GVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und Dr. K K, G und H K, B, die grundverkehrsbehördliche Genehmigung zum Erwerb der Liegenschaft GST-NR XXX, KG L, nach dem Kodizill vom 21.12.2000 unter folgenden Auflagen erteilt:
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und Dr. K K, G und H K, B, die grundverkehrsbehördliche Genehmigung zum Erwerb der Liegenschaft GST-NR römisch 30 , KG L, nach dem Kodizill vom 21.12.2000 unter folgenden Auflagen erteilt: „
Abs 1 des Verwaltungsabgabengesetzes in Verbindung mit Tarifpost 42 lit b der Verwaltungsabgabenverordnung binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Erkenntnisses eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von 16,90 Euro zu entrichten. Die Einhebung erfolgt durch die Grundverkehrs-Landeskommission.Für die Erteilung dieser Genehmigung ist
Paragraph eins, Absatz eins, des Verwaltungsabgabengesetzes in Verbindung mit Tarifpost 42 Litera b, der Verwaltungsabgabenverordnung binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Erkenntnisses eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von 16,90 Euro zu entrichten. Die Einhebung erfolgt durch die Grundverkehrs-Landeskommission. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung 1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde den Beschwerdeführern die grundverkehrsbehördliche Genehmigung zum Erwerb des GST-NR XXX, KG L, von der Verlassenschaft nach Ing. M S, B, zur Erfüllung des Kodizills vom 21.12.2000,
Vm § 9 Abs 2 des Grundverkehrsgesetzes, versagt.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde den Beschwerdeführern die grundverkehrsbehördliche Genehmigung zum Erwerb des GST-NR römisch 30 , KG L, von der Verlassenschaft nach Ing. M S, B, zur Erfüllung des Kodizills vom 21.12.2000,
Paragraph 6, Absatz eins, Litera a und Paragraph 6, Absatz 2, Litera f, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, des Grundverkehrsgesetzes, versagt. Begründend führte die Grundverkehrsbehörde insbesondere aus, dass die Antragsteller das GST-NR XXX, KG L, vom verstorbenen Ing. S im Erbwege erhalten sollten, da eine Grundverkehrsgenehmigung durch die Grundverkehrs-Landeskommission und den Grundverkehrssenat in den Jahren 1980 und 1981 versagt worden sei. Alle Vertragsparteien hätten dadurch die einzige Möglichkeit gesehen, dass Dr. K K und H K doch noch das Eigentum an GST-NR XXX, KG L, erlangen könnten. Diese letztwillige Zuwendung sei nur erfolgt, um die geltenden Genehmigungsvoraussetzungen unter Lebenden zu umgehen und stelle somit ein Umgehungsgeschäft
Die Genehmigung sei daher aufgrund der im Grundverkehrsgesetz normierten Grundsätze und Ziele spruchgemäß zu versagen gewesen.Begründend führte die Grundverkehrsbehörde insbesondere aus, dass die Antragsteller das GST-NR römisch 30 , KG L, vom verstorbenen Ing. S im Erbwege erhalten sollten, da eine Grundverkehrsgenehmigung durch die Grundverkehrs-Landeskommission und den Grundverkehrssenat in den Jahren 1980 und 1981 versagt worden sei. Alle Vertragsparteien hätten dadurch die einzige Möglichkeit gesehen, dass Dr. K K und H K doch noch das Eigentum an GST-NR römisch 30 , KG L, erlangen könnten. Diese letztwillige Zuwendung sei nur erfolgt, um die geltenden Genehmigungsvoraussetzungen unter Lebenden zu umgehen und stelle somit ein Umgehungsgeschäft
Paragraph 31, Grundverkehrsgesetz dar. Die Genehmigung sei daher aufgrund der im Grundverkehrsgesetz normierten Grundsätze und Ziele spruchgemäß zu versagen gewesen.
