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{'item': 'LVwG-306-1/2016-R9'}

Obsah (7)§ 28§ 31§ 25a§ 20Art 52Art 17Art 2

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum16.09.2016 GeschäftszahlLVwG-306-1/2016-R9 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat d

§ 28Abs 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (Vw

GVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt;

Paragraph 28, Absatz eins und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt; II.römisch zwei. folgenden Beschluss gefasst:

§ 31Abs 1 Vw

GVG wird der Antrag auf Kostenersatz als unzulässig zurückgewiesen.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG wird der Antrag auf Kostenersatz als unzulässig zurückgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis und diesen Beschluss ist

§ 25ades Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis und diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung 1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des H G auf rückwirkende Zuerkennung des vollen Ruhebezuges als ehemaliges Mitglied der Landesregierung mit 01.02.2013

§ 20des Bezügegesetzes 1998, LGBl Nr 3/1998, id

F LGBl Nr 22/2001, Nr 25/2009, Nr 70/2010, Nr 25/2011 und Nr 24/2015, iVm den §§ 14, 16, 18, 46, 48 und 49 des Landes-Bezügegesetzes, LGBl Nr 25/1995, abgewiesen.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des H G auf rückwirkende Zuerkennung des vollen Ruhebezuges als ehemaliges Mitglied der Landesregierung mit 01.02.2013

Paragraph 20, des Bezügegesetzes 1998, Landesgesetzblatt Nr 3 aus 1998,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 22 aus 2001,, Nr 25 aus 2009,, Nr 70 aus 2010,, Nr 25 aus 2011, und Nr 24 aus 2015,, in Verbindung mit den Paragraphen 14, 16, 18, 46, 48 und 49 des Landes-Bezügegesetzes, Landesgesetzblatt Nr 25 aus 1995,, abgewiesen.

  1. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, dass der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeiten seines Inhalts, Rechtswidrigkeiten infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung belastet sei. Der angefochtene Bescheid widerspreche insbesondere im Hinblick auf die im Zusammenhang mit der Neuregelung des Pensionsanfallsalters durch die Novelle LGBl Nr 25/2009 zum Vorarlberger Bezügegesetz sowohl dem in der Verfassung rechtlich verankerten Gleichheitsgrundsatz (Verletzung des verfassungsmäßigen Vertrauensschutzes) als auch unionsrechtlichen Grundsätzen. Beim Unionsrecht handle es sich um in den einzelnen Mitgliedsstaaten vorrangiges und unmittelbar anwendbares Recht, so dass auch die den bekämpften Bescheid erlassende Behörde verpflichtet gewesen wäre, von der Anwendung der – Unions- und Verfassungsrecht widersprechender – Bestimmungen Abstand zu nehmen und die Neuregelung des Pensionsanfallsalters durch die Novelle LGBl Nr 25/2009 zum Vorarlberger Bezügegesetz dem Verfassungsgerichtshof zur Überprüfung ihrer Verfassungsmäßigkeit vorzulegen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes erfasse die durch Art 5 StGG verbürgte Eigentumsgarantie alle vermögenswerten Privatrechte. Vermögenswerte Ansprüche, die dem öffentlichen Recht entstammen würden, seien prinzipiell geschützt, wenn sie – wie im gegenständlichen Fall – auf maßgebliche Eigenleistungen, dh im Regelfall Beitragszahlen, beruhen würden. Demzufolge seien pensionsversicherungsrechtliche oder auch andere sozialversicherungsrechtliche Leistungen dem Schutzbereich des Eigentumsrechtes zu unterstellen. Dies habe zur Folge, dass ein Eingriff in einen solchen Anspruch wie eine Eigentumsbeschränkung oder gar Enteignung zu behandeln sei und daher dem Verhältnismäßigkeitsprinzip unterliege. Das Eigentumsrecht verbürge zwar keinen absoluten Schutz gegen die Kürzung von derartigen, im öffentlichen Recht wurzelnden Ansprüchen. Allerdings sei dadurch ein Substanzschutz gewährleistet, der geeignet sei, jeden Eingriff – sohin auch einen geringfügigen – auf seine Verhältnismäßigkeit zu prüfen.
  2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, dass der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeiten seines Inhalts, Rechtswidrigkeiten infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung belastet sei. Der angefochtene Bescheid widerspreche insbesondere im Hinblick auf die im Zusammenhang mit der Neuregelung des Pensionsanfallsalters durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr 25 aus 2009, zum Vorarlberger Bezügegesetz sowohl dem in der Verfassung rechtlich verankerten Gleichheitsgrundsatz (Verletzung des verfassungsmäßigen Vertrauensschutzes) als auch unionsrechtlichen Grundsätzen. Beim Unionsrecht handle es sich um in den einzelnen Mitgliedsstaaten vorrangiges und unmittelbar anwendbares Recht, so dass auch die den bekämpften Bescheid erlassende Behörde verpflichtet gewesen wäre, von der Anwendung der – Unions- und Verfassungsrecht widersprechender – Bestimmungen Abstand zu nehmen und die Neuregelung des Pensionsanfallsalters durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr 25 aus 2009, zum Vorarlberger Bezügegesetz dem Verfassungsgerichtshof zur Überprüfung ihrer Verfassungsmäßigkeit vorzulegen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes erfasse die durch Artikel 5, StGG verbürgte Eigentumsgarantie alle vermögenswerten Privatrechte. Vermögenswerte Ansprüche, die dem öffentlichen Recht entstammen würden, seien prinzipiell geschützt, wenn sie – wie im gegenständlichen Fall – auf maßgebliche Eigenleistungen, dh im Regelfall Beitragszahlen, beruhen würden. Demzufolge seien pensionsversicherungsrechtliche oder auch andere sozialversicherungsrechtliche Leistungen dem Schutzbereich des Eigentumsrechtes zu unterstellen. Dies habe zur Folge, dass ein Eingriff in einen solchen Anspruch wie eine Eigentumsbeschränkung oder gar Enteignung zu behandeln sei und daher dem Verhältnismäßigkeitsprinzip unterliege. Das Eigentumsrecht verbürge zwar keinen absoluten Schutz gegen die Kürzung von derartigen, im öffentlichen Recht wurzelnden Ansprüchen. Allerdings sei dadurch ein Substanzschutz gewährleistet, der geeignet sei, jeden Eingriff – sohin auch einen geringfügigen – auf seine Verhältnismäßigkeit zu prüfen.

Art 52

Abs 1 der Grundrechtecharta dürften Einschränkungen der Grundrechte nur unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit vorgenommen werden, wenn sie erforderlich seien und den von der Union anerkannten, dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer entsprechen würden.

Artikel 52

, Absatz eins, der Grundrechtecharta dürften Einschränkungen der Grundrechte nur unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit vorgenommen werden, wenn sie erforderlich seien und den von der Union anerkannten, dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer entsprechen würden.

Art 17

der Grundrechtecharta habe jede Person das Recht, ihr rechtmäßig erworbenes Eigentum zu besitzen, zu nutzen, darüber zu verfügen und es zu vererben. Niemandem dürfe sein Eigentum entzogen werden, es sei denn aus Gründen des öffentlichen Interesses in den Fällen und unter den Bedingungen, die in einem Gesetz vorgesehen seien sowie gegen eine rechtzeitig angemessene Entschädigung für den Verlust des Eigentums.

Artikel 17

, der Grundrechtecharta habe jede Person das Recht, ihr rechtmäßig erworbenes Eigentum zu besitzen, zu nutzen, darüber zu verfügen und es zu vererben. Niemandem dürfe sein Eigentum entzogen werden, es sei denn aus Gründen des öffentlichen Interesses in den Fällen und unter den Bedingungen, die in einem Gesetz vorgesehen seien sowie gegen eine rechtzeitig angemessene Entschädigung für den Verlust des Eigentums.

