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{'item': 'LVwG-1-310/2016-R2'}

Obsah (9)§ 50§ 52§ 25a§ 64§ 7§ 15§ 8§ 19Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum20.09.2016 GeschäftszahlLVwG-1-310/2016-R2 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat d

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über sie verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 70 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft F zu entrichten.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über sie verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 70 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft F zu entrichten. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung 1. Gegen die Beschuldigte wurde folgendes Straferkenntnis erlassen: „Sie haben nachstehende Verwaltungsübertretung(

  1. en)begangen: Sie haben im Regionalzug von Bludenz Richtung Bregenz in aufdringlicher Weise gebettelt gebettelt, indem Sie von Fahrgast zu Fahrgast gingen und aufdringlich um Geld bettelten. Sie sprachen jeden einzelnen Fahrgast an, zudem berührten und stupsten Sie einzelne Fahrgäste und machten so auf sich aufmerksam. Tatzeit: 23.07.2015, ca. 15:30 - 15:35 Uhr Tatort: Rankweil, Zugstrecke zwischen Bludenz und Bregenz. Übertretung konnte auf Höhe Rankweil festgestellt werden. In Hohenems wurde der Zug verlassen. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(
  2. en)verletzt: § 15 Abs 1 lit. d iVm. § 7 Abs 1 lit. a Landes-Sicherheitsgesetz LGBl. Nr. 1/1987 idgF.Paragraph 15, Absatz eins, Litera d, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, Landes-Sicherheitsgesetz Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1987, idgF. Wegen dieser/diesen Verwaltungsübertretung(
  3. en)wird über Sie folgende Strafe verhängt: Zu Geldstrafe falls diese uneinbringlich

Euro ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 350,00 168 Stunden § 15 Abs 2 lit. a Landes-Sicherheitsgesetz LGBl. Nr.1/1987 idgFParagraph 15, Absatz 2, Litera a, Landes-Sicherheitsgesetz Landesgesetzblatt Nr.1 aus 1987, idgF Zu Freiheitsstrafe

Ferner haben Sie zu bezahlen: Betrag Für Euro 35,00 Strafverfahrenskosten

§ 64Abs.1+2 VSt

G Strafverfahrenskosten

Paragraph 64, Absatz eins +, 2, VStG Zu zahlender Gesamtbetrag (Strafe/Barauslagen): Euro 385,00“

  1. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt sie im Wesentlichen vor, die Behörde stütze sich auf fehlerhafte rechtliche Ausführungen und eine unzulässige Gesetzesauslegung. Es fehle jede Begründung darüber, warum die Behörde davon ausgehe, das Landes-Sicherheitsgesetz sei in einem Regionalzug anzuwenden. Es liege eine Scheinbegründung der Unterinstanz vor. Die Behörde habe auch nicht begründet, weshalb keine Zeugen einvernommen worden seien. Es liege ein wesentlicher Verfahrensmangel vor. Sie habe an keinem öffentlichen Ort, auf welchem das Landes-Sicherheitsgesetz anzuwenden sei, und keinesfalls in aufdringlicher Weise am angegeben Ort gebettelt. Es liege ein willkürliches Verhalten der Behörde vor. Die Behörde habe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung diene, nicht erhoben oder ausreichend gewürdigt.
  2. Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: Die Beschwerdeführerin hat am 23.07.2015 zwischen 15.30 und 15.35 Uhr im Regionalzug von Bludenz nach Bregenz auf Höhe Rankweil in aufdringlicher Weise gebettelt, indem sie von Fahrgast zu Fahrgast ging und aufdringlich um Geld bettelte. Dabei sprach sie jeden Fahrgast an, berührte und stupste einzelne Fahrgäste und machte so auf sich aufmerksam. Auf diese Art wurde auch die Anzeigelegerin, Inspektor S S, angebettelt.
  3. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der mündlichen Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht, als erwiesen angenommen. Inspektor S hat glaubwürdig angegeben, dass sie am Tattag gemeinsam mit mehreren Polizisten mit dem Regionalzug von Bludenz nach Bregenz und wieder zurück gefahren sei. Es habe sich dabei um eine generelle Zugkontrolle gehandelt. Sie sei mit einer Kollegin in der Mitte des Zuges, mittig des Gangs, gestanden. Auf Höhe Rankweil habe sie gesehen, dass die Beschuldigte mit einem Kleinkind auf dem Arm im Gang auf und ab gelaufen sei. Diese habe einen Becher in der Hand gehabt und sich systematisch im Zug von hinten nach vorne „durchgearbeitet“. Sie habe jeden einzelnen Fahrgast angesprochen und gestupst. Die Beschuldigte habe auch sie und ihre Kollegin angestupst und habe Geld haben wollen. Alle Fahrgäste, die im gegenständlichen Waggon gesessen seien, hätten ihr gesagt, dass sie sich durch die Bettler gestört fühlen. Für das Landesverwaltungsgericht ist diese Aussage glaubwürdig und nachvollziehbar. Die Zeugin hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt, selbst von der Beschuldigten angestupst und angebettelt worden zu sein. Wenn in der Beschwerde beantragt wurde, Zeugen zu befragen, ist dies durch die Einvernahme der Zeugin S, die durch die Beschuldigte in der ihr vorgeworfenen Art und Weise angebettelt wurde, im Rahmen der mündlichen Verhandlung geschehen. 5.1.