F LGBl Nr 44/2013, sind Rechtserwerbe aufgrund gewillkürter Erbfolge oder Vermächtnis durch Personen, die nicht zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören, zu genehmigen, sofern die letztwillige Zuwendung nicht zum Zwecke der Umgehung der sonst geltenden Genehmigungsvoraussetzungen erfolgt ist.5.1
Paragraph 9, Absatz 2, Grundverkehrsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 42 aus 2004, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 44 aus 2013,, sind Rechtserwerbe aufgrund gewillkürter Erbfolge oder Vermächtnis durch Personen, die nicht zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören, zu genehmigen, sofern die letztwillige Zuwendung nicht zum Zwecke der Umgehung der sonst geltenden Genehmigungsvoraussetzungen erfolgt ist.
Grundverkehrsgesetz hat die Behörde Schein- und Umgehungsgeschäfte nach ihrer wahren Beschaffenheit bzw dem beabsichtigten Rechtsgeschäft zu beurteilen. Diese unterliegen, so wie das wahre Rechtsgeschäft abgeschlossen worden ist, den Bestimmungen dieses Gesetzes.
Paragraph 31, Grundverkehrsgesetz hat die Behörde Schein- und Umgehungsgeschäfte nach ihrer wahren Beschaffenheit bzw dem beabsichtigten Rechtsgeschäft zu beurteilen. Diese unterliegen, so wie das wahre Rechtsgeschäft abgeschlossen worden ist, den Bestimmungen dieses Gesetzes. 5.2 Die Behörde geht davon aus, dass das Kodizill vom 21.12.2000 nur erfolgt sei, da die Beschwerdeführer eine „normale“ Grundverkehrsgenehmigung nicht erwirken hätten können. Die Grundverkehrs-Anträge seien von allen Instanzen (Grundverkehrs-Landeskommission im Jahre 1980 und Grundverkehrssenat im Jahre 1981) jeweils negativ beurteilt worden. In der Folge sei beiden Antragstellern aufgrund eines grundbücherlich eingetragenen Pachtvertrages aus den Jahren 1986 bzw 1987 eine eigentümerähnliche Stellung an der Liegenschaft GST-NR XXX, KG L, verschafft worden, etwa durch die Einräumung eines Bestandsrechtes bis zum Jahre 2085, die Einräumung eines Vorkaufsrechtes und durch die Vorauszahlung des Mietzinses von 35.000 Schilling.5.2 Die Behörde geht davon aus, dass das Kodizill vom 21.12.2000 nur erfolgt sei, da die Beschwerdeführer eine „normale“ Grundverkehrsgenehmigung nicht erwirken hätten können. Die Grundverkehrs-Anträge seien von allen Instanzen (Grundverkehrs-Landeskommission im Jahre 1980 und Grundverkehrssenat im Jahre 1981) jeweils negativ beurteilt worden. In der Folge sei beiden Antragstellern aufgrund eines grundbücherlich eingetragenen Pachtvertrages aus den Jahren 1986 bzw 1987 eine eigentümerähnliche Stellung an der Liegenschaft GST-NR römisch 30 , KG L, verschafft worden, etwa durch die Einräumung eines Bestandsrechtes bis zum Jahre 2085, die Einräumung eines Vorkaufsrechtes und durch die Vorauszahlung des Mietzinses von 35.000 Schilling. 5.2.1 Zur rechtskräftigen Versagung mit Bescheid des Grundverkehrssenates vom 10.02.1981: Es trifft zu, dass die grundverkehrsbehördliche Genehmigung zum Erwerb der gegenständlichen Liegenschaft gegenüber H K und bereits einmal gegenüber dem Erstbeschwerdeführer rechtskräftig versagt wurde. Selbst wenn man davon ausginge, dass der Zweitbeschwerdeführer als Universalrechtsnachfolger in alle Rechte und Pflichten des H K eingetreten ist und auch diese Versagung gegen sich gelten lassen müsste, können die damaligen Versagungsgründe für die Bewertung des gegenständlichen Rechtserwerbs von Todes wegen in Form des Kodizills vom 21.12.2000 nicht einfach argumentativ übernommen werden: Den Beschwerdeführern ist beizupflichten, dass sich seit