Art 2St

GG und Art 7 BVG seien alle Rechtsunterworfenen vor dem Gesetz gleich. Dieser in der Verfassung rechtlich verankerte Gleichheitsgrundsatz binde auch den Gesetzgeber. Der Gesetzgeber verletze den Gleichheitsgrundsatz dann, wenn er bei Änderung der Rechtslage plötzlich – ohne entsprechende Übergangsregelung – und intensiv in erworbene Rechtspositionen eingreife und damit eine berechtigte Erwartungshaltung des Rechtsunterworfenen vernichte. Personen, die knapp vor dem Pensionsantritt stehen würden, könnten sich auf geänderte Lebensumstände nicht mehr so ohne weiteres einstellen und seien daher stärker geschützt als Personen, bei denen der Pensionsantritt erst in ferner Zukunft möglich sei. Wende man diese Grundsätze auf den gegenständlichen Fall an, so zeige sich, dass das Hinaufsetzen des Pensionsantrittsalters um achteinhalb Jahre zweifellos als Eingriff in eine berechtigte Erwartungshaltung zu qualifizieren sei. Auch wenn dieser Eingriff an sich einem öffentlichen Interesse diene, bedeute dies noch nicht, dass die Regelung verfassungskonform sei. Selbst Eingriffe, die an sich sachlich gerechtfertigt werden könnten, dürften nicht plötzlich und in jeder beliebigen Intensität berechtigte Erwartungshaltungen vernichten.

Artikel 2, St

GG und Artikel 7, BVG seien alle Rechtsunterworfenen vor dem Gesetz gleich. Dieser in der Verfassung rechtlich verankerte Gleichheitsgrundsatz binde auch den Gesetzgeber. Der Gesetzgeber verletze den Gleichheitsgrundsatz dann, wenn er bei Änderung der Rechtslage plötzlich – ohne entsprechende Übergangsregelung – und intensiv in erworbene Rechtspositionen eingreife und damit eine berechtigte Erwartungshaltung des Rechtsunterworfenen vernichte. Personen, die knapp vor dem Pensionsantritt stehen würden, könnten sich auf geänderte Lebensumstände nicht mehr so ohne weiteres einstellen und seien daher stärker geschützt als Personen, bei denen der Pensionsantritt erst in ferner Zukunft möglich sei. Wende man diese Grundsätze auf den gegenständlichen Fall an, so zeige sich, dass das Hinaufsetzen des Pensionsantrittsalters um achteinhalb Jahre zweifellos als Eingriff in eine berechtigte Erwartungshaltung zu qualifizieren sei. Auch wenn dieser Eingriff an sich einem öffentlichen Interesse diene, bedeute dies noch nicht, dass die Regelung verfassungskonform sei. Selbst Eingriffe, die an sich sachlich gerechtfertigt werden könnten, dürften nicht plötzlich und in jeder beliebigen Intensität berechtigte Erwartungshaltungen vernichten. Der Beschwerdeführer habe ab dem 01.01.2010 hinnehmen müssen, dass er erst achteinhalb Jahre später, sohin am 01.08.2021 Anspruch auf einen Ruhebezug haben werde. Die Möglichkeit, bereits am 01.08.2018 einen gekürzten Ruhebezug in Anspruch zu nehmen, würde eine Hinaufsetzung des Pensionsantrittsalters um fünfeinhalb Jahre bedeuten, dies bei einer 12,6 %-igen Kürzung des Ruhebezuges. Erschwerend komme hinzu, dass der Beschwerdeführer während seiner aktiven Tätigkeit als Politiker einem Berufsverbot unterlegen sei. Nach seinem Ausscheiden aus seiner aktiven politischen Funktion sei ihm kein Bezug zugestanden. Damit unterscheide sich der vorliegende Fall in erheblicher Weise von den Fällen, in denen eine Erhöhung des Pensionsantrittsalters im Rahmen eines aktiven Dienstverhältnisses erfolge. Mit Inkrafttreten des Bezügegesetzes am 01.01.2010 sei für den Beschwerdeführer die Situation entstanden, dass er nicht mehr nur die geplanten drei Jahre überbrücken müsse, sondern insgesamt elfeinhalb Jahre. Elfeinhalb Jahre ohne Bezüge für eine Person, die das

  1. Lebensjahr überschritten habe, am Arbeitsmarkt nur schwer vermittelbar sei und in kein Dienstverhältnis zurückkehren könne oder dieses fortsetzen könne. Dass dieser Eingriff ohne sachliche Rechtfertigung erfolgt sei und es sich dabei keinesfalls um einen notwendigen Eingriff gehandelt habe, um die Funktionsfähigkeit des Pensionssystems in Vorarlberg gewährleisten zu können, liege im Hinblick auf die finanzielle Situation auf der Hand. Bekanntermaßen gebe es in Vorarlberg seit dem Jahr 1989 keine Nettoneuverschuldung. Von der im Jahr 2009 beschlossenen Änderung des Vorarlberger Bezügegesetzes seien theoretisch nur 74 Personen betroffen, so dass ein allfälliges Einsparpotential nicht anzunehmen sei. Der Beschwerdeführer habe im so genannten „alten System“ bleiben müssen, er habe jedoch darauf vertrauen können, dass daher, zumal ihm keine Optionsmöglichkeit offen gestanden sei, in die Rechtslage nicht zu seinem Nachteil eingegriffen werde. Im Hinblick auf die dargelegten Überlegungen werde angeregt bzw beantragt, den Europäischen Gerichtshof mit der Frage zu befassen, ob die Novelle LGBl Nr 25/2009 einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht auf Unversehrtheit des Eigentums beinhalte und derart gegen Unionsrecht, insbesondere Art 17 Grundrechtecharta, verstoße. Weiters werde angeregt, von Amts wegen an den Verfassungsgerichtshof den Antrag zu stellen, die Novelle zum Vorarlberger Bezügegesetz, LGBl Nr 25/2009, in Folge Verfassungswidrigkeit aufzuheben.Der Beschwerdeführer habe im so genannten „alten System“ bleiben müssen, er habe jedoch darauf vertrauen können, dass daher, zumal ihm keine Optionsmöglichkeit offen gestanden sei, in die Rechtslage nicht zu seinem Nachteil eingegriffen werde. Im Hinblick auf die dargelegten Überlegungen werde angeregt bzw beantragt, den Europäischen Gerichtshof mit der Frage zu befassen, ob die Novelle Landesgesetzblatt Nr 25 aus 2009, einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht auf Unversehrtheit des Eigentums beinhalte und derart gegen Unionsrecht, insbesondere Artikel 17, Grundrechtecharta, verstoße. Weiters werde angeregt, von Amts wegen an den Verfassungsgerichtshof den Antrag zu stellen, die Novelle zum Vorarlberger Bezügegesetz, Landesgesetzblatt Nr 25 aus 2009,, in Folge Verfassungswidrigkeit aufzuheben.
  2. Folgender Sachverhalt steht fest: Der Beschwerdeführer ist am 27.07.1956 geboren und war im Zeitraum vom 24.10.1989 bis zum 08.10.1993 Mitglied des Vorarlberger Landtages. Vom 06.10.1993 bis zum 28.02.2003 war er Mitglied der Vorarlberger Landesregierung und vom 28.02.2003 bis zum 11.01.2007 Mitglied der Bundesregierung. Der Beschwerdeführer ist seit 2007 Aufsichtsratsmitglied der R AG, W. Weiters war er seit 2007 Geschäftsführer der G C GmbH in F; seit dem 30.10.2015 ist er Inhaber des Einzelunternehmens G C eU, welche durch Umwandlung aus der G C GmbH hervorgegangen ist. Am 27.01.2016 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf rückwirkende Zuerkennung des vollen Ruhebezuges (ab dem 01.02.2013) als ehemaliges Mitglied der Vorarlberger Landesregierung. Als ehemaliges Mitglied der Vorarlberger Landesregierung, das vor dem 01.07.1998 die im Sinne (des
  3. Unterabschnittes) des
  4. Abschnittes des Landes-Bezügegesetzes erforderliche Funktionsdauer von fünf Jahren (unter Anrechnung der Zeit als Mitglied des Vorarlberger Landtages) aufweist, hat der Beschwerdeführer ab dem 01.08.2021 einen Anspruch auf einen ungekürzten Ruhebezug nach dem Landes-Bezügegesetz (s § 20 Abs 1 lit b Bezügegesetz 1998). Ab dem 01.08.2018 steht dem Beschwerdeführer ein vorzeitiger Ruhebezug mit Abschlägen (Kürzung um 0,35 % pro Monat) zu (s § 20 Abs 1 lit b und Abs 5 Bezügegesetz 1998).Als ehemaliges Mitglied der Vorarlberger Landesregierung, das vor dem 01.07.1998 die im Sinne (des
  5. Unterabschnittes) des
  6. Abschnittes des Landes-Bezügegesetzes erforderliche Funktionsdauer von fünf Jahren (unter Anrechnung der Zeit als Mitglied des Vorarlberger Landtages) aufweist, hat der Beschwerdeführer ab dem 01.08.2021 einen Anspruch auf einen ungekürzten Ruhebezug nach dem Landes-Bezügegesetz (s Paragraph 20, Absatz eins, Litera b, Bezügegesetz 1998). Ab dem 01.08.2018 steht dem Beschwerdeführer ein vorzeitiger Ruhebezug mit Abschlägen (Kürzung um 0,35 % pro Monat) zu (s Paragraph 20, Absatz eins, Litera b und Absatz 5, Bezügegesetz 1998).
  7. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der Aktenlage und des Firmenbuches, als erwiesen angenommen und ist unstrittig. Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 21.04.2016 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. 5.

