlich der Betreuungsmodalität der Kinder (insbesondere was die Gruppengröße und den Betreuungsschlüssel anlangt) formulierten Mängelbehebungsauftrag zu konkretisieren, um Missverständnisse zu vermeiden und auch eine allfällige Kontrolle hinsichtlich der Einhaltung dieser Vorgaben zu erleichtern. Der bloße Verweis auf ein Merkblatt zu einer näher bezeichneten Richtlinie wird nicht für zweckmäßig erachtet. Insbesondere hinsichtlich des in den Punkten
- und
- ausgesprochenen Beschäftigungs- und Betretungsverbotes T A betreffend wird ein fachspezifisches Gutachten einzuholen sein; die in der Begründung des Bescheides in diesem Zusammenhang herangezogene Vermutung, dass aufgrund der in den Gesprächen und Dokumenten von unterschiedlichen Personen beschriebenen Vorfällen „der Eindruck nahe“ liege, dass Genannte offenbar nicht dafür geeignet sei, in einer Kleinkinderbetreuungseinrichtung als Betreuungsperson mit Kindern zu arbeiten, ist im Hinblick auf die in Rede stehenden - als erheblich zu qualifizierenden - Verbote unzureichend. Letztlich wird - auch im Hinblick auf verfahrensökonomische Erwägungen - angeregt, den Ausgang des strafgerichtlichen Verfahrens abzuwarten (siehe do. Anzeige vom 11.05.2016 an Staatsanwaltschaft F). Aus all diesen Gründen war der Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.
- Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
- Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2016:LVwG.371.1.2016.R4