der rechtskräftigen Entscheidung des Grundverkehrssenates vom 10.02.1981 sowohl die Sach- als auch die Rechtslage geändert haben. Im Hinblick auf die Sachlage ist auszuführen, dass zum damaligen Zeitpunkt eine Selbstbewirtschaftung des GST-NR XXX im Rahmen der behaupteten Nebenerwerbslandwirtschaft des H K der Erwerbszweck war, während nun der Erst- und Zweibeschwerdeführer beabsichtigen, die Liegenschaft langfristig zu verpachten.Im Hinblick auf die Sachlage ist auszuführen, dass zum damaligen Zeitpunkt eine Selbstbewirtschaftung des GST-NR römisch 30 im Rahmen der behaupteten Nebenerwerbslandwirtschaft des H K der Erwerbszweck war, während nun der Erst- und Zweibeschwerdeführer beabsichtigen, die Liegenschaft langfristig zu verpachten. Zur Rechtslage ist auszuführen, dass die die damalige Entscheidung tragende Norm (§ 5 Abs 1 Grundverkehrsgesetz) mit der Novelle des Grundverkehrsgesetzes, LGBl Nr 42/2004, eine wesentliche Modifikation erfahren hat, indem die Selbstbewirtschaftung (einschließlich des Erfordernisses der Wohnsitznahme) nicht mehr in jedem Fall im Hinblick auf die mit dem Grundverkehrsgesetz verfolgten, im Allgemeininteresse liegenden Ziele, erforderlich ist und eine mangelnde Selbstbewirtschaftung daher keinen generellen Versagungsgrund darstellt.Zur Rechtslage ist auszuführen, dass die die damalige Entscheidung tragende Norm (Paragraph 5, Absatz eins, Grundverkehrsgesetz) mit der Novelle des Grundverkehrsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr 42 aus 2004,, eine wesentliche Modifikation erfahren hat, indem die Selbstbewirtschaftung (einschließlich des Erfordernisses der Wohnsitznahme) nicht mehr in jedem Fall im Hinblick auf die mit dem Grundverkehrsgesetz verfolgten, im Allgemeininteresse liegenden Ziele, erforderlich ist und eine mangelnde Selbstbewirtschaftung daher keinen generellen Versagungsgrund darstellt. Bei Bedachtnahme auf die in den 80-er Jahren als maßgebend erachteten Erwägungen, nämlich der Zweifel, dass das GST-NR XXX von den damaligen Berufungswerbern tatsächlich selbst bewirtschaftet werden würde und, dass dieses aufgrund der lediglich 700 m² großen Grundfläche aus einem geschlossenen bewirtschafteten Bergmahd weder als Basis für die Errichtung eines gesunden landwirtschaftlichen Betriebs noch als Aufstockung des ca 70 km entfernt gelegenen landwirtschaftlichen Grundbesitzes in S G angesehen werden könne, kann eine andere rechtliche Beurteilung der Umstände, die dieser Entscheidung zugrunde lagen, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten (VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100). Die geänderten Umstände sind vielmehr geeignet, nach der neuen Rechtslage zu einem anderen Ergebnis in der Sache zu führen. Die Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung zum Erwerb des GST-NR XXX, KG L, wäre zum aktuellen Zeitpunkt bei einem Rechtserwerb unter Lebenden jedenfalls denkmöglich.Bei Bedachtnahme auf die in den 80-er Jahren als maßgebend erachteten Erwägungen, nämlich der Zweifel, dass das GST-NR römisch 30 von den damaligen Berufungswerbern tatsächlich selbst bewirtschaftet werden würde und, dass dieses aufgrund der lediglich 700 m² großen Grundfläche aus einem geschlossenen bewirtschafteten Bergmahd weder als Basis für die Errichtung eines gesunden landwirtschaftlichen Betriebs noch als Aufstockung des ca 70 km entfernt gelegenen landwirtschaftlichen Grundbesitzes in S G angesehen werden könne, kann eine andere rechtliche Beurteilung der Umstände, die dieser Entscheidung zugrunde