den §§ 18 und 49 des Landes-Bezügegesetzes, LGBl Nr 25/1995, gebührte der Ruhebezug jenen Mitgliedern und ehemaligen Mitgliedern der Landesregierung, die dieser bereits vor dem 04.10.1994 angehört haben, frühestens von dem der Vollendung des 55. Lebensjahres folgenden Monatsersten an.5.

den Paragraphen 18 und 49 des Landes-Bezügegesetzes, Landesgesetzblatt Nr 25 aus 1995,, gebührte der Ruhebezug jenen Mitgliedern und ehemaligen Mitgliedern der Landesregierung, die dieser bereits vor dem 04.10.1994 angehört haben, frühestens von dem der Vollendung des

  1. Lebensjahres folgenden Monatsersten an. Das Bezügegesetz 1998, LGBl Nr 3/1998, trat ua hinsichtlich der Mitglieder der Landesregierung am 01.07.1998 in Kraft (s § 34 Abs 1). Das Landes-Bezügegesetz trat, soweit es sich auf die Mitglieder der Landesregierung bezieht, am 30.06.1998 außer Kraft (§ 35 Abs 1 Bezügegesetz 1998, LGBl Nr 3/1998).Das Bezügegesetz 1998, Landesgesetzblatt Nr 3 aus 1998,, trat ua hinsichtlich der Mitglieder der Landesregierung am 01.07.1998 in Kraft (s Paragraph 34, Absatz eins,). Das Landes-Bezügegesetz trat, soweit es sich auf die Mitglieder der Landesregierung bezieht, am 30.06.1998 außer Kraft (Paragraph 35, Absatz eins, Bezügegesetz 1998, Landesgesetzblatt Nr 3 aus 1998,). Wie aus § 20 Abs 1 des Bezügegesetzes 1998 hervorgeht, haben Mitglieder und ehemalige Mitglieder der Landesregierung, die vor dem 01.07.1998 die im Sinne des
  2. oder
  3. Abschnittes des Landes-Bezügegesetzes erforderliche Funktionsdauer aufweisen, nach dem Landes-Bezügegesetz Anspruch auf Ruhebezüge.Wie aus Paragraph 20, Absatz eins, des Bezügegesetzes 1998 hervorgeht, haben Mitglieder und ehemalige Mitglieder der Landesregierung, die vor dem 01.07.1998 die im Sinne des
  4. oder
  5. Abschnittes des Landes-Bezügegesetzes erforderliche Funktionsdauer aufweisen, nach dem Landes-Bezügegesetz Anspruch auf Ruhebezüge. Mit der Novelle des Bezügegesetzes 1998, LGBl Nr 22/2001, wurde ua das im § 49 des Landes-Bezügegesetzes normierte Pensionsantrittsalter von 55 Lebensjahren auf 56 Lebensjahre und sechs Monate angehoben (§ 20 Abs 1 lit b).Mit der Novelle des Bezügegesetzes 1998, Landesgesetzblatt Nr 22 aus 2001,, wurde ua das im Paragraph 49, des Landes-Bezügegesetzes normierte Pensionsantrittsalter von 55 Lebensjahren auf 56 Lebensjahre und sechs Monate angehoben (Paragraph 20, Absatz eins, Litera b,). Mit der am 01.01.2010 in Kraft getretenen Novelle LGBl Nr 25/2009 betreffend ein Gesetz über eine Änderung des Bezügegesetzes 1998 wurde – soweit hier relevant – das im § 49 des Landes-Bezügegesetzes normierte Pensionsantrittsalter auf 65 Jahre angehoben (§ 20 Abs 1 lit b des Bezügegesetzes 1998). Gleichzeitig wurde die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme des Ruhebezuges mit Abschlägen ab der Vollendung des
  6. Lebensjahres eingeführt (§ 20 Abs 5 Bezügegesetz 1998).Mit der am 01.01.2010 in Kraft getretenen Novelle Landesgesetzblatt Nr 25 aus 2009, betreffend ein Gesetz über eine Änderung des Bezügegesetzes 1998 wurde – soweit hier relevant – das im Paragraph 49, des Landes-Bezügegesetzes normierte Pensionsantrittsalter auf 65 Jahre angehoben (Paragraph 20, Absatz eins, Litera b, des Bezügegesetzes 1998). Gleichzeitig wurde die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme des Ruhebezuges mit Abschlägen ab der Vollendung des
  7. Lebensjahres eingeführt (Paragraph 20, Absatz 5, Bezügegesetz 1998). 6.
  8. Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 27.01.2016 die Auszahlung des (vollen) Ruhebezuges mit Wirkung 01.02.2013 beantragt. Wie dies aus mehreren Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes hervorgeht, kommt eine rückwirkende Ruhestandsversetzung mangels gesetzlicher Grundlage nicht in Betracht (VwGH 26.01.2005, 2004/12/0087; vgl auch VwGH 22.06.2016, Ra 2015/12/0080, zur rückwirkenden Bewilligung und auch rückwirkenden Beendigung eines Karenzurlaubes, zur rückwirkenden (Beendigung der) Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit sowie zur rückwirkenden Ruhestandsversetzung s auch den darin enthaltenen Verweis auf VwGH 10.10.2012, 2011/12/0007).Wie dies aus mehreren Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes hervorgeht, kommt eine rückwirkende Ruhestandsversetzung mangels gesetzlicher Grundlage nicht in Betracht (VwGH 26.01.2005, 2004/12/0087; vergleiche auch VwGH 22.06.2016, Ra 2015/12/0080, zur rückwirkenden Bewilligung und auch rückwirkenden Beendigung eines Karenzurlaubes, zur rückwirkenden (Beendigung der) Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit sowie zur rückwirkenden Ruhestandsversetzung s auch den darin enthaltenen Verweis auf VwGH 10.10.2012, 2011/12/0007). Auch die hier anzuwendenden Bestimmungen sehen eine rückwirkende Auszahlung nicht vor. Schon aus diesem Grund ist der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers auf rückwirkende Auszahlung seines (vollen) Ruhebezuges ab dem 01.02.2013 nicht zulässig. Aber auch aus den folgenden Überlegungen ergibt sich, dass der Beschwerde keine Folge zu geben ist: 6.
  9. Im vorliegenden Fall war der Beschwerdeführer im Zeitraum 1989 bis 1993 knapp vier Jahre lang Mitglied des Vorarlberger Landtages und im Zeitraum 1993 bis 2003 knapp neuneinhalb Jahre Mitglied der Vorarlberger Landesregierung. Der Beschwerdeführer, welcher am 27.07.1956 geboren ist, hat als ehemaliges Mitglied der Vorarlberger Landesregierung, das vor dem 01.07.1998 die im Sinne (des
  10. Unterabschnittes) des
  11. Abschnittes des Landes-Bezügegesetzes erforderliche Funktionsdauer von fünf Jahren (unter Anrechnung der Zeit als Mitglied des Vorarlberger Landtages) aufweist, ab seinem vollendeten
  12. Lebensjahr einen Anspruch auf (einen ungekürzten) Ruhebezug nach den Bestimmungen des Landes-Bezügegesetzes (§ 20 Abs 1 Bezügegesetz 1998). Der Beschwerdeführer, welcher am 27.07.1956 geboren ist, hat als ehemaliges Mitglied der Vorarlberger Landesregierung, das vor dem 01.07.1998 die im Sinne (des
  13. Unterabschnittes) des
  14. Abschnittes des Landes-Bezügegesetzes erforderliche Funktionsdauer von fünf Jahren (unter Anrechnung der Zeit als Mitglied des Vorarlberger Landtages) aufweist, ab seinem vollendeten
  15. Lebensjahr einen Anspruch auf (einen ungekürzten) Ruhebezug nach den Bestimmungen des Landes-Bezügegesetzes (Paragraph 20, Absatz eins, Bezügegesetz 1998). Da er am 01.02.2013 noch nicht sein