§ 7Abs 1 lit a Landes-Sicherheitsgesetz, LGBl Nr 1/1987 id

F LGBl Nr 61/2013, ist es verboten, an öffentlichen Orten oder im Umherziehen von Haus zu Haus oder von Wohnung zu Wohnung in aufdringlicher oder aggressiver Weise, wie durch Anfassen, unaufgefordertes Begleiten, Nachgehen oder Beschimpfen zu betteln.5.1.

Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, Landes-Sicherheitsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 1 aus 1987, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 61 aus 2013,, ist es verboten, an öffentlichen Orten oder im Umherziehen von Haus zu Haus oder von Wohnung zu Wohnung in aufdringlicher oder aggressiver Weise, wie durch Anfassen, unaufgefordertes Begleiten, Nachgehen oder Beschimpfen zu betteln.

§ 15Abs 1 lit d Landes-Sicherheitsgesetz, LGBl Nr 1/1987 id

F LGBl Nr 61/2013, begeht eine Übertretung, wer dem § 7 Abs 1 oder einer

§ 7

Abs 3 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt oder ohne Bewilligung

§ 8

Abs 1 bettelt oder in einer Bewilligung

§ 8

Abs 3 enthaltene Auflagen nicht erfüllt.

Paragraph 15, Absatz eins, Litera d, Landes-Sicherheitsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 1 aus 1987, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 61 aus 2013,, begeht eine Übertretung, wer dem Paragraph 7, Absatz eins, oder einer

Paragraph 7, Absatz 3, erlassenen Verordnung zuwiderhandelt oder ohne Bewilligung

Paragraph 8, Absatz eins, bettelt oder in einer Bewilligung

Paragraph 8, Absatz 3, enthaltene Auflagen nicht erfüllt.

§ 15Abs 2 lit a Landes-Sicherheitsgesetz, LGBl Nr 1/1987 id

F LGBl Nr 61/2013, sind von der Bezirkshauptmannschaft Übertretungen nach Abs 1 lit a, d und f mit einer Geldstrafe bis 700 Euro zu bestrafen.

Paragraph 15, Absatz 2, Litera a, Landes-Sicherheitsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 1 aus 1987, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 61 aus 2013,, sind von der Bezirkshauptmannschaft Übertretungen nach Absatz eins, Litera a, d und f mit einer Geldstrafe bis 700 Euro zu bestrafen. 5.