lagen, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten (VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100). Die geänderten Umstände sind vielmehr geeignet, nach der neuen Rechtslage zu einem anderen Ergebnis in der Sache zu führen. Die Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung zum Erwerb des GST-NR römisch 30 , KG L, wäre zum aktuellen Zeitpunkt bei einem Rechtserwerb unter Lebenden jedenfalls denkmöglich. Obzwar das Kodizill am 21.12.2000, somit noch vor der Änderung der Rechtslage, errichtet wurde, können diese Umstände bei der Beurteilung des Rechtserwerbs des GST-NR XXX, KG L, aufgrund des Kodizills, zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes nicht unberücksichtigt bleiben.Obzwar das Kodizill am 21.12.2000, somit noch vor der Änderung der Rechtslage, errichtet wurde, können diese Umstände bei der Beurteilung des Rechtserwerbs des GST-NR römisch 30 , KG L, aufgrund des Kodizills, zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes nicht unberücksichtigt bleiben. 5.2.2 Zum Pachtvertrag: Im Hinblick auf den am 28.11.1986 bzw 28.01.1987 unterzeichneten Pachtvertrag wird der Behörde beigepflichtet, dass durch diverse Bestimmungen, ua durch die in Punkt III. vorgesehene Pachtdauer von 99 Jahren, die in Punkt X. enthaltene Verpflichtung der Pächter (des Erst- und Zweitbeschwerdeführers) das Vertragsverhältnis nicht vorzeitig zu beenden, durch das in Punkt VIII. vorgesehene Vorkaufsrecht oder die in Spruchpunkt VI. zugunsten der Pächter eingeräumten Rechte, diesen sehr wohl eine eigentümerähnliche Stellung eingeräumt wurde. Wenn der Erstbeschwerdeführer diesbezüglich argumentiert, dass er einmal behördlich um Errichtung eines Unterstandes angesucht habe und die Baubehörde entgegnet habe, dass das Bauansuchen nicht von ihm, sondern von Ing. S einzubringen wäre, so muss der Behörde zugestanden werden, dass eine dementsprechende Verpflichtung des Verpächters, nämlich entsprechend den Wünschen der Pächter die erforderlichen Handlungen speziell für Eingaben an Behörden oder Ämter zu setzen, dem Pachtvertrag (Punkt VI.) sehr wohl zu entnehmen ist. Der Schluss der Behörde, das Verfügungsrecht des Erblassers sei dadurch praktisch nicht mehr vorhanden gewesen, ist durchaus zulässig.Im Hinblick auf den am 28.11.1986 bzw 28.01.1987 unterzeichneten Pachtvertrag wird der Behörde beigepflichtet, dass durch diverse Bestimmungen, ua durch die in Punkt römisch drei. vorgesehene Pachtdauer von 99 Jahren, die in Punkt römisch zehn. enthaltene Verpflichtung der Pächter (des Erst- und Zweitbeschwerdeführers) das Vertragsverhältnis nicht vorzeitig zu beenden, durch das in Punkt römisch acht. vorgesehene Vorkaufsrecht oder die in Spruchpunkt römisch sechs. zugunsten der Pächter eingeräumten Rechte, diesen sehr wohl eine eigentümerähnliche Stellung eingeräumt wurde. Wenn der Erstbeschwerdeführer diesbezüglich argumentiert, dass er einmal behördlich um Errichtung eines Unterstandes angesucht habe und die Baubehörde entgegnet habe, dass das Bauansuchen nicht von ihm, sondern von Ing. S einzubringen wäre, so muss der Behörde zugestanden werden, dass eine dementsprechende Verpflichtung des Verpächters, nämlich entsprechend den Wünschen der Pächter die erforderlichen Handlungen speziell für Eingaben an Behörden oder Ämter zu setzen, dem Pachtvertrag (Punkt römisch sechs.) sehr wohl zu entnehmen ist. Der Schluss der Behörde, das Verfügungsrecht des Erblassers sei dadurch praktisch nicht mehr vorhanden gewesen, ist durchaus zulässig. Der Oberste Gerichtshof hat in