  16. Lebensjahr vollendet hatte, war sein Antrag auf rückwirkende Zuerkennung des vollen Ruhebezuges nicht gerechtfertigt und somit aufgrund der geltenden Rechtslage abzuweisen.
  17. Der Beschwerdeführer behauptet die Verfassungswidrigkeit der von ihm gerügten gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen gestützt auf das Argument, dass in der abrupten Anhebung des Pensionsantrittsalters auf 65 Jahre bzw in der Tatsache, dass die vorzeitige Ruhestandsversetzung mit Vollendung des
  18. Lebensjahres jedenfalls mit drastischen Pensionseinbußen verbunden wäre, ein plötzlicher und intensiver Eingriff des Gesetzgebers in seine wohlerworbenen Rechte gelegen sei, der im Hinblick auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes als unsachlich und daher gleichheitswidrig zu qualifizieren sei. Der Beschwerdeführer ist mit seiner Behauptung, die hier maßgeblichen Bestimmungen des Bezügegesetzes 1998 würden dem den Gesetzgeber bindenden Gleichheitssatz widersprechen, aus folgenden Gründen nicht im Recht: Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung dargetan, dass keine Verfassungsvorschrift den Schutz wohlerworbener Rechte gewährleistet (s VfGH 16.03.1988, G 184/87; VfGH 27.06.2003, G 300/02), so dass es im Prinzip in den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers fällt, eine einmal geschaffene Rechtsposition auch zu Lasten des Betroffenen zu verändern. Der Gerichtshof hat in diesen und in anderen Erkenntnissen aber auch zum Ausdruck gebracht, dass die Aufhebung oder Abänderung von Rechten, die der Gesetzgeber zunächst eingeräumt hat, sachlich begründbar sein muss, ohne eine solche Rechtfertigung würde der Eingriff dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz widersprechen. Der Gesetzgeber verletzt den Gleichheitssatz dann, wenn er bei Änderung der Rechtslage „plötzlich und intensiv“ in erworbene Rechtspositionen eingreift, wobei diesem - aus dem Gleichheitssatz erfließenden - Vertrauensschutz (vgl VfGH 10.03.1987, G 19/86) gerade im Pensionsrecht besondere Bedeutung zukommt (s VfGH 06.12.1990, G 223/88; VfGH 16.03.1995, B 1104/94). Der Gesetzgeber verletzt den Gleichheitssatz dann, wenn er bei Änderung der Rechtslage „plötzlich und intensiv“ in erworbene Rechtspositionen eingreift, wobei diesem - aus dem Gleichheitssatz erfließenden - Vertrauensschutz vergleiche VfGH 10.03.1987, G 19/86) gerade im Pensionsrecht besondere Bedeutung zukommt (s VfGH 06.12.1990, G 223/88; VfGH 16.03.1995, B 1104/94). Vertrauensschutz begründende Umstände können darin liegen, dass der Gesetzgeber, der Normunterworfene zu (insbesondere finanziellen) Dispositionen veranlasst hat, durch eine spätere Maßnahme diese im Vertrauen auf die Rechtslage vorgenommenen Dispositionen frustriert oder ihrer Wirkung beraubt (vgl VfGH 16.12.1993, G 114/93; VfGH 28.02.2002, B 781/00). Derartige verfassungsrechtlich relevante Dispositionen können in bereits erfolgten oder verbindlich in die Wege geleiteten Beendigungen von Beschäftigungsverhältnissen im begründeten Vertrauen auf die daran anschließende Inanspruchnahme einer Pensionsleistung liegen (vgl VfGH 27.09.2014, B 113/2014, und der darin enthaltene Verweis auf VfSlg 19.763/2013).Vertrauensschutz begründende Umstände können darin liegen, dass der Gesetzgeber, der Normunterworfene zu (insbesondere finanziellen) Dispositionen veranlasst hat, durch eine spätere Maßnahme diese im Vertrauen auf die Rechtslage vorgenommenen Dispositionen frustriert oder ihrer Wirkung beraubt vergleiche VfGH 16.12.1993, G 114/93; VfGH 28.02.2002, B 781/00). Derartige verfassungsrechtlich relevante Dispositionen können in bereits erfolgten oder verbindlich in die Wege geleiteten Beendigungen von Beschäftigungsverhältnissen im begründeten Vertrauen auf die daran anschließende Inanspruchnahme einer Pensionsleistung liegen vergleiche VfGH 27.09.2014, B 113 aus 2014,, und der darin enthaltene Verweis auf VfSlg 19.763 aus 2013,). Der Beschwerdeführer war seit Ende September 2007 (somit ein gutes halbes Jahr nach dem Ausscheiden aus der Bundesregierung) Geschäftsführer der G C GmbH in F; laut Firmenbuch wurde diese Gesellschaft auf Antrag mit Ende Oktober 2015 gelöscht und sodann in ein Einzelunternehmen umgewandelt, dessen Inhaber wiederum der Beschwerdeführer ist. Somit war der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum durchgehend erwerbstätig bzw ist es immer noch. Weiters ist der Beschwerdeführer seit 2007 Aufsichtsratsmitglied der R AG, W. Der Beschwerdeführer hat weder ein Beschäftigungsverhältnis gekündigt noch im Vertrauen auf die geltende Rechtslage entsprechende Dispositionen gesetzt. Die soeben zitierte Judikatur zu den Vertrauensschutz begründenden Umständen kommt daher hier nicht zur Anwendung. Die höchstgerichtliche Judikatur zum Vertrauensschutz ist nicht auf jeden Sachverhalt gleich anwendbar: Weist eine betroffene Person beispielsweise 35 Dienstjahre oder mehr auf, so ist das Vertrauen in den Bestand der Rechtslage wesentlich höher (als bei jenem, dessen Funktionsdauer deutlich niedriger war). Auch das zeitliche Ausmaß, ob für einen Anspruch auf einen Ruhebezug – wie hier – bereits eine Funktionsdauer von fünf Jahren ausreicht (s § 46 des Landes-Bezügegesetz) oder ob weitaus mehr Jahre hiefür erforderlich sind, ist entsprechend zu berücksichtigen.Die höchstgerichtliche Judikatur zum Vertrauensschutz ist nicht auf jeden Sachverhalt gleich anwendbar: Weist eine betroffene Person beispielsweise 35 Dienstjahre oder mehr auf, so ist das Vertrauen in den Bestand der Rechtslage wesentlich höher (als bei jenem, dessen Funktionsdauer deutlich niedriger war). Auch das zeitliche Ausmaß, ob für einen Anspruch auf einen Ruhebezug – wie hier – bereits eine Funktionsdauer von fünf Jahren ausreicht (s Paragraph 46, des Landes-Bezügegesetz) oder ob weitaus mehr Jahre hiefür erforderlich sind, ist entsprechend zu berücksichtigen. Die (hier) in Rede stehenden, am 11.03.2009 im Vorarlberger Landtag beschlossenen Regelungen (Gesetz über eine Änderung des Bezügegesetzes 1998) wurden mit dem am 28.05.2009 ausgegebenen