  1. Der § 15 Abs 1 lit a Landes-Sicherheitsgesetz verbietet das aufdringliche oder aggressive Betteln. Zur Verdeutlichung sind im Gesetzestext beispielhaft einzelne Verhaltenswesen angeführt, die als „aufdringlich“ oder „aggressiv“ anzusehen sind. 5.
  2. Der Paragraph 15, Absatz eins, Litera a, Landes-Sicherheitsgesetz verbietet das aufdringliche oder aggressive Betteln. Zur Verdeutlichung sind im Gesetzestext beispielhaft einzelne Verhaltenswesen angeführt, die als „aufdringlich“ oder „aggressiv“ anzusehen sind. Aus den unter Punkt
  3. getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin im Regionalzug von B nach B, auf Höhe R, jeden einzelnen Fahrgast angesprochen sowie einzelne Fahrgäste berührt und gestupst hat. In dieser von der Beschuldigten gewählten Weise des Bettelns ist nach Auffassung des Landes-Verwaltungsgerichtes ein aufdringliches Betteln iSd § 7 Abs 1 lit a iVm § 15 Abs 1 lit d Landes-Sicherheitsgesetz zu erblicken.Aus den unter Punkt
  4. getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin im Regionalzug von B nach B, auf Höhe R, jeden einzelnen Fahrgast angesprochen sowie einzelne Fahrgäste berührt und gestupst hat. In dieser von der Beschuldigten gewählten Weise des Bettelns ist nach Auffassung des Landes-Verwaltungsgerichtes ein aufdringliches Betteln iSd Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins, Litera d, Landes-Sicherheitsgesetz zu erblicken. 5.
  5. Zum Vorbringen, das Landes-Sicherheitsgesetz sei im Regionalzug nicht anzuwenden, wird bemerkt, dass öffentliche Orte solche sind, die unter den gleichen Bedingungen von jeder Person betreten und genutzt werden dürfen (vgl
  6. Beilage im Jahr 2013 des XXIX. Vorarlberger Landtages, S 8 zu § 7 Abs 1). Es steht sohin fest, dass es sich beim Tatort um einen öffentlichen Ort gehandelt hat.5.
  7. Zum Vorbringen, das Landes-Sicherheitsgesetz sei im Regionalzug nicht anzuwenden, wird bemerkt, dass öffentliche Orte solche sind, die unter den gleichen Bedingungen von jeder Person betreten und genutzt werden dürfen vergleiche
  8. Beilage im Jahr 2013 des römisch 29 . Vorarlberger Landtages, S 8 zu Paragraph 7, Absatz eins,). Es steht sohin fest, dass es sich beim Tatort um einen öffentlichen Ort gehandelt hat. Die Beschuldigte hat die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung sowohl in subjektiver als auch in objektiver Hinsicht zu vertreten. 6.

§ 19Verwaltungsstrafgesetz (VSt

G) iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.6.

Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Schutzzweck des § 7 Abs 1 lit Landes-Sicherheitsgesetz ist es insbesondere, zu vermeiden, dass an öffentlichen Orten in aufdringlicher oder aggressiver Weise gebettelt wird. Die Beschuldigte hat durch ihr Verhalten diesem Schutzzweck nicht unerheblich zuwidergehandelt. Als Verschuldensform wird – wie die Behörde richtig ausführte – von Vorsatz ausgegangen, da aus der Verwaltungsstrafkarte ersichtlich ist, dass die Beschuldigte zumindest drei einschlägige rechtskräftige Vorstrafen aufweist. Auch wenn die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten ungünstig sind, kann die von der Behörde festgesetzte Strafe schon aus general- wie auch aus spezialpräventiven Aspekten nicht herabgesetzt werden. Aufgrund der Tatwiederholung kann die Gefahr nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschuldigte ihr strafbares Verhalten fortsetzt.Schutzzweck des Paragraph 7, Absatz eins, lit Landes-Sicherheitsgesetz ist es insbesondere, zu vermeiden, dass an öffentlichen Orten in aufdringlicher oder aggressiver Weise gebettelt wird. Die Beschuldigte hat durch ihr Verhalten diesem Schutzzweck nicht unerheblich zuwidergehandelt. Als Verschuldensform wird – wie die Behörde richtig ausführte – von Vorsatz ausgegangen, da aus der Verwaltungsstrafkarte ersichtlich ist, dass die Beschuldigte zumindest drei einschlägige rechtskräftige Vorstrafen aufweist. Auch wenn die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten ungünstig sind, kann die von der Behörde festgesetzte Strafe schon aus general- wie auch aus spezialpräventiven Aspekten nicht herabgesetzt werden. Aufgrund der Tatwiederholung kann die Gefahr nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschuldigte ihr strafbares Verhalten fortsetzt. 7.

§ 25aAbs 4 Vw

GG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nach Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde. Im vorliegenden Fall durfte eine Geldstrafe von bis zu 700 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden. Auch wurde im Erkenntnis nur eine Geldstrafe von 350 Euro ausgesprochen. Eine Revision wegen Verletzung in Rechten

Art 133

Abs 6 Z 1 B-VG ist daher nicht zulässig.7.

Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nach Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde. Im vorliegenden Fall durfte eine Geldstrafe von bis zu 700 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden. Auch wurde im Erkenntnis nur eine Geldstrafe von 350 Euro ausgesprochen. Eine Revision wegen Verletzung in Rechten

Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG ist daher nicht zulässig. European Case Law Identifier

ECLI:AT:LVWGVO:2016:LVwG.1.310.2016.R2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.