vergleichbaren Fällen auf 99 oder 100 Jahre abgeschlossene Mietverträge einem genehmigungspflichtigen Kaufvertrag gleichgesetzt (OGH 29.04.2014, 9 Ob 18/14h). In der dort zitierten Entscheidung 9 Ob 106/04k war ein mit dem gegenständlichen Fall vergleichbarer Sachverhalt zu prüfen, als die Parteien mangels der Möglichkeit, einen nach dem Grundverkehrsgesetz genehmigungsfähigen Kaufvertrag über eine Liegenschaft abzuschließen, einen Bestandsvertrag auf die Dauer von 100 Jahren schlossen, der gesamte Bestandszins – wie im gegenständlichen Fall – sofort zur Zahlung fällig war und vereinbart wurde, dass sich die Bestandgeber bei Änderung der grundverkehrsrechtlichen Lage verpflichten, den Bestandnehmern alle Erklärungen abzugeben, die für eine grundbücherliche Übereignung der Liegenschaft erforderlich sein werden. Dem ist der zwischen dem Erblasser und dem Erst- und Zweitbeschwerdeführer geschlossene Pachtvertrag aus den Jahren 1986 bzw 1987 – wie oben dargestellt – durchaus vergleichbar. Die Rechtstellung des Erst- und Zweitbeschwerdeführers unterschied sich von jener eines Eigentümers im Wesentlichen nur dadurch, dass im Grundbuch kein Eigentumsrecht zu ihren Gunsten einverleibt wurde (vgl OGH 29.04.2014, 9 Ob 18/14h).Der Oberste Gerichtshof hat in vergleichbaren Fällen auf 99 oder 100 Jahre abgeschlossene Mietverträge einem genehmigungspflichtigen Kaufvertrag gleichgesetzt (OGH 29.04.2014, 9 Ob 18/14h). In der dort zitierten Entscheidung 9 Ob 106/04k war ein mit dem gegenständlichen Fall vergleichbarer Sachverhalt zu prüfen, als die Parteien mangels der Möglichkeit, einen nach dem Grundverkehrsgesetz genehmigungsfähigen Kaufvertrag über eine Liegenschaft abzuschließen, einen Bestandsvertrag auf die Dauer von 100 Jahren schlossen, der gesamte Bestandszins – wie im gegenständlichen Fall – sofort zur Zahlung fällig war und vereinbart wurde, dass sich die Bestandgeber bei Änderung der grundverkehrsrechtlichen Lage verpflichten, den Bestandnehmern alle Erklärungen abzugeben, die für eine grundbücherliche Übereignung der Liegenschaft erforderlich sein werden. Dem ist der zwischen dem Erblasser und dem Erst- und Zweitbeschwerdeführer geschlossene Pachtvertrag aus den Jahren 1986 bzw 1987 – wie oben dargestellt – durchaus vergleichbar. Die Rechtstellung des Erst- und Zweitbeschwerdeführers unterschied sich von jener eines Eigentümers im Wesentlichen nur dadurch, dass im Grundbuch kein Eigentumsrecht zu ihren Gunsten einverleibt wurde vergleiche OGH 29.04.2014, 9 Ob 18/14h). Daraus folgt, dass im Hinblick auf diesen Pachtvertrag durchaus von einer Umgehung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigungspflicht ausgegangen werden könnte bzw dieser als (nichtiges) Umgehungsgeschäft zu beurteilen wäre. Allerdings gilt es, nicht dieses Rechtsgeschäft als Grundlage des Rechtserwerbs des GST-NR XXX, KG L zu beurteilen, sondern das Kodizill vom 21.12.2000.Daraus folgt, dass im Hinblick auf diesen Pachtvertrag durchaus von einer Umgehung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigungspflicht ausgegangen werden könnte bzw dieser als (nichtiges) Umgehungsgeschäft zu beurteilen wäre. Allerdings gilt es, nicht dieses Rechtsgeschäft als Grundlage des Rechtserwerbs des GST-NR römisch 30 , KG L zu beurteilen, sondern das Kodizill vom 21.12.2000. 