  19. Stück des Jahrganges 2009 des Landesgesetzblattes kundgemacht und sind mit 01.01.2010 in Kraft getreten. Für Personen – wie die beschwerdeführende Partei – des Geburtsjahrganges 1956 stand mit Kundmachung der am 01.01.2010 in Kraft getretenen Novelle des Bezügegesetzes 1998, LGBl Nr 25/2009, fest, dass ein Pensionsantritt erst nach Vollendung des
  20. Lebensjahres mit Abschlägen oder ab Vollendung des
  21. Lebensjahres abschlagsfrei möglich sein wird. Der Beschwerdeführer konnte sich – nicht (wie in der Beschwerde angeführt) – mit 01.01.2010, sondern schon ab der Kundmachung am 28.05.2009, somit in seinem
  22. Lebensjahr auf die Erhöhung des Pensionsantrittsalters und auf einen mit Abschlägen in der Pensionshöhe verbundenen vorzeitigen Pensionsantritt einstellen.Die (hier) in Rede stehenden, am 11.03.2009 im Vorarlberger Landtag beschlossenen Regelungen (Gesetz über eine Änderung des Bezügegesetzes 1998) wurden mit dem am 28.05.2009 ausgegebenen
  23. Stück des Jahrganges 2009 des Landesgesetzblattes kundgemacht und sind mit 01.01.2010 in Kraft getreten. Für Personen – wie die beschwerdeführende Partei – des Geburtsjahrganges 1956 stand mit Kundmachung der am 01.01.2010 in Kraft getretenen Novelle des Bezügegesetzes 1998, Landesgesetzblatt Nr 25 aus 2009,, fest, dass ein Pensionsantritt erst nach Vollendung des
  24. Lebensjahres mit Abschlägen oder ab Vollendung des
  25. Lebensjahres abschlagsfrei möglich sein wird. Der Beschwerdeführer konnte sich – nicht (wie in der Beschwerde angeführt) – mit 01.01.2010, sondern schon ab der Kundmachung am 28.05.2009, somit in seinem
  26. Lebensjahr auf die Erhöhung des Pensionsantrittsalters und auf einen mit Abschlägen in der Pensionshöhe verbundenen vorzeitigen Pensionsantritt einstellen. Wenn der Beschwerdeführer meint, die Möglichkeit, bereits am 01.08.2018 einen gekürzten Ruhebezug in Anspruch zu nehmen, würde eine Hinaufsetzung des Pensionsantrittsalters um fünfeinhalb Jahre bedeuten, dies bei einer 12,6 %-igen Kürzung des Ruhebezuges, so ist – was die Abschläge betrifft – darauf hinzuweisen, dass der Verfassungsgerichtshof eine rund zehnprozentige Kürzung des Ruhegenusses ehemaliger Mandatare der Gemeinde Innsbruck angesichts des zugrundeliegenden demokratiepolitischen Anliegens der Neuregelung von Politikerbezügen im Hinblick auf ihre Intensität nicht für unzulässig erachtete (s VfGH 13.06.1997, B 4870/96); im Hinblick auf das Hinaufsetzen des Pensionsantrittsalters ist zu erwähnen, dass der Verfassungsgerichtshof im Zuge des Privilegienabbaus im Fall der Erhöhung des Pensionsantrittsalters bei Nationalratsabgeordneten von 55 auf 60 Jahre keine Verletzung des Vertrauensschutzes sah. Dabei ging es – wie hier – um den Abbau besonders begünstigender Vorschriften für die obersten Organe. In diesem Fall entstand nach zehnjähriger Dienstzeit ein Pensionsanspruch. Zudem wurde den Abgeordneten eine einmalige Entschädigung gewährt, was – wie im Fall des Beschwerdeführers – im Gesetz vorgesehen ist. In diesem Zusammenhang hat der Verfassungsgerichtshof auch betont, dass die Ausübung eines Mandats nicht in jeder Hinsicht mit einer sonstigen Erwerbstätigkeit vergleichbar ist, als sich der Amtsträger in periodischen Zeitabständen einer Wahl zu stellen hat, und es schon im Zusammenhang damit früher als vom Betroffenen intendiert zur Beendigung der Funktion kommen kann. Schon im Hinblick darauf ist es also von vornherein in besonderem Maße ungewiss, ob die Mandatsausübung bis zum Erreichen des gesetzlichen Pensionsanfallsalters währt (vgl VfGH 29.09.2001, B 611/00).Wenn der Beschwerdeführer meint, die Möglichkeit, bereits am 01.08.2018 einen gekürzten Ruhebezug in Anspruch zu nehmen, würde eine Hinaufsetzung des Pensionsantrittsalters um fünfeinhalb Jahre bedeuten, dies bei einer 12,6 %-igen Kürzung des Ruhebezuges, so ist – was die Abschläge betrifft – darauf hinzuweisen, dass der Verfassungsgerichtshof eine rund zehnprozentige Kürzung des Ruhegenusses ehemaliger Mandatare der Gemeinde Innsbruck angesichts des zugrundeliegenden demokratiepolitischen Anliegens der Neuregelung von Politikerbezügen im Hinblick auf ihre Intensität nicht für unzulässig erachtete (s VfGH 13.06.1997, B 4870/96); im Hinblick auf das Hinaufsetzen des Pensionsantrittsalters ist zu erwähnen, dass der Verfassungsgerichtshof im Zuge des Privilegienabbaus im Fall der Erhöhung des Pensionsantrittsalters bei Nationalratsabgeordneten von 55 auf 60 Jahre keine Verletzung des Vertrauensschutzes sah. Dabei ging es – wie hier – um den Abbau besonders begünstigender Vorschriften für die obersten Organe. In diesem Fall entstand nach zehnjähriger Dienstzeit ein Pensionsanspruch. Zudem wurde den Abgeordneten eine einmalige Entschädigung gewährt, was – wie im Fall des Beschwerdeführers – im Gesetz vorgesehen ist. In diesem Zusammenhang hat der Verfassungsgerichtshof auch betont, dass die Ausübung eines Mandats nicht in jeder Hinsicht mit einer sonstigen Erwerbstätigkeit vergleichbar ist, als sich der Amtsträger in periodischen Zeitabständen einer Wahl zu stellen hat, und es schon im Zusammenhang damit früher als vom Betroffenen intendiert zur Beendigung der Funktion kommen kann. Schon im Hinblick darauf ist es also von vornherein in besonderem Maße ungewiss, ob die Mandatsausübung bis zum Erreichen des gesetzlichen Pensionsanfallsalters währt vergleiche VfGH 29.09.2001, B 611/00). Der in der Hinaufsetzung des Pensionsanfallsalters gelegene Eingriff in eine Rechtsposition kann eine Enttäuschung des Vertrauens auf die geltende Rechtslage bedeuten (VfGH 16.03.1995, B 1104/94). Dass (aber) derartige Regelungen grundsätzlich im öffentlichen Interesse liegen, hat der Verfassungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen (VfGH 12.12.2013, G 53/2013; s auch VfGH 02.10.1998, B 4939/96, wonach Pensionskürzungen durch Abschläge von durchschnittlich 10 % unter Bedachtnahme auf das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer Einschränkung der Zahl der Frühpensionierungen gerechtfertigt sind). Der in der Hinaufsetzung des Pensionsanfallsalters gelegene Eingriff in eine Rechtsposition kann eine Enttäuschung des Vertrauens auf die geltende Rechtslage bedeuten (VfGH 16.03.1995, B 1104/94). Dass (aber) derartige Regelungen grundsätzlich im öffentlichen Interesse liegen, hat der Verfassungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen (VfGH 12.12.2013, G 53 aus 2013,; s auch VfGH 02.10.1998, B 4939/96, wonach Pensionskürzungen durch Abschläge von