5.2.3 Aber selbst bei einer Gesamtbetrachtung aller getroffenen Vereinbarungen bzw abgeschlossenen Rechtsgeschäfte ergeben sich nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes aus nachstehenden Gründen keine Anhaltspunkte für die eindeutige Feststellung, dass dieses Kodizill Teil einer Umgehungskonstruktion war bzw ist: Nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes spricht zunächst der zeitliche Ablauf gegen die Annahme, das Kodizill stelle ein (nichtiges) Umgehungsgeschäft dar. Zwischen der Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung des Rechtserwerbs des gegenständlichen Grundstückes in den Jahren 1980 bzw 1981 auf Grundlage des Kaufvertrags aus dem Jahr 1980 und der Erstellung des Kodizills zugunsten des Erst- und des Zweitbeschwerdeführers liegen 20 Jahre. Zwischenzeitlich hat sich – wie unter Punkt 5.2.1. dargestellt – sowohl die Sach- wie auch die Rechtslage geändert, die durchaus eine neue rechtliche Beurteilung zulassen. Es kann daher nach heutigen Gesichtspunkten weder dem Erblasser noch den Beschwerdeführern unterstellt werden, dass das gegenständliche Vermächtnis vom 21.12.2000 dem ausschließlichen Zweck diente, den Eigentumserwerb am gegenständlichen Grundstück unter Umgehung der Genehmigungsvoraussetzungen für Rechtserwerbe unter Lebenden zu sichern. Dies gilt auch für den Zweitbeschwerdeführer als Universalrechtsnachfolger des H K (vgl Punkt 5.2.1.). Weiters datiert der 99-jährige Pachtvertrag zwischen dem Erblasser und dem Erst- und dem Zweitbeschwerdeführer aus den Jahren 1986 bzw 1987. Dem Pachtvertrag ist kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass sich der damalige Verpächter und Erblasser verpflichtet hätte, die gegenständliche Liegenschaft dem Erst- und Zweitbeschwerdeführer später, im Erbwege, zu vermachen. Selbst wenn aufgrund der sonstigen Vereinbarungen – wie unter Punkt 5.2.2 ausgeführt – von einem (nichtigen) Umgehungsgeschäft auszugehen wäre, kann dies nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes nicht dazu führen, dass sich diese Nichtigkeit auf das nachfolgende, erst am 21.12.2000 erstellte, Kodizill erstreckt. Im Übrigen haben die Beschwerdeführer bereits durch den bis 2085 abgeschlossenen Pachtvertrag eine eigentümerähnliche Stellung (vgl Punkt 5.2.2) und wäre das Kodizill zur Sicherung dieser rechtlichen Stellung nicht unbedingt erforderlich gewesen.Nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes spricht zunächst der zeitliche Ablauf gegen die Annahme, das Kodizill stelle ein (nichtiges) Umgehungsgeschäft dar. Zwischen der Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung des Rechtserwerbs des gegenständlichen Grundstückes in den Jahren 1980 bzw 1981 auf Grundlage des Kaufvertrags aus dem Jahr 1980 und der Erstellung des Kodizills zugunsten des Erst- und des Zweitbeschwerdeführers liegen 20 Jahre. Zwischenzeitlich hat sich – wie unter Punkt 5.2.1. dargestellt – sowohl die Sach- wie auch die Rechtslage geändert, die durchaus eine neue rechtliche Beurteilung zulassen. Es kann daher nach heutigen Gesichtspunkten weder dem Erblasser noch den Beschwerdeführern unterstellt werden, dass das gegenständliche Vermächtnis vom 21.12.2000 dem ausschließlichen Zweck diente, den Eigentumserwerb am gegenständlichen Grundstück unter Umgehung der Genehmigungsvoraussetzungen für Rechtserwerbe unter Lebenden zu sichern. Dies gilt auch für den Zweitbeschwerdeführer als Universalrechtsnachfolger des H K vergleiche Punkt 5.2.1.). Weiters datiert der 99-jährige Pachtvertrag zwischen dem Erblasser und dem Erst- und dem Zweitbeschwerdeführer aus den Jahren 1986 bzw 1987. Dem Pachtvertrag ist kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass sich der damalige Verpächter und Erblasser verpflichtet hätte, die gegenständliche