durchschnittlich 10 % unter Bedachtnahme auf das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer Einschränkung der Zahl der Frühpensionierungen gerechtfertigt sind). Im vorliegenden Fall geht es um die Vereinheitlichung pensionsrechtlicher Regelungen, insbesondere dem Abbau von Politikerprivilegien. Maßnahmen, die solche Ziele zum Inhalt haben, liegen – wie dies auch vom Beschwerdeführer selbst angeführt wird – im öffentlichen Interesse. In einer Zeit, in der bereits Jahre zuvor (gemeint: vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl Nr 25/2009) auf Bundes-, Landes- und Gemeindeebene Maßnahmen in die Wege geleitet wurden, um ein einheitliches Pensionsrecht für alle Erwerbstätigen zu erreichen, war der gegenständliche Eingriff zum Abbau diverser Politikerprivilegien unvermeidbar.Im vorliegenden Fall geht es um die Vereinheitlichung pensionsrechtlicher Regelungen, insbesondere dem Abbau von Politikerprivilegien. Maßnahmen, die solche Ziele zum Inhalt haben, liegen – wie dies auch vom Beschwerdeführer selbst angeführt wird – im öffentlichen Interesse. In einer Zeit, in der bereits Jahre zuvor (gemeint: vor dem Inkrafttreten der Novelle Landesgesetzblatt Nr 25 aus 2009,) auf Bundes-, Landes- und Gemeindeebene Maßnahmen in die Wege geleitet wurden, um ein einheitliches Pensionsrecht für alle Erwerbstätigen zu erreichen, war der gegenständliche Eingriff zum Abbau diverser Politikerprivilegien unvermeidbar. Das
  27. Lebensjahr stellt das Regelpensionsalter dar (s VfGH 28.06.2004, G 60/03-10). Bei der maßgeblichen Rechtsänderung über das Hinaufsetzen des Pensionsantrittsalters auf 65 Lebensjahre handelt es sich nicht um den Entzug oder die Kürzung von Pensionsansprüchen, sondern – wie dies der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 16.03.1995, B 1104/94, ausgeführt hat – um die Beseitigung ihres atypisch frühen Anfalles. Im Zusammenhang mit der Frage, ob eine Regelung einen schwerwiegenden und plötzlichen Eingriff in erworbene Rechtspositionen vornimmt, auf deren Bestand der Rechtsunterworfene berechtigterweise vertrauen durfte, ist zu prüfen, ob Übergangsbestimmungen bestehen (VfGH 03.03.2000, G 172/99; VfGH 23.06.2014/B 1081). Wenn der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.06.2004, G 60/03, meint, dass unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes mit zunehmender Intensität des Eingriffs entsprechend längere Übergangszeiträume vorzusehen sind, dann ist darauf hinzuweisen, dass es in dem diesem Erkenntnis zugrunde liegenden Sachverhalt um Leistungskürzungen ging. Auf den ersten Blick mag es zwar richtig sein, dass es hinsichtlich der Anhebung des Pensionsantrittsalters auf 65 Lebensjahre keine so genannte Einschleifregelung gibt, die ein etappenweises Anheben für bestimmte Geburtsjahrgänge vorsieht. Nicht übersehen werden darf jedoch, dass die vom Beschwerdeführer als verfassungswidrig erachteten gesetzlichen Bestimmungen der Novelle des Bezügegesetzes, LGBl Nr 25/2009, Teil eines Regelungskomplexes sind, der - wie sich aus den Gesetzesmaterialien (=
  28. Beilage im Jahr 2009 zu den Sitzungsberichten des XXVIII. Vorarlberger Landtages) ergibt - insgesamt das Ziel verfolgt, die bezügerechtlichen Regelungen für die Mitglieder der Landesregierung und des Landtages sowie für Bürgermeister zu adaptieren. Dabei wird darauf hingewiesen, dass der Bund im Zuge seiner Pensionsreformen auch eine Reform des Bezügerechtes der politischen Funktionsträger durch Änderungen des Bezügegesetzes und des Bundesbezügegesetzes vorgenommen hat. Auf den ersten Blick mag es zwar richtig sein, dass es hinsichtlich der Anhebung des Pensionsantrittsalters auf 65 Lebensjahre keine so genannte Einschleifregelung gibt, die ein etappenweises Anheben für bestimmte Geburtsjahrgänge vorsieht. Nicht übersehen werden darf jedoch, dass die vom Beschwerdeführer als verfassungswidrig erachteten gesetzlichen Bestimmungen der Novelle des Bezügegesetzes, Landesgesetzblatt Nr 25 aus 2009,, Teil eines Regelungskomplexes sind, der - wie sich aus den Gesetzesmaterialien (=
  29. Beilage im Jahr 2009 zu den Sitzungsberichten des römisch 28 . Vorarlberger Landtages) ergibt - insgesamt das Ziel verfolgt, die bezügerechtlichen Regelungen für die Mitglieder der Landesregierung und des Landtages sowie für Bürgermeister zu adaptieren. Dabei wird darauf hingewiesen, dass der Bund im Zuge seiner Pensionsreformen auch eine Reform des Bezügerechtes der politischen Funktionsträger durch Änderungen des Bezügegesetzes und des Bundesbezügegesetzes vorgenommen hat. Der Bund hat insbesondere mit der Novelle BGBl I Nr 142/2004 das Pensionsantrittsalter der obersten Organe des Bundes auf 65 Lebensjahre erhöht und Abschläge bei vorzeitigem Pensionsantritt (ab dem vollendetem
  30. Lebensjahr) in Höhe von 0,35 % pro Monat eingeführt. Auch wenn der Beschwerdeführer, der im Übrigen zu jener Zeit Vizekanzler der Republik Österreich war, nunmehr meint, er habe darauf vertraut, dass er mit 56 Lebensjahren und sechs Monaten einen Anspruch auf einen Ruhebezug nach dem Landes-Bezügegesetz habe, so lag spätestens ab Inkrafttreten der erwähnten Regelungen des Bundes ein begründetes Vertrauen (bzw eine berechtigte Erwartungshaltung) auf die Inanspruchnahme einer Pensionsleistung mit deutlich unter sechzig Jahren nicht mehr vor: Der Beschwerdeführer hätte schon ab dem Inkrafttreten der Novelle BGBl I Nr 142/2004 damit rechnen müssen, dass auch die bezügerechtlichen Bestimmungen des Landes – wie in der Vergangenheit jeweils zeitverzögert – entsprechend angepasst werden; insofern hatte der Beschwerdeführer genügend Zeit, sich auf allfällige zukünftige Änderungen betreffend den sog Pensionskorridor und die Anhebung des Pensionsantrittsalters (ohne Inanspruchnahme von Abschlägen) einzustellen.Der Bund hat insbesondere mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 142 aus 2004, das Pensionsantrittsalter der obersten Organe des Bundes auf 65 Lebensjahre erhöht und Abschläge bei vorzeitigem Pensionsantritt (ab dem vollendetem