Liegenschaft dem Erst- und Zweitbeschwerdeführer später, im Erbwege, zu vermachen. Selbst wenn aufgrund der sonstigen Vereinbarungen – wie unter Punkt 5.2.2 ausgeführt – von einem (nichtigen) Umgehungsgeschäft auszugehen wäre, kann dies nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes nicht dazu führen, dass sich diese Nichtigkeit auf das nachfolgende, erst am 21.12.2000 erstellte, Kodizill erstreckt. Im Übrigen haben die Beschwerdeführer bereits durch den bis 2085 abgeschlossenen Pachtvertrag eine eigentümerähnliche Stellung vergleiche Punkt 5.2.2) und wäre das Kodizill zur Sicherung dieser rechtlichen Stellung nicht unbedingt erforderlich gewesen. Das Kodizill selbst enthält keinerlei Nebenabreden im Hinblick auf einen zu Lebzeiten bereits bezahlten Geldbetrag. Selbst wenn der Erstbeschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, dass der Betrag von 35.000 Schilling in zwei Tranchen tatsächlich bezahlt wurde, ist allein daraus nicht zu schließen, dass diese erbrachte Geldleistung schon in Erwartung des – durch das erst 13 bzw 14 Jahre später errichtete Kodizill – bewirkten Eigentumserwerbes vom Erst- und Zweitbeschwerdeführer geleistet worden wäre. 5.2.4 Im Übrigen hat sich aus den Aussagen des Erstbeschwerdeführers sowie aus dem Vorbringen des Erben DI J S im Rahmen der mündlichen Verhandlung kein Hinweis auf eine Umgehungsabsicht beim Erblasser bzw beim Erst- und Zweitbeschwerdeführer ergeben. Weder war den Beschwerdeführern diese letztwillige Verfügung vor der Verlassenschaftsabhandlung am 23.03.2015 bekannt, noch wurden im Vorfeld Gespräche geführt, die auf eine unzulässige Umgehung hindeuten könnten. Selbst wenn im gegenständlichen Fall nicht von einem Naheverhältnis zwischen dem Erblasser und den Beschwerdeführern auszugehen ist, bestand doch eine Bekanntschaft zwischen dem Erblasser und dem Erstbeschwerdeführer seit ca 1980 bzw mit dem Zweitbeschwerdeführer seit ca 1986. Dass diese Bekanntschaft nicht bis ins Jahr 2000 gedauert hätte, hat sich nicht ergeben. Allein der Umstand, dass DI J S den Erstbeschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung das erste Mal gesehen hat, schließt eine Bekanntschaft zwischen dem Erblasser und den Beschwerdeführern jedenfalls nicht aus. Eine letztwillige Zuwendung des Erblassers an die Beschwerdeführer erscheint aufgrund dieser langjährigen Bekanntschaft nicht von vornherein unglaubwürdig. 5.2.5 Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführer nunmehr die Verpachtung der gegenständlichen Liegenschaft anstreben sowie der Vorschlag der Beschwerdeführer, sich mit einer Auflage, wie sie nunmehr spruchgemäß aufgenommen wurde, einverstanden zu erklären, spricht gegen das Vorliegen eines Umgehungsgeschäftes, zumal der Erstbeschwerdeführer noch eingeräumt hat, das Grundstück einem Landwirt sogar unentgeltlich zur Bewirtschaftung zu überlassen. Insgesamt kann somit bei der dargelegten Beurteilung – entgegen der Auffassung der Behörde – keine eindeutige Feststellung dahingehend getroffen werden, dass das Kodizill vom 21.12.2000 ausschließlich zum Zweck der Umgehung der Genehmigungsvoraussetzungen für Rechtserwerbe unter Lebenden vom Erblasser errichtet worden wäre. Aufgrund der Bestimmung des § 9 Abs 2 Grundverkehrsgesetz war daher der gegenständliche Rechtserwerb aufgrund des Kodizills vom 21.12.2000 zu genehmigen.Aufgrund der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, Grundverkehrsgesetz war daher der gegenständliche Rechtserwerb aufgrund des Kodizills vom 21.12.2000 zu genehmigen. 6.