  31. Lebensjahr) in Höhe von 0,35 % pro Monat eingeführt. Auch wenn der Beschwerdeführer, der im Übrigen zu jener Zeit Vizekanzler der Republik Österreich war, nunmehr meint, er habe darauf vertraut, dass er mit 56 Lebensjahren und sechs Monaten einen Anspruch auf einen Ruhebezug nach dem Landes-Bezügegesetz habe, so lag spätestens ab Inkrafttreten der erwähnten Regelungen des Bundes ein begründetes Vertrauen (bzw eine berechtigte Erwartungshaltung) auf die Inanspruchnahme einer Pensionsleistung mit deutlich unter sechzig Jahren nicht mehr vor: Der Beschwerdeführer hätte schon ab dem Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 142 aus 2004, damit rechnen müssen, dass auch die bezügerechtlichen Bestimmungen des Landes – wie in der Vergangenheit jeweils zeitverzögert – entsprechend angepasst werden; insofern hatte der Beschwerdeführer genügend Zeit, sich auf allfällige zukünftige Änderungen betreffend den sog Pensionskorridor und die Anhebung des Pensionsantrittsalters (ohne Inanspruchnahme von Abschlägen) einzustellen. Mit der gegenständlichen Novelle wurden ua die im
  32. Abschnitt (bereits) enthaltenen Übergangsbestimmungen adaptiert, wie insbesondere die Wahrung des Anspruchs auf Ruhe- und Versorgungsbezüge. Fest steht, dass der Landesgesetzgeber hinsichtlich der Berechnung des Ruhebezuges die Weitergeltung der Bestimmungen des Landes-Bezügegesetzes (§ 20 Abs 1 und 4 Bezügegesetz 1998) beibehalten hat. Diese Maßnahme ist nicht unerheblich und kommt dem Beschwerdeführer zugute. Auch die landesrechtliche Bestimmung über den Erhalt einer einmaligen Entschädigung oder der Fortzahlung der Bezüge bzw das Vorhandensein einer gleichartigen bezügerechtlichen Bestimmung des Bundes, die bei Vorliegen der darin genannten Voraussetzungen - anstelle der landesrechtlichen Regelung - zur Anwendung kommt, ist eine Maßnahme, die in diesem Zusammenhang nicht unerwähnt gelassen werden darf: Sowohl nach den bezügerechtlichen Bestimmungen des Landes wie auch des Bundes steht näher bestimmten, obersten Organen des Landes und des Bundes nach ihrem Ausscheiden - unter bestimmten Voraussetzungen - eine einmalige Entschädigung oder die Fortzahlung von Bezügen in einer bestimmten Höhe, die je nach Dauer der Funktionsausübung abhängig ist, unter anteilsmäßiger Berücksichtigung von Sonderzahlungen zu. Damit wird bezweckt, dass Personen nach dem Ausscheiden aus ihrer politischen Funktion die zeitliche Möglichkeit haben, eine anderweitige Beschäftigung zu suchen.Mit der gegenständlichen Novelle wurden ua die im
  33. Abschnitt (bereits) enthaltenen Übergangsbestimmungen adaptiert, wie insbesondere die Wahrung des Anspruchs auf Ruhe- und Versorgungsbezüge. Fest steht, dass der Landesgesetzgeber hinsichtlich der Berechnung des Ruhebezuges die Weitergeltung der Bestimmungen des Landes-Bezügegesetzes (Paragraph 20, Absatz eins und 4 Bezügegesetz 1998) beibehalten hat. Diese Maßnahme ist nicht unerheblich und kommt dem Beschwerdeführer zugute. Auch die landesrechtliche Bestimmung über den Erhalt einer einmaligen Entschädigung oder der Fortzahlung der Bezüge bzw das Vorhandensein einer gleichartigen bezügerechtlichen Bestimmung des Bundes, die bei Vorliegen der darin genannten Voraussetzungen - anstelle der landesrechtlichen Regelung - zur Anwendung kommt, ist eine Maßnahme, die in diesem Zusammenhang nicht unerwähnt gelassen werden darf: Sowohl nach den bezügerechtlichen Bestimmungen des Landes wie auch des Bundes steht näher bestimmten, obersten Organen des Landes und des Bundes nach ihrem Ausscheiden - unter bestimmten Voraussetzungen - eine einmalige Entschädigung oder die Fortzahlung von Bezügen in einer bestimmten Höhe, die je nach Dauer der Funktionsausübung abhängig ist, unter anteilsmäßiger Berücksichtigung von Sonderzahlungen zu. Damit wird bezweckt, dass Personen nach dem Ausscheiden aus ihrer politischen Funktion die zeitliche Möglichkeit haben, eine anderweitige Beschäftigung zu suchen. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Landesgesetzgeber zwar durch die bekämpften Maßnahmen (Einführung sog Abschläge bei vorzeitigem Pensionsantritt sowie Erhöhung des Pensionsantrittsalters) einen nicht unerheblichen Eingriff in das Pensionsrecht der Mitglieder des Landtages, der Landesregierung und der Bürgermeister vorgenommen hat. Angesichts der demographischen Entwicklung, dem sog Privilegienabbau (als Akt der Solidarität) mit dem damit verbundenen Ziel der Schaffung möglichst einheitlicher Pensionsregelungen (insbesondere durch Angleichung des Pensionsantrittsalters der Landespolitiker an jenes der Bundespolitiker) liegen die Zielsetzungen dieser Maßnahmen im öffentlichen Interesse und sind geeignet, den Eingriff in die bestehende Rechtsposition des Beschwerdeführers sachlich zu rechtfertigen, zumal der Beschwerdeführer keine verfassungsrechtlich relevanten Dispositionen (beispielsweise in Form der Beendigung seiner Organstellung als Geschäftsführer der G C GmbH) gesetzt hat und spätestens ab Inkrafttreten der geänderten bezügerechtlichen Bestimmungen des Bundes im Jahr 2005 nicht mehr auf den Bestand der Inanspruchnahme des Ruhebezuges mit 56 Lebensjahren und sechs Monaten vertrauen durfte. Fest steht, dass die vorgesehene Weitergeltung der Bestimmungen des Landes-Bezügegesetzes hinsichtlich der Berechnung des Ruhebezuges (s § 20 Abs 4 des Bezügegesetzes 1998) ein Teil der Übergangsbestimmungen ist, die dem Beschwerdeführer zugutekommt. Weiters kann die Regelung über die einmalige Entschädigung und Fortzahlung von Bezügen (s dazu den nunmehr ebenfalls in den Übergangsbestimmungen enthaltenen § 19 Bezügegesetz 1998 bzw die vor Inkrafttreten des Bezügegesetzes 1998 diesbezüglich geltende Bestimmung nach dem Landes-Bezügegesetz und - jeweils anstelle dessen - die gleichartige bundesrechtliche Regelung) als mildernde Maßnahme gewertet werden (wie auch der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 29.09.2001, B 611/00, die einmalige Entschädigung nach Bundesrecht als „Abfederung der finanziellen Auswirkungen“ bezeichnet hat).Zusammenfassend ergibt sich, dass der Landesgesetzgeber zwar durch die bekämpften Maßnahmen (Einführung sog Abschläge bei vorzeitigem Pensionsantritt sowie Erhöhung des Pensionsantrittsalters) einen nicht unerheblichen Eingriff in das Pensionsrecht der Mitglieder des Landtages, der Landesregierung und der Bürgermeister vorgenommen hat. Angesichts der demographischen Entwicklung, dem sog Privilegienabbau (als Akt der Solidarität) mit dem damit verbundenen Ziel der Schaffung möglichst einheitlicher Pensionsregelungen (insbesondere durch Angleichung des Pensionsantrittsalters der Landespolitiker an jenes der Bundespolitiker) liegen die Zielsetzungen dieser Maßnahmen im öffentlichen Interesse und sind geeignet, den Eingriff in die bestehende Rechtsposition des Beschwerdeführers sachlich zu rechtfertigen, zumal der Beschwerdeführer keine verfassungsrechtlich relevanten Dispositionen (beispielsweise in Form der Beendigung seiner Organstellung als Geschäftsführer der G C GmbH) gesetzt hat und spätestens ab Inkrafttreten der geänderten bezügerechtlichen Bestimmungen des Bundes im Jahr 2005 nicht mehr auf den Bestand der Inanspruchnahme des Ruhebezuges mit 56 Lebensjahren und sechs Monaten vertrauen durfte. Fest steht, dass die vorgesehene Weitergeltung der Bestimmungen des Landes-Bezügegesetzes hinsichtlich der Berechnung des Ruhebezuges (s Paragraph 20, Absatz 4, des Bezügegesetzes 1998) ein Teil der Übergangsbestimmungen ist, die dem Beschwerdeführer zugutekommt. Weiters kann die Regelung über die einmalige Entschädigung und Fortzahlung von Bezügen (s dazu den nunmehr ebenfalls in den Übergangsbestimmungen enthaltenen Paragraph 19, Bezügegesetz 1998 bzw die vor Inkrafttreten des Bezügegesetzes 1998 diesbezüglich geltende Bestimmung nach dem Landes-Bezügegesetz und - jeweils anstelle dessen - die gleichartige bundesrechtliche Regelung) als mildernde Maßnahme gewertet werden (wie auch der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 29.09.2001, B 611/00, die einmalige Entschädigung nach Bundesrecht als „Abfederung der finanziellen Auswirkungen“ bezeichnet hat). Im Hinblick auf diese Überlegungen sind die in Rede stehenden Regelungen aber auch unter dem Gesichtspunkt des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Unversehrtheit des Eigentums nicht bedenklich. Zwar könnte der Anspruch und die Anwartschaft auf einen Ruhebezug nach § 20 Abs 1 des Bezügegesetzes 1998, insoferne ihnen eine Gegenleistung - insbesondere nämlich die vom Beschwerdeführer geleisteten Pensionsbeiträge - gegenübersteht, ungeachtet ihres öffentlich-rechtlichen Charakters vom Eigentumsschutz des Artikels 1 des
  34. Zusatzprotokolls der Europäischen Menschenrechtskonvention umfasst sein. Die im Hinblick darauf insbesondere gebotene Prüfung, ob die in Rede stehenden eigentumsbeschränkenden Regelungen im öffentlichen Interesse liegen und nicht unverhältnismäßig sind, würde jedoch auf Grund der obigen Ausführungen auch in dieser Hinsicht zur Grundrechtskonformität der Regelungen führen.Im Hinblick auf diese Überlegungen sind die in Rede stehenden Regelungen aber auch unter dem Gesichtspunkt des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Unversehrtheit des Eigentums nicht bedenklich. Zwar könnte der Anspruch und die Anwartschaft auf einen Ruhebezug nach Paragraph 20, Absatz eins, des Bezügegesetzes 1998, insoferne ihnen eine Gegenleistung - insbesondere nämlich die vom Beschwerdeführer geleisteten Pensionsbeiträge - gegenübersteht, ungeachtet ihres öffentlich-rechtlichen Charakters vom Eigentumsschutz des Artikels 1 des
  35. Zusatzprotokolls der Europäischen Menschenrechtskonvention umfasst sein. Die im Hinblick darauf insbesondere gebotene Prüfung, ob die in Rede stehenden eigentumsbeschränkenden Regelungen im öffentlichen Interesse liegen und nicht unverhältnismäßig sind, würde jedoch auf Grund der obigen Ausführungen auch in dieser Hinsicht zur Grundrechtskonformität der Regelungen führen. Aufgrund der obigen Überlegungen sind keine Bedenken gegen die Verfassungskonformität der gegenständlichen Regelungen entstanden. Zu den europarechtlichen Ausführungen des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass es sich beim vorliegenden Sachverhalt um einen rein innerstaatlichen handelt. Nur schon mangels europarechtlichem Sachverhaltsbezug wird der Anregung, ein Vorabentscheidungsersuchen beim Europäischen Gerichtshof einzubringen, keine Folge geleistet. Die obigen Ausführungen gelten auch sinngemäß im Hinblick auf das vom Beschwerdeführer getätigte Vorbringen zur Anwendung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Angesichts dessen erübrigt es sich, darauf noch näher einzugehen.
  36. Der Beschwerdeführer hat einen Antrag auf Kostenersatz gestellt. Das VwGVG enthält zur Kostentragung mit Ausnahme des § 35 VwGVG (Maßnahmenbeschwerden) und des § 53 VwGVG (Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze) keine Regelung. Die VwG-Aufwandersatzverordnung legt die Höhe eines allfälligen Kostenersatzes in den beiden oben genannten Verfahrensarten fest.
  37. Der Beschwerdeführer hat einen Antrag auf Kostenersatz gestellt. Das VwGVG enthält zur Kostentragung mit Ausnahme des Paragraph 35, VwGVG (Maßnahmenbeschwerden) und des Paragraph 53, VwGVG (Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze) keine Regelung. Die VwG-Aufwandersatzverordnung legt die Höhe eines allfälligen Kostenersatzes in den beiden oben genannten Verfahrensarten fest. Damit bleibt es mangels abweichender Regelungen in den Verwaltungsvorschriften bei der allgemeinen Regelung des § 74 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), wonach jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten hat (Abs 1) und wonach ein Kostenersatz gegen einen anderen Beteiligten nur dann zusteht, wenn dies die Verwaltungsvorschriften bestimmen (Abs 2). Das Bezügegesetz 1998 bestimmt keinen Kostenersatz durch einen anderen Verfahrensbeteiligten, weshalb es bei der Selbsttragung im Sinne des § 74 Abs 1 AVG bleibt.Damit bleibt es mangels abweichender Regelungen in den Verwaltungsvorschriften bei der allgemeinen Regelung des Paragraph 74, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), wonach jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten hat (Absatz eins,) und wonach ein Kostenersatz gegen einen anderen Beteiligten nur dann zusteht, wenn dies die Verwaltungsvorschriften bestimmen (Absatz 2,). Das Bezügegesetz 1998 bestimmt keinen Kostenersatz durch einen anderen Verfahrensbeteiligten, weshalb es bei der Selbsttragung im Sinne des Paragraph 74, Absatz eins, AVG bleibt. Angesichts dessen war der im Pkt F.3.
  38. der Beschwerde enthaltene Antrag daher als unzulässig zurückzuweisen.
  39. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
  40. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2016:LVwG.306.1.2016.R9

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