Abs 2 Grundverkehrsgesetz können zur Sicherstellung des Erwerbszweckes oder der Bestimmungen dieses Gesetzes die Angaben des Antragstellers (§ 15) in der Genehmigung als Auflagen vorgeschrieben werden.6.
Paragraph 10, Absatz 2, Grundverkehrsgesetz können zur Sicherstellung des Erwerbszweckes oder der Bestimmungen dieses Gesetzes die Angaben des Antragstellers (Paragraph 15,) in der Genehmigung als Auflagen vorgeschrieben werden. Die Beschwerdeführer haben von sich aus erklärt, dass die Verpachtung der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft im Vordergrund steht und mit einer, der nun vorgeschriebenen Auflagen entsprechenden Auflage einverstanden zu sein. Zufolge der vorgeschriebenen Auflage haben die Beschwerdeführer und ihre Rechtsnachfolger die landwirtschaftlich genutzte Liegenschaft GST-NR XXX, KG L, zu ortsüblichen Bedingungen an einen Haupt- oder Nebenerwerbslandwirt zu verpachten. Die Beschwerdeführer und ihre Rechtsnachfolger haben dafür zu sorgen, dass diese Fläche von diesem Landwirt auch tatsächlich einer landwirtschaftlichen Nutzung und nicht einer anderen Nutzung zugeführt wird. Dafür werden zur Durchsetzung der diesbezüglichen Verpflichtungen allenfalls zivilrechtliche Mittel in Anspruch genommen werden müssen. Weiters ist zum zweckentsprechenden Vollzug der Auflage notwendig, dass die Behörde Kenntnis davon hat, welcher Landwirt jeweils das gegenständliche Grundstück bewirtschaftet. Aus diesem Grund haben die Beschwerdeführer und ihre Rechtsnachfolger bei jedem Pächterwechsel der Grundverkehrs-Landeskommission den Namen und die Anschrift des neuen Pächters bekannt zu geben. Die Beschwerdeführer haben von sich aus erklärt, dass die Verpachtung der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft im Vordergrund steht und mit einer, der nun vorgeschriebenen Auflagen entsprechenden Auflage einverstanden zu sein. Zufolge der vorgeschriebenen Auflage haben die Beschwerdeführer und ihre Rechtsnachfolger die landwirtschaftlich genutzte Liegenschaft GST-NR römisch 30 , KG L, zu ortsüblichen Bedingungen an einen Haupt- oder Nebenerwerbslandwirt zu verpachten. Die Beschwerdeführer und ihre Rechtsnachfolger haben dafür zu sorgen, dass diese Fläche von diesem Landwirt auch tatsächlich einer landwirtschaftlichen Nutzung und nicht einer anderen Nutzung zugeführt wird. Dafür werden zur Durchsetzung der diesbezüglichen Verpflichtungen allenfalls zivilrechtliche Mittel in Anspruch genommen werden müssen. Weiters ist zum zweckentsprechenden Vollzug der Auflage notwendig, dass die Behörde Kenntnis davon hat, welcher Landwirt jeweils das gegenständliche Grundstück bewirtschaftet. Aus diesem Grund haben die Beschwerdeführer und ihre Rechtsnachfolger bei jedem Pächterwechsel der Grundverkehrs-Landeskommission den Namen und die Anschrift des neuen Pächters bekannt zu geben. Es war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. 7. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.7. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2016:LVwG.301.